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0.725.142•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über den Autobahnzusammenschluss der Nationalstrasse N2 und der Autobahn A35 zwischen Basel und Saint-Louis
0.725.142Bilateral International Treaty06.12.2006
Abgeschlossen am 13. Juli 2004
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 6. Dezember 2006
(Stand am 16. Januar 2007)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Französischen Republik,
(nachstehend als «Vertragsparteien» bezeichnet)
nach Einsicht in den Briefwechsel vom 4. und 9. Januar 19632, worin der Grenzübergangspunkt der von Mühlhausen nach Basel führenden Autobahn und die Grundsätze des Zusammenschlusses der schweizerischen und französischen Autobahn festgelegt sind,
nach Einsicht in die Vereinbarung zwischen Frankreich und der Schweiz vom 9. November 19813über die Entschädigung für die Benützung der Büros der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und der Zusatzvereinbarung zwischen Frankreich und der Schweiz vom 10. November 19814über die Entschädigung für die Benützung der Büros der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen,
nach Einsicht in den Briefwechsel vom 11. Januar und 24. Mai 19835betreffend die provisorische Verbindung der Autobahn A35 mit dem schweizerischen Strassennetz,
in Erwägung, dass die Bauarbeiten betreffend den Zusammenschluss der schweizerischen Nationalstrasse N2 und der französischen Autobahn A35 zwischen Basel und Saint-Louis abgeschlossen sind,
unter Hinweis, dass der Grenzübergangspunkt A der schweizerischen Nationalstrasse N2 durch die Koordinaten im schweizerischen System: XCH= 269 397,1; YCH= 609 370,75; HCH= 258,40 und im französischen System: XF= 992 933,75; YF= 299 249,31; HF= 258,28 definiert ist,
sind wie folgt übereingekommen:
In Abweichung von Artikel 3 Absatz 2 der Zusatzvereinbarung zwischen Frankreich und der Schweiz vom 10. November 1981 über die Entschädigung für die Benützung der Büros der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen, werden die Kosten wie folgt verlegt:
Die zuständigen örtlichen Verwaltungen der beiden Vertragsparteien regeln in Vereinbarungen die Fragen betreffend Betrieb und Unterhalt des Bauwerkes.
Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am Tag des Eingangs der letzten Notifikation in Kraft.
Geschehen zu Bern, am 13. Juli 2004 in zwei Urschriften in französischer Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung der Französischen Republik: |
|---|---|
| Rudolf Dieterle | Jacques Rummelhardt |
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