0.632.20•Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation
0.632.20Multilateral International Treaty01.07.1995
Abgeschlossen in Marrakesch am 15. April 1994
Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 19941
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 1. Juni 1995
Inkrafttreten für die Schweiz am 1. Juli 1995
(Stand am 24. März 2022)
Die Vertragsparteien dieses Abkommens –
in der Erkenntnis, dass ihre Handels- und Wirtschaftsbeziehungen auf die Erhöhung des Lebensstandards, auf die Verwirklichung der Vollbeschäftigung, auf einen ständigen Zuwachs des Realeinkommens und der effektiven Nachfrage auf hohem Niveau sowie auf die Steigerung der Produktion und des Handels mit Waren und Dienstleistungen gerichtet sein sollen, wobei gleichzeitig die optimale Erschliessung der Ressourcen der Welt im Einklang mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung möglich sein soll, im Hinblick auf den Schutz und die Erhaltung der Umwelt und auf den verstärkten Einsatz von Mitteln, die mit den ihrem jeweiligen wirtschaftlichen Entwicklungsstand entsprechenden Bedürfnissen und Bestrebungen vereinbar sind;
in der Erkenntnis, dass es positiver Bemühungen bedarf, damit die Entwicklungsländer, insbesondere die am wenigsten entwickelten unter ihnen, einen Anteil am Wachstum des internationalen Handels erreichen, der den Erfordernissen ihrer wirtschaftlichen Entwicklung entspricht;
in dem Wunsch, zur Verwirklichung dieser Ziele durch den Abschluss von Vereinbarungen beizutragen, die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen auf einen wesentlichen Abbau der Zölle und anderer Handelsschranken sowie auf die Beseitigung der Diskriminierung in den internationalen Handelsbeziehungen abzielen;
entschlossen, ein integriertes, funktionsfähigeres und dauerhafteres multilaterales Handelssystem zu schaffen, welches das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen, die Ergebnisse früherer Liberalisierungsbemühungen und alle Ergebnisse der Uruguay-Runde einschliesst;
entschlossen, die fundamentalen Grundsätze dieses multilateralen Handelssystems zu wahren und die Verwirklichung seiner Ziele zu fördern –
kommen wie folgt überein:
Die Welthandelsorganisation (im folgenden «WTO» genannt) wird hiermit errichtet.
Die Finanzregelung beruht so weit wie möglich auf den Regeln und Verfahren des GATT 19473. 3. Der Generalrat verabschiedet die Finanzregelung und den jährlichen Haushaltsvoranschlag mit einer Mehrheit von drei Vierteln, die mehr als die Hälfte der WTO-Mitglieder einschliesst. 4. Jedes WTO-Mitglied entrichtet umgehend den Beitrag, der nach der vom Generalrat verabschiedeten Finanzregelung seinem Anteil an den Ausgaben der WTO entspricht.
4. Ein Beschluss der Ministerkonferenz, mit dem eine Befreiung gewährt wird, nennt die aussergewöhnlichen Umstände, die den Beschluss rechtfertigen, die Modalitäten und Bedingungen für die Anwendung der Befreiung sowie den Zeitpunkt, zu dem sie endet. Jede Befreiung, die für länger als ein Jahr gewährt wird, wird von der Ministerkonferenz spätestens ein Jahr nach der Gewährung und anschliessend jedes Jahr bis zu ihrem Auslaufen geprüft. Bei jeder Prüfung stellt die Ministerkonferenz fest, ob die aussergewöhnlichen Umstände, die die Befreiung gerechtfertigt hatten, noch gegeben sind und ob die mit der Befreiung verbundenen Modalitäten und Bedingungen eingehalten wurden. Aufgrund der jährlichen Prüfung kann die Ministerkonferenz die Befreiung verlängern, abändern oder aufheben.
5. Für Beschlüsse aufgrund einer Plurilateralen Handelsübereinkunft, einschliesslich aller Beschlüsse über Auslegungen und Befreiungen, gelten die Bestimmungen der betreffenden Übereinkunft.
Geschehen zu Marrakesch am 15. April 1994 in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Erläuterungen
Als «Staat» oder «Staaten» im Sinne dieses Abkommens und der Multilateralen Handelsübereinkünfte gelten auch alle gesonderten Zollgebiete, die Mitglieder der WTO sind.
Wird in diesem Abkommen und in den Multilateralen Handelsübereinkünften ein Ausdruck in Verbindung mit dem Wort «national» oder «innerstaatlich» verwendet, so ist dieser Ausdruck im Falle eines gesonderten Zollgebiets, das Mitglied der WTO ist, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen so zu verstehen, dass er sich auf das Zollgebiet bezieht.
Anhang 1 Anhang 1A: Multilaterale Handelsübereinkünfte Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1994 Übereinkommen über die Landwirtschaft Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung Übereinkommen über technische Handelshemmnisse Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmassnahmen Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 Übereinkommen über Kontrollen vor dem Versand Übereinkommen über Ursprungsregeln Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen Übereinkommen über Schutzmassnahmen Abkommen über Handelserleichterungen Anhang 1B: Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen und Anhänge Anhang 1C: Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum Anhang 2 Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung Anhang 3 Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik Anhang 4 Plurilaterale Handelsübereinkünfte Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen14 Internationale Übereinkunft über Milcherzeugnisse15 Internationale Übereinkunft über Rindfleisch16
Allgemeine Auslegungsregel zu Anhang 1A:
Bei Vorliegen eines Widerspruchs zwischen Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 und Bestimmungen einer anderen Übereinkunft in Anhang 1A des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im folgenden «WTO-Abkommen» genannt) sind die Bestimmungen der anderen Übereinkunft massgebend.
1. Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 («GATT 1994») besteht aus:
ii) Beitrittsprotokolle (mit Ausnahme der Bestimmungen, die a) die vorläufige Anwendung und die Kündigung der vorläufigen Anwendung betreffen und b) bestimmen, dass Teil II des GATT 1947 vorläufig so weit in vollem Umfang angewendet wird, wie dies mit den am Datum des Protokolls in Kraft befindlichen Rechtsvorschriften zu vereinbaren ist);
iii) Beschlüsse über Befreiungen gemäss Artikel XXV des GATT 1947, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens noch in Kraft sind18;
iv) sonstige Beschlüsse der VERTRAGSPARTEIEN des GATT 1947;
c) den nachstehenden Vereinbarungen:
i) Vereinbarung zur Auslegung des Artikels II Absatz 1 Buchstabe b) des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994;
ii) Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994;
iii) Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994;
iv) Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994;
v) Vereinbarung über Befreiungen von den Verpflichtungen nach dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994;
vi) Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994;
d) dem Marrakesch-Protokoll zum GATT 1994.
2. Erläuterungen
iii) Der verbindliche Wortlaut des GATT 1994 in spanischer Sprache ist vorbehaltlich der in Anhang B zu Dokument MTN.TNC/41 angegebenen Berichtigungen der Wortlaut in Band IV der Reihe Basic Instruments and Selected Documents.
3. a) Teil II des GATT 1994 gilt nicht für Massnahmen, die ein Mitglied aufgrund spezifischer zwingender Rechtsvorschriften trifft, die von diesem Mitglied erlassen wurden, bevor es Vertragspartei des GATT 1947 wurde, und die die Verwendung, den Verkauf oder die Vermietung von im Ausland gebauten oder im Ausland instand gesetzten Schiffen zu gewerblichen Zwecken zwischen Orten innerhalb der Hoheitsgewässer oder der Gewässer einer ausschliesslichen Wirtschaftszone verbieten. Diese Ausnahme gilt für: a) die Beibehaltung oder alsbaldige Verlängerung einer abweichenden Rechtsvorschrift; und b) die Änderung einer abweichenden Rechtsvorschrift, soweit diese Änderung die Übereinstimmung der Vorschrift mit Teil II des GATT 1947 nicht mindert. Diese Ausnahme beschränkt sich auf Massnahmen aufgrund der oben beschriebenen Rechtsvorschriften, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens notifiziert und spezifiziert wurden. Werden solche Rechtsvorschriften in der Folge so geändert, dass ihre Übereinstimmung mit Teil II des GATT 1994 gemindert wird, findet dieser Absatz auf sie keine Anwendung mehr.
b) Die Ministerkonferenz überprüft diese Ausnahme spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens und danach alle zwei Jahre, solange die Ausnahme in Kraft ist, um festzustellen, ob die Bedingungen, die die Ausnahme erforderlich machten, noch bestehen.
c) Ein Mitglied, für dessen Massnahmen diese Ausnahme gilt, übermittelt jährlich genaue statistische Angaben, die den Fünfjahresdurchschnitt der tatsächlichen und zu erwartenden Lieferungen der Schiffe, für die diese Ausnahme gilt, und zusätzliche Angaben über deren Verwendung, Verkauf, Vermietung oder Instandsetzung enthalten.
d) Einem Mitglied, nach dessen Auffassung die Auswirkungen dieser Ausnahme eine gegenseitige verhältnismässige Beschränkung der Verwendung, des Verkaufs, der Vermietung oder der Instandsetzung von Schiffen rechtfertigen, die im Hoheitsgebiet des Mitglieds, das sich auf die Ausnahme beruft, gebaut wurden, steht es frei, eine solche Beschränkung, die es zuvor der Ministerkonferenz notifizieren muss, einzuführen.
e) Diese Ausnahme gilt unbeschadet der Lösungen für spezifische Aspekte der unter diese Ausnahme fallenden Rechtsvorschriften, die im Rahmen sektoraler Übereinkommen oder in anderem Rahmen ausgehandelt werden.
Die Mitglieder kommen wie folgt überein:
1. Zur Gewährleistung der Transparenz der aus Artikel II Absatz 1 Buchstabe b) hergeleiteten Rechte und Verpflichtungen werden Art und Höhe der auf gebundenen Zolltarifpositionen erhobenen «anderen Abgaben und Belastungen» im Sinne der genannten Bestimmung in den Zugeständnislisten im Anhang zum GATT 1994 bei der betreffenden Zolltarifposition angegeben. Es besteht Einvernehmen darüber, dass diese Angabe den gesetzlichen Charakter der «anderen Abgaben und Belastungen» nicht ändert.
2. Der Zeitpunkt, zu dem die «anderen Abgaben und Belastungen» im Sinne des Artikels II gebunden werden, ist der 15. April 1994. Die «anderen Abgaben und Belastungen» werden daher in den Listen mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Sätzen angegeben. Bei jeder nachfolgenden Neuaushandlung eines Zugeständnisses oder Aushandlung eines neuen Zugeständnisses ist der massgebliche Zeitpunkt für die betreffende Zolltarifposition der Zeitpunkt der Aufnahme des neuen Zugeständnisses in die betreffende Liste. Das Datum des Rechtsinstruments, durch das ein Zugeständnis für eine bestimmte Zolltarifposition erstmals in das GATT 194719oder das GATT 1994 aufgenommen wurde, wird weiterhin in Spalte 6 der Loseblattsammlung der Listen festgehalten.
3. Die «anderen Abgaben und Belastungen» werden für alle zolltariflichen Bindungen angegeben.
4. Bestand für eine Zolltarifposition zuvor ein Zugeständnis, so darf die Höhe der in der betreffenden Liste angegebenen «anderen Abgaben und Belastungen» nicht höher sein als zum Zeitpunkt der ersten Aufnahme des Zugeständnisses in die Liste. Es steht allen Mitgliedern frei, das Bestehen einer solchen anderen Abgabe oder Belastung mit der Begründung anzufechten, dass zum Zeitpunkt der ursprünglichen Bindung für die betreffende Zolltarifposition keine solchen «anderen Abgaben und Belastungen» bestanden, oder die Übereinstimmung der angegebenen Höhe solcher «anderen Abgaben und Belastungen» mit der Höhe der früheren Bindung anzufechten, und zwar während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens oder von drei Jahren nach der Hinterlegung des Rechtsinstruments über die Aufnahme der betreffenden Liste in das GATT 1994, wenn dies der spätere Zeitpunkt ist.
5. Die Angabe der «anderen Abgaben und Belastungen» in den Listen erfolgt unbeschadet ihrer Übereinstimmung mit den Rechten und Pflichten aufgrund des GATT 1994 mit Ausnahme der in Absatz 4 genannten Rechte und Pflichten. Alle Mitglieder haben das Recht, die Übereinstimmung von «anderen Abgaben und Belastungen» mit diesen Verpflichtungen jederzeit anzufechten.
6. Für die Zwecke dieser Vereinbarung gelten die Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung.
7. «Andere Abgaben und Belastungen», die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Rechtsinstruments über die Aufnahme einer entsprechenden Liste in das GATT 1994 beim Generaldirektor derVertragsparteien des GATT 1947 bis zum Inkrafttreten des WTO-Abkommens bzw. danach beim Generaldirektor der WTO in der betreffenden Liste nicht angegeben sind, dürfen nicht nachträglich aufgenommen werden, und «andere Abgaben und Belastungen», die in einer niedrigeren als der zum massgeblichen Zeitpunkt geltenden Höhe angegeben sind, dürfen nicht auf die tatsächliche Höhe geändert werden, es sei denn, solche Zusätze oder Änderungen werden innerhalb von sechs Monaten nach der Hinterlegung des Rechtsinstruments vorgenommen.
8. Die Entscheidung gemäss Absatz 2 über den massgeblichen Zeitpunkt eines jeden Zugeständnisses für die Zwecke von Artikel II Absatz 1 Buchstabe b des GATT 1994 tritt an die Stelle der Entscheidung über den massgeblichen Zeitpunkt vom 26. März 1980 (BISD 27S/24).
Die Mitglieder,
aufgrund der Feststellung, dass Artikel XVII den Mitgliedern Verpflichtungen in bezug auf Handelsunternehmen nach Artikel XVII Absatz 1 auferlegt, die im Einklang stehen müssen mit den allgemeinen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, die nach dem GATT 1994 für staatliche Massnahmen in bezug auf Ein- oder Ausfuhren durch Privatunternehmen vorgeschrieben sind,
aufgrund der Feststellung, dass die Mitglieder ihre Verpflichtungen nach dem GATT 1994 in bezug auf staatliche Massnahmen erfüllen müssen, welche staatliche Handelsunternehmen betreffen,
in Anerkennung dessen, dass diese Vereinbarung die in Artikel XVII vorgeschriebenen materiellen Disziplinen unberührt lässt,
kommen wie folgt überein:
1. Zur Gewährleistung der Transparenz der Tätigkeiten von staatlichen Handelsunternehmen notifizieren die Mitglieder die betreffenden Unternehmen dem Rat für Warenverkehr zwecks Überprüfung durch die gemäss Absatz 5 einzusetzende Arbeitsgruppe, wobei die folgende Arbeitsdefinition festgelegt wird: «Staatliche und nichtstaatliche Unternehmen einschliesslich Vertriebsorganisationen, denen ausschliessliche oder besondere Vorrechte einschliesslich gesetzlicher oder verfassungsrechtlicher Befugnisse gewährt worden sind, in deren Ausübung sie durch ihre Käufe oder Verkäufe den Umfang oder die Bestimmung von Ein- oder Ausfuhren beeinflussen.»
Diese Notifikationsverpflichtung gilt nicht für Einfuhren, die zum unmittelbaren oder Letztverbrauch für staatliche Zwecke oder zur Verwendung in einem in Absatz 1 genannten Unternehmen bestimmt sind und weder zum Wiederverkauf noch zur Produktion von zum Verkauf bestimmten Waren verwendet werden.
2. Jedes Mitglied nimmt eine Überprüfung seiner Politik in bezug auf die Notifikation von staatlichen Handelsunternehmen an den Rat für Warenverkehr vor, wobei es diese Vereinbarung berücksichtigt. Bei der Durchführung einer solchen Überprüfung soll jedes Mitglied die Notwendigkeit berücksichtigen, für seine Notifikationen ein Höchstmass an Transparenz zu gewährleisten, damit eine eindeutige Bewertung der Tätigkeit der notifizierten Unternehmen sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf den internationalen Handel ermöglicht wird.
3. Die Notifikationen erfolgen in Übereinstimmung mit dem Fragebogen für staatliche Handelsunternehmen, der am 24. Mai 1960 angenommen wurde (BISD 9S/184-185), wobei Einvernehmen darüber besteht, dass die Mitglieder die unter Absatz 1 fallenden Unternehmen unabhängig davon notifizieren, ob tatsächlich Einfuhren oder Ausfuhren stattgefunden haben.
4. Ein Mitglied, das Grund zu der Annahme hat, dass ein anderes Mitglied seinen Notifikationsverpflichtungen nicht angemessen nachgekommen ist, kann die Angelegenheit mit dem betreffenden Mitglied zur Sprache bringen. Wird die Angelegenheit nicht in zufriedenstellender Weise geklärt, kann es eine Gegennotifikation an den Rat für Warenverkehr richten, die von der nach Absatz 5 einzusetzenden Arbeitsgruppe geprüft wird; gleichzeitig unterrichtet es das betreffende Mitglied darüber.
