Abkommen über die internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen

0.748.217.1Multilateral International Treaty01.01.1961

Abgeschlossen in Genf am 19. Juni 1948
Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. September 19591
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1961

(Stand am 7. August 2024)

In der Erwägung, dass die Konferenz über die internationale Zivilluftfahrt im November und Dezember 1944 in Chicago die baldige Annahme eines Abkommens über die Übertragung von Rechten an Luftfahrzeugen empfohlen hat,

in der Erwägung, dass es im Interesse einer künftigen Ausdehnung der internationalen Zivilluftfahrt in hohem Masse erwünscht ist, dass Rechte an Luftfahrzeugen international anerkannt werden,

sind die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten im Namen ihrer Regierungen wie folgt übereingekommen:

Art. I
  1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich anzuerkennen:
    1. das Eigentumsrecht an Luftfahrzeugen;
    2. das Recht des Besitzers eines Luftfahrzeugs, Eigentum durch Kauf zu erwerben;
    3. das Recht zum Besitz eines Luftfahrzeugs auf Grund eines für einen Zeitraum von sechs oder mehr Monaten abgeschlossenen Mietvertrages;
    4. besitzlose Pfandrechte («mortgages»), Hypotheken und ähnliche Rechte an einem Luftfahrzeug, die vertraglich als Sicherheit für die Erfüllung einer Schuld begründet sind, unter der Voraussetzung, dass diese Rechte
    5. gültig entstanden sind nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Luftfahrzeug zur Zeit ihrer Begründung (als staatszugehörig) eingetragen war, und
    ii. ordnungsgemäss eingetragen sind in einem öffentlichen Buch des Vertragsstaates, in welchem das Luftfahrzeug eingetragen ist. Die Ordnungsmässigkeit aufeinander folgender Eintragungen in verschiedenen Vertragsstaaten bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Luftfahrzeug zur Zeit der jeweiligen Eintragung des Rechts eingetragen war.
  2. Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert die Vertragsstaaten, in ihrer Gesetzgebung andere Rechte an Luftfahrzeugen anzuerkennen. Die Vertragsstaaten werden jedoch nicht zulassen oder anerkennen, dass ein Recht den in Absatz 1 genannten Rechten im Range vorgeht.
Art. II
  1. Alle ein Luftfahrzeug betreffenden Eintragungen müssen in dem gleichen öffentlichen Buch erfolgen.
  2. Soweit dieses Abkommen nichts Abweichendes vorsieht, richten sich die Wirkungen der Eintragung eines der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Rechte gegenüber Dritten nach den Gesetzen des Vertragsstaates, in welchem dieses Recht eingetragen ist.
  3. Jeder Vertragsstaat kann die Eintragung eines Rechts an einem Luftfahrzeug untersagen, das nach seinen nationalen Gesetzen nicht wirksam begründet werden kann.
Art. III
  1. Die Adresse der mit der Führung des Buches betrauten Behörde ist auf dem die Staatszugehörigkeit des Luftfahrzeugs beurkundenden Eintragungsschein zu vermerken.
  2. Jedermann ist berechtigt, von dieser Behörde beglaubigte Abschriften oder Auszüge aus den Eintragungen zu verlangen. Bis zum Beweise des Gegenteils wird vermutet, dass die Abschriften oder Auszüge den Inhalt des Buches richtig wiedergeben.
  3. Sofern nach dem Recht eines Vertragsstaates der Eingang einer Urkunde bei der Buchbehörde die gleiche Rechtswirkung hat wie die Eintragung selbst, gilt diese Rechtswirkung auch für die Zwecke des Abkommens. In diesem Fall ist durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Urkunde der Öffentlichkeit zugänglich ist.
  4. Für die Tätigkeit der Buchbehörde dürfen angemessene Gebühren erhoben werden.
Art. IV
  1. Sind nach dem Recht eines Vertragsstaates, in dem Bergungs‑ oder Erhaltungsmassnahmen an einem Luftfahrzeug zum Abschluss gekommen sind, Ansprüche entstanden
  1. wegen Entschädigung für die Bergung des Luftfahrzeugs oder
  2. wegen ausserordentlicher, zur Erhaltung des Luftfahrzeugs unumgänglich erforderlicher Aufwendungen,

