Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur

0.632.316.891.11Bilateral International Treaty01.01.2003

Abgeschlossen am 26. Juni 2002

Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. Dezember 20022

In Kraft getreten am 1. Januar 2003

(Stand am 1. Januar 2003)

Art. 1

Dieses Abkommen betreffend den Handel mit Landwirtschaftsprodukten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden Schweiz genannt) und der Republik Singapur (im Folgenden Singapur genannt) wird in Ergänzung zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Singapur3abgeschlossen, insbesondere bezugnehmend auf Artikel 6 (Geltungs- und Deckungsbereich) jenes Abkommens.

Art. 2

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich den durch dieses Abkommen abgedeckten Landwirtschaftsprodukten werden durch das Marrakesch-Abkommen zur Gründung der Welthandelsorganisation4und anderer darunter verhandelter Abkommen, einschliesslich GATT 19945, geregelt werden, sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist.

Art. 3

Singapur gewährt die Zollkonzessionen für Landwirtschaftsprodukte mit Ursprung in der Schweiz nach Anhang I. Die Schweiz gewährt die Zollkonzessionen für Landwirtschaftsprodukte mit Ursprung in Singapur nach Anhang II.

Art. 4

Die Ursprungsregeln und die Bestimmungen über die Prüfung von Ursprungsnachweisen und die Verwaltungszusammenarbeit, die auf dieses Abkommen Anwendung finden, sind in Anhang III aufgeführt.

Art. 5

Die Vertragsparteien erklären sich bereit, künftig den Umfang der Zugeständnisse für den Marktzutritt von Landwirtschaftsprodukten zu erörtern. Insbesondere für den Fall, dass eine Vertragspartei ein Präferenzabkommen mit einer Nicht-Vertragspartei unter Artikel XXIV des GATT 19946abschliesst, wird sie, auf Anfrage hin, der anderen Vertragspartei eine angemessene Möglichkeit einräumen, um über die darin enthaltenen zusätzlichen Begünstigungen zu verhandeln.

Art. 6

Die Bestimmungen des Artikels 17 (Schutzmassnahmen bei der Einfuhr bestimmter Güter) des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Singapur7finden nur zum Zwecke dieses Abkommens zwischen den hohen Vertragsparteien Anwendung.

Art. 7

Die Bestimmungen des Kapitels IX (Streitbeilegung) des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Singapur8finden nur zum Zwecke dieses Abkommens zwischen den hohen Vertragsparteien Anwendung.

Art. 8

Dieses Abkommen findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 19239zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft ist.

Art. 9
  1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.
  2. Es tritt am gleichen Tag wie das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Singapur10in Kraft.
  3. Es kann vorbehältlich der vorläufigen Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Singapur vorläufig angewandt werden.
Art. 10

Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, wie dessen Vertragsparteien Vertragsparteien des Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Singapur11sind.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.Geschehen zu Egilsstadir, am 26. Juni 2002 in zwei Urschriften in englischer Sprache.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:
Für die
Republik Singapur:
Pascal CouchepinGeorge Yong-Boon Yeo
Anhang I

Konzessionen Singapurs gemäss Artikel 3

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt Singapur Einfuhrzölle für alle Waren der Kapitel 1–24 mit Ursprung in der Schweiz, mit Ausnahme derjenigen Produkte, welche in den Geltungsbereich des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Singapur12fallen gemäss Artikel 6 (Geltungs- und Deckungsbereich) Absatz 1 Buchstaben (b) und (c).

