Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Anschluss an den Beitritt der Republik Griechenland zur Gemeinschaft

0.632.401.9Bilateral International Treaty01.01.1981

Abgeschlossen am 17. Juli 1980
Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Oktober 19801
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Januar 1981

(Stand am 1. Januar 1981)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft
einerseits
und
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
andererseits,

in Erwägung des Beitritts der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften am 1. Januar 1981,

in Erwägung des am 22. Juli 19722in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nachstehend «Abkommen» genannt,

haben beschlossen, die Anpassungen und Übergangsmassnahmen zum Abkommen im Anschluss an den Beitritt der Republik Griechenland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen

und dieses Protokoll zu schliessen:

Titel I Anpassungen

Art. 1

Der Wortlaut des Abkommens wird in griechischer Sprache abgefasst und ist gleichermassen verbindlich wie die ursprünglichen Texte. Der Gemischte Ausschuss genehmigt den griechischen Text.

Art. 2

(1). Auf alle unter die Kapitel 48 und 49 des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Waren mit Ursprung in der Schweiz, die nicht in Anhang 1 aufgeführt sind, wendet die Republik Griechenland die Bestimmungen an, die in der Tabelle in Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls Nr. 13des Abkommens enthalten sind. (2). Die Schweiz wendet die Bestimmungen des Artikels 5 Absätze 1 und 2 des Protokolls Nr. 1 des Abkommens auf alle unter diese Absätze fallenden Waren aus Griechenland an.

Titel II Übergangsmassnahmen

Art. 3

Für die in Anhang 1 aufgeführten Waren beseitigt die Republik Griechenland die Einfuhrzölle für Waren mit Ursprung in der Schweiz schrittweise wie folgt: – Am 1. Januar 1981 wird jeder Zoll auf 90 % des Ausgangszollsatzes gesenkt; – am 1. Januar 1982 wird jeder Zoll auf 80 % des Ausgangszollsatzes gesenkt; – die vier weiteren Senkungen um je 20 % erfolgen am: – 1. Januar 1983, – 1. Januar 1984, – 1. Januar 1985, – 1. Januar 1986.

Art. 4

(1). Für die in Anhang 1 aufgeführten Waren gilt als Ausgangszollsatz, von dem die in Artikel 3 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Zollsenkungen vorzunehmen sind, der am 1. Juli 1980 von der Republik Griechenland gegenüber der Schweiz tatsächlich angewandte Zollsatz. (2). Für Zündhölzer der Nr. 36.06 des Gemeinsamen Zolltarifs beträgt der Ausgangszollsatz jedoch 17,2 % ad valorem.

Art. 5

(1). Für die in Anhang 1 aufgeführten Waren beseitigt die Republik Griechenland die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle auf die Waren mit Ursprung in der Schweiz schrittweise wie folgt: – Am 1. Januar 1981 wird jede Abgabe auf 90 % des Ausgangszollsatzes gesenkt; – am 1. Januar 1982 wird jede Abgabe auf 80 % des Ausgangszollsatzes gesenkt; – die vier weiteren Senkungen um je 20 % erfolgen am: – 1. Januar 1983, – 1. Januar 1984, – 1. Januar 1985, – 1. Januar 1986. (2). Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem die in Absatz 1 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Senkungen vorzunehmen sind, der am 31. Dezember 1980 von der Republik Griechenland gegenüber der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung angewandte Satz. (3). Im Warenverkehr zwischen Griechenland und der Schweiz werden alle ab 1. Januar 1979 eingeführten Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle am 1. Januar 1981 beseitigt.

Art. 6

Wenn die Republik Griechenland Zollsätze oder Abgaben mit gleicher Wirkung für Waren, die aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung eingeführt werden, schneller als in dem festgelegten Zeitplan aussetzt oder senkt, so nimmt die Republik Griechenland die Aussetzung oder Senkung der Zollsätze oder Abgaben mit gleicher Wirkung auch für Waren mit Ursprung in der Schweiz um denselben Prozentsatz vor.

Art. 7

(1). Der bewegliche Teilbetrag, den die Republik Griechenland gemäss Artikel 1 des Protokolls Nr. 24des Abkommens auf die in Tabelle 1 des Protokolls Nr. 2 aufgeführten Waren mit Ursprung in der Schweiz anwenden darf, wird um den im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und Griechenland angewandten Ausgleichsbetrag berichtigt. (2). Für Waren, die zugleich in Tabelle 1 des Protokolls Nr. 2 des Abkommens und in Anhang 1 des vorliegenden Protokolls aufgeführt sind, beseitigt die Republik Griechenland nach dem in Artikel 3 festgelegten Zeitplan den Unterschied zwischen: – dem festen Teilbetrag des von der Republik Griechenland beim Beitritt anzuwendenden Zollsatzes und – dem in der letzten Spalte der Tabelle 1 des Protokolls Nr. 2 genannten Zollsatz (ohne den beweglichen Teilbetrag).

Art. 8

(1). Bis 31. Dezember 1985 kann die Republik Griechenland mengenmässige Beschränkungen für die in Anhang II aufgeführten Waren mit Ursprung in der Schweiz aufrechterhalten. (2). Die in Absatz 1 genannten Beschränkungen sind Globalkontingente, die auch für Einfuhren mit Ursprung in Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden eröffnet werden.

Die Globalkontingente für das Jahr 1981 sind in Anhang II aufgeführt. (3). Die schrittweise Erhöhung der in Absatz 2 genannten Kontingente beträgt bei den in Rechnungseinheiten ausgedrückten Kontingenten zu Beginn eines jeden Jahres mindestens 25 % und bei den in Mengen ausgedrückten Kontingenten zu Beginn eines jeden Jahres mindestens 20 %. Die Erhöhung wird zu jedem Kontingent hinzugerechnet und die folgende Erhöhung aufgrund der sich daraus ergebenden Höhe berechnet.

Bezieht sich ein Kontingent gleichzeitig auf die Menge und den Wert, so wird das Mengenkontingent jährlich um mindestens 20 % und das Wertkontingent jährlich um mindestens 25 % erhöht, wobei die nachfolgenden Kontingente jedes Jahr aufgrund des vorangehenden Kontingents zuzüglich der Erhöhung berechnet werden.

