Statut der Internationalen Atomenergie-Agentur

0.732.011Multilateral International Treaty29.07.1957

Abgeschlossen in New York am 26. Oktober 1956
Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 19571
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 5. April 1957
In Kraft getreten für die Schweiz am 29. Juli 1957

(Stand am 26. März 2024)

Art. I Errichtung der Agentur

Die Vertragsparteien errichten eine Internationale Atomenergie‑Agentur (nachfolgend «Agentur» genannt) nach Massgabe der folgenden Bestimmungen und Bedingungen.

Art. II Ziele

Die Agentur setzt sich zum Ziel, in der ganzen Welt den Beitrag der Atomenergie zum Frieden, zur Gesundheit und zum Wohlstand zu beschleunigen und zu steigern. Die Agentur sorgt nach Möglichkeit dafür, dass die von ihr oder auf ihr Ersuchen oder unter ihrer Überwachung oder Kontrolle geleistete Hilfe nicht zur Förderung militärischer Zwecke benutzt wird.

Art. III Aufgaben

A.  Die Befugnisse der Agentur sind:

  1. die Erforschung, Entwicklung und praktische Anwendung der Atomenergie für friedliche Zwecke in der ganzen Welt zu fördern und zu unterstützen; auf Antrag hin zwischen ihren Mitgliedern die Erbringung von Dienstleistungen und die Lieferung von Material, Ausrüstungen und Einrichtungen zu vermitteln; und alle Tätigkeiten auszuüben sowie alle Dienste zu leisten, die bei der Erforschung, Entwicklung oder praktischen Anwendung der Atomenergie für friedliche Zwecke von Nutzen sind;
  2. gemäss diesem Statut für Material, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen zu sorgen, um den Bedürfnissen der Erforschung, Entwicklung und praktischen Anwendung der Atomenergie zu friedlichen Zwecken einschliesslich der Erzeugung von elektrischer Energie nachzukommen, und zwar unter gebührender Berücksichtigung der Bedürfnisse der unterentwickelten Gebiete der Welt;
  3. den Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen über die Verwendung der Atomenergie zu friedlichen Zwecken zu fördern;
  4. den Austausch und die Ausbildung von Wissenschaftern und Sachverständigen auf dem Gebiet der friedlichen Verwendung der Atomenergie zu fördern;
  5. diejenigen Sicherheitsmassregeln zu beschliessen und zu handhaben, welche Gewähr bieten, dass besonderes spaltbares und sonstiges Material, Dienstleistungen, Ausrüstungen, Einrichtungen und Informationen, die von der Agentur oder auf ihr Ersuchen oder unter ihrer Überwachung oder Kontrolle zur Verfügung gestellt werden, nicht zur Förderung militärischer Zwecke benutzt werden; und Sicherheitsmassnahmen auf Antrag der Parteien auf jedwelches bilaterale oder multilaterale Übereinkommen oder, auf Antrag eines Staates, auf dessen gesamte Tätigkeit auf dem Gebiet der Atomenergie anzuwenden;
  6. nach Rücksprache und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der Vereinten Nationen und den interessierten Spezialorganisationen Sicherheitsnormen (auch in bezug auf Arbeitsbedingungen) zum Schutz der Gesundheit und zur Herabsetzung der Gefahr für Leben und Eigentum auf ein Mindestmass aufzustellen und zu beschliessen und für die Anwendung dieser Normen bei ihrer eigenen Tätigkeit sowie bei Tätigkeiten zu sorgen, bei denen Material, Dienstleistungen, Ausrüstungen, Einrichtungen und Informationen verwendet werden, die von der Agentur oder auf ihr Ersuchen oder unter ihrer Kontrolle oder Überwachung zur Verfügung gestellt wurden; auf Antrag der Parteien für die Anwendung dieser Normen auf Tätigkeiten im Rahmen bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen oder, auf Antrag eines Staates, für die Anwendung dieser Normen auf die Tätigkeit dieses Staates auf dem Gebiet der Atomenergie zu sorgen;
  7. Einrichtungen, Anlagen und Ausrüstungen, die zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben dienen, zu erwerben oder zu erstellen, wenn die ihr anderweitig im betreffenden Gebiet zur Verfügung stehenden Einrichtungen, Anlagen und Ausrüstungen unzulänglich oder nur zu ihr unbefriedigend erscheinenden Bedingungen verfügbar sind.

B.  Bei der Durchführung ihrer Aufgaben

  1. übt die Agentur ihre Tätigkeit im Einklang mit den dem Frieden und der internationalen Zusammenarbeit dienenden Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen und in Übereinstimmung mit deren Bestrebungen zur Förderung einer gesicherten Abrüstung in der ganzen Welt sowie in Übereinstimmung mit allen im Hinblick auf diese Bestrebungen geschlossenen internationalen Vereinbarungen aus;
  2. richtet die Agentur eine Kontrolle über die Verwendung des ihr übergebenen besonderen spaltbaren Materials ein, um zu gewährleisten, dass dieses Material nur für friedliche Zwecke verwendet wird;
  3. teilt die Agentur ihre Hilfsmittel so zu, dass eine wirksame Verwendung und ein möglichst grosser allgemeiner Nutzen in allen Gebieten der Welt sichergestellt werden, wobei die besonderen Bedürfnisse der unterentwickelten Gebiete der Welt zu beachten sind;
  4. unterbreitet die Agentur alljährlich der Vollversammlung der Vereinten Nationen und, wenn Anlass hierzu besteht, dem Sicherheitsrat Berichte über ihre Tätigkeit; sollten sich im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit Fragen ergeben, die in den Zuständigkeitsbereich des Sicherheitsrates fallen, so notifiziert dies die Agentur dem Sicherheitsrat als dem Organ, das die Hauptverantwortung für die Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit trägt; die Agentur kann ihrerseits die im Rahmen dieser Satzung statthaften Massnahmen, einschliesslich der in Artikel XII Buchstabe C, vorgesehen, treffen;
  5. unterbreitet die Agentur dem Wirtschafts‑ und Sozialrat und anderen Organen der Vereinten Nationen Berichte über Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich dieser Organe fallen.

C.  Bei der Durchführung ihrer Aufgaben darf die Agentur ihre Hilfe gegenüber den Mitgliedern nicht von politischen, wirtschaftlichen, militärischen oder sonstigen Bedingungen abhängig machen, die mit den Bestimmungen dieses Statuts unvereinbar sind.

D.  Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Statuts und der zwischen einem Staat oder einer Staatengruppe und der Agentur getroffenen Vereinbarungen, die in Einklang mit den Bestimmungen des Statuts stehen müssen, übt die Agentur ihre Tätigkeit unter gebührender Beachtung der Souveränitätsrechte der Staaten aus.

Art. IV Mitgliedschaft

A.  Gründungsmitglieder der Agentur sind diejenigen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen, die dieses Statut innerhalb von neunzig Tagen, nachdem es zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist, unterzeichnet und in der Folge eine Ratifikationsurkunde hinterlegt haben.

B.  Sonstige Mitglieder der Agentur sind diejenigen Staaten, gleichgültig ob Mitglieder der Vereinten Nationen und ihrer Spezialorganisationen oder nicht, die eine Beitrittserklärung zu diesem Statut hinterlegt haben, nachdem ihre Mitgliedschaft von der Generalkonferenz auf Empfehlung des Direktionskomitees2genehmigt worden ist. Bei der Empfehlung und Genehmigung der Mitgliedschaft eines Staates ist durch das Direktionskomitee und die Generalkonferenz festzustellen, dass der betreffende Staat befähigt und bereit ist, den mit der Mitgliedschaft bei der Agentur verbundenen Verpflichtungen nachzukommen, wobei seine Fähigkeit und Bereitschaft, im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen3zu handeln, gebührend in Betracht gezogen wird.

C.  Die Agentur beruht auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder; jedes Mitglied hat in gutem Glauben den Verpflichtungen nachzukommen, die es gemäss dem Statut übernommen hat, um allen Mitgliedern die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Rechte und Vorteile zu sichern.

Art. V Die Generalkonferenz

A.  Eine aus Vertretern aller Mitglieder bestehende Generalkonferenz tritt zu einer alljährlich stattfindenden ordentlichen Tagung sowie zu Sondertagungen zusammen, die der Generaldirektor auf Ersuchen des Direktionskomitees4oder einer Mehrheit der Mitglieder einberufen soll. Falls die Generalkonferenz nicht anders entscheidet, finden die Tagungen am Sitz der Agentur statt.

B.  Auf diesen Tagungen ist jedes Mitglied durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern und Beratern begleitet sein darf. Die Teilnahmekosten jeder Delegation werden vom betreffenden Mitglied getragen.

