Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Beseitigung bestehender und Verhinderung neuer mengenmässiger Beschränkungen bei der Ausfuhr sowie von Massnahmen gleicher Wirkung

0.632.401.01Bilateral International Treaty04.07.1990

Abgeschlossen am 12. Juli 1989
Vorläufig angewendet ab 1. Januar 1990
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 19901
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 4. Juli 1990

(Stand am 4. Juli 1990)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft einerseits
und
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft andererseits,

gestützt auf das am 22. Juli 19722in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nachstehend «Abkommen» genannt, insbesondere auf Artikel 32,

eingedenk der in der am 9. April 1984 von den Ministern der EFTA‑Staaten und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg verabschiedeten gemeinsamen Erklärung zum Ziel erhobenen Schaffung eines europäischen Wirtschaftsraums,

in dem Bewusstsein der Notwendigkeit, ihre Handelsbeziehungen im Interesse beider Wirtschaften durch Beseitigung bestehender und Verhinderung neuer Hemmnisse bei der Ausfuhr von unter das Abkommen fallenden Erzeugnissen zu entwickeln,

in dem Bewusstsein, dass dessen ungeachtet eine Vertragspartei sich unter bestimmten aussergewöhnlichen Umständen gezwungen sehen kann, ausfuhrwirksame Schutzmassnahmen zu treffen, und dass es angezeigt ist, dazu spezifische Bestimmungen zu schaffen,

haben beschlossen, dieses Protokoll zu schliessen:

Art. 1

Folgende Artikel werden in das Abkommen eingefügt: Artikel 13 A.3 Artikel 13 B.4 Artikel 24 A.5

Art. 2

Das Abkommen wird wie folgt geändert: Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens erhält folgende Fassung:.6 Anhang III zu dem Abkommen erhält folgende Fassung:.7

Art. 3

Artikel 27 des Abkommens erhält folgende Fassung:

.8

Art. 4

Folgender Wortlaut wird dem Abkommen als Protokoll Nr. 6 angefügt:

«Protokoll Nr. 6 Über die Beseitigung bestimmter mengenmässiger Ausfuhrbeschränkungen

Die von der Gemeinschaft bei der Ausfuhr der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse in die Schweiz angewandten mengenmässigen Beschränkungen werden spätestens bis zu den im folgenden genannten Daten beseitigt.

Harmonisiertes
System
Position
WarenbenennungDatum der Beseitigung
74.04Abfälle und Schrott, aus Kupfer1. Jan. 1993
ex 44.01Brennholz von Nadelholz sowie Holz von Kiefern und Tannen in Form von Plättchen oder Schnitzeln1. Jan. 1993
ex 44.03Rohholz, auch entrindet, oder vom Splint befreit – andere, ausgenommen Holz von Pappeln1. Jan. 1993
Rohholz, zwei‑ oder vierseitig grob zugerichtet,
nicht weiter bearbeitet – andere, ausgenommen Holz von Pappeln
1. Jan. 1993
ex 44.07Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, aber nicht weiter bearbeitet, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: – von Nadelholz, ausgenommen Brettchen zum
Herstellen von Kisten, Sieben und ähnlichem
1. Jan. 1993
ex 41.01Rohhäute und Felle von Rindern, mit einem Stückgewicht von weniger als 6 kg1. Jan. 1992
ex 41.02Rohe Felle von Schafen und Lämmern1. Jan. 1992
ex 41.03Rohe Häute und Felle von Ziegen und Zickeln1. Jan. 1992
ex 43.01Rohe Pelzfelle von Kaninchen1. Jan. 1992»
Art. 5

Dieses Zusatzprotokoll gilt gleichermassen für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein, und zwar so lange, wie der Vertrag vom 29. März 19239über die Errichtung einer Zollunion zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft ist.

Art. 6

Dieses Zusatzprotokoll wird von den Vertragsparteien nach deren eigenen Verfahren genehmigt.

Es tritt am 1. Januar 1990 in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluss der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Wenn sich die Vertragsparteien den Abschluss der Verfahren nicht bis zu diesem Zeitpunkt notifiziert haben, so wird das Protokoll ab 1. Januar 1990 vorläufig angewandt.

Art. 7

Dieses Zusatzprotokoll ist in zwei Urschriften abgefasst, jede in deutscher, französischer, italienischer, dänischer, englischer, griechischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Geschehen zu Brüssel am zwölften Juli neunzehnhundertneunundachtzig.

Für die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Benedikt von Tscharner
Für den Rat
der Europäischen Gemeinschaften:
Jean Vidal
Gianluigi Giola

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien

Die Vertragsparteien erklären, dass die Artikel 7, 13 A und 13 B des Abkommens für die in Artikel 2 des Abkommens spezifizierten Erzeugnisse gelten – einschliesslich der in Artikel 14 des Abkommens spezifizierten Erdölerzeugnisse, – ausgenommen die unter das Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits fallenden Erzeugnisse.

Footnotes

  1. AS 1990 1343

  2. SR 0.632.401

  3. Text eingefügt im genannten Abk.

  4. Text eingefügt im genannten Abk.

  5. Text eingefügt im genannten Abk.

  6. Text eingefügt im genannten Abk.

  7. Text eingefügt im genannten Abk.

  8. Text eingefügt im genannten Abk.

  9. SR 0.631.112.514

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