0.747.221.11•Reglement über die Schifffahrt auf dem Genfersee
0.747.221.11Bilateral International Treaty01.01.1979
Abgeschlossen am 7. Dezember 1976
Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. Februar 19781
In Kraft getreten durch Briefwechsel am 1. Januar 1979
(Stand am 1. Juni 2019)
Gestützt auf Artikel 1 des Übereinkommens zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Schifffahrt auf dem Genfersee2werden folgende Bestimmungen erlassen:
In diesem Reglement gelten als
a. «Schiff»: Fahrzeuge jeglicher Art, die zur Fortbewegung auf und im Wasser bestimmt sind; b*.* «Schiff mit Maschinenantrieb»: Schiffe mit mechanischer Antriebskraft, ausgenommen solche, deren Motor nur zur Vornahme kleiner Ortsveränderungen (in Häfen oder an Lade‑ und Löschplätzen) oder zur Erhöhung ihrer Steuerfähigkeit im Schlepp‑ oder Schubverband verwendet werden; bbis.3 «Wassermotorrad»: für Sport- und Freizeitzwecke bestimmte Wasserfahrzeuge mit weniger als 4 m Rumpflänge, die einen Antriebsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantriebsquelle verwenden und die dazu konzipiert sind, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien (Richtlinie 2013/53/EU4) (andere Bezeichnungen mit der gleichen Bedeutung: Wasserscooter, Jetskis und Jetbikes); bter.5 «Gerät mit Wasserstrahlantrieb»: Geräte, die für die Fortbewegung über dem und im Wasser den Rückstoss eines Wasserstrahls als Antrieb benutzen. Das mechanische Bauteil, das den für die Fortbewegung notwendigen Rückstoss erzeugt, kann entweder im Gerät selbst eingebaut sein oder von einem Schwimmkörper getragen werden; c.6 «Segelschiff» : Schiffe, die unter Segel fahren, und zwar auch dann, wenn sie mit einer mechanischen Antriebskraft ausgerüstet sind, diese jedoch nicht benützen; cbis.7 «Drachensegelbrett» : Segelschiffe mit geschlossenem Rumpf, die von nicht motorisierten Fluggeräten (Flugdrachen, Drachensegel oder ähnlichen Geräten) geschleppt werden; das Fluggerät ist über ein Leinensystem mit der Person verbunden, die auf dem Drachensegelbrett steht; cter.8 «Segelbrett» : Segelschiffe mit geschlossenem Rumpf ohne Ruder und einem oder mehreren kippbaren und um 360° drehbaren Masten; d. «Kursschiff»: Fahrgastschiffe im regelmässigen Verkehr, die nach einem veröffentlichten Fahrplan verkehren; dbis.9 «Fahrgastschiff mit Vorrang»: Kursschiffe sowie Fahrgastschiffe, die von der zuständigen Behörde den Vorrangstatus erhalten haben und entsprechend gekennzeichnet sind; dter.10 «Fahrgastschiff» : Schiffe, die für den gewerbsmässigen Transport von mehr als zwölf Personen verwendet werden; e. «Güterschiff»: Schiffe mit einer Tragfähigkeit von mehr als 50 Tonnen; ebis.11 «Ruderboot» : Schiffe, die nur mittels Ruder, Tret- oder Handkurbel, Paddel oder auf ähnliche Weise mit menschlicher Kraft fortbewegt werden können; eter.12«Vergnügungsschiff» : sämtliche Wasserfahrzeuge – unabhängig von der Antriebsart und unter Ausschluss von Wassermotorrädern – mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind (Richtlinie 2013/53/EU); f. «schwimmendes Gerät»: Schwimmkörper, die mechanische Einrichtungen tragen und dazu bestimmt sind, auf dem See oder in den Häfen Arbeiten auszuführen (Bagger, Elevatoren, Hebeböcke, Krane usw.), soweit nichts anderes bestimmt wird, gelten schwimmende Geräte als Schiffe; g.13 «schwimmende Einrichtung»: jede schwimmende nicht bewohnbare Konstruktion oder jede schwimmende zusammengebaute Konstruktion, die vorgesehen ist, an einem bestimmten Ort lange Zeit stationiert, wie Docks, Landungsstellen, Pontons von Landungsstellen oder Schiffshangars; h. «Tag»: der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang; i. «Nacht»: der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang; j*.* «stillliegend»: ein Schiff, das unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegt oder am Ufer festgemacht ist; k. «in Fahrt»: ein Schiff, das weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegt oder am Ufer festgemacht ist oder festgefahren ist; kbis.14 «gewerbsmässiger Transport» : jeder Transport von Personen, um daraus einen Gewinn zu erzielen; als Gewinn gelten das Entgegennehmen von Geld oder Sachleistungen oder der Erwerb anderer wirtschaftlicher Vorteile; l.15 «Blinklicht»: ein unterbrochenes Licht, das pro Minute mindestens 40 mal regelmässig aufleuchtet, wobei die Dauer des Aufleuchtens wesentlich kürzer ist als die des Unterbruchs; m.16 «Blitzlicht»: ein unterbrochenes Licht, das pro Minute höchstens 20 mal aufleuchtet und bei dem sich die Hellphasen regelmässig wiederholen. Die Hellphasen sind deutlich kürzer als die Dunkelphasen; n.17 «Taktlicht»: ein unterbrochenes Licht, dessen Gruppen einer gegebenen Anzahl von Blitzen regelmässig aufleuchten, o.18 «Licht mit regelmässigen Unterbrüchen»: ein unterbrochenes Licht, dessen gesamte Hellphase in einer Periode deutlich länger ist als die gesamte Dunkelphase und dessen Unterbruchintervalle regelmässig sind.