und begründen diese Ansprüche ein mit Vorrang ausgestattetes dingliches Recht an einem Luftfahrzeug, so wird dieses Recht von den Vertragsstaaten anerkannt und erhält Vorrang vor allen anderen Rechten an dem Luftfahrzeug. 2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechte werden in umgekehrter Reihenfolge der Ereignisse, durch die sie entstanden sind, befriedigt. 3. Jedes dieser Rechte kann innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Bergungs‑ oder Erhaltungsmassnahmen in dem öffentlichen Buch vorgemerkt werden. 4. Diese Rechte werden nach Ablauf der in Absatz 3 erwähnten drei Monate in anderen Vertragsstaaten nicht mehr anerkannt, sofern nicht innerhalb dieses Zeitraumes

  1. das Recht in dem öffentlichen Buch nach Absatz I vorgemerkt worden ist, und
  2. über den Betrag eine Vereinbarung zustande gekommen oder ein gerichtliches Verfahren über das Recht eingeleitet worden ist. Im Fall eines gerichtlichen Verfahrens bestimmen sich die Voraussetzungen, unter denen die dreimonatige Frist unterbrochen oder gehemmt wird, nach dem Recht des angerufenen Gerichts.

5. Dieser Artikel findet ungeachtet der Vorschriften des Artikels I Absatz 2 Anwendung.

Art. V

Der Vorrang der in Artikel I, Absatz 1 Buchstabe d genannten Rechte erstreckt sich auf alle durch sie gesicherten Beträge. Für Zinsen gilt jedoch dieser Vorrang nur hinsichtlich der Beträge, die in den letzten drei Jahren vor der Eröffnung oder während der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens aufgelaufen sind.

Art. VI

Wird ein Luftfahrzeug oder ein Recht an einem Luftfahrzeug beschlagnahmt oder wird eine Zwangsvollstreckung durchgeführt, so sind die Vertragsstaaten nicht verpflichtet, zum Nachteil des betreibenden Gläubigers oder eines Erwerbers die Begründung oder Übertragung eines der in Artikel I, Absatz 1, genannten Rechte durch den Schuldner anzuerkennen, wenn dieser in Kenntnis des Verfahrens gehandelt hat.