Bei Reisebussen, Omnibussen und anderen Fahrzeugen der Tarifstelle ex 87.02 AI des Gemeinsamen Zolltarifs wird jedoch das Mengenkontingent um 15 % jährlich und das Wertkontingent um 20 % jährlich erhöht. (4). Stellt sich heraus, dass die Einfuhren einer in Anhang II genannten Ware nach Griechenland während zweier aufeinanderfolgender Jahre weniger als 90 % des Kontingents betrugen, so lässt die Republik Griechenland die freie Einfuhr dieser Ware mit Ursprung in der Schweiz und den in Absatz 2 genannten Ländern zu, wenn die Einfuhr der betreffenden Ware zu diesem Zeitpunkt aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung frei ist. (5). Lässt die Republik Griechenland die freie Einfuhr einer der in Anhang II aufgeführten Waren aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung zu oder erhöht sie ein Kontingent um mehr als den für die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung geltenden Mindestsatz, so lässt die Republik Griechenland auch die freie Einfuhr dieser Ware mit Ursprung in der Schweiz zu oder erhöht das Globalkontingent anteilig. (6). In bezug auf Einfuhrlizenzen für in Anhang II aufgeführte Waren mit Ursprung in der Schweiz wendet die Republik Griechenland die gleichen Verwaltungsregeln und ‑praktiken an wie für die entsprechenden Einfuhren mit Ursprung in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung, mit Ausnahme des Kontingents für Düngemittel der Tarifnrn. 31.02, 31.03 und der Tarifstellen 31.05 AI, II und IV des Gemeinsamen Zolltarifs, auf das die Republik Griechenland die für ausschliessliche Vermarktungsrechte geltenden Regeln und Praktiken anwenden kann.

Art. 9

(1). Die Sicherheitsleistungen bei der Einfuhr und die Barzahlungspflicht, die am 31. Dezember 1980 in Griechenland für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Schweiz gelten, werden ab 1. Januar 1981 im Laufe von drei Jahren schrittweise beseitigt.

Die Sicherheitsleistungen bei der Einfuhr und die Barzahlungspflicht werden wie folgt abgebaut: – 1. Januar 1981: 25 %, – 1. Januar 1982: 25 %, – 1. Januar 1983: 25 %, – 1. Januar 1984: 25 %. (2). Senkt die Republik Griechenland gegenüber der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung die Sicherheitsleistungen bei der Einfuhr oder die Barzahlungen schneller als in Absatz 1 vorgesehen, so nimmt die Republik Griechenland dieselbe Senkung für Einfuhren von Waren mit Ursprung in der Schweiz vor.

Titel III Allgemeine und Schlussbestimmungen

Art. 10

Der Gemischte Ausschuss nimmt alle Änderungen der Ursprungsregeln vor, die infolge des Beitritts der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften gegebenenfalls erforderlich sind.

Art. 11

Die Anhänge zu diesem Protokoll sind Bestandteil desselben. Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

Art. 12

Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am 1. Januar 1981 in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluss der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Nach diesem Zeitpunkt tritt das Protokoll am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die Notifizierung folgt.

Art. 13

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften abgefasst, jede in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Geschehen zu Brüssel am siebzehnten Juli neunzehnhundertachtzig.

(Es folgen die Unterschriften)