zu vermeiden.21 2. Dies gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.
Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen die Schiffsführer alle Massnahmen treffen, welche die Umstände gebieten, auch wenn sie dabei gezwungen sind, von den Bestimmungen dieses Reglements abzuweichen.
Wird für ein Schiff oder für ein schwimmendes Gerät eine Betriebsbewilligung oder für dessen Führung ein Führerausweis verlangt, so sind diese Dokumente der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen.
Ist ein Schiff festgefahren oder gesunken und wird dadurch die Sicherheit der Schifffahrt gefährdet, so muss der Schiffsführer unverzüglich die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen Massnahmen treffen. Ist dies nicht möglich, so hat er unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.
Die Behörden können festgefahrene oder gesunkene Schiffe sowie andere Gegenstände, welche die Schifffahrt gefährden oder behindern, auf Kosten des Eigentümers oder Halters oder desjenigen, der das Hindernis verursacht hat, entfernen lassen, wenn solche Personen das Hindernis innert der angemessenen Frist, die ihnen eingeräumt wurde, nicht beseitigen. Ist Gefahr im Verzuge, so kann die Behörde von der Einräumung einer Frist absehen.
Schiffsführer sowie Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben es den Organen der zuständigen Behörden, soweit erforderlich, zu erleichtern, die Befolgung der Bestimmungen dieser Ordnung und der sonstigen anwendbaren Vorschriften zu überwachen.
Die Schriftzeichen und Ziffern müssen auf Schiffen mit einer Länge, gemessen über alles, bis zu 15m mindestens 8 cm, auf den übrigen Schiffen 20 cm hoch sein.23
2. Als Kennzeichen im Sinne von Absatz 1 gelten:
3. Schiffe, die keine Registrierungs- oder Immatrikulationskennzeichen tragen, müssen an gut sichtbarer Stelle mit Namen und Wohnort des Halters versehen sein.24
| a. auf der Schale: | Marke und Typ oder Hersteller und eine individuelle Nummer; |
|---|---|
| b. am Motor: | Marke und Typ oder Hersteller und eine individuelle Nummer.25 |
| Art der Lichter | weiss oder gelb | rot oder grün |
|---|---|---|
| stark | 6 km (ca. 3,2 sm) | |
| hell | 4 km (ca. 2,2 sm) | 3 km (ca. 1,62 sm) |
| gewöhnlich | 2 km (ca. 1,1 sm) | 1,5 km (ca. 0,81 sm) |
| Mindestsichtweite in Kilometern | Lichtstärke in Candela |
|---|---|
| 6 (3,2 sm) | 38 |
| 4 (2,2 sm) | 10 |
| 3 (1,62 sm) | 4,1 |
| 2 (1,1 sm) | 1,4 |
| 1,5 (0,81 sm) | 0,7 |
Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die vorgeschriebenen Flaggen rechteckig sein. Ihre Farben dürfen weder verblasst noch schmutzig sein. Sie müssen so gross sein, dass sie gut gesehen werden können; diese Bedingung gilt in jedem Fall als erfüllt, wenn die kleinste Abmessung mindestens 0,70 m beträgt. Die Flaggen können durch Tafeln ersetzt werden.
