Vereinbarung über den Transit internationaler Luftverkehrslinien

0.748.111.2Multilateral International Treaty06.07.1945

Abgeschlossen in Chicago am 7. Dezember 1944
Unterzeichnet und angenommen von der Schweiz am 6. Juli 1945
In Kraft getreten für die Schweiz am 6. Juli 1945

(Stand am 18. Januar 2024)

Die Staaten, welche als Mitglieder der Internationalen Zivilluftfahrtsorganisation diese Vereinbarung über den Transit internationaler Luftverkehrslinien
unterzeichnen und annehmen, erklären:

Art. I

AbschnittJeder Vertragsstaat gewährt den andern Vertragsstaaten die folgenden Luftfreiheiten in Bezug auf regelmässige internationale Luftverkehrslinien:

  1. das Vorrecht, sein Gebiet ohne Zwischenlandung zu überfliegen;
  2. das Vorrecht zu nichtkommerziellen Landungen.

Die Vorrechte dieses Abschnittes sind nicht anwendbar in Bezug auf Flugplätze, die zu militärischen Zwecken, unter Ausschluss internationaler regelmässiger Luftverkehrslinien, gebraucht werden. In Gegenden, wo Feindseligkeiten ausgebrochen oder die militärisch besetzt sind sowie in Kriegszeiten längs der Nachschublinien zu solchen Gegenden, soll die Ausübung dieser Vorrechte der Genehmigung der zuständigen militärischen Stellen unterliegen. AbschnittDie Ausübung der vorgenannten Vorrechte soll im Einklang sein mit den Bestimmungen der Provisorischen Vereinbarung über die Internationale Luftfahrt und, nach seinem Inkrafttreten, mit den Bestimmungen des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt1, beide abgeschlossen in Chicago am 7. Dezember 1944. AbschnittEin Vertragsstaat, welcher den Luftverkehrsunternehmungen eines andern Vertragsstaates das Vorrecht zu nichtkommerziellen Landungen gewährt, kann verlangen, dass diese Unternehmungen einen vernünftigen kommerziellen Dienst an den Punkten zur Verfügung stellen, an denen solche Landungen erfolgen.

Eine solche Forderung soll keine unterschiedliche Behandlung zwischen den die gleiche Strecke befliegenden Unternehmungen bewirken, soll der Kapazität der Luftfahrzeuge Rechnung tragen und soll in solcher Weise gestellt werden, dass der gewöhnliche Betrieb der betreffenden internationalen Luftverkehrslinien oder die Rechte und Pflichten der andern Vertragsstaaten nicht beeinträchtigt werden. AbschnittJeder Vertragsstaat kann, vorbehältlich der Bestimmungen dieser Vereinbarung:

  1. die von einer internationalen Luftverkehrslinie in seinem Gebiet einzuhaltende Flugstrecke und die Flugplätze bezeichnen, welche von dieser Luftverkehrslinie benützt werden dürfen;
  2. jeder solchen internationalen Luftverkehrslinie für die Benützung dieser Flugplätze und anderer Einrichtungen gerechte und vernünftige Abgaben auferlegen oder zulassen, dass sie auferlegt werden; diese Abgaben sollen nicht höher sein als die, welche für die Benützung dieser Flugplätze und Einrichtungen durch seine eigenen, auf gleichartigen internationalen Luftverkehrslinien eingesetzten Luftfahrzeuge entrichtet würden; vorbehalten bleibt, dass auf Vorstellung eines interessierten Vertragsstaates hin die für die Benützung der Flugplätze und anderer Einrichtungen erhobenen Abgaben Gegenstand einer Überprüfung durch den Rat bilden, der durch das vorgenannte Abkommen errichtet worden ist und der hierüber Bericht erstattet und dem oder den betroffenen Staaten Empfehlungen unterbreitet. AbschnittJeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, die Betriebsbewilligung für eine Luftverkehrsunternehmung eines andern Staates jeweilen dann zu verweigern oder zu widerrufen, wenn er nicht davon überzeugt ist, dass ein wesentlicher Teil des Eigentums und das tatsächliche Bestimmungsrecht innerhalb dieser Unternehmung in Händen von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates liegen, oder wenn eine solche Luftverkehrsunternehmung sich den Gesetzen des Staates, über dessen Gebiet sie Luftverkehr betreibt, nicht unterzieht, oder wenn sie die ihr aus dieser Vereinbarung zufallenden Pflichten nicht erfüllt.
Art. II