5. Der Rat für Warenverkehr setzt eine Arbeitsgruppe ein, die die Aufgabe hat, Notifikationen und Gegennotifikationen zu prüfen. Aufgrund dieser Prüfung und unbeschadet des Artikels VII Absatz 4 Buchstabe c kann der Rat für Warenverkehr Empfehlungen in bezug auf die Angemessenheit der Notifikationen und die Notwendigkeit weiterer Auskünfte abgeben. Die Arbeitsgruppe prüft unter Zugrundelegung der eingegangenen Notifikationen auch die Angemessenheit des vorgenannten Fragebogens für staatliche Handelsunternehmen und den Tätigkeitsbereich der nach Absatz 1 notifizierten staatlichen Handelsunternehmen. Sie erarbeitet ferner eine Beispielliste der möglichen Formen der Beziehungen zwischen Staat und Unternehmen und der Arten von Tätigkeiten, die von diesen Unternehmen ausgeübt werden, soweit dies für die Zwecke von Artikel XVII sachdienlich ist. Es besteht Einvernehmen darüber, dass das Sekretariat für die Arbeitsgruppe ein allgemeines Hintergrundsdokument über die Tätigkeiten staatlicher Handelsunternehmen im Zusammenhang mit dem internationalen Handel vorlegen wird. Die Mitgliedschaft in der Arbeitsgruppe steht allen Mitgliedern frei, die den Wunsch äussern, ihr anzugehören. Die Gruppe tritt innerhalb eines Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens und danach mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie erstattet dem Rat für Warenverkehr jährlich Bericht.20
Die Mitglieder,in Anerkennung der Artikel XII und XVIII Abschnitt B des GATT 1994 und der am 28. November 1979 angenommenen Erklärung über Handelsmassnahmen aus Zahlungsbilanzgründen (BISD 26S/205-209, in dieser Vereinbarung «Erklärung von 1979» genannt) sowie zur Klarstellung der genannten Bestimmungen21,kommen wie folgt überein:
1. Die Mitglieder bekräftigen ihre Verpflichtung, so bald wie möglich Zeitpläne für den Abbau von einfuhrbeschränkenden Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen öffentlich anzukündigen. Es besteht Einvernehmen darüber, dass solche Zeitpläne gegebenenfalls geändert werden können, um Veränderungen der Zahlungsbilanzsituation Rechnung zu tragen. Mitglieder, die noch keinen Zeitplan öffentlich angekündigt haben, liefern eine Rechtfertigung der Gründe dafür.
2. Die Mitglieder bekräftigen ihre Verpflichtung, Massnahmen den Vorzug zu geben, die sich am wenigsten störend auf den Handel auswirken. Solche Massnahmen (in dieser Vereinbarung «preisbezogene Massnahmen» genannt) schliessen Zuschläge zu den Einfuhrabgaben, Sicherheitsleistungen im Zusammenhang mit der Einfuhr oder gleichwertige Massnahmen ein, die sich auf den Preis der eingeführten Waren auswirken. Es besteht Einvernehmen darüber, dass unbeschadet des Artikels II preisbezogene Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen von einem Mitglied zusätzlich zu den in der Liste des Mitglieds gebundenen Zöllen angewendet werden können. Das betreffende Mitglied teilt den Betrag, um den die preisbezogene Massnahme den gebundenen Zoll überschreitet, nach dem Notifikationsverfahren dieser Vereinbarung unzweideutig und gesondert mit.
3. Die Mitglieder bemühen sich, die Einführung neuer mengenmässiger Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden, es sei denn, dass in einer kritischen Zahlungsbilanzsituation preisbezogene Massnahmen eine scharfe Verschlechterung der Zahlungsposition gegenüber dem Ausland nicht verhindern können. In Fällen, in denen ein Mitglied mengenmässige Beschränkungen anwendet, liefert es eine Begründung dafür, warum preisbezogene Massnahmen kein geeignetes Instrument zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten sind. Ein Mitglied, das mengenmässige Beschränkungen beibehält, unterrichtet in periodischen Konsultationen über die Fortschritte bei der erheblichen Verringerung der Inzidenz und der beschränkenden Wirkung solcher Massnahmen. Es besteht Einvernehmen darüber, dass für ein und dieselbe Ware nicht mehr als eine Form von einfuhrbeschränkenden Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen angewendet werden darf.
4. Die Mitglieder bestätigen, dass einfuhrbeschränkende Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen nur zur Regelung des allgemeinen Niveaus der Einfuhren eingesetzt werden und das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Mass nicht übersteigen dürfen. Um die mit der Massnahme verbundene Schutzwirkung auf ein Mindestmass zu beschränken, verwaltet das Mitglied die Beschränkung in transparenter Weise. Die Behörden der Einfuhrmitglieder liefern angemessene Begründungen für die Kriterien, die sie der Feststellung zugrunde legen, für welche Waren Beschränkungen angewendet werden sollen. Gemäss Artikel XII Absatz 3 und Artikel XVIII Absatz 10 können die Mitglieder im Falle bestimmter wichtiger Waren die Erhebung von allgemeinen Abgabenzuschlägen oder andere Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen ausschliessen oder begrenzen. Als «wichtige Waren» gelten Produkte, die grundlegende Konsumbedürfnisse befriedigen oder die Bemühungen eines Mitglieds unterstützen, seine Zahlungsbilanzsituation zu verbessern, zum Beispiel Investitionsgüter oder für die Produktion erforderliche Betriebsmittel. Zur Verwaltung der quantitativen Beschränkungen wendet ein Mitglied nur dann ein System von beliebigen Einfuhrlizenzvergaben an, wenn dies unausweichlich erscheint, und es schafft diese schrittweise wieder ab. Für die Kriterien, welche zur Festlegung der Menge oder des Werts der bewilligten Einfuhren angewandt werden, wird eine angemessene Begründung geliefert.
5. Der Ausschuss für Konsultationen über Zahlungsbilanzfragen (in dieser Vereinbarung «Ausschuss» genannt) führt Konsultationen durch, um alle aus Zahlungsbilanzgründen getroffenen einfuhrbeschränkenden Massnahmen zu prüfen. Der Ausschuss legt vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen das Verfahren für Konsultationen über Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen zugrunde, das am 28. April 1970 angenommen worden ist (BISD 18S/48-53, in dieser Vereinbarung «vollständiges Konsultationsverfahren» genannt).
6. Ein Mitglied, das neue Beschränkungen einführt oder das allgemeine Niveau der bestehenden Beschränkungen durch eine wesentliche Verschärfung der Massnahmen anhebt, tritt innerhalb von vier Monaten nach der Annahme solcher Massnahmen in Konsultationen mit dem Ausschuss ein. Das Mitglied, das solche Massnahmen annimmt, kann eine Konsultation gemäss Artikel XII Absatz 4 Buchstabe a oder Artikel XVIII Absatz 12 Buchstabe a beantragen. Ist kein solcher Antrag gestellt worden, so lädt der Vorsitzende des Ausschusses das Mitglied zu Konsultationen ein. Zu den Faktoren, die in diesen Konsultationen geprüft werden können, gehören unter anderem die Einführung neuer Formen von Beschränkungsmassnahmen aus Zahlungsbilanzgründen, die Anhebung des Beschränkungsniveaus oder die Erweiterung des Geltungsbereichs von Beschränkungen.
7. Alle aus Zahlungsbilanzgründen eingeführten Beschränkungen unterliegen einer regelmässigen Überprüfung im Ausschuss gemäss Artikel XII Absatz 4 Buchstabe b oder Artikel XVIII Absatz 12 Buchstabe b; die Zeitabstände zwischen den Überprüfungen können im Einvernehmen mit dem zur Konsultation eingeladenen Mitglied oder nach Massgabe eines gegebenenfalls vom Generalrat festgelegten besonderen Überprüfungsverfahrens geändert werden.
8. Im Falle von am wenigsten entwickelten Mitgliedern oder von Entwicklungsland-Mitgliedern, die Liberalisierungsbemühungen gemäss dem bei früheren Konsultationen dem Ausschuss vorgelegten Zeitplan unternehmen, kann das vereinfachte Verfahren zugrunde gelegt werden, das am 19. Dezember 1972 angenommen worden ist (BISD 20S/47-49, in dieser Vereinbarung «vereinfachtes Konsultationsverfahren» genannt). Das vereinfachte Konsultationsverfahren kann ebenfalls angewendet werden, wenn im selben Kalenderjahr eine Überprüfung der Handelspolitik des betreffenden Entwicklungsland-Mitglieds anberaumt ist. In solchen Fällen wird die Entscheidung darüber, ob das vollständige Konsultationsverfahren angewendet wird, auf der Grundlage der in Absatz 8 der Erklärung von 1979 aufgeführten Faktoren getroffen. Ausser im Falle von am wenigsten entwickelten Mitgliedern dürfen nicht mehr als zwei aufeinanderfolgende Konsultationen im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden.
9. Ein Mitglied notifiziert dem Generalrat die Einführung oder jede Änderung von einfuhrbeschränkenden Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen sowie alle Änderungen des Zeitplans für den Abbau solcher Massnahmen im Sinne von Absatz 1. Wesentliche Änderungen werden dem Generalrat vor ihrer Ankündigung, spätestens jedoch 30 Tage danach notifiziert. Jedes Mitglied übermittelt dem Sekretariat jährlich eine Gesamtnotifikation mit allen Änderungen in Rechtsvorschriften, politischen Erklärungen oder Bekanntmachungen zur Prüfung durch die Mitglieder. Diese Notifikation enthält vollständige Angaben über die Form der Massnahmen, die für ihre Verwaltung zugrunde gelegten Kriterien, den Geltungsbereich und die betroffenen Handelsströme, soweit möglich für jede einzelne Zolltariflinie.
10. Auf Antrag eines Mitglieds können die Notifikationen im Ausschuss geprüft werden. Diese Prüfung beschränkt sich auf die Klärung einzelner Fragen im Zusammenhang mit einer Notifikation und auf die Frage der Notwendigkeit einer Konsultation gemäss Artikel XII Absatz 4 Buchstabe a oder Artikel XVIII Absatz 12 Buchstabe a. Mitglieder, die Grund zu der Annahme haben, dass ein anderes Mitglied eine einfuhrbeschränkende Massnahme aus Zahlungsbilanzgründen getroffen hat, können die Angelegenheit dem Ausschuss vortragen. Der Vorsitzende des Ausschusses fordert Angaben über die betreffende Massnahme an und stellt diese allen Mitgliedern zur Verfügung. Unbeschadet des Rechts jedes Ausschussmitglieds, im Verlauf von Konsultationen weitere Klarstellungen zu beantragen, können dem zur Konsultation eingeladenen Mitglied Fragen im voraus zur Prüfung vorgelegt werden.
11. Das zur Konsultation eingeladene Mitglied erarbeitet ein Grundlagendokument für die Konsultationen, das neben sonstigen für zweckdienlich erachteten Informationen folgendes enthält: a) einen Überblick über die Zahlungsbilanzsituation und die weiteren Aussichten einschliesslich einer Betrachtung zu den die Zahlungsbilanzsituation beeinflussenden internen und externen Faktoren und den zur Wiederherstellung des Gleichgewichts auf einer gesunden und dauerhaften Grundlage getroffenen innenpolitischen Massnahmen; b) eine ausführliche Beschreibung der aus Zahlungsbilanzgründen angewendeten Beschränkungen, ihrer Rechtsgrundlage und der zur Verringerung der unbeabsichtigten Schutzwirkung getroffenen Massnahmen; c) die seit der letzten Konsultation getroffenen Massnahmen zur Liberalisierung der Einfuhrbeschränkungen aufgrund der Schlussfolgerungen des Ausschusses und d) einen Plan für den Abbau und die schrittweise Lockerung der verbleibenden Beschränkungen. Gegebenenfalls sind Verweisungen auf in anderen Notifikationen oder Berichten an die WTO enthaltene Informationen zu machen. Nach dem vereinfachten Verfahren legt das zur Konsultation eingeladene Mitglied eine schriftliche Erklärung vor, die wesentliche Angaben über die in dem Grundlagendokument enthaltenen Ausführungen enthält.
12. Das Sekretariat erarbeitet zur Erleichterung der Konsultationen im Ausschuss ein Hintergrundsdokument zu den verschiedenen sachlichen Aspekten der geplanten Konsultationen. Im Falle von Entwicklungsland-Mitgliedern enthält das Sekretariatsdokument sachdienliche Daten und Analysen zu der Inzidenz des Aussenhandelsumfeldes auf die Zahlungsbilanzsituation und die weiteren Aussichten für das zur Konsultation eingeladene Mitglied. Die für die technische Hilfe zuständigen Dienststellen des Sekretariats können auf Ersuchen eines Entwicklungsland-Mitglieds technische Unterstützung bei der Ausarbeitung der Konsultationsunterlagen leisten.
13. Der Ausschuss erstattet dem Generalrat über die Konsultationen Bericht. Im Falle des vollständigen Konsultationsverfahrens enthält der Bericht die Schlussfolgerungen des Ausschusses zu den einzelnen Elementen des Konsultationsplans sowie die diesen Schlussfolgerungen zugrunde liegenden Tatsachen und Gründe. Der Ausschuss ist bemüht, in seine Schlussfolgerungen Empfehlungen zur Förderung der Anwendung der Artikel XII und XVIII Abschnitt B, der Erklärung von 1979 und dieser Vereinbarung aufzunehmen. In Fällen, in denen ein Zeitplan für den Abbau von Beschränkungsmassnahmen aus Zahlungsbilanzgründen vorgelegt worden ist, kann der Generalrat empfehlen, dass ein Mitglied, das diesen Zeitplan einhält, als in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen aus dem GATT 1994 angesehen wird. Hat der Generalrat besondere Empfehlungen ausgesprochen, so werden die Rechte und Pflichten der betreffenden Mitglieder unter Berücksichtigung dieser Empfehlungen bewertet. Werden dem Generalrat keine Vorschläge für besondere Empfehlungen unterbreitet, so sollen in den Schlussfolgerungen des Ausschusses die verschiedenen im Ausschuss geäusserten Ansichten festgehalten werden. Im Falle eines vereinfachten Verfahrens enthält der Bericht eine Zusammenfassung der hauptsächlichen Elemente, die im Ausschuss zur Sprache gekommen sind, sowie eine Entscheidung darüber, ob ein vollständiges Konsultationsverfahren erforderlich ist.
Die Mitglieder,gestützt auf Artikel XXIV des GATT 1994,in Anerkennung dessen, dass Zahl und Bedeutung der Zollunionen und Freihandelszonen seit der Ausarbeitung des GATT 194722erheblich zugenommen haben und dass heute ein bedeutender Anteil des Welthandels auf Zollunionen oder Freihandelszonen entfällt,in Anerkennung dessen, dass durch eine engere Integration der an solchen Übereinkünften teilnehmenden Vertragsparteien ein Beitrag zur Ausweitung des Welthandels geleistet wird,in Anerkennung dessen, dass dieser Beitrag sich verstärkt, wenn die Beseitigung der Zölle und beschränkenden Handelsvorschriften zwischen den teilnehmenden Gebieten auf den gesamten Handel ausgedehnt wird, sich dagegen verringert, wenn ein wesentlicher Handelssektor ausgeschlossen wird,unter erneuter Bekräftigung der Tatsache, dass es Zweck solcher Übereinkünfte sein soll, den Handel zwischen den teilnehmenden Gebieten zu erleichtern, nicht aber, dem Handel anderer Mitglieder mit diesen Gebieten Schranken zu setzen, und dass bei der Bildung oder Erweiterung von Zollunionen oder Freihandelszonen so weitgehend wie möglich nachteilige Auswirkungen auf den Handel anderer Mitglieder vermieden werden sollen,überzeugt von der Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Rolle des Rates für Warenverkehr bei der Überprüfung der nach Artikel XXIV notifizierten Übereinkünfte zu verstärken, indem die Kriterien und Verfahren für die Bewertung neuer oder erweiterter Übereinkünfte geklärt und die Transparenz aller unter Artikel XXIV fallenden Übereinkünfte verbessert werden,in Anerkennung der Notwendigkeit einer gemeinsamen Auslegung der Verpflichtungen der Mitglieder gemäss Artikel XXIV Absatz 12,kommen wie folgt überein:1. Zollunionen, Freihandelszonen und vorläufige Übereinkünfte zur Bildung einer Zollunion oder Freihandelszone müssen, um mit Artikel XXIV vereinbar zu sein, unter anderem den Absätzen 5, 6, 7 und 8 des genannten Artikels entsprechen.
2. Die Bewertung nach Artikel XXIV Absatz 5 Buchstabe a der allgemeinen Inzidenz der Zölle und Handelsvorschriften, die vor und nach der Bildung einer Zollunion gelten, erfolgt in bezug auf Zölle und Belastungen anhand einer Gesamtbewertung der gewogenen durchschnittlichen Zollsätze und der tatsächlich erhobenen Zölle. Dieser Bewertung liegen die Einfuhrstatistiken für einen vorangegangenen repräsentativen Zeitraum zugrunde, die von der Zollunion für die einzelnen Tariflinien in Wert und Mengen und untergliedert nach WTO-Ursprungsland vorzulegen sind. Das Sekretariat berechnet die gewogenen durchschnittlichen Zollsätze und tatsächlich erhobenen Zölle nach den Methoden, die in der Uruguay-Runde der multilateralen Handelsverhandlungen für die Bewertung der zolltariflichen Angebote verwendet worden sind. Zu diesem Zweck werden als Zölle und Belastungen die tatsächlich angewendeten Zollsätze berücksichtigt. Es wird anerkannt, dass zur Gesamtbewertung der Inzidenz anderer Handelsregelungen, für die eine Quantifizierung und Summierung schwierig ist, die Prüfung einzelner Massnahmen, Regelungen, einbezogener Waren und betroffener Handelsströme erforderlich sein kann.
3. Die «angemessene Frist» im Sinne von Artikel XXIV Absatz 5 Buchstabe c soll nur in Ausnahmefällen zehn Jahre überschreiten. In Fällen, in denen Mitglieder, die Vertragsparteien einer vorläufigen Übereinkunft sind, die Auffassung vertreten, dass zehn Jahre nicht ausreichen, liefern sie dem Rat für Warenverkehr eine ausführliche Begründung der Notwendigkeit eines längeren Zeitraums.
