Internationales Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über die Hilfeleistung und die Bergung in Seenot

0.747.363.2Multilateral International Treaty15.08.1954

Abgeschlossen in Brüssel am 23. September 1910
Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 19541
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 28. Mai 1954
In Kraft getreten für die Schweiz am 15. August 1954

(Stand am 8. Juli 2024)

Art. 1

Die Hilfeleistungs- und Bergungsdienste für ein in Seenot befindliches Seeschiff, für die an Bord befindlichen Sachen, für die Fracht und das Überfahrtsgeld sowie die zwischen Seeschiffen und Binnenschiffen geleisteten Dienste gleicher Art unterliegen den folgenden Bestimmungen, ohne dass dabei zwischen Hilfeleistungs- und Bergungsdiensten zu unterscheiden ist, und ohne Rücksicht darauf, in welchen Gewässern die Dienste geleistet worden sind.

Art. 2

Jede erfolgreiche Hilfsleistung oder Bergung begründet einen Anspruch auf angemessene Vergütung.

Eine Vergütung kann nicht beansprucht werden, wenn die geleisteten Dienste ohne Erfolg geblieben sind.

Der zu zahlende Betrag darf in keinem Falle den Wert der geretteten Gegenstände übersteigen.

Art. 3

Wer an dem Hilfs- oder Bergungswerk gegen das ausdrückliche und verständige Verbot des Schiffes teilnimmt, zu dessen Gunsten die Hilfsleistung oder Bergung stattfindet, hat keinen Anspruch auf Vergütung.

Art. 4

Der Schlepper kann für die Hilfeleistungs- oder Bergungsdienste, die er einem von ihm geschleppten Schiffe oder dessen Ladung erweist, eine Vergütung nur beanspruchen, wenn er aussergewöhnliche Dienste geleistet hat, die nicht nur als zur Erfüllung des Schleppvertrags gehörig angesehen werden können.

Art. 5

Eine Vergütung kann auch beansprucht werden, wenn die Hilfsleistung oder Bergung zwischen mehreren Schiffen desselben Eigentümers stattgefunden hat.

Art. 6

Der Betrag der Vergütung wird durch die Vereinbarung der Parteien und in Ermangelung einer solchen durch das Gericht bestimmt.

Das gleiche gilt von dem Verhältnis, in dem die Vergütung unter mehrere an der Rettung Beteiligte zu verteilen ist.

Die Verteilung zwischen dem Schiffseigentümer, dem Kapitän und den sonstigen Personen der Schiffsbesatzung bestimmt sich für jedes an der Rettung beteiligte Schiff nach dem Rechte seines Heimatstaates.

Art. 7

Ein zur Zeit und unter dem Einfluss der Gefahr über die Hilfsleistung und Bergung geschlossener Vertrag kann von dem Gericht auf Antrag einer Partei für nichtig erklärt oder geändert werden, wenn das Gericht die vereinbarten Bedingungen für unbillig erachtet.

In allen Fällen kann der Vertrag von dem Gericht auf Antrag der betroffenen Partei für nichtig erklärt oder geändert werden, wenn bewiesen wird, dass die Einwilligung der Partei wegen Arglist oder Verheimlichung mit einem Mangel behaftet ist, oder wenn die Vergütung in einer nach der einen oder der anderen Richtung übermässigen Weise ausser Verhältnis zu den geleisteten Diensten steht.

Art. 8

Die Vergütung wird vom Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Falles festgestellt, wobei als Grundlage dienen:

  1. an erster Stelle der erzielte Erfolg, die Anstrengungen und Verdienste der an der Hilfsleistung oder Bergung beteiligt gewesenen Personen, die Gefahr, die dem geretteten Schiffe, den darauf befindlichen Reisenden, seiner Besatzung und seiner Ladung, sowie den Personen und dem Schiffe, die an der Rettung beteiligt waren, gedroht hat, die verwendete Zeit, die entstandenen Kosten und Schäden, die Haftungs- oder sonstige Gefahr, der sich die an der Rettung Beteiligten unterzogen haben, der Wert des von ihnen in Gefahr gebrachten Materials, gegebenenfalls auch die besondere Zweckbestimmung des rettenden Schiffes;
  2. an zweiter Stelle der Wert der geretteten Gegenstände.

