0.783.53Multilateral International Treaty01.07.1948
0.783.53
AS 1948 630
Abgeschlossen am 4. Juli 1947
(Stand am 1. Juli 1948)
Einleitung
Im Hinblick auf die Verpflichtungen, die der Organisation der vereinten Nationen gemäss Artikel 57 der Satzung der Vereinten Nationen obliegen, haben die Organisation der Vereinten Nationen und der Weltpostverein folgendes vereinbart:
Die Organisation der Vereinten Nationen anerkennt den Weltpostverein (hiernach «Verein» genannt) als die besondere Institution, die auf Grund des Weltpostvertrages1alle Massnahmen zu treffen hat, um die darin vorgesehenen Ziele zu verwirklichen.
Unter Vorbehalt allfällig notwendiger Vorberatungen wird der Verein auf die Geschäftsordnung seiner Kongresse, Verwaltungskonferenzen oder Ausschüsse die Fragen setzen, die von der Organisation der Vereinten Nationen vorgebracht werden, oder sie gegebenenfalls gemäss dem im Weltpostvertrag2vorgesehenen Verfahren seinen Mitgliedern unterbreiten. Anderseits werden der Rat, seine Ausschüsse und Unterausschüsse sowie der Treuhandschaftsrat auf ihre Geschäftsordnung die Fragen setzen, die ihnen vom Verein unterbreitet werden.
Die Organisation der Vereinten Nationen und der Verein arbeiten, soweit nötig, zusammen, um in bezug auf das Personal möglichst einheitliche Anstellungsbedingungen zu erreichen und die gegenseitige Konkurrenzierung bei der Rekrutierung auszuschalten.
Der jährliche Voranschlag des Vereins ist der Organisation der Vereinten Nationen vorzulegen; der Generalversammlung steht es frei, hierüber Empfehlungen an den Weltpostkongress zu richten.
Wenn der Verein für Spezialberichte, Studien oder Auskünfte, die von der Organisation der Vereinten Nationen auf Grund von Artikel V oder einer anderen Bestimmung dieses Übereinkommens verlangt werden, beträchtliche ausserordentliche Ausgaben hatte, findet ein Meinungsaustausch darüber statt, wie diese Kosten am angemessensten zu verteilen sind.
Der Verein wird den Rat über die Art und Bedeutung von Übereinkommen in Kenntnis setzen, die er mit andern besonderen Institutionen oder mit irgendeiner andern intergouvernementalen Organisation abschliesst; überdies wird er dem Rat von der Vorbereitung solcher Übereinkommen Mitteilung machen.
Der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen und der Präsident des Vollzugs- und Verbindungsausschusses des Vereins können für die Durchführung dieses Übereinkommens diejenigen ergänzenden Vereinbarungen treffen, die sich im Lichte der Erfahrungen der beiden Organisationen als wünschenswert erweisen.
Dieses Übereinkommen wird dem in Paris im Jahre 1947 abgeschlossenen Weltpostvertrag5als Anhang beigegeben. Es tritt nach Genehmigung durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen, frühestens gleichzeitig mit diesem Vertrag, in Kraft.
Mit einer Voranzeige von sechs Monaten kann die eine oder andere Partei verlangen, dass dieses Übereinkommen durch Verständigung zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Verein revidiert werde.
Paris, den 4. Juli 1947
| J.J. Le Mouël Präsident des XII. Weltpostkongresses | Jan Papanek Interimistischer Präsident des Komitees des Wirtschafts- und Sozialrates Beauftragter der Verhandlungen mit den Spezialorganisationen |
|---|
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.
{
"legislation": {
"type": "Multilateral international treaty",
"number": "0.783.53",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1948/630_613_573",
"documentDate": "1947-07-04",
"inForceSince": "1948-07-01"
},
"content": {
"number": "0.783.53",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1948/630_613_573",
"fedlexMetadata": {
"id": "0.783.53",
"hash": "0c12617a1aa14f4b2a50f8fb6121a2fe5a0f66bdd427cd9dcdf691343e394b2d",
"type": "Multilateral international treaty",
"number": "0.783.53",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"languages": [
"de",
"fr",
"it"
],
"scrapedAt": "2026-05-30T19:42:49.876Z",
"sourceUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1948/630_613_573/19480701/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1948-630_613_573-19480701-de-xml-2.xml",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1948/630_613_573",
"documentDate": "1947-07-04",
"inForceSince": "1948-07-01",
"manifestations": [
{
"title": "Übereinkommen vom 4. Juli 1947 zwischen den Vereinten Nationen und dem Weltpostverein",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1948/630_613_573/19480701/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1948-630_613_573-19480701-de-xml-2.xml",
"language": "de",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1948/630_613_573/19480701/de/xml"
},
{
"title": "Accord du 4 juillet 1947 entre l'Organisation des Nations Unies et l'Union postale universelle",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1948/630_613_573/19480701/fr/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1948-630_613_573-19480701-fr-xml-2.xml",
"language": "fr",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1948/630_613_573/19480701/fr/xml"
},
{
"title": "Accordo del 4 luglio 1947 tra l'Organizzazione delle Nazioni Unite e l'Unione postale universale",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1948/630_613_573/19480701/it/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1948-630_613_573-19480701-it-xml-2.xml",
"language": "it",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1948/630_613_573/19480701/it/xml"
}
]
},
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1948/630_613_573/19480701/de/xml"
}
}