4. Artikel XXIV Absatz 6 legt das Verfahren fest, das einzuhalten ist, wenn ein Mitglied, das eine Zollunion bildet, die Erhöhung eines gebundenen Zollsatzes vorschlägt. In dieser Hinsicht bestätigen die Mitglieder erneut, dass das in Artikel XXVIII festgelegte Verfahren, ergänzt in den Leitlinien vom 10. November 1980 (BISD 27S/26-28) und in der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXVIII des GATT 1994, eingeleitet werden muss, bevor Zollzugeständnisse aufgrund der Bildung einer Zollunion oder aufgrund einer vorläufigen Übereinkunft zur Bildung einer Zollunion geändert oder zurückgenommen werden.
5. Diese Verhandlungen werden im guten Glauben und im Hinblick auf die Erzielung eines allseitig zufriedenstellenden Ausgleichs eingeleitet. In Verhandlungen gemäss Artikel XXIV Absatz 6 werden Zollsenkungen für dieselbe Zolltariflinie, die von anderen Teilnehmern der Zollunion bei deren Bildung eingeräumt werden, gebührend berücksichtigt. Sind solche Zollsenkungen nicht ausreichend, um den erforderlichen Ausgleich zu gewähren, so gewährt die Zollunion einen Ausgleich, der in Form von Zollsenkungen bei anderen Zolltariflinien erfolgen kann. Ein solches Angebot wird von den Mitgliedern, die für die geänderte oder zurückgenommene Bindung Verhandlungsrechte besitzen, in Betracht gezogen. Bleibt der angebotene Ausgleich unannehmbar, so sollen die Verhandlungen fortgesetzt werden. Wenn trotz dieser Bemühungen in Verhandlungen über einen Ausgleich gemäss Artikel XXVIII, ergänzt durch die Vereinbarung über die Auslegung des Artikels XXVIII des GATT 1994, innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Beginn der Verhandlungen keine Einigung erzielt werden kann, steht es der Zollunion dennoch frei, die Zugeständnisse zu ändern oder zurückzunehmen; den betroffenen Mitgliedern steht es dann frei, im wesentlichen gleichwertige Zugeständnisse gemäss Artikel XXVIII zurückzunehmen.
6. Das GATT 1994 verpflichtet Mitglieder, denen infolge der Bildung einer Zollunion oder durch eine vorläufige Übereinkunft zur Bildung einer Zollunion eine Zollsenkung gewährt wird, nicht dazu, den teilnehmenden Gebieten einen Ausgleich zu gewähren.
7. Alle Notifikationen gemäss Artikel XXIV Absatz 7 Buchstabe a) werden von einer Arbeitsgruppe anhand der einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994 sowie des Absatzes 1 dieser Vereinbarung geprüft. Die Arbeitsgruppe legt dem Rat für Warenverkehr einen Bericht über ihre Feststellungen vor. Der Rat für Warenverkehr richtet an die Mitglieder die für angemessen erachteten Empfehlungen.
8. In bezug auf vorläufige Übereinkünfte kann die Arbeitsgruppe in ihrem Bericht angemessene Empfehlungen zu dem vorgeschlagenen Zeitrahmen sowie zu den zum Abschluss der Bildung der Zollunion oder Freihandelszone erforderlichen Massnahmen aussprechen. Sie kann erforderlichenfalls eine weitere Überprüfung der Übereinkunft veranlassen.
9. Mitglieder, die Vertragspartei einer vorläufigen Übereinkunft sind, notifizieren wesentliche Änderungen des in der Übereinkunft enthaltenen Plans und Programms dem Rat für Warenverkehr, der auf Ersuchen diese Änderungen prüft.
10. Enthält eine nach Artikel XXIV Absatz 7 Buchstabe a notifizierte vorläufige Übereinkunft im Widerspruch zu Absatz 5 Buchstabe c des Artikels XXIV keinen Plan und kein Programm, so empfiehlt die Arbeitsgruppe in ihrem Bericht einen solchen Plan und ein solches Programm. Die Vertragsparteien werden eine solche Übereinkunft weder beibehalten noch in Kraft setzen, wenn sie nicht bereit sind, sie gemäss den Empfehlungen abzuändern. Es wird für eine spätere Überprüfung der Umsetzung der Empfehlungen gesorgt.
11. Zollunionen und Teile von Freihandelszonen berichten dem Rat für Warenverkehr in regelmässigen Zeitabständen über die Durchführung der betreffenden Übereinkunft, wie dies von denVertragsparteien des GATT 1947 in den Anweisungen an den Rat des GATT 1947 betreffend Berichte über regionale Übereinkünfte (BISD 18S/38) vorgesehen ist. Wesentliche Änderungen und/oder Entwicklungen sollen jeweils in den Berichten erwähnt werden.
12. Die Mitglieder können sich in bezug auf alle Angelegenheiten, die sich aus der Anwendung der Bestimmungen von Artikel XXIV betreffend Zollunionen, Freihandelszonen oder vorläufige Übereinkünfte zur Bildung einer Zollunion oder Freihandelszone ergeben, auf die Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, berufen.
13. Jedes Mitglied ist nach dem GATT 1994 voll verantwortlich für die Einhaltung aller Bestimmungen des GATT 1994 und trifft die ihm zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass dieses Abkommen durch die regionalen und lokalen Regierungen und Verwaltungen in seinem Gebiet eingehalten wird.
14. Die Mitglieder können sich in bezug auf Massnahmen, die die Einhaltung des Abkommens durch regionale oder lokale Regierungen oder Verwaltungen im Gebiet eines Mitglieds berühren, auf Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, berufen. Hat das Streitbeilegungsorgan entschieden, dass eine Bestimmung des GATT 1994 nicht eingehalten worden ist, so trifft das verantwortliche Mitglied alle ihm zur Verfügung stehenden vertretbaren Massnahmen, um die Einhaltung sicherzustellen. Die Bestimmungen über Ausgleich und Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen gelten in Fällen, in denen es nicht möglich war, diese Einhaltung zu gewährleisten.
15. Jedes Mitglied verpflichtet sich, Vorstellungen anderer Mitglieder betreffend in seinem Gebiet getroffene Massnahmen, die sich auf die Durchführung des GATT 1994 auswirken, wohlwollend in Betracht zu ziehen und angemessene Gelegenheit zu Konsultationen zu bieten.
Die Mitglieder kommen wie folgt überein:
1. Ein Antrag auf eine Befreiung oder auf Verlängerung einer bestehenden Befreiung enthält eine Beschreibung der Massnahmen, die das Mitglied treffen will, der besonderen politischen Ziele, die das Mitglied damit verfolgt, und der Gründe, die das Mitglied daran hindern, seine politischen Ziele durch Massnahmen zu erreichen, die mit dem GATT 1994 im Einklang stehen.
2. Alle am Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens wirksamen Befreiungen treten ausser Kraft, wenn sie nicht am Tag ihres Ausserkrafttretens oder innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens nach dem Verfahren des Absatzes 1 oder des Artikels IX des WTO-Abkommens verlängert worden sind, wobei der jeweils frühere der beiden genannten Zeitpunkte massgeblich ist.
3. Ist ein Mitglied der Auffassung, dass ein Vorteil aufgrund des GATT 1994 zunichte gemacht oder geschmälert wird, weil
so kann es sich auf Artikel XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, berufen.
Die Mitglieder kommen wie folgt überein:
1. Für die Zwecke der Änderung oder Zurücknahme eines Zugeständnisses wird dem Mitglied mit dem höchsten Anteil der von dem Zugeständnis betroffenen Ausfuhren (d. h. Ausfuhren der Ware auf den Markt des Mitglieds, das das Zugeständnis ändert oder zurücknimmt) an seinen Gesamtausfuhren der Status eines Hauptlieferanten zugestanden, wenn es nicht bereits ein ursprüngliches Verhandlungsrecht oder den Status eines Hauptlieferanten gemäss Artikel XXVIII Absatz 1 besitzt. Es wird jedoch vereinbart, dass dieser Absatz vom Rat für Warenverkehr fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens überprüft wird, um zu entscheiden, ob sich dieses Kriterium bewährt hat, um eine Umverteilung von Verhandlungsrechten zugunsten kleiner und mittlerer Ausfuhrmitglieder zu gewährleisten. Ist dies nicht der Fall, so werden mögliche Verbesserungen in Betracht gezogen, zu denen unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit angemessener Daten die Annahme eines Kriteriums gehört, das auf dem Anteil der von dem Zugeständnis betroffenen Ausfuhren an den Ausfuhren der betreffenden Ware nach allen Märkten beruht.
2. Ist ein Mitglied der Auffassung, dass es Hauptlieferant im Sinne von Absatz 1 ist, so teilt es seinen Anspruch schriftlich und mit entsprechendem Beweismaterial versehen dem Mitglied mit, das die Änderung oder Rücknahme eines Zugeständnisses vorschlägt; gleichzeitig unterrichtet es das Sekretariat. In diesen Fällen gilt Absatz 4 des am 10. November 1980 angenommenen «Verfahrens für Verhandlungen gemäss Artikel XXVIII» (BISD 27S/26-28).
3. Bei der Feststellung, welche Mitglieder Hauptlieferanten sind (im Sinne von Absatz 1 oder von Artikel XXVIII Absatz 1) oder ein wesentliches Interesse haben, wird nur der unter Meistbegünstigungsbedingungen durchgeführte Handel mit der betreffenden Ware berücksichtigt. Jedoch wird der im Rahmen von nichtvertragsmässigen Präferenzen durchgeführte Handel mit der betreffenden Ware gleichfalls berücksichtigt, wenn die betreffende Präferenzbehandlung zum Zeitpunkt der Verhandlungen über die Änderung oder Rücknahme des Zugeständnisses eingestellt worden ist, so dass dieser Handel unter Meistbegünstigungsbedingungen stattfindet, oder wenn dies bei Abschluss der Verhandlungen der Fall sein wird.
4. Wird ein Zollzugeständnis für eine neue Ware (d. h. eine Ware, für die keine Handelsstatistiken über drei Jahre verfügbar sind) geändert oder zurückgenommen, so wird dem Mitglied, das ein ursprüngliches Verhandlungsrecht für die Zolltariflinie besitzt, in die die Ware eingereiht wird oder früher eingereiht wurde, ein ursprüngliches Verhandlungsrecht für das betreffende Zugeständnis zugestanden. Bei der Feststellung des Status eines Hauptlieferanten oder des wesentlichen Interesses sowie bei der Berechnung des Ausgleichs werden unter anderem die Produktionskapazität und die Investitionen bei der betreffenden Ware im Ausfuhrmitgliedstaat und das geschätzte Ausfuhrwachstum sowie Voraussagen für die Nachfrage nach der Ware im Einfuhrmitgliedstaat berücksichtigt. Für die Zwecke dieses Absatzes schliesst eine «neue Ware» eine Zolltariflinie ein, die durch eine Unterteilung einer bestehenden Zolltariflinie geschaffen wurde.
5. Ist ein Mitglied der Auffassung, dass es Hauptlieferant ist oder ein wesentliches Interesse im Sinne von Absatz 4 besitzt, so teilt es seinen Anspruch schriftlich und mit entsprechendem Beweismaterial versehen dem Mitglied mit, das die Änderung oder Rücknahme eines Zugeständnisses vorschlägt; gleichzeitig unterrichtet es das Sekretariat. In diesen Fällen gilt Absatz 4 des vorgenannten «Verfahrens für Verhandlungen gemäss Artikel XXVIII».
6. Wird ein unbegrenztes Zollzugeständnis durch ein Zollkontingent ersetzt, so soll die Höhe des Ausgleichs über den tatsächlich durch die Änderung des Zugeständnisses betroffenen Handel hinausgehen. Grundlage für die Berechnung des Ausgleichs soll der Betrag sein, um den die künftigen Handelsaussichten die Höhe des Kontingents überschreiten. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Berechnung der künftigen Handelsaussichten der grössere der beiden folgenden Werte zugrunde gelegt wird:
In keinem Fall ist ein Mitglied zu einem Ausgleich verpflichtet, der über das Mass hinausgeht, das bei einer vollständigen Zurücknahme des Zugeständnisses erreicht würde.
7. Mitglieder, die Hauptlieferanten gemäss Absatz 1 oder gemäss Artikel XXVIII Absatz 1 für ein geändertes oder zurückgenommenes Zugeständnis sind, erhalten ein ursprüngliches Verhandlungsrecht für als Ausgleich gewährte Zugeständnisse, sofern nicht zwischen den betreffenden Mitgliedern eine andere Form des Ausgleichs vereinbart wird.
Abgeschlossen am 28. Juli 2015In Kraft getreten für die Schweiz am 7. Juli 2017Die folgenden Mitglieder der Welthandelsorganisation («WTO»), die sich auf die Ausweitung des Welthandels mit Waren der Informationstechnologie geeinigt haben (im Folgenden die «Vertragsparteien»):
| Albanien Australien China Costa Rica Europäische Union Gesondertes Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu Guatemala Hongkong, China Island Israel Japan | Kanada Korea Malaysia Montenegro Neuseeland Norwegen Philippinen Schweiz 23 Singapur Thailand Vereinigte Staaten |
|---|---|
| erklären Folgendes:1. Jede Vertragspartei bindet und beseitigt, wie nachstehend dargelegt, die Zölle und die anderen Abgaben und Belastungen jeder Art im Sinne des Artikels II Absatz 1 Buchstabe b des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 199424in Bezug auf Folgendes: | |
| a) alle in Anlage A zu dieser Erklärung aufgeführten und in Unterpositionen des Harmonisierten Systems (im Folgenden «HS») 2007 eingereihten Waren; und | |
| b) alle in Anlage B zu dieser Erklärung aufgeführten Waren, ob in Anlage A enthalten oder nicht. |
2. Die Vertragsparteien senken die Zölle normalerweise von 2016 bis 2019 in vier gleichen jährlichen Stufen über drei Jahre, sofern die Vertragsparteien nicht anerkennen, dass der Zollabbau unter eingeschränkten Umständen gestreckt werden muss, und deshalb etwas anderes vereinbart haben. Der gesenkte Zollsatz ist bei jeder Stufe auf die erste Dezimalstelle abzurunden. Jede Vertragspartei nimmt in ihre Liste der Zugeständnisse25zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen von 1994 (im Folgenden «Liste der Zugeständnisse») für jede Ware Verpflichtungen zum Zollabbau auf.
3. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben und die inländischen Verfahrensanforderungen erfüllt sind, schafft jede Vertragspartei sämtliche Zölle sowie anderen Abgaben und Belastungen jeder Art auf die in den Anlagen aufgeführten Waren wie folgt ab:
4. Die Vertragsparteien streben von sich aus die sofortige Abschaffung von Zöllen oder die beschleunigte Umsetzung des Zollabbaus z. B. für Waren, für die vergleichsweise niedrige Zollsätze gelten, noch vor den in Absatz 3 genannten Daten an.
5. So früh wie möglich, spätestens aber am 30. Oktober 2015, unterbreitet jede Vertragspartei allen anderen Vertragsparteien den Entwurf eines Zeitplans mit folgenden Angaben: a) genaue Angaben über die jeweilige Zollbehandlung, wie sie in ihrer Liste der Zugeständnisse vorgesehen ist, sowie b) eine Liste der ausführlichen HS-Unterpositionen, die für die in Anlage B aufgeführten Waren von Belang sind, einschliesslich eines Kopfvermerks, aus dem hervorgeht, dass für diese Waren unabhängig von ihrer Einreihung im HS Zollfreiheit gilt. Jeder Entwurf eines Zeitplans wird von den Vertragsparteien geprüft und unter Berücksichtigung der von den Vertragsparteien bei den Verhandlungen geäusserten Bedenken einvernehmlich genehmigt. Das Prüfungsverfahren sollte spätestens am 4. Dezember 2015 abgeschlossen sein.
6. Nachdem die Prüfung für jeden solchen Zeitplan einer Vertragspartei abgeschlossen ist, reicht diese Vertragspartei den Zeitplan vorbehaltlich der Erfüllung inländischer Verfahrensanforderungen als Änderung ihrer Liste der Zugeständnisse gemäss dem Beschluss über die Verfahren zur Änderung und Berichtigung der Listen der Zollzugeständnisse vom 26. März 1980 (BISD 27S/25) ein.
7. Jede Vertragspartei führt die Absätze 3 und 6 dieser Erklärung durch, sobald die Vertragsparteien Zeitplanentwürfe geprüft und einvernehmlich genehmigt haben, auf die ungefähr 90 Prozent des Welthandels26mit den durch diese Erklärung erfassten Waren entfallen.
8. Zur Durchführung ihrer Bindung und Beseitigung von Zöllen und anderen Abgaben und Belastungen jeder Art auf in den Anlagen aufgeführte Waren muss jede Vertragspartei bei Änderungen ihrer Liste der Zugeständnisse:
9. Die Erklärung steht allen Mitgliedern der Welthandelsorganisation zur Annahme offen. Die Annahme ist dem Generaldirektor der Welthandelsorganisation schriftlich mitzuteilen, der sie seinerseits an alle Vertragsparteien weiterleitet.
10. Die Vertragsparteien vereinbaren die Intensivierung der Konsultationen über nichttarifäre Handelshemmnisse im Bereich der Informationstechnologie. Hierzu unterstützen die Vertragsparteien die mögliche Entwicklung eines erweiterten Arbeitsplans für nichttarifäre Handelshemmnisse.