Wenn in diesem Reglement vorgeschriebene und gewöhnlich mit elektrischem Strom betriebene Lichter ausfallen, müssen unverzüglich Ersatzlichter gesetzt werden, deren Lichtstärke derjenigen der vorgeschriebenen Lichter so nahe wie möglich kommt.
Die Schiffe dürfen ihre Scheinwerfer zur Beleuchtung ihres Kurses und des Bereiches von Landeplätzen nur mit Unterbrüchen benützen. Sie dürfen nicht blenden und dadurch die Schifffahrt oder den Verkehr am Land gefährden oder behindern.
Diese letzte Bestimmung gilt nicht für Beiboote. 2. Anstelle der in Absatz 1 vorgesehenen Nachtbezeichnung können geschleppte Schiffe und schwimmende Geräte ein weisses Rundumlicht führen, das in der Mittellängsebene anzubringen ist. Das Licht darf auch auf dem hinteren Teil des Schiffes gesetzt werden.
Fahrgastschiffe mit Vorrang müssen ausser den im Artikel 27 vorgeschriebenen Lichtern am Mast, mindestens 1 m über dem Licht nach Artikel 27 Buchstabe a, ein von allen Seiten sichtbares, grünes, helles Licht führen.
Schiffe und schwimmende Geräte, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen durchführen und deren Position die Schifffahrt behindert, führen:
Verankerungen jeglicher Art, welche die Schifffahrt gefährden, müssen mit Bojen, die ein weisses gewöhnliches Rundumlicht tragen, bezeichnet werden.
Fahrgastschiffe mit Vorrang müssen an geeigneter Stelle einen grünen Ball so hoch führen, dass er von allen Seiten sichtbar ist.
Schiffe und schwimmende Geräte, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen durchführen, deren Lage die Schifffahrt behindert, müssen führen:
Verankerungen jeglicher Art, welche die Schifffahrt gefährden, müssen mit gelben Bojen bezeichnet werden.
– ein kurzer Ton: ein Ton in der Dauer von etwa einer Sekunde; – ein langer Ton: ein Ton in der Dauer von etwa vier Sekunden.
Die Pause zwischen zwei Tönen dauert etwa eine Sekunde. 3. Schallgeräte von
Der Schalldruckpegel ist 1 m vor der Schallöffnung zu messen. 4. Bei normalen Betriebsbedingungen in Fahrt darf der Geräuschpegel im Steuerstand in Kopfhöhe des Rudergängers 80 dB (A) nicht übersteigen, damit Schallzeichen gehört werden können.
Nachstehende Schallzeichen dürfen nur gegeben werden, wenn es die Sicherheit der Schifffahrt oder der übrigen Benützer des Sees gebietet:
| a. 1 langer Ton | «Achtung» oder «Ich halte meinen Kurs bei»; |
|---|---|
| b. 1 kurzer Ton | «Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord»; |
| c. 2 kurze Töne | «Ich richte meinen Kurs nach Backbord»; |
| d. 3 kurze Töne | «Meine Maschine geht rückwärts»; |
| e. 4 kurze Töne | «Ich bin manövrierunfähig»; |
| f. Folge sehr kurzer Töne | «Unmittelbare Gefahr eines Zusammenstosses»; |
| g. lange, mindestens 4 Mal wiederholte Töne oder Läuten mit der Glocke | «Notsignal». |
Die Begrenzung einer Fahrrinne zum Hafen ist, vom Gewässer aus gesehen: – an Backbord durch rote, zylindrische Bojen oder durch Bojen mit rotem, zylindrischem Toppzeichen, nötigenfalls mit roten Blitzlichtern oder Taktlichtern, – an Steuerbord durch grüne, konische Bojen oder durch Bojen mit grünem, konischem Toppzeichen, nötigenfalls mit grünen Blitzlichtern oder Taktlichtern, bezeichnet.
Die Einfahrt der öffentlichen Häfen und der schiffbaren Gewässer müssen vom Gewässer aus gesehen folgende Lichter aufweisen: – rechts ein grünes Licht mit regelmässigen Unterbrüchen; – links ein rotes Licht mit regelmässigen Unterbrüchen.
