0.632.251•Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilien
0.632.251Multilateral International Treaty01.01.1974
Abgeschlossen am 20. Dezember 1973
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1974
(Stand am 15. Juli 1994)
Präambel
In der Erkenntnis, dass die Produktion von Textilerzeugnissen aus Wolle, Chemiefasern und Baumwolle und der Handel mit diesen Erzeugnissen für die Wirtschaft vieler Staaten von grosser Bedeutung ist, insbesondere für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer und für die Steigerung und Diversifikation ihrer Exporterlöse, und im Bewusstsein der besonderen Bedeutung des Handels mit Textilerzeugnissen aus Baumwolle für viele Entwicklungsländer
sowie in der Erkenntnis, dass sich der Welthandel mit Textilerzeugnissen in unbefriedigender Weise zu entwickeln droht und dass diese Lage, wenn sie nicht in befriedigender Weise behoben werden kann, schädliche Folgen für die als Einfuhr- oder Ausfuhrländer oder auch zugleich als Ein- und Ausfuhrländer am Handel mit Textilerzeugnissen beteiligten Staaten haben, die Aussichten für eine internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Handels beeinträchtigen und nachteilige Auswirkungen auf die Handelsbeziehungen im allgemeinen haben könnte;
in Anbetracht der Tatsache, dass diese unbefriedigende Lage durch die Zunahme beschränkender und teilweise diskriminierender Massnahmen gekennzeichnet ist, die mit den Grundsätzen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens1unvereinbar sind, und dass in einigen Einfuhrländern eine Lage entstanden ist, die nach Ansicht dieser Staaten ihren Binnenmarkt zerrüttet oder zu zerrütten droht;
in dem Wunsche, auf multilateraler Ebene konstruktiv zusammenzuarbeiten, um die Entwicklung der Produktion und die Ausweitung des Handels mit Textilerzeugnissen auf gesunder Grundlage zu fördern, die Handelsschranken nach und nach abzubauen und den Welthandel mit diesen Waren zu liberalisieren;
in der Erkenntnis, dass bei dieser Zusammenarbeit die laufenden und unbeständigen Wandlungen stets beachtet werden sollten, denen die Produktion von Textilerzeugnissen und der Handel damit unterliegen, und dass die in dieser Hinsicht sowohl in den Einfuhr-, als auch in den Ausfuhrländern und insbesondere in den Entwicklungsländern bestehenden ernsten wirtschaftlichen und sozialen Probleme voll berücksichtigt werden sollten,
sowie in der Erkenntnis, dass diese Zusammenarbeit dazu dienen soll, die wirtschaftliche Entfaltung und Entwicklung der über die erforderlichen Hilfsmittel, wie Rohstoffe und technische Kenntnisse, verfügenden Entwicklungsländer zu erleichtern und zu fördern, indem diesen Ländern einschliesslich derjenigen, welche mit der Ausfuhr von Textilerzeugnissen beginnen oder demnächst beginnen werden, bessere Möglichkeiten zur Steigerung ihrer Devisenerlöse durch den Verkauf von Waren auf dem Weltmarkt eröffnet werden, für deren Herstellung sie leistungsfähig sind,
in der Erkenntnis, dass die harmonische Entwicklung des Textilhandels, insbesondere angesichts der Bedürfnisse der Entwicklungsländer, in Zukunft auch wesentlich von Umständen abhängt, die ausserhalb dieser Vereinbarung liegen, und dass zu diesen Faktoren die Fortschritte gehören, die in Übereinstimmung mit der Erklärung von Tokio sowohl zum Abbau der Zölle wie zur Beibehaltung und Verbesserung des allgemeinen Präferenzsystems führen;
entschlossen, die Grundsätze und Ziele des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens2(im folgenden GATT) voll zu berücksichtigen und bei der Verwirklichung der Ziele dieser Vereinbarung die in der Erklärung von Tokio vom 14. September 1973 über die multilateralen Handelsverhandlungen von den Ministern vereinbarten Grundsätze und Ziele wirksam in die Tat umzusetzen;
sind die Vertragsparteien dieser Vereinbarung wie folgt übereingekommen:
Ohne Rechtfertigung nach dem GATT (einschliesslich seiner Anlagen und Protokolle) werden die Teilnehmerländer keine neuen Beschränkungen des Handels mit Textilerzeugnissen einführen und die bestehenden Beschränkungen nicht verschärfen, es sei denn, solche Massnahmen seien nach diesem Artikel gerechtfertigt.