Anhang I

Liste der in Artikel 3 vorgesehenen Erzeugnisse

Nummer des Brüsseler ZolltarifschemasWarenbezeichnung
Kapitel 15
ex15.10Waren aus Kiefernholz, mit einem Gehalt an Fettsäuren von 90 Gewichtshundertteilen oder mehr
Kapitel 17
17.04Zuckerwaren ohne Kakaogehalt
Kapitel 18
18.06Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
Kapitel 19
ex19.02Malzextrakt
19.03Teigwaren
19.05Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide hergestellt
(Puffreis, Corn Flakes und dergleichen)
ex19.07Brot, Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren, ohne Zusatz
von Zucker, Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten
19.08Feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao
Kapitel 21
ex21.02Geröstete Kaffeemittel, ausgenommen geröstete Zichorienwurzeln; Auszüge
aus gerösteten Kaffeemitteln, ausgenommen aus gerösteten Zichorienwurzeln
ex21.04Gewürzsossen; zusammengesetzte Würzmittel, ausgenommen flüssiges Mango‑Chutney
ex21.06Backhefen und nicht lebende Hefen
Kapitel 22
ex22.02Limonaden (einschliesslich der aus Mineralwasser hergestellten)
und andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Frucht‑ und Gemüsesäfte der Tarifnr. 20.07, entweder
– keine Milch oder kein Milchfett, jedoch Zucker (Saccharose
oder Invertzucker) enthaltend
oder
– Milch oder Milchfett enthaltend
22.03Bier
22.06Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen
oder anderen Stoffen aromatisiert
ex22.09Alkoholische Getränke, Ei oder Eigelb und/oder Zucker (Saccharose
oder Invertzucker) enthaltend
Kapitel 25
25.20Gipsstein; Anhydrit; Gips, auch gefärbt oder mit geringen Zusätzen
von Anregern oder Abbindeverzögerern, ausgenommen zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereiteter Gips
25.22Luftkalk, auch gelöscht; Wasserkalk, ausgenommen reines Kalziumoxid
und Kalziumhydroxid
25.23Zement (einschliesslich Zementklinker), auch gefärbt
ex25.30Natürliche rohe Borsäure mit einem Gehalt von nicht mehr
als 85 Gewichtshundertteilen H3BO3in der Trockensubstanz
ex25.32Farberden, auch gebrannt oder untereinander gemischt; Santorinerde, Puzzolanerde, Trass und dergleichen, wie sie zur Herstellung von Zement verwendet werden, auch gemahlen oder sonst zerkleinert
Kapitel 27
27.05bisStadtgas, Ferngas, Wassergas, Generatorgas und ähnliche Gase
27.06Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, einschliesslich der destillierten und präparierten Teere
27.08Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren
ex27.10Mineral‑Schmiermittel
ex27.11Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe, ausgenommen
nicht zur Verwendung als Kraft‑ oder Heizstoff bestimmtes Propan
mit einem Reinheitsgrad von 99 Gewichtshundertteilen oder mehr
27.12Vaselin
27.13Paraffin, Erdölwachs, Wachs aus bituminösen Mineralien, Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, paraffinische Rückstände (Gatsch, slack wax),
auch gefärbt
27.14Bitumen, Petrolkoks und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien
27.15Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sande; Asphaltgestein
27.16Bituminöse Gemische auf der Grundlage von Naturasphalt, Bitumen, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)
Kapitel 28
ex28.01Chlor
ex28.04Wasserstoff, Sauerstoff (einschliesslich Ozon) und Stickstoff
ex28.06Salzsäure (Chlorwasserstoffsäure)
28.08Schwefelsäure; Oleum
28.09Salpetersäure; Nitriersäuren
28.10Phosphorsäureanhydrid und Phosphorsäuren (Meta‑, Ortho‑
und Pyrophosphorsäure)
28.12Borsäure und Borsäureanhydrid
28.13Andere anorganische Säuren und Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle
28.15Sulfide der Nichtmetalle, einschliesslich Phosphortrisulfid
28.16Ammoniak, verflüssigt oder gelöst (Salmiakgeist)
28.17Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali);
Natrium‑ und Kaliumperoxid
ex28.19Zinkoxid
ex28.20Künstlicher Korund
28.22Manganoxide
ex28.23Eisenoxide, einschliesslich Farberden auf der Grundlage von natürlichem Eisenoxid mit einem Gehalt an gebundenem Eisen, berechnet als Fe2O3von
70 Gewichtshundertteilen oder mehr
ex28.27Bleimennige und Lithargyrum
28.29Fluoride; Fluorosilikate; Fluoroborate und andere Fluorosalze
ex28.30Magnesiumchlorid, Kalziumchlorid
ex28.31Hypochlorite; handelsübliches Kalziumhypochlorit; Chlorite
28.35Sulfide, einschliesslich Polysulfide
28.36Dithionite (Hydrosulfite), auch durch organische Stoffe stabilisiert; Sulfoxylate
28.37Sulfite und Thiosulfate
ex28.38Natriumsulfat, Bariumsulfat, Eisensulfat, Zinksulfat, Magnesiumsulfat, Aluminiumsulfat; Alaune
ex28.40Phosphite, Hypophosphite und Phosphate, ausgenommen Bleipyrophosphat
ex28.42Karbonate, einschliesslich des handelsüblichen Ammoniumkarbonats, ausgenommen Bleihydroxykarbonat
ex28.44Quecksilberfulminat
ex28.45Natrium‑ und Kaliumsilikate, einschliesslich der handelsüblichen Natrium‑
und Kaliumsilikate
ex28.46Borax, raffiniert
ex28.48Arsenite und Arsenate
28.54Wasserstoffperoxid, auch fest
ex28.56Siliziumkarbid, Borkarbid, Kalziumkarbid
ex28.58Destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit
Kapitel 29
ex29.01Kohlenwasserstoffe zur Verwendung als Kraft‑ oder Heizstoffe;
Naphtalin, Anthrazen
ex29.04Amylalkohole
29.06Phenole und Phenolalkohole
ex29.08Amyläthyläther, Äthyläther, Anethol
ex29.14Palmitinsäure, Stearinsäure, Ölsäure, ihre wasserlöslichen Salze; Anhydride
ex29.16Weinsäure, Zitronensäure, Gallussäure; Kalziumtartrat
ex29.21Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin)
ex29.42Nikotinsulfat
29.43Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Glukose und Laktose;
Äther und Ester von Zuckern und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse
der Tarifnrn. 29.39, 29.41 und 29.42
Kapitel 30
ex30.02Sera von immunisierten Tieren oder Menschen
ex30.03Arzneiwaren, auch für die Veterinärmedizin, ausgenommen nachstehende Waren:
– Asthma‑Zigaretten
– Chinin, Cinchonin, Chinidin und ihre Salze, auch in Form von Spezialitäten
– Morphium, Kokain und andere Rauschgifte, auch in Form von Spezialitäten
– Antibiotika und Zubereitungen auf der Grundlage von Antibiotika
– Vitamine und Zubereitungen auf der Grundlage von Vitaminen
– Sulfamide, Hormone und Zubereitungen auf der Grundlage von Hormonen