11. Die Vertragsparteien treffen sich regelmässig, und zwar mindestens einmal jährlich vor den regelmässigen Änderungen der Systematik des Harmonisierten Systems durch die Weltzollorganisation und spätestens im Januar 2018, um die Erfassung der in den Anlagen enthaltenen Waren zu überprüfen und zu erwägen, ob die Anlagen angesichts technischer Entwicklungen, der Erfahrungen mit der Anwendung der Zollzugeständnisse oder von Änderungen der Systematik des HS zur Einbeziehung zusätzlicher Waren aktualisiert werden sollten.
12. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die Ergebnisse dieser Verhandlungen Zugeständnisse beinhalten, die bei laufenden multilateralen Verhandlungen über den Zugang zu nichtlandwirtschaftlichen Märkten im Rahmen der Doha-Entwicklungsagenda berücksichtigt werden sollten.
In Anlage A sind die Unterpositionen des HS 2007 oder Teile von diesen aufgeführt, auf die sich diese Erklärung erstreckt.
In Anlage B sind bestimmte Produkte aufgeführt, auf die sich diese Erklärung unabhängig davon erstreckt, wo sie im HS 2007 eingereiht sind.
(Es folgen die Unterschriften)
| Position | HS2007 | ex* | Warenbezeichnung |
|---|---|---|---|
| 001 | 350691 | ex | Durchsichtige Klebefolien und härtbare durchsichtige Flüssigklebstoffe der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von Flachbildschirmen oder berührungsempfindlichen Bildschirmen verwendeten Art |
| 002 | 370130 | Andere Platten und Filme mit einer grössten Seitenlänge von mehr als 255 mm | |
| 003 | 370199 | Andere | |
| 004 | 370590 | Andere | |
| 005 | 370790 | Andere | |
| 006 | 390799 | ex | Thermoplastische Copolymere auf der Grundlage von aromatischen Flüssigkristall-Polyestern |
| 007 | 841459 | ex | Ventilatoren der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Kühlung von Mikroprozessoren, Fernmeldegeräten, automatischen Datenverarbeitungsmaschinen oder Einheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art |
| 008 | 841950 | ex | Wärmeaustauscher aus Fluorpolymeren, mit einem Innendurchmesser der Einlass- und Auslassrohre von nicht mehr als 3 cm |
| 009 | 842010 | ex | Rollenlaminiergeräte der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von Substraten für gedruckte Schaltungen oder gedruckten Schaltungen verwendeten Art |
| 010 | 842129 | ex | Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten, aus Fluorpolymeren, mit einer Dicke der Filtrier- oder Reinigungsmembran von nicht mehr als 140 Mikron |
| 011 | 842139 | ex | Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Gasen, mit Gehäuse aus rostfreiem Stahl, mit einem Innendurchmesser der Einlass- und Auslassrohre von nicht mehr als 1,3 cm |
| 012 | 842199 | ex | Teile von Apparaten zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten, aus Fluorpolymeren, mit einer Dicke der Filtrier- oder Reinigungsmembran von nicht mehr als 140 Mikron; Teile von Apparaten zum Filtrieren oder Reinigen von Gasen, mit Gehäuse aus rostfreiem Stahl, mit einem Innendurchmesser der Einlass- und Auslassrohre von nicht mehr als 1,3 cm |
| 013 | 842320 | ex | Waagen zum kontinuierlichen Wiegen auf Fördereinrichtungen, mit elektronischer Wiegevorrichtung |
| 014 | 842330 | ex | Waagen zur Verwiegung gleichbleibender Gewichtsmengen und Absack-, Abfüll- oder Dosierwaagen, mit elektronischer Wiegevorrichtung |
| 015 | 842381 | ex | Andere Waagen, für eine Höchstlast von nicht mehr als 30 kg, mit elektronischer Wiegevorrichtung |
| 016 | 842382 | ex | Andere Waagen, für eine Höchstlast von mehr als 30 kg, jedoch nicht mehr als 5000 kg, mit elektronischer Wiegevorrichtung, ausgenommen Wiegevorrichtungen für Automobile |
| 017 | 842389 | ex | Andere Waagen, mit elektronischer Wiegevorrichtung |
| 018 | 842390 | ex | Teile von Waagen mit elektronischer Wiegevorrichtung, ausgenommen Teile von Waagen für Automobile |
| 019 | 842489 | ex | Mechanische Apparate zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von gedruckten Schaltungen oder Baugruppen aus gedruckten Schaltungen verwendeten Art |
| 020 | 842490 | ex | Teile von mechanischen Apparaten zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von gedruckten Schaltungen oder Baugruppen aus gedruckten Schaltungen verwendeten Art |
| 021 | 844230 | Maschinen, Apparate und Geräte | |
| 022 | 844240 | Teile für die vorstehend genannten Maschinen, Apparate und Geräte | |
| 023 | 844250 | Klischees, Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, zu grafischen Zwecken zugerichtet (z. B. geschliffen, gekörnt, poliert) | |
| 024 | 844331 | Geräte, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien verrichten und an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können | |
| 025 | 844332 | Andere Geräte, die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können | |
| 026 | 844339 | Andere | |
| 027 | 844391 | Teile und Zubehör für Maschinen und Apparate zum Drucken mittels Klischees, Druckplatten, Druckformzylindern oder anderen Druckformen der Nr. 84.42 | |
| 028 | 844399 | Andere | |
| 029 | 845610 | ex | Werkzeugmaschinen, mit Laser- oder anderen Licht- oder Photonenstrahlen arbeitend, der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von gedruckten Schaltungen, Baugruppen aus gedruckten Schaltungen, Teilen von Apparaten der Nr. 8517 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art |
| 030 | 846693 | ex | Teile und Zubehör von Werkzeugmaschinen, mit Laser- oder anderen Licht- oder Photonenstrahlen arbeitend, der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von gedruckten Schaltungen, Baugruppen aus gedruckten Schaltungen, Teilen von Apparaten der Nr. 8517 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art; Teile und Zubehör von Werkzeugmaschinen, mit Ultraschall arbeitend, der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von gedruckten Schaltungen, Baugruppen von gedruckten Schaltungen, Teilen von Apparaten der Nr. 8517 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art; Teile und Zubehör von Bearbeitungszentren, der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von Teilen von Apparaten der Nr. 8517 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art; Teile und Zubehör von anderen Drehmaschinen, numerisch gesteuert, der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von Teilen von Apparaten der Nr. 8517 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art; Teile und Zubehör von anderen Bohrmaschinen, numerisch gesteuert, der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von Teilen von Apparaten der Nr. 8517 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art; Teile und Zubehör von anderen Fräsmaschinen, numerisch gesteuert, der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von Teilen von Apparaten der Nr. 8517 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art; Teile und Zubehör von Säge- oder Trennmaschinen, der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von Teilen von Apparaten der Nr. 8517 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art; Teile und Zubehör von Werkzeugmaschinen, mit Elektroerosion arbeitend, der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von gedruckten Schaltungen, Baugruppen von gedruckten Schaltungen, Teilen von Apparaten der Nr. 8517 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art |
| 031 | 847210 | Vervielfältiger | |
| 032 | 847290 | Andere | |
| 033 | 847310 | Teile und Zubehör für Maschinen der Nr. 84.69 | |
| 034 | 847340 | Teile und Zubehör für Maschinen der Nr. 84.72 | |
| 035 | 847521 | Maschinen zum Herstellen von optischen Fasern und ihren Rohlingen | |
| 036 | 847590 | ex | Teile von Maschinen der Nr. 847521 |
| 037 | 847689 | ex | Geldwechselautomaten |
| 038 | 847690 | ex | Teile von Geldwechselautomaten |
| 039 | 847989 | ex | Bestückungsautomaten für elektronische Bauelemente, der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von Baugruppen aus gedruckten Schaltungen verwendeten Art |
| 040 | 847990 | ex | Teile von Bestückungsautomaten für elektronische Bauelemente, der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von Baugruppen aus gedruckten Schaltungen verwendeten Art |
| 041 | 848610 | Maschinen und Apparate zum Herstellen von Barren oder Scheiben | |
| 042 | 848620 | Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbleiterbauelementen oder elektronischen integrierten Schaltungen | |
| 043 | 848630 | Maschinen und Apparate zum Herstellen von Flachbildschirmen | |
| 044 | 848640 | In Anmerkung 9 C) zu diesem Kapitel genannte Maschinen und Apparate | |
| 045 | 848690 | Teile und Zubehör | |
| 046 | 850440 | Statische Umformer | |
| 047 | 850450 | Andere Reaktanz- und Drosselspulen | |
| 048 | 850490 | Teile | |
| 049 | 850590 | ex | Elektromagnete der ausschliesslich oder hauptsächlich in Diagnoseapparaten für die bildliche Darstellung mittels Magnetresonanz verwendeten Art, andere als solche der Nr. 90.18 |
| 050 | 851430 | ex | Andere Öfen der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von gedruckten Schaltungen oder Baugruppen aus gedruckten Schaltungen verwendeten Art |
| 051 | 851490 | ex | Teile von anderen Öfen der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von gedruckten Schaltungen oder Baugruppen aus gedruckten Schaltungen verwendeten Art |
| 052 | 851519 | ex | Andere Maschinen zum Wellenlöten der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von Baugruppen aus gedruckten Schaltungen verwendeten Art |
| 053 | 851590 | ex | Teile von anderen Maschinen zum Wellenlöten der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von Baugruppen aus gedruckten Schaltungen verwendeten Art |
| 054 | 851761 | Basisstationen | |
| 055 | 851762 | Apparate zum Empfangen, Konvertieren, Senden und Übermitteln oder Wiederherstellen von Sprache, Bildern oder anderen Daten, einschliesslich Vermittlungs- und Wegewahlapparate | |
| 056 | 851769 | Andere | |
| 057 | 851770 | Teile | |
| 058 | 851810 | Mikrofone und Haltevorrichtungen dazu | |
| 059 | 851821 | Einzellautsprecher, in Gehäuse eingebaut | |
| 060 | 851822 | Lautsprechersysteme, in gemeinsames Gehäuse eingebaut | |
| 061 | 851829 | Andere | |
| 062 | 851830 | Kopf- und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, und Kompaktgeräte oder Zusammenstellungen, bestehend aus einem Mikrofon und einem oder mehreren Lautsprechern | |
| 063 | 851840 | elektrische Tonfrequenzverstärker | |
| 064 | 851850 | elektrische Tonverstärkereinrichtungen | |
| 065 | 851890 | Teile | |
| 066 | 851981 | Für magnetische, optische oder Halbleiter-Träger | |
| 067 | 851989 | Andere | |
| 068 | 852110 | Magnetbandgeräte | |
| 069 | 852190 | Andere | |
| 070 | 852290 | Andere | |
| 071 | 852321 | Karten mit Magnetstreifen | |
| 072 | 852329 | Andere | |
| 073 | 852340 | Optische Träger | |
| 074 | 852351 | Nichtflüchtige Datenspeicher auf Halbleiterbasis | |
| 075 | 852352 | «Intelligente Karten» | |
| 076 | 852359 | Andere | |
| 077 | 852380 | Andere | |
| 078 | 852550 | Sendegeräte | |
| 079 | 852560 | Sendegeräte mit eingebautem Empfangsgerät | |
| 080 | 852580 | Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokamera-Rekorder | |
| 081 | 852610 | Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar) | |
| 082 | 852691 | Geräte für Funknavigation | |
| 083 | 852692 | Geräte für Funkfernsteuerung | |
| 084 | 852712 | Taschen-Radiokassettengeräte | |
| 085 | 852713 | Andere Geräte, kombiniert mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät | |
| 086 | 852719 | Andere | |
| 087 | 852721 | ex | Rundfunkempfangsgeräte, die nur mit externer Stromquelle arbeiten können, der in Motorfahrzeugen verwendeten Art, mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät kombiniert und die in der Lage sind, digitale RDS-Signale (Radio Data System) zu empfangen und zu decodieren |
| 088 | 852729 | Andere | |
| 089 | 852791 | Mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät kombiniert | |
| 090 | 852792 | Nicht mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät, jedoch mit einer Uhr kombiniert | |
| 091 | 852799 | Andere | |
| 092 | 852849 | Andere | |
| 093 | 852871 | Nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet | |
| 094 | 852910 | Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar gemeinsam mit diesen Waren verwendet werden | |
| 095 | 852990 | ex | Andere, ausgenommen Module aus organischen Leuchtdioden und Tafeln aus organischen Leuchtdioden, für Apparate der Nrn. 8528.72 oder 8528.73 bestimmt |
| 096 | 853180 | ex | Andere Geräte, ausgenommen Läutwerke, Glockenspiele, Summer und ähnliche Vorrichtungen |
| 097 | 853190 | Teile | |
| 098 | 853630 | Andere Geräte zum Schützen von elektrischen Stromkreisen | |
| 099 | 853650 | Andere Schalter, Trenner und Kommutatoren | |
| 100 | 853690 | ex | Andere Geräte, ausgenommen Batterieklemmen der für Automobile der Nrn. 8702, 8703, 8704 oder 8711 verwendeten Art |
| 101 | 853810 | Tafeln, Bretter, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger der Nr. 8537, nicht mit ihren Geräten ausgerüstet | |
| 102 | 853939 | ex | Kaltkathoden-Fluoreszenzlampen (CCFL) für die Hintergrundbeleuchtung von Flachbildschirmen |
| 103 | 854231 | Prozessoren und Controller, auch mit Speichern, Konvertern, logischen Schaltungen, Verstärkern, Zeitsteuerungs- und Taktgeberschaltungen oder anderen Schaltungen kombiniert | |
| 104 | 854232 | Speicher | |
| 105 | 854233 | Verstärker | |
| 106 | 854239 | Andere | |
| 107 | 854290 | Teile | |
| 108 | 854320 | Signalgeneratoren | |
| 109 | 854330 | ex | Maschinen für die Galvanoplastik und Elektrolyse der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von gedruckten Schaltungen verwendeten Art |
| 110 | 854370 | ex | Waren, die besonders zum Anschliessen an Apparate oder Instrumente für die Telefonie oder Telegrafie oder Telefonie- oder Telegrafienetze hergerichtet sind |
| 111 | 854370 | ex | Mikrowellenverstärker |
| 112 | 854370 | ex | Drahtlose Infrarot-Steuergeräte für Video-Spielkonsolen |
| 113 | 854370 | ex | Digitale Flugdatenschreiber |
| 114 | 854370 | ex | Tragbare, batteriebetriebene elektronische Lesegeräte zur Aufzeichnung und Wiedergabe von Text, Einzelbildern und Audiodateien |
| 115 | 854370 | ex | Digitale Signalverarbeitungsgeräte für die Tonmischung, die an ein drahtgebundenes oder drahtloses Netz angeschlossen werden können |
| 116 | 854390 | Teile | |
| 117 | 880260 | ex | Fernmeldesatelliten |
| 118 | 880390 | ex | Teile von Fernmeldesatelliten |
| 119 | 880521 | Flugkampf-Simulatoren und Teile davon | |
| 120 | 880529 | Andere | |
| 121 | 900120 | Polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten | |
| 122 | 900190 | Andere | |
| 123 | 900219 | Andere | |