Die Teilnehmerländer kommen überein, diesen Artikel nur massvoll anzuwenden und seine Anwendung auf genau bezeichnete Erzeugnisse und auf Länder zu beschränken, deren Ausfuhr derartiger Erzeugnisse Marktzerrüttungen im Sinne der Anlage A verursacht, wobei die in dieser Vereinbarung niedergelegten vereinbarten Grundsätze und Ziele sowie die Interessen sowohl der Einfuhr- als auch der Ausfuhrländer voll berücksichtigt werden. Die Teilnehmerländer werden die Einfuhren aus allen Ländern berücksichtigen und bestrebt sein, eine angemessene Gerechtigkeit walten zu lassen. Sie werden sich bemühen, unter Beachtung des Artikels 6 diskriminierende Massnahmen zu vermeiden, wenn die Marktzerrüttung durch Einfuhren aus mehr als einem Teilnehmerland verursacht wurde und wenn die Anwendung des vorliegenden Artikels unvermeidlich ist.
Wird nach Auffassung eines einführenden Teilnehmerlandes dessen Markt im Sinne der Definition der Marktzerrüttung in Anlage A durch Einfuhren eines bestimmten nicht bereits der Beschränkung unterliegenden Textilerzeugnisses zerrüttet, so bemüht es sich um Konsultationen mit jedem in Betracht kommenden ausführenden Teilnehmerland mit dem Ziel, diese Zerrüttung zu beseitigen. In seinem Ersuchen kann das Einfuhrland das Ausmass angeben, auf das nach seiner Meinung die Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse zu beschränken wäre; dieses Ausmass darf jedoch nicht kleiner sein als der in Anlage B angegebene allgemeine Stand. Jedes betroffene Ausfuhrland wird ein derartiges Ersuchen um Konsultationen unverzüglich beantworten. Dem Gesuch des Einfuhrlandes um Konsultationen ist eine eingehende sachliche Darstellung und eine Rechtfertigung einschliesslich der jüngsten Angaben über Faktoren der Marktzerrüttung beizufügen; diese Angaben werden von dem ersuchenden Land gleichzeitig dem Präsidenten des Textilüberwachungsorgans übermittelt.
Besteht während der Konsultationen gegenseitiges Einvernehmen darüber, dass die Lage Beschränkungen im Handel mit dem betreffenden Textilerzeugnis erfordert, so wird das Ausmass der Beschränkung nicht unter dem in Anlage B vorgesehenen Stand festgesetzt. Einzelheiten der erzielten Übereinkunft werden dem Textilüberwachungsorgan mitgeteilt, das bestimmt, ob die Übereinkunft nach dieser Vereinbarung gerechtfertigt ist.