C.  Die Generalkonferenz wählt zu Beginn jeder Tagung einen Präsidenten und die sonstigen Mitglieder ihres Büros. Diese bleiben für die Dauer der Tagung im Amt. Die Generalkonferenz beschliesst im Rahmen dieses Statuts ihre eigene Geschäftsordnung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse gemäss Artikel XIV Buchstabe H, Artikel XVIII Buchstabe C und Artikel XIX Buchstabe B werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse über sonstige Fragen, einschliesslich der Festlegung zusätzlicher Fragen oder Fragenkomplexe, über die eine Beschlussfassung mit Zweidrittelmehrheit erfolgen muss, werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefasst. Die Generalkonferenz ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder vertreten ist.

D.  Die Generalkonferenz kann alle Fragen oder Angelegenheiten erörtern, die in den Bereich dieses Statuts fallen oder sich auf die Befugnisse und Aufgaben eines in diesem Statut vorgesehenen Organs beziehen, sie kann der Gesamtheit der Mitglieder der Agentur oder dem Direktionskomitee5oder beiden zusammen Empfehlungen über alle derartigen Fragen oder Angelegenheiten unterbreiten.

E.  Die Generalkonferenz

  1. wählt gemäss Artikel VI die Mitglieder des Direktionskomitees6;
  2. genehmigt gemäss Artikel IV die Mitgliedschaft von Staaten;
  3. suspendiert gemäss Artikel XIX die Rechte und Vorrechte eines Mitglieds aus seiner Mitgliedschaft;
  4. prüft den Jahresbericht des Direktionskomitees7;
  5. genehmigt gemäss Artikel XIV das vom Direktionskomitee8empfohlene Budget der Agentur oder weist es zusammen mit Empfehlungen, die sich auf das gesamte Budget oder Teile desselben beziehen können, zwecks Wiedervorlage bei der Generalkonferenz an das Direktionskomitee9zurück;
  6. genehmigt – mit Ausnahme der in Artikel XII Buchstabe C genannten Berichte – die Berichte, welche den Vereinten Nationen auf Grund der Vereinbarung über die Beziehungen zwischen der Agentur und den Vereinten Nationen vorzulegen sind, oder weist sie mit ihren Empfehlungen an das Direktionskomitee10zurück;
  7. genehmigt gemäss Artikel XVI alle Vereinbarungen zwischen der Agentur und den Vereinten Nationen und anderen Organisationen oder weist solche Vereinbarungen zusammen mit ihren Empfehlungen zwecks Wiedervorlage bei der Generalkonferenz an das Direktionskomitee11zurück;
  8. genehmigt gemäss Artikel XIV Buchstabe G Vorschriften und Beschränkungen hinsichtlich der Ausübung der Befugnisse für die Aufnahme von Anleihen durch das Direktionskomitee12; genehmigt Vorschriften bezüglich der Entgegennahme freiwilliger Beiträge für die Agentur; erteilt gemäss Artikel XIV Buchstabe F ihre Genehmigung darüber, wie der im genannten Absatz erwähnte allgemeine Fonds verwendet werden darf;
  9. genehmigt gemäss Artikel XVIII Buchstabe C Änderungen dieses Statuts;
  10. genehmigt gemäss Artikel VII Buchstabe A die Ernennung des Generaldirektors.

F.  Die Generalkonferenz ist befugt,

  1. Beschlüsse über alle Angelegenheiten zu fassen, die zu diesem Zweck vom Direktionskomitee13ausdrücklich der Generalkonferenz vorgelegt werden;
  2. dem Direktionskomitee14die Behandlung bestimmter Angelegenheiten vorzuschlagen und es um Berichte über alle zum Aufgabenbereich der Agentur gehörenden Angelegenheiten zu ersuchen.
Art. VI Gouverneursrat

A.15Der Gouverneursrat setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Der ausscheidende Gouverneursrat bezeichnet als Mitglieder des Gouverneursrates die zehn Mitglieder der Agentur, die in der Technologie der Atomenergie, einschliesslich der Erzeugung von Ausgangsmaterial, am weitesten fortgeschritten sind, sowie das in der Technologie der Atomenergie, einschliesslich der Erzeugung von Ausgangsmaterial, am weitesten fortgeschrittene Mitglied aus jedem der folgenden geographischen Räume, sofern ihnen nicht eines der vorgenannten zehn Mitglieder zugehört: 1) Nordamerika 2) Lateinamerika 3) Westeuropa 4) Osteuropa 5) Afrika 6) Mittlerer Osten und Südasien 7) Südostasien und Pazifik 8) Ferner Osten
  2. Die Generalkonferenz wählt in den Gouverneursrat:
    1. Zwanzig Mitglieder der Agentur, wobei sie gebührend darauf achtet, dass im Gesamtgouverneursrat die Mitglieder aus den unter Buchstabe A Ziffer 1 dieses Artikels aufgeführten geographischen Räumen angemessen vertreten sind, in der Weise, dass dem Rat in dieser Kategorie stets fünf Vertreter des geographischen Raumes «Lateinamerika», vier Vertreter des Raumes «Westeuropa», drei Vertreter des Raumes «Osteuropa», vier Vertreter des Raumes «Afrika», zwei Vertreter des Raumes «Mittlerer Osten und Südasien», ein Vertreter des Raumes «Südostasien und Pazifik» und ein Vertreter des Raumes «Ferner Osten» angehören. Kein Mitglied dieser Kategorie kann nach Ablauf seiner Amtsperiode in derselben Kategorie für die folgende Amtsperiode wieder gewählt werden;
    2. ein weiteres Mitglied aus den Reihen der Agenturmitglieder folgender geographischer Räume:
    Mittlerer Osten und Südasien, Südostasien und Pazifik, Ferner Osten; c) ein weiteres Mitglied aus den Reihen der Agenturmitglieder folgender geographischer Räume: Afrika, Mittlerer Osten und Südasien, Südostasien und Pazifik.

B.16Die unter Buchstabe A Ziffer 1 vorgesehenen Bezeichnungen werden spätestens sechzig Tage vor jeder ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz vorgenommen. Die unter Buchstabe A Ziffer 2 vorgesehenen Wahlen finden an der ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz statt.

C.17Die gemäss Buchstabe A Ziffer 1 im Gouverneursrat vertretenen Mitglieder üben ihr Amt vom Ende der ersten auf ihre Bezeichnung folgenden ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz bis zum Ende der nächsten ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz aus.

D.18Die gemäss Buchstabe A Ziffer 2 im Gouverneursrat vertretenen Mitglieder üben ihr Amt vom Ende der ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz, an der sie gewählt werden, bis zum Ende der zweiten darauf folgenden ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz aus.

E.  Jedes Mitglied des Direktionskomitees19hat eine Stimme. Beschlüsse über die Höhe des Budgets der Agentur werden, wie in Artikel XIV Buchstabe H vorgesehen, mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden und Abstimmenden gefasst. Beschlüsse über sonstige Fragen, einschliesslich der Festlegung zusätzlicher Fragen oder Fragenkomplexe, über die mit Zweidrittelmehrheit entschieden werden muss, werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden und Abstimmenden gefasst. Das Direktionskomitee20ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder vertreten sind.

F.  Das Direktionskomitee21ist befugt, nach Massgabe dieses Statuts und vorbehältlich seiner hierin vorgesehenen Verantwortung gegenüber der Generalkonferenz die Aufgaben der Agentur wahrzunehmen.

G.  Das Direktionskomitee22tritt an von ihm selbst zu bestimmenden Zeitpunkten zusammen. Die Tagungen finden, soweit das Direktionskomitee23nicht anders entscheidet, am Sitz der Agentur statt.

H.  Das Direktionskomitee24wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und die sonstigen Mitglieder seines Büros; es beschliesst im Rahmen dieses Statuts seine eigene Geschäftsordnung.

I.  Das Direktionskomitee25kann, soweit es dies für ratsam hält, Ausschüsse einsetzen. Es kann Personen ernennen, die es in seinen Beziehungen zu andern Organisationen vertreten.

J.  Das Direktionskomitee26verfasst zuhanden der Generalkonferenz einen Jahresbericht über die Geschäfte der Agentur und alle von ihr gebilligten Projekte. Es verfasst ferner zwecks Vorlage bei der Generalkonferenz die Berichte, welche die Agentur den Vereinten Nationen oder anderen Organisationen, deren Tätigkeit mit derjenigen der Agentur in Verbindung steht, zu erstatten hat oder zu erstatten aufgefordert werden kann. Diese Berichte werden zusammen mit dem Jahresbericht spätestens einen Monat vor der ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz den Mitgliedern der Agentur vorgelegt.

Art. VII Das Personal

A.  An der Spitze des Personals der Agentur steht ein Generaldirektor. Er wird vom Direktionskomitee27mit Genehmigung der Generalkonferenz für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. Er ist der höchste Verwaltungsbeamte der Agentur.