30.04Watte, Gaze, Binden und dergleichen (z. B. Verbandzeug, Pflaster zum Heilgebrauch, Senfpflaster), mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder für den Einzelverkauf zu medizinischen oder chirurgischen Zwecken aufgemacht, ausgenommen die in der Vorschrift 3 zu Kapitel 30 genannten Erzeugnisse
Kapitel 31
ex31.03Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel, ausgenommen:
– Thomasphosphatschlacken
– Kalziumphosphate, durch Glühen aufgeschlossen (Thermophosphate
und geschmolzene Phosphate), und durch Glühen behandelte natürliche Kalziumaluminiumphosphate
– Dikalziumphosphat mit einem Gehalt an Fluor von mindestens 0,2 Gewichtshundertteilen
31.05Andere Düngemittel; Erzeugnisse des Kapitels 31 in Tabletten, Pastillen
oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Gewicht von 10 kg
oder weniger
Kapitel 32
ex32.01Pflanzliche Gerbstoffauszüge; Tannine (Gerbsäuren), einschliesslich
des mit Wasser ausgezogenen Galläpfeltannins
ex32.04Pflanzliche Farbstoffe (einschliesslich Auszüge aus Farbhölzern und anderen färbenden pflanzlichen Stoffen, ausgenommen Indigo, Henna und Chlorophyll) und tierische Farbstoffe, ausgenommen Karmin und Kermes
ex32.05Synthetische organische Farbstoffe, ausgenommen künstlicher Indigo; synthetische organische Erzeugnisse, die als Luminophore verwendet werden; auf die Faser aufziehende optische Aufheller
32.06Farblacke
ex32.07Andere Farbmittel, ausgenommen
a) anorganische oder mineralische Pigmente auf der Grundlage
von Cadmiumsalzen, auch andere Farbmittel enthaltend, und
b) Farben auf der Grundlage von Chromaten und Preussisch Blau;
anorganische Erzeugnisse, die als Luminophore verwendet werden
32.08Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen für die keramische, Emaillier‑ oder Glasindustrie; Engoben; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken
32.09Lacke; Wasserfarben und zubereitete Wasserpigmentfarben nach Art der für
die Lederendbearbeitung gebrauchten; andere Anstrichfarben; mit Leinöl,
Testbenzin (white spirit), Terpentinöl, einem Lack oder anderen zum Herstellen
von Anstrichfarben dienenden Mitteln angeriebene Pigmente; Prägefolien; Färbemittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf; Lösungen
im Sinne der Vorschrift 4 zu diesem Kapitel
32.11Zubereitete Sikkative
32.12Kitte (einschliesslich Harzkitt und Harzzement); Spachtelmassen
für Anstreicherarbeiten; nichtfeuerfeste Spachtel‑ und Verputzmassen
für Mauerwerk und dergleichen
32.13Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen
Kapitel 33
ex33.01Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), flüssig oder fest (konkret),
ausgenommen Rosenöl, Rosmarinöl, Eukalyptusöl, Sandelholzöl und Zedernholzöl; Resinoide; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen
Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen
ex33.06Eaux de Cologne und andere Toilettewässer; Schönheits‑, Haut‑, Haar- und Nagelpflegemittel; Zahnpasten und Zahnpulver, Mundpflegemittel; Raumdesodorierungsmittel (Raumluftverbesserer), zubereitet, auch nicht parfümiert
Kapitel 34Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel
und Waschhilfsmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse,
zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen
und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen und «Dentalwachs»
Kapitel 35Eiweissstoffe, ausgenommen Eieralbumin und Milchalbumin; Klebstoffe; Enzyme
Kapitel 36Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer, Zündmetallegierungen; leicht entzündliche Stoffe
Kapitel 37
37.03Lichtempfindliche Papiere, Karten und Gewebe, auch belichtet, nicht entwickelt
Kapitel 38
38.08Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; Tierisches Schwarz,
auch ausgebraucht
38.09Holzteere; Holzteeröle (ausgenommen zusammengesetzte Lösungs‑
und Verdünnungsmittel der Tarifnr. 38.18); Kreosot; Holzgeist; Acetonöl; pflanzliche Peche aller Art; Brauerpech und ähnliche Zubereitungen
auf der Grundlage von Kolophonium oder pflanzlichen Pechen; Kernbindemittel
auf der Grundlage von natürlichen harzigen Stoffen
ex38.11Desinfektionsmittel, Insekticide, Mittel gegen Nagetiere, Schädlingsvertilgungsmittel und ähnliche Erzeugnisse, als Waren mit Trägerstoffen
(z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen, Fliegenfänger,
mit Hexachlorcyclohexan überzogene Stäbchen und ähnliche Waren); Zubereitungen aus einem Wirkstoff (DDT usw.) in Mischungen mit anderen Stoffen, in Spray‑Dosen, gebrauchsfertig
38.18Zusammengesetzte Lösungs‑ und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse
ex38.19Sogenannte hydraulische Flüssigkeiten (insbesondere für hydraulische Bremsen), auch mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 Gewichtshundertteilen
Kapitel 39
ex39.02Polyvinylchlorid
ex
ex
ex
ex
ex
ex
39.01
30.02
39.03
39.04
39.05
39.06
Polystyrol in sämtlichen Formen; andere Kunststoffe (einschliesslich Kunstharze), Zelluloseäther und ‑ester, Kunstharze, ausgenommen a) solche in Form von Körnern, Flocken, Krümeln, Pulver, Abfällen oder Bruch, die als Rohstoff für die Herstellung der in diesem Kapitel genannten Waren verwendet werden, und b) Ionenaustauscher
ex39.07Waren aus Stoffen der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06, ausgenommen Klappfächer und starre Fächer, Fächergestelle und Fächergriffe, Teile von Fächergestellen und Fächergriffen, und Spulen und ähnliche Unterlagen für photographische
und kinematographische Filme oder für Bänder, Filme und dergleichen der Tarifnr. 92.12
Kapitel 40Kautschuk (Naturkautschuk, synthetischer Kautschuk und Faktis) und Kautschukwaren, ausgenommen Tarifnrn. 40.01, 40.02, 40.03 und 40.04,
Latex (ex 40.06), Lösungen und Dispersionen (ex 40.06), Weichkautschukwaren zum Schutze für Chirurgen und Röntgenologen und Schutzbekleidung
für Taucher (ex 40.13), Hartkautschuk in Massen oder Platten und Abfälle,
Staub und Bruch, aus Hartkautschuk (ex 40.15)
Kapitel 41Häute, Felle, Leder, ausgenommen Pergament und Rohhautleder
und die Tarifnrn. 41.01 und 41.09
Kapitel 42Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen
Kapitel 43Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus
Kapitel 44Holz, Holzkohle und Holzwaren, ausgenommen Tarifnr. 44.07; Waren aus Faserplatten (ex 44.21, ex 44.23, ex 44.27, ex 44.28) und Spulen und ähnliche Unterlagen für photographische und kinematographische Filme, oder für Bänder, Filme und dergleichen der Tarifnr. 92.12 (ex 44.26) und Pflasterklötze (ex 44.28)
