Internationales Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über die strafrechtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstössen und anderen Ereignissen der Seeschifffahrt

0.747.313.34Multilateral International Treaty20.11.1955

Abgeschlossen in Brüssel am 10. Mai 1952
Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 19541
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 28. Mai 1954
In Kraft getreten für die Schweiz am 20. November 1955

(Stand am 20. Juni 2024)

Die Hohen vertragschliessenden Parteien

haben in Erkenntnis der Notwendigkeit einheitlicher Regeln über die strafrechtliche Zuständigkeit im Falle eines Schiffszusammenstosses oder anderer Ereignisse der Seeschifffahrt beschlossen, ein Übereinkommen abzuschliessen und zu diesem Zwecke vereinbart:

Art. 1

Im Falle eines Schiffszusammenstosses oder eines sonstigen Ereignisses der Seeschifffahrt mit der Folge strafrechtlicher oder disziplinarischer Verantwortlichkeit des Kapitäns oder jeder andern Person im Dienste des Seeschiffes kann eine strafrechtliche oder disziplinarische Verfolgung ausschliesslich von den gerichtlichen oder administrativen Behörden desjenigen Staates angehoben werden, dessen Flagge das Seeschiff im Zeitpunkt des Schiffszusammenstosses oder des sonstigen Ereignisses führte.

Art. 2

In den Fällen gemäss Artikel 1 hievor kann eine Beschlagnahme oder Zurückhaltung des Seeschiffes, auch für Untersuchungshandlungen, nur von den Behörden desjenigen Staates angeordnet werden, dessen Flagge das Seeschiff führte.

Art. 3

Keine Bestimmung dieses Übereinkommens steht dem Recht eines Staates entgegen, im Falle eines Schiffszusammenstosses oder sonstigen Ereignisses der Seeschifffahrt seinen eigenen Behörden die Befugnis zu verleihen, alle Massnahmen bezüglich der von ihm ausgestellten Befähigungsausweise und Bewilligungen zu ergreifen, oder seine eigenen Staatsangehörigen für Verfehlungen, die sie an Bord eines Schiffes begangen haben, das die Flagge eines anderen Staates führte, zur Rechenschaft zu ziehen.

Art. 4

Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Schiffszusammenstösse oder sonstige Ereignisse der Seeschifffahrt, die sich in Häfen oder auf der Reede oder innerhalb der Binnengewässer ereignet haben.

Des weiteren können sich die Hohen vertragschliessenden Parteien gleichzeitig mit der Unterzeichnung, der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde oder der Beitrittserklärung zu diesem Übereinkommen das Recht vorbehalten, strafbare Handlungen und Verfehlungen innerhalb ihrer eigenen Territorialgewässer zu verfolgen.

Art. 5

Die Hohen vertragschliessenden Parteien unterwerfen sich für alle Streitigkeiten zwischen zwei Staaten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens einem Schiedsgericht, vorbehältlich ihrer Verpflichtungen, allfällige Streitigkeiten dem Internationalen Gerichtshofe zu unterbreiten.

Art. 6

Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, welche an der neunten Diplomatischen Seerechtskonferenz vertreten waren, zur Unterzeichnung offen. Das Unterzeichnungsprotokoll wird vom Belgischen Aussenministerium erstellt.

Art. 7

Dieses Übereinkommen ist zu ratifizieren und die Ratifikationsurkunden sind beim belgischen Aussenministerium zu hinterlegen, das den übrigen Staaten, welche das Übereinkommen ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, Anzeige erstattet.

Art. 8

a.  Dieses Übereinkommen tritt zwischen den ersten beiden Staaten, welche es ratifiziert haben, nach Ablauf von sechs Monaten seit der Hinterlegung der zweiten Ratifikationsurkunde in Kraft.

b.  Für alle weiteren Staaten, welche das Übereinkommen alsdann ratifizieren, tritt es nach sechs Monaten seit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.

Art. 9

Jeder Staat, der an der neunten Diplomatischen Seerechtskonferenz nicht vertreten war, kann diesem Übereinkommen beitreten. Die Beitrittsurkunden sind dem belgischen Aussenministerium zu übersenden, das hiervon auf diplomatischem Wege denjenigen Staaten, welche das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, Kenntnis geben wird.

Das Übereinkommen tritt für den neu beitretenden Staat sechs Monate nach Eingang der Beitrittserklärung beim belgischen Aussenministerium in Kraft, in keinem Falle aber vor dem Tag des Inkrafttretens gemäss Artikel 8 Buchstabe a.

Art. 10

Jede der Hohen vertragschliessenden Parteien ist befugt, drei Jahre nach dem für sie erfolgten Inkrafttreten des Übereinkommens, den Zusammentritt einer neuen Konferenz zu veranlassen, um allfällige Änderungen herbeizuführen.

Will ein Staat von dieser Befugnis Gebrauch machen, so hat er seine Absicht der belgischen Regierung bekanntzugeben, welche es übernehmen wird, eine neue Konferenz innert sechs Monaten einzuberufen.

Art. 11

Jede der Hohen vertragschliessenden Parteien kann das Übereinkommen jederzeit seit dem für sie erfolgten Inkrafttreten kündigen, jedoch wird die Kündigung erst nach Ablauf eines Jahres, seit Eingang der Kündigungserklärung bei der belgischen Regierung, wirksam. Die belgische Regierung wird die übrigen Vertragsstaaten auf dem diplomatischen Wege benachrichtigen.

Art. 12

a.  Jede der Hohen vertragschliessenden Parteien kann im Zeitpunkt der Ratifikation oder ihres Beitritts sowie in jedem späteren Zeitpunkt, der belgischen Regierung schriftlich die Erklärung abgeben, dass dieses Übereinkommen auch für Territorien oder Teile hiervon, welche unter ihrer Staatshoheit stehen, Geltung haben soll.

Das Übereinkommen tritt für diese Territorien nach sechs Monaten seit Eingang dieser schriftlichen Erklärung beim belgischen Aussenministerium in Kraft, in keinem Falle aber vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den Vertragsstaat selber.

b.  Jede der Hohen vertragschliessenden Parteien, welche eine schriftliche Erklärung gemäss Buchstabe a dieses Artikels unterzeichnet hat, kann jederzeit dem belgischen Aussenministerium mitteilen, dass das Übereinkommen für das betreffende Territorium keine Anwendung mehr findet. Diese Kündigung wird nach Ablauf der in Artikel 11 vorgesehenen Frist von einem Jahr wirksam.

c.  Das belgische Aussenministerium gibt allen Staaten, welche das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von den nach Massgabe dieses Artikels eingegangenen Erklärungen auf diplomatischem Wege Kenntnis.