i) Ist jedoch binnen sechzig Tagen nach Eingang des Gesuchs bei einem teilnehmenden Ausfuhrland keine Einigung über das Begehren nach Ausfuhrbeschränkung oder über eine anderweitige Lösung erzielt worden, so kann sich das ersuchende Teilnehmerland weigern, während der auf den Tag des Eingangs des Gesuchs bei dem teilnehmenden Ausfuhrland folgenden zwölf Monate die Textilien oder Textilerzeugnisse, welche die Marktzerrüttung (im Sinne der Anlage A) verursachen, aus einem in Absatz 3 bezeichneten Teilnehmerland in einem Umfang zur Einfuhr in seinem Binnenmarkt zuzulassen, der dem in Anlage B angegebenen Stand entspricht oder darüber liegt. Dieser Stand kann nach oben ausgeglichen werden, um unbillige Härten für die an dem betreffenden Handel beteiligten Unternehmen zu vermeiden, soweit dies mit den Zwecken dieses Artikels vereinbar ist. Gleichzeitig wird die Angelegenheit dem Textilüberwachungsorgan zur unverzüglichen Behandlung unterbreitet. ii) Es steht jedoch jeder Partei frei, die Angelegenheit vor Ablauf der Sechzigtagefrist dem Textilüberwachungsorgan vorzulegen. iii) In jedem Fall prüft das Textilüberwachungsorgan die Angelegenheit umgehend und richtet binnen dreissig Tagen nach dem Tag, an dem die Angelegenheit ihm vorgelegt wurde, geeignete Empfehlungen an die unmittelbar beteiligten Parteien. Diese Empfehlungen werden auch dem Textilausschuss und dem GATT-Rat zur Kenntnis gebracht. Sogleich nach Eingang derartiger Empfehlungen sollen die betreffenden Teilnehmerländer die getroffenen oder beabsichtigten Massnahmen überprüfen, um abzuklären, ob sie einzuführen, fortzusetzen, zu ändern oder aufzuheben sind.
In einer höchst ungewöhnlichen und kritischen Lage, in der die Einfuhr eines Textilerzeugnisses während der in Absatz 5 vorgesehenen Sechzigtagefrist den Markt ernstlich zerrütten und einen schwer zu behebenden Schaden verursachen würde, ersucht das Einfuhrland das betreffende Ausfuhrland darum, sofort auf bilateraler Ebene mit ihm dringlich zusammenzuarbeiten, um einen solchen Schaden abzuwenden; es teilt gleichzeitig dem Textilüberwachungsorgan sofort alle Einzelheiten der Lage mit. Die betreffenden Länder können jede gegenseitig annehmbare vorübergehende Vereinbarung als Abhilfemassnahme treffen, die ihnen zur Behebung der Lage erforderlich scheint, unbeschadet der Konsultationen in Bezug auf die Angelegenheit gemäss Absatz 3 dieses Artikels. Wird eine derartige vorläufige Vereinbarung nicht erreicht, so können vorübergehende Beschränkungsmassnahmen auf einem höheren Stand als dem in Anlage B angegebenen angewendet werden, um insbesondere unbillige Härten für die an dem betroffenen Handel beteiligten Unternehmen zu vermeiden. Sofern nicht die Möglichkeit einer schnellen Lieferung besteht, welche den Zweck der Massnahme untergraben würde, notifiziert das Einfuhrland diese Massnahme dem teilnehmenden Ausfuhrland mindestens eine Woche im voraus und nimmt Konsultationen nach Absatz 3 auf oder setzt sie fort. Wird eine Massnahme nach dem vorliegenden Absatz getroffen, so kann jede Partei die Angelegenheit dem Textilüberwachungsorgan unterbreiten. Dieses verfährt in der in Absatz 5 vorgesehenen Weise. Nach Eingang der Empfehlungen des Textilüberwachungsorgans überprüft das teilnehmende Einfuhrland die getroffenen Massnahmen und berichtet darüber dem Textilüberwachungsorgan.
Teilnehmerländer, die zu Massnahmen auf Grund dieses Artikels greifen, werden bei deren Einführung Schädigungen der Produktion und des Absatzes der Ausfuhrländer, insbesondere der Entwicklungsländer, zu vermeiden suchen, und dafür sorgen, dass solche Massnahmen nicht in einer Form erfolgen, die zur Errichtung zusätzlicher nichttarifärer Handelsschranken für Textilerzeugnisse führt. Sie werden durch umgehende Konsultationen geeignete Verfahren vorsehen, insbesondere hinsichtlich der Waren, die bereits versandt worden sind oder in Kürze versandt werden sollen. Wird keine Einigung erzielt, so kann die Angelegenheit dem Textilüberwachungsorgan unterbreitet werden, das die angemessenen Empfehlungen ausarbeiten wird.