Kapitel 45
45.03Waren aus Naturkork
45.04Presskork (mit oder ohne Bindemittel hergestellt) und Waren aus Presskork
Kapitel 46Flechtwaren und Korbmacherwaren, ausgenommen Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen zu allen Verwendungszwecken, auch miteinander
zu Bändern verbunden (ex 46.02)
Kapitel 48
ex48.01Papier und Pappe, einschliesslich Zellstoffwatte, in Rollen oder Bogen, ausgenommen folgende Waren:
– gewöhnliches Papier, zur Verwendung als Zeitungsdruckpapier,
bestehend aus chemisch oder mechanisch aufbereitetem Halbstoff,
mit einem Quadratmetergewicht von nicht mehr als 60 Gramm
– Papier für periodische Druckschriften
– Zigarettenpapier
– Seidenpapier
– Filterpapier
– Zellstoffwatte
– Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft)
48.03Pergamentpapier, Pergamentpappe und Nachahmungen davon, einschliesslich sogenanntes Pergaminpapier, in Rollen oder Bogen
48.04Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder getränkt noch überzogen, auch mit Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen
ex48.05Papier und Pappe, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), durch Pressen
oder Prägen gemustert, in Rollen oder Bogen
ex48.07Papier und Pappe, gestrichen, überzogen, getränkt oder auf der Oberfläche gefärbt (marmoriert, gemustert oder dergleichen) oder bedruckt (andere als solche des Kapitels 49), in Rollen oder Bogen, ausgenommen kariertes Zeichenpapier, vergoldetes oder versilbertes Papier und Nachahmungen dieser Papiere, Pauspapier, Reagenzpapier und nicht lichtempfindlich gemachte Papiere
für photographische Zwecke
ex48.13Kohlepapier
48.14Schreibwaren: Briefblöcke, Briefumschläge, Einstückbriefe, Postkarten
(ohne Bilder) und Briefkarten; Schachteln, Taschen und ähnliche Behältnisse, aus Papier oder Pappe, mit einer Zusammenstellung solcher Schreibwaren
ex48.15Andere Papiere und Pappen, zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten, ausgenommen Zigarettenpapier, Streifen für Fernschreibgeräte, gelochte Streifen für Monotypemaschinen und Rechenmaschinen, Filterpapier und Filterpappe (einschliesslich Papier und Pappe für Zigarettenfilter), gummierte Streifen
48.16Schachteln, Säcke und andere Verpackungsmittel, aus Papier oder Pappe; Pappwaren der in Büros, Läden und dergleichen verwendeten Art
48.18Register, Hefte, Quittungsbücher und dergleichen, Merkbücher, Notizblöcke, Notiz‑ und Tagebücher, auch mit Kalendarium (z. B. Terminkalender), Schreibunterlagen, Ordner, Einbände (für Lose‑Blatt‑Systeme oder andere)
und andere Waren des Papierhandels, aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für Sammlungen sowie Buchhüllen, aus Papier oder Pappe
48.19Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, mit oder ohne Aufdruck oder Bilder, auch gummiert
ex48.21Lampenschirme; Tischtücher, Deckchen und Mundtücher, Taschentücher
und Handtücher; Schüsseln, Teller, Becher, Untersetzer für Schüsseln, Flaschen, Gläser
Kapitel 49
ex49.01Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern,
in griechischer Sprache
ex49.03Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen‑ oder Malbücher, broschiert, kartoniert oder gebunden, für Kinder, ganz oder teilweise in griechischer Sprache gedruckt
ex49.07Marken, nicht für den öffentlichen Dienst
49.09Postkarten, Glückwunschkarten, Weihnachtskarten und dergleichen,
mit Bildern, in beliebigem Druck hergestellt, auch mit Verzierungen aller Art
ex49.10Kalender aller Art, aus Papier oder Pappe, einschliesslich Blöcke von Abreisskalendern, ausgenommen Kalender zu Werbezwecken, in anderen Sprachen als Griechisch
ex49.11Bilder, Bilddrucke, Photographien und andere Drucke, in beliebigen Verfahren hergestellt, ausgenommen die nachstehenden Waren:
– Theaterdekorationen und Dekorationen für Photostudios
– Drucke und Veröffentlichungen zu Werbezwecken (einschliesslich solche
für Reisewerbung), in anderen Sprachen als Griechisch gedruckt
Kapitel 50Seide, Schappeseide und Bourretteseide
Kapitel 51Synthetische und künstliche Spinnfäden
Kapitel 52Metallgarne
Kapitel 53Wolle, feine und grobe Tierhaare, Rosshaar, ausgenommen rohe, gebleichte, nicht gefärbte Waren der Tarifnrn. 53.01, 53.02, 53.03 und 53.04
Kapitel 54Flachs und Ramie, ausgenommen Tarifnr. 54.01
Kapitel 55Baumwolle
Kapitel 56Synthetische und künstliche Spinnfasern
Kapitel 57Andere pflanzliche Spinnstoffe, ausgenommen Tarifnr. 57.01;
Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen
Kapitel 58Teppiche und Tapisserien; Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe; Bänder; Posamentierwaren; Tülle und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen, Stickereien
Kapitel 59Watte und Filze; Tauwerk und andere Seilerwaren; Spezialgewebe,
getränkte oder bestrichene Gewebe; Gegenstände des technischen Bedarfs,
aus Spinnstoffen
Kapitel 60Gewirke
Kapitel 61Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Geweben
Kapitel 62Andere konfektionierte Waren aus Geweben, ausgenommen Klappfächer
und starre Fächer (ex 62.05)
Kapitel 63Altwaren, Lumpen
Kapitel 64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon
Kapitel 65Kopfbedeckungen und Teile davon
Kapitel 66
66.01Regenschirme und Sonnenschirme, einschliesslich Stockschirme, Schirmzelte und dergleichen
Kapitel 67
ex67.01Staubwedel
67.02Künstliche Blumen, Blätter und Früchte sowie Teile davon;
Waren aus künstlichen Blumen, Blättern oder Früchten
Kapitel 68
68.04Wetz‑ oder Poliersteine zum Handgebrauch, Mühlsteine und dergleichen,
zum Mahlen, Zerfasern, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, aus Natursteinen, auch agglomeriert, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt (einschliesslich Segmente und andere Teile dieser Waren, aus den gleichen Stoffen), auch mit Teilen
(z. B. Achsen, Kernen, Stiften, Hülsen) aus anderen Stoffen, jedoch nicht mit Gestellen
68.06Natürliche oder künstliche Schleifstoffe, in Pulver‑ oder Körnerform,
auf Gewebe, Papier, Pappe oder andere Stoffe aufgebracht, auch zugeschnitten, genäht oder anders zusammengefügt
68.09Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und dergleichen, aus Pflanzenfasern,
