Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

0.748.710.3Multilateral International Treaty16.02.1978

Abgeschlossen in Montreal am 23. September 1971
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Juni 19771
Schweizerische Ratifikationsurkunden hinterlegt am 17. Januar 1978
In Kraft getreten für die Schweiz am 16. Februar 1978

(Stand am 2. April 2025)

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,

in der Erwägung, dass widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt die Sicherheit von Personen und Sachen gefährden, den Betrieb von Luftverkehrsdiensten ernstlich beeinträchtigen und das Vertrauen der Völker der Welt in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben.

In der Erwägung, dass solche Handlungen Anlass zu ernster Besorgnis geben,

In der Erwägung, dass es zur Abschreckung von solchen Handlungen dringend notwendig ist, geeignete Massnahmen zur Bestrafung der Täter vorzusehen,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1

(1). Eine strafbare Handlung begeht jede Person, die widerrechtlich und vorsätzlich

  1. eine gewalttätige Handlung gegen eine Person an Bord eines im Flug befindlichen Luftfahrzeugs verübt, wenn diese Handlung geeignet ist, die Sicherheit dieses Luftfahrzeugs zu gefährden; oder
  2. ein im Einsatz befindliches Luftfahrzeug zerstört oder ein solches Luftfahrzeug derart beschädigt, dass es flugunfähig wird oder dass die Beschädigung geeignet ist, seine Flugsicherheit zu gefährden; oder
  3. in ein im Einsatz befindliches Luftfahrzeug auf welche Art auch immer eine Vorrichtung oder eine andere Sache bringt oder bringen lässt, die geeignet ist, dieses Luftfahrzeug zu zerstören oder derart zu beschädigen, dass es
    flugunfähig wird oder dass die Beschädigung geeignet ist, seine Flugsicherheit zu gefährden; oder
  4. Flugnavigationseinrichtungen zerstört oder beschädigt oder ihren Betrieb beeinträchtigt, wenn eine solche Handlung geeignet ist, die Sicherheit eines im Flug befindlichen Luftfahrzeugs zu gefährden; oder
  5. wissentlich unrichtige Angaben macht und dadurch die Sicherheit eines im Flug befindlichen Luftfahrzeugs gefährdet.

(1bis) Eine strafbare Handlung begeht jede Person, die widerrechtlich und vorsätzlich unter Verwendung einer Vorrichtung, einer anderen Sache oder einer Waffe

  1. auf einem Flughafen, welcher der internationalen Zivilluftfahrt dient, gegen eine Person eine gewalttätige Handlung verübt, die eine schwere Verletzung oder den Tod verursacht oder zu verursachen geeignet ist, oder
  2. die Einrichtung eines Flughafens, welcher der internationalen Zivilluftfahrt dient, oder ein nicht im Einsatz befindliches Luftfahrzeug, das sich auf diesem Flughafen befindet, zerstört oder schwer beschädigt oder die Dienste des Flughafens unterbricht,

wenn diese Handlung die Sicherheit auf diesem Flughafen gefährdet oder zu gefährden geeignet ist.2 (2). Eine strafbare Handlung begeht auch jede Person, die

  1. eine der in Absatz 1 oder Absatz 1bis3genannten strafbaren Handlungen zu begehen versucht; oder
  2. sich an der Begehung oder der versuchten Begehung einer dieser strafbaren Handlungen beteiligt.
Art. 2

Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. gilt ein Luftfahrzeug als im Flug befindlich von dem Augenblick an, in dem alle Aussentüren nach dem Einsteigen geschlossen worden sind, bis zu dem Augenblick, in dem eine dieser Türen zum Aussteigen geöffnet wird; im Fall einer Notlandung gilt der Flug als fortdauernd, bis die zuständigen Behörden die Verantwortung für das Luftfahrzeug und für die Personen und Sachen an Bord übernehmen;
  2. gilt ein Luftfahrzeug als im Einsatz befindlich vom Beginn der Flugvorbereitung des Luftfahrzeugs durch das Bodenpersonal oder die Besatzung für
    einen bestimmten Flug bis zum Ablauf von vierundzwanzig Stunden nach jeder Landung; der Zeitraum, in dem sich das Luftfahrzeug im Einsatz befindet, umfasst in jedem Fall den gesamten Zeitraum, während dessen sich das Luftfahrzeug im Sinne des Buchstabens a im Flug befindet.
Art. 3

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen mit schweren Strafen zu bedrohen.