Anhang II

Konzessionen der Schweiz gemäss Artikel 3

Nr. des
Schweizerischen Zolltarifs
Warenbezeichnung
0105.Hausgeflügel; Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner, lebend
– mit einem Gewicht von nicht mehr als 185 g:
11 00– – Hühner
12 00– – Truthühner
19 00– – andere
0106.Andere Tiere, lebend:
– Säugetiere
11 00– – Primaten
12 00– – Wale, Delfine und Tümmler (Säugetiere der Ordnung der Cetacea);
Sirenen und Seekühe (Säugetiere der Ordnung der Sirenen)
19 00– – andere
20 00– Reptilien (einschliesslich Schlangen und Meeresschildkröten)
– Vögel
31 00– – Greifvögel
32 00– – Papageienvögel (einschliesslich Papageien, Sittiche, Aras und Kakadus)
– – andere:
39 90– – – andere
90 00– andere
0410.00 00Geniessbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch
inbegriffen
0501.00 00Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar
0502.Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare:
10 00– Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser
Borsten
90 00– andere
0503.Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen mit oder ohne Unterlage:
00 10– lose, nicht gekräuselt, auch in nicht zugerichteten Bündeln
00 20– in zugerichteten Bündeln
00 90– andere
0504.Därme, Blasen und Magen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder
geteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder
geräuchert:
00 10– Labmagen
– andere Magen von Tieren der Nrn. 0101 – 0104; Kutteln:
00 39– – andere
00 90– andere
0505.Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt,
desinfiziert oder zur Haltbarmachung behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen:
– Federn der zu Füllzwecken verwendeten Art; Daunen:
10 10– – Bettfedern und Daunen, roh, nicht gewaschen
10 90– – andere
– andere:
– – Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen:
90 19– – – andere
90 90– – andere
0506.Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht
zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle dieser Stoffe:
10 00– Knochenknorpel (Ossein) und mit Säure behandelte Knochen
90 00– andere
0507.Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschliesslich Bartenfransen), Hörner,
Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle dieser Stoffe:
10 00– Elfenbein; Mehl und Abfälle von Elfenbein
90 00– andere
0508.Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiter-
verarbeitet; Schalen und Rückenschilder von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon:
00 10– Schrot, Mehl und Abfälle von Muschelschalen
– andere:
00 99– – andere
0509.00 00Meerschwämme
0510.00 00Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch
getrocknet; Drüsen und andere Stoffe tierischen Ursprungs, die zur Her-
stellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht
0511.Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere der Kapitel 1 oder 3, zur menschlichen Ernährung nicht
geeignet:
– andere
– – andere
99 90– – – andere
0601.Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichoriensetzlinge, ‑pflanzen und ‑wurzeln, andere als Wurzeln der Nr. 1212:
10 90– Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke,
ruhend:
0603.Blüten (Blumen) und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zier-
zwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders
behandelt:
– frisch:
– – vom 1. Mai bis 25. Oktober:
– – – andere:
– – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 13)*:
ex 10 59– – – – – andere: Orchideen der ssp.: Dendrobiums, Mokaras, Aratheas,
Oncidiums
– – vom 26. Oktober bis 30. April:
– – – andere:
ex 10 99– – – – andere: Orchideen der ssp.: Dendrobiums, Mokaras, Aratheas,
Oncidiums
0703.Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch und andere Gemüse der
Allium-Arten, frisch oder gekühlt:
– Speisezwiebeln und Schalotten:
– – Setzzwiebeln:
10 11– – – vom 1. Mai bis 30. Juni
– – – vom 1. Juli bis 30. April:
10 13– – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*
20 00– Knoblauch
0709.Andere Gemüse, frisch oder gekühlt:
– Pilze und Trüffeln:
51 00– – Pilze der Gattung Agaricus
52 00– – Trüffeln
59 00– – andere
– Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta:
– – Peperoni:
60 11– – – vom 1. November bis 31. März
60 90– – andere
0711.Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in
Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig
konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren
Genuss nicht geeignet:
20 00– Oliven
30 00– Kapern
ex 90 00– andere Gemüse; Gemüsemischungen: Zwiebeln
0712.Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, oder anders zerkleinert oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet:
– Pilze, Judasohren (Auricularia spp.), Zitterlinge, Silberohren (Tremella spp.)
und Trüffeln:
31 00– – Pilze der Gattung Agaricus
32 00– – Judasohren (Auricularia spp.)
33 00– – Zitterlinge, Silberohren (Tremella spp.)
39 00– – andere
0713.Trockene Hülsenfrüchte, ausgelöste, auch geschält oder zerkleinert:
– Erbsen (Pisum sativum):
– – ganz, unbearbeitet:
10 19– – – andere
– Kichererbsen:
– – ganz, unbearbeitet:
20 19– – – andere
– Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):
– – Bohnen der Arten Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.)
Wilczek:
– – – ganz, unbearbeitet:
31 19– – – andere
– – andere:
– – – ganz, unbearbeitet:
39 19– – – – andere
