0.732.011.933.6•Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation, der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung von Kontrollmassnahmen
0.732.011.933.6Bilateral International Treaty28.02.1972
Abgeschlossen am 28. Februar 1972
In Kraft getreten am 28. Februar 1972
Im Hinblick darauf, dass die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft übereingekommen sind, auf dem Gebiet der friedlichen Verwendung der Atomenergie auf Grund ihres Abkommens über die Zusammenarbeit vom 30. Dezember 19652weiterhin zusammenzuarbeiten, das verlangt, dass die der Schweizerischen Eidgenossenschaft von den Vereinigten Staaten von Amerika zur Verfügung gestellten Ausrüstungen, Geräte und Materialien ausschliesslich für friedliche Zwecke verwendet werden, und zu diesem Zweck ein Kontrollsystem festlegt;
Im Hinblick darauf, dass das Abkommen über die Zusammenarbeit das Einverständnis beider Regierungen über die Wünschbarkeit einer Regelung zum Ausdruck bringt, mit welcher die Durchführung dieser Kontrollmassnahmen auf die Organisation übertragen wird;
Im Hinblick darauf, dass die Organisation gemäss ihren Statuten3und den von ihrem Gouverneursrat getroffenen Massnahmen nunmehr in der Lage ist, in Übereinstimmung mit dem Dokument über die Kontrollmassnahmen und dem Dokument über die Inspektoren der Organisation Kontrollmassnahmen anzuwenden;
Im Hinblick darauf, dass die beiden Regierungen ihren Wunsch bekräftigt haben, dass die von den Vereinigten Staaten von Amerika auf Grund des Abkommens über die Zusammenarbeit gelieferten Ausrüstungen, Geräte und Materialien sowie die durch deren Verwendung erzeugten oder anderweitig Kontrollmassnahmen gemäss jenem Abkommen unterliegenden Ausrüstungen, Geräte und Materialien nicht für militärische Zwecke benützt werden mögen, und die Organisation ersucht haben, Kontrollmassnahmen auf Materialien, Ausrüstungen und Anlagen anzuwenden, auf die sich dieses Abkommen bezieht; und
Im Hinblick darauf, dass der Gouverneursrat der Organisation dieses Ersuchen am 8. Dezember 1971 genehmigte;
kommen
die Organisation
und
die beiden Regierungen
nunmehr wie folgt überein:
1. Für die Zwecke des vorliegenden Abkommens
2. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft verpflichtet sich, Materialien, Ausrüstungen oder Anlagen nicht in einer militärischen Zwecken dienenden Weise zu verwenden, solange sie im Inventar für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufgeführt sind. 3. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verpflichtet sich, besonderes spaltbares Material, Ausrüstungen oder Anlagen nicht in einer militärischen Zwecken dienenden Weise zu verwenden, solange sie im Inventar für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika aufgeführt sind. 4. Die Organisation verpflichtet sich, gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens auf Materialien, Ausrüstungen oder Anlagen, solange sie in den Inventaren aufgeführt sind, ihre Kontrollmassnahmen anzuwenden, um so weit wie möglich zu gewährleisten, dass sie nicht in einer militärischen Zwecken dienenden Weise verwendet werden. 5. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verpflichten sich, die Anwendung der Kontrollmassnahmen zu erleichtern und zu diesem Zwecke mit der Organisation sowie untereinander zusammenzuarbeiten. 6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika willigt ein, dass die ihr gemäss dem Abkommen über die Zusammenarbeit zustehenden Rechte zur Anwendung von Kontrollmassnahmen auf Ausrüstungen, Geräte und Materialien, die jenem Abkommen unterliegen, in bezug auf Material, Ausrüstungen und Anlagen so lange ausgesetzt werden, als diese im Inventar für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufgeführt sind, wobei jedoch die erwähnten Rechte nicht mehr als ausgesetzt gelten bezüglich der gemäss Abschnitt 15 des vorliegenden Abkommens exportierten Materialien, Ausrüstungen und Anlagen. Es besteht jedoch Einvernehmen darüber, dass das vorliegende Abkommen die sonstigen gegenseitigen Rechte und Pflichten der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, die sich aus dem Abkommen über die Zusammenarbeit ergeben, nicht berührt. 7. Wird die Organisation gemäss Abschnitt 23a) von der Verpflichtung, die sie laut Abschnitt 4 übernommen hat, befreit oder stellt der Gouverneursrat aus irgendeinem anderen Grund fest, dass die Organisation ausserstande ist, zu gewährleisten, dass die in einem Inventar angeführten Materialien, Ausrüstungen oder Anlagen nicht für militärische Zwecke verwendet werden, so sind damit die betroffenen Materialien, Ausrüstungen oder Anlagen aus diesem Inventar automatisch so lange gestrichen, bis der Gouverneursrat feststellt, dass die Organisation wieder in der Lage ist, die Kontrollmassnahmen auf sie anzuwenden. Wird gemäss diesem Abschnitt ein Gegenstand aus dem Inventar einer der beiden Regierungen gestrichen, so kann die Organisation auf Ersuchen der anderen Regierung dieser Informationen liefern, die der Organisation über die betreffenden Materialien, Ausrüstungen oder Anlagen zur Verfügung stehen, um es der Regierung zu ermöglichen, ihre diesbezüglichen Rechte wirksam geltend zu machen. 8. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika haben der Organisation umgehend jede Abänderung oder Kündigung des Abkommens über die Zusammenarbeit anzuzeigen.