Die gleichen Bestimmungen finden auf die im Artikel 6 Absatz 2 vorgesehene Verteilung Anwendung.

Das Gericht kann die Vergütung herabsetzen oder gänzlich versagen, wenn erhellt, dass die Retter die Notwendigkeit der Bergung oder Hilfsleistung durch ihre Schuld herbeigeführt oder sich des Diebstahls, der Verheimlichung oder anderer unredlicher Handlungen schuldig gemacht haben.

Art. 9

Die geretteten Personen haben, unbeschadet der Vorschriften der Landesgesetze, keine Vergütung zu entrichten.

Wer bei Gelegenheit des Unfalls, der den Anlass zur Bergung oder Hilfsleistung gibt, Menschenleben rettet, kann einen billigen Anteil an der Vergütung beanspruchen, die denjenigen Personen zusteht, welche Schiff, Ladung und Zubehör gerettet haben.

Art. 10

Der Anspruch auf Vergütung verjährt in zwei Jahren von dem Tage ab, an dem das Hilfsleistungs- oder Bergungswerk beendigt worden ist.

Die Gründe für die Hemmung und Unterbrechung dieser Verjährung bestimmen sich nach dem Rechte des Gerichts, das mit dem Anspruch befasst ist.

Die Hohen vertragsschliessenden Teile behalten sich das Recht vor, in ihrer Gesetzgebung eine Verlängerung der vorstehend festgesetzten Frist auf Grund des Umstandes zuzulassen, dass das Schiff, zu dessen Gunsten die Hilfsleistung oder Bergung stattgefunden hat, in den Hoheitsgewässern des Staates, in welchem der Kläger seinen Wohnsitz oder seine Handelsniederlassung hat, nicht hat in Beschlag genommen werden können.

Art. 11

Jeder Kapitän ist verpflichtet, allen Personen, selbst feindlichen, die auf See in Lebensgefahr angetroffen werden, Beistand zu leisten, soweit er dazu ohne ernste Gefahr für sein Schiff und für dessen Besatzung und Reisende imstande ist.

Eine Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Bestimmung begründet keine Haftung des Schiffseigentümers.

Art. 12

Die Hohen vertragsschliessenden Teile, deren Gesetzgebung keine Vorschriften zur Bekämpfung einer Zuwiderhandlung gegen den vorstehenden Artikel enthält, verpflichtet sich, die zur Bekämpfung dieser Zuwiderhandlung erforderlichen Massnahmen zu treffen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften vorzuschlagen.

Die Hohen vertragsschliessenden Teile werden sich sobald wie möglich die Gesetze und Verordnungen mitteilen, die zur Ausführung der vorstehenden Bestimmungen in ihren Staatsgebieten schon erlassen worden sind oder künftig noch erlassen werden.

Art. 13

Die Vorschriften der Landesgesetze oder internationalen Verträge über die Einrichtung eines Hilfeleistungs- oder Bergungsdienstes durch öffentliche Behörden oder unter ihrer Aufsicht, und insbesondere über die Bergung von Fischereigerätschaften, werden durch dieses Übereinkommen nicht berührt.

Art. 14

Dieses Übereinkommen findet auf Kriegsschiffen sowie auf Staatsschiffe, die ausschliesslich für einen öffentlichen Dienst bestimmt sind, keine Anwendung.

Art. 15

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden auf alle Beteiligten Anwendung, wenn das hilfeleistende oder bergende Schiff oder das Schiff, zu dessen Gunsten die Hilfsleistung oder Bergung stattgefunden hat, dem Staate eines der Hohen vertragsschliessenden Teile angehört; sie kommen ferner in den durch die Landesgesetze bestimmten Fällen zur Anwendung.

Jedoch besteht Einverständnis darüber:

  1. dass jeder Vertragsstaat die Anwendung der bezeichneten Bestimmungen auf Beteiligte, die einem Staate angehören, der dem Übereinkommen nicht beigetreten ist, von der Voraussetzung der Gegenseitigkeit abhängig machen kann;
  2. dass die Landesgesetzgebung und nicht das Übereinkommen Anwendung findet, wenn alle Beteiligten demselben Staate angehören wie das mit der Sache befasste Gericht;
  3. dass der Artikel 11, unbeschadet weitergehender Vorschriften der Landesgesetze, nur zwischen Schiffen Anwendung findet, die den Staaten der Hohen vertragsschliessenden Teile angehören.
Art. 16

Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile ist befugt, drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens den Zusammentritt einer neuen Konferenz zu veranlassen, um etwaige Verbesserungen des Übereinkommens herbeizuführen und insbesondere sein Anwendungsgebiet, wenn möglich, zu erweitern.

Will eine Macht von dieser Befugnis Gebrauch machen, so hat sie ihre Absicht den anderen Mächten durch Vermittlung der belgischen Regierung anzuzeigen, die es übernehmen wird, eine neue Konferenz binnen sechs Monaten einzuberufen.

Art. 17

Die Staaten, welche dieses Übereinkommen nicht gezeichnet haben, werden auf ihren Antrag zum Beitritt zugelassen. Der Beitritt wird auf diplomatischem Wege der belgischen Regierung und von dieser den Regierungen der anderen vertragsschliessenden Teile angezeigt; er wird wirksam mit dem Ablauf eines Monates, nachdem die belgische Regierung die Anzeige abgesendet hat.

Art. 18

Dieses Übereinkommen soll ratifiziert werden.

Spätestens ein Jahr nach dem Tage der Zeichnung des Übereinkommens tritt die belgische Regierung mit den Hohen vertragsschliessenden Teilen, die sich zur Ratifikation bereit erklärt haben, in Verbindung, um zu entscheiden, ob das Übereinkommen in Kraft gesetzt werden soll.

Die Ratifikationsurkunden werden gegebenenfalls unverzüglich in Brüssel hinterlegt werden; das Übereinkommen tritt einen Monat nach dieser Hinterlegung in Wirksamkeit.

Das Protokoll bleibt während eines weiteren Jahres für die auf der Konferenz in Brüssel vertretenen Staaten offen. Nach Ablauf dieser Frist können sie nur in Gemässheit der Bestimmungen des Artikels 17 beitreten.

