Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See

0.747.363.33Multilateral International Treaty01.01.1982

Abgeschlossen in London am 1. November 1974
Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Juni 19811
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 1. Oktober 1981
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1982

(Stand am 14. April 2026)

Die Vertragsregierungen

In dem Wunsch, im gegenseitigen Einvernehmen einheitliche Grundsätze und entsprechende Vorschriften zum Schutz des menschlichen Lebens auf See aufzustellen,

In der Erwägung, dass dieses Ziel am besten durch den Abschluss eines Übereinkommens erreicht werden kann, das an die Stelle des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See2treten soll, wobei die seit Abschluss jenes Übereinkommens eingetretenen Entwicklungen berücksichtigt werden,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. I Allgemeine Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens

a)  Die Vertragsregierungen verpflichten sich, diesem Übereinkommen und seinem Anhang3, der Bestandteil des Übereinkommens ist, Wirksamkeit zu verleihen. Jeder Verweis auf das Übereinkommen ist gleichzeitig ein Verweis auf den Anhang.

b)  Die Vertragsregierungen verpflichten sich, alle Gesetze, Verordnungen, Ausführungsbestimmungen und sonstigen Vorschriften zu erlassen und alle sonstigen Massnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um diesem Übereinkommen volle Wirksamkeit zu verleihen und dadurch zu gewährleisten, dass sich ein Schiff im Hinblick auf den Schutz des menschlichen Lebens für seinen Verwendungszweck eignet.

Art. II Anwendungsbereich

Dieses Übereinkommen gilt für Schiffe, die berechtigt sind, die Flagge eines Staates zu führen, dessen Regierung Vertragsregierung ist.

Art. III Gesetze und sonstige Vorschriften

Jede Vertragsregierung verpflichtet sich, dem Generalsekretär der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation (im folgenden als «Organisation» bezeichnet) folgendes zu übermitteln und bei ihm zu hinterlegen:

  1. eine Liste der nichtstaatlichen Stellen, die befugt sind im Namen der Vertragsregierung Massnahmen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See zu treffen; diese Liste ist zur Weitergabe an die Vertragsregierungen zur Unterrichtung ihrer Bediensteten bestimmt;
  2. den Wortlaut der Gesetze, Verordnungen, Ausführungsbestimmungen und sonstigen Vorschriften, die auf den verschiedenen durch dieses Übereinkommen betroffenen Gebieten erlassen worden sind;
  3. eine ausreichende Anzahl von Mustern der nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens von der Vertragsregierung ausgestellten Zeugnisse; diese Muster sind zur Weitergabe an die Vertragsregierungen zur Unterrichtung ihrer Bediensteten bestimmt.
Art. IV Fälle höherer Gewalt

a)  Ein Schiff, das bei Antritt einer Fahrt nicht den Bestimmungen dieses Übereinkommens unterliegt, ist ihnen auch dann nicht zu unterstellen, wenn es wegen Schlechtwetters oder sonstiger höherer Gewalt vom vorgesehenen Weg abweicht.

b)  Personen, die sich wegen höherer Gewalt oder an Bord befinden, weil der Kapitän verpflichtet ist, Schiffbrüchige oder andere Personen aufzunehmen, bleiben bei der Feststellung, ob eine Bestimmung dieses Übereinkommens auf ein Schiff anzuwenden ist, ausser Betracht.

Art. V Beförderung von Personen in Notfällen

a)  Um die Evakuierung von Personen zu sichern, die aus einer Lebensgefahr gerettet werden sollen, kann eine Vertragsregierung die Beförderung einer grösseren Anzahl von Personen auf ihren Schiffen gestatten, als sonst nach diesem Übereinkommen zulässig ist.

b)  Eine solche Erlaubnis entzieht den anderen Vertragsregierungen kein Kontrollrecht, das ihnen nach diesem Übereinkommen für Schiffe zusteht, die ihre Häfen anlaufen.

c)  Hat eine Vertragsregierung eine solche Erlaubnis erteilt, so teilt sie dies dem Generalsekretär der Organisation mit und fügt einen Bericht über den Sachverhalt bei.