B.  Der Generaldirektor ist für die Anstellung, Organisation und Leitung des Personals verantwortlich; er untersteht den Weisungen und der Kontrolle des Direktionskomitees28. Er übt seine Pflichten gemäss den vom Direktionskomitee29aufgestellten Vorschriften aus.

C.  Das Personal umfasst die für die Verwirklichung der Ziele und die Durchführung der Aufgaben der Agentur erforderlichen wissenschaftlichen, technischen und sonstigen Fachkräfte. Die Agentur lässt sich von dem Grundsatz leiten, dass ihr ständiges Personal zahlenmässig möglichst gering zu halten ist.

D.  Oberster Gesichtspunkt für die Auswahl und Anstellung des Personals sowie die Regelung des Dienstverhältnisses ist die Gewinnung von Kräften, die den höchsten Anforderungen in bezug auf Tüchtigkeit, technisches Können und Integrität entsprechen. Unter Vorbehalt dieses Gesichtspunktes ist die Beitragsleistung der Mitglieder an die Agentur sowie die Wichtigkeit einer Auswahl des Personals auf möglichst weiter geographischer Grundlage angemessen zu berücksichtigen.

E.  Die Bestimmungen und Bedingungen für die Anstellung, die Besoldung und die Entlassung des Personals haben den vom Direktionskomitee30erlassenen Vorschriften zu entsprechen, vorbehältlich der Bestimmungen dieses Statuts und einer von der Generalkonferenz auf Empfehlung des Direktionskomitees31genehmigten allgemeinen Regelung.

F.  Bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten dürfen der Generaldirektor und das Personal keine Weisungen von Stellen ausserhalb der Agentur anfordern oder entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die ihrer Stellung als Funktionäre der Agentur abträglich sein könnte; vorbehältlich ihrer Pflichten gegenüber der Agentur dürfen sie weder Fabrikationsgeheimnisse noch sonstige vertrauliche Informationen preisgeben, die ihnen auf Grund ihrer amtlichen Aufgaben im Dienste der Agentur bekannt werden. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den internationalen Charakter der Verantwortlichkeiten des Generaldirektors und des Personals zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beeinflussen.

G.  In diesem Artikel schliesst der Ausdruck «Personal» auch die Wachen ein.

Art. VIII Informationsaustausch

A.  Jedem Mitglied wird empfohlen, alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die seiner Ansicht nach für die Agentur von Nutzen sind.

B.  Jedes Mitglied stellt der Agentur alle wissenschaftlichen Informationen zur Verfügung, die als Ergebnis der von der Agentur gemäss Artikel XI gewährten Hilfe gewonnen werden.

C.  Die Agentur sammelt die ihr auf Grund der Buchstaben A und B dieses Artikels überlassenen Informationen und stellt sie in zugänglicher Form zur Verfügung. Sie ergreift wirksame Massnahmen, um zwischen ihren Mitgliedern den Austausch von Informationen über das Wesen der Atomenergie und ihre friedliche Verwendung zu fördern, und dient ihren Mitgliedern zu diesem Zweck als Vermittlungsinstanz.

Art. IX Lieferung von Material

A.  Die Mitglieder können der Agentur die von ihnen als zweckdienlich erachteten Mengen an besonderem spaltbarem Material zu Bedingungen zur Verfügung stellen, die mit der Agentur zu vereinbaren sind. Dieses der Agentur zur Verfügung gestellte Material kann nach Ermessen des Mitglieds, das es zur Verfügung stellt, entweder von diesem selbst oder im Einvernehmen mit der Agentur in deren Lagern aufbewahrt werden.

B.  Die Mitglieder können ferner der Agentur Ausgangsmaterial im Sinne von Artikel XX sowie anderes Material zur Verfügung stellen. Das Direktionskomitee bestimmt die Mengen derartigen Materials, welche die Agentur im Rahmen der in Artikel XIII vorgesehenen Vereinbarungen entgegennimmt.

C.  Jedes Mitglied notifiziert der Agentur die Menge, Form und Zusammensetzung des besonderen spaltbaren Materials, Ausgangsmaterials und anderen Materials, das es in Übereinstimmung mit seiner eigenen Gesetzgebung sofort oder während eines vom Direktionskomitee32festgesetzten Zeitraumes zur Verfügung zu stellen bereit ist.

D.  Auf Ersuchen der Agentur liefert jedes Mitglied aus dem von ihm zur Verfügung gestellten Material unverzüglich die von der Agentur festgesetzten Mengen solchen Materials an ein anderes Mitglied oder eine Gruppe von Mitgliedern; ebenso liefert es der Agentur selbst unverzüglich diejenigen Mengen solchen Materials, die für den Betrieb und die wissenschaftliche Forschung in den Einrichtungen der Agentur unbedingt erforderlich sind.

E.  Die Menge, Form und Zusammensetzung des von einem Mitglied zur Verfügung gestellten Materials kann von diesem Mitglied jederzeit mit Genehmigung des Direktionskomitees33geändert werden.

F.  Eine erste Notifizierung gemäss Buchstabe C dieses Artikels hat binnen drei Monaten, nachdem dieses Statut für das betreffende Mitglied in Kraft getreten ist, zu erfolgen. Sofern das Direktionskomitee34nicht anders entscheidet, ist das erstmals zur Verfügung gestellte Material für die Zeit des Kalenderjahres bestimmt, das auf das Jahr folgt, in dem dieses Statut für das betreffende Mitglied in Kraft getreten ist. Spätere Notifizierungen beziehen sich, sofern das Direktionskomitee35nicht anders entscheidet, ebenfalls auf den Zeitraum des auf die Notifizierung folgenden Kalenderjahres; sie haben spätestens am 1. November jedes Jahres zu erfolgen.

G.  Wenn die Agentur ein Mitglied ersucht, ihr aus den Beständen, welche dieses Mitglied der Agentur zur Verfügung zu stellen sich bereit erklärt hat, Material zu liefern, so bezeichnet die Agentur den Ort und die Methode der Ablieferung sowie gegebenenfalls die Form und die Zusammensetzung des Materials. Die Agentur prüft auch die Mengen gelieferten Materials und meldet diese Mengen den Mitgliedern in regelmässigen Zeitabständen.

H.  Die Agentur ist für die Lagerung und den Schutz des in ihrem Besitz befindlichen Materials verantwortlich. Die Agentur sorgt dafür, dass dieses Material gesichert ist gegen 1. Witterungseinflüsse, 2. Fortschaffung oder Zweckentfremdung durch Unbefugte, 3. Beschädigung oder Zerstörung einschliesslich Sabotage, und 4. gewaltsame Wegnahme. Bei der Lagerung des besonderen spaltbaren Materials, das sich in ihrem Besitz befindet, sorgt die Agentur für dessen geographische Verteilung, um die Konzentrierung grosser Mengen solchen Materials in einem einzigen Land oder Gebiet der Welt zu verhindern.

I.  Sobald durchführbar, trifft die Agentur nach Bedarf folgende Massnahmen:

  1. sie errichtet oder erwirbt Anlagen, Ausrüstungen und Einrichtungen für die Übernahme, Lagerung und Ausgabe von Material;
  2. sie trifft die erforderlichen materiellen Sicherungsvorkehren;
  3. sie trifft ausreichende Massnahmen für den Schutz von Gesundheit und Sicherheit des Personals;
  4. sie errichtet oder erwirbt die erforderlichen Kontroll‑Laboratorien für die Analyse und Prüfung des übernommenen Materials;
  5. sie errichtet oder erwirbt Räumlichkeiten für die Unterkunft und die Verwaltungstätigkeit des auf Grund dieses Absatzes benötigten Personals.

J.  Das gemäss diesem Artikel zur Verfügung gestellte Material wird so verwendet, wie es das Direktionskomitee36im Einklang mit diesem Statut bestimmt. Kein Mitglied ist berechtigt, von der Agentur die gesonderte Aufbewahrung des der Agentur von ihm zur Verfügung gestellten Materials zu verlangen oder ein besonderes Projekt zu bezeichnen, für welches dieses Material zu verwenden ist.

Art. X Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen

Die Mitglieder können der Agentur Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen zur Verfügung stellen, die für die Verwirklichung der Ziele und die Durchführung der Aufgaben der Agentur von Nutzen sein können.

Art. XI Agenturprojekte

A.  Mitglieder der Agentur, die einzeln oder als Gruppe ein Projekt für die Erforschung oder Entwicklung oder praktische Anwendung der Atomenergie zu friedlichen Zwecken aufstellen wollen, können die Hilfe der Agentur bei der Beschaffung der dafür erforderlichen besonderen spaltbaren und sonstigen Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen beantragen. Jeder derartige Antrag, dem eine Erläuterung des Zwecks und Umfangs des Projekts beizufügen ist, wird vom Direktionskomitee37geprüft.