Die Starkwindwarnung (gelbfarbiges Blinklicht, das pro Minute ungefähr 40 Mal aufleuchtet) macht auf die Gefahr des Aufkommens von Winden mit Böenspitzen von 25 bis 33 Knoten (ca. 46 bis 61 km/h) ohne nähere Zeitangabe aufmerksam. Sie wird möglichst frühzeitig ausgegeben.
Die Sturmwarnung (gelbfarbiges Blinklicht, das pro Minute ungefähr 90 Mal aufleuchtet) macht auf die Gefahr des Aufkommens von Winden mit Böenspitzen über 33 Knoten (ca. 61 km/h) ohne nähere Zeitangabe aufmerksam.
Jedes Schiff muss den Schiffen der Überwachungsbehörden, der Feuerwehr und der Rettungsdienste ausweichen, welche das blaue Blinklicht nach Artikel 42 Absatz l führen.
Vorbehältlich der Sonderbestimmungen der Artikel 61, 64 und 65 wird die Begegnung zwischen Schiffen wie folgt geregelt:
Ausweichpflichtige Schiffe müssen den andern Schiffen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen.
Schiffe dürfen nur abfahren, wenn dadurch andere Schiffe nicht gezwungen werden, ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit zu ändern.
Fahrt bei unsichtigem Wetter bedeutet Schifffahrt – bei Tag und bei Nacht – bei Nebel, Dunst, Schneetreiben, schwerem Regenfall sowie unter andern Umständen, durch welche die Sichtverhältnisse in gleicher Weise eingeschränkt werden.
Beim Anhalten müssen die Schiffe die Fahrlinie der Kursschiffe so weit wie möglich freimachen.
4. Schiffe, die bei Nacht oder unsichtigem Wetter die Vorschriften der Absätze 1
und 2 nicht erfüllen können, dürfen nicht verkehren. Befinden sich solche Schiffe beim Eintreten unsichtigen Wetters auf dem Gewässer, so müssen sie, soweit es die Umstände zulassen, unverzüglich den nächsten Hafen oder die Nähe des Ufers aufsuchen.38
Bei unsichtigem Wetter muss jedes Schiff in Fahrt, ausgenommen Kursschiffe, als Nebelzeichen «einen langen Ton» geben und jedes Kursschiff «zwei lange Töne». Die Schallzeichen sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.
Die Schiffe sind verpflichtet, die Regeln dieses Abschnittes einzuhalten, und zwar auch dann, wenn sie über Radarinformationen verfügen. Für Fahrgastschiffe mit Vorrang sowie für Güterschiffe ist der Ausguck nach Artikel 72 nicht notwendig.
Es ist verboten, auf der üblichen Fahrlinie der Kursschiffe Netze oder Reusen zu setzen sowie mit der Schleppangel zu fischen. 2. Das Fischen mit der Schleppangel von nebeneinander fahrenden Schiffen ist verboten. 3. Vorbehältlich der Steuer- und Fahrregeln, welche im Abschnitt 6 vorgeschrieben sind, darf sich kein Schiff oder Gerät auf weniger als 200 m Abstand hinter und 50 m auf jeder Seite eines Schiffes nähern, welches mit der Schleppangel fischt und das die in Artikel 45 Absatz 1 vorgeschriebenen Signale führt.40
Das Fahren mit Segelbrettern ist, vorbehältlich der Kennzeichnung mit der Tafel C.5 (Anhang III), in Hafenbecken und vor Hafeneinfahrten verboten.
Das Baden in öffentlichen Hafenbecken und vor den zugehörigen Hafeneinfahrten ist verboten, ausser in Zonen, wo es eigens durch die zuständige Behörde genehmigt wird. Es ist ebenfalls in der Nähe von öffentlichen Landungsstellen verboten sowie dort, wo die Tafel A.10 aufgestellt ist (Anhang III).
Die zuständige Behörde kann das Fahren mit Drachensegelbrettern auf Wasserflächen oder im Bereich der Uferzonen auf behördlich bewilligte und mit der Tafel C.6 gekennzeichnete Startgassen (Anhang III) beschränken.
Das Fahren mit Wassermotorrädern und ähnlichen Geräten ist unabhängig von ihrer Antriebsart verboten.
Das Fahren mit Geräten mit Wasserstrahlantrieb ist verboten.
Das Fahren mit Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, die sowohl im Wasser als auch auf dem Land betrieben werden können, ist verboten.
Das Fliegen mit Drachenfallschirmen, die von Schiffen jeder Art geschleppt werden, ist verboten.
Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieses Reglements oder sonstiger anwendbarer Vorschriften müssen Schiffe ihren Liegeplatz so wählen, dass sie die Schifffahrt nicht behindern, insbesondere wenn sie ausserhalb der Häfen, der Landestellen und anderer für die Schifffahrt zugelassener Anlagen stillliegen.
Stillliegende Schiffe sowie schwimmende Anlagen müssen genügend sicher verankert oder festgemacht werden, wobei der Wellenschlag und die Sogwirkung anderer Schiffe zu berücksichtigen sind; sie müssen den Wasserstandschwankungen folgen können.
Das Stillliegen ist verboten:
Es ist verboten, auf den mit dem Verbotszeichen A. 6 (Anhang III) bezeichneten Wasserflächen zu ankern.
In der Nähe von Wracks, festgefahrenen oder gesunkenen Schiffen, welche die Schifffahrt behindern, ist so lange eine Wache aufzustellen, bis die Hindernisse gekennzeichnet sind.
Schiffe mit Fahrgästen an Bord dürfen nur im Notfall schleppen, geschleppt werden oder in gekuppeltem Verband fahren.
Tritt ein Schifffahrtsereignis oder ein Unfall ein, so muss die Schiffsführerin oder der Schiffsführer des Fahrgastschiffes, welches am Ereignis oder an dem Unfall beteiligst oder davon betroffen ist, unverzüglich die zuständigen Behörden benachrichtigen und sie umfassend über die Umstände aufklären, unter denen das Ereignis oder der Unfall stattgefunden hat.
Auf Fahrgastschiffen ist die höchstzulässige Personenzahl an gut sichtbarer Stelle anzugeben.
Der auf einem seitlichen Abstand von 25 m und l,50 m über dem Wasserspiegel gemessene Schallpegel der Schiffe mit Maschinenantrieb in Fahrt darf 75 dB (A) nicht überschreiten.
Die Bezeichnung der Schiffe, die bei der Inkraftsetzung der Änderung des Artikels 31 dieses Reglements im Betrieb waren, muss vor dem 1. Januar 2001 ersetzt werden.
Die Bezeichnung von bestimmten Gefahrenpunkten in der Nähe des Ufers, die in Artikel 50 vorgesehen ist, muss vor dem 1. Januar 2009 ersetzt werden.
Die Nachtbezeichnung am Anfang und am Ende von Hafenzufahrtskanälen wie auch an den Einfahrten von schiffbaren Gewässern muss vor dem 1. Januar 2015 ersetzt werden.
1Die nachstehenden Bilder haben lediglich hinweisende Bedeutung; es empfiehlt sich, den Text des Reglementes zu befolgen, der allein verbindlich ist.
2In diesem Anhang gelangen folgende Symbole zur Anwendung:
| a. | Lichter: | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| festes, von allen Seiten sichtbares Licht | festes, über einen beschränkten Horizontbogen sichtbares Licht | festes, über einen beschränkten Horizontbogen sichtbares Licht; für den Beobachter nicht sichtbar | |||
| festes, zweifarbiges, über zwei beschränkte Horizontbogen sichtbares Licht | festes, dreifarbiges, über drei beschränkte Horizontbogen sichtbares Licht | Blinklicht | |||
| b. | Flaggen oder Tafeln und Bälle: | ||||
| Flagge oder Tafel | Ball |
| 1 | II. A. 1 Art. 27 Abs. 1 Einzeln fahrende Schiffe oder schleppende Schiffe: | |
|---|---|---|
| Buglicht oder Topplicht: | weisses helles Licht | |
| Seitenlichter: | grünes helles Licht | |
| rotes helles Licht | ||
| Hecklicht: | weisses gewöhnliches Licht | |
| 2 | II. A. 1 Art. 27 Abs. 1 Schubverbände: | |
| Topplicht: | weisses helles Licht, das am Schiff an der Spitze des Schubverbandes angebracht ist; | |
| Seitenlichter: | grünes helles Licht | |
| rotes helles Licht | ||
| Hecklicht: | weisses gewöhnliches Licht | |
| 3 | II. A. 1 Art. 27 Abs. 3 Bst. a Vergnügungsschiffe | |
| 4 | II. A. 1 Art. 27 Abs. 2 Bst. a und. Abs. 3 Bst. a Schiffe der Berufsfischer, Vergnügungsschiffe mit Maschinenantrieb | |
| 5 | II. A. 1 Art. 27 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 Bst. d Schiffe der Berufsfischer, Vergnügungsschiffe mit Maschinenantrieb, Segelschiffe unter Motor: weisses Rundumlicht Seitenlichter: grünes Licht rotes Licht | |
| 6 | II. A. 1 Art. 27 Abs. 3 Bst. c und d Vergnügungsschiffe mit Maschinenantrieb, Segelschiffe mit oder ohne gesetzte Segel unter Motor: weisses Rundumlicht Seitenlichter: grünes Licht rotes Licht | |
| 7 | II. A. 1 Art. 27 Abs. 3 Bst. a und b Segelschiffe mit oder ohne gesetzte Segel unter Motor: Topplicht: weisses Licht Seitenlichter: grünes Licht rotes Licht Hecklicht: weisses Licht Die Seitenlichter dürfen im vorderen Bereich nebeneinander oder als Kombinations-Seitenlicht angebracht sein. | |
| 8 | II. A. 1 Art. 27 Abs. 4 Segelschiffe unter Motor: Topplicht: weisses Licht Seitenlichter und Hecklicht in einem Dreifarben-Topplicht an oder nahe der Mastspitze | |
| 9 | II. A. 1 Art. 27 Abs. 5 Auf Schiffen, deren Antriebsleistung nicht mehr als 6 kW beträgt, und auf Vergnügungsschiffen, deren Länge 7 m und deren Geschwindigkeit über Grund 7 Knoten nicht übersteigt: weisses gewöhnliches Licht | |
| 10 | ||
| 11 | II. A. 2 Art. 28 Geschleppte Schiffe und schwimmende Geräte: Topplicht: weisses gewöhnliches Licht Hecklicht: weisses gewöhnliches Licht | |
| 12 | II. A. 3 Art. 29 Gekuppelte Schiffe: Ein Seitenlicht auf der Innenseite eines Verbandes ist durch ein gleiches Licht auf dem Schiff zu ersetzen, das sich auf der Aussenseite des Verbandes befindet. | |
| 13 | II. A. 4 Art. 30 Abs. 1 Einzeln oder im Schleppverband fahrende Schiffe: weisses gewöhnliches Rundumlicht | |
| 14 | II. A. 4 Art. 30 Abs. 2 Segelschiffe, die unter Segel fahren: weisses gewöhnliches Rundumlicht | |
| 15 | II. A. 4 Art. 30 Abs. 2 Bst. a und b Segelschiffe, die unter Segel fahren: Seitenlichter: grünes Licht rotes Licht Die Seitenlichter dürfen im vorderen Bereich nebeneinander oder als Kombinations-Seitenlicht angebracht sein. Hecklicht: weisses Licht | |
| 16 | II. A. 4 Art. 30 Abs. 2 Bst. c Dreifarben-Topplicht an oder nahe an der Mastspitze | |
| 17 | II.A.6 Art. 32 Zusätzliche Nachtbezeichung der Fahrgastschiffe mit Vorrang in Fahrt: | |
| Buglicht oder Topplicht: | weisses starkes Licht | |
| grünes helles Rundumlicht an der Mastspitze, mindestens 1 m höher als das Topp- oder Buglicht | ||
| Seitenlichter: | grünes helles Licht an Steuerbord | |
| rotes helles Licht an Backbord | ||
| Hecklicht: | weisses gewöhnliches Licht | |
| 18 | II. A. 7 Art. 33 Abs. 1 Bst. a Manövrierunfähige Schiffe: Zusätzliche Bezeichnung: Schwenken eines roten Lichtes und/oder Abgabe des vorgeschriebenen Schallzeichens. | |
| 19 | II.A.7 Art. 33 Abs. 1 Bst. b Manövrierunfähige Schiffe: Zusätzliche Bezeichnung: Zwei im Abstand von mindestens 1 m übereinander rote Rundumlichter an geeigneter Stelle und in einer solchen Höhe, dass sie von allen Seiten sichtbar sind, und/oder Abgabe des vorgeschriebenen Schallzeichens. |
| 20 | II. B. 1 Art. 34 Abs. 1 Alle Schiffe und schwimmende Geräte: weisses gewöhnliches Licht |
|---|---|
| 21 | II. B.1 Art. 34 Abs. 2 Stillliegende schwimmende Geräte: müssen so beleuchtet sein, dass ihre Umrisse erkennbar sind. |
| 22 | II. B. 2 Art. 35 Schiffe und schwimmende Geräte, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen durchführen: auf der oder den Seiten, wo die Durchfahrt frei ist: rotes gewöhnliches Licht weisses gewöhnliches Licht auf der oder den Seiten, wo die Durchfahrt nicht frei ist: rotes gewöhnliches Licht |
| 23 | II. B. 3 Art. 36 Verankerungen: Bojen mit weissem gewöhnlichem Licht |
| 24 | III. A. 1 Art. 37 Fahrgastschiffe mit Vorrang in Fahrt: grüner Ball, von allen Seiten sichtbar |
|---|---|
| 25 | III. A .2 Art. 38 Abs. 1 Bst. a Manövrierunfähige Schiffe: Schwenken einer roten Flagge und/oder Abgabe des vorgeschriebenen Schallzeichens oder beides gleichzeitig. |
