Protokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR)

0.741.611.1Multilateral International Treaty08.01.1984

Abgeschlossen in Genf am 5. Juli 1978
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 10. Oktober 1983
In Kraft getreten für die Schweiz am 8. Januar 1984

(Stand am 11. September 2020)

Die Vertragsparteien dieses Protokolls,

als Vertragsparteien des am 19. Mai 19561in Genf beschlossenen Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR),

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Im Sinn dieses Protokolls bedeutet «Übereinkommen» das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR).

Art. 2

Artikel 23 des Übereinkommens wird wie folgt geändert:2

1) Absatz 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

.

2) Am Schluss dieses Artikels werden die folgenden Absätze 7, 8 und 9 hinzugefügt:

.

Schlussbestimmungen

Art. 3

1) Dieses Protokoll liegt für Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind und die entweder Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa oder nach Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrages in beratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassen sind, zur Unterzeichnung auf.

2) Dieses Protokoll liegt für die in Absatz 1 bezeichneten Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, zum Beitritt auf.

3) Staaten, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrages berechtigt sind, an bestimmten Arbeiten der Kommission teilzunehmen, und die dem Übereinkommen beigetreten sind, können Vertragsparteien dieses Protokolls werden, indem sie ihm nach seinem Inkrafttreten beitreten.

4) Dieses Protokoll liegt vom 1. September 1978 bis zum 31. August 1979 in Genf zur Unterzeichnung auf. Danach liegt es zum Beitritt auf.

5) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, nachdem der betreffende Staat das Übereinkommen ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist.

6) Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

7) Jede Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde, die hinterlegt wird, nachdem eine Änderung dieses Protokolls für alle Vertragsparteien in Kraft getreten ist oder nachdem alle für das Inkrafttreten der Änderung für diese Vertragsparteien notwendigen Massnahmen getroffen worden sind, gilt für das Protokoll in der geänderten Fassung.

Art. 4

1) Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden durch fünf der in Artikel 3 Absätze 1 und 2 bezeichneten Staaten in Kraft.

2) Dieses Protokoll tritt für jeden Staat, der es nach Hinterlegung der Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden durch fünf Staaten ratifiziert oder ihm beitritt, am neunzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 5

1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation kündigen.

2) Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

3) Eine Vertragspartei, die aufhört, Vertragspartei des Übereinkommens zu sein, hört damit auch auf, Vertragspartei dieses Protokolls zu sein.

Art. 6

Sinkt durch Kündigungen die Anzahl der Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Protokolls auf weniger als fünf, so tritt das Protokoll mit dem Tag ausser Kraft, an dem die letzte dieser Kündigungen wirksam wird. Es tritt auch mit dem Tag ausser Kraft, an dem das Übereinkommen ausser Kraft tritt.

Art. 7

1) Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären, dass dieses Protokoll für alle oder für einen Teil der Hoheitsgebiete gelten soll, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt und hinsichtlich deren er eine Erklärung nach Artikel 46 des Übereinkommens abgegeben hat. Das Protokoll wird für das oder die in der Notifikation genannten Hoheitsgebiete am neunzigsten Tag nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen oder, falls das Protokoll noch nicht in Kraft getreten ist, mit seinem Inkrafttreten wirksam.

2) Jeder Staat, der nach Absatz 1 erklärt hat, dass dieses Protokoll für ein Hoheitsgebiet gelten soll, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, kann das Protokoll allein für dieses Hoheitsgebiet nach Artikel 5 kündigen.

Art. 8

Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, welche die Parteien nicht durch Verhandlungen oder auf anderem Weg beilegen können, kann auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet werden.

Art. 9

1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären, dass sie sich durch Artikel 8 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber einer Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Artikel 8 nicht gebunden.

2) Eine Erklärung nach Absatz 1 kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückgezogen werden.

3) Andere Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

Art. 10

1) Nachdem dieses Protokoll drei Jahre lang in Kraft gewesen ist, kann jede Vertragspartei durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation die Einberufung einer Konferenz zur Revision des Protokolls beantragen. Der Generalsekretär notifiziert diesen Antrag allen Vertragsparteien und beruft eine solche Konferenz ein, wenn binnen vier Monaten nach der von ihm vorgenommenen Notifikation mindestens ein Viertel der Vertragsparteien ihm ihre Zustimmung zu dem Antrag mitteilt.

2) Wird eine Konferenz nach Absatz 1 einberufen, so teilt der Generalsekretär dies allen Vertragsparteien mit und fordert sie auf, binnen drei Monaten die Vorschläge einzureichen, die sie durch die Konferenz prüfen lassen wollen. Der Generalsekretär übermittelt allen Vertragsparteien mindestens drei Monate vor Eröffnung der Konferenz deren vorläufige Tagesordnung sowie den Wortlaut der Vorschläge.