Art. 4

(1). Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Luftfahrzeuge, die im Militär-, Zoll- oder Polizeidienst verwendet werden. (2). In den Fällen des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e findet dieses Übereinkommen, gleichviel ob es sich um ein Luftfahrzeug auf einem internationalen Flug oder auf einem Inlandflug handelt, nur Anwendung, wenn

  1. der tatsächliche oder beabsichtigte Abflug- oder Landeort des Luftfahrzeugs ausserhalb des Hoheitsgebiets des Eintragungsstaats dieses Luftfahrzeugs gelegen ist oder
  2. die strafbare Handlung im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als des Eintragungsstaats des Luftfahrzeugs begangen wird.

(3). Ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels findet das Übereinkommen in den Fällen des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e ebenfalls Anwendung, wenn der Täter oder Verdächtige im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als des Eintragungsstaats des Luftfahrzeugs aufgefunden wird.

(4). In Bezug auf die in Artikel 9 genannten Staaten und in den Fällen des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e findet dieses Übereinkommen keine Anwendung, wenn die in Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels erwähnten Orte im Hoheitsgebiet desselben Staates gelegen sind und wenn dieser Staat einer der in Artikel 9 genannten Staaten ist, es sei denn, dass die strafbare Handlung im Hoheitsgebiet eines anderen als dieses Staates begangen oder der Täter oder der Verdächtige in einem solchen anderen Staat aufgefunden wurde.

(5). In den Fällen des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe d findet dieses Übereinkommen nur Anwendung, wenn die Flugnavigationseinrichtungen in der internationalen Luftfahrt verwendet werden.

(6). Die Absätze 2, 3, 4 und 5 dieses Artikels finden auch in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 Anwendung.

Art. 5

(1). Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die strafbaren Handlungen in folgenden Fällen zu begründen:

  1. wenn die strafbare Handlung im Hoheitsgebiet dieses Staates begangen wird;
  2. wenn die strafbare Handlung gegen ein in diesem Staat eingetragenes Luftfahrzeug oder an Bord desselben begangen wird;
  3. wenn das Luftfahrzeug, an Bord dessen die strafbare Handlung begangen wird, mit dem noch an Bord befindlichen Verdächtigen in seinem Hoheitsgebiet landet;
  4. wenn die strafbare Handlung gegen ein Luftfahrzeug begangen wird, das
    ohne Besatzung an eine Person vermietet wurde, die ihre Hauptbetriebsleitung oder, wenn eine solche nicht besteht, ihren ständigen Aufenthalt in diesem Staat hat, oder wenn die strafbare Handlung an Bord eines solchen Luftfahrzeugs begangen wird.

(2). Ebenso trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die strafbaren Handlungen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und c nach Artikel 1 Absatz 2, soweit dieser sich auf solche strafbare Handlungen bezieht, für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und dass der betreffende Staat ihn nicht nach Artikel 8 an einen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Staaten ausliefert.

(2bis) Ebenso trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die strafbaren Handlungen nach Artikel 1 Absatz 1bisund nach Artikel 1 Absatz 2, soweit dieser sich auf solche strafbaren Handlungen bezieht, für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und dass der betreffende Staat ihn nicht nach Artikel 8 an den in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Staat ausliefert.4 (3). Dieses Übereinkommen schliesst eine Strafgerichtsbarkeit, die nach nationalem Recht ausgeübt wird, nicht aus.

Art. 6

(1). Hält ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder der Verdächtige befindet, es in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so nimmt er ihn in Haft oder trifft andere Massnahmen, um seine Anwesenheit sicherzustellen. Die Haft und die anderen Massnahmen müssen mit dem Recht dieses Staates übereinstimmen; sie dürfen nur so lange aufrecht erhalten werden, wie es notwendig ist, um die Einleitung eines Strafverfahrens oder Auslieferungsverfahrens zu ermöglichen. (2). Dieser Staat führt unverzüglich eine vorläufige Untersuchung zur Feststellung des Sachverhalts durch. (3). Einer auf Grund des Absatzes 1 in Haft befindlichen Person wird jede Erleichterung gewährt, damit sie mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unmittelbar verkehren kann. (4). Hat ein Staat eine Person auf Grund dieses Artikels in Haft genommen, so zeigt er unverzüglich den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Staaten, dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit die in Haft genommene Person besitzt, sowie, wenn er es für angebracht hält, jedem anderen interessierten Staat die Tatsache, dass diese Person in Haft ist, und die Umstände an, welche die Haft rechtfertigen. Der Staat, der die vorläufige Untersuchung nach Absatz 2 durchführt, unterrichtet die genannten Staaten unverzüglich über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.