Art. VI Frühere Verträge und Übereinkommen

a)  Das am 17. Juni 1960 in London unterzeichnete Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See wird durch dieses Übereinkommen zwischen den Vertragsregierungen abgelöst und aufgehoben.

  1. Alle anderen Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen über den Schutz des menschlichen Lebens auf See oder damit zusammenhängende Fragen, die gegenwärtig zwischen den Vertragsregierungen des vorliegenden Übereinkommens in Kraft sind, bleiben während ihrer jeweiligen Geltungsdauer unbeschränkt wirksam für:
  2. Schiffe, auf die dieses Übereinkommen nicht anwendbar ist;

ii) Schiffe, auf die dieses Übereinkommen anwendbar ist, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die nicht ausdrücklich in diesem Übereinkommen geregelt sind.

c)  Soweit jedoch solche Verträge, Übereinkommen oder Vereinbarungen zu den Vorschriften dieses Übereinkommens im Widerspruch stehen, sind die letzteren massgebend.

d)  Alle Angelegenheiten, die in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich geregelt sind, bleiben der Gesetzgebung der Vertragsregierungen vorbehalten.

Art. VII Vereinbarung besonderer Regeln

Werden gemäss diesem Übereinkommen von allen oder einigen Vertragsregierungen besondere Regeln einvernehmlich aufgestellt, so sind diese dem Generalsekretär der Organisation zur Weiterleitung an alle Vertragsregierungen mitzuteilen.

Art. VIII Änderungen

a)  Dieses Übereinkommen kann nach einem der beiden unter den nachstehenden Buchstaben vorgesehenen Verfahren geändert werden.

  1. Änderungen nach Prüfung durch die Organisation:
  2. Jede von einer Vertragsregierung vorgeschlagene Änderung wird dem Generalsekretär der Organisation vorgelegt, der sie spätestens sechs Monate vor der Prüfung an alle Mitglieder der Organisation und alle Vertragsregierungen weiterleitet.

ii) Jede nach Ziffer i vorgeschlagene und weitergeleitete Änderung wird dem Schiffssicherheitsausschuss der Organisation zur Prüfung vorgelegt.

iii) Alle Vertragsregierungen, gleich ob ihre Staaten Mitglieder der Organisation sind oder nicht, sind berechtigt, an den Beratungen des Schiffssicherheitsausschusses zur Prüfung von Änderungen und zur Beschlussfassung darüber teilzunehmen.

iv) Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsregierungen in dem nach Ziffer iii erweiterten Schiffssicherheitsausschuss (im folgenden als «erweiterter Schiffssicherheitsausschuss» bezeichnet) beschlossen, sofern bei der Abstimmung mindestens ein Drittel der Vertragsregierungen anwesend ist.

v) Nach Ziffer iv beschlossene Änderungen werden vom Generalsekretär der Organisation allen Vertragsregierungen zur Annahme übermittelt.

vi) 1. Eine Änderung eines Artikels des Übereinkommens oder des Kapitels I des Anhangs gilt als an dem Tag angenommen, an dem sie von zwei Dritteln der Vertragsregierungen angenommen worden ist. 2. Eine Änderung des Anhangs, ausgenommen das Kapitel I, gilt als angenommen aa) mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag, an dem sie den Vertragsregierungen zur Annahme übermittelt worden ist, oder

bb) mit Ablauf einer anderen Frist, die mindestens ein Jahr betragen muss, wenn dies im Zeitpunkt der Beschlussfassung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsregierungen im erweiterten Schiffssicherheitsausschuss bestimmt worden ist.