Art. VII
  1. Das Verfahren für die Zwangsvollstreckung in ein Luftfahrzeug richtet sich nach den Gesetzen des Vertragsstaates, in dem die Vollstreckung durchgeführt wird.
  2. Nachstehende Bestimmungen sind jedoch einzuhalten:
    1. Zeit und Ort der Verwertung sind mindestens sechs Wochen im Voraus festzusetzen;
    2. Der betreibende Gläubiger hat dem Gericht oder der sonst zuständigen Behörde einen beglaubigten Auszug über die das Luftfahrzeug betreffenden Eintragungen vorzulegen. Er hat mindestens einen Monat vor dem Termin die bevorstehende Verwertung an dem Ort, an dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, nach den dort geltenden Bestimmungen öffentlich bekannt zu machen und gleichzeitig den eingetragenen Eigentümer, die Inhaber der an dem Luftfahrzeug eingetragenen Rechte sowie die Inhaber der nach Artikel IV, Absatz 3 im öffentlichen Buch vorgemerkten Rechte durch eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen, der tunlichst durch Luftpost an die im öffentlichen Buch verzeichneten Adressen zu richten ist.
  3. Werden die Bestimmungen des Absatzes 2 nicht eingehalten, so ergeben sich die Rechtsfolgen nach den Gesetzen des Vertragsstaates, in dem die Verwertung durchgeführt wird. Verstösst eine Verwertung gegen Bestimmungen des Absatzes 2, so kann die Verwertung auf Antrag eines jeden, der dadurch geschädigt worden ist, für nichtig erklärt werden. Der Antrag kann nur binnen sechs Monaten vom Tage der Verwertung an gestellt werden.
  4. Eine Verwertung darf erst beendet werden, wenn alle der zuständigen Behörde nachgewiesenen Rechte, welche dem Recht des betreibenden Gläubigers nach diesem Abkommen vorgehen, entweder aus dem Verwertungserlös gedeckt oder von dem Erwerber übernommen worden sind.
  5. Hat ein Luftfahrzeug, das mit einem der in Artikel I genannten Rechte zur Sicherung einer Forderung belastet ist, in dem Gebiet des Vertragsstaates, in dem die Verwertung durchgeführt wird, einen Schaden auf der Erde verursacht, so kann das nationale Recht dieses Vertragsstaates im Falle der Beschlagnahme des genannten Luftfahrzeugs oder eines anderen Luftfahrzeugs des gleichen Eigentümers, das mit ähnlichen Rechten zugunsten des gleichen Gläubigers belastet ist, anordnen.
  1. dass Absatz 4 gegenüber dem Geschädigten oder seinem Rechtsnachfolger, sofern sie als betreibende Gläubiger auftraten, nicht anwendbar sein soll;
  2. dass die in Artikel I vorgesehenen, zur Sicherung einer Forderung dienenden Rechte an Luftfahrzeugen gegen die Geschädigten oder deren Rechtsnachfolger nur bis zu 80 Prozent des Verwertungserlöses geltend gemacht werden können.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten jedoch nicht, wenn durch den Halter oder zu seinen Gunsten eine angemessene und wirksame Versicherung gegen diesen Schaden bei einem Staat oder bei einem Versicherungsunternehmen in einem beliebigen Staat abgeschlossen worden ist.

Soweit das Recht des Vertragsstaates, in dem die Verwertung durchgeführt wird, nicht andere Wertgrenzen vorsieht, gilt eine Versicherung im Sinne dieses Absatzes als angemessen, wenn der Versicherungsbetrag dem Neuwert des zu verwertenden Luftfahrzeugs entspricht. 6. Kosten, die nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem die Verwertung durchgeführt wird, gesetzlich erhoben werden können und die im gemeinsamen Interesse der Gläubiger im Laufe des Vollstreckungsverfahrens entstanden sind, werden mit Vorrang vor allen anderen Forderungen, selbst vor denjenigen, die nach Artikel IV Vorrang geniessen, aus dem Verwertungserlös beglichen.

Art. VIII

Durch die Verwertung eines Luftfahrzeugs nach den Bestimmungen des Artikels VII wird das Eigentum am Luftfahrzeug frei von allen nicht vom Erwerber übernommenen Rechten übertragen.

Art. IX

Abgesehen von einer Verwertung nach den Bestimmungen des Artikels VII kann ein Luftfahrzeug aus dem Register oder dem öffentlichen Buch eines Vertragsstaates in das entsprechende Register oder öffentliche Buch eines anderen Vertragsstaates nur überschrieben werden, wenn die Inhaber der eingetragenen Rechte vorher befriedigt worden sind oder zugestimmt haben.