21. Bei der Anwendung der Kontrollmassnahmen hat sich die Organisation an die in den Absätzen 9 bis 14 des Dokuments über die Kontrollmassnahmen festgelegten Richtlinien zu halten.
22. Die Kontrollmassnahmen, die von der Organisation auf die in den Inventaren aufgeführten Posten anzuwenden sind, sind mit jenen Verfahren identisch, die in dem Dokument über die Kontrollmassnahmen angegeben sind. Die Organisation hat bezüglich der Durchführung der Kontrollmassnahmen mit jeder Regierung ergänzende Vereinbarungen zu treffen, welche alle notwendigen Vorkehrungen für die Anwendung von Kontrollmassnahmen auf nicht-nukleare Materialien und Ausrüstungen einschliessen. Die Organisation ist berechtigt, um die in Absatz 41 des Dokuments über die Kontrollmassnahmen erwähnten Informationen zu ersuchen und die in Absatz 51 und 52 des Dokuments über die Kontrollmassnahmen erwähnten Inspektionen durchzuführen.
23. Stellt der Gouverneursrat fest, dass dieses Abkommen in irgendeiner Weise verletzt worden ist, so wird er die betreffende Regierung zur sofortigen Behebung dieser Verletzung auffordern und die ihm geeignet erscheinenden Meldungen erstatten. Versäumt es die Regierung, die Vertragsverletzung innerhalb einer angemessenen Frist in vollem Masse rückgängig zu machen, dann:
Die Organisation hat beide Regierungen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der Gouverneursrat gemäss diesem Abschnitt eine Feststellung trifft.
24. Auf die Inspektoren der Organisation, die Funktionen auf Grund dieses Abkommens ausüben, finden die Absätze 1 bis 7 und 9, 10, 12 und 14 des Dokuments über die Inspektoren Anwendung. Jedoch ist Absatz 4 des Dokuments über die Inspektoren auf alle jene Anlagen oder Kernmaterialien nicht anzuwenden, zu denen die Organisation jederzeit Zutritt hat. Die tatsächlichen Verfahren zur Erfüllung der Bestimmungen des Abschnittes 50 des Dokuments über die Kontrollmassnahmen in den Vereinigten Staaten von Amerika und in der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind zwischen der Organisation und der betreffenden Regierung zu vereinbaren, bevor die Anlage oder das Material in das Inventar aufgenommen wird. 25. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird die entsprechenden Bestimmungen des Abkommens über die Privilegien und Immunitäten der Organisation6auf die Inspektoren der Organisation, die Funktionen gemäss diesem Abkommen ausüben, sowie auf alles von ihnen benützte Eigentum der Organisation anwenden. 26. Die Bestimmungen des Gesetzes der Vereinigten Staaten von Amerika über die Immunität internationaler Organisationen sind auf die Inspektoren der Organisation, die auf Grund dieses Abkommens Funktionen in den Vereinigten Staaten ausüben, sowie auf alles von ihnen benützte Eigentum der Organisation anzuwenden.