Notifizieren jedoch innerhalb der festgesetzten Frist entweder mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen oder der Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig Prozent der Bruttotonnage der Welthandelsflotte ausmachen, dem Generalsekretär der Organisation, dass sie Einspruch gegen die Änderung erheben, so gilt sie als nicht angenommen.

vii) 1. Eine Änderung eines Artikels des Übereinkommens oder des Kapitels I des Anhangs tritt für diejenigen Vertragsregierungen, die sie angenommen haben, sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie als angenommen gilt, und für jede Vertragsregierung, die sie nach diesem Tag annimmt, sechs Monate nach dem Tag der Annahme durch diese Vertragsregierung. 2. Eine Änderung des Anhangs, ausgenommen das Kapitel I, tritt für alle Vertragsregierungen ausser für diejenigen, die nach Ziffer vi Nummer 2 Einspruch dagegen erhoben und diesen Einspruch nicht zurückgenommen haben, sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie als angenommen gilt. Jede Vertragspartei kann jedoch vor dem festgesetzten Tag des Inkrafttretens dem Generalsekretär der Organisation notifizieren, dass sie die Änderung während einer Frist von höchstens einem Jahr nach ihrem Inkrafttreten oder während einer längeren Frist, wenn die Zweidrittelmehrheit der im erweiterten Schiffssicherheitsausschuss bei der Beschlussfassung über die Änderung anwesenden und abstimmenden Vertragsregierungen so beschliesst, nicht anwenden wird.

  1. Änderung durch eine Konferenz:
  2. Auf Antrag einer Vertragsregierung, der von mindestens einem Drittel der Vertragsregierungen unterstützt sein muss, beruft die Organisation eine Konferenz der Vertragsregierungen zur Prüfung von Änderungen dieses Übereinkommens ein.

ii) Jede von einer solchen Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsregierungen beschlossene Änderung wird vom Generalsekretär der Organisation allen Vertragsregierungen zur Annahme übermittelt.

iii) Sofern die Konferenz nichts anderes beschliesst, gilt die Änderung nach dem Verfahren des Buchstabens b Ziffer vi als angenommen und tritt nach dem Verfahren des Buchstabens b Ziffer vii in Kraft, wobei jeder Hinweis auf den erweiterten Schiffssicherheitsausschuss unter diesen Ziffern als Hinweis auf die Konferenz gilt.

d)  i) Eine Vertragsregierung, die eine in Kraft getretene Änderung des Anhangs angenommen hat, ist nicht verpflichtet, die Vergünstigung dieses Übereinkommens für Zeugnisse zu gewähren, die einem Schiff ausgestellt worden sind, das die Flagge eines Staates zu führen berechtigt ist, dessen Regierung nach Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Einspruch gegen die Änderung erhoben und diesen Einspruch nicht zurückgenommen hat, jedoch nur soweit sich diese Zeugnisse auf Angelegenheiten beziehen, die Gegenstand der betreffenden Änderung sind.

ii) Eine Vertragsregierung, die eine in Kraft getretene Änderung des Anhangs angenommen hat, muss die Vergünstigung dieses Übereinkommens für Zeugnisse gewähren, die einem Schiff ausgestellt worden sind, das die Flagge eines Staates zu führen berechtigt ist, dessen Regierung nach Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 dem Generalsekretär der Organisation notifiziert hat, dass sie die Änderung nicht anwenden wird.

e)  Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, gilt jede Änderung dieses Übereinkommens, die aufgrund dieses Artikels vorgenommen worden ist und sich auf die Bauart eines Schiffes bezieht, nur für Schiffe, die an oder nach dem Tag des Inkrafttretens der Änderung auf Kiel gelegt werden oder die sich zu dieser Zeit in einem entsprechenden Bauzustand befinden.

f)  Jede Annahmeerklärung, jeder Einspruch betreffend eine Änderung und jede Notifikation nach Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 muss dem Generalsekretär der Organisation schriftlich mitgeteilt werden; dieser unterrichtet alle Vertragsregierungen von dieser Mitteilung und vom Tag ihres Eingangs.

g)  Der Generalsekretär der Organisation unterrichtet alle Vertragsregierungen von jeder aufgrund dieses Artikels in Kraft tretenden Änderung sowie vom Tag ihres Inkrafttretens.

Art. IX Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
  1. Dieses Übereinkommen liegt vom 1. November 1974 bis zum 1. Juli 1975 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. Staaten können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden:
  2. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen;

ii) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder

iii) indem sie ihm beitreten.

b)  Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär der Organisation.

c)  Der Generalsekretär der Organisation unterrichtet die Regierungen aller Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von jeder Unterzeichnung oder von jeder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde und vom Tag dieser Hinterlegung.