Art. 7

Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verdächtige aufgefunden wird, ist, wenn er ihn nicht ausliefert, verpflichtet, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und unabhängig davon, ob die strafbare Handlung in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, seinen zuständigen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer gemeinrechtlichen strafbaren Handlung schwerer Art nach dem Recht dieses Staates.

Art. 8

(1). Die strafbaren Handlungen gelten als in jedem zwischen Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene, der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die strafbaren Handlungen als der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen in jeden zwischen ihnen zu schliessenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen. (2). Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so steht es ihm frei, dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die strafbaren Handlungen anzusehen. Die Auslieferung unterliegt im Übrigen den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen. (3). Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich die strafbaren Handlungen als der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen vorbehältlich der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen an. (4). Jede der strafbaren Handlungen wird für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten so behandelt, als sei sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet hat, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Staaten begangen worden, die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b, c und d zu begründen.

Art. 9

Vertragsstaaten, die Betriebsgemeinschaften für den Luftverkehr oder internationale Betriebsstellen bilden, welche einer gemeinsamen oder internationalen Eintragung unterliegende Luftfahrzeuge einsetzen, bezeichnen in geeigneter Weise für jedes Luftfahrzeug den Staat unter ihnen, der die Gerichtsbarkeit ausüben und die Eigenschaften des Eintragungsstaats im Sinne dieses Übereinkommens haben soll; sie zeigen dies der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation an, die allen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens davon Kenntnis gibt.

Art. 10

(1). Die Vertragsstaaten bemühen sich in Übereinstimmung mit dem internationalen und dem nationalen Recht, alle geeigneten Massnahmen zur Verhinderung der in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen zu treffen. (2). Ist wegen der Begehung einer der in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen ein Flug verzögert oder unterbrochen worden, so erleichtert jeder Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich das Luftfahrzeug, die Fluggäste oder die Besatzung befinden, so bald wie möglich den Fluggästen und der Besatzung die Fortsetzung der Reise und gibt das Luftfahrzeug und seine Ladung unverzüglich den zum Besitz berechtigten Personen zurück.

Art. 11

(1). Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Verfahren, die in Bezug auf die strafbaren Handlungen eingeleitet werden. In allen Fällen ist das Recht des ersuchten Staates anwendbar. (2). Absatz 1 lässt Verpflichtungen auf Grund eines anderen zwei- oder mehrseitigen Vertrags unberührt, der ganz oder teilweise die Rechtshilfe in Strafsachen regelt oder regeln wird.

Art. 12

Jeder Vertragsstaat, der Grund zu der Annahme hat, dass eine der in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen begangen werden wird, übermittelt in Übereinstimmung mit seinem nationalen Recht alle in seinem Besitz befindlichen sachdienlichen Angaben den Staaten, die nach seiner Auffassung zu den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Staaten gehören.

Art. 13

Jeder Vertragsstaat übermittelt dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in Übereinstimmung mit seinem nationalen Recht so schnell wie möglich alle in seinem Besitz befindlichen sachdienlichen Angaben über

  1. die Umstände der strafbaren Handlung;
  2. die nach Artikel 10 Absatz 2 getroffenen Massnahmen;
  3. die in Bezug auf den Täter oder den Verdächtigen getroffenen Massnahmen und insbesondere das Ergebnis eines Auslieferungsverfahrens oder eines anderen Verfahrens.
Art. 14

(1). Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren unterworfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seiner Satzung entsprechenden Antrag stellt. (2). Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation des Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden. (3). Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an die Depositarregierungen gerichtete Notifikation zurückziehen.