| 124 | 900220 | Filter | |
| 125 | 900290 | Andere | |
| 126 | 901050 | Andere Apparate und Ausrüstungen für fotografische oder kinematografische Laboratorien; Negativbetrachter | |
| 127 | 901060 | Projektionsschirme | |
| 128 | 901090 | ex | Teile und Zubehör von Waren der Nr. 901050 und 901060 |
| 129 | 901110 | Stereomikroskope | |
| 130 | 901180 | Andere Mikroskope | |
| 131 | 901190 | Teile und Zubehör | |
| 132 | 901210 | Andere als optische Mikroskope; Diffraktografen | |
| 133 | 901290 | Teile und Zubehör | |
| 134 | 901310 | ex | Fernrohre für Maschinen, Apparate oder Instrumente dieses Kapitels oder des Abschnitts XVI |
| 135 | 901320 | Laser, andere als Laserdioden | |
| 136 | 901390 | ex | Teile und Zubehör von anderen Apparaten und Instrumenten als Zielfernrohre für Waffen und Periskope |
| 137 | 901410 | Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse | |
| 138 | 901420 | Instrumente, Apparate und Geräte für die Luft- oder Raumfahrtnavigation (andere als Kompasse) | |
| 139 | 901480 | Andere Instrumente, Apparate und Geräte | |
| 140 | 901490 | Teile und Zubehör | |
| 141 | 901510 | Telemeter | |
| 142 | 901520 | Theodolite und Tachymeter | |
| 143 | 901540 | Instrumente, Apparate und Geräte für Fotogrammetrie | |
| 144 | 901580 | Andere Instrumente, Apparate und Geräte | |
| 145 | 901590 | Teile und Zubehör | |
| 146 | 901811 | Elektrokardiografen | |
| 147 | 901812 | Diagnoseapparate, mit Ultraschallabtastung arbeitend (Scanners) | |
| 148 | 901813 | Diagnoseapparate für die bildliche Darstellung mittels Magnetresonanz | |
| 149 | 901819 | Andere | |
| 150 | 901820 | Ultraviolett- oder Infrarotbestrahlungsgeräte | |
| 151 | 901850 | Andere Instrumente, Apparate und Geräte, für die Ophthalmologie | |
| 152 | 901890 | ex | Instrumente, Apparate und Geräte für die Elektrochirurgie oder die Elektromedizin und Teile und Zubehör davon |
| 153 | 902150 | Herzschrittmacher, ausgenommen Teile und Zubehör | |
| 154 | 902190 | Andere | |
| 155 | 902212 | Computertomografen | |
| 156 | 902213 | Andere, für zahnärztliche Zwecke | |
| 157 | 902214 | Andere, für medizinische, chirurgische oder tierärztliche Zwecke | |
| 158 | 902219 | Für andere Zwecke | |
| 159 | 902221 | Für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke | |
| 160 | 902229 | Für andere Zwecke | |
| 161 | 902230 | Röntgenröhren | |
| 162 | 902290 | ex | Teile und Zubehör für Röntgengeräte |
| 163 | 902300 | Instrumente, Apparate, Geräte und Modelle für Demonstrationszwecke (z. B. im Unterricht oder in Ausstellungen), nicht zu anderer Verwendung geeignet | |
| 164 | 902410 | Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen von Metallen | |
| 165 | 902480 | Andere Maschinen, Apparate und Geräte | |
| 166 | 902490 | Teile und Zubehör | |
| 167 | 902519 | Andere | |
| 168 | 902590 | Teile und Zubehör | |
| 169 | 902710 | Gas- oder Rauchgasprüfer | |
| 170 | 902780 | Andere Instrumente, Apparate und Geräte | |
| 171 | 902790 | Mikrotome; Teile und Zubehör | |
| 172 | 902830 | Elektrizitätszähler | |
| 173 | 902890 | Teile und Zubehör | |
| 174 | 903010 | Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von ionisierenden Strahlen | |
| 175 | 903020 | Oszilloskope und Oszillografen | |
| 176 | 903031 | Multimeter, ohne Registriervorrichtung | |
| 177 | 903032 | Multimeter, mit Registriervorrichtung | |
| 178 | 903033 | ex | Andere, ohne Registriervorrichtung, ausgenommen Instrumente zum Messen von Widerstand |
| 179 | 903039 | Andere, mit Registriervorrichtung | |
| 180 | 903084 | Andere, mit Registriervorrichtung | |
| 181 | 903089 | Andere | |
| 182 | 903090 | Teile und Zubehör | |
| 183 | 903110 | Auswuchtmaschinen | |
| 184 | 903149 | Andere | |
| 185 | 903180 | Andere Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen | |
| 186 | 903190 | Teile und Zubehör | |
| 187 | 903220 | Druckregler (Pressostate) | |
| 188 | 903281 | Hydraulische oder pneumatische | |
| 189 | 950410 | Video-Spiele der mit Fernsehempfängern verwendeten Art | |
| 190 | 950430 | ex | Andere Spiele, die durch Einwurf eines Geldstücks, einer Banknote, einer Bankkarte, einer Spielmarke oder jedes anderen Zahlungsmittels in Gang gesetzt werden, ausgenommen automatische Kegelspiele (Bowlings) und Glücksspiele mit sofortigem Geldgewinn |
| 191 | 950490 | ex | Video-Spielkonsolen und -geräte, andere als solche der Nr. 950430 |
| * Teilweise erfasste Unterpositionen sind mit dem Symbol «ex» gekennzeichnet. |
192 Integrierte Multikomponenten-Schaltungen , die Kombinationen aus einer oder mehreren monolithischen, hybriden oder integrierten Multichip-Schaltungen sind und die mindestens eine der folgenden Komponenten enthalten: Sensoren, Aktuatoren, Oszillatoren, Resonatoren aus Silizium, auch untereinander kombiniert, oder Komponenten, die die Funktionen von Waren der Nrn. 8532, 8533, 8541 oder von Induktoren der Nr. 8504 ausüben, und die wie bei einer integrierten Schaltung auf praktisch untrennbare Weise zu einem einzigen Körper vereinigt sind, um ein Bauelement von der Art zu bilden, welches mittels Kontaktstiften, Kontaktleitungen, Lotperlen, Kontaktflächen, Kontakthügeln oder Kontaktpunkten auf einer Leiterplatte (gedruckte Schaltung) oder einem anderen Träger montiert wird. Für die Auslegung dieser Definition gilt: 1. «Komponenten» können diskret, unabhängig voneinander hergestellt, und danach zu einer integrierten Multikomponenten-Schaltung zusammengebaut oder in anderen Komponenten integriert sein. 2. Der Begriff «aus Silizium» bedeutet, dass die Komponente auf einem Siliziumsubstrat hergestellt worden ist oder aus Materialien auf der Grundlage von Silizium besteht oder auf einem integrierten Schaltungschip hergestellt worden ist. 3.a) «Sensoren aus Silizium» bestehen aus mikroelektronischen oder mechanischen Strukturen, die im halbleitenden Material oder auf der Oberfläche eines halbleitenden Materials hergestellt worden sind, und dienen zum Erfassen physikalischer oder chemischer Grössen und zum Umwandeln dieser in elektrische Signale, hervorgerufen durch Veränderungen elektrischer Eigenschaften oder einer Veränderung der mechanischen Struktur. «Physikalische oder chemische Grössen» bezieht sich auf reale Erscheinungen, wie Druck, Schallwellen, Beschleunigung, Vibration, Bewegung, Orientierung, Belastung, magnetische Feldstärke, elektrische Feldstärke, Licht, Radioaktivität, Feuchtigkeit, Durchfluss, Konzentration chemischer Stoffe usw. 3.b) «Aktuatoren aus Silizium» bestehen aus mikroelektronischen und mechanischen Strukturen, die im halbleitenden Material oder auf der Oberfläche eines halbleitenden Materials hergestellt worden sind, und dienen zum Umwandeln elektrischer Signale in physikalische Bewegung. 3.c) «Resonatoren aus Silizium» sind Komponenten, die aus mikroelektronischen oder mechanischen Strukturen bestehen, die im halbleitenden Material oder auf der Oberfläche eines halbleitenden Materials hergestellt worden sind, und dienen zum Erzeugen einer mechanischen oder elektrischen Schwingung mit einer vorgegebenen Frequenz, die abhängig ist von der physikalischen Geometrie dieser Strukturen als Reaktion auf ein externes Signal. 3.d) «Oszillatoren aus Silizium» sind aktive Komponenten, die aus mikroelektronischen oder mechanischen Strukturen bestehen, die im halbleitenden Material oder auf der Oberfläche eines halbleitenden Materials hergestellt worden sind, und dienen zum Erzeugen einer mechanischen oder elektrischen Schwingung mit einer vorgegebenen Frequenz, die abhängig ist von der physikalischen Geometrie dieser Strukturen. 193 Module zur Hintergrundbeleuchtung durch Leuchtdioden (LED) : Lichtquellen bestehend aus einer oder mehreren Leuchtdioden, einem oder mehreren Verbindern und anderen passiven Komponenten, die auf einer gedruckten Schaltung oder einem ähnlichen Träger montiert sind, auch kombiniert mit optischen Komponenten oder Schutzdioden, und die zur Hintergrundbeleuchtung von Flüssigkristallanzeigen (LCD) bestimmt sind. 194 Berührungsempfindliche Eingabegeräte (sogenannte Touchscreens) ohne Anzeigefunktion, bestimmt zum Einbau in Anzeigegeräte, deren Funktion darin besteht, die Anwesenheit und den Ort einer Berührung auf der Anzeigefläche zu erkennen. Die Erkennung der Berührung kann mittels Widerstand, elektrostatischer Kapazität, Erkennung eines akustischen Impulses, Infrarotlicht oder einer anderen Technik zur Berührungserkennung erfolgen. 195 Tintenpatronen (mit oder ohne integriertem Druckkopf), zum Einsetzen in Apparate der HS-Unternummern 844331, 844332 oder 844339 bestimmt und mechanische oder elektrische Bauelemente aufweisend; Patronen mit thermoplastischem oder elektrostatischem Toner (auch mit beweglichen Teilen), zum Einsetzen in Apparate der HS-Unternummern 844331, 844332 oder 844339 bestimmt; feste Tinte in bearbeiteten Blöcken zum Einsetzen in Apparate der HS-Unternummern 844331, 844332 oder 844339. 196 Drucksachen , die ein Recht auf Zugang zu oder Installation, Wiedergabe oder jede andere Verwendung von Software (einschliesslich Spiele), Daten, Internetinhalten (einschliesslich Inhalte von Spielen und Anwendungen) oder -diensten oder Fernmeldediensten (einschliesslich mobile Dienste) einräumen.** 197 Kreisförmige selbstklebende Polierscheiben der zur Herstellung von Halbleiterscheiben verwendeten Art. 198 Schachteln (einschliesslich Dosen), Kisten, Verschläge und ähnliche Waren , aus Kunststoff, besonders hergerichtet für den Transport oder die Verpackung von Halbleiterscheiben, Masken oder Reticles, der Nr. 392310 oder 848690. 199 Vakuumpumpen der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von Halbleitern oder Flachbildschirmen verwendeten Art. 200 Plasmareinigungsgeräte , die organische Verschmutzungen bei Proben oder Probenhaltern für die Elektronenmikroskopie entfernen. 201 Tragbare interaktive elektronische Lerngeräte , hauptsächlich für Kinder bestimmt.
** Die Beseitigung der Zölle für Drucksachen betrifft nur die Rechte und Pflichten hinsichtlich des Handels mit Waren, d. h., sie betrifft den Marktzugang nur hinsichtlich der Zolltarife der Teilnehmer. Keine der Bestimmungen des ITA-Erweiterungsübereinkommens hindert ein ITA-Mitglied daran, den Inhalt solcher Waren, unter anderem auch Internetinhalte, zu regeln. Keine der Bestimmungen des ITA-Erweiterungsübereinkommens betrifft Marktzugangsrechte und -pflichten eines Mitglieds hinsichtlich des Dienstleistungsverkehrs oder hindert ein Mitglied daran, seinen Dienstleistungsmarkt zu regeln.
Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 202127
Von der Schweiz vorläufig angewendet seit dem 1. Januar 2021
In Kraft getreten für die Schweiz am 24. März 202228
Die Mitglieder,
nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des GATT 194729gemäss der Ministererklärung zur Uruguay-Runde,
kommen wie folgt überein:
1. Die diesem Protokoll als Anhang beigefügte Liste30eines Mitglieds wird an dem Tag, an dem das WTO-Abkommen für dieses Mitglied in Kraft tritt, eine Liste des GATT 1994 für dieses Mitglied. Jede Liste, die gemäss dem Ministerbeschluss zu Massnahmen zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder vorgelegt wird, gilt als Anhang zu diesem Protokoll.
2. Die Zollsenkungen, denen jedes Mitglied zugestimmt hat, werden, sofern in der Liste des Mitglieds nichts anderes bestimmt ist, in fünf gleichen Raten vorgenommen. Die erste Senkung wird am Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens wirksam, alle weiteren Senkungen jeweils am 1. Januar der folgenden Jahre und die letzte spätestens vier Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens, sofern in der Liste des betreffenden Mitglieds nichts anderes bestimmt ist. Ein Mitglied, das dem WTO-Abkommen nach dessen Inkrafttreten beitritt, nimmt, sofern in seiner Liste nichts anderes bestimmt ist, an dem Tag, an dem das Abkommen für dieses Mitglied in Kraft tritt, alle bereits erfolgten Zollsenkungen sowie die Senkungen vor, die es gemäss dem vorstehenden Satz am 1. Januar des folgenden Jahres hätte vornehmen müssen; alle verbleibenden Zollsenkungen werden gemäss dem im vorstehenden Satz genannten Zeitplan vorgenommen. Der gesenkte Zollsatz ist jeweils auf die erste Dezimalstelle zu runden. Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Sinne von Artikel 2 des Übereinkommens über die Landwirtschaft richtet sich die Staffelung der Zollsenkungen nach der in den entsprechenden Teilen der Listen festgelegten Regelung.
3. Die Umsetzung der Zugeständnisse und Verpflichtungen in den Listen im Anhang zu diesem Protokoll wird auf Antrag einer multilateralen Prüfung durch die Mitglieder unterzogen. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder nach den Übereinkünften in Anhang 1A des WTO-Abkommens bleiben unberührt.
4. Ist die Liste eines Mitglieds im Anhang zu diesem Protokoll gemäss Absatz 1 eine Liste des GATT 1994 geworden, so steht es dem Mitglied frei, jederzeit das Zugeständnis in dieser Liste für eine Ware, die hauptsächlich von einem anderen Teilnehmer der Uruguay-Runde geliefert wird, dessen Liste noch keine Liste des GATT 1994 ist, ganz oder teilweise auszusetzen oder zurückzunehmen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Rat für Warenhandel schriftlich von der Aussetzung oder der Rücknahme in Kenntnis gesetzt wurde und auf Antrag Konsultationen mit jenen Mitgliedern geführt wurden, deren einschlägige Listen Listen des GATT 1994 sind und die ein wesentliches Interesse an der betreffenden Ware haben. Die ausgesetzten oder zurückgenommenen Zugeständnisse gelten dann ab dem Tag, an dem die Liste des Mitglieds, das in erster Linie an der Lieferung interessiert ist, Liste des GATT 1994 geworden ist.
6. Bei Änderungen oder Rücknahme von Zugeständnissen im Zusammenhang mit nichttariflichen Massnahmen in Teil III der Listen gelten Artikel XXVIII des GATT 1994 und das «Verfahren für Verhandlungen gemäss Artikel XXVIII», das am 10. November 1980 angenommen wurde (BISD 27S/26-28). Die Rechte und Pflichten der Mitglieder nach dem GATT 1994 bleiben unberührt.
7. In jedem Fall, in dem eine Ware aufgrund einer Liste im Anhang zu diesem Protokoll eine weniger günstige Behandlung erhält, als in den Listen des GATT 1947 vor Inkrafttreten des WTO-Abkommens für diese Ware vorgesehen war, wird davon ausgegangen, dass das Mitglied, auf das sich die Liste bezieht, die geeigneten Massnahmen getroffen hat, die nach den einschlägigen Bestimmungen von Artikel XXVIII des GATT 1947 oder 1994 notwendig gewesen wären. Dieser Absatz gilt nur für Ägypten, Peru, Südafrika und Uruguay.
8. Für die Listen im Anhang ist entsprechend der Regelung in jeder Liste der englische, französische oder spanische Wortlaut verbindlich.