AbschnittEin Vertragsstaat, welcher dafür hält, dass eine unter dieser Vereinbarung getroffene Massnahme eines andern Vertragsstaates für ihn ungerecht oder nachteilig sei, kann den Rat ersuchen, die Lage zu prüfen. Der Rat soll darauf die Angelegenheit untersuchen und soll die betreffenden Staaten zwecks Beratung zusammenberufen. Sollte eine solche Beratung die Schwierigkeit nicht lösen, so kann der Rat angemessene Schlussfolgerungen und Empfehlungen an die betreffenden Vertragsstaaten richten. Wenn hierauf einer der betreffenden Vertragsstaaten es nach Dafürhalten des Rates ohne vernünftigen Grund unterlassen sollte, die gebotenen Massnahmen zu treffen, so kann der Rat der Versammlung der vorgenannten Organisation empfehlen, dass dieser Vertragsstaat in seinen durch diese Vereinbarung erhaltenen Rechten und Vorrechten eingestellt werde, bis er solche Massnahmen getroffen haben wird. Die Versammlung kann mit Zweidrittelsmehrheit die Einstellung dieses Vertragsstaates für die Zeitspanne beschliessen, die ihr richtig erscheint, oder bis zum Zeitpunkt, in dem der Rat feststellt, dass die betreffenden Massnahmen durch diesen Staat getroffen worden sind. AbschnittWenn eine Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung nicht durch Verhandlung geschlichtet werden kann, sind die Bestimmungen des Kapitels XVIII des vorgenannten Abkommens in gleicher Weise anwendbar wie dort vorgesehen in Bezug auf eine Streitigkeit betreffend die Auslegung oder Anwendung des genannten Abkommens.

Art. III

Diese Vereinbarung soll so lange in Kraft bleiben, wie das vorgenannte Abkommen, vorausgesetzt indessen, dass jeder an dieser Vereinbarung beteiligte Vertragsstaat dieselbe auf ein Jahr durch Mitteilung an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika kündigen kann, welche alle andern Vertragsstaaten über eine solche Mitteilung und Kündigung sofort unterrichten soll.

Art. IV

Bis zum Inkrafttreten des vorgenannten Abkommens sollen hier alle Verweisungen auf es mit Ausnahme der in Art. II, 2. Abschnitt, und Art. V enthaltenen, als Verweisungen auf die Provisorische Vereinbarung über die Internationale Zivilluftfahrt, abgeschlossen in Chicago am 7. Dezember 1944, gelten; und Verweisungen auf die Internationale Zivilluftfahrtsorganisation, die Versammlung und den Rat sollen als jeweilige Verweisungen auf die Provisorische Organisation der internationalen Zivilluftfahrt, die Interimsversammlung und den Interimsrat gelten.

Art. V

Für die Anwendung dieser Vereinbarung soll «Gebiet» wie in Art. 2 des vorgenannten Abkommens verstanden sein.

Art. VI Zeichnung und Annahme der Vereinbarung

Die unterzeichneten Abgeordneten an der auf den 1. November 1944 nach Chicago einberufenen Konferenz für internationale Zivilluftfahrt haben ihre Unterschriften dieser Vereinbarung beigefügt in der Meinung, dass die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu dem frühest möglichen Zeitpunkt durch jede der Regierungen, in deren Namen die Vereinbarung unterzeichnet worden ist, unterrichtet werden soll, ob die Unterschrift in deren Namen eine Annahme der Vereinbarung durch diese Regierung und eine bindende Verpflichtung begründe.

Jeder Mitgliedstaat der Internationalen Zivilluftfahrtsorganisation kann die vorliegende Vereinbarung als eine bindende Verpflichtung annehmen durch Mitteilung ihrer Annahme an die Regierung der Vereinigten Staaten, und diese Annahme soll rechtswirksam werden auf den Zeitpunkt des Empfangs dieser Mitteilung durch die vorgenannte Regierung.