B.  Auf Antrag kann die Agentur auch einem Mitglied oder einer Gruppe von Mitgliedern beim Abschluss von Abmachungen für die Beschaffung der erforderlichen Mittel zur Finanzierung derartiger Projekte aus auswärtigen Quellen behilflich sein. Bei der Gewährung solcher Hilfe braucht die Agentur weder Garantien noch irgendeine finanzielle Verantwortung für das Projekt zu übernehmen.

C.  Unter Berücksichtigung der Wünsche des antragstellenden Mitglieds oder der antragstellenden Mitglieder kann die Agentur die Besorgung aller für das Projekt erforderlichen Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen durch ein oder mehrere Mitglieder veranlassen oder diese Lieferung ganz oder teilweise selbst übernehmen.

D.  Für die Prüfung des Antrags kann die Agentur eine oder mehrere zur Untersuchung des Projekts befähigte Personen in das Territorium des antragstellenden Mitglieds oder der betreffenden Mitgliedergruppe entsenden. Hierfür kann die Agentur mit Genehmigung des antragstellenden Mitglieds oder der betreffenden Mitgliedergruppe Angehörige ihres eigenen Personals einsetzen oder entsprechend befähigte Staatsangehörige jedes Mitglieds verwenden.

E.  Bevor das Direktionskomitee ein Projekt im Rahmen dieses Artikels genehmigt, zieht es folgende Punkte gebührend in Betracht:

  1. die Nützlichkeit des Projekts, einschliesslich der wissenschaftlichen und technischen Durchführbarkeit;
  2. die Angemessenheit der Pläne, der Geldmittel und des technischen Personals, um eine wirksame Durchführung des Projekts zu gewährleisten;
  3. die Angemessenheit der für die Handhabung und Lagerung des Materials sowie für die betrieblichen Einrichtungen vorgesehenen Gesundheits‑ und Sicherheitsnormen;
  4. die Unfähigkeit des antragstellenden Mitglieds oder der betreffenden Mitgliedergruppe, die notwendigen finanziellen Mittel, Materialien, Einrichtungen, Ausrüstungen und Dienstleistungen zu beschaffen;
  5. die gerechte Verteilung der der Agentur zur Verfügung stehenden Materialien und sonstigen Hilfsquellen;
  6. die besonderen Bedürfnisse der unterentwickelten Gebiete der Welt; und
  7. alle sonstigen einschlägigen Fragen.

F.  Bei Genehmigung eines Projekts trifft die Agentur mit dem das Projekt unterbreitenden Mitglied oder der betreffenden Mitgliedergruppe eine Vereinbarung; diese Vereinbarung:

  1. trifft Vorsorge für die Zuteilung allen erforderlichen besonderen spaltbaren oder sonstigen Materials für das Projekt;
  2. trifft Vorsorge für die Überführung des besonderen spaltbaren Materials – gleichgültig, ob es sich im Gewahrsam der Agentur oder im Gewahrsam eines Mitglieds befindet, das es für Agenturprojekte zur Verfügung stellte – von seinem derzeitigen Aufbewahrungsort an das Mitglied oder die Mitgliedergruppe, die das Projekt unterbreitet hat, und zwar zu Bedingungen, welche die Sicherheit der erforderlichen Sendungen gewährleisten und den anzuwendenden Gesundheits‑ und Sicherheitsnormen entsprechen;
  3. setzt die Bestimmungen und Bedingungen, einschliesslich der Kosten fest, zu denen Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen von der Agentur selbst geliefert werden, ebenso wie die Bestimmungen und Bedingungen, die, sofern die fraglichen Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen durch ein Mitglied besorgt werden, zwischen diesem Mitglied und dem das Projekt unterbreitenden Mitglied oder der betreffenden Mitgliedergruppe vereinbart werden;
  4. umfasst die Verpflichtung des das Projekt unterzeichnenden Mitglieds oder der betreffenden Mitgliedergruppe, a) dass die geleistete Hilfe nicht zur Förderung militärischer Zwecke verwendet wird und b) dass die in Artikel XII vorgesehenen Sicherheitsmassregeln auf das Projekt Anwendung finden, wobei die einschlägigen Sicherheitsmassregeln in der Vereinbarung aufzuführen sind;
  5. enthält eine angemessene Regelung betreffend die Rechte und Interessen der Agentur und des oder der beteiligten Mitglieder an allen aus dem Projekt erwachsenden Erfindungen der Entdeckungen, einschliesslich der bezüglichen Patente;
  6. enthält eine angemessene Regelung zur Beilegung von Streitigkeiten;
  7. umfasst alle sonstigen einschlägigen Fragen.

G.  Die Bestimmungen dieses Artikels gelten entsprechend auch für Anträge auf Lieferung von Material, Dienstleistungen, Einrichtungen oder Ausrüstungen in Verbindung mit bereits bestehenden Projekten.

Art. XII Sicherheitsmassregeln der Agentur

A.  Bei allen Projekten der Agentur und sonstigen Abmachungen, auf Grund derer die Agentur von den betreffenden Parteien um die Anwendung von Sicherheitsmassregeln ersucht wird, ist die Agentur in dem für das Projekt oder die Abmachung in Frage kommenden Ausmass berechtigt und verpflichtet,

  1. die Pläne aller Spezialausrüstungen und ‑einrichtungen, einschliesslich von Kernreaktoren, zu prüfen und zu genehmigen, dies jedoch nur, um sicherzustellen, dass der betreffende Plan keinem militärischen Zweck dient, dass er den anwendbaren Gesundheits‑ und Sicherheitsnormen entspricht und dass er die wirksame Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen Sicherheitsmassregeln ermöglicht;
  2. die Einhaltung aller von der Agentur vorgeschriebenen Massnahmen für Gesundheitsschutz und Sicherheit zu fordern;
  3. die Führung und Vorlage von Betriebsaufzeichnungen zu verlangen, um die Buchführung über das Ausgangsmaterial und das besondere spaltbare Material, das bei dem Projekt oder der Abmachung benutzt oder erzeugt wird, gewährleisten zu helfen;
  4. Berichte über den Fortgang der Arbeiten anzufordern und zu erhalten;
  5. die für die chemische Behandlung von bestrahltem Material anzuwendenden Verfahren zu genehmigen, dies jedoch nur, um sicherzustellen, dass diese chemische Behandlung nicht für die Abzweigung von Material zu militärischen Zwecken missbraucht werden kann und den einschlägigen Gesundheits‑ und Sicherheitsnormen entspricht; zu verlangen, dass besonderes spaltbares Material, das wiedergewonnen wird oder als Nebenprodukt anfällt, unter fortdauernder Beachtung der Sicherheitsmassregeln der Agentur entweder in der Forschung oder aber in vorhandenen oder im Bau befindlichen Reaktoren, die vom betreffenden Mitglied oder den betreffenden Mitgliedern näher zu bezeichnen sind, für friedliche Zwecke verwendet wird; zu verlangen, dass alles wiedergewonnene oder als Nebenprodukt anfallende besondere spaltbare Material, soweit es die für die genannten Verwendungszwecke benötigten Mengen übersteigt, bei der Agentur hinterlegt wird, um eine Anhäufung dieses Materials zu verhindern, jedoch mit der Massgabe, dass späterhin dieses bei der Agentur hinterlegte besondere spaltbare Material dem betreffenden Mitglied oder den betreffenden Mitgliedern auf Antrag dieses Mitglieds oder dieser Mitglieder unverzüglich für Verwendung gemäss den oben genannten Bestimmungen zurückzugeben ist;
  6. in das Territorium des Empfangsstaates oder der Empfangsstaaten Inspektoren zu entsenden, die von der Agentur nach Konsultierung mit dem betreffenden Staat oder den betreffenden Staaten bezeichnet werden; diesen Inspektoren ist jederzeit zu allen Orten und Unterlagen sowie zu jeder Person Zugang zu gewähren, die auf Grund ihrer Beschäftigung mit Material, Ausrüstung oder Anlagen zu tun hat, auf die nach diesem Statut Sicherheitsmassregeln Anwendung finden, und zwar soweit dies für die Buchführung über das gelieferte Ausgangsmaterial, besondere spaltbare Material und die spaltbaren Produkte sowie zur Feststellung erforderlich ist, dass weder eine Nichteinhaltung der in Artikel XI Buchstabe F Ziffer 4 genannten Verpflichtung, jede Verwendung zur Förderung militärischer Zwecke zu unterlassen, noch eine Nichteinhaltung der in Buchstabe A Ziffer 2 dieses Artikels erwähnten Massnahmen zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit, noch eine Nichteinhaltung aller sonstigen in der Vereinbarung zwischen der Agentur und dem betreffenden Staat oder den betreffenden Staaten vorgeschriebenen Bedingungen vorliegt. Die von der Agentur bezeichneten Inspektoren werden von Vertretern der Behörden des betreffenden Staates begleitet, wenn dieser Staat es verlangt, jedoch mit der Massgabe, dass die Inspektoren hierdurch nicht aufgehalten oder auf andere Weise bei der Durchführung ihrer Aufgaben behindert werden;
  7. die Hilfe auszusetzen oder einzustellen und alle von der Agentur oder einem Mitglied für die Förderung des Projektes zur Verfügung gestellten Materialien und Ausrüstungen zurückzuziehen, sofern der Empfangsstaat die Bedingungen nicht einhält oder es versäumt, innerhalb angemessener Frist die zur Korrektur verlangten Schritte zu unternehmen.