9. Das Datum dieses Protokolls ist der 15. April 1994.
Die Mitglieder,
aufgrund des Beschlusses, eine Grundlage für die Einleitung einer Reform des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Übereinstimmung mit den Verhandlungszielen in der Erklärung von Punta del Este zu schaffen,
unter Hinweis darauf, dass das bei der Halbzeitprüfung der Uruguay-Runde vereinbarte langfristige Ziel «darin besteht, ein faires und marktorientiertes Agrarhandelssystem zu schaffen, und dass ein Reformprozess durch Verhandlungen über Verpflichtungen betreffend Stützung und Schutz sowie durch verstärkte und durchführungswirksamere GATT-Regeln und -Disziplinen eingeleitet werden soll»,
unter Hinweis auch darauf, dass «dieses oben erwähnte langfristige Ziel darin besteht, eine wesentliche schrittweise Senkung der Stützungs- und Schutzmassnahmen für die Landwirtschaft innerhalb eines vereinbarten Zeitraumes zu erreichen, damit Beschränkungen und Verzerrungen auf den Weltagrarmärkten korrigiert beziehungsweise verhütet werden»,
aufgrund der erklärten Bereitschaft, besondere bindende Verpflichtungen in jedem der Bereiche Marktzugang, interne Stützung und Ausfuhrwettbewerb zu übernehmen und zu einem Übereinkommen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Angelegenheiten zu gelangen,
im Einvernehmen darüber, dass die Industrieland-Mitglieder bei der Durchführung ihrer Marktzugangsverpflichtungen die besonderen Bedürfnisse und Bedingungen der Entwicklungsland-Mitglieder voll in Betracht ziehen, indem sie für eine weitergehende Verbesserung der Zugangsmöglichkeiten und Zugangsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sorgen, die für diese Mitglieder von besonderem Interesse sind; dazu gehört auch die bei der Halbzeitprüfung beschlossene grösstmögliche Liberalisierung des Handels mit tropischen Landwirtschaftserzeugnissen sowie die Liberalisierung des Handels mit Erzeugnissen, die für die Diversifizierung der Produktion als Alternative zum Anbau unerlaubter Kulturen für die Drogenherstellung besonders wichtig sind,
aufgrund der Feststellung, dass die Verpflichtungen im Rahmen des Reformprogramms von allen Mitgliedern in angemessener Weise übernommen werden sollen, und zwar unter Berücksichtigung nicht handelsbezogener Anliegen wie Ernährungssicherung und Umweltschutz, unter Berücksichtigung der Einigung darüber, dass eine besondere und differenzierte Behandlung der Entwicklungsländer ein wesentliches Element der Verhandlungen ist, sowie unter Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen der Durchführung des Reformprogramms auf die am wenigsten entwickelten Länder und die Nettoimporteure von Nahrungsmitteln unter den Entwicklungsländern,
kommen wie folgt überein:
In diesem Übereinkommen, sofern nicht der Zusammenhang eine andere Auslegung erfordert,
a) bedeutet «aggregiertes Stützungsmass» oder «AMS» das in Geldwert ausgedrückte jährliche Ausmass der für ein landwirtschaftliches Erzeugnis gewährten Stützung zugunsten der Produzenten des landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses oder eine nicht produktspezifische Stützung zugunsten landwirtschaftlicher Produzenten im allgemeinen, mit Ausnahme der Stützungsmassnahmen im Rahmen von Programmen, die nach Anhang 2 von der Senkung ausgenommen sind; das AMS wird i) in bezug auf die im Bezugszeitraum gewährte Stützung in den diesbezüglichen Tabellen des in Teil IV der Liste31eines Mitglieds angeführten Quellenmaterials angegeben und ii) in bezug auf die in einem beliebigen Jahr des Durchführungszeitraums und danach gewährte Stützung gemäss Anhang 3 berechnet, wobei die Ausgangsdaten und Methoden berücksichtigt werden, die in den Tabellen des in Teil IV der Liste des Mitglieds angeführten Quellenmaterials verwendet worden sind; b) ist ein «landwirtschaftliches Grunderzeugnis» in bezug auf die Verpflichtungen hinsichtlich der internen Stützung ein so nah wie möglich an dem ersten Verkaufszeitpunkt erfasstes Erzeugnis, das in der Liste des Mitglieds und dem diesbezüglichen Quellenmaterial angegeben ist; c) schliessen «Haushaltsausgaben» oder «Ausgaben» auch Einnahmenverzicht ein; d) bedeutet «äquivalentes Stützungsmass» das in Geldwert ausgedrückte jährliche Ausmass der Stützung, die Produzenten eines landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses durch die Anwendung einer oder mehrerer Massnahmen erhalten und die nicht nach der AMS-Methode berechnet werden kann, mit Ausnahme der Stützungsmassnahmen im Rahmen von Programmen, die nach Anhang 2 von der Senkung ausgenommen sind; das äquivalente Stützungsmass wird i) in bezug auf die im Bezugszeitraum gewährte Stützung in den diesbezüglichen Tabellen des in Teil IV der Liste eines Mitglieds angeführten Quellenmaterials angegeben und ii) in bezug auf die in einem beliebigen Jahr des Durchführungszeitraums und danach gewährte Stützung gemäss Anhang 3 berechnet, wobei die Ausgangsdaten und Methoden berücksichtigt werden, die in den Tabellen des in Teil IV der Liste des Mitglieds angeführten Quellenmaterials verwendet worden sind; e) beziehen sich «Ausfuhrsubventionen» auf Subventionen, die von der Ausfuhrleistung abhängig sind, einschliesslich Ausfuhrsubventionen nach Artikel 9; f) bezeichnet der Begriff «Durchführungszeitraum» einen Zeitraum von sechs Jahren, beginnend mit dem Jahr 1995, ausgenommen im Falle von Artikel 13, für den der Zeitraum neun Jahre ab 1995 umfasst; g) schliessen «Marktzugangszugeständnisse» alle Marktzugangsverpflichtungen ein, die im Rahmen dieses Übereinkommens übernommen werden; h) bedeutet «gesamtes aggregiertes Stützungsmass» oder «Gesamt-AMS» die Summe aller internen Stützungsmassnahmen zugunsten landwirtschaftlicher Produzenten, berechnet als Summe aller AMS für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse, aller nicht produktspezifischen AMS und aller äquivalenten Stützungsmasse für landwirtschaftliche Erzeugnisse; das Gesamt-AMS wird i) in bezug auf die im Bezugszeitraum gewährte Stützung (das heisst «das Ausgangs-Gesamt-AMS») und auf die höchste Stützung, die in einem beliebigen Jahr des Durchführungszeitraums oder danach gewährt werden darf (das heisst «das jährliche und das endgültig gebundene Verpflichtungsniveau»), in Teil IV der Liste eines Mitglieds angegeben und ii) in bezug auf das Stützungsniveau, das tatsächlich in einem beliebigen Jahr des Durchführungszeitraums und danach gewährt wird (das heisst das «laufende Gesamt-AMS»), gemäss diesem Übereinkommen einschliesslich des Artikels 6 berechnet, wobei die Ausgangsdaten und Methoden berücksichtigt werden, die in den Tabellen des in Teil IV der Liste des Mitglieds angeführten Quellenmaterials verwendet worden sind; i) bedeutet «Jahr» in Buchstabe f und im Zusammenhang mit den spezifischen Verpflichtungen eines Mitglieds das Kalender-, Finanz- oder Wirtschaftsjahr, das in der Liste dieses Mitglieds angegeben ist.
Dieses Übereinkommen gilt für die in Anhang 1 aufgeführten Erzeugnisse, im folgenden «landwirtschaftliche Erzeugnisse» genannt.
2. Einfuhren im Rahmen von Verpflichtungen in bezug auf den laufenden oder den Mindestmarktzugang, die als Teil eines in Absatz 1 genannten Zugeständnisses festgelegt worden sind, werden bei der Bestimmung des für die Berufung auf Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 4 erforderlichen Einfuhrvolumens angerechnet; jedoch unterliegen die Einfuhren im Rahmen solcher Verpflichtungen keinem Zusatzzoll gemäss Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 4 oder Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 5.
3. Lieferungen der betreffenden Erzeugnisse, die sich aufgrund eines Vertrages, der noch vor Einführung eines Zusatzzolls nach Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 4 geschlossen wurde, auf dem Transport befinden, sind von dem Zusatzzoll befreit, vorausgesetzt, dass sie im darauffolgenden Jahr auf das Volumen der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses für die Zwecke der Auslösung von Absatz 1 Buchstabe a angerechnet werden können.
4. Ein gemäss Absatz 1 Buchstabe a erhobener Zusatzzoll wird nur bis zum Ende des Jahres, in dem er eingeführt wurde, aufrechterhalten und nur bis zu einer Höhe erhoben, die ein Drittel der Höhe des in dem betreffenden Jahr erhobenen Zolls im eigentlichen Sinn nicht überschreitet. Die Auslösungsschwelle wird unter Zugrundlegung der Marktzugangsmöglichkeiten, ausgedrückt als Prozentsatz der Einfuhren am jeweiligen internen Verbrauch34in den drei vorangegangenen Jahren, für die Daten vorhanden sind, nach folgendem Schema festgesetzt:
a) wenn der Marktzugang für ein Erzeugnis 10 Prozent oder weniger beträgt, beträgt die Grund-Auslösungsschwelle 125 Prozent;
b) wenn der Marktzugang für ein Erzeugnis mehr als 10 Prozent, aber nicht mehr als 30 Prozent beträgt, beträgt die Grund-Auslösungsschwelle 110 Prozent;
c) wenn der Marktzugang für ein Erzeugnis mehr als 30 Prozent beträgt, beträgt die Grund-Auslösungsschwelle 105 Prozent.
In allen Fällen darf der Zusatzzoll in jedem Jahr erhoben werden, in dem das absolute Volumen der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in das Zollgebiet des das Zugeständnis gewährenden Mitglieds die Summe aus x = der oben angegebenen Grund-Auslösungsschwelle, multipliziert mit der durchschnittlichen Einfuhrmenge in den drei vorangegangenen Jahren, für die Daten vorhanden sind, und y = der absoluten Veränderung des Volumens des internen Verbrauchs des betreffenden Erzeugnisses im letzten Jahr, für das Daten vorhanden sind, gegenüber dem Vorjahr überschreitet, vorausgesetzt, dass die Auslösungsschwelle nicht weniger als 105 Prozent der bei x zugrunde gelegten durchschnittlichen Einfuhrmenge beträgt.
5. Ein gemäss Absatz 1 Buchstabe b erhobener Zusatzzoll wird nach folgendem Schema festgesetzt:
6. Bei verderblichen und saisonabhängigen Erzeugnissen sind die vorstehend dargelegten Bedingungen so anzuwenden, dass den Besonderheiten solcher Erzeugnisse Rechnung getragen wird. Insbesondere können kürzere Zeiträume gemäss Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 4 im Hinblick auf die entsprechenden Zeiträume im Bezugszeitraum sowie verschiedene Referenzpreise für verschiedene Zeiträume gemäss Absatz 1 Buchstabe b verwendet werden.
7. Die besonderen Schutzmassnahmen werden transparent angewendet. Jedes Mitglied, das eine Massnahme nach Absatz 1 Buchstabe a trifft, richtet zum frühestmöglichen Zeitpunkt, in jedem Fall jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Durchführung einer solchen Massnahme eine schriftliche Mitteilung mit allen zweckdienlichen Daten an den Ausschuss für Landwirtschaft. In Fällen, in denen Veränderungen des Verbrauchsvolumens im Zusammenhang mit Massnahmen nach Absatz 4 verschiedenen Zolltariflinien zugeordnet werden müssen, schliessen die zweckdienlichen Daten die bei der Zuordnung dieser Veränderungen zugrunde gelegten Angaben und Methoden ein. Ein Mitglied, das eine Massnahme nach Absatz 4 trifft, räumt jedem interessierten Mitglied die Möglichkeit ein, bezüglich der Modalitäten der Durchführung einer solchen Massnahme in Konsultationen einzutreten. Jedes Mitglied, das eine Massnahme nach Absatz 1 Buchstabe b trifft, richtet innerhalb von 10 Tagen nach Durchführung der ersten derartigen Massnahme oder, im Falle verderblicher und saisonabhängiger Erzeugnisse, der ersten Massnahme in einem jeden Zeitraum eine schriftliche Mitteilung mit allen zweckdienlichen Daten an den Ausschuss für Landwirtschaft. Die Mitglieder verpflichten sich im Rahmen des Möglichen, sich nicht auf Absatz 1 Buchstabe b zu berufen, wenn das Volumen der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses zurückgeht. Jedenfalls räumt ein Mitglied, das eine solche Massnahme trifft, jedem interessierten Mitglied die Möglichkeit ein, mit ihm bezüglich der Modalitäten der Durchführung einer solchen Massnahme in Konsultationen einzutreten.
8. Die Mitglieder verpflichten sich, sich in Fällen, in denen Massnahmen nach den Absätzen 1–7 getroffen werden, im Zusammenhang mit diesen Massnahmen nicht auf Artikel XIX Absätze 1 Buchstabe a und 3 des GATT 1994 oder auf Artikel 8 Absatz 2 des Übereinkommens über Schutzmassnahmen zu berufen.
9. Dieser Artikel bleibt für die Dauer des Reformprozesses gemäss Artikel 20 in Kraft.
Die in Teil IV der Liste jedes Mitglieds enthaltenen Verpflichtungen zur Senkung der internen Stützung beziehen sich auf alle internen Stützungsmassnahmen zugunsten der landwirtschaftlichen Produzenten mit Ausnahme solcher internen Massnahmen, die nach den Kriterien dieses Artikels und des Anhangs 2 den Senkungsverpflichtungen nicht unterliegen. Diese Verpflichtungen werden als «gesamtes aggregiertes Stützungsmass» und als «jährliches und endgültig gebundenes Verpflichtungsniveau» ausgedrückt.
Gemäss dem bei der Halbzeitprüfung erzielten Einvernehmen darüber, dass mittelbare oder unmittelbare staatliche Hilfen zur Förderung der landwirtschaftlichen und ländlichen Entwicklung ein wesentlicher Bestandteil der Entwicklungsprogramme der Entwicklungsländer sind, werden Investitionsbeihilfen, die der Landwirtschaft in Entwicklungsland-Mitgliedern allgemein zur Verfügung stehen, und Beihilfen für landwirtschaftliche Betriebsmittel, die Produzenten mit geringem Einkommen oder geringen Ressourcen in Entwicklungsland-Mitgliedern allgemein zur Verfügung stehen, von der Verpflichtung zur Senkung der internen Stützung, die andernfalls für solche Massnahmen gelten würde, ebenso ausgenommen wie interne Stützungsmassnahmen für Produzenten in Entwicklungsland-Mitgliedern, die zur Aufgabe des unerlaubten Anbaus von Pflanzen zur Drogengewinnung und zur Diversifizierung ermutigt werden sollen. Interne Stützungsmassnahmen, die die Kriterien dieses Absatzes erfüllen, brauchen nicht in die Berechnung des laufenden Gesamt-AMS eines Mitglieds einbezogen zu werden.
Die Verpflichtungen eines Mitglieds zur Senkung seiner internen Stützung gelten in jedem Jahr als erfüllt, in dem die interne Stützung zugunsten landwirtschaftlicher Produzenten, ausgedrückt als laufendes Gesamt-AMS, das entsprechende jährliche oder endgültig gebundene Verpflichtungsnivau in Teil IV der Liste des Mitglieds nicht überschreitet.
ii) nicht produktspezifische interne Stützungsmassnahmen, die andernfalls in die Berechnungen des AMS eines Mitglieds einbezogen werden müssten, sofern sie 5 Prozent des Werts der gesamten landwirtschaftlichen Produktion eines Mitglieds nicht überschreiten.
b) Für die Entwicklungsland-Mitglieder beträgt der Prozentsatz nach diesem Absatz 10 Prozent.
a) Direktzahlungen im Rahmen von Produktionsbeschränkungsprogrammen unterliegen nicht der Verpflichtung zur Senkung der internen Stützung, wenn i) die Zahlungen auf bestimmte Flächen und Erträge bezogen sind oder ii) die Zahlungen auf der Grundlage von 85 Prozent oder weniger der Grundproduktionsmenge erfolgen oder iii) Lebendviehprämien auf der Grundlage einer festgesetzten Bestandsgrösse gezahlt werden. b) Der Befreiung von den Senkungsverpflichtungen bezüglich Direktzahlungen, die die genannten Kriterien erfüllen, wird durch Nichtberücksichtigung des Werts dieser Direktzahlungen bei der Berechnung des laufenden Gesamt-AMS eines Mitglieds Rechnung getragen.
Jedes Mitglied stellt sicher, dass interne Stützungsmassnahmen zugunsten von landwirtschaftlichen Produzenten, die nicht den Senkungsverpflichtungen unterliegen, weil sie den in Anhang 2 aufgeführten Kriterien entsprechen, nach Massgabe dieses Übereinkommens gehandhabt werden.
Jedes Mitglied verpflichtet sich, keine Ausfuhrsubventionen zu gewähren, die nicht mit diesem Übereinkommen und mit den in der Liste dieses Mitglieds aufgeführten Verpflichtungen im Einklang stehen.
Keinesfalls darf die Subvention pro Einheit eines verarbeiteten landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses die Subvention pro Einheit überschreiten, die bei der Ausfuhr des betreffenden Grunderzeugnisses gewährt würde.
Während des Durchführungszeitraums gilt unbeschadet des GATT 1994 und des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen (in diesem Artikel «SCM-Übereinkommen» genannt) folgendes: a) interne Stützungsmassnahmen, die dem Anhang 2 dieses Übereinkommens voll entsprechen, sind i) Subventionen, auf die sich ein Mitglied nicht für die Zwecke von Ausgleichszöllen36berufen kann; ii) ausgenommen von Verfahren aufgrund von Artikel XVI des GATT 1994 und von Teil III des SCM-Übereinkommens; iii) ausgenommen von Verfahren gegen Massnahmen, durch die Vorteile von Zollzugeständnissen, die sich für ein anderes Mitglied aus Artikel II des GATT 1994 ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden, ohne dass eine Verletzung von GATT-Bestimmungen im Sinne von Artikel XXIII Absatz 1 Buchstabe b des GATT 1994 vorliegt; b) in der Liste eines Mitglieds aufgeführte interne Stützungsmassnahmen, die Artikel 6 dieses Übereinkommens voll entsprechen, einschliesslich Direktzahlungen, die die Voraussetzungen von Artikel 6 Absatz 5 erfüllen, sowie interner Stützungsmassnahmen von geringem Ausmass gemäss Artikel 6 Absatz 2 sind i) ausgenommen von der Erhebung von Ausgleichszöllen, es sei denn, dass die Feststellung einer Schädigung oder drohenden Schädigung gemäss Artikel VI des GATT 1994 und Teil V des SCM-Übereinkommens getroffen wird; bei der Einleitung einer Ausgleichszolluntersuchung ist angemessene Zurückhaltung zu üben; ii) ausgenommen von Verfahren aufgrund von Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 oder der Artikel 5 und 6 des SCM-Übereinkommens, vorausgesetzt, die Massnahmen gewähren keine Stützung für ein bestimmtes Erzeugnis, die über das während des Wirtschaftsjahres 1992 beschlossene Mass hinausgeht; iii) ausgenommen von Verfahren gegen Massnahmen, durch die Vorteile von Zollzugeständnissen, die sich für ein anderes Mitglied aus Artikel II des GATT 1994 ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden, ohne dass eine Verletzung von GATT-Bestimmungen im Sinne von Artikel XXIII Absatz 1 Buchstabe b des GATT 1994 vorliegt, vorausgesetzt, die Massnahmen gewähren keine Stützung für ein bestimmtes Erzeugnis, die über das während des Wirtschaftsjahres 1992 beschlossene Mass hinausgeht; c) in der Liste eines Mitglieds aufgeführte Ausfuhrsubventionen, die Teil V dieses Übereinkommens voll entsprechen, i) unterliegen Ausgleichszöllen nur nach Feststellung einer Schädigung oder drohenden Schädigung aufgrund des Umfangs, der Auswirkung auf die Preise oder entsprechender Folgen nach Artikel VI des GATT 1994 und Teil V des SCM-Übereinkommens; bei der Einleitung einer Ausgleichszolluntersuchung ist angemessene Zurückhaltung zu üben; ii) sind ausgenommen von Verfahren aufgrund des Artikels XVI des GATT 1994 oder der Artikel 3, 5 und 6 des SCM-Übereinkommens.
Die Mitglieder kommen überein, dem Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen Wirksamkeit zu verleihen.
Es wird ein Ausschuss für Landwirtschaft eingesetzt.
Die Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ausgelegt und ergänzt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, gelten für Konsultationen und Streitbeilegung im Rahmen dieses Übereinkommens.