– Linsen:
– – ganz, unbearbeitet:
40 19– – – andere
– – andere:
40 99– – – andere
– Puffbohnen, Saubohnen oder Dicke Bohnen (Vicia faba var. major)
und Pferdebohnen oder Ackerbohnen (Vicia faba var. equina, Vicia faba
var. minor):
– – ganz, unbearbeitet:
50 19– – – andere
– andere:
– – ganz, unbearbeitet:
90 19– – – andere
0801.Kokosnüsse, Paranüsse und Acajounüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:
– Kokosnüsse:
11 00– – getrocknet
19 00– – andere
– Paranüsse:
21 00– – in der Schale
22 00– – ohne Schale
– Acajounüsse:
31 00– – in der Schale
32 00– – ohne Schale
0802.Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder
enthäutet:
– Haselnüsse (Corylus spp.):
– – ohne Schale:
ex 22 90– – – andere*
– Walnüsse:
– – in der Schale
ex 31 90– – – andere
– – ohne Schale:
ex 32 90– – – andere*
* ex 22 90, ex 31 90, ex 32 90: zur menschlichen Ernährung
40 00– Esskastanien und Maronen (Castanea spp.)
50 00– Pistazien
– andere:
90 10– – tropische Früchte
0804.Datteln, Feigen, Ananas, Avocadobirnen, Guaven, Mangofrüchte und
Mangostanen, frisch oder getrocknet:
10 00– Datteln
– Feigen:
20 10– – frisch
20 20– – getrocknet
30 00– Ananas
40 00– Avocadobirnen
50 00– Guaven, Mangofrüchte und Mangostanen
0805.Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:
40 00– Pampelmusen und Grapefruits
50 00– Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia,
Citrus latifolia)
0807.Melonen (einschliesslich Wassermelonen) und Papayafrüchte, frisch:
20 00– Papayafrüchte
0809.Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche (einschliesslich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) und Schlehen, frisch:
– Aprikosen:
– – in offener Packung:
10 11– – – vom 1. September bis 30. Juni
– – – vom 1. Juli bis 31. August:
10 18– – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 18)*
– – in anderer Packung:
10 91– – – vom 1. September bis 30. Juni
– – – vom 1. Juli bis 31. August:
10 98– – – – innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 18)*
0810.Andere Früchte, frisch:
– Johannisbeeren, einschliesslich Cassis, und Stachelbeeren:
– – Johannisbeeren, einschliesslich Cassis:
30 10– – – vom 16. September bis 14. Juni
– – – vom 15. Juni bis 15. September:
30 11– – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 19)*
40 00– Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium
60 00– Durian
– andere:
90 91– – tropische Früchte
90 99– – andere
0811.Früchte, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:
– andere:
90 21– – – Karambolen
90 29– – – andere
ex 90 90– – andere: ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, nicht in
Aufmachungen für den Einzelverkauf, nur für den industriellen Gebrauch
0812.Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:
– andere:
90 10– – tropische Früchte
0813.Früchte, getrocknet, andere als solche der Nrn. 0801 bis 0806; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels:
10 00– Aprikosen
– Pflaumen:
20 10– – ganz
20 90– – andere
– andere Früchte:
– – Birnen:
40 19– – – andere
– – andere:
– – – Steinobst, anderes, ganz:
40 89– – – – andere
0814.00 00Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschliesslich Wassermelonen), frisch, gefroren, in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen oder getrocknet
0902.Tee, auch aromatisiert:
10 00– grüner Tee (nicht fermentiert), in unmittelbaren Umschliessungen mit
einem Inhalt von nicht mehr als 3 kg
20 00– anderer grüner Tee (nicht fermentiert)
30 00– schwarzer Tee (fermentiert) und teilweise fermentierter Tee,
in unmittelbaren Umschliessungen mit einem Inhalt von nicht mehr als 3 kg
40 00– anderer schwarzer Tee (fermentiert) und anderer teilweise fermentierter Tee
0903.00 00Mate
0904.Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta,
getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform:
– Pfeffer:
11 00– – weder zerrieben noch in Pulverform
12 00– – zerrieben oder in Pulverform
– Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder zerrieben
oder in Pulverform:
20 10– – nicht verarbeitet
20 90– – andere
0905.00 00Vanille
0906.Zimt und Zimtblüten:
10 00– weder zerrieben noch in Pulverform
20 00– zerrieben oder in Pulverform
0907.00 00Gewürznelken (Mutternelken, Nelkenstiele)
0908.Muskatnüsse, Muskatblüten, Amomen und Kardamomen:
– Muskatnüsse:
10 10– – nicht verarbeitet
– Muskatblüten:
20 10– – nicht verarbeitet
– Amomen und Kardamomen:
30 10– – nicht verarbeitet
0909.Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- oder Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren:
20 00– Korianderfrüchte
30 00– Kreuzkümmelfrüchte
40 00– Kümmelfrüchte
50 00– Fenchelfrüchte; Wacholderbeeren
0910.Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere
Gewürze:
40 00– Thymian; Lorbeerblätter
1202.Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet:
– in der Schale:
– – andere:
10 91– – – für die menschliche Ernährung
10 99– – – andere
– geschält oder geschrotet:
– – andere:
20 91– – – für die menschliche Ernährung
20 99– – – andere
1206.Sonnenblumensamen, auch geschrotet:
– ungeschält:
– – andere:
00 31– – – für die menschliche Ernährung
00 39– – – andere
– geschält:
– – andere:
00 61– – – für die menschliche Ernährung
00 69– – – andere
1207.Andere Ölsaaten und ölhaltige Früchte, auch geschrotet:
– Sesamsamen:
– – andere:
40 91– – – für die menschliche Ernährung
1209.Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat:
– andere:
– – andere:
– – – andere:
99 99– – – – andere
1211.Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Riechmittelherstellung oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung,
Schädlingsbekämpfung oder dergleichen verwendeten Arten, frisch oder
getrocknet, auch zerschnitten, zerstossen oder in Pulverform:
10 00– Süssholzwurzeln
20 00– Ginsengwurzeln
30 00– Cocablätter
40 00– Mohnstroh
90 00– andere
1212.Johannisbrot, Algen, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Pulverform; Fruchtkerne und Fruchtsteine und andere pflanzliche Waren (einschliesslich Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum, nicht geröstet), der hauptsächlich zur menschlichen
Ernährung dienenden Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
– Johannisbrot, einschliesslich Johannisbrotkerne:
10 10– – Johannisbrotkerne
– Algen:
20 90– – andere
– andere:
– – andere:
– – – Zichorienwurzeln, getrocknet:
99 19– – – – andere
– – – andere:
99 98– – – – andere
1301.Schellack; natürliche Gummis, Harze, Gummiharze und Oleoresine
(z.B. Balsame):
10 00– Schellack
20 00– Gummi arabicum
– andere:
90 10– – natürliche Balsame
90 90– – andere
1302.Pflanzensäfte und -auszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:
– Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:
– – Pektin, flüssig:
20 90– – andere
– Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:
31 00– – Agar-Agar
– – Schleime und Verdickungsstoffe von Johannisbrot, Johannisbrotkernen
oder von Guarkernen, auch modifiziert:
32 10– – – zu technischen Zwecken
32 90– – – andere
39 00– – andere
1401.Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Korb- oder Flechtwarenherstellung verwendeten Art (z. B. Bambus, Rotang, Schilf, Binsen, Flechtweiden,
Raphia, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast):
10 00– Bambus
20 00– Rotang
90 00– andere
1402.00 00Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art
(z. B. Kapok, Pflanzenhaar, Seegras), auch in Lagen mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen
1403.00 00Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Herstellung von Besen oder Bürsten verwendeten Art (z. B. Sorgho, Piassava, Reiswurzel, Istel), auch in Strängen oder Bündeln
1404.Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
10 00– pflanzliche Rohstoffe der hauptsächlich zum Färben oder Gerben
verwendeten Art
– Baumwoll-Linters:
20 10– – roh
20 90– – andere
1518.Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, gekocht,
oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen solche der Nr. 1516; nicht geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen ver-
schiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch
inbegriffen:
– nicht geniessbare Mischungen pflanzlicher Öle:
ex 00 19– – andere: zu technischen Zwecken
1520.00 00Glycerol roh; Glycerinwasser und -unterlaugen
1521.Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs oder andere
Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt:
– Pflanzenwachse:
10 10– – Karnaubawachs
– – andere:
10 91– – – unbearbeitet
10 92– – – bearbeitet (gebleicht, gefärbt usw.)
– andere:
90 10– – unbearbeitet
90 20– – bearbeitet (gebleicht, gefärbt usw.)
1522.00 00Gerberfett (Degras); Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen
1702.Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest; Zuckersirupe ohne Zusatz von Aroma- oder
Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und
Melassen, karamelisiert:
– Ahornzucker und Ahornsirup:
20 20– – in Sirupform
1801.00 00Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet
1803.Kakaomasse, auch entfettet:
10 00– nicht entfettet
20 00– ganz oder teilweise entfettet
1804.00 00Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl
1805.00 00Kakaopulver, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen
2001.Gemüse, Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:
– andere:
– – Früchte:
90 11– – – tropische
2002.Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:
– andere:
– – in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg
90 21– – – Tomatenpulpe, Tomatenpüree und Tomatenkonzentrat, in luftdicht
verschlossenen Behältnissen mit einem Gehalt an Trockensubstanz
von 25 Gewichtsprozent oder mehr, aus Tomaten und Wasser
bestehend, auch mit Salz oder anderen Würzzusätzen
2003.Essbare Pilze und Trüffeln, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure
zubereitet oder haltbar gemacht:
10 00– Pilze der Gattung Agaricus
90 00– andere
2006.Gemüse, Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert):
00 10– tropische Früchte, Schalen tropischer Früchte
2007.Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:
– andere:
– – andere:
– – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:
99 11– – – – tropische Früchte
– – – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:
99 21– – – – tropische Früchte
2008.Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
– Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch untereinander gemischt:
– – Erdnüsse:
11 90– – – andere
– – andere, einschliesslich Mischungen:
19 10– – – tropische Früchte
20 00– Ananas
– andere, einschliesslich Mischungen, ausgenommen solche der Nr. 2008.19:
– – Mischungen:
92 11– – – von tropischen Früchten
– – andere:
– – – Pulpe, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:
99 11– – – – von tropischen Früchten
– – – – andere Früchte:
99 96– – – – – tropische Früchte
2009.Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) oder Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süss-
stoffen:
– Orangensaft:
– – gefroren:
ex 11 10– – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen*:
* nur als Konzentrat
– – anderer:
19 30– – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen
– Pampelmusen- oder Grapefruitsaft:
– – anderer:
29 10– – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen
– Saft anderer Zitrusfrüchte:
– – mit einem Brix-Wert von nicht mehr als 20:
– – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:
31 11– – – – Zitronensaft, roh (auch stabilisiert)
– Ananassaft:
– – mit einem Brix-Wert von nicht mehr als 20:
41 10– – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen
– – anderer:
49 10– – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen
– Saft anderer Früchte oder Gemüse:
– – anderer:
– – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:
80 81– – – – von tropischen Früchten
– – – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:
80 98– – – – von tropischen Früchten
– Mischungen von Säften:
– – anderer:
– – – andere, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:
– – – – andere:
90 61– – – – – auf der Grundlage von tropischen Früchten
– – – andere, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:
– – – – andere:
90 98– – – – – auf der Grundlage von tropischen Früchten
2101.Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und
Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorie und andere geröstete Kaffee-Ersatzmittel und ihre Auszüge, Essenzen und Konzentrate:
20 10– – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zube-
reitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen oder Konzentrate
2102.Hefen (lebend oder nichtlebend); andere nichtlebende einzellige Mikro-
organismen (ausgenommen Vaccine der Nr. 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:
– lebende Hefen:
– – andere:
10 99– – – andere
2103.Zubereitungen zum Herstellen von Gewürzsaucen und zubereitete Gewürz-
saucen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet und Senf:
– – andere:
30 18– – – Senfmehl, unvermischt
30 19– – – andere
2201.Wasser, einschliesslich natürliches oder künstliches Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, weder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen noch aromatisiert; Eis und Schnee:
10 00– Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser
2207.Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr; Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit beliebigem Alkohol-
gehalt:
10 00– Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol
oder mehr
20 00– Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit beliebigem Alkoholgehalt
2208.Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als
80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen:
– Wodka:
60 10– – in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l
60 20– – in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l
– andere:
90 10– – Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger
als 80 % Vol
2301.Mehl, Pulver und Agglomerate in Form von Pellets, von Fleisch, Schlacht-
nebenprodukten, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet; Grieben:
– Mehl, Pulver und Agglomerate in Form von Pellets, von Fleisch oder
Schlachtnebenprodukten:
10 90– – andere
2303.Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung,
Treber und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch agglomeriert in Form von Pellets:
– Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände:
10 90– – andere
– Treber und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien:
30 90– – andere
2304.Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl,
auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets:
00 90– andere
2306.Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets, aus-
genommen solche der Nrn. 2304 oder 2305:
– aus Sonnenblumensamen:
30 90– – andere
– aus Maiskeimen:
70 90– – andere
– andere:
90 90– – andere
2309.Zubereitungen der für die Tierfütterung verwendeten Art:
– andere:
90 20– – Tierfutter aus Muschelschalenschrot; Vogelfutter aus mineralischen
Stoffen
90 30– – anorganische Phosphate zu Futterzwecken (chemisch nicht einheitlich),
ohne Zusätze
– – Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren, unvermischt, auch ein-
gedickt oder in Pulverform:
90 49– – – andere
– – andere:
90 90– – – andere
2401.Tabak, roh oder unverarbeitet; Tabakabfälle:
– Tabak, nicht entrippt:
10 10– – zur gewerbsmässigen Herstellung von Zigarren, Zigaretten, Rauchtabak,
Kau-, Rollen- und Schnupftabak
– Tabak, teilweise oder ganz entrippt:
20 10– – zur gewerbsmässigen Herstellung von Zigarren, Zigaretten, Rauchtabak,
Kau-, Rollen- und Schnupftabak
– Tabakabfälle:
30 10– – zur gewerbsmässigen Herstellung von Zigarren, Zigaretten, Rauchtabak,
Kau-, Rollen- und Schnupftabak
2403.Anderer Tabak und andere Tabakersatzstoffe, verarbeitet; homogenisierter oder rekonstituierter Tabak; Tabakextrakte und Tabaklaugen:
– andere:
– – andere:
99 30– – – Tabaklauge
Anhang III