Diese Vereinbarung soll zwischen den Vertragsstaaten mit ihrer Annahme durch jeden von ihnen in Kraft treten. Hierauf soll die Vereinbarung gegenüber jedem andern Staat als bindend gelten, welcher ihre Annahme der Regierung der Vereinigten Staaten mitteilt, und zwar auf den Zeitpunkt des Empfangs der Annahmeerklärung durch die vorgenannte Regierung. Die Regierung der Vereinigten Staaten soll alle Staaten, welche die Vereinbarung unterzeichnet oder angenommen haben werden, über den Zeitpunkt aller Annahmen derselben und über den Zeitpunkt des Inkrafttretens für jeden annehmenden Staat benachrichtigen.

Zu Urkund dessen zeichnen die unterzeichneten ordnungsgemäss Bevollmächtigten diese Vereinbarung im Namen ihrer Regierungen an den Daten, welche gegenüber ihren Unterschriften angebracht sind.Ausgefertigt in Chicago, am 7. Dezember 1944, in englischer Sprache. Ein in englischer, französischer und spanischer Sprache abgefasster Text, in dem jede Sprache in gleicher Weise gültig ist, soll zur Unterzeichnung in Washington, D. C., aufgelegt werden2. Die beiden Texte sind in den Archiven der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen, und beglaubigte Abschriften sind durch diese Regierung den Regierungen aller Staaten, welche diese Vereinbarung unterzeichnen oder sie annehmen, zu übermitteln.(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Afghanistan17. Mai194517. Mai1945
Ägypten13. März194713. März1947
Albanien21. Oktober1997 B21. Oktober1997
Algerien16. April196416. April1964
Antigua und Barbuda16. November1988 N1. November1981
Argentinien4. Juni19464. Juni1946
Armenien29. Mai199629. Mai1996
Aserbaidschan3. März2000 B3. März2000
Äthiopien22. März194522. März1945
Australien28. August194528. August1945
Bahamas27. Mai1975 N26. Juni1975
Bahrain12. Oktober197112. Oktober1971
Bangladesch9. Februar19799. Februar1979
Barbados10. Juli197010. Juli1970
Belgien19. Juli194519. Juli1945
Benin23. April196323. April1963
Bolivien4. April19474. April1947
Bosnien und Herzegowina3. März1995 N6. März1992
Brasilien20. Juli202220. Juli2022
Brunei4. Dezember1984 N1. Januar1984
Bulgarien21. September197021. September1970
Burkina Faso25. September1992 B25. September1992
Burundi18. Februar196818. Februar1968
Chile24. April197424. April1974
China*
Hongkonga3. Juni19971. Juli1997
Macaub6. Oktober199920. Dezember1999
Costa Rica1. Mai19581. Mai1958
Côte d’Ivoire20. März196120. März1961
Dänemark1. Dezember19481. Dezember1948
Deutschland9. Mai19568. Juni1956
Ecuador28. Juli198328. Juli1983
El Salvador1. Juni19451. Juni1945
Estland16. August1995 B16. August1995
Eswatini30. April1973 B30. April1973
Fidschi14. Februar1973 N14. Februar1973
Finnland9. April19579. April1957
Frankreich24. Juni194824. Juni1948
Gabun15. Januar197015. Januar1970
Georgien8. Oktober20038. Oktober2003
Griechenland21. September194521. September1945
Guatemala28. April194728. April1947
Guinea5. November1998 B5. November1998
Guyana*28. April198628. April1986
Honduras13. November194513. November1945
Indien2. Mai19452. Mai1945
Irak15. Juni194515. Juni1945
Iran19. April195019. April1950
Irland15. November195715. November1957
Island21. März194721. März1947
Israel16. Juni195416. Juni1954
Italien27. Juni1984 B27. Juni1984
Jamaika18. Oktober196318. Oktober1963
Japan20. Oktober195320. Oktober1953
Jordanien18. März194718. März1947
Kamerun30. März196030. März1960
Kasachstan9. Juli2007 B9. Juli2007
Katar25. Juni200825. Juni2008
Kongo (Brazzaville)26. August201326. August2013
Korea (Nord-)8. Februar1995 B8. Februar1995
Korea (Süd-)22. Juni196022. Juni1960
Kroatien12. Juni1993 N8. Oktober1991
Kuba20. Juni194720. Juni1947
Kuwait17. Juni196017. Juni1960