3) Der Generalsekretär lädt zu jeder nach diesem Artikel einberufenen Konferenz alle in Artikel 3 Absätze 1 und 2 bezeichneten Staaten sowie die Staaten ein, die aufgrund des Artikels 3 Absatz 3 Vertragsparteien geworden sind.

Art. 11

Ausser den in Artikel 10 vorgesehenen Notifikationen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 3 Absätze 1 und 2 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die aufgrund des Artikels 3 Absatz 3 Vertragsparteien geworden sind,

  1. die Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 3;
  2. die Zeitpunkte, zu denen dieses Protokoll nach Artikel 4 in Kraft tritt;
  3. den Eingang der Mitteilungen nach Artikel 2 Absatz 2;
  4. die Kündigungen nach Artikel 5;
  5. das Ausserkrafttreten dieses Protokolls nach Artikel 6;
  6. den Eingang der Notifikationen nach Artikel 7;
  7. den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2.
Art. 12

Nach dem 31. August 1979 wird die Urschrift dieses Protokolls beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen in Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.

Geschehen zu Genf am 5. Juli 1978, in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Inkrafttreten
Albanien12. Januar2007 B12. April2007
Armenien9. Juni2006 B7. September2006
Belarus29. Juli2008 B27. Oktober2008
Belgien6. Juni1983 B4. September1983
Bosnien und Herzegowina7. August2020 B5. November2020
Dänemark20. Mai198028. Dezember1980
Deutschland29. September198028. Dezember1980
Estland17. Dezember1993 B17. März1994
Finnland15. Mai198028. Dezember1980
Frankreich*14. April1982 B13. Juli1982
Georgien4. August1999 B2. November1999
Griechenland16. Mai1985 B14. August1985
Iran17. September1998 B16. Dezember1998
Irland31. Januar1991 B1. Mai1991
Italien17. September1982 B16. Dezember1982
Jordanien13. November2008 B11. Februar2009
Kirgisistan2. April1998 B1. Juli1998
Kroatien31. Januar2017 B1. Mai2017
Lettland14. Januar1994 B14. April1994
Libanon22. März2006 B20. Juni2006
Litauen17. März1993 B15. Juni1993
Luxemburg1. August198028. Dezember1980
Malta21. Dezember2007 B20. März2008
Moldau31. Mai2007 B29. August2007
Niederlandea28. Januar1986 B28. April1986
Nordmazedonien20. Juni1997 B18. September1997
Norwegen31. August1984 B29. November1984
Österreich19. Februar1981 B20. Mai1981
Pakistan30. Mai2019 B28. August2019
Polen23. November2010 B21. Februar2011
Portugal22. August1989 B20. November1989
Rumänien*4. Mai19812. August1981
Russland3. Februar2016 B3. Mai2016
Schweden30. April1985 B29. Juli1985
Schweiz*10. Oktober1983 B8. Januar1984
Serbien19. Juni2020 B17. September2020
Slowakei20. Februar2008 B20. Mai2008
Slowenien21. November2013 B19. Februar2014
Spanien11. Oktober1982 B9. Januar1983
Tschechische Republik29. Juni2006 B27. September2006
Tunesien24. Januar1994 B24. April1994
Turkmenistan18. September1996 B17. Dezember1996
Türkei*2. August1995 B31. Oktober1995
Ukraine*15. Juni2020 B13. September2020
Ungarn18. Juni1990 B16. September1990
Usbekistan27. November1996 B25. Februar1997
Vereinigtes Königreich5. Oktober197928. Dezember1980
Gibraltar5. Oktober197928. Dezember1980
Guernsey9. Oktober19867. Januar1987
Insel Man19. April198218. Juli1982
Zypern2. Juli2003 B30. September2003
* Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ > Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden. a Das Protokoll findet Anwendung auf das Königreich in Europa.
Schweiz Der Schweizerische Bundesrat erklärt, mit Bezug auf Artikel 23 neue Absätze 7 und 9 der CMR, die aufgrund von Artikel 2 des Protokolls eingeführt worden sind, dass die Schweiz den in Sonderziehungsrechten (SZR) ausgedrückten Wert ihrer Landeswährung wie folgt berechnet:Die Schweizerische Nationalbank (SNB) meldet täglich dem Internationalen Währungsfonds (IWF) den Mittelkurs des Dollars der Vereinigten Staaten von Amerika auf dem Devisenmarkt von Zürich. Der in Schweizerfranken ausgedrückte Gegenwert eines SZR bestimmt sich nach diesem Dollarkurs und dem vom IWF errechneten Kurs des Dollars zu den SZR. Basierend auf diesen Werten errechnet die SNB einen Mittelkurs des SZK den sie in ihrem Monatsbericht veröffentlicht.

Footnotes

  1. SR 0.741.611

  2. Die Änd. können unterAS 1983 1933konsultiert werden.

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