| 26 | III. A. 2 Art. 38 Abs. 1 Bst. b Manövrierunfähige Schiffe: zwei in einem Abstand von ungefähr 1 m übereinander gesetzte, schwarze Bälle an geeigneter Stelle und in einer solchen Höhe, dass sie von allen Seiten sichtbar sind. |
| 27 | III. B. 1 Art. 39 Schiffe und schwimmende Geräte, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen durchführen: auf der oder den Seiten, wo die Durchfahrt frei ist: entweder eine eine rot-weisse Flagge oder eine rote und eine weisse Flagge auf der oder den Seiten, wo die Durchfahrt nicht frei ist: eine rote Flagge |
|---|---|
| 28 | III. B. 2 Art. 40 Verankerungen: gelbe Bojen |
| 29 | IV. l Art. 41 Schiffe, schwimmende Geräte, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die gegen Wellenschlag zu schützen sind: bei Nacht: rotes gewöhnliches Licht weisses gewöhnliches Licht |
|---|---|
| 30 | bei Tag: entweder eine rot-weisse Flagge |
| 31 | oder eine rote und eine weisse Flagge |
| 32 33 | IV. 2 Art. 42 Schiffe der Überwachungsbehörde im Einsatz: Schiffe der Überwachungsbehörden, der Feuerwehr und der Rettungsdienste: blaues Blitzlicht |
| 34 | Schiffe der Überwachungsbehörden, die mit anderen Schiffen Verbindung aufnehmen wollen: Flagge, Buchstabe «K» |
| 35 36 | IV. 3 Art. 43 Notzeichen: bei Nacht: rotes kreisförmig geschwenktes Licht bei Tag: kreisförmiges Schwenken einer rote Flagge oder eines sonstigen Gegenstandes oder jedes andere Notzeichen nach Artikel 43 |
| 37 | IV. 4 Art. 44 Zeichen beim Tauchen: beim Tauchen vom Land aus: Tafel, Buchstabe «A» |
| 38 | IV. 4 Art. 44 Schiffe, die zu Tauchzwecken eingesetzt sind: beim Tauchen vom Gewässer aus: Tafel, Buchstabe «A» |
| 39 | IV. 5 Art. 45 Fischereischiffe und Netze: Schiffe, die mit der Schleppangel fischen und einen oder mehrere Schwimmer oder Spreizer schleppen: weisser Ball, von allen Seiten sichtbar |
| 40 | Schiffe der Berufsfischer beim Fang: gelber Ball, von allen Seiten sichtbar Bezeichnung der Netze, die dicht unter dem Wasserspiegel gesetzt sind: |
41
| — | 1 langer Ton | «Achtung» oder «Ich halte meinen Kurs bei»; | Art. 47 Bst. a |
|---|---|---|---|
| – | 1 kurzer Ton | «Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord»; | Art. 47 Bst. b |
| – – | 2 kurze Töne | «Ich richte meinen Kurs nach Backbord»; | Art. 47 Bst. c |
| – – – | 3 kurze Töne | «Meine Maschine geht rückwärts»; | Art. 47 Bst. d |
| – – – – | 4 kurze Töne | «Ich bin manövrierunfähig»; | Art. 47 Bst. e |
| – – – – – · · · | Folge sehr kurzer Töne | «Unmittelbare Gefahr eines Zusammenstosses»; | Art. 47 Bst. f |
| — — — — · · · | lange, mindestens 4 Mal wiederholte Töne oder Läuten mit der Glocke | «Notzeichen» | Art. 47 Bst. g |
| – – | 2 kurze Töne | «Die Vorbeifahrt soll Steuerbord an Steuerbord stattfinden» | Art. 62 Abs. 4 |
|---|
| — | 1 langer Ton | Zeichen der Schiffe, ausgenommen der Kursschiffe | Art. 73 |
|---|---|---|---|
| — — | 2 lange Töne | Zeichen der Kursschiffe | Art. 73 |
| A.1 Verbot der Durchfahrt | ||||
|---|---|---|---|---|
| zwei Lichtzeichen | 1 | |||
| A. 2 Verbot der Durchfahrt für Schiffe mit Maschinenantrieb | ||||
| A.3 Verbot des Wasserskifahrens oder des Fahrens mit ähnlichen Geräten | ||||
| A.4 Überholverbot | ||||
| A.5 Liegeverbot | ||||
| A.6 Ankerverbot | ||||
| A.7 Festmacheverbot | ||||
| A.8 Verbot, ausserhalb der angezeigten Fläche zu fahren | ||||
| A.9 Verbot des Segelbrettfahrens | ||||
| A.10 Badeverbot | ** | |||
| A.11 Verbot des Drachensegelbrettfahrens | ** |
| B.1 Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen | |
|---|---|
| B.2 Gebot, die in km/h angegebene Geschwindigkeit nicht zu überschreiten | |