Art. X
  1. Erstreckt sich ein zur Sicherung einer Forderung eingetragenes Recht der in Artikel I vorgesehenen Art nach den Gesetzen des Vertragsstaates, in dem das Luftfahrzeug, eingetragen ist, auf Ersatzteile, die an einer oder an mehreren bestimmten Stellen lagern, so wird dieses Recht von allen Vertragsstaaten anerkannt, solange die Ersatzteile dort verbleiben. Dies gilt nur, wenn an dem Lagerungsplatz eine Bekanntmachung angebracht ist, welche das Recht, den Namen und die Adresse des Berechtigten und das öffentliche Buch angibt, in dem das Recht eingetragen ist. Die Bekanntmachung muss geeignet sein, Dritten in angemessener Weise Kenntnis davon zu geben, dass die Ersatzteile belastet sind.
  2. Ein Verzeichnis über die Art und die ungefähre Anzahl der genannten Ersatzteile ist in die dem Bucheintrag beigefügte Urkunde aufzunehmen oder ihr anzufügen. Ein Austausch gleichartiger Ersatzteile beeinträchtigt das Recht des Gläubigers nicht.
  3. Die Bestimmungen des Artikels VII Absätze 1 und 4 und des Artikels VIII gelten auch für eine Zwangsvollsteckung in die Ersatzteile. Ist der betreibende Gläubiger jedoch nicht dinglich gesichert, so findet Artikel VII Absatz 4, auf die Verwertung mit der Massgabe Anwendung, dass der Zuschlag nur für ein Angebot erteilt werden darf, welches zwei Dritteln des Wertes der Ersatzteile entspricht. Der Wert wird von Sachverständigen ermittelt, die von der Vollstreckungsbehörde bestellt werden. Ausserdem kann die Vollstreckungsbehörde bei der Verteilung des Erlöses nach Abzug der in Artikel VII Absatz 6 vorgesehenen Kosten den Betrag, der den im Range vorgehenden Gläubigern zu zahlen ist, zugunsten des betreibenden Gläubigers auf zwei Drittel des Erlöses begrenzen.
  4. Im Sinne dieses Artikels gelten als Ersatzteile alle zu einem Luftfahrzeug gehörenden Teile, Triebwerke, Luftschrauben, Funkgeräte, Bordinstrumente, Ausrüstungen und Ausrüstungsgegenstände sowie Teile dieser Gegenstände, ferner allgemein alle sonstigen Gegenstände irgendwelcher Art, die zum Einbau in ein Luftfahrzeug als Ersatz entfernter Teile bereit gehalten werden.
Art. XI
  1. Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten in jedem Vertragsstaat für alle in einem anderen Vertragsstaat eingetragenen Luftfahrzeuge.
  2. Jeder Vertragsstaat hat jedoch auch auf die in seinem Gebiet eingetragenen Luftfahrzeuge folgende Bestimmungen anzuwenden:
    1. Artikel II, III, IX und
    2. Artikel IV, es sei denn, dass die Bergungs‑ oder Erhaltungsmassnahmen auf seinem Gebiet zu Ende geführt worden sind.
Art. XII

Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen das Recht jedes Vertragsstaates unberührt, seine nationalen Gesetze über Einwanderung, Zölle oder Luftfahrt gegenüber einem Luftfahrzeug durchzusetzen.

Art. XIII

Dieses Abkommen gilt nicht für Luftfahrzeuge, die im Militär‑, Zoll‑ oder Polizeidienst verwendet werden.

Art. XIV

Bei Anwendung dieses Abkommens können die zuständigen Gerichts‑ und Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten unmittelbar miteinander verkehren, soweit ihr nationales Recht nichts Gegenteiliges bestimmt.

Art. XV

Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, die zur Durchführung dieses Abkommen erforderlichen Massnahmen zu ergreifen und sie dem Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Art. XVI

Im Sinne dieses Abkommens umfasst der Ausdruck «Luftfahrzeug» Zelle, Triebwerke, Luftschrauben, Funkgeräte und alle für den Betrieb des Luftfahrzeugs bestimmten Gegenstände unabhängig davon, ob sie mit ihm verbunden oder vorübergehend von ihm getrennt sind.

Art. XVII

Führt ein Gebiet, für dessen auswärtige Beziehungen ein Vertragsstaat verantwortlich ist, ein eigenes Register zur Eintragung der Staatszugehörigkeit seiner Luftfahrzeuge, so gilt jede Verweisung dieses Abkommens auf das Recht eines Vertragsstaates als Verweisung auf das Recht dieses Gebietes.

Art. XVIII

Dieses Abkommen steht bis zu dem Zeitpunkt, an dem es nach Artikel XX in Kraft tritt, zur Zeichnung offen.