27. Jede Partei hat alle Kosten zu tragen, die bei der Durchführung ihrer Verpflichtungen gemäss diesem Abkommen entstehen. Die Organisation hat jeder der beiden Regierungen alle Sonderausgaben, einschliesslich der in Absatz 6 des Dokuments über die Inspektoren erwähnten, zurückzuzahlen, die der Regierung oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen auf Grund eines schriftlichen Ersuchens der Organisation entstehen, falls die Regierung der Organisation vor dem Entstehen der Ausgaben mitgeteilt hat, dass eine Zurückzahlung notwendig sein werde. Diese Bestimmungen berühren nicht die Auferlegung von Kosten, die der Verletzung dieses Abkommens durch eine Partei zuzuschreiben sind.
28. a) Bei der Durchführung ihrer Funktionen gemäss diesem Abkommen innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika geniessen die Organisation und ihr Personal im selben Ausmass wie Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika jeden im Price-Anderson-Gesetz vorgesehenen Schutz betreffend Drittparteien-Haftung, einschliesslich der Versicherung oder sonstigen Sicherstellung, die in bezug auf nukleare Ereignisse innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika auf Grund des Price-Anderson-Gesetzes allenfalls erforderlich ist.
29. Jeder Streitfall, der sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergibt und nicht durch Verhandlungen oder auf andere von den betreffenden Parteien vereinbarte Weise beigelegt wurde, ist nach Antrag einer Partei einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das sich folgendermassen zusammensetzt:
Für die Beschlussfähigkeit des Schiedsgerichtes sind mehr als die Hälfte seiner Mitglieder erforderlich; alle Entscheidungen werden durch Stimmenmehrheit gefällt. Das Schiedsverfahren wird vom Schiedsgericht bestimmt. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes einschliesslich aller Regelungen, die Errichtung, Verfahren, Zuständigkeit und Aufteilung der Kosten des Schiedsverfahrens auf die Parteien betreffen, sind für alle Parteien bindend. Die Entschädigung der Schiedsrichter wird auf der gleichen Grundlage festgesetzt, wie sie für ad hoc-Richter des Internationalen Gerichtshofes gilt.
30. Entscheidungen des Gouverneursrates betreffend die Durchführung dieses Abkommens, mit Ausnahme derer, die sich ausschliesslich auf den Vl. Teil beziehen, sind, sofern sie dies vorsehen, von den Parteien auch dann unverzüglich zu vollziehen, wenn ein Streitfall noch nicht endgültig beigelegt ist.
31. Auf Antrag einer vertragschliessenden Partei haben die vertragschliessenden Parteien über eine Abänderung dieses Abkommens zu beraten. Ändert der Gouverneursrat das Dokument über die Kontrollmassnahmen oder den Geltungsbereich des Kontrollsystems, so ist dieses Abkommen abzuändern, falls die Regierungen zur Berücksichtigung einer oder aller dieser Modifikationen darum ersuchen. Ändert der Gouverneursrat das Dokument über die Inspektoren, so ist dieses Abkommen abzuändern, falls die Regierungen zur Berücksichtigung einer oder aller dieser Modifikationen darum ersuchen. 32. Dieses Abkommen tritt in Kraft nach Unterzeichnung durch oder für den Generaldirektor der Organisation und durch die bevollmächtigten Vertreter der beiden Regierungen. 33. Dieses Abkommen bleibt während der Dauer des Abkommens über die Zusammenarbeit, das von Zeit zu Zeit verlängert oder abgeändert werden kann, in Kraft, sofern es nicht früher von einer vertragschliessenden Partei mit sechsmonatiger Kündigungsfrist gegenüber den anderen vertragschliessenden Parteien oder auf eine anderweitig vereinbarte Weise beendet wird. Es kann auf Grund einer Vereinbarung zwischen den vertragschliessenden Parteien weiter verlängert und auch von jeder vertragschliessenden Partei mit sechsmonatiger Kündigungsfrist gegenüber den anderen vertragschliessenden Parteien oder auf eine anderweitig vereinbarte Weise vorzeitig beendet werden. Dieses Abkommen bleibt jedoch in bezug auf jedes in Abschnitt 10a) iii) oder 10d) erwähnte Kernmaterial so lange in Kraft, bis die Organisation beiden Regierungen anzeigt, dass sie die Kontrollmassnahmen, die dieses Material betreffen, gemäss Abschnitt 19 beendet hat. Geschehen zu Wien, am 28. Februar 1972, in dreifacher Ausfertigung in englischer Sprache.
| Für die Internationale Atomenergie-Organisation | |
|---|---|
| Sigvard Eklund | |
| Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft | |
| C. Zangger | |
| Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika | |
| T. Keith Glennan |
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