| B.3 Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen |
| C.1 Erlaubnis zum Fahren mit Wasserskis oder ähnlichen Geräten | |||
|---|---|---|---|
| C.2 Erlaubnis zum Stillliegen | |||
| C.3 Erlaubnis zum Ankern | |||
| C.4 Erlaubnis zum Festmachen | |||
| C.5 Erlaubnis zum Segelbrettfahren | |||
| C.6 Erlaubnis zum Drachensegelbrettfahren |
Beispiel a:
Begrenzung einer am Ufer beginnenden Startgasse für das Fahren mit Wasserskis oder ähnlichen Geräten
1) Doppelkegel- oder kugelförmige Bojen mit mindestens 0,40 m Durchmesser, die äussersten beiden Bojen mit dem doppelten Durchmesser.
Beispiel b:
Begrenzung verbotener Wasserflächen für alle Schiffe mit Fahrrinne zu Häfen
Beispiel c:
Begrenzung verbotener Wasserflächen für Schiffe mit Maschinenantrieb
Die Zeichen in der Darstellung beziehen sich in ihrer Ausrichtung auf die bezeichnete Gefahrenstelle. Ein Kardinalzeichen erhält den Namen und die Buchstaben, die demjenigen Quadranten entsprechen, in dem es in Bezug auf die Gefahrenstelle angeordnet ist.
| Nördlicher Quadrant: | Spiere (oder Boje): | schwarz über gelb |
|---|---|---|
| Toppzeichen: | 2 schwarze übereinander angebrachte Kegel, beide mit der Spitze nach oben | |
| Östlicher Quadrant: | Spiere (oder Boje): | schwarz mit einem gelben, horizontalen, breiten Band |
| Toppzeichen: | 2 schwarze übereinander angebrachte Kegel, der untere mit der Spitze nach unten, der obere mit der Spitze nach oben | |
| Südlicher Quadrant: | Spiere (oder Boje): | gelb über schwarz |
| Toppzeichen: | 2 schwarze übereinander angebrachte Kegel, beide mit der Spitze nach unten | |
| Westlicher Quadrant: | Spiere (oder Boje): | gelb mit einem schwarzen, horizontalen, breiten Band |
| Toppzeichen: | 2 schwarze übereinander angebrachte Kegel, der untere mit der Spitze nach oben, der obere mit der Spitze nach unten |
Jeder Kegel hat einen Durchmesser und eine Höhe von mindestens 40 cm.
AS 1978 1986 ↩
SR 0.747.221.1 ↩
Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835). ↩
Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG, ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90. ↩
Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 (AS 2002 292). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 (AS 2002 292). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 (AS 2002 292). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 (AS 2002 292). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 (AS 2002 292). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 (AS 2002 292). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 (AS 2002 292). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 (AS 2002 292). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 (AS 2002 292). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 (AS 2002 292). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 (AS 2002 292). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 (AS 2002 292). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 (AS 2002 292). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 (AS 2002 292). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 (AS 2002 292). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 (AS 2002 292). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 (AS 2002 292). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, mit Wirkung seit 21. Jan. 2000 (AS 2002 292). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 (AS 2002 292). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, mit Wirkung seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1835). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 (AS 2002 292). ↩
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