Art. 19

Falls der eine oder der andere der Hohen vertragsschliessenden Teile dieses Übereinkommen kündigt, wird die Kündigung erst ein Jahr nach dem Tage, an dem sie der belgischen Regierung angezeigt worden ist, wirksam; das Übereinkommen bleibt zwischen den anderen vertragsschliessenden Teilen in Geltung.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Hohen vertragsschliessenden Teile dieses Übereinkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.Geschehen in Brüssel, in einer einzigen Ausfertigung, am 23. September 1910.(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Ägypten19. November1943 B1. Januar1944
Algerien13. April1964 B20. Juli1964
Angolaa30. Juli1914 B30. August1914
Antigua und Barbudab1. Februar1913 B3. März1913
Argentinien28. Februar1922 B15. April1922
Australienb9. September1930 B24. Oktober1930
Norfolk-Inselb1. Februar1913 B3. März1913
Bahamasb1. Februar1913 B3. März1913
Barbadosb1. Februar1913 B3. März1913
Belgien1. Februar19131. März1913
Belizeb1. Februar1913 B3. März1913
Brasilien31. Dezember191331. Januar1914
China
Hongkongd6. Juni19971. Juli1997
Macaue8. Oktober199920. Dezember1999
Dominicab1. Februar1913 B3. März1913
Dominikanische Republik23. Juli1958 B25. September1958
Eritreac9. November1934 B5. Januar1935
Estland15. Mai1929 B20. Februar1930
Fidschi22. August1972 N10. Oktober1970
Finnland17. Juli1923 B28. August1923
Frankreich1. Februar19131. März1913
Gambiab1. Februar1913 B3. März1913
Ghanab1. Februar1913 B3. März1913
Grenadab1. Februar1913 B3. März1913
Griechenland15. Oktober191315. November1913
Guinea-Bissaua30. Juli1914 B30. August1914
Guyanab1. Februar1913 B3. März1913
Haiti18. August1951 B1. November1951
Indienb1. Februar1913 B3. März1913
Irlandb1. Februar19131. März1913
Italien2. Juni19132. Juli1913
Jamaikab1. Februar1913 B3. März1913
Japan12. Januar191412. Februar1914
Kap Verdea30. Juli1914 B30. August1914
Keniab1. Februar1913 B3. März1913
Kiribatib1. Februar1913 B3. März1913
Kongo (Kinshasa)17. Juli1967 B17. August1967
Lettland2. August1932 B16. September1932
Luxemburg18. Februar1991 B22. Mai1991
Madagaskar13. Juli1965 N26. Juni1960
Malaysiab1. Februar1913 B3. März1913
Maltab1. Februar1913 B3. März1913
Mauritiusb1. Februar1913 B3. März1913
Mexiko1. Februar19131. März1913
Mosambika30. Juli1914 B30. August1914
Nigeriab1. Februar1913 B3. März1913
Oman21. August1975 B1. Oktober1975
Österreich1. Februar19131. März1913
Papua-Neuguinea14. Oktober1980 N16. September1975
Paraguay22. November1967 B22. Dezember1967
Polen15. Oktober1921 B17. November1921
Portugal25. Juli191325. August1913
Rumänien1. Februar19131. März1913
Russland10. Juli1936 B27. August1936
St. Kitts und Nevisb1. Februar1913 B3. März1913
St. Lucia21. März1990 N22. Februar1979
St. Vincent und die Grenadinen21. September2001 N28. Oktober1979
Salomoninseln17. September1981 N7. Juli1978
São Tomé und Príncipea30. Juli1914 B30. August1914
Schweiz28. Mai1954 B15. August1954
Serbien31. Dezember1931 B12. Februar1932
Seychellenb1. Februar1913 B3. März1913
Sierra Leoneb1. Februar1913 B3. März1913
Singapur18. Juni1974 N9. August1965
Slowenien16. November1991 N25. Juni1991
Somaliaac9. November1934 B5. Januar1935
Sri Lankab1. Februar1913 B3. März1913
Syrien1. August1974 B1. September1974
Timor-Lestea30. Juli1914 B30. August1914
Tonga13. Juni1978 B30. Juli1978
Trinidad und Tobagob3. Februar1913 B3. März1913
Türkei4. Juli1955 B16. September1955
Tuvalub1. Februar1913 B3. März1913
Ungarnb1. Februar19131. März1913
Uruguay21. Juli1915 B24. August1915
Vereinigte Staaten1. Februar19131. März1913
Vereinigtes Königreich
Anguilla1. Februar19133. März1913
Bermudas1. Februar1913 B3. März1913
Gibraltar1. Februar1913 B3. März1913
Kaimaninseln1. Februar1913 B3. März1913
St. Helena1. Februar1913 B3. März1913
Turks- und Caicosinseln1. Februar1913 B3. März1913
Zypernb1. Februar1913 B3. März1913
a Ratifikation oder Beitrittserklärung durch Portugal.
b Ratifikation oder Beitrittserklärung durch Grossbritannien.
c Ratifikation oder Beitrittserklärung durch Italien.
d Vom 3. März 1913 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereink. auf Grund einer
Ausdehnungserkl. des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem
1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der
Volksrepublik China. Das Übereink. ist seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.
e Vom 30. Aug. 1914 bis zum 19. Dez. 1999 war das Übereink. auf Grund einer
Ausdehnungserkl. Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erkl. vom 5. Okt. 1999 ist das Übereink. seit dem 20. Dez. 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.

Footnotes

  1. Ziff. 4 des BB vom 17. März 1954 (AS 1954 749).

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