B.  Die Agentur stellt, soweit notwendig, einen Stab von Inspektoren auf. Dem Inspektorenstab obliegt es, alle von der Agentur selbst ausgeübten Tätigkeiten zu prüfen, um festzustellen, ob die Agentur die Massnahmen zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit einhält, deren Anwendung sie bei den Projekten vorschreibt, die ihrer Genehmigung, Aufsicht oder Kontrolle unterliegen, und ob die Agentur ausreichende Massnahmen trifft, um zu verhindern, dass das in ihrem Gewahrsam befindliche oder bei ihrer eigenen Tätigkeit verwendete oder erzeugte Ausgangsmaterial und besondere spaltbare Material zur Förderung militärischer Zwecke verwendet wird. Die Agentur hat die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um jeder Nichtbefolgung oder Versäumnis, ausreichende Massnahmen zu treffen, unverzüglich ein Ende zu setzen.

C.  Dem Inspektorenstab obliegt es ferner, sich die unter Buchstabe A Ziffer 6 dieses Artikels genannte Buchführung zu beschaffen und sie nachzuprüfen sowie festzustellen, ob die in Artikel XI Buchstabe F Ziffer 4 genannte Verpflichtung, die unter Buchstabe A Ziffer 2 dieses Artikels erwähnten Massnahmen sowie alle sonstigen in der Vereinbarung zwischen der Agentur und dem betreffenden Staat oder den betreffenden Staaten vorgeschriebenen Bedingungen eingehalten werden. Die Inspektoren erstatten dem Generaldirektor über alle Fälle von Nichteinhaltung Bericht; dieser übermittelt den Bericht hierauf dem Direktionskomitee38. Das Direktionskomitee39fordert den Empfangsstaat oder die Empfangsstaaten auf, jede derartige von ihm festgestellte Nichteinhaltung sofort einzustellen. Das Direktionskomitee40meldet die Nichteinhaltung allen Mitgliedern sowie dem Sicherheitsrat und der Vollversammlung der Vereinten Nationen. Versäumt es ein Empfangsstaat, innerhalb einer angemessenen Frist der Nichteinhaltung ein Ende zu setzen, so kann das Direktionskomitee41eine der beiden folgenden Massnahmen oder beide zusammen treffen: direkte Kürzung oder Aussetzung der von der Agentur oder einem Mitglied gewährten Hilfe; Forderung auf Rückgabe der dem empfangenden Mitglied oder der betreffenden Mitgliedergruppe zur Verfügung gestellten Materialien und Ausrüstungen. Gemäss Artikel XIX kann die Agentur ferner jedes zuwiderhandelnde Mitglied in der Ausübung seiner aus der Mitgliedschaft fliessenden Privilegien und Rechte suspendieren.

Art. XIII Vergütung an Mitglieder

Soweit zwischen dem Direktionskomitee42und dem Mitglied, das der Agentur Material, Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Einrichtungen liefert, nicht etwas anderes vereinbart wird, trifft das Direktionskomitee43mit dem betreffenden Mitglied eine Vereinbarung über die Vergütung solcher Lieferungen.

Art. XIV Finanzen
  1. Das Direktionskomitee44unterbreitet der Generalkonferenz jährlich einen Budgetentwurf über die Ausgaben der Agentur. Um die Arbeit des Direktionskomitees45in dieser Hinsicht zu erleichtern, wird der Budgetentwurf vom Generaldirektor aufgestellt. Genehmigt die Generalkonferenz den Budgetentwurf nicht, so weist sie ihn mit ihren Empfehlungen an das Direktionskomitee46zurück. Das Direktionskomitee47unterbreitet sodann der Generalkonferenz einen neuen Budgetentwurf zur Genehmigung.
  2. Die Ausgaben der Agentur werden in folgende Kategorien eingeteilt:
  1. Verwaltungsausgaben: Diese umfassen a) die Kosten für das Personal der Agentur, soweit es nicht im Zusammenhang mit den unter der nachfolgenden Ziffer 2 erwähnten Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen beschäftigt ist; Tagungskosten; Ausgaben für die Vorbereitung von Agenturprojekten und für die Verteilung von Informationen; b) die Kosten für die Durchführung der Sicherheitsmassregeln gemäss Artikel XII im Zusammenhang mit Agenturprojekten sowie gemäss Artikel III Buchstabe A Ziffer 5 im Zusammenhang mit bilateralen oder multilateralen Übereinkünften sowie ferner die Kosten für die Handhabung und Lagerung besonderen spaltbaren Materials durch die Agentur, mit Ausnahme der unter Buchstabe E dieses Artikels bezeichneten Lagerungs‑ und Handhabungsgebühren;
  2. die nicht bereits unter Ziffer 1 dieses Buchstabens bezeichneten Ausgaben im Zusammenhang mit allen Materialien, Einrichtungen, Anlagen und Ausrüstungen, welche die Agentur zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben erwirbt oder erstellt, sowie die Kosten für Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen, welche die Agentur auf Grund von Vereinbarungen mit einem oder mehreren Mitgliedern zur Verfügung stellt.

C.  Bei Festsetzung der Ausgaben gemäss Buchstabe B Ziffer 1 Buchstabe b) werden vom Direktionskomitee48diejenigen Beträge abgezogen, die der Agentur auf Grund von Vereinbarungen über die Anwendung von Sicherheitsmassregeln zwischen der Agentur und den Parteien bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zurückerstattet werden.

D.  Das Direktionskomitee49belastet die Mitglieder mit den unter Buchstabe B Ziffer 1 dieses Artikels bezeichneten Ausgaben nach einem von der Generalkonferenz aufzustellenden Verteilungsschlüssel. Bei der Festlegung des Schlüssels lässt sich die Generalkonferenz von den Grundsätzen leiten, die von den Vereinten Nationen für die Bestimmung der Beiträge der Mitgliedstaaten zum ordentlichen Budget der Vereinten Nationen angenommen wurden.

E.  Das Direktionskomitee50stellt in regelmässigen Zeitabständen einen Spesentarif für die Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen auf, die die Agentur den Mitgliedern zur Verfügung stellt, einschliesslich angemessener einheitlicher Lagerungs‑ und Handhabungsspesen. Dieser Spesentarif wird so angelegt, dass die Agentur ausreichende Einnahmen erzielt, um die unter Buchstabe B Ziffer 2 dieses Artikels bezeichneten Ausgaben und Kosten zu decken, abzüglich aller freiwilligen Beiträge, welche das Direktionskomitee51gemäss Buchstabe F diesem Zweck zuführen kann. Die Einnahmen aus diesen Gebühren fliessen in einen speziellen Fonds, der dazu dient, alle von den Mitgliedern gestellten Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Einrichtungen zu bezahlen sowie die sonstigen unter Buchstabe B Ziffer 2 bezeichneten Ausgaben zu bestreiten, die der Agentur erwachsen könnten.

F.  Jeder Überschuss der unter Buchstabe E bezeichneten Einnahmen über die dort bezeichneten Ausgaben und Kosten sowie alle freiwilligen Beiträge an die Agentur fliessen einem allgemeinen Fonds zu, über dessen Verwendung das Direktionskomitee52mit Genehmigung der Generalkonferenz entscheidet.

G.  Unter Vorbehalt der von der Generalkonferenz genehmigten Vorschriften und Beschränkungen ist das Direktionskomitee53befugt, im Namen der Agentur Anleihen aufzunehmen, ohne jedoch Mitgliedern der Agentur eine Verpflichtung bezüglich der entsprechend dieser Befugnis aufgenommenen Anleihen aufzuerlegen; es ist ferner befugt, freiwillige Beiträge, die der Agentur zugehen, anzunehmen.

H.  Beschlüsse der Generalkonferenz über Finanzfragen und des Direktionskomitees54über die Höhe des Budgets der Agentur bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden und Abstimmenden.

Art. XV Privilegien und Immunitäten

A.  Die Agentur geniesst auf dem Territorium jedes Mitglieds die Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten, die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

B.  Die Delegierten der Mitglieder sowie ihre Stellvertreter und Berater, die Mitglieder des Direktionskomitees55sowie ihre Stellvertreter und Berater, der Generaldirektor und das Personal der Agentur geniessen alle Privilegien und Immunitäten, die zur unabhängigen Durchführung der ihnen im Zusammenhang mit der Agentur obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

C.  Die in diesem Artikel erwähnte Rechtsfähigkeit und die Privilegien und Immunitäten werden gesondert in einer oder mehreren Vereinbarungen zwischen der Agentur, die zu diesem Zwecke von dem nach den Weisungen des Direktionskomitees56handelnden Generaldirektor vertreten wird, und den Mitgliedern festgelegt.