Art. XIX
  1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation durch die Staaten, die es unterzeichnet haben.
  2. Die Ratifikationsurkunden werden im Archiv der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt. Diese teilt den Tag der Hinterlegung jedem Staat mit, der das Abkommen unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist.
Art. XX
  1. Sobald zwei Staaten, welche das Abkommen unterzeichnet haben, ihre Ratifikationsurkunden für dieses Abkommen hinterlegt haben, tritt es zwischen diesen Staaten am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der zweiten Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der seine Ratifikationsurkunde nach diesem Zeitpunkt hinterlegt, tritt das Abkommen am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
  2. Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation teilt jedem Staat, der das Abkommen unterzeichnet hat, den Tag seines Inkrafttretens mit.
  3. Das Abkommen wird nach seinem Inkrafttreten durch den Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation bei den Vereinten Nationen registriert.
Art. XXI
  1. Dieses Abkommen steht nach seinem Inkrafttreten den Staaten zum Beitritt offen, die es nicht unterzeichnet haben.
  2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde im Archiv der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, welche den Tag der Hinterlegung jedem Staat mitteilt, der das Abkommen unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist.
  3. Der Beitritt wird am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde im Archiv der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation wirksam.
Art. XXII
  1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen durch Mitteilung an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation kündigen. Diese benachrichtigt jeden Staat, der das Abkommen unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, von dem Tage des Eingangs der Kündigung.
  2. Eine Kündigung wird sechs Monate nach Empfang der Mitteilung durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation wirksam.
Art. XXIII
  1. Jeder Staat kann bei Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde erklären, dass sich die Annahme des Abkommens nicht auf eines oder mehrere der Gebiete bezieht, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist.
  2. Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation setzt jeden Staat, der das Abkommen unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, von einer derartigen Erklärung in Kenntnis.
  3. Mit Ausnahme der Gebiete, für die eine Erklärung nach Absatz 1 dieses Artikels abgegeben worden ist, gilt das Abkommen für alle Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen ein Vertragsstaat verantwortlich ist.
  4. Jeder Staat kann diesem Abkommen getrennt im Namen aller oder einzelner der Gebiete beitreten, für die er eine Erklärung nach Absatz 1 dieses Artikels abgegeben hat; in diesem Falle finden die Bestimmungen des Artikels XXI, Absätze 2 und 8 auf den Beitritt entsprechende Anwendung.
  5. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen nach den Bestimmungen des Artikels XXII getrennt für alle oder einzelne der Gebiete kündigen, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist.