Ursprungsregeln

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs finden die in Artikel 1 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Singapur («FHAES»)13aufgeführten Begriffsbestimmungen Anwendung. Alle darin enthaltenen Verweise auf die «EFTA-Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.

Art. 2 Ursprungskriterien
  1. Zur Anwendung dieses Abkommens über Landwirtschaftsprodukte gilt als Ursprungserzeugnis der Schweiz oder Singapurs ein Erzeugnis, das:
    1. im Sinne von Artikel 4 dort vollständig gewonnen oder hergestellt worden ist;
    2. im Sinne von Artikel 5 dort ausreichend be- oder verarbeitet worden ist; oder
    3. dort ausschliesslich aus Ursprungserzeugnissen der betreffenden Vertragspartei in Übereinstimmung mit diesem Anhang hergestellt worden ist.
  2. Die in Absatz 1 genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in der Schweiz oder in Singapur erfüllt werden.
Art. 3 Ursprungskumulierung

Unbeschadet von Artikel 2 werden im Sinne dieses Anhangs Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei als solche mit Ursprung in der betreffenden Vertragspartei betrachtet, und es ist nicht notwendig, dass solche Vormaterialien dort ausreichend be- oder verarbeitet worden sind, vorausgesetzt, dass die Behandlungen über die im Artikel 6 dieses Anhangs genannten hinausgehen.

Art. 4 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a gelten folgende Erzeugnisse als in der Schweiz oder in Singapur vollständig gewonnen oder hergestellt:

  1. dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
  2. dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
  3. Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
  4. Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind;
  5. Ausschuss und Abfälle, die bei dort durchgeführten Herstellungsvorgängen anfallen;
  6. dort ausschliesslich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a–e oder aus deren Derivaten jeden Produktionsstadiums hergestellte Waren.
Art. 5 Ausreichend be- oder verarbeitete Erzeugnisse
  1. Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b gelten Vormaterialien, die weder in der Schweiz noch in Singapur vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in der Schweiz beziehungsweise in Singapur ausreichend be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen für dieses Erzeugnis in der Anlage zu diesem Anhang erfüllt sind.
  2. In den Bedingungen, auf die in Absatz 1 verwiesen wird, sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien.
Art. 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

Die in Artikel 6 des Anhangs I zum FHAES aufgeführten Bestimmungen betreffend nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen finden auf diesen Anhang Anwendung. Alle darin enthaltenen Verweise auf die «EFTA-Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.

Art. 7 Massgebende Einreihung

Für die Zwecke dieses Anhangs wird die Tarifeinreihung eines Erzeugnisses oder Vormaterials gemäss dem Harmonisierten System bestimmt.

Art. 8 Verpackungsmaterialien und Container

Verpackungsmaterialien und Container, in die ein Erzeugnis für den Transport oder die Verschiffung verpackt oder abgefüllt wird, werden für die Ursprungsbestimmung des Erzeugnisses nach Artikel 4 oder 5 nicht beachtet.

Art. 9 Neutrale Elemente

Die in Artikel 10 des Anhangs I zum FHAES aufgeführten Bestimmungen betreffend neutrale Elemente finden auf diesen Anhang Anwendung.

Art. 10 Unmittelbare Beförderung

Die in Artikel 14 des Anhangs I zum FHAES aufgeführten Bestimmungen betreffend unmittelbare Beförderung finden auf diesen Anhang Anwendung. Alle darin enthaltenen Verweise auf die «EFTA-Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.

Art. 11 Nachweis der Ursprungseigenschaft

Die in Titel IV des Anhangs I zum FHAES aufgeführten Bestimmungen betreffend den Nachweis der Ursprungseigenschaft finden auf diesen Anhang Anwendung. Alle darin enthaltenen Verweise auf die «EFTA-Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.