Art. X Inkrafttreten

a)  Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem mindestens fünfundzwanzig Staaten, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig Prozent der Bruttotonnage der Welthandelsflotte ausmachen, nach Artikel IX Vertragsparteien geworden sind.

b)  Jede nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde wird drei Monate nach dem Tag ihrer Hinterlegung wirksam.

c)  Jede Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, die nach dem Tag hinterlegt wird, an dem eine Änderung dieses Übereinkommens nach Artikel VIII als angenommen gilt, findet auf das Übereinkommen in seiner geänderten Fassung Anwendung.

Art. XI Kündigung

a)  Jede Vertragsregierung kann dieses Übereinkommen nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem es für sie in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.

b)  Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Kündigungsurkunde beim Generalsekretär der Organisation; dieser notifiziert allen anderen Vertragsregierungen den Eingang jeder Kündigungsurkunde, den Tag ihres Eingangs und den Tag, an dem die Kündigung wirksam wird.

c)  Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag, an dem die Kündigungsurkunde dem Generalsekretär der Organisation zugegangen ist, oder nach Ablauf einer längeren in der Urkunde bezeichneten Frist wirksam.

Art. XII Hinterlegung und Registrierung

a)  Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt; dieser übermittelt den Regierungen aller Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften.

b)  Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär der Organisation dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den Wortlaut zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen4.

