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0.632.22•Schlussakte zur Beglaubigung der Ergebnisse der Handelskonferenz von 1964/67, die unter der Leitung der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens stattgefunden hat
0.632.22Multilateral International Treaty30.06.1967
Abgeschlossen in Genf am 30. Juni 1967
1. Die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens3(im folgenden das «Allgemeine Abkommen» genannt) haben am 21. Mai 1963 beschlossen, auf den 4. Mai 1964 eine Handelskonferenz einzuberufen.
2. Die Verhandlungen dieser Konferenz, die an jenem Tag in Genf eröffnet und am 30. Juni 1967 beendet wurden, umfassten:
3. Als Ergebnis dieser Verhandlungen sind folgende Urkunden ausgefertigt worden:
4. Die Texte dieser Urkunden sind dieser Schlussakte beigefügt und werden hiermit beglaubigt. Die Unterzeichnung dieser Schlussakte bezeugt die Absicht jedes Unterzeichnenden, gemäss seinen verfassungsmässigen Verfahren die Schritte zu unternehmen, die geeignet erscheinen, um jenen Urkunden, an deren Aushandlung er beteiligt war, Rechtskraft zu verleihen.
Geschehen zu Genf am dreissigsten Juni neunzehnhundertsiebenundsechzig in einem Exemplar in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind.
(Es folgen die Unterschriften)
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