Zu Urkund dessen haben die mit gehöriger Vollmacht versehenen unterzeichneten‑ Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.Geschehen zu Genf am neunzehnten Juni nennzehnhundertachtundvierzig in englischer, französischer und spanischer Sprache; jede Fassung ist in gleichem Masse verbindlich.Dieses Abkommen wird im Archiv der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt werden; es liegt dort nach Artikel XVIII zur Zeichnung auf.(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Ägypten10. September1969 B9. Dezember1969
Algerien10. August1964 B8. November1964
Angola24. Februar1998 B25. Mai1998
Argentinien31. Januar19581. Mai1958
Aserbaidschan23. März2000 B21. Juni2000
Äthiopien7. Juni1979 B5. September1979
Bahrain3. März1997 B1. Juni1997
Bangladesch6. Januar1988 B5. April1988
Belgien22. Oktober199320. Januar1994
Benin11. März2019 B9. Juni2019
Bolivien9. Juli1998 B7. Oktober1998
Bosnien und Herzegowina7. März1995 N6. März1992
Brasilien3. Juli19531. Oktober1953
Chile19. Dezember195518. März1956
China*28. April2000 B27. August2000
Macaua9. Dezember199920. Dezember1999
Côte d’Ivoire23. August1965 B21. November1965
Dänemark18. Januar196318. April1963
Deutschland7. Juli1959 B5. Oktober1959
Ecuador14. Juli1958 B12. Oktober1958
El Salvador14. August1958 B12. November1958
Estland31. Dezember1993 B31. März1994
Frankreich27. Februar196427. Mai1964
Gabun14. Januar1970 B14. April1970
Gambia20. Juni2000 B18. September2000
Ghana15. Juli1997 B13. Oktober1997
Grenada28. August1985 B26. November1985
Griechenland23. Februar197124. Mai1971
Guatemala9. August1988 B7. November1988
Guinea13. August1980 B11. November1980
Haiti24. März1961 B22. Juni1961
Irak12. Januar1981 B12. April1981
Island6. Februar19677. Mai1967
Italien6. Dezember19606. März1961
Kamerun23. Juli1969 B21. Oktober1969
Katar20. April2007 B19. Juli2007
Kenia15. Januar1997 B15. April1997
Kirgisistan28. Februar2000 B28. Mai2000
Kolumbien8. September20066. Dezember2006
Kongo (Brazzaville)3. Mai1982 B1. August1982
Kroatien5. Oktober1993 B3. Januar1994
Kuba20. Juni196118. September1961
Kuwait*27. November1979 B25. Februar1980
Laos4. Juni1956 B2. September1956
Libanon11. April1969 B10. Juli1969
Libyen5. März1973 B4. Juni1973
Luxemburg16. Dezember1975 B15. März1976
Madagaskar9. Januar1979 B9. April1979
Malediven5. September1995 B4. Dezember1995
Mali28. Dezember1961 B28. März1962
Marokko13. Dezember1993 B13. März1994
Mauretanien23. Juli1962 B21. Oktober1962
Mauritius17. April1991 B16. Juli1991
Mexiko*5. April195017. September1953
Monaco14. Dezember1994 B14. März1995
Niederlande*1. September195930. November1959
Aruba31. März1988 B29. Juni1988
Curaçao31. März1988 B29. Juni1988
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
31. März1988 B29. Juni1988
Sint Maarten31. März1988 B29. Juni1988
Niger27. Dezember1962 B27. März1963
Nigeria10. Mai2002 B8. August2002
Nordmazedonien30. August1994 N17. September1991
Norwegen5. März19543. Juni1954
Oman19. März1992 B17. Juni1992
Pakistan19. Juni195317. September1953
Panama26. Oktober1998 B24. Januar1999
Paraguay26. September1969 B25. Dezember1969
Philippinen22. Februar1978 B23. Mai1978
Portugal12. Dezember198512. März1986
Ruanda17. Mai1971 B15. August1971
Rumänien26. Oktober1994 B24. Januar1995
Schweden*16. November195514. Februar1956
Schweiz3. Oktober19601. Januar1961
Senegal20. Dezember1995 B19. März1996
Serbien6. September2001 N27. April1992
Seychellen16. Januar1979 B16. April1979
Simbabwe6. Februar1987 B7. Mai1987
Slowenien9. April1997 B8. Juli1997
Sri Lanka24. Januar1994 B24. April1994
Südafrika21. September1998 B20. Dezember1998
Suriname27. März2003 B25. Juni2003
Tadschikistan20. März1996 B18. Juni1996
Thailand10. Oktober1967 B8. Januar1968
Togo2. Juli1980 B30. September1980
Tschad14. Februar1974 B15. Mai1974
Tschechische Republik24. August1998 B22. November1998
Tunesien4. Mai1966 B2. August1966
Turkmenistan16. September1993 B15. Dezember1993
Uganda28. November2017 B26. Februar2018
Ungarn21. Mai1993 B19. August1993
Uruguay21. August1985 B19. November1985
Usbekistan8. Mai1997 B6. August1997
Vereinigte Staaten**6. September194917. September1953
Vietnam18. Juni1997 B16. September1997
Zentralafrikanische Republik2. Juni1969 B31. August1969
* Vorbehalte und Erklärungen.
** Einwendungen.
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite (Internationale Zivilluftfahrtorganisation:www.icao.int> Français > Au sujet de l’OACI > Direction des affaires juridiques et des relations extérieures > Recueil des traités > Liste actualisée des parties aux traités de droit aérien oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a Vom 12. März 1986 bis zum 19. Dez. 1999 war das Übereink. auf Grund einer
Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 9. Dez. 1999 ist das Übereink. seit dem 20. Dez. 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.

Footnotes

  1. AS 1960 1267