In Anerkennung der Tatsache, dass das langfristige Ziel einer schrittweisen wesentlichen Senkung der Stützungs- und Schutzmassnahmen, die zu einer grundlegenden Reform führt, ein kontinuierlicher Prozess ist, kommen die Mitglieder überein, ein Jahr vor dem Ende des Durchführungszeitraums Verhandlungen über die Fortsetzung dieses Prozesses einzuleiten, wobei folgendes berücksichtigt wird:
1. Dieses Übereinkommen erfasst die folgenden Erzeugnisse: i) die Kapitel 1–24 des HS, ausgenommen Fische und Erzeugnisse daraus, sowie37 ii)
| HS-Nr. | 2905.43 | (Mannitol) |
|---|---|---|
| HS-Nr. | 2905.44 | (D-Glucitol [Sorbit]) |
| HS-Nr. | 3301 | (Etherische Öle) |
| HS-Nrn. | 3501–3505 | (Eiweissstoffe, modifizierte Stärken, Klebstoffe) |
| HS-Nr. | 3809.10 | (Appretur- oder Ausrüstungsmittel) |
| HS-Nr. | 3823.60 | (Sorbit, anderweit weder genannt noch inbegriffen) |
| HS-Nrn. | 4101–4103 | (Häute und Felle) |
| HS-Nr. | 4301 | (Pelzfelle, roh) |
| HS-Nrn. | 5001–5003 | (Rohseide und Abfälle von Seide) |
| HS-Nrn. | 5101–5103 | (Wolle und feine oder grobe Tierhaare) |
| HS-Nrn. | 5201–5203 | (Rohbaumwolle, Abfälle von Baumwolle und kardierte oder gekämmte Baumwolle) |
| HS-Nr. | 5301 | (Flachs, roh) |
| HS-Nr. | 5302 | (Hanf, roh) |
| 2. Das Vorstehende beschränkt nicht den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen. |
1. Interne Stützungsmassnahmen, für die eine Ausnahme von den Senkungsverpflichtungen beansprucht wird, erfüllen das grundlegende Erfordernis, dass sie keine oder höchstens geringe Handelsverzerrungen oder Auswirkungen auf die Produktion hervorrufen. Dementsprechend müssen alle Massnahmen, für die eine Ausnahme beansprucht wird, folgenden grundlegenden Kriterien entsprechen:
1. Vorbehaltlich des Artikels 6 wird das aggregierte Stützungsmass (AMS) auf produktspezifischer Grundlage für jedes landwirtschaftliche Grunderzeugnis berechnet, für das eine Marktpreisstützung, eine nicht ausgenommene Direktzahlung oder eine andere nicht von den Senkungsverpflichtungen ausgenommene Beihilfe («andere nicht ausgenommene Massnahme») gewährt wird. Alle nicht produktspezifischen Stützungsmassnahmen werden in Geldwert ausgedrückt, in einem nicht produktspezifischen AMS zusammengefasst.2. Beihilfen gemäss Absatz 1 schliessen sowohl Haushaltsausgaben als auch Einnahmenverzicht der öffentlichen Hand ein.3. Eingeschlossen sind Stützungsmassnahmen auf nationaler und regionaler Ebene.4. Von den Produzenten gezahlte spezifische landwirtschaftliche Abgaben oder Gebühren werden vom AMS abgezogen.5. Das wie nachstehend angegeben für den Bezugszeitraum berechnete AMS bildet die Ausgangsbasis für die Durchführung der Senkungsverpflichtungen in bezug auf die interne Stützung.6. Für jedes landwirtschaftliche Grunderzeugnis wird ein spezifisches AMS berechnet, das als Gesamtgeldwert ausgedrückt ist.7. Das AMS wird so nah wie möglich an dem ersten Verkaufszeitpunkt des betreffenden landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses berechnet. Massnahmen zugunsten von Verarbeitern landwirtschaftlicher Erzeugnisse werden in dem Ausmass einbezogen, in dem sie den Produzenten der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse zugute kommen.8. Marktpreisstützung: Zur Berechnung der Marktpreisstützung wird die Differenz zwischen einem festen externen Referenzpreis und dem angewendeten amtlich geregelten Preis mit der Produktionsmenge multipliziert, für die der amtlich geregelte Preis angewendet werden kann. Haushaltsausgaben zur Aufrechterhaltung dieser Differenz, wie Ankaufs- oder Lagerhaltungskosten, werden nicht in das AMS einbezogen.9. Der feste externe Referenzpreis stützt sich auf die Jahre 1986–1988 und ist in der Regel der durchschnittliche fob-Wert pro Einheit des betreffenden landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses in einem Nettoausfuhrland und der durchschnittliche cif-Wert pro Einheit des betreffenden landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses in einem Nettoeinfuhrland im Bezugszeitraum. Der feste Referenzpreis kann gegebenenfalls zur Berücksichtigung von Qualitätsunterschieden berichtigt werden.10. Nicht ausgenommene Direktzahlungen: Zur Berechnung von nicht ausgenommenen Direktzahlungen, die auf einer Preisdifferenz beruhen, wird entweder die Differenz zwischen dem festen Referenzpreis und dem angewendeten amtlich geregelten Preis, multipliziert mit der Produktionsmenge, für die der amtlich geregelte Preis angewendet werden kann, oder die Höhe der Haushaltsausgaben zugrunde gelegt.11. Der feste Referenzpreis stützt sich auf die Jahre 1986–1988 und ist in der Regel der zur Festlegung der Zahlungsbeträge zugrunde gelegte tatsächliche Preis.12. Zur Berechnung von nicht ausgenommenen Direktzahlungen, die sich auf andere Faktoren als den Preis stützen, werden die Haushaltsausgaben zugrunde gelegt.13. Andere nicht ausgenommene Massnahmen einschliesslich Beihilfen für Betriebsmittel und andere Massnahmen, wie Massnahmen zur Senkung der Vermarktungskosten: Zur Berechnung des Werts solcher Massnahmen werden die Haushaltsausgaben oder, wenn die Haushaltsausgaben nicht das volle Ausmass der betreffenden Beihilfen widerspiegeln, die Differenz zwischen dem Preis der subventionierten Ware oder Dienstleistung und einem repräsentativen Marktpreis für eine gleichartige Ware oder Dienstleistung, multipliziert mit der Menge der Ware oder Dienstleistung, zugrunde gelegt.
1. Vorbehaltlich des Artikels 6 wird das äquivalente Stützungsmass für alle landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse berechnet, für die eine Marktpreisstützung gemäss Anhang 3 gewährt wird, die Berechnung dieser Komponente des AMS jedoch nicht möglich ist. Für solche Erzeugnisse besteht die Ausgangsbasis für die Durchführung der Senkungsverpflichtungen in bezug auf die interne Stützung aus einer Marktpreisstützungskomponente, ausgedrückt als äquivalentes Stützungsmass gemäss Absatz 2, sowie allen nicht ausgenommenen Direktzahlungen und anderen nicht ausgenommenen Massnahmen, die gemäss Absatz 3 berechnet werden. Eingeschlossen sind Stützungsmassnahmen auf nationaler und regionaler Ebene.2. Das äquivalente Stützungsmass gemäss Absatz 1 wird auf produktspezifischer Grundlage so nah wie möglich an dem ersten Verkaufszeitpunkt für alle landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse berechnet, für die eine Marktpreisstützung gewährt wird, die Berechnung der Marktpreisstützungskomponente des AMS jedoch nicht möglich ist. Für solche landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse wird das äquivalente Marktpreisstützungsmass unter Zugrundelegung des amtlich geregelten Preises und der Produktionsmenge, für die dieser Preis angewendet werden kann, oder, wo dies nicht möglich ist, unter Zugrundelegung der zur Stützung des Produzentenpreises getätigten Haushaltsausgaben berechnet.3. Werden für in Absatz 1 erfasste landwirtschaftliche Grunderzeugnisse nicht ausgenommene Direktzahlungen oder andere nicht von den Senkungsverpflichtungen ausgenommene produktspezifische Beihilfen gewährt, so wird das äquivalente Stützungsmass für die betreffenden Massnahmen anhand der Berechnungen für die entsprechenden AMS-Komponenten (siehe Anhang 3 Absätze 10–13) festgelegt.4. Das äquivalente Stützungsmass wird anhand des Beihilfenbetrags so nah wie möglich an dem ersten Verkaufszeitpunkt des betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisses berechnet. Massnahmen zugunsten von Verarbeitern landwirtschaftlicher Erzeugnisse werden in dem Ausmass einbezogen, in dem sie den Produzenten der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse zugute kommen. Von den Produzenten gezahlte spezifische landwirtschaftliche Abgaben oder Gebühren vermindern das äquivalente Stützungsmass um den entsprechenden Betrag.
1. Artikel 4 Absatz 2 dieses Übereinkommens wird für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse und die dazugehörigen Verarbeitungserzeugnisse und/oder Zubereitungen («bezeichnete Erzeugnisse»), für welche die folgenden Bedingungen erfüllt sind, nicht mit Inkrafttreten des WTO-Abkommens wirksam (im folgenden «besondere Behandlung» genannt):
2. Zu Beginn eines jeden Jahres des Durchführungszeitraums kann ein Mitglied die besondere Behandlung für ein bezeichnetes Erzeugnis nach Massgabe von Absatz 6 einstellen. In diesem Fall gewährt das betreffende Mitglied weiterhin den zu diesem Zeitpunkt bereits gewährten Mindestmarktzugang und erhöht diesen im restlichen Durchführungszeitraum jährlich um 0,4 Prozent des entsprechenden internen Verbrauchs im Bezugszeitraum. Danach wird der Mindestmarktzugang, der nach dieser Formel für das letzte Jahr des Durchführungszeitraums berechnet wird, in der Liste des betreffenden Mitglieds gebunden.
3. Verhandlungen über eine mögliche Fortsetzung der besonderen Behandlung nach Absatz 1 nach dem Ende des Durchführungszeitraums werden innerhalb des Durchführungszeitraums als Teil der Verhandlungen nach Artikel 20 dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung der nicht handelsbezogenen Anliegen abgeschlossen.
4. Wenn in den in Absatz 3 erwähnten Verhandlungen Einigung darüber erzielt wird, dass ein Mitglied die besondere Behandlung fortsetzen darf, so gewährt dieses Mitglied zusätzliche und annehmbare Zugeständnisse, die in diesen Verhandlungen festgelegt werden.
5. Darf die besondere Behandlung nach dem Ende des Durchführungszeitraums nicht fortgesetzt werden, so wendet das betreffende Mitglied Absatz 6 an. In diesem Fall wird nach dem Ende des Durchführungszeitraums der Mindestmarktzugang für die bezeichneten Erzeugnisse in Höhe von 8 Prozent des entsprechenden internen Verbrauchs im Bezugszeitraum in der Liste des betreffenden Mitglieds gebunden.
6. Grenzmassnahmen, die keine Zölle im eigentlichen Sinn darstellen und für die bezeichneten Erzeugnisse aufrechterhalten werden, unterliegen ab dem Beginn des Jahres, in dem die besondere Behandlung eingestellt wird, Artikel 4 Absatz 2 dieses Übereinkommens. Die betreffenden Erzeugnisse unterliegen ab dem Beginn des Jahres, in dem die besondere Behandlung eingestellt wird, Zöllen im eigentlichen Sinne, die in der Liste des betreffenden Mitglieds gebunden werden und deren Sätze so festgesetzt werden, wie wenn während des Durchführungszeitraums eine Senkung von mindestens 15 Prozent in gleichen jährlichen Stufen durchgeführt worden wäre. Diese Zölle werden unter Zugrundelegung von Zolläquivalenten festgesetzt, die gemäss den Richtlinien in der Anlage zu diesem Anhang berechnet werden.
7. Artikel 4 Absatz 2 wird ferner für ein landwirtschaftliches Grunderzeugnis, welches das Hauptprodukt der traditionellen Ernährung eines Entwicklungsland-Mitglieds darstellt und für das zusätzlich zu den in Absatz 1 Buchstaben a–d aufgeführten Bedingungen die folgenden Bedingungen erfüllt sind, nicht mit Inkrafttreten des WTO-Abkommens wirksam:
8. Verhandlungen über eine Fortsetzung der besonderen Behandlung nach dem Ende des zehnten Jahres des Durchführungszeitraums gemäss Absatz 7 werden innerhalb des zehnten Jahres nach Beginn des Durchführungszeitraums eingeleitet und abgeschlossen.
9. Wenn in den in Absatz 3 erwähnten Verhandlungen Einigung darüber erzielt wird, dass ein Mitglied die besondere Behandlung fortsetzen darf, so gewährt dieses Mitglied zusätzliche und annehmbare Zugeständnisse, die in diesen Verhandlungen festgelegt werden.
10. Darf diese besondere Behandlung gemäss Absatz 7 nach dem Ende des zehnten Jahres des Durchführungszeitraums nicht fortgesetzt werden, so unterliegen die betreffenden Erzeugnisse Zöllen im eigentlichen Sinne, die unter Zugrundelegung von gemäss den Richtlinien in der Anlage zu diesem Anhang berechneten Zolläquivalenten festgesetzt und in der Liste des betreffenden Mitglieds gebunden werden. Ansonsten gilt vorbehaltlich der besonderen und differenzierten Behandlung, die Entwicklungsland-Mitgliedern nach diesem Übereinkommen gewährt wird, Absatz 6.
1. Die Berechnung der als Wertzölle oder spezifische Zölle ausgedrückten Zolläquivalente erfolgt auf transparente Weise unter Zugrundelegung der tatsächlichen Differenz zwischen internen und externen Preisen. Zugrunde gelegt werden die Zahlen der Jahre 1986–1988. Die Zolläquivalente:
2. Die externen Preise sind in der Regel die tatsächlichen durchschnittlichen cif-Werte pro Einheit im Einfuhrland. Falls die durchschnittlichen cif-Werte pro Einheit nicht zur Verfügung stehen oder ungeeignet sind, sind externe Preise entweder:
3. Die externen Preise werden in der Regel unter Zugrundelegung des Jahresdurchschnitts der Wechselkurse in dem für die Preisangaben herangezogenen Zeitraum in die Landeswährung umgerechnet.
4. Der interne Preis ist in der Regel ein repräsentativer Grosshandelspreis am Binnenmarkt oder, wenn keine geeigneten Angaben vorliegen, ein geschätzter Preis auf dieser Stufe.
5. Die ursprünglichen Zolläquivalente können, wenn notwendig, unter Verwendung eines geeigneten Koeffizienten berichtigt werden, um Qualitäts- oder Sortenunterschieden Rechnung zu tragen.
6. Ist ein nach diesen Richtlinien berechnetes Zolläquivalent negativ oder niedriger als der jeweilige gebundene Zollsatz, so kann das Ausgangszolläquivalent in der Höhe des gebundenen Zollsatzes oder auf der Grundlage von internen Angeboten für dieses Erzeugnis festgesetzt werden.
7. Wenn die Höhe eines nach diesen Richtlinien berechneten Zolläquivalents berichtigt wird, räumt das betreffende Mitglied auf Ersuchen jede Gelegenheit zu Konsultationen im Hinblick auf die Aushandlung geeigneter Lösungen ein.
Angenommen am 7. Dezember 2013
In Kraft getreten für die Schweiz am 7. Dezember 2013
Die Ministerkonferenz,
gestützt auf Artikel IX Absatz 1 des Abkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation;
beschliesst Folgendes:
Unbeschadet des allgemeinen Abschlusses der Verhandlungen der Doha-Runde gestützt auf das Prinzip des «Single Undertaking» und der in Artikel 20 des Agrarabkommens verankerten und in der Doha-Entwicklungsagenda über Verhandlungen im Agrarbereich vereinbarten41Fortsetzung des Reformprozesses kommen die Mitglieder wie folgt überein:
1. Die Zollkontingent-Verwaltung von in den Listen aufgeführten Zollkontingenten wird als «Einfuhrlizenzverfahren» im Sinne des Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren der Uruguay-Runde betrachtet, weshalb dieses Abkommen vollumfänglich zur Anwendung kommt, vorbehaltlich des Agrarabkommens und der nachfolgenden spezifischeren zusätzlichen Verpflichtungen.
2. Hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 4(a) des betreffenden Übereinkommens erwähnten Fragen und da es sich bei diesen Agrarzollkontingenten um ausgehandelte und in den Listen aufgeführte Verpflichtungen handelt, erfolgt die Publikation der entsprechenden Informationen spätestens 90 Tage vor dem Eröffnungsdatum des betreffenden Zollkontingents. Müssen Anträge gestellt werden, so gilt diese Mindestfrist auch für die Eröffnung des Antragsverfahrens.
3. Hinsichtlich Artikel 1 Absatz 6 des Übereinkommens sollen sich Antragsteller für in den Listen aufgeführte Zollkontingente nur an eine Behörde wenden.
4. Hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 5(f) des Übereinkommens erwähnten Fragen darf die Frist für die Bearbeitung der Anträge, ausnahmslos, 30 Tage nicht überschreiten, wenn die Anträge «in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet» werden, und keinesfalls 60 Tage, wenn alle Anträge «gleichzeitig bearbeitet» werden. Die Lizenzerteilung erfolgt daher spätestens am effektiven Eröffnungsdatum des betreffenden Zollkontingents, ausser es gab für die zweite Kategorie eine Verlängerung für Anträge gemäss Artikel 1 Absatz 6 des Übereinkommens.
5. Hinsichtlich Artikel 3 Absatz 5(i) sind die Lizenzen für in den Listen aufgeführte Zollkontingente in wirtschaftlich sinnvollen Mengen zu erteilen.