Holzfasern, Stroh, Holzspänen oder Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln hergestellt
68.10Waren aus Gips oder aus Gemischten auf der Grundlage von Gips
68.11Waren aus Zement oder Beton, Betonwerksteine und dergleichen
(einschliesslich Waren aus Hüttenzement oder Terrazzo), Waren
aus Kalksandmischung, auch bewehrt
68.12Waren aus Asbestzement, Zellulosezement oder dergleichen
68.14Reibungsbeläge (z. B. Segmente, Scheiben, Ringe, Streifen, Tafeln, Platten, Rollen) für Bremsen, Kupplungen usw., auf der Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen
Kapitel 69Keramische Waren, ausgenommen die Tarifnrn. 69.01, 69.02, andere als Steine auf der Grundlage von Magnesit und von Magnesitochromit, 69.03, 69.04 und 69.05, Geräte und Waren für Laboratorien und zu technischen Zwecken, Behältnisse für den Transport von Säuren und anderen chemischen Erzeugnissen, Waren für die Landwirtschaft der Tarifnr. 69.09 und Waren aus Porzellan der Tarifnrn. 69.10, 69.13 und 69.14
Kapitel 70
70.04Gegossenes oder gewalztes Flachglas (auch bei der Herstellung bereits überfangen oder mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt), nicht bearbeitet,
in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben
70.05Gezogenes oder geblasenes Flachglas, sogenanntes «Tafelglas» (auch bei
der Herstellung bereits überfangen), nicht bearbeitet, in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben
ex70.06Gegossenes oder gewalztes Flachglas und «Tafelglas» (auch bei der Herstellung bereits überfangen oder mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt), auf einer oder beiden Seiten geschliffen oder poliert, in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben, ausgenommen nicht überfangenes Spiegelglas
ex70.07Gegossenes oder gewalztes Flachglas und «Tafelglas» (auch bei der Herstellung bereits überfangen oder mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt), anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten oder gebogen oder anders bearbeitet (z. B. mit abgeschrägten Rändern, graviert), auch auf einer oder beiden Seiten geschliffen oder poliert; Kunstverglasungen
70.08Vorgespanntes Einschichten‑Sicherheitsglas und Mehrschichten‑Sicherheitsglas (Verbundglas), auch fassoniert
70.09Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschliesslich Rückspiegel
70.10Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Industriekonservengläser, Töpfe, Tablettengläser und ähnliche Behältnisse zu Transport‑ oder Verpackungszwecken, aus Glas; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas
ex70.13Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zum Ausschmücken von Wohnungen und zu ähnlichen Zwecken, ausgenommen Waren der Tarifnr. 70.19, ausgenommen feuerfeste Glaswaren zur Verwendung bei Tisch und in der Küche mit niedrigem Ausdehnungskoeffizienten der Art Pyrex, Durex usw.
70.14Glaswaren für Beleuchtung, für Signalvorrichtungen oder zu optischen Zwecken, nicht aus optischem Glas, nicht optisch bearbeitet
ex70.15Gläser für einfache Brillen und ähnliche Gläser, gewölbt, gebogen
und dergleichen
ex70.16Sogenanntes vielzelliges Glas oder Schaumglas in Form von Blöcken, Tafeln, Platten und Isolierschalen
ex70.17Glaswaren für Laboratorien, hygienische und medizinische Bedarfsartikel
aus Glas, auch mit Skalen oder Eichzeichen, ausgenommen Glaswaren für chemische Laboratorien; Glasampullen
ex70.21Andere Glaswaren, ausgenommen Glaswaren für die Industrie
Kapitel 71
ex71.12Schmuckwaren aus Silber (einschliesslich solcher aus vergoldetem Silber)
oder aus mit Edelmetallen plattierten unedlen Metallen
71.13Gold‑ und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen
oder Edelmetallplattierungen
ex71.14Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, ausgenommen Waren für Werkstätten und Laboratorien
71.16Phantasieschmuck
Kapitel 73Eisen und Stahl, ausgenommen:
a) Waren der Tarifnrn. 73.01, 73.02, 73.03, 73.05, 73.06, 73.07, 73.08, 73.09, 73.10, 73.11, 73.12, 73.13, 73.15 und 73.16, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen
b) Waren der Tarifnrn. 73.02, 73.05, 73.07 und 73.16, die nicht unter die
Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen
c) die Tarifnrn. 73.04, 73.17, 73.19, 73.30, 73.33 und 73.34 und Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl, für Eisenbahnwagen, der Tarifnr. 73.35
Kapitel 74Kupfer, ausgenommen Kupferlegierungen mit einem Gehalt an Nickel von mehr als 10 Gewichtshundertteilen und die Tarifnrn. 74.01, 74.02, 74.06 und 74.11
Kapitel 76Aluminium, ausgenommen die Tarifnrn. 76.01 und 76.05 und Spulen
und ähnliche Unterlagen für photographische und kinematographische Filme oder für Bänder, Filme und dergleichen der Tarifnr. 92.12 (ex 76.16)
Kapitel 78Blei
Kapitel 79Zink, ausgenommen die Tarifnrn. 79.01, 79.02 und 79.03
Kapitel 82
ex82.01Spaten, Schaufeln, Hacken aller Art, Gabeln, Rechen und Schaber; Äxte,
Häpen und ähnliche Werkzeuge zum Hauen oder Spalten; Heu‑ und Strohmesser, Heckenscheren, Keile und anderes Handwerkzeug für die Landwirtschaft, den Gartenbau und die Forstwirtschaft
82.02Handsägen aller Art, Sägeblätter aller Art (einschliesslich Frässägeblätter
und nicht gezahnte Sägeblätter)
ex82.04Feldschmieden; Schleifapparate zum Hand‑ oder Fussbetrieb; Haushaltsartikel
82.09Messer, andere als Messer der Tarifnr. 82.06, mit schneidender oder gezahnter Klinge (einschliesslich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür
ex82.11Klingen für sogenannte Sicherheitsrasierapparate und Klingenrohlinge
ex82.13Andere Messerschmiedewaren (einschliesslich Baumscheren, Scherapparate, Hackmesser für Metzger und zum Küchengebrauch sowie Papiermesser), ausgenommen Handscherapparate und Teile davon
82.14Löffel, Schöpfkellen, Gabeln, Tortenschaufeln, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Tischgeräte
82.15Griffe aus unedlen Metallen für Waren der Tarifnrn. 82.09, 82.13 und 82.14
Kapitel 83Verschiedene Waren aus unedlen Metallen, ausgenommen Tarifnr. 83.08, Statuetten und andere Ziergegenstände zur Innenausstattung (ex 83.06) und Perlen und Flitter (ex 83.09)
Kapitel 84
ex84.06Verbrennungsmotoren für Benzin mit einem Hubraum von 220 ccm oder mehr; Glühkopfmotoren; Dieselmotoren mit einer Leistung von 37 kW oder weniger; Motoren für Krafträder