Art. 15

(1). Dieses Übereinkommen liegt am 23. September 1971 in Montreal für die Teilnehmerstaaten der vom 8. bis 23. September 1971 in Montreal abgehaltenen Internationalen Luftrechtskonferenz (im Folgenden als Konferenz von Montreal bezeichnet) zur Unterzeichnung auf. Nach dem 10. Oktober 1971 liegt das Übereinkommen für alle Staaten in Moskau, London und Washington zur Unterzeichnung auf. Ein Staat, der dieses Übereinkommen nicht vor seinem Inkrafttreten nach Absatz 3 unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten. (2). Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden werden bei den Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, die hiermit zu Depositarregierungen bestimmt werden. (3). Dieses Übereinkommen tritt dreissig Tage nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch zehn Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, die an der Konferenz von Montreal teilgenommen haben, in Kraft. (4). Für andere Staaten tritt dieses Übereinkommen mit seinem Inkrafttreten nach Absatz 3 oder dreissig Tage nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. (5). Die Depositarregierungen unterrichten unverzüglich alle Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten über den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung, der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, des Inkrafttretens dieses Übereinkommens sowie über alle sonstigen Mitteilungen. (6). Die Depositarregierungen lassen dieses Übereinkommen sogleich nach seinem Inkrafttreten gemäss Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen5und gemäss Artikel 83 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago, 1944)6registrieren.

Art. 16

(1). Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an die Depositarregierungen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. (2). Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei den Depositarregierungen wirksam.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.Geschehen zu Montreal am 23. September 1971 in drei Urschriften, jede in vier verbindlichen Wortlauten in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache.(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Afghanistan*26. September1984 B26. Oktober1984
Ägypten*20. Mai197519. Juni1975
Albanien21. Oktober1997 B20. November1997
Algerien*6. Oktober1995 B5. November1995
Andorra*30. Juni2006 B30. Juli2006
Angola12. März1998 B11. April1998
Antigua und Barbuda22. Juli1985 B21. August1985
Äquatorialguinea3. Januar1991 B2. Februar1991
Argentinien26. November197326. Dezember1973
Armenien10. September2002 B10. Oktober2002
Aserbaidschan15. März2000 B14. April2000
Äthiopien*26. März197925. April1979
Australien12. Juli197311. August1973
Bahamas27. Dezember1984 B26. Januar1985
Bahrain*20. Februar1984 B21. März1984
Bangladesch28. Juni1978 B28. Juli1978
Barbados6. August19765. September1976
Belarus*31. Januar19732. März1973
Belgien13. August197612. September1976
Belize10. Juni1998 B10. Juli1998
Benin19. April2004 B19. Mai2004
Bhutan28. Dezember1988 B27. Januar1989
Bolivien18. Juli1979 B17. August1979
Bosnien und Herzegowina15. August1994 N6. März1992
Botsuana28. Dezember197827. Januar1979
Brasilien*24. Juli197226. Januar1973
Brunei16. April1986 B16. Mai1986
Bulgarien22. Februar197324. März1973
Burundi11. Februar199913. März1999
Burkina Faso19. Oktober1987 B18. November1987
Chile28. Februar1974 B30. März1974
China*10. September1980 B10. Oktober1980
Hongkong*3. Juni19971. Juli1997
Cook-Inseln14. April2005 B14. Mai2005
Costa Rica21. September197321. Oktober1973
Côte d’Ivoire9. Januar1973 B8. Februar1973
Dänemark17. Januar197316. Februar1973
Färöer20. September19941. Oktober1994
Grönland7. Mai19801. Juni1980
Deutschland*3. Februar19785. März1978
Dominica26. Juli2005 B25. August2005
Dominikanische Republik28. November197328. Dezember1973
Dschibuti24. November1992 B24. Dezember1992
Ecuador12. Januar1977 B11. Februar1977
El Salvador25. September1979 B25. Oktober1979
Estland22. Dezember1993 B21. Januar1994
Eswatini27. Dezember1999 B26. Januar2000
Fidschi5. März19734. April1973
Finnland13. Juli1973 B12. August1973
Frankreich*30. Juni1976 B30. Juli1976
Gabun29. Juni197629. Juli1976
Gambia28. November1978 B28. Dezember1978
Georgien20. April1994 B20. Mai1994
Ghana12. Dezember1973 B11. Januar1974
Grenada10. August1978 B9. September1978
Griechenland15. Januar197414. Februar1974
Guatemala*19. Oktober197818. November1978
Guinea2. Mai1984 B1. Juni1984
Guinea-Bissau20. August1976 B19. September1976
Guyana21. Dezember1972 B26. Januar1973
Haiti9. Mai19848. Juni1984
Honduras*13. April1987 B13. Mai1987
Indien*12. November198212. Dezember1982
Indonesien*27. August1976 B26. September1976
Irak10. September1974 B10. Oktober1974
Iran10. Juli1973 B9. August1973
Irland12. Oktober1976 B11. November1976
Island29. Juni1973 B29. Juli1973
Israel30. Juni197226. Januar1973
Italien**19. Februar197421. März1974
Jamaika16. September198316. Oktober1983
Japan12. Juni1974 B12. Juli1974
Jemen29. September198629. Oktober1986
Jordanien13. Februar197315. März1973
Kambodscha8. November1996 B8. Dezember1996
Kamerun*11. Juli1973 B10. August1973
Kanada19. Juni197226. Januar1973
Kap Verde20. Oktober1977 B19. November1977
Kasachstan4. April1995 B4. Mai1995
Katar*26. August198125. September1981
Kenia11. Januar1977 B10. Februar1977
Kirgisistan25. Februar2000 B26. März2000
Kolumbien4. Dezember1974 B3. Januar1975
Komoren1. August1991 B31. August1991
Kongo (Brazzaville)19. März198718. April1987
Kongo (Kinshasa)6. Juli1977 B5. August1977
Korea (Nord-)*13. August1980 B12. September1980
Korea (Süd-)*2. August1973 B1. September1973
Kroatien12. Juni1993 N8. Oktober1991
Kuba*31. Oktober2001 B30. November2001
Kuwait23. November1979 B23. Dezember1979
Laos27. März198926. April1989
Lesotho27. Juli1978 B26. August1978
Lettland13. April1997 B13. Mai1997
Libanon23. Dezember1977 B22. Januar1978
Liberia1. Februar1982 B3. März1982
Libyen19. Februar1974 B21. März1974
Liechtenstein23. Februar2001 B25. März2001
Litauen4. Dezember1996 B3. Januar1997
Luxemburg18. Mai198217. Juni1982
Madagaskar18. November1986 B18. Dezember1986
Malawi*21. Dezember1972 B26. Januar1973
Malaysia4. Mai1985 B3. Juni1985
Malediven1. September1987 B1. Oktober1987
Mali24. August1972 B26. Januar1973
Malta14. Juni1991 B14. Juli1991
Marokko*24. Oktober1975 B23. November1975
Marshallinseln31. Mai1989 B30. Juni1989
