0.742.140.22•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Italienischen Republik über die Erneuerung der Konzession betreffend den Anschluss des schweizerischen Bahnnetzes an das italienische Bahnnetz durch den Simplon von der Landesgrenze bis Iselle sowie über den Betrieb der Bahnstrecke zwischen Iselle und Domodossola
0.742.140.22Bilateral International Treaty01.04.2008
(Erneuerung der Simplonkonzession)
Abgeschlossen am 28. März 2006
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 20062
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 2. Februar 2007
In Kraft getreten am 1. April 2008
(Stand am 16. Januar 2017)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Italienischen Republik,
im Bewusstsein, den Schienenverkehr zwischen den beiden Staaten mit Zielort im jeweiligen Staatsgebiet oder im Transit durch das jeweilige Staatsgebiet im gegenseitigen Interesse zu erleichtern und zu regeln;
vom Wunsch geleitet, eine koordinierte Verkehrspolitik zu entwickeln, um die Nutzung umweltschonenderer Verkehrssysteme im Alpenraum zu fördern;
entschlossen, die Beziehungen zu erneuern und zu verbessern, die insbesondere durch den Bau und den Betrieb der Bahn durch den Simplon zur Entwicklung der Zusammenarbeit und des Austauschs zwischen den beiden Staaten beigetragen haben;
im Bewusstsein der Notwendigkeit, die bisherigen Vereinbarungen an das geltende nationale und Gemeinschaftsrecht anzupassen,
haben Folgendes vereinbart:
Die Konzessionärin ist verpflichtet:
1. den Zugang zur Infrastrukturkapazität und deren Zuteilung,
2. die Erteilung der Sicherheitsbescheinigung und die Kontrolle der Einhaltung der technischen Vorschriften, die für den Eisenbahnverkehr anwendbar sind,
3. die verwaltungsmässigen, technischen und finanziellen Vereinbarungen mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Zugang zur Infrastruktur haben,
4. die Anwendung und die Erhebung der Gebühren für die Benützung der Infrastruktur.
Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens regeln die beiden Regierungen die nachstehend erwähnten Dienste im Einzelnen, indem sie gemäss den im Staatsvertrag vom 25. November 18954festgelegten Grundsätzen die geltenden Übereinkommen soweit notwendig erneuern:
Die Bestimmungen dieses Abkommens beeinträchtigen die internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien, einschliesslich der Verpflichtungen der Italienischen Republik auf Grund der Vorschriften der Europäischen Union, nicht.
Aufgehoben werden:
Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.Geschehen in Turin am 28. März 2006 in zwei Urschriften in italienischer Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Moritz Leuenberger | Für die Regierung der Italienischen Republik: Pietro Lunardi |
|---|
In Kraft getreten am 16. Januar 2017
| Schweizerische Botschaft Rom | Rom, den 13. Januar 2017 Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit der Republik Italien Rom |
|---|---|
| Die Schweizerische Botschaft bezeugt dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit ihre Hochachtung und beehrt sich, auf seine Verbalnote vom 19. Juli 2016 Bezug zu nehmen, die folgenden Wortlaut hat:«Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit Italiens entbietet der Schweizerischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, ihr unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 28. März 200614zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Italienischen Republik über die Erneuerung der Konzession betreffend den Anschluss des schweizerischen Bahnnetzes an das italienische Bahnnetz durch den Simplon von der Landesgrenze bis Iselle sowie über den Betrieb der Bahnstrecke zwischen Iselle und Domodossola Folgendes mitzuteilen:Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit schlägt vor, die Bestimmungen des erwähnten Abkommens im Lichte der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums auszulegen.Unter Berücksichtigung der vierten Erwägung und des Artikels 12 des Abkommens, welche die Einhaltung der Verpflichtungen aufgrund der Vorschriften der Europäischen Union betreffen, empfiehlt das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit insbesondere, Artikel 5 Absatz 5 des Abkommens in dem Sinne auszulegen, dass die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Lizenz zum Netzzugang auf der Strecke zwischen Iselle und Domodossola berechtigt und dass analog dazu die von der italienischen Regierung oder von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellte Lizenz zum Netzzugang zwischen Iselle und Brig berechtigt.Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit schlägt vor, dass diese Note und die Antwortnote der Schweizerischen Botschaft die Abmachung beider Parteien über die oben genannte Auslegungsregelung bestätigen, welche dem erwähnten Abkommen beigefügt wird.Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit Italiens benutzt diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»Die Schweizerische Botschaft beehrt sich, dem Ministerium mitzuteilen, dass der Schweizerische Bundesrat mit den vorstehenden Punkten einverstanden ist. Die Abmachung tritt am Datum des Empfangs dieser Antwortnote in Kraft.Die Schweizerische Botschaft benützt diesen Anlass, um das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern. |
Übersetzung des italienischen Originaltexts. ↩
AS 2008 2093 ↩
SR 0.742.140.21 ↩
SR 0.742.140.21 ↩
SR 0.783.594.542 ↩
SR 0.631.252.945.44 ↩
SR 0.784.194.542 ↩
SR 0.742.140.26 ↩
SR 0.818.109.454 ↩
SR 0.742.140.345.43 ↩
In der AS nicht veröffentlicht. ↩
[BS 13 173] ↩
[BS 13 180;AS 2005 3333] ↩
SR 0.742.140.22 ↩
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