Art. XVI Beziehungen zu anderen Organisationen

A.  Das Direktionskomitee57ist ermächtigt, mit Genehmigung der Generalkonferenz eine oder mehrere Vereinbarungen über die Herstellung zweckdienlicher Beziehungen zwischen der Agentur und den Vereinten Nationen und allen anderen Organisationen, deren Arbeit mit derjenigen der Agentur in Verbindung steht, abzuschliessen.

B.  In der Vereinbarung oder den Vereinbarungen über die Herstellung von Beziehungen zwischen der Agentur und den Vereinten Nationen ist vorzusehen,

  1. dass die Agentur die in Artikel III Buchstabe B Ziffern 4 und 5 vorgeschriebenen Berichte vorlegt;
  2. dass die Agentur die sie betreffenden Resolutionen der Vollversammlung oder eines Rates der Vereinten Nationen prüft und auf Ersuchen dem zuständigen Organ der Vereinten Nationen Berichte über die Massnahmen vorlegt, die von ihr oder ihren Mitgliedern als Ergebnis einer solchen Prüfung im Einklang mit diesem Statut getroffen worden sind.
Art. XVII Beilegung von Streitigkeiten

A.  Jede Frage oder Streitigkeit hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Statuts, die nicht auf dem Verhandlungswege geregelt wird, ist dem Internationalen Gerichtshof in Übereinstimmung mit dessen Statut58vorzulegen, falls die betreffenden Parteien sich nicht über eine andere Art der Regelung einigen.

B.  Unter Vorbehalt der Ermächtigung durch die Vollversammlung der Vereinten Nationen sind die Generalkonferenz und das Direktionskomitee59unabhängig voneinander befugt, den Internationalen Gerichtshof um Abgabe eines Gutachtens über jede Rechtsfrage zu ersuchen, die sich innerhalb des Tätigkeitsbereichs der Agentur erhebt.

Art. XVIII Änderungen des Statuts; Austritt

A.  Änderungen dieses Statuts können von jedem Mitglied vorgeschlagen werden. Beglaubigte Abschriften des Wortlauts jedes Änderungsvorschlages werden vom Generaldirektor ausgefertigt und von ihm allen Mitgliedern spätestens neunzig Tage vor der Behandlung des Vorschlags auf der Generalkonferenz übermittelt.

B.  Die Frage einer allgemeinen Revision der Bestimmungen dieses Statuts wird auf die Tagesordnung der fünften nach Inkrafttreten dieses Statuts stattfindenden Jahrestagung der Generalkonferenz gesetzt. Bei Zustimmung einer Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder erfolgt die Revision auf der folgenden Generalkonferenz. Später können der Generalkonferenz Vorschläge bezüglich einer allgemeinen Revision dieses Statuts nach dem gleichen Verfahren zum Entscheid vorgelegt werden.

C.  Änderungen treten für alle Mitglieder in Kraft, sobald sie

i) von der Generalkonferenz mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden und Abstimmenden nach Prüfung der vom Direktionskomitee zu jeder vorgeschlagenen Änderung unterbreiteten Bemerkungen genehmigt und ii) von zwei Dritteln aller Mitglieder nach deren verfassungsmässigen Verfahrensregeln angenommen sind. Die Annahme durch ein Mitglied erfolgt durch Hinterlegung einer Annahmeurkunde bei der in Artikel XXI Buchstabe C genannten aufbewahrenden Regierung.

D.  Ein Mitglied kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem dieses Statut gemäss Artikel XXI Buchstabe E in Kraft getreten ist, sowie jederzeit, wenn es eine Änderung dieses Statuts nicht annehmen will, aus der Agentur austreten, indem es eine entsprechende schriftliche Mitteilung an die in Artikel XXI Buchstabe C genannte aufbewahrende Regierung richtet; diese benachrichtigt unverzüglich das Direktionskomitee60und sämtliche Mitglieder.

E.  Der Austritt eines Mitglieds aus der Agentur berührt weder seine vertraglichen Verpflichtungen aus Artikel XI noch seine budgetmässigen Verpflichtungen für das Jahr seines Austritts.

Art. XIX Suspendierung von Privilegien

A.  Ein Mitglied der Agentur, das mit der Zahlung seiner finanziellen Beiträge an die Agentur im Rückstand ist, hat kein Stimmrecht in der Agentur, wenn sein Rückstand den Betrag der von ihm für die vorhergegangenen zwei Jahre geschuldeten Beiträge erreicht oder übersteigt. Die Generalkonferenz kann diesem Mitglied trotzdem gestatten, sein Stimmrecht auszuüben, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass das Zahlungsversäumnis auf Umstände zurückzuführen ist, auf die das betreffende Mitglied keinen Einfluss hat.

B.  Ein Mitglied, das dauernd gegen dieses Statut oder gegen eine von ihm auf Grund dieses Statuts getroffene Vereinbarung verstösst, kann durch einen auf Empfehlung des Direktionskomitees von der Generalkonferenz mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefassten Beschluss in der Ausübung seiner sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Privilegien und Rechte suspendiert werden.

Art. XX Definitionen

Im Sinne dieses Statuts

  1. bedeutet der Ausdruck «besonderes spaltbares Material» Plutonium 239; Uran 233; mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran; jedes Material, das einen oder mehrere der vorerwähnten Stoffe enthält, und alles sonstige, jeweils vom Direktionskomitee61bezeichnete spaltbare Material; der Ausdruck «besonderes spaltbares Material» schliesst jedoch Ausgangsmaterial nicht ein;
  2. bedeutet der Ausdruck «mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran» alles Uran, das die Isotope 235 oder 233 oder beide so reichlich enthält, dass das Häufigkeitsverhältnis der Summe dieser Isotope zum Isotop 238 höher liegt als das in der Natur auftretende Verhältnis des Isotops 235 zum Isotop 238;
  3. bedeutet der Ausdruck «Ausgangsmaterial» Uran, das die in der Natur auftretende Isotopen‑Mischung enthält; Uran, dessen Gehalt an Isotop 235 unter dem Normalen liegt; Thorium; jeden der erwähnten Stoffe in Form von Metall, Legierung, chemischer Verbindung oder von Konzentrat; alles andere Material, das einen oder mehrere der erwähnten Stoffe in einer vom Direktionskomitee62jeweils zu bestimmenden Konzentration enthält, sowie alles sonstige jeweils vom Direktionskomitee63bezeichnete Material.
Art. XXI Unterzeichnung, Annahme und Inkrafttreten

A.  Dieses Statut wird für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen am 26. Oktober 1956 zur Unterzeichnung aufgelegt; es liegt sodann neunzig Tage lang zur Unterzeichnung durch diese Staaten auf.

B.  Die Unterzeichnerstaaten werden durch Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde Vertragsparteien dieses Statuts.

C.  Die Ratifikationsurkunden der Unterzeichnerstaaten und die Beitrittserklärungen der Staaten, deren Mitgliedschaft gemäss Artikel IV Buchstabe B des Statuts genehmigt worden ist, werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, die hiermit als aufbewahrende Regierung bezeichnet wird.

D.  Die Ratifizierung dieses Statuts oder der Beitritt zu demselben erfolgt in jedem Staat nach Massgabe seiner Verfassungsvorschriften.

E.  Dieses Statut, der Anhang ausgenommen, tritt in Kraft, sobald achtzehn Staaten Ratifikationsurkunden gemäss dem Buchstaben B dieses Artikels hinterlegt haben, sofern sich unter diesen achtzehn Staaten mindestens drei der folgenden Staaten befinden: Frankreich, Kanada, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika. Die in der Folge hinterlegten Ratifikationsurkunden und Beitrittserklärungen werden mit dem Zeitpunkt ihres Eingangs wirksam.

F.  Die aufbewahrende Regierung teilt allen Unterzeichnerstaaten dieses Statuts den Zeitpunkt jeder Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts unverzüglich mit. Die aufbewahrende Regierung teilt allen Unterzeichnerstaaten und Mitgliedern unverzüglich den Zeitpunkt mit, zu dem einzelne Staaten in der Folge Vertragsparteien werden.

G.  Der Anhang zu diesem Statut tritt mit dem ersten Tage in Kraft, an dem dieses Statut zur Unterschrift aufgelegt wird.

Art. XXII Registrierung bei den Vereinten Nationen

A.  Dieses Statut wird von der aufbewahrenden Regierung gemäss Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.

B.  Vereinbarungen zwischen der Agentur und einem oder mehreren Mitgliedern, Vereinbarungen zwischen der Agentur und einer oder mehreren anderen Organisationen sowie Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedern, die der Genehmigung durch die Agentur bedürfen, werden bei der Agentur registriert. Ist ihre Registrierung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen erforderlich, so werden sie von der Agentur bei den Vereinten Nationen registriert.