Art. XIII Sprachen

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Amtliche Übersetzungen in arabischer, deutscher und italienischer Sprache werden angefertigt und mit der unterzeichneten Urschrift hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.Geschehen zu London am 1. November 1974(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U)
Inkrafttreten
Ägypten4. September19814. Dezember1981
Albanien7. Juni2004 B7. September2004
Algerien3. November1983 B3. Februar1984
Angola3. Oktober1991 B3. Januar1992
Antigua und Barbuda9. Februar1987 B9. Mai1987
Äquatorialguinea24. April1996 B24. Juli1996
Argentinien5. Dezember197925. Mai1980
Aserbaidschan1. Juli1997 B1. Oktober1997
Äthiopien18. Juli1985 B18. Oktober1985
Australien17. August1983 B17. November1983
Bahamas16. Februar1979 B25. Mai1980
Bahrain21. Oktober1985 B21. Januar1986
Bangladesch6. November1981 B6. Februar1982
Barbados1. September1982 B1. Dezember1982
Belarus7. Januar1994 B7. April1994
Belgien24. September197925. Mai1980
Belize2. April1991 B2. Juli1991
Benin1. November1985 B1. Februar1986
Bolivien4. Juni1999 B4. September1999
Brasilien22. Mai1980 B25. Mai1980
Brunei23. Oktober1986 B23. Januar1987
Bulgarien2. November19832. Februar1984
Chile28. März198025. Mai1980
China7. Januar198025. Mai1980
Hongkonga5. Juni19971. Juli1997
Macaub10. Dezember199920. Dezember1999
Cook-Inseln30. Juni2003 B30. September2003
Costa Rica6. Juni2011 B6. September2011
Côte d’Ivoire5. Oktober1987 B5. Januar1988
Dänemark8. März197825. Mai1980
Deutschland26. März197925. Mai1980
Dominica21. Juni2000 B21. September2000
Dominikanische Republik10. April1980 B25. Mai1980
Dschibuti1. März1984 B1. Juni1984
Ecuador28. Mai1982 B28. August1982
Eritrea22. April1996 B22. Juli1996
Estland16. Dezember1991 B16. März1992
Fidschi4. März1983 B4. Juni1983
Finnland21. November1980 B21. Februar1981
Frankreich*25. Mai197725. Mai1980
Gabun21. Januar1982 B21. April1982
Gambia1. November1991 B1. Februar1992
Georgien19. April1994 B19. Juli1994
Ghana19. Mai198319. August1983
Grenada28. Juni200428. September2004
Griechenland12. Mai198025. Mai1980
Guatemala20. Oktober1982 B20. Januar1983
Guinea19. Januar1981 B19. April1981
Guinea-Bissau24. Oktober2016 B24. Januar2017
Guyana10. Dezember1997 B10. März1998
Haiti6. April1989 B6. Juli1989
Honduras24. September1985 B24. Dezember1985
Indien16. Juni1976 B25. Mai1980
Indonesien17. Februar198117. Mai1981
Irak14. Dezember1990 B14. März1991
Iran17. Oktober199417. Januar1995
Irland29. November1983 B29. Februar1984
Island6. Juli19836. Oktober1983
Israel15. Mai197925. Mai1980
Italien11. Juni1980 B11. September1980
Jamaika14. Oktober1983 B14. Januar1984
Japan15. Mai1980 B25. Mai1980
Jemen6. März1979 B25. Mai1980
Jordanien7. August1985 B7. November1985
Kambodscha28. November1994 B28. Februar1995
Kamerun14. Mai1984 B14. August1984
Kanada8. Mai1978 B25. Mai1980
Kap Verde28. April1977 B25. Mai1980
Kasachstan7. März1994 B7. Juni1994
Katar22. Dezember1980 B22. März1981
Kenia21. Juli1999 B21. Oktober1999
Kiribati5. Februar2007 B5. Mai2007
Kolumbien31. Oktober1980 B31. Januar1981
Komoren22. November2000 B22. Februar2001
Kongo (Brazzaville)10. September198510. Dezember1985
Kongo (Kinshasa)17. Dezember2004 B17. März2005
Korea (Nord-)1. Mai1985 B1. August1985
Korea (Süd-)31. Dezember198031. März1981
Kroatien27. Juli1992 N8. Oktober1991
Kuba19. Juni1992 B19. September1992
Kuwait29. Juni1979 B25. Mai1980
Lettland20. Mai1992 B20. August1992
Libanon29. November1983 B29. Februar1984
Liberia14. November197725. Mai1980
Libyen2. Juli1981 B2. Oktober1981
Litauen4. Dezember1991 B4. März1992
Luxemburg14. Februar1991 B14. Mai1991
Madagaskar7. März1996 B7. Juni1996
Malawi9. März1993 B9. Juni1993
Malaysia19. Oktober1983 B19. Januar1984
Malediven14. Januar1981 B14. April1981
Malta8. August1986 B8. November1986
Marokko28. Juni1990 B28. September1990
Marshallinseln26. April1988 B26. Juli1988
Mauretanien24. November1997 B24. Februar1998
Mauritius1. Februar1988 B1. Mai1988
Mexiko28. März197725. Mai1980
Moldau11. Oktober2005 B11. Januar2006
Monaco1. November1974 U25. Mai1980
Mongolei26. Juni2002 B26. September2002
Montenegro10. Februar2009 N3. Juni2006
Mosambik23. Dezember1996 B23. März1997
Myanmar11. November1987 B11. Februar1988
Namibia27. November2000 B27. Februar2001
Nauru18. Juni2018 B18. September2018
Neuseelandc23. Februar1990 B23. Mai1990
Nicaragua17. Dezember2004 B17. März2005
Niederlanded10. Juli1978 B25. Mai1980