Auf Grund dieses Artikels getroffene Massnahmen können für einen begrenzten Zeitraum von höchstens einem Jahr eingeführt werden, unter Vorbehalt der Erneuerung oder Verlängerung um einen zusätzlichen Zeitraum von einem Jahr, sofern zwischen den unmittelbar betroffenen Teilnehmerstaaten Einigkeit über diese Erneuerung oder Verlängerung erzielt wird. In diesen Fällen ist Anlage B anwendbar. Vorschläge zur Erneuerung oder Verlängerung, Änderung oder Beseitigung derartiger Massnahmen sowie jede Meinungsverschiedenheit darüber werden dem Textilüberwachungsorgan vorgelegt, das die angemessenen Empfehlungen ausarbeiten wird. Bilaterale Beschränkungsübereinkünfte auf Grund dieses Artikels können jedoch für Zeiträume von mehr als einem Jahr nach Massgabe von Anlage B geschlossen werden.
Die Teilnehmerländer überprüfen ständig alle Massnahmen, die sie auf Grund dieses Artikels ergriffen haben, und gewähren jedem Teilnehmerland, das von solchen Massnahmen betroffen wird, angemessene Gelegenheit zur Konsultation mit dem Ziel, die Massnahmen möglichst bald aufzuheben. Sie berichten dem Textilüberwachungsorgan von Zeit zu Zeit, mindestens jedoch einmal jährlich, über die bei der Aufhebung solcher Massnahmen erzielten Fortschritte.
Beschränkungen der Einfuhr von Textilerzeugnissen nach den Artikeln 3 und 4 werden elastisch und gerecht angewendet; eine übermässige Zersplitterung in Gruppen ist zu vermeiden. Die Teilnehmerländer legen einvernehmlich Regelungen für die Verwaltung der Kontingente und der Beschränkungen einschliesslich der angemessenen Vorkehrungen für die Zuteilung der Kontingente an die Exporteure in solcher Weise fest, dass die volle Ausschöpfung dieser Kontingente erleichtert wird. Das teilnehmende Einfuhrland soll Faktoren wie die bestehende Zollklassifikation und die nach normalen Handelsbräuchen im Aus- und Einfuhrgeschäft üblichen Mengeneinheiten voll berücksichtigen, sowohl in bezug auf die Zusammensetzung nach Fasern als auch auf den Wettbewerb auf den einzelnen Sektoren seines Binnenmarktes.
Die Teilnehmerländer ergreifen Massnahmen, um durch Austausch von Informationen, wozu auf Anforderung auch Ein- und Ausfuhrstatistiken gehören, sowie durch andere praktische Mittel die wirksame Durchführung dieser Vereinbarung sicherzustellen.
Jedes Teilnehmerland kann von dieser Vereinbarung zurücktreten mit Wirkung ab dem sechzigsten Tag nach Eingang seiner schriftlichen Kündigung beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT.
Diese Vereinbarung bleibt vier Jahre lang in Kraft.4
Die Anlagen sind Bestandteil dieser Vereinbarung.
Geschehen zu Genf am 20. Dezember tausendneunhundertdreiundsiebzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
(Es folgen die Unterschriften)
ii) Angebot dieser Erzeugnisse zu Preisen, die erheblich unter denen entsprechender Waren vergleichbarer Qualität auf dem Markt des Einfuhrlandes liegen. Diese Preise werden sowohl mit dem Preis des einheimischen Erzeugnisses auf einer vergleichbaren Handelsstufe als auch mit den Preisen verglichen, die in der Regel für derartige in handelsüblicher Weise und bei frei spielendem Wettbewerb von anderen Ausfuhrländern in dem Einfuhrland verkaufte Erzeugnisse gelten.III. Bei der Prüfung von «Marktzerrüttungs»-Fragen sind die Interessen des Ausfuhrlandes, insbesondere in bezug auf seinen Entwicklungsstand, die Bedeutung des Textilsektors in seiner Volkswirtschaft, die Beschäftigungslage, seine allgemeine Textilhandelsbilanz, seine Handelsbilanz mit dem betreffenden Einfuhrland und seine Gesamtzahlungsbilanz zu berücksichtigen.1. a) Beschränkungen der Einfuhren oder Ausfuhren von Textilerzeugnissen gemäss Artikel 3 dürfen den Stand nicht unterschreiten, den die tatsächlichen Ein- oder Ausfuhren der betreffenden Erzeugnisse in einer Periode von zwölf Monaten erreicht hatten, deren Ende wie folgt bestimmt wird: zwei bzw., wenn keine Angaben verfügbar sind, drei Monate vor dem Monat, in dem das Konsultationsgesuch eingereicht wurde oder gegebenenfalls der Tag der Einleitung des nach innerstaatlichem Recht bei Zerrüttung des Textilmarktes erforderlichen internen Verfahrens oder zwei bzw., wenn keine Angaben verfügbar sind, drei Monate vor dem Monat, in dem in Folge eines solchen innerstaatlichen Verfahrens das Konsultationsgesuch eingereicht wurde, je nachdem, welcher Zeitraum später liegt.