Ausgefertigt in Brüssel, am 10. Mai 1952, in französischer und englischer Sprache; der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Ägypten*24. August195524. Februar1956
Antigua und Barbuda12. Mai1965 B12. November1968
Argentinien*19. April1961 B19. Oktober1961
Bahamas12. Mai1965 B12. November1965
Belgien*10. April196110. Oktober1961
Belize21. September1965 B21. März1966
Benin23. April1958 B23. Oktober1958
Burkina Faso23. April1958 B23. Oktober1958
China
Hongkonga10. Juni19971. Juli1997
Macau*b6. Dezember199920. Dezember1999
Costa Rica*13. Juli1955 B13. Januar1956
Côte d’Ivoire23. April1958 B23. Oktober1958
Deutschland*6. Oktober19726. April1973
Dominica12. Mai1965 B12. November1965
Dschibuti23. April1958 B23. Oktober1958
Fidschi*22. August1972 N10. Oktober1970
Frankreich*20. Mai195520. November1955
Überseegebiete23. April1958 B23. Oktober1958
Gabun23. April1958 B23. Oktober1958
Grenada12. Mai1965 B12. November1965
Griechenland15. März196515. September1965
Guinea23. April1958 B23. Oktober1958
Guyana29. März1963 B29. September1963
Haiti17. September1954 B20. November1955
Heiliger Stuhl10. August195610. Februar1957
Italien*9. November19799. Mai1980
Kambodscha*12. November1956 B12. Mai1957
Kamerun23. April1958 B23. Oktober1958
Kiribati21. September1965 B21. März1966
Komoren23. April1958 B23. Oktober1958
Kongo (Brazzaville)23. April1958 B23. Oktober1958
Kongo (Kinshasa)17. Juli1967 B17. Januar1968
Kroatien30. Juli1992 N8. Oktober1991
Libanon19. Juli197519. Januar1976
Luxemburg18. Februar1991 B18. August1991
Madagaskar13. Juli1965 N26. Juni1960
Mali23. April1958 B23. Oktober1958
Marokko11. Juli1990 B11. Januar1991
Mauretanien23. April1958 B23. Oktober1958
Mauritius29. März1963 B29. September1963
Myanmar8. Juli1953 B20. November1955
Niederlande*25. Juni197125. Dezember1971
Aruba23. Dezember19851. Januar1986
Curaçao25. Juni197125. Dezember1971
Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba)25. Juni197125. Dezember1971
Sint Maarten25. Juni197125. Dezember1971
Niger23. April1958 B23. Oktober1958
Nigeria*7. November1963 B7. Mai1964
Paraguay22. November1967 B22. Mai1968
Portugal*4. Mai19574. November1957
Rumänien28. November1995 B28. Mai1996
Salomoninseln*17. September1981 N7. Juli1978
Schweiz28. Mai1954 B20. November1955
Senegal23. April1958 B23. Oktober1958
Serbien*21. April195621. Oktober1956
Seychellen29. März1963 B29. September1963
Slowenien13. Oktober1993 N25. Juni1991
Spanien*8. Dezember195320. November1955
St. Kitts und Nevis12. Mai1965 B12. November1965
St. Lucia21. März1990 N22. Februar1979
St. Vincent und die Grenadinen*29. Oktober2001 N28. Oktober1979
Suriname25. Juni197125. Dezember1971
Syrien10. Juli1972 B10. Januar1973
Togo23. April1958 B23. Oktober1958
Tonga*13. Juni1978 B13. Dezember1978
Tschad23. April1958 B23. Oktober1958
Tuvalu21. September1965 B21. März1966
Vereinigtes Königreich*18. März195918. September1959
Anguilla*12. Mai1965 B12. November1965
Bermudas*30. Mai1963 B30. November1963
Britische Jungferninseln*29. Mai1963 B29. November1963
Falkland-Inseln und abhängige
Gebiete (Südgeorgien und
Südliche Sandwich-Inseln)*17. Oktober1969 B17. April1970
Gibraltar*29. März1963 B29. September1963
Guernsey*8. Dezember1966 B8. Juni1967
Insel Man*14. April199314. Oktober1993
Kaimaninseln*12. Mai1965 B12. November1965
Montserrat*12. Mai1965 B12. November1965
St. Helena*12. Mai1965 B12. November1965
Turks- und Caicosinseln*21. September1965 B21. März1966
Vietnam*26. November1955 B26. Mai1956
Zentralafrikanische Republik23. April1958 B23. Oktober1958
Zypern17. März199417. September1994
* Vorbehalte und Erklärungen
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen Texte können auf der Internetseite des belgischen Aussenministeriums eingesehen werden:https://diplomatie.belgium.be/fr/traites/accords-dont-la-belgique-est-depositaireoder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a Vom 29. Sept. 1963 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereink. auf Grund einer
Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem
1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der
Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 6. Juni 1997 ist das Übereink. seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.
b Vom 23. Sept. 1999 bis zum 19. Dez. 1999 war das Übereink. auf Grund einer
Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 18. Okt. 1999 ist das Übereink. seit dem 20. Dez. 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.

Footnotes

  1. Zitt. 6 des BB vom 17. März 1954 (AS 1954 749)