Art. 12 Methoden der Verwaltungszusammenarbeit

Die in Titel V des Anhangs I zum FHAES aufgeführten Bestimmungen betreffend die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit finden auf diesen Anhang Anwendung. Alle darin enthaltenen Verweise auf die «EFTA-Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.

Art. 13 Erläuterungen

Die in Artikel 32 des Anhangs I zum FHAES aufgeführten Bestimmungen betreffend Erläuterungen über die Interpretation, Anwendung und Verwaltung finden auf diesen Anhang Anwendung. Alle darin enthaltenen Verweise auf die «EFTA-Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.

Art. 14 Waren im Transit oder in Zollfreilagern

Die in Artikel 33 des Anhangs I zum FHAES aufgeführten Bestimmungen betreffend Waren im Transit oder in Zollfreilagern finden auf diesen Anhang Anwendung. Alle darin enthaltenen Verweise auf die «EFTA-Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.

Liste von Waren, auf die in Artikel 5 Absatz 1 verwiesen wird

Die in Beilage 1 von Anhang I zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Singapur aufgeführten einleitenden Bemerkungen zur Liste finden auf diese Anlagemutatis mutandis Anwendung.

HS-PositionWarenbezeichnungBe- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
ex 0210Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, gesalzen und getrocknetHerstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind
Kapitel 04Milch und Molkereiprodukte; Vogeleier; natürlicher Honig; geniessbare
Waren tierischen Ursprungs, ander-weit weder genannt noch inbegriffen
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig erzeugt sind
Kapitel 05Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen:Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
ex 0502Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitetReinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten
Kapitel 06Lebende Pflanzen und Waren des
Blumenhandels
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
Kapitel 07Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und
Knollen, zu Ernährungszwecken
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
Kapitel 08Geniessbare Früchte; Schalen von
Zitrusfrüchten oder von Melonen
Herstellen, bei dem alle verwendeten Materialien des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
ex Kapitel 09Kaffee, Tee, Mate und Gewürze;
ausgenommen:
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
0901Kaffee, auch geröstet oder entkoffe-
iniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffee-Ersatzmittel mit
beliebigem Gehalt an Kaffee
Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position
0902Tee, auch aromatisiertHerstellen aus Vormaterialien jeder
Position
ex 0910Mischungen von GewürzenHerstellen aus Vormaterialien jeder
Position
Kapitel 10GetreideHerstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
ex Kapitel 11Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen,
ausgenommen:
Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und
Knollen der Position 0714 oder Vormaterialien des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
ex 1106Mehl, Grieß und Pulver von
getrockneten ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713
Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708
Kapitel 12Ölsaaten und ölhaltige Früchte;
verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder
Heilgebrauch; Stroh und Futter
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
1301Schellack; natürliche Gummis, Harze, Gummiharze und Oleoresine
(z. B. Balsame)
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 Prozent des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
1302Pflanzensäfte und -auszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und
Verdickungsstoffe von Pflanzen,
auch modifiziert:
– Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, modifiziertHerstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen von Pflanzen
– andereHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 Prozent des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 14Flechtstoffe und anderen Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit
weder genannt noch inbegriffen
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
ex Kapitel 15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; zubereitete Speisefette; Wachse
tierischen oder pflanzlichen Ursprungs; ausgenommen:
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind
1501Schweinefett (einschließlich
Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der
Position 0209 oder 1503:
– Knochenfett und AbfallfettHerstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der
Position 0506
– anderesHerstellen aus Fleisch oder geniessbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder geniess-
baren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207
1502Fett von Rindern, Schafen oder
Ziegen, ausgenommen solches der
Position 1503:
– Knochenfett und AbfallfettHerstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der
Position 0506
– anderesHerstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
ex 1505Lanolin, raffiniertHerstellen aus Wollfett der
Position 1505
1506Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert,
jedoch nicht chemisch modifiziert:
– feste FraktionenHerstellen aus Vormaterialien jeder
Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1506
– andereHerstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
1507 bis 1515Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen:
– Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs,
Fraktionen von Jojobaöl und Öle
zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum
Herstellen von Lebensmitteln
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind
– feste Fraktionen, ausgenommen
von Jojobaöl
Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507–1515
– andereHerstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind
1516Tierische und pflanzliche Fette und
Öle sowie deren Fraktionen, ganz
oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert, oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverar-
beitet
Herstellen, bei dem – alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und – alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind; jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden
ex 1516.20Tierische und pflanzliche Fette und
Öle sowie deren Fraktionen, aus
hydriertem Rizinusöl, sog. «Opalwachs»
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind
1517Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen
geniessbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516
Herstellen, bei dem – alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und – alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig
gewonnen oder hergestellt sind;
jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden
ex Kapitel 16Zubereitungen von FleischHerstellen aus Tieren des Kapitels 1
ex Kapitel 17Zucker und Zuckerwaren,
ausgenommen
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind
ex 1701Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder FarbstoffenHerstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien des
Kapitels 17 30 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
1702Andere Zucker, einschliesslich
chemisch reine Lactose, Maltose,
Glucose und Fructose, fest; Zucker-
sirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit
natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:
– chemische reine Maltose und
Fructose
Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Position 1702
– andere Zucker, fest, mit Zusatz
von Aroma- oder Farbstoffen
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
– andereHerstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind
ex 1703Melassen aus der Gewinnung oder
Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen
Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien des
Kapitels 17 30 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 18Kakao und Zubereitungen aus KakaoHerstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind
ex Kapitel 20Zubereitungen von Gemüse, Früchten oder anderen Pflanzenteilen,
ausgenommen:
Herstellen, bei dem die verwendeten Früchte oder Gemüse vollständig
gewonnen oder hergestellt sind
ex 2001Tropische Früchte mit Essig oder
Essigsäure zubereitet oder haltbar
gemacht
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in ein anderes Kapitel als die hergestellte Ware einzureihen sind
2006Gemüse, Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in ein anderes Kapitel als die hergestellte Ware einzureihen sind
2007Konfitüren, Fruchtgelees, Marme-laden, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit
Zusatz von Zucker und anderen Süssmitteln
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind
ex 2008Tropische Früchte, einschliesslich
Mischungen; ausgenommen Erdnüsse
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in ein anderes Kapitel als die hergestellte Ware einzureihen sind
2009Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit
Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind
ex Kapitel 21Verschiedene Nahrungsmittel-
zubereitungen, ausgenommen:
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind
2103Zubereitungen zum Herstellen von Gewürzsossen und zubereitete
Gewürzsossen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet und Senf:
– Zubereitungen zum Herstellen von Gewürzsossen und zubereitete
Gewürzsossen; zusammengesetzte Würzmittel
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch darf Senfmehl, auch
zubereitet, oder Senf verwendet
werden.
– Senfmehl, auch zubereitet und
Senf
Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position
ex Kapitel 22Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen:Herstellen, bei dem – alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und – die verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig
gewonnen oder hergestellt sind
2202Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes
Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süssstoffen oder aromatisiert, und andere nichtalkoholische
Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009
Herstellen, bei dem – alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, und – die verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas‑, Limonen-,
Limetten- und Grapefruitsäfte)
Ursprungswaren sind
2207Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit
beliebigem Alkoholgehalt, vergällt
Herstellen – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208 und – bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder her-
gestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % Vol verwendet werden darf
2208Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit
einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und
andere Spirituosen
Herstellen – aus Vormaterialien, die nicht in die Position 2207 oder 2208 ein-
zureihen sind, – bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vor-
materialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von
5 % Vol verwendet werden darf
ex Kapitel 23Rückstände und Abfälle der
Nahrungsmittelindustrie; zubereitete Tierfutter, ausgenommen:
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind
ex 2301Mehl; Pulver und Agglomerate in
Form von Pellets von Fleisch und Schlachtnebenprodukten, zur
menschlichen Ernährung nicht
geeignet; Grieben
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
ex 2303Rückstände aus der Maisstärke-
gewinnung (ausgenommen ein-
gedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen
Proteingehalt von mehr als 40 Prozent
Herstellen, bei dem der verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt sind
ex 2306Olivenölkuchen und andere Rück-
stände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 Prozent
Herstellen, bei dem die verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sind
ex 2309Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art, ausgenommen Solubles von FischenHerstellen, bei dem – das verwendete Getreide, der verwendete Zucker, die verwendeten Melassen, das verwendete Fleisch und die verwendete Milch
Ursprungswaren sind und – alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
Kapitel 24Tabak und verarbeitete TabakersatzstoffeHerstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

Footnotes

  1. Übersetzung des englischen Originaltextes.

  2. Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 10. Dez. 2002 (AS 2003 2018)

  3. SR 0.632.316.891.1

  4. SR 0.632.20

  5. SR 0.632.20 Anhang 1 A.1

  6. SR 0.632.20 Anhang 1 A.1

  7. SR 0.632.316.891.1

  8. SR 0.632.316.891.1

  9. SR 0.631.112.514

  10. SR 0.632.316.891.1

  11. SR 0.632.316.891.1

  12. SR 0.632.316.891.1

  13. SR 0.632.316.891.1

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