b) Besteht zwischen Teilnehmerländern eine Beschränkung des jährlichen Umfangs von Ausfuhren oder Einfuhren gemäss Artikel 2, 3 oder 4 für den unter Buchstabe a) bezeichneten Zwölfmonatszeitraum, entspricht der Stand, unter den Einfuhren von Textilerzeugnissen, die den Markt zerrütten, in Anwendung von Artikel 3 nicht beschränkt werden dürfen, dem von dieser Beschränkung vorgesehenen Stand und nicht dem Stand der tatsächlichen Einfuhren oder Ausfuhren während des unter Buchstabe a) bezeichneten Zeitraumes von zwölf Monaten.
Überschneidet sich der unter Buchstabe a) bezeichnete Zwölfmonatsraum teilweise mit dem in der Geltungsdauer der Beschränkung, so gilt als unterster Stand i) für die Monate, in denen sich der von der Beschränkung erfasste Zeitraum und die unter Buchstabe a) bezeichnete Periode von zwölf Monaten überschneiden, der Stand auf Grund der Beschränkung oder, wenn dieser höher ist, der Stand der tatsächlichen Ein- oder Ausfuhren, ausser im Fall einer Kontingentsüberschreitung,
ii) für die Monate, in denen keine Überschneidung stattfindet, der Stand der tatsächlichen Ein- oder Ausfuhren.
c) Falls der unter Buchstabe a) bezeichnete Zeitraum infolge aussergewöhnlicher Umstände für ein bestimmtes Ausfuhrland besonders ungünstig ist, sollten die während mehreren Jahren getätigten Einfuhren aus diesem Land berücksichtigt werden.
d) Wurden Beschränkungen unterworfene Textilerzeugnisse während der unter Buchstabe a) bezeichneten Periode von zwölf Monaten nicht oder nur in unbedeutenden Mengen ein- oder ausgeführt, so wird durch Konsultationen zwischen den betreffenden Teilnehmerländern ein angemessener Stand für die Einfuhren unter Berücksichtigung der künftigen Möglichkeiten des Ausfuhrlandes festgelegt.2. Bleiben die Beschränkungsmassnahmen für weitere zwölf Monate in Kraft, so darf der Stand für diesen Zeitraum nicht niedriger sein als der für die vorangegangene Periode von zwölf Monaten festgelegte und in bezug auf die der Beschränkung unterworfenen Erzeugnisse um mindestens 6 Prozent erhöhte Stand. In Ausnahmefällen, in denen eindeutige Gründe für die Annahme bestehen, dass sich der Tatbestand der Marktzerrüttung wiederholen wird, falls die vorstehend bezeichnete Zuwachsrate angewandt wird, kann nach Konsultationen mit den in Betracht kommenden Ausfuhrländern eine niedrigere positive Zuwachsrate festgelegt werden. In Ausnahmefällen, in denen die teilnehmenden Einfuhrländer kleine Märkte, aussergewöhnlich hohe Einfuhren und eine entsprechend niedrige Inlandproduktion aufweisen und in denen die Anwendung der genannten Zuwachsrate die minimale lebensfähige Produktion dieser Länder beeinträchtigen würde, kann nach Konsultationen mit den in Betracht kommenden Ausfuhrländern eine niedrigere positive Zuwachsrate festgelegt werden.3. Bleiben die Beschränkungsmassnahmen für weitere Zeiträume in Kraft, so darf der Stand für jeden nachfolgenden Zeitraum nicht