ex84.10Flüssigkeitspumpen, einschliesslich nichtmechanische Pumpen und Ausgabepumpen mit Flüssigkeitsmesser
ex84.11Luftpumpen, einschliesslich Vakuumpumpen; Ventilatoren und dergleichen,
mit eingebautem Motor, mit einem Gewicht von weniger als 150 kg
und Ventilatoren ohne Motor mit einem Gewicht von 100 kg oder weniger
ex84.12Klimageräte für den Haushalt, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit, die ein Ganzes bilden
ex84.14Backöfen und Teile davon
ex84.15Kühlschränke und andere Kühlmöbel, mit Kältesatz ausgestattet
ex84.17Warmwasserbereiter und Badeöfen, nicht elektrisch
84.20Waagen, auch zu Prüf‑ und Kontrollzwecken, ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von mindestens 50 mg; Gewichte für Waagen aller Art
ex84.21Mechanische Apparate zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulvern, für den Haushalt; ähnliche handbetriebene Apparate für landwirtschaftliche Zwecke; ähnliche Apparate für landwirtschaftliche Zwecke, auf Karren montiert, mit einem Gewicht von 60 kg oder weniger
ex84.24Pflüge zum Ziehen, mit einem Gewicht von 700 kg oder weniger; Pflüge zum Anbau an Zugmaschinen, mit zwei oder drei Pflugscharen oder Scheiben; Eggen zum Ziehen, mit festem Rahmen und festen Zähnen; Scheibeneggen zum Ziehen, mit einem Gewicht von 700 kg oder weniger
ex84.25Dreschmaschinen; Mais‑Rebler und Mais‑Dreschmaschinen; Erntemaschinen, für Tierzug; Stroh‑ und Futterpressen; Maschinen zum Sichten von Samen oder Getreide
84.27Pressen, Mühlen, Quetschen und andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Bereiten von Wein, Most, Fruchtsaft oder dergleichen
ex84.28Körner‑Schrotmühlen; Mühlen von der in der Landwirtschaft verwendeten Art
84.29Maschinen, Apparate und Geräte für die Müllerei oder zum Behandeln von Getreide oder Hülsenfrüchten, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der in der Landwirtschaft verwendeten Art
ex84.34Lettern und andere bewegliche Drucktypen
ex84.38Webschützen; Webkämme
ex84.40Waschmaschinen, auch elektrisch, für den Haushalt
ex84.47Werkzeugmaschinen zum Sägen oder Hobeln von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, Kunststoff oder ähnlichen harten Stoffen, ausgenommen Maschinen der Tarifnr. 84.49
ex84.56Maschinen und Apparate zum Pressen oder Formen von keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen mineralischen Stoffen
ex84.59Ölpressen und Ölmühlen; Maschinen für die Stearin‑ und Seifenherstellung
84.61Armaturen und ähnliche Apparate (einschliesslich Druckminderventile
und thermostatisch gesteuerte Ventile) für Rohr‑ oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Tanks, Wannen oder ähnliche Behälter
ex84.63Reduktionsgetriebe
Kapitel 85
ex85.01Elektrische Generatoren mit einer Leistung von 20 kVA oder weniger; Elektromotoren mit einer Leistung von 74 kW oder weniger; rotierende Umformer
mit einer Leistung von 37 kW oder weniger; Transformatoren und Stromrichter, ausgenommen für Empfangsgeräte für Rundfunk, Funksprech‑ und Funktelegraphieverkehr sowie Fernsehen
85.03Primärelemente und Primärbatterien
85.04Elektrische Akkumulatoren
ex85.06Zimmerventilatoren
85.10Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle
(z. B. mit Primärbatterien, Akkumulatoren oder Dynamo), ausgenommen Geräte der Tarifnr. 85.09
85.12Elektrische Warmwasserbereiter, Badeöfen und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raumbeheizen und zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellenapparate, Brennscheren und Brennscherenwärmer); elektrische Bügeleisen; Elektrowärmegeräte für den Haushalt; elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solche der Tarifnr. 85.24
ex85.17Elektrische Signalgeräte zum Geben von hörbaren Signalen
ex85.19Elektrische Geräte zum Schliessen, Öffnen, Schützen oder Verbinden
von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Wanderwellenausgleicher, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Verbindungskästen)
ex85.20Elektrische Glühlampen und Entladungslampen für elektrische Beleuchtung
ex85.21Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfänger
85.23Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Schnüre,
Kabel (einschliesslich Koaxialkabel), Bänder, Stäbe und dergleichen, für die Elektrotechnik, auch mit Anschlussstücken
85.25Isolatoren aus Stoffen aller Art
85.26Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten, einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Tarifnr. 85.25
85.27Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung
Kapitel 87
ex87.02Kraftomnibusse zum Befördern von Personen und Kraftwagen zum Befördern von Gütern (ausgenommen Kraftwagenfahrgestelle im Sinne der Vorschrift 2
zu Kapitel 87)
87.05Karosserien für Kraftfahrzeuge der Tariffir. 87.01, 87.02 oder 87.03, einschliesslich Führerhäuser
ex87.06Kraftwagenfahrgestelle ohne Motor und Teile davon
ex87.11Fahrzeuge für Körperbehinderte, ohne Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung
ex87.12Teile und Zubehör für Fahrzeuge für Körperbehinderte, ohne Vorrichtung
zur mechanischen Fortbewegung
87.13Kinderwagen und Teile davon
Kapitel 89
ex89.01Kähne, Schaluppen; Tankschiffe, zum Schleppen eingerichtet; Segelschiffe; Schlauchboote aus Kunststoff
Kapitel 90
ex90.01Brillengläser
90.03Fassungen für Brillen, Klemmer, Stielbrillen oder für ähnliche Waren;
Teile davon
90.04Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen), Klemmer,
Stielbrillen und ähnliche Waren
ex90.26Zähler für handbetriebene Zapfsäulen und Wasserzähler (Volumenzähler, Geschwindigkeitszähler)
Kapitel 92
92.12Tonträger und andere Aufzeichnungsträger (z. B. Platten, Zylinder, Wachsformen, Bänder, Filme, Drähte), für Geräte der Tarifnr. 92.11 oder für ähnliche Aufnahmeverfahren, zur Aufnahme vorgerichtet oder mit Aufzeichnung; Matrizen und galvanoplastische Formen zum Herstellen von Schallplatten
Kapitel 93
ex93.04Jagdgewehre
ex93.07Pfropfen für Gewehre; Jagdpatronen, Patronen für Revolver, Pistolen, Stockflinten, Patronen mit Kugeln oder Schrot für Sportwaffen mit einem Kaliber
bis zu 9 mm; Hülsen für Jagdgewehre, aus Metall oder Pappe; Kugeln für Jagdmunition, Jagdschrot und Rehposten
Kapitel 94Möbel; medizinisch‑chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren, ausgenommen Tarifnr. 94.02
Kapitel 96Besen, Bürsten, Pinsel, Puderquasten und Siebwaren, ausgenommen Pinselköpfe der Tarifnr. 96.01 und die Waren der Tarifnrn. 96.05 und 96.06
Kapitel 97
97.01Spielfahrzeuge für Kinder, wie Fahrräder, Roller, Autos mit Tretwerk, Puppenwagen und dergleichen
97.02Puppen
97.03Anderes Spielzeug; Modelle zum Spielen
ex97.05Luftschlangen und Konfetti
Kapitel 98Verschiedene Waren, ausgenommen Füllhalter der Tarifnr. 98.03
und die Tarifnrn. 98.04, 98.10, 98.11, 98.14 und 98.15
Anhang II
Nummer des Gemeinsamen ZolltarifsWarenbezeichnungVom 1. Januar 1981
bis 31. Dezember 1981 vorgesehene Kontingente
31.02Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel:
31.03Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel
31.05Andere Düngemittel; Erzeugnisse des Kapitels 31
in Tabletten, Pastillen oder ähnlichen Formen
oder in Packungen mit einem Gewicht von 10 kg
oder weniger:
12.340 Tonnen
A.andere Düngemittel:
I.die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend
II.die beiden düngenden Stoffe Stickstoff und Phosphor enthaltend
IV.andere
ex 73.37Heizkessel (ausgenommen solche der Tarifnr. 84.01) und Heizkörper, für Zentralheizung, nicht elektrisch beheizt, Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Heisslufterzeuger und ‑verteiler (einschliesslich solcher, die auch als Verteiler von frischer oder klimatisierter Luft dienen können), nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, Teile davon, aus Eisen oder Stahl:
– Heizkessel für Zentralheizung49.800 ERE
ex 84.01Erzeuger von Wasserdampf oder anderem Dampf (Dampfkessel); Kessel für überhitztes Wasser:
– mit einer Leistung von 32 MW oder weniger101.400 ERE
84.06Kolbenverbrennungsmotoren:
C.andere Motoren:
exII.Verbrennungsmotoren mit Selbstzündung:
– mit einer Leistung von weniger als 37 kW279.600 ERE
84.10Flüssigkeitspumpen, einschliesslich nichtmechanische Pumpen und Ausgabepumpen mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten (z. B. Becherwerke, Schöpfwerke, Bandelevatoren):
exA.Ausgabepumpen, die mit Flüssigkeitsmesser
ausgestattet oder zur Aufnahme eines Flüssigkeitsmessers eingerichtet sind, ausgenommen Ausgabepumpen für Brennstoffe
1.000.000 ERE
B.andere Pumpen
C.Hebewerke für Flüssigkeiten (z. B. Becherwerke, Schöpfwerke, Bandelevatoren)
84.14Industrie‑ und Laboratoriumsöfen, ausgenommen elektrische Öfen der Tarifnr. 85.11:
exB.andere:
– Teile aus Gusseisen für Zementöfen10.000 ERE
ex 84.20Waagen, auch zu Prüf‑ oder Kontrollzwecken, ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit
von mindestens 50 mg; Gewichte für Waagen aller Art, ausgenommen:
– Babywaagen320.000 ERE
– Präzisisionswaagen für den Hausgebrauch mit einer Gradeinteilung in Gramm
– Gewichte für Waagen aller Art
85.01Elektrische Generatoren; Elektromotoren; rotierende Umformer sowie Stromrichter (z. B. Gleichrichter); Transformatoren; Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen:
A.Generatoren, Motoren (auch mit Getriebe, einschliesslich Reibradgetriebe, Wechselgetriebe oder anderem regelbarem Getriebe), rotierende Umformer:44.400 ERE
exII.andere:
– Motoren mit einer Leistung von
mindestens 370 Watt und nicht mehr
als 15 000 Watt
exC.Teile:
– von Motoren mit einer Leistung von mindestens 370 Watt und nicht mehr als 15 000 Watt
85.15Sende‑ und Empfangsgeräte für den Funksprech‑
oder Funktelegraphieverkehr; Sende‑ und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen (einschliesslich der mit Tonaufnahme‑ und Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger) sowie Fernsehkameras; Geräte für Funknavigation, Funkmessung oder Funkfernsteuerung:
A.Sende‑ und Empfangsgeräte für den Funksprech‑ oder Funktelegraphieverkehr; Sende‑ und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen (einschliesslich der mit Tonaufnahme‑ und Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger) sowie Fernsehkameras:
exIII.Empfangsgeräte, auch mit Tonaufnahme‑ oder Tonwiedergabegeräten kombiniert:3.048 Einheiten
– Fernsehempfänger777.300 ERE*
*Zusätzliche Wertgrenze.
85.15C.Teile:
I.Möbel und Gehäuse:
ex a)aus Holz
– für Fernsehempfänger
ex b)aus anderen Stoffen:
– für Fernsehempfänger
exIII.andere1.500.000 ERE
– Chassis für Fernsehempfänger und
zusammengesetzte oder montierte Teile davon
– Metallchassis für gedruckte Schaltungen für Fernsehempfänger
ex 85.23Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch
oxidierte) Drähte, Schnüre, Kabel (einschliesslich Koaxialkabel), Bänder, Stäbe und dergleichen,
für die Elektrotechnik, auch mit Anschlussstücken:
– Leitkabel für Fernsehantennen66.600 ERE
87.02Kraftwagen zum Befördern von Personen oder Gütern (einschliesslich Sport‑ und Rennwagen und Oberleitungsomnibusse):
A.zum Befördern von Personen, einschliesslich Kombinationskraftwagen:
I.mit Verbrennungsmotor als Fahrantrieb:
ex a)Reisebusse und andere Omnibusse,
mit Verbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum
von 2800 cm3oder mehr oder mit
Verbrennungsmotor mit Selbstzündung und einem Hubraum von 2500 cm3oder mehr
103 Einheiten
2.032.000 ERE*
– vollständige Omnibusse und Reise busse
ex b)andere:
– vollständig, mit mehr als 6 Sitz plätzen
87.05Karosserien für Kraftfahrzeuge der Tarifnr. 87.01, 87.02 oder 87.03, einschliesslich Führerhäuser:
exA.Karosserien und Führerhäuser aus Metall für die industrielle Montage: von Einachs‑Acker-schleppern der Tarifstelle 87.01 A,
von Kraftwagen zum Befördern von Personen (einschliesslich Kombinationskraftwagen), mit mehr als 6 Sitzplätzen und weniger als 15 Sitzplätzen, von Kraftwagen zum Befördern von Gütern, mit Verbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von weniger als 2800 cm3oder mit Verbrennungsmotor mit
Selbstzündung und einem Hubraum von weniger als 2500 cm3,
von Kraftwagen zu besonderen Zwecken, der Tarifnr. 87.03 **
9.800 ERE
exB.andere:
– Karosserien und Führerhäuser aus Metall, ausgenommen solche für Kraftwagen zur Personenbeförderung mit 6 Sitzplätzen oder weniger
* Zusätzliche Wertgrenze.
** Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.

Footnotes

  1. Art. 1 Bst. a des BB vom 9. Okt. 1980 (AS 1981 285)

  2. SR 0.632.401

  3. SR 0.632.401.1

  4. SR 0.632.401.2

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