Mauretanien1. November1978 B1. Dezember1978
Mauritius25. April1983 B25. Mai1983
Mexiko12. September197412. Oktober1974
Mikronesien19. März2003 B18. April2003
Moldau21. Mai1997 B20. Juni1997
Monaco3. Juni1983 B3. Juli1983
Mongolei*5. September197226. Januar1973
Montenegro9. Januar2007 N3. Juni2006
Mosambik16. Januar2003 B15. Februar2003
Myanmar20. Mai1996 B19. Juni1996
Namibia4. November2005 B4. Dezember2005
Nauru17. Mai1984 B16. Juni1984
Nepal10. Januar1979 B9. Februar1979
Neuseeland12. Februar197414. März1974
Nicaragua6. November19736. Dezember1973
Niederlande
Aruba11. Juli1974
Curaçao11. Juli1974
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
11. Juli1974
Sint Maarten11. Juli1974
Niger1. September197226. Januar1973
Nigeria3. Juli1973 B2. August1973
Niue30. September2009 B30. Oktober2009
Nordmazedonien4. Januar1995 N8. September1991
Norwegen1. August1973 B31. August1973
Oman*2. Februar1977 B4. März1977
Österreich11. Februar197413. März1974
Pakistan16. Januar1974 B15. Februar1974
Palau3. August1995 B2. September1995
Panama24. April197226. Januar1973
Papua-Neuguinea*4. Dezember1975 N16. September1975
Paraguay5. März19744. April1974
Peru*28. April1978 B28. Mai1978
Philippinen26. März197325. April1973
Polen*28. Januar197527. Februar1975
Portugal*15. Januar197314. Februar1973
Ruanda3. November19873. Dezember1987
Rumänien*15. August197514. September1975
Russland19. Februar197321. März1973
Salomoninseln6. Mai1982 N7. Juli1978
Sambia3. März1987 B2. April1987
Samoa9. Juli1998 B8. August1998
San Marino20. Januar2015 B20. Februar2015
São Tomé und Príncipe8. Mai2006 B7. Juni2006
Saudi-Arabien*14. Juni1974 B14. Juli1974
Schweden10. Juli1973 B9. August1973
Schweiz17. Januar197816. Februar1978
Senegal3. Februar19785. März1978
Serbien23. Juli200127. April1992
Seychellen29. Dezember1978 B28. Januar1979
Sierra Leone20. September1979 B20. Oktober1979
Simbabwe6. Februar1989 B8. März1989
Singapur12. April197812. Mai1978
Slowakei6. März1995 N1. Januar1993
Slowenien20. August1992 N25. Juni1991
Somalia11. März2025 B10. April2025
Spanien30. Oktober197226. Januar1973
Sri Lanka30. Mai1978 B29. Juni1978
St. Kitts und Nevis10. September2008 B10. Oktober2008
St. Lucia8. November1983 B8. Dezember1983
St. Vincent und die Grenadinen29. November1991 B29. Dezember1991
Südafrika*30. Mai197226. Januar1973
Sudan18. Januar1979 B17. Februar1979
Suriname27. Oktober1978 N25. November1975
Syrien*10. Juli1980 B9. August1980
Tadschikistan29. Februar1996 B30. März1996
Tansania9. August1983 B8. September1983
Thailand16. Mai1978 B15. Juni1978
Togo9. Februar1979 B11. März1979
Tonga21. Februar1977 B23. März1977
Trinidad und Tobago9. Februar197226. Januar1973
Tschad12. Juli197226. Januar1973
Tschechische Republik14. November1994 N1. Januar1993
Tunesien*16. November1981 B16. Dezember1981
Türkei23. Dezember197522. Januar1976
Turkmenistan25. Mai1999 B24. Juni1999
Uganda19. Juli1982 B18. August1982
Ukraine26. Februar197328. März1973
Ungarn27. Dezember197226. Januar1973
Uruguay12. Januar1977 B11. Februar1977
Usbekistan7. Februar1994 B9. März1994
Vanuatu6. November1989 B6. Dezember1989
Venezuela*21. November198321. Dezember1983
Vereinigte Arabische Emirate14. April1981 B14. Mai1981
Vereinigte Staaten1. November197226. Januar1973
Vereinigtes Königreich* **25. Oktober197324. November1973
Vietnam*17. September1979 B17. Oktober1979
Zentralafrikanische Republik1. Juli1991 B31. Juli1991
Zypern27. Juli197326. August1973
* Vorbehalte und Erklärungen. ** Einwendungen. Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht.
Die englischen Texte können auf den Internetseiten der Depositarregierungen, der Vereinigten Staaten von Amerika (www.state.gov/icao-sabotage) und des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland (www.gov.uk/government/publications/convention-for-the-suppression-of-unlawful-acts-against-the-safety-of-civil-aviation-montreal-2391971) eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht (DV), Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

Footnotes

  1. AS 1978 461

  2. Eingefügt durch Art. II 1 des Prot. vom 24. Febr. 1988, in Kraft getreten für die Schweiz in ihrem Verhältnis mit den Vertragsstaaten des Prot. am 8. Nov. 1990 (AS 1990 1935;BBl 1989 III 425).

  3. Worte eingefügt durch Art. II 2 des Prot. vom 24. Febr. 1988, in Kraft getreten für die Schweiz in ihrem Verhältnis mit den Vertragsstaaten des Prot. am 8. Nov. 1990 (AS 1990 1935;BBl 1989 III 425).

  4. Eingefügt durch Art. III des Prot. vom 24. Febr. 1988 in Kraft getreten für die Schweiz in ihrem Verhältnis mit den Vertragsstaaten des Prot. am 8. Nov. 1990 (AS 1990 1935;BBl 1989 III 425).

  5. SR 0.120

  6. SR 0.748.0