Aruba24. Dezember19951. Januar1986
Curaçao10. Juli197825. Mai1980
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
10. Juli197825. Mai1980
Sint Maarten10. Juli197825. Mai1980
Nigeria7. Mai1981 B7. August1981
Niue27. Juni2012 B27. September2012
Norwegen15. Februar197725. Mai1980
Oman25. April1985 B25. Juli1985
Österreich27. Mai1988 B27. August1988
Pakistan10. April1985 B10. Juli1985
Palau29. September201129. Dezember2011
Panama9. März1978 B25. Mai1980
Papua-Neuguinea12. November1980 B12. Februar1981
Paraguay15. Juni2004 B15. September2004
Peru4. Dezember1979 B25. Mai1980
Philippinen15. Dezember1981 B15. März1982
Polen15. März198415. Juni1984
Portugal7. November19837. Februar1984
Rumänien24. Mai1979 B25. Mai1980
Russland9. Januar198025. Mai1980
Salomoninseln30. Juni2004 B30. September2004
Samoa14. März1997 B14. Juni1997
San Marino19. April2021 B19. Juli2021
São Tomé und Príncipe29. Oktober1998 B29. Januar1999
Saudi-Arabien24. April1985 B24. Juli1985
Schweden7. Juli197825. Mai1980
Schweiz1. Oktober19811. Januar1982
Senegal16. Januar1997 B16. April1997
Serbien11. Juni1979 N25. Mai1980
Seychellen10. Mai1988 B10. August1988
Sierra Leone13. August1993 B13. November1993
Singapur16. März1981 B16. Juni1981
Slowakei30. Januar1995 N1. Januar1993
Slowenien12. November1992 N25. Juni1991
Spanien5. September197825. Mai1980
Sri Lanka30. August1983 B30. November1983
St. Kitts und Nevis11. Juni2004 B11. September2004
St. Lucia20. Mai2004 B20. August2004
St. Vincent und die Grenadinen28. Oktober1983 B28. Januar1984
Sudan15. Mai1990 B15. August1990
Südafrika23. Mai1980 B25. Mai1980
Suriname4. November1988 B4. Februar1989
Syrien20. Juli2001 B20. Oktober2001
Tansania28. März2001 B28. Juni2001
Thailand18. Dezember1984 B18. März1985
Timor-Leste12. Oktober2022 B12. Januar2023
Togo19. Juli1989 B19. Oktober1989
Tonga12. April1977 B25. Mai1980
Trinidad und Tobago15. Februar1979 B25. Mai1980
Tschechische Republik19. Oktober1993 N1. Januar1993
Tunesien6. August1980 B6. November1980
Tuvalu22. August1985 B22. November1985
Türkei31. Juli1980 B31. Oktober1980
Turkmenistan4. Februar2009 B4. Mai2009
Uganda03. April2019 B03. Juli2019
Ukraine1. November1974 U25. Mai1980
Ungarn9. Januar198025. Mai1980
Uruguay30. April1979 B25. Mai1980
Vanuatu28. Juli1982 B28. Oktober1982
Venezuela29. März198329. Juni1983
Vereinigte Arabische Emirate15. Dezember1983 B15. März1984
Vereinigte Staaten7. September197825. Mai1980
Vereinigtes Königreich7. Oktober197725. Mai1980
Alderney19. Mai200419. Mai2004
Anguilla19. Mai200419. Mai2004
Bermudas8. Juni198823. Juni1988
Britische Jungferninseln10. Juni200410. Juni2004
Falklandinseln30. Januar200430. Januar2004
Gibraltar1. November19881. Dezember1988
Guernsey30. Januar200430. Januar2004
Insel Man9. April19851. Juli1985
Jersey30. Januar200430. Januar2004
Kaimaninseln9. Mai198823. Juni1988
Montserrat19. Mai200419. Mai2004
St. Helena10. Juni200410. Juni2004
Turks- und Caicosinseln7. Juli20047. Juli2004
Vietnam18. Dezember1990 B18. März1991
Zypern11. Oktober1985 B11. Januar1986
* Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO),www.imo.org> fr > Qui nous sommes > Conventions > Liste des conventions eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Vom 25. Mai 1980 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereink. auf Grund einer
Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar.
Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 5. Juni 1997 ist das Übereink. seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar. b Vom 24. Aug. 1999 bis zum 19. Dez. 1999 war das Übereink. auf Grund einer Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 10. Dez. 1999 ist das Übereink. seit dem 20. Dez. 1999 auch in der SAR Macau anwendbar. c Das Übereinkommen gilt nicht für Tokelau. d Für das Königreich in Europa.

Footnotes

  1. AS 1982 127

  2. SR 0.747.363.32

  3. Dieser Anhang und seine Änderungen sind in der AS nicht veröffentlicht (AS 1984 256; 1985 1606; 1987 1050; 1990 595,596; 1993 2513; 1997 463; 2024 618; 2025 286,847). Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO):www.imo.org/en/KnowledgeCentre/IndexofIMOResolutions/Pages/Default.aspxeingesehen werden. Die französischen Texte sowie eine konsolidierte englische Version können beim Schweizerischen Seeschifffahrtsamt, Elisabethenstrasse 33, 4010 Basel, eingesehen werden.

  4. SR 0.120

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