Art. XXIII Authentische Texte und beglaubigte Abschriften

Dieses Statut, das in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermassen authentisch ist, wird im Archiv der aufbewahrenden Regierung hinterlegt. Diese übermittelt gehörig beglaubigte Abschriften des Statuts an die Regierungen der anderen Unterzeichnerstaaten sowie der Staaten, die gemäss Artikel IV Buchstabe B zur Mitgliedschaft zugelassen werden.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Statut unterzeichnet.Geschehen am Sitz der Vereinten Nationen am sechsundzwanzigsten Tag des Monats Oktober eintausendneunhundertsechsundfünfzig.

Vorbereitende Kommission

A.  Am ersten Tag, an dem dieses Statut zur Unterzeichnung aufgelegt wird, wird eine Vorbereitende Kommission gebildet. Sie besteht aus je einem Vertreter Australiens, Belgiens, Brasiliens, Frankreichs, Indiens, Kanadas, Portugals, der Südafrikanischen Union, der Tschechoslowakei, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika sowie aus je einem Vertreter von sechs anderen Staaten, die von der Internationalen Konferenz für das Statut der Internationalen Atomenergie‑Agentur zu wählen sind. Die Vorbereitende Kommission bleibt bestehen, bis dieses Statut in Kraft tritt, und danach, bis die Generalkonferenz zusammengetreten und gemäss Artikel VI ein Direktionskomitee gewählt worden ist.

B.  Die Ausgaben der Vorbereitenden Kommission können durch eine von den Vereinten Nationen gewährte Anleihe gedeckt werden; zu diesem Zwecke trifft die Vorbereitende Kommission die erforderlichen Abmachungen mit den zuständigen Stellen der Vereinten Nationen, einschliesslich Abmachungen über die Tilgung der Anleihe durch die Agentur. Sollten diese Mittel nicht ausreichen, so kann die Vorbereitende Kommission Vorschüsse von Regierungen entgegennehmen. Derartige Vorschüsse können mit den Beiträgen der betreffenden Regierungen an die Agentur verrechnet werden.

C.  Die Vorbereitende Kommission

  1. wählt ihre Vorstandsmitglieder selbst, beschliesst ihre eigene Geschäftsordnung, tritt nach Bedarf zusammen, bestimmt ihren eigenen Tagungsort und setzt die Unterausschüsse ein, die sie für notwendig erachtet;
  2. ernennt einen Exekutivsekretär und das erforderliche Personal zur Ausübung der Befugnisse und zur Wahrnehmung der Aufgaben, die die Kommission bestimmt;
  3. trifft Vorkehrungen für die erste Tagung der Generalkonferenz, einschliesslich der Aufstellung einer vorläufigen Tagesordnung und der Ausarbeitung des Entwurfs einer Geschäftsordnung; diese Tagung soll möglichst bald nach Inkrafttreten dieses Statuts stattfinden;
  4. bezeichnet gemäss Artikel VI Buchstabe A Ziffern 1 und 2 und Buchstabe B die Mitglieder für das Direktionskomitee;
  5. arbeitet Untersuchungen, Berichte und Empfehlungen für die erste Tagung der Generalkonferenz sowie für die erste Sitzung des Direktionskomitees über Gegenstände aus, die für die Agentur von Interesse sind und sofortige Beachtung erfordern, einschliesslich folgender Punkte:
    1. Finanzierung der Agentur;
    2. Arbeitsprogramm und Budget für das erste Jahr der Agentur;
    3. technische Probleme für die Vorausplanung von Arbeiten der Agentur;
    4. Schaffung eines ständigen Personalstabes der Agentur;
    5. Ort des ständigen Sitzes der Agentur;
  6. bereitet für die erste Sitzung des Direktionskomitees Empfehlungen betreffend die Bestimmungen einer Vereinbarung über den Sitz der Agentur vor, worin die Rechtsstellung der Agentur sowie die Rechte und Pflichten, die in den gegenseitigen Beziehungen zwischen der Agentur und der Regierung des Gastlandes gelten sollen, umschrieben werden;
  7. a) nimmt Verhandlungen mit den Vereinten Nationen zwecks Ausarbeitung des Entwurfs einer Vereinbarung gemäss Artikel XVI dieses Statuts auf; dieser Entwurf ist der Generalkonferenz bei ihrer ersten Tagung und dem Direktionskomitee bei einer ersten Sitzung vorzulegen; und b) unterbreitet der ersten Tagung der Generalkonferenz und der ersten Sitzung des Direktionskomitees Empfehlungen über die in Artikel XVI dieses Statuts vorgesehenen Beziehungen der Agentur zu anderen internationalen Organisationen.
VertragsstaatenRatifikation
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Afghanistan31. Mai195729. Juli1957
Ägypten4. September19574. September1957
Albanien23. August195723. August1957
Algeriena24. Dezember196324. Dezember1963
Angolaa9. November19999. November1999
Antigua und Barbudaa14. Oktober201514. Oktober2015
Argentinien*3. Oktober19573. Oktober1957
Armeniena27. September199327. September1993
Aserbaidschana30. Mai200130. Mai2001
Äthiopien30. September195730. September1957
Australien29. Juli195729. Juli1957
Bahamasa7. Januar20147. Januar2014
Bahraina23. Juni200923. Juni2009
Bangladescha27. September197227. September1972
Barbadosa20. November201520. November2015
Belarus8. April195729. Juli1957
Belgien29. April195829. April1958
Belizea31. März200631. März2006
Benin26. Mai199926. Mai1999
Bolivien15. März196315. März1963
Bosnien und Herzegowinaa18. Oktober199518. Oktober1995
Botsuanaa20. März200220. März2002
Brasilien29. Juli195729. Juli1957
Bruneia18. Februar201418. Februar2014
Bulgarien17. August195717. August1957
Burkina Fasoa14. September199814. September1998
Burundia24. Juni200924. Juni2009
Chile19. September196019. September1960
China1. Januar19841. Januar1984
Costa Rica25. März196525. März1965
Côte d’Ivoirea19. November196319. November1963
Deutschland1. Oktober19571. Oktober1957
Dominicaa17. Februar201217. Februar2012
Dominikanische Republik11. Juli195729. Juli1957
Dschibutia6. März20156. März2015
Dänemark16. Juli195729. Juli1957
Ecuador3. März19583. März1958
El Salvador22. November195722. November1957
Eritreaa20. Dezember200220. Dezember2002
Estlanda31. Januar199231. Januar1992
Eswatinia15. Februar201315. Februar2013
Fidschia2. November20122. November2012
Finnlanda7. Januar19587. Januar1958
Frankreich29. Juli195729. Juli1957
Gabuna21. Januar196421. Januar1964
Gambiaa3. Januar20233. Januar2023
Georgiena23. Februar199623. Februar1996
Ghanaa28. September196028. September1960
Grenadaa30. April201830. April2018
Griechenland30. September195730. September1957
Guatemala29. März195729. Juli1957
Guineaa19. September202319. September2023
Guyanaa27. Januar201527. Januar2015
Haiti7. Oktober19577. Oktober1957
Heiliger Stuhl20. August195720. August1957
Hondurasa24. Februar200324. Februar2003
Indien*16. Juli195729. Juli1957
Indonesien7. August19577. August1957
Irak4. März19594. März1959
Iran16. September195816. September1958
Irlanda6. Januar19706. Januar1970
Island6. August19576. August1957
Israel12. Juli195729. Juli1957
Italien30. September195730. September1957
Jamaikaa29. Dezember196529. Dezember1965
Japan16. Juli195729. Juli1957
Jemena14. Oktober199414. Oktober1994
Jordaniena18. April196618. April1966
Kambodschaa23. November200923. November2009
Kameruna13. Juli196413. Juli1964
Kanada29. Juli195729. Juli1957
Kap Verdea4. April20234. April2023
Kasachstana14. Februar199414. Februar1994
Katara27. Februar197627. Februar1976
Keniaa12. Juli196512. Juli1965
Kirgisistana10. September200310. September2003
Kolumbien30. September196030. September1960
Komorena17. September202017. September2020
Kongo (Brazzaville)a15. Juli200915. Juli2009
Kongo (Kinshasa)a10. Oktober196110. Oktober1961
Korea (Süd-)8. August19578. August1957
Kroatiena12. Februar199312. Februar1993
Kuba1. Oktober19571. Oktober1957
Kuwaita1. Dezember19641. Dezember1964
Laos4. November20114. November2011
Lesothoa13. Juli200913. Juli2009
Lettlanda10. April199710. April1997
Libanon29. Juni196129. Juni1961
Liberia5. Oktober19625. Oktober1962
Libyen9. September19639. September1963
Liechtensteina13. Dezember196813. Dezember1968
Litauena18. November199318. November1993
Luxemburg29. Januar195829. Januar1958
Madagaskara22. März196522. März1965
Malawia2. Oktober20062. Oktober2006
Malaysiaa15. Januar196915. Januar1969
Malia10. August196110. August1961
Maltaa29. September199729. September1997
Marokko17. September195717. September1957
Marshallinselna26. Januar199426. Januar1994
Mauretaniena23. November200423. November2004
Mauritiusa31. Dezember197431. Dezember1974
Mexiko7. April19587. April1958
Moldaua24. September199724. September1997
Monacoa19. September195719. September1957
Mongoleia20. September197320. September1973
Montenegroa30. Oktober200630. Oktober2006
Mosambika18. September200618. September2006
Myanmar18. Oktober195718. Oktober1957
Namibiaa17. Februar198317. Februar1983
Nepala8. Juli20088. Juli2008
Neuseeland13. September195713. September1957
Nicaraguaa25. März197725. März1977
Niederlande30. Juli195730. Juli1957
Aruba30. Juli195730. Juli1957
Curaçao30. Juli195730. Juli1957
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
30. Juli195730. Juli1957
Sint Maarten30. Juli195730. Juli1957
Nigera27. März196927. März1969
Nigeriaa25. März196425. März1964
Nordmazedoniena24. Februar199424. Februar1994
Norwegen10. Juni195729. Juli1957
Omana5. Februar20095. Februar2009
Österreich10. Mai195729. Juli1957
Pakistan2. Mai195729. Juli1957
Palaua2. März20072. März2007
Panama2. März19662. März1966
Papua-Neuguineaa4. April20124. April2012
Paraguay30. September195730. September1957
Peru30. September195730. September1957
Philippinen2. September19582. September1958
Polen31. Juli195731. Juli1957
Portugal12. Juli195729. Juli1957
Ruandaa4. September20124. September2012
Rumänien12. April195729. Juli1957
Russland8. April195729. Juli1957
Sambiaa8. Januar19698. Januar1969
Samoaa7. April20217. April2021
San Marinoa25. November201325. November2013
Saudi-Arabiena13. Dezember196213. Dezember1962
Schweden19. Juni195729. Juli1957
Schweiz*5. April195729. Juli1957
Senegala1. November19601. November1960
Serbiena31. Oktober200131. Oktober2001
Seychellena22. April200322. April2003
Sierra Leonea4. Juni19674. Juni1967
Simbabwea1. August19861. August1986
Singapur5. Januar19675. Januar1967
Slowakei27. September199327. September1993
Sloweniena21. September199221. September1992
Spanien26. August195726. August1957
Sri Lanka22. August195722. August1957
St. Kitts und Nevisa9. Februar20229. Februar2022
St. Lucia5. Februar20195. Februar2019
St. Vincent und die Grenadinena4. Dezember20174. Dezember2017
Sudan17. Juli195817. Juli1958
Syrien6. Juni19636. Juni1963
Südafrika6. Juni195729. Juli1957
Tadschikistana10. September200110. September2001
Tansaniaa6. Januar19766. Januar1976
Thailand15. Oktober195715. Oktober1957
Togoa1. November20121. November2012
Tongaa2. März20222. März2022
Trinidad und Tobagoa9. November20129. November2012
Tschada2. November20052. November2005
Tschechische Republika27. September199327. September1993
Tunesien14. Oktober195714. Oktober1957
Turkmenistana16. Februar201616. Februar2016
Türkeia19. Juli195729. Juli1957
Ugandaa30. August196730. August1967
Ukraine*31. Juli195731. Juli1957
Ungarn8. August19578. August1957
Uruguay22. Januar196322. Januar1963
Usbekistana26. Januar199426. Januar1994
Vanuatua9. September20159. September2015
Venezuela*19. August195719. August1957
Vereinigte Arabische Emiratea15. Januar197615. Januar1976
Vereinigte Staaten*29. Juli195729. Juli1957
Vereinigtes Königreich*29. Juli195729. Juli1957
Vietnam20. Juli1976 N2. Juli1976
Zentralafrikanische Republika5. Januar20015. Januar2001
Zyperna7. Juni19657. Juni1965
* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme derjenigen der Schweiz. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinigten Staaten:https://www.state.gov/nuclear-energy-status-lists/eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden. a Dieser Vertragsstaat hat eine Annahmeurkunde gemäss Art. IV Buchstabe B der Satzung hinterlegt.
Schweiz 64Bei Anlass der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde betreffend das Statut der Internationalen Atomenergie‑Agentur bringt die Schweiz den Vorbehalt von allgemeiner Tragweite an, dass ihre Mitarbeit an der Internationalen Atomenergie-Agentur, insbesondere was die Beziehungen dieser Organisation zur Organisation der Vereinten Nationen betrifft, nicht über den Rahmen hinausgehen kann, der durch ihre Stellung als immerwährend neutraler Staat vorgezeichnet ist. Im Sinne dieses allgemeinen Vorbehalts bringt sie im Besonderen ihren Vorbehalt sowohl gegenüber dem Wortlaut des Artikels III Buchstabe B Ziffer 4 des Statuts zum Ausdruck als auch gegenüber jeder ähnlichen Bestimmung, welche die erwähnten Bestimmungen in diesem Statut oder in einer anderen Vereinbarung ersetzen oder ergänzen könnte.

Footnotes

  1. AS 1958 503

  2. Heute: Gouverneursrat.

  3. SR 0.120

  4. Heute: Gouverneursrat.

  5. Heute: Gouverneursrat.

  6. Heute: Gouverneursrat.

  7. Heute: Gouverneursrat.

  8. Heute: Gouverneursrat.

  9. Heute: Gouverneursrat.

  10. Heute: Gouverneursrat.

  11. Heute: Gouverneursrat.

  12. Heute: Gouverneursrat.

  13. Heute: Gouverneursrat.

  14. Heute: Gouverneursrat.

  15. Fassung gemäss der von der Generalkonferenz der Agentur am 27. Sept. 1984 genehmigten Änderung, von der BVers genehmigt am 19. Juni 1986, in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Dez. 1989 (AS 1990 566565;BBl 1985 II 157).

  16. Fassung gemäss der von der Generalkonferenz der Agentur am 28. Sept. 1970 genehmigten Änderung, von der BVers genehmigt am 5. Juni 1973, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juni 1973 (AS 1973 11941193,BBl 1972 II 1369).

  17. Fassung gemäss der von der Generalkonferenz der Agentur am 28. Sept. 1970 genehmigten Änderung, von der BVers genehmigt am 5. Juni 1973, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juni 1973 (AS 1973 11941193,BBl 1972 II 1369).

  18. Fassung gemäss der von der Generalkonferenz der Agentur am 28. Sept. 1970 genehmigten Änderung, von der BVers genehmigt am 5. Juni 1973, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juni 1973 (AS 1973 11941193; BBl 1972 11 1369).

  19. Heute: Gouverneursrat.

  20. Heute: Gouverneursrat.

  21. Heute: Gouverneursrat.

  22. Heute: Gouverneursrat.

  23. Heute: Gouverneursrat.

  24. Heute: Gouverneursrat.

  25. Heute: Gouverneursrat.

  26. Heute: Gouverneursrat.

  27. Heute: Gouverneursrat.

  28. Heute: Gouverneursrat.

  29. Heute: Gouverneursrat.

  30. Heute: Gouverneursrat.

  31. Heute: Gouverneursrat.

  32. Heute: Gouverneursrat.

  33. Heute: Gouverneursrat.

  34. Heute: Gouverneursrat.

  35. Heute: Gouverneursrat.

  36. Heute: Gouverneursrat.

  37. Heute: Gouverneursrat.

  38. Heute: Gouverneursrat.

  39. Heute: Gouverneursrat.

  40. Heute: Gouverneursrat.

  41. Heute: Gouverneursrat.

  42. Heute: Gouverneursrat.

  43. Heute: Gouverneursrat.

  44. Heute: Gouverneursrat.

  45. Heute: Gouverneursrat.

  46. Heute: Gouverneursrat.

  47. Heute: Gouverneursrat.

  48. Heute: Gouverneursrat.

  49. Heute: Gouverneursrat.

  50. Heute: Gouverneursrat.

  51. Heute: Gouverneursrat.

  52. Heute: Gouverneursrat.

  53. Heute: Gouverneursrat.

  54. Heute: Gouverneursrat.

  55. Heute: Gouverneursrat.

  56. Heute: Gouverneursrat.

  57. Heute: Gouverneursrat.

  58. SR 0.193.501

  59. Heute: Gouverneursrat.

  60. Heute: Gouverneursrat.

  61. Heute: Gouverneursrat.

  62. Heute: Gouverneursrat.

  63. Heute: Gouverneursrat.

  64. BB vom 18. März 1957 (AS 1958 503)