Briefwechsel vom 14. Juli 1986 zwischen der Schweiz und der EG‑Kommission über die nicht unter das Freihandelsabkommen Schweiz‑EWG fallenden Waren

0.632.401.811Bilateral International Treaty01.01.1987

Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 19861
In Kraft getreten am 1. Januar 1987

(Stand am 1. Januar 1987)

Originaltext

Brüssel, den 14. Juli 1986

Herr!

Ich bestätige den Eingang Ihrer heutigen Note mit folgendem Wortlaut: «Ich beehre mich, auf das am heutigen Tag unterzeichnete Zusatzprotokoll2zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Anschluss an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft sowie auf die Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über eine Übergangszollregelung im Handel zwischen Spanien und Portugal einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits für die nicht unter das oben genannte Abkommen3fallenden nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse Bezug zu nehmen. Für die in den Anhängen I und II aufgeführten Waren bestätige ich hiermit, dass das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik den Abstand zwischen dem gemäss den Artikeln 4 und 10 des Zusatzprotokolls festgelegten Ausgangszollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs schrittweise so verringern werden, dass ab 1. Januar 1993 der letztere Zollsatz erreicht wird. Diese Verringerung erfolgt im Falle Spaniens in Stufen von 10 %,12,5 %, 15 %, 15 %, 12,5 %, 12,5 %, 12,5 % und 10 %. Im Falle Portugals erfolgt die Verringerung in Stufen von 10 %, 10 %, 15 %, 15 %, 10 %, 10 %, 15 % und 15 %. Im Falle der Tarifnummern, bei denen die Ausgangszollsätze von den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS‑Tarifs nicht mehr als 15 % nach oben oder nach unten abweichen, werden die letztgenannten Zollsätze ab 1. März 1986 vom Königreich Spanien angewandt. Die Portugiesische Republik wendet ab 1. März 1986 einen Zollsatz an, mit dem der Abstand zwischen dem Ausgangszollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS‑Tarifs um 10 % verringert wird. Im Falle der Tarifnummern, bei denen die Ausgangszollsätze von den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS‑Tarifs um nicht mehr als 15% nach oben oder nach unten abweichen, werden ab 1. Januar 1987 die letztgenannten Zollsätze von der Portugiesischen Republik angewandt. Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird bei den im Anhang III aufgeführten Waren mit Ursprung in Portugal in der gleichen Weise verfahren, um ab 1. Januar 1993 den Satz des Zolltarifs der Schweiz zu erreichen. Dieser Notenwechsel wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu den vorstehenden Ausführungen bestätigten.»

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zu dem Inhalt dieser Note zu bestätigen.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Carlo Jagmetti
Anhang I

Spanien

Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung
21.05Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; zusammengesetzte
homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:
B.zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen
21.06Hefen, lebend oder nicht lebend, zubereitete künstliche Backtriebmittel:
C.zubereitete künstliche Backtriebmittel
21.07Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
G.andere:
I.kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen:
a)keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von
weniger als 5 Gewichtshundertteilen:
ex 1.keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen:
– Lebensmittelzubereitungen als Ersatz für Muttermilch zur Behandlung von Stoffwechselstörungen bei Kindern und bestimmte andere Lebensmittelzubereitungen
Anhang II

Portugal

Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung
05.03Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch auf Unterlagen aus anderen Stoffen:
B.andere
05.07Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teilen von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt,
desinfiziert oder zur Haltbarmachung behandelt, Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen:
A.Bettfedern und Daunen:
II.andere
B.andere
05.13Meerschwämme:
B.andere
13.02Stocklack, Körnerlack, Schellack und dergleichen, auch gebleicht; natürliche Gummen, Gummiharze, Harze und Balsame:
A.Harze von Koniferen
13.03Pflanzensäfte und Auszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Fertigungsstoffe aus pflanzlichen Stoffen:
A.Pflanzensäfte und ‑auszüge:
III.von Quassiaholz
IV.von Süssholzwurzeln
V.von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln
VI.von Hopfen
VII.zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen
VIII.andere:
a)zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken
B.Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:
ex I.trocken:
– ausgenommen Pektinstoffe
ex II.andere:
– ausgenommen Pektinstoffe
C.Agar‑Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe
aus pflanzlichen Stoffen:
I.Agar‑Agar
II.Pflanzenschleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot
oder aus Johannisbrotkernen
14.01Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Korb‑ oder Flechtwarenherstellung verwendeten Art (Getreidestroh gereinigt, gebleicht oder gefärbt, Korbweiden, Schilf, Bambus, Stuhlrohr, Binsen, Raffiabast, Lindenbast und dergleichen):
A.Korbweiden:
II.andere
B.Getreidestroh, gereinigt, gebleicht oder gefärbt
15.05Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschliesslich Lanolin
15.06Andere tierische Fette und Öle (z. B. Klauenöl, Knochenfett, Abfallfett)
15.08Tierische und pflanzliche Öle, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt,
geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders modifiziert
15.10Technische Fettsäuren, saure Öle aus der Raffination, technische Fettalkohole:
A.Stearinsäure
B.Ölsäure
exC.andere technische Fettsäuren, saure Öle aus der Raffination:
– ausgenommen Erzeugnisse aus Kiefernholz mit einem Gehalt an Fettsäure von 90 Gewichtshundertteilen oder mehr
D.technische Fettalkohole
15.11Glyzerin, einschliesslich Glyzerinwasser und ‑unterlaugen
15.15Walrat, roh, gepresst oder raffiniert, auch gefärbt; Bienenwachs und anderes Insektenwachs, auch gefärbt:
A.Walrat, roh, gepresst oder raffiniert, auch gefärbt
B.Bienenwachs und anderes Insektenwachs, auch gefärbt:
II.andere
15.16Pflanzenwachs, auch gefärbt:
B.anderes
15.17Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:
A.Degras
18.03Kakaomasse, auch entfettet
18.04Kakaobutter einschliesslich Kakaofett
18.05Kakaopulver, nicht gezuckert
Auszüge oder Essenzen aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen
auf der Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen; geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge hieraus:
A.Auszüge oder Essenzen aus Kaffee; Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen
B.Auszüge oder Essenzen aus Tee oder Mate; Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen
C.geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel:
C.I. geröstete Zichorienwurzeln
D.Auszüge aus gerösteten Zichorienwurzeln und aus anderen gerösteten Kaffeemitteln:
I.aus gerösteten Zichorienwurzeln
21.03Senfmehl und Senf (einschliesslich zubereitetes Senfmehl)
21.05Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen oder Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:
B.zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen
21.06Hefen, lebend oder nicht lebend; zubereitete künstliche Backtriebmittel:
A.Hefen, lebend:
I.ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen)
III.andere
C.zubereitete künstliche Backtriebmittel
21.07Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
G.andere:
I.kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett
von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen:
a)keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen:
ex 1.keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen:
– ausgenommen Eiweisshydrolysat und Hefeautolysat
22.01Wasser, Mineralwasser, Eis und Schnee:
A.Mineralwasser, natürlich oder künstlich
22.02Limonaden (einschliesslich der aus Mineralwasser hergestellten)
und andere nicht alkoholische Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Tarifnr. 20.07:
exA.keine Milch oder kein Milchfett enthaltend:
– keinen Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthaltend
22.08Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Äthylalkohol mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:
exA.Äthylalkohol mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:
– nicht aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen des Anhangs II
des EWG‑Vertrags hergestellt
exB.Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt:
– nicht aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen des Anhangs II
des EWG‑Vertrags hergestellt
22.09Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholische Spirituosen; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zum Herstellen von Getränken:
A.Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt:
ex I.von 2 Liter oder weniger:
– nicht aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen des Anhangs II
des EWG‑Vertrags hergestellt
ex II.von mehr als 2 Liter:
– nicht aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen des Anhangs II
des EWG‑Vertrags hergestellt
B.zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen:
II.andere
C.Spirituosen:
I.Rum, Arrak, Taffia
II.Gin
III.Whisky
IV.Wodka mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weniger sowie Pflaumenbranntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein
V.andere, in Behältnissen mit einem Inhalt:
exa)von 2 Liter oder weniger:
– ausgenommen diejenigen mit einem Gehalt an Eiern
oder Eigelb und/oder Zucker (Saccharose oder Invertzucker) ex b) von mehr als 2 Liter:
exb)– ausgenommen diejenigen mit einem Gehalt an Eiern oder Eigelb und/oder Zucker (Saccharose oder Invertzucker)
24.02Tabak, verarbeitet; Tabakauszüge und Tabaksossen
Anhang III

Portugal

Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs*
Warenbezeichnung
0501.Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet, Abfälle von Menschenhaar
0502.Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare für die Herstellung von Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten und Haare
0503.Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen mit oder ohne Unterlage
aus anderen Stoffen
0503.Abfälle von Fischen
0507.Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zur Haltbarmachung behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen
0508.Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet oder einfach bearbeitet
(aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder auch entleimt;
Mehl und Abfälle dieser Stoffe:
10– Knochenmehl
0509.Elfenbein, Schildpatt, Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, einschliesslich Abfälle und Mehl; Fischbein, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, einschliesslich Bartenfransen und Abfälle
0512.Korallen und dergleichen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Muschelschalen, roh oder einfach bearbeitet,
aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle von Muschelschalen
0513.Meerschwämme
0514.Grauer Amber, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden und Galle,
auch getrocknet; tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht
1302.Schellack, auch gebleicht; natürliche Gummiarten, Gummiharze,
Harze und Balsame
1303.Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektine, Pektinate und Pektate; Agar‑Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen:
– Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:
10– Opium
20– Süssholzsaft, Manna
22– andere
– Pektine, Pektinate und Pektate:
52– – Pektinate und Pektate
– Agar‑Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen:
– Mehl aus Kotyledonen von Johannisbrot‑ und Guarkernen, auch
zur Erhaltung der Schleimfähigkeit chemisch leicht verändert:
*Für die Neunumerierung siehe den Schweizerischen Zolltarif vom 9. Okt. 1986
(SR 632.10 Anhang).
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs*
Warenbezeichnung
– Agar‑Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen:
– Mehl aus Kotyledonen von Johannisbrot‑ und Guarkernen, auch
zur Erhaltung der Schleimfähigkeit chemisch leicht verändert:
60– zu technischen Zwecken
62– andere
64– andere
1401.Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Korb‑ und Flechtwarenherstellung
verwendeten Art (Flechtweiden, Schilf, Bambus, Stuhlrohr, Binsen, Raphia, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast und dergleichen)
1402.Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich für Polsterzwecke verwendeten Art
(Kapok, Pflanzenhaar, Seegras und dergleichen), auch in Lagen mit oder ohne Unterlagen aus anderen Stoffen
1403.Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Herstellung von Besen und Bürsten verwendeten Art (Sorgho, Piassava, Reiswurzeln, Istel und dergleichen), auch
in Zöpfen oder Bündeln
1405.Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen
1505.Wollfett und Wollfettderivate, einschliesslich Lanolin
1506.Andere tierische Fette und Öle (Klauenöl, Knochenfett, Abfallfett usw.):
ex40– Klauenöl, Knochenfett und Knochenöl zu technischen Zwecken
1508.Tierische oder pflanzliche Öle, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, standolisiert oder in anderer Weise verändert
1510.Technische Fettsäuren, Raffinationsfettsäuren, technische Fettalkohole:
10– Stearin
ex20– andere technische Fettsäuren, ausgenommen Tallöl‑Fettsäuren
1511.Glyzerin, einschliesslich Glyzerinwasser und ‑unterlaugen
1515.Walrat (Spermaceti), roh, gepresst oder raffiniert, auch künstlich gefärbt; Bienenwachs und anderes Insektenwachs, auch künstlich gefärbt
1516.Pflanzenwachs, auch künstlich gefärbt
1517.Gerbefett (Degras); Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen
oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen
1704.Zuckerwaren ohne Kakaogehalt:
– Süssholzsaft, nicht gezuckert, aromatisiert oder in Form von Pastillen,
Tabletten usw.
1803.Kakaomasse (Kakaopaste), auch entfettet
1804.Kakaofett (Kakaobutter) und Kakaoöl
1805.Kakaopulver, nicht gezuckert
1806.Schokolade und andere kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitungen:
– Mischungen mit einem Gehalt von über 12 % des Gewichts an Milchfett
oder von insgesamt über 20 % des Gewichts an Milchbestandteilen
in Behältern von über 1 kg:
– mit einem Gehalt an Milchfett von:
20– über 85 % des Gewichts
22– über 50 bis 85 % des Gewichts
24– über 25 bis 50 % des Gewichts
26– über 11 bis 25 % des Gewichts
27– über 1,5 bis 11 % des Gewichts
28– andere
1902Malzextrakt; Zubereitungen für die Ernährung von Kindern oder
für den Diät‑ oder Küchengebrauch auf der Grundlage von Mehl, Griess, Stärke
oder Malzextrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 %
des Gewichts:
– Zubereitungen aus vorwiegend Kartoffelmehl, auch in Form von Griess, Flocken usw. und Zubereitungen, die Milchpulver enthalten:
– mit einem Gehalt an Milchfett von über 12 % des Gewichts:
ex04– Kindernährmittel
– andere:
ex06– mit einem Gehalt an Milchfett von über 25 %
ex08– andere
– andere Zubereitungen, in Behältern von über 2 kg:
– mit einem Gehalt an Milchfett von über 12 % des Gewichts:
ex20– mit einem Gehalt an Milchfett von über 25 % des Gewichts
ex22– andere
2102.Auszüge oder Essenzen aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen
auf der Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen; geröstete Zichorie und andere geröstete Kaffee‑Ersatzmittel sowie Auszüge hieraus:
10– Auszüge oder Essenzen aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen
12– Auszüge oder Essenzen aus Tee oder Mate und Zubereitungen
auf der Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen
ex20– geröstete Zichorie
ex22– Waren aus gerösteter Zichorie
2103.Senfmehl und zubereiteter Senf
2105.Zubereitungen zur Herstellung von Suppen oder Brühen;
Suppen und Brühen, zubereitet; zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen:
ex20– zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen,
andere als Fleisch oder Schlachtabfälle enthaltend
2106.Hefen, aktiv oder abgestorben; zubereitete künstliche Backtriebmittel:
ex20– andere natürliche Hefen als abgestorbene natürliche Hefen
30– künstliche Backtriebmittel, zubereitet
2107.Nahrungsmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
02– Süssstoffe, in Tabletten
– Zubereitungen mit einem Gehalt von über 12 % des Gewichts an Milchfett oder von insgesamt über 20 % des Gewichts an Milchbestandteilen,
in Behältern von über 1 kg:
– mit einem Gehalt an Milchfett von:
40– über 85 % des Gewichts
42– über 50% bis 85 % des Gewichts
44– über 25 bis 50 % des Gewichts
46– über 1,5 bis 25 %
47– 1,5 % des Gewichts oder weniger
48– andere
2201.Wasser, Mineralwasser, kohlensaure Wasser, Eis und Schnee
2202.Limonaden, aromatisierte kohlensaure Wasser (einschliesslich aromatisierte Mineralwasser) und andere nicht alkoholische Getränke, ausgenommen Frucht‑ und Gemüsesäfte der Nr. 2007:
– Frucht‑ und Gemüsesäfte, mit Wasser verdünnt oder mit Kohlensäure
imprägniert:
– Fruchtsäfte, andere, gezuckert:
ex20– Pfirsich‑, Heidelbeer‑, Brombeer‑ und Stachelbeersaft, mit Wasser verdünnt, mit einem Saftanteil von 60 % oder weniger, sowie Saft
von schwarzen Johannisbeeren (Cassis), mit Wasser verdünnt,
mit einem Saftanteil von 35 % oder weniger in Glasflaschen mit einem Inhalt von 2 dl oder weniger
ex22– Pfirsich‑, Heidelbeer, Brombeer‑ und Stachelbeersaft, mit Wasser verdünnt, mit einem Saftanteil von 60 % oder weniger, sowie Saft von schwarzen
Johannisbeeren (Cassis), mit Wasser verdünnt, mit einem Saftanteil von 35 % oder weniger, in anderen Behältern
2208.Äthylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80° oder mehr; Äthylalkohol, denaturiert, mit beliebigem Alkoholgehalt
2209.Äthylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80°; Branntwein, Liköre und andere gebrannte Wasser; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zur Herstellung von Getränken (sog. Essenzen):
– Branntweine, wie Cognac, Armagnac und anderer Weinbrand, Rum, Arrak, Kernobstbranntwein, Kirsch, Whisky usw.:
– in Fässern:
20– Weinbrand
ex24– Wacholderbranntweine in Flaschen:
30– Weinbrand
ex34– Wacholderbranntweine
ex40– Liköre und andere gesüsste, auch aromatisierte, gebrannte Wasser
50– zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zur Herstellung von Getränken (sogenannte Essenzen)
2402.Tabak, verarbeitet; Tabakextrakt und Tabaklaugen

Footnotes

  1. Art. 1 Bst. d des BB vom 8. Okt. 1986 (AS 1987 118)

  2. SR 0.632.401.81

  3. SR 0.632.401

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