Lesotho2. Oktober1975 B2. Oktober1975
Lettland21. Mai1997 B21. Mai1997
Libanon5. Juni19745. Juni1974
Liberia19. März194519. März1945
Luxemburg28. April194828. April1948
Madagaskar14. Mai196214. Mai1962
Malawi27. März1975 B27. März1975
Malaysia31. Dezember1959 N31. August1957
Mali27. Mai197027. Mai1970
Malta4. Juni19654. Juni1965
Marokko26. August195726. August1957
Mauretanien11. Mai197911. Mai1979
Mauritius13. September197113. September1971
Mexiko25. Juni194625. Juni1946
Moldau21. November1994 B21. November1994
Monaco3. Januar1996 B3. Januar1996
Mongolei15. April200415. April2004
Montenegro5. Oktober2007 B5. Oktober2007
Mosambik18. August201618. August2016
Nauru25. August1975 B24. September1975
Nepal23. November196523. November1965
Neuseeland19. April194519. April1945
Cook-Inseln18. April2005 B18. April2005
Nicaragua28. Dezember194528. Dezember1945
Niederlande12. Januar194512. Januar1945
Aruba9. Juni19961. Januar1986
Niger16. März1962 N3. August1960
Nigeria25. Januar196125. Januar1961
Nordmazedonien4. Januar1995 N8. September1991
Norwegen30. Januar194530. Januar1945
Oman23. Februar1973 B23. Februar1973
Österreich10. Dezember195810. Dezember1958
Pakistan24. März1948 N15. August1947
Palau3. November1995 B3. November1995
Panama8. Oktober1982 B8. Oktober1982
Paraguay27. Juli194527. Juli1945
Peru16. Oktober201716. Oktober2017
Philippinen*22. März194622. März1946
Polen6. April19456. April1945
Portugal1. September19591. September1959
Ruanda6. Juli19646. Juli1964
Rumänien14. Juli202114. Juli2021
Sambia13. Oktober196513. Oktober1965
San Marino29. Juni200729. Juni2007
Schweden19. November194519. November1945
Schweiz6. Juli19456. Juli1945
Senegal8. März19618. März1961
Serbien10. Juli2002 N13. Januar2001
Seychellen16. Oktober197916. Oktober1979
Simbabwe29. Februar2008 B29. Februar2008
Singapur22. August196622. August1966
Slowakei6. März1995 N1. Januar1993
Slowenien28. Dezember1992 N25. Juni1991
Somalia10. Juni196410. Juni1964
Spanien30. Juli194530. Juli1945
Sri Lanka1. April1957 N4. Februar1948
Südafrika30. November194530. November1945
Suriname4. Januar20084. Januar2008
Syrien25. November200525. November2005
Thailand6. März19476. März1947
Togo16. September1965 N27. April1960
Trinidad und Tobago13. April196313. April1963
Tschechische Republik13. Dezember1994 N1. Januar1993
Tunesien26. April196226. April1962
Türkei6. Juni19456. Juni1945
Ukraine14. August1997 B14. August1997
Ungarn15. Januar1973 B15. Januar1973
Usbekistan17. Februar1997 B17. Februar1997
Vanuatu14. Januar198814. Januar1988
Venezuela28. März194628. März1946
Vereinigte Arabische Emirate25. Mai1972 B25. Mai1972
Vereinigte Staaten*8. Februar19458. Februar1945
Vereinigtes Königreich*31. März194531. März1945
Zypern12. Oktober196112. Oktober1961
* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinigten Staaten:www.state.gov> Policy Issues > Treaties and International Agreements > Office of Treaty Affairs > Depositary Information eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden. a Vom 31. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereink. auf Grund einer
Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine besondere Verwaltungsregion (SAR) der
Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 3. Juni 1997 ist das Übereink. seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar. b Vom 1. Sept. 1959 bis zum 19. Dez. 1999 war das Übereink. auf Grund einer
Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 6. Okt. 1999 ist das Übereink. seit dem 20. Dez. 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.

Footnotes

  1. SieheSR 0.748.0

  2. Solche in gleicher Weise gültige Übersetzungen wurden nie aufgelegt.