niedriger sein als der für die vorangehende Periode von zwölf Monaten festgelegte und um 6 Prozent erhöhte Stand, sofern nicht neue Umstände nach Anlage A beweisen, dass die Anwendung der genannten Zuwachsrate den Tatbestand der Marktzerrüttung verschärfen würde. Unter diesen Umständen kann nach Konsultationen mit dem betreffenden Ausfuhrland und nach Rücksprache mit dem Textilüberwachungsorgan gemäss Artikel 3 eine niedrigere positive Zuwachsrate festgelegt werden.4. Wird nach Artikel 3 oder 4 eine Beschränkung oder Begrenzung für einzelne oder mehrere Erzeugnisse eingeführt, für die eine Beschränkung oder Begrenzung gemäss Artikel 2 aufgehoben worden war, so darf diese spätere Beschränkung oder Begrenzung nicht ohne volle Berücksichtigung der auf Grund der aufgehobenen Beschränkung oder Begrenzung vorgesehenen Handelsschranken wiedereingeführt werden.5. Wird eine Beschränkung auf mehr als ein Erzeugnis angewendet, vereinbaren die Teilnehmerländer, dass, sofern die Gegenstand der Beschränkungsmassnahmen bildenden Ausfuhren insgesamt den (in einer von den betroffenen Teilnehmerländern zu bestimmenden gemeinsamen Einheit) festgesetzten Gesamtstand der Beschränkungen nicht übersteigen, der für einzelne Erzeugnisse vereinbarte Stand um 7 Prozent überschritten werden kann; unter Umständen, die nur ausnahmsweise und zurückhaltend geltend gemacht werden dürfen, kann ein niedrigerer Prozentsatz gerechtfertigt sein, der jedoch nicht unter 5 Prozent liegen darf. Falls Beschränkungen länger als ein Jahr dauern, darf der gesamte Beschränkungsstand für ein Erzeugnis oder eine Warengruppe nach Konsultationen zwischen den betroffenen Parteien, im einen oder anderen von zwei aufeinanderfolgenden Jahren durch Vorgriff und/oder Übertrag um bis zu 10 Prozent überschritten werden, von denen im Wege des Vorgriffs nicht mehr als 5 Prozent in Anspruch genommen werden dürfen.6. Bei der Anwendung von Beschränkungen und von den in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Zuwachsraten ist Artikel 6 voll zu berücksichtigen.
SR 0.632.21 ↩
SR 0.632.21 ↩
*In dieser Vereinbarung umfassen die Ausdrücke «Teilnehmerland», «teilnehmendes Ausfuhrland» und «teilnehmendes Einfuhrland» auch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft. ↩
Die Geltungsdauer der Vereinb. wurde verlängert bis zum 31. Dez. 1981 durch Ziff. 1 des Prot. vom 14. Dez. 1977 (AS 1982 16232024), bis zum 31. Juli 1986 durch Ziff. 1 des Prot. vom 22. Dez. 1981 (AS 1982 16242024), bis zum 31. Juli 1991 durch Ziff. 1 des Prot. vom 31. Juli 1986 (AS 1987 1812), bis zum 31. Dez. 1992 durch Ziff. 1 des Prot. vom 31. Juli 1991 (AS 1992 1707), bis zum 31. Dez. 1993 durch Ziff. 1 des Prot. vom 9. Dez. 1992 (AS 1994 2256) und bis zum 31. Dez. 1994 durch Ziff. 1 des Prot. vom 9. Dez. 1993 (AS 1994 2259), genehmigt durch die BVers am 17. März 1994 (AS 1994 2258). ↩
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