6. Die «Ausschöpfungsraten» der Zollkontingente sind zu notifizieren.
7. Um zu gewährleisten, dass ihre administrativen Verfahren mit Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens im Einklang stehen, d.h. dass sie «keine grösseren administrativen Belastungen verursachen, als für die Verwaltung der Massnahme unbedingt notwendig ist», stellen die einführenden Mitglieder sicher, dass ein nicht ausgeschöpfter Zugang zu den Zollkontingenten nicht auf administrative Verfahren zurückzuführen ist, die einschränkender sind als dies gemäss einer Prüfung der «unbedingten Notwendigkeit» erforderlich ist.
8. Werden von privaten Marktteilnehmern gehaltene Lizenzen wiederholt nicht voll ausgeschöpft und ist dies auf Gründe zurückzuführen, die für einen normalen kommerziellen Marktteilnehmern unter diesen Umständen wohl nicht ausschlaggebend wären, so berücksichtigt das für die Lizenzerteilung zuständige Mitglied dies gebührend bei der Prüfung der Gründe für diese Nichtausschöpfung und erwägt die Zuteilung neuer Lizenzen wie in Artikel 3 Absatz 5(j) vorgesehen.
9. Wird ein Zollkontingent offenkundig nicht voll ausgeschöpft, scheint es jedoch keine vernünftigen kommerziellen Gründe dafür zu geben, erkundigt sich ein einführendes Mitglied bei den privaten Marktteilnehmern, die ihre Rechte nicht voll ausgeschöpft haben, ob sie diese an andere potenzielle Nutzer abtreten würden. Wird ein Zollkontingent von einem privaten Marktteilnehmer in einem Drittland gehalten, z.B. aufgrund länderspezifischer Zuteilungsvereinbarungen, leitet das einführende Mitglied das Ersuchen an den Inhaber des betreffenden Anteils weiter.
10. Hinsichtlich Artikel 3 Absatz 5(a)(ii) des Übereinkommens stellen die Mitglieder die Kontaktdaten der Importeure zur Verfügung, die Lizenzen für den Zugang zu in den Listen aufgeführten Agrarzollkontingenten halten, sofern dies, vorbehaltlich Artikel 1 Absatz 11, möglich ist und/oder mit ihrer Zustimmung.
11. Der Ausschuss für Landwirtschaft prüft und überwacht die Umsetzung der Verpflichtungen der Mitglieder gemäss der vorliegenden Vereinbarung.
12. Die Mitglieder sehen im Einklang mit den in Anhang A dargelegten Verfahren einen wirksamen Mechanismus für die Neuzuteilung vor.
13. Spätestens vier Jahre nach Annahme dieses Beschlusses wird unter Berücksichtigung der bis dahin gesammelten Erfahrungen die Umsetzung dieses Beschlusses überprüft. Ziel dieser Überprüfung ist es, die Ausschöpfung der Zollkontingente kontinuierlich zu verbessern. Im Zuge dieser Überprüfung richtet der Generalrat Empfehlungen an die 12. Ministerkonferenz42, unter anderem dazu, ob, und falls ja wie, Absatz 4 in Anhang 1 für die künftige Umsetzung zu bestätigen oder abzuändern ist.
14. Die Empfehlungen des Generalrats im Zusammenhang mit Absatz 4 sehen Bestimmungen zur besonderen und differenzierten Behandlung vor. Sofern die 12. Ministerkonferenz keine Verlängerung von Absatz 4 Anhang A in seiner aktuellen oder in abgeänderter Form beschliesst, wird er, vorbehaltlich Absatz 15, nicht mehr angewendet.
15. Ungeachtet von Absatz 14 wenden die Mitglieder die Bestimmungen von Absatz 4 Anhang A weiterhin an, wenn kein Beschluss zur Verlängerung dieses Absatzes vorliegt; dies gilt nicht für die Mitglieder, die sich das Recht vorbehalten, Absatz 4 Anhang A nicht weiter anzuwenden, und die in Anhang B aufgeführt sind.
1. Im ersten Überprüfungsjahr kann ein Mitglied, sofern ein einführendes Mitglied die Ausschöpfungsrate nicht notifiziert oder die Ausschöpfungsrate unter 65 Prozent liegt, beim Ausschuss für Landwirtschaft Bedenken bezüglich einer Zollkontingent-Verpflichtung anmelden und diese Bedenken in ein vom Sekretariat geführtes Nachverfolgungs-Register eintragen lassen. Das einführende Mitglied erörtert die Zollkontingent-Verwaltung mit allen interessierten Mitgliedern, um die geäusserten Bedenken zu verstehen und den Mitgliedern zu ermöglichen, die Marktgegebenheiten43und die Art und Weise der Zollkontingent-Verwaltung besser zu verstehen sowie der Frage nachzugehen, ob administrative Faktoren zur Nichtausschöpfung beitragen. Dazu stellt das Mitglied objektive und relevante Daten zu dieser Angelegenheit zur Verfügung, insbesondere zu den Marktgegebenheiten. Die interessierten Mitglieder berücksichtigen die vom einführenden Mitglied vorgelegten Unterlagen vollumfänglich.44Das einführende Mitglied unterbreitet dem Ausschuss für Landwirtschaft eine Übersicht über die den interessierten Mitgliedern vorgelegten Unterlagen. Die beteiligten Mitglieder informieren den Ausschuss für Landwirtschaft darüber, ob die Angelegenheit geregelt wurde. Konnte die Angelegenheit nicht geregelt werden, legen die interessierten Mitglieder dem Ausschuss für Landwirtschaft gestützt auf die Gespräche und vorgelegten Unterlagen eine klare Begründung vor, weshalb die Angelegenheit weiterer Klärung bedarf. Diese Unterlagen und Informationen können auf die gleiche Art auch in der zweiten und dritten Stufe des Nichtausschöpfungsmechanismus unterbreitet und berücksichtigt werden, um den Bedenken der Mitglieder Rechnung zu tragen und diese auszuräumen.2. Wurde der Nichtausschöpfungsmechanismus in Gang gesetzt und bleibt die Ausschöpfungsrate während zwei aufeinander folgenden Jahre bei unter 65 Prozent oder wurde für diesen Zeitraum keine Notifikation gemacht, so kann ein Mitglied über den Ausschuss für Landwirtschaft verlangen, dass das einführende Mitglied (eine) spezifische Massnahme(n)45zur Umgestaltung der Verwaltung des betreffenden Zollkontingents trifft. Das einführende Mitglied trifft entweder die verlangte(n) spezifische(n) Massnahme(n) oder (eine) andere entsprechende Massnahme(n), die es gestützt auf die vorgängig mit den interessierten Mitgliedern geführten Gespräche beschliesst und die die Ausschöpfungsrate des Zollkontingents nach seinem Erachten wirksam verbessern wird/werden. Erhöht sich die Ausschöpfungsrate infolge der vom einführenden Mitglied getroffenen Massnahme(n) auf über 65 Prozent oder haben sich die interessierten Mitglieder während der erfolgten datengestützten Gespräche anderweitig vergewissert, dass die Nichtausschöpfung des Zollkontingents auf Marktgegebenheiten zurückzuführen ist, wird dies notiert und die Angelegenheit wird im Nachverfolgungs-Register des Sekretariats mit dem Vermerk «resolved» versehen und keiner weiteren Überprüfung unterzogen (ausser das Verfahren wird in der Zukunft erneut in Gang gesetzt, in diesem Fall beginnt aber wieder ein neuer Dreijahreszyklus). Bleibt die Ausschöpfungsrate unter 65 Prozent, kann ein Mitglied weiterhin zusätzliche Änderungen der Zollkontingent-Verwaltung verlangen.3. Falls im dritten und den darauffolgenden Überprüfungsjahren:
ii. mindestens 12 Prozentpunkten, sofern die Ausschöpfungsrate bei 40 Prozent oder darunter liegt46,
gestiegen ist; und
c. nicht alle interessierten Parteien durch die datengestützten Gespräche über die Marktgegebenheiten zum Schluss gekommen sind, dass diese Gegebenheiten der Grund für die Nichtausschöpfung sind; und
d. ein interessiertes Mitglied gegenüber dem Ausschuss für Landwirtschaft erklärt, dass es die letzte Stufe des Nichtausschöpfungsmechanismus in Gang setzen möchte.4. In diesem Fall erlaubt das einführende Mitglied unverzüglich den ungehinderten Zugang mittels einer der folgenden Methoden für die Zollkontingent-Verwaltung47: System der Genehmigung nach dem «First come, first served»-Prinzip (an der Grenze) oder automatische, bedingungslose Lizenzerteilung auf Anfrage innerhalb des Zollkontingents. Bei der Entscheidung für eines dieser beiden Systeme konsultiert das einführende Mitglied interessierte ausführende Mitglieder. Das einführende Mitglied behält die gewählte Methode während mindestens zwei Jahren bei; danach – und vorausgesetzt, die Notifikationen für diese zwei Jahre sind rechtzeitig erfolgt – wird dies im Nachverfolgungs-Register notiert und die Angelegenheit wird mit dem Vermerk «closed» versehen. Entwicklungsland-Mitglieder dürfen eine alternative Methode für die Zollkontingent-Verwaltung wählen oder ihre bestehende Methode beibehalten. Wird eine alternative Methode für die Zollkontingent-Verwaltung gewählt, wird dies dem Ausschuss für Landwirtschaft gemäss den Bestimmungen dieses Mechanismus mitgeteilt. Das einführende Mitglied behält die gewählte Methode während mindestens zwei Jahren bei; danach und sofern die Ausschöpfungsrate um zwei Drittel der unter Absatz 3(b) angegebenen jährlichen Zuwachsrate erhöht wurde, wird dies im Nachverfolgungs-Register notiert und die Angelegenheit wird mit dem Vermerk «closed» versehen.5. Die Verfügbarkeit dieses Mechanismus sowie die Inanspruchnahme durch ein Mitglied tangieren nicht die gemäss den erwähnten Übereinkommen geltenden Rechte und Pflichten der Mitglieder in Bezug auf allfällige mittels dieses Mechanismus geregelte Angelegenheiten; im Falle eines Konfliktes gehen die Bestimmungen der erwähnten Übereinkommen vor.
BarbadosDominikanische RepublikEl SalvadorGuatemalaVereinigte Staaten von AmerikaAngenommen am 7. Dezember 2013In Kraft getreten für die Schweiz am 7. Dezember 2013Die Ministerkonferenz,gestützt auf Artikel IX Absatz 1 des Abkommens von Marrakesch
zur Errichtung der Welthandelsorganisation;beschliesst Folgendes:1. Die Mitglieder vereinbaren, einen Übergangsmechanismus wie unten beschrieben einzuführen und im Hinblick auf eine dauerhafte Lösung48in Bezug auf die öffentliche Lagerhaltung zu Zwecken der Ernährungssicherheit eine Vereinbarung auszuhandeln, die von der 11. Ministerkonferenz zu verabschieden ist.2. In der Zwischenzeit, bis eine dauerhafte Lösung gefunden ist und vorausgesetzt, die unten aufgeführten Bedingungen sind erfüllt, sehen die Mitglieder davon ab, über den Streitbeilegungsmechanismus der WTO dagegen vorzugehen, wenn ein Entwicklungsland-Mitglied seinen Verpflichtungen gemäss den Artikeln 6.3 und 7.2(b) des Agrarabkommens49im Zusammenhang mit der Stützung, die es für traditionelle Grundnahrungsmittel50im Einklang mit am Datum dieses Beschlusses bereits bestehenden Programmen zur öffentlichen Lagerhaltung zu Zwecken der Ernährungssicherheit gewährt, nicht nachkommt, sofern diese Programme mit den Kriterien von Absatz 3 Fussnote 5 sowie Fussnote 5 und 6 von Anhang 2 des Agrarabkommens vereinbar sind und das Entwicklungsland-Mitglied die Bedingungen dieses Beschlusses erfüllt.51
3. Ein Entwicklungsland-Mitglied, das von diesem Beschluss profitiert, muss:
4. Entwicklungsland-Mitglieder, die für ihre Programme Absatz 2 in Anspruch nehmen wollen, stellen sicher, dass die im Rahmen dieser Programme beschafften Lagerbestände nicht den Handel verzerren oder die Ernährungssicherheit anderer Mitglieder beeinträchtigen.
5. Die Anwendung dieses Beschlusses darf nicht zu einer Erhöhung der Stützung führen, die der Obergrenze des gebundenen Gesamt-AMS des Mitglieds oder der Obergrenze des festgelegtenDe-minimis- Prozentsatzes unterliegt und die für Programme gewährt wird, die nicht gemäss Absatz 3(a) notifiziert wurden.
6. Profitiert ein Entwicklungsland-Mitglied von diesem Beschluss, hält es mit anderen Mitgliedern auf Ersuchen Konsultationen über die Umsetzung seiner gemäss Absatz 3(a) notifizierten Programme zur öffentlichen Lagerhaltung ab.
7. Der Ausschuss für Landwirtschaft überprüft die gemäss diesem Beschluss unterbreiteten Informationen.
8. Die Mitglieder erklären sich dazu bereit, ein Arbeitsprogramm zu erstellen, das vom Ausschuss für Landwirtschaft durchgeführt wird und dieses Thema weiterverfolgt, um Empfehlungen für eine dauerhafte Lösung zu unterbreiten. Dieses Arbeitsprogramm berücksichtigt bestehende und künftige Eingaben von Mitgliedern.
9. Vor dem Hintergrund der gesamten «Post-Bali-Agenda» verpflichten sich die Mitglieder für das im vorstehenden Absatz erwähnte Arbeitsprogramm, mit dem Ziel, dieses spätestens an der 11. Ministerkonferenz abzuschliessen.
10. Der Generalrat erstattet der 10. Ministerkonferenz Bericht zwecks einer Beurteilung der Umsetzung dieses Beschlusses, insbesondere bezüglich der Fortschritte des Arbeitsprogramms.
Vorlage
[Name des Entwicklungsland-Mitglieds]
Allgemeine Informationen
Statistische Anlage ( pro Nahrungsmittel )
(Angaben zu den letzten drei Jahren)
| Einheit | [Jahr 1] | [Jahr 2] | [Jahr 3] | |
|---|---|---|---|---|
| [Name des Nahrungsmittels] | ||||
| a. Ursprünglicher Lagerbestand | ||||
| b. Jährliche Käufe im Rahmen des Programms (Wert) | ||||
| c. Jährliche Käufe im Rahmen des Programms (Menge) | ||||
| d. Jährliche Freigabe im Rahmen des Programms (Wert) | ||||
| e. Jährliche Freigabe im Rahmen des Programms (Menge) | ||||
| f. Einkaufspreise | ||||
| g. Freigabepreise | ||||
| h. Lagerbestand per Ende Jahr | ||||
| i. Total Produktion (Menge) | ||||
| j. Total Produktion (Wert) | ||||
| k. Informationen zur Bevölkerung, die von der Freigabe dieses Nahrungsmittels profitiert, und freigegebene Mengen: | ||||
| – geschätzte Anzahl Begünstigte auf nationaler und, falls möglich, subnationaler Ebene | ||||
| – freigegebene Menge zuhanden der Begünstigten auf nationaler und, falls möglich, subnationaler Ebene | ||||
| – weitere Informationen | ||||
| l. Im Falle von staatlicher Hilfe für private Lagerhaltung, Statistiken zur gewährten Stützung und allfällige aktualisierte Statistiken | ||||
| m. Total Einfuhren (Wert) | ||||
| n. Total Einfuhren (Menge) | ||||
| o. Total Ausfuhren (Wert) | ||||
| p. Total Ausfuhren (Menge) |
Angenommen am 19. Dezember 2015Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Dezember 201752In Kraft getreten für die Schweiz rückwirkend ab dem 19. Dezember 2015Die Ministerkonferenz,gestützt auf Artikel IX Absatz 1 des Abkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation;beschliesst Folgendes:
1. Die Mitglieder bekräftigen ihre Verpflichtung gemäss der Bali-Ministererklärung von 2013 über den Ausfuhrwettbewerb53, alle Arten von Ausfuhrsubventionen und alle Ausfuhrmassnahmen mit gleicher Wirkung mit äusserster Zurückhaltung einzusetzen.
2. Keine Bestimmung in diesem Beschluss ist so auszulegen, dass irgendein Mitglied das Recht hätte, direkt oder indirekt Ausfuhrsubventionen zu gewähren, die über die Verpflichtungen in den Länderlisten54hinausgehen, oder die Verpflichtungen von Artikel 8 des Übereinkommens über die Landwirtschaft anderweitig zu umgehen. Ausserdem ist keine Bestimmung so auszulegen, dass sich daraus Änderungen der Verpflichtungen und Rechte nach Artikel 10.1 des Übereinkommens über die Landwirtschaft ergeben oder bestehende Verpflichtungen aus anderen Bestimmungen des Übereinkommens über die Landwirtschaft oder anderer WTO-Abkommen abgeschwächt werden.
3. Des Weiteren ist keine Bestimmung in diesem Beschluss so auszulegen, dass die bestehenden Verpflichtungen des Ministerratsbeschlusses von Marrakesch vom April 1994 über Massnahmen bezüglich möglicher negativer Auswirkungen des Reformprogramms auf die am wenigsten entwickelten Länder und die Nettoimporteure von Nahrungsmitteln unter den Entwicklungsländern und des Ministerratsbeschlusses vom 14. November 200155über Fragen und Anliegen im Zusammenhang mit der Umsetzung in irgendeiner Weise abgeschwächt werden, unter anderem betreffend die Verpflichtungsniveaus für Nahrungsmittelhilfe, die Gewährung von Nahrungsmittelhilfe durch Geber, die technische und finanzielle Hilfe im Rahmen von Hilfsprogrammen zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktivität und Infrastruktur sowie die Finanzierung normaler Niