Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten betreffend Käse

0.632.293.362Bilateral International Treaty01.01.1980

Abgeschlossen am 12. April 1979

Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Dezember 19791

In Kraft getreten am 1. Januar 1980

(Stand am 1. Januar 1980)

1. Die Vereinigten Staaten sind bereit, in Liste XX des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens2, die in Anhang II enthaltenen nach Käsesorten aufgeteilten Kontingente zu binden. Diese Kontingente werden aufgrund von Abschnitt 22 des Landwirtschaftsgesetzes (Agricultural Adjustment Act) von 1933 gemäss GATTWaiver von 1955 eingeführt.

2. Die Vereinigten Staaten sind bereit, ihr Einfuhrsystem so anzupassen, dass: – die in Anhang I aufgeführten Käse keiner Kontingentierung unterstellt und – die andern Käse im Rahmen der festgelegten Kontingente frei eingeführt werden.

3. Die globale Kontingentsmenge, die der Schweiz für die dem Kontingentssystem unterworfenen Käsesorten gewährt wird, beträgt im Minimum 6500 metrische Tonnen (MT). Die Verteilung der Kontingente auf die verschiedenen Sorten ist in Anhang II dieser Vereinbarung aufgeführt. Die Vereinigten Staaten sind bereit, alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um die maximale Ausnützung der Kontingente zu gestatten. Sollte die Schweiz nicht in der Lage sein, eine bestimmte jährliche Kontingentsmenge zu liefern, können die Vereinigten Staaten vereinbarungsgemäss für den Rest des Kontingentsjahres eine vorübergehende Änderung des Ursprungslandes anordnen, um es den amerikanischen Importeuren und Lizenznehmern zu ermöglichen, ihre Importlizenzen anderweitig zu verwenden.

4. Die Schweiz erklärt sich bereit, keine Erstattungen oder andere staatliche Beiträge in einer Weise zu gewähren, dass der Preis für Käse schweizerischen Ursprungs Unter den Grosshandelspreisen für gleichartige, einheimische Käse der Vereinigten Staaten zu liegen kommt. Jeder mit dieser Vereinbarung in Widerspruch stehende staatliche Beitrag würde die Vereinigten Staaten zu Gegenmassnahmen veranlassen.

Anhang I

In Übereinstimmung mit der Vereinbarung sind die Käse der folgenden Positionen des Zolltarifs der Vereinigten Staaten nicht der Kontingentierung unterworfen:

TSU Nr.Beschreibung
117.0020Stilton Käse, Original‑Laibe, englisches Produkt
117.0520Stilton Käse, anderer, englisches Produkt
117.1000Bryndza Käse
117.3000Gjetost Käse, hergestellt aus Molke aus Ziegenmilch oder Molke aus einer Mischung von Ziegenmilch und nicht mehr als 20 Prozent Kuhmilch
117.3500Gjetost Käse, anderer
ex 117.4060Goya Käse, Original‑Laibe
117.4500Roquefort Käse, Original‑Laibe, französisches Produkt
117.5000Roquefort Käse, anderer, französisches Produkt
117.6060Gammelost und Mokkelost Käse
117.6500Käse hergestellt aus Schafsmilch, Original‑Laibe und zum Reiben geeignet
117.6700Pecorino Käse, hergestellt aus Schafsmilch, Original‑Laibe, nicht zum Reiben geeignet
117.7000Anderer Schafskäse
117.7575Anderer Ziegenkäse, nicht über 25 Cents pro Pfund
117.8575Anderer Ziegenkäse, über 25 Cents pro Pfund
(noch zu bestimmen)Weichgereifter Käse aus Kuhmilch, der folgender Definition entspricht: «Weichgereifter Käse, durch biologische Wirkstoffe wie Schimmel, Hefen und andere Organismen, welche eine markante Kruste auf der Oberfläche des Käses gebildet haben, haltbar gemacht oder gereift. Das Haltbarmachen oder Reifen erfolgt so, dass der Käse sichtbar von der Oberfläche gegen das Zentrum hin haltbargemacht oder gereift wird. Der Fettgehalt in der Trockenmasse beträgt nicht weniger als fünfzig (50) Prozent. Der Wassergehalt, berechnet nach dem Gewicht der nicht‑fetthaltigen Masse, beträgt nicht weniger als fünfundsechzig (65) Prozent.»
«Die Bezeichnung weichgereifter Käse schliesst nicht Käse mit überall im Innern des Käses verteiltem blauem oder anderem Schimmel ein.»
Die folgende, nicht abschliessende Liste dient nur zu Erläuterungszwecken. Eine administrative Zusammenarbeit sollte auf technischer Ebene bezüglich irgendwelcher Schwierigkeiten bei der Klassierung dieser Käse hergestellt werden:BibressBrieCamembertCambreCarré de l’estChaourceCoulommiersEpoisseLimbourgLivarotMaroillesMunster ‑ aus Frankreich und Deutschland, beiden Seiten des Rheins entlangPont l’EvêqueReblochonSt. MarcellinTaleggio(Beispiele für im Verkauf verwendete kommerzielle Namen)BoursaultCaprice des DieuxDucs (Suprême des)Explorateur
Anhang II

Käse Kontingente Schweiz*

TSUS
Anlage
Position Nr.
WareJährliches
Einfuhrkontingent
1. Jan.–31. Dez.
(MT)
950.10 BSchweizer oder Emmentaler Käse mit Lochbildungen3630 MT
950.10 CAnderer als Schweizer oder Emmentaler Käse mit Lochbildungen (statistisch als verarbeiteter Greyerzer festgehalten)1450 MT
950.10 DKäse und Ersatz für Käse, aufgeführt unter den Positionen 117.75 und 117.85, Teil 4C, Liste 1 der Zoll‑Listen der Vereinigten Staaten (ausgenommen Käse, der keine Kuhmilch enthält; Käse, ausgenommen Quarkkäse, der 0,5 Gewichtsprozente oder weniger Butterfett enthält, sowie Waren im Anwendungsbereich anderer in diesem Teil vorgesehener Einfuhrkontingente)1420 MT

Footnotes

  1. Abs. 1 Bst. o des BB vom 12. Dez. 1979 (AS 1979 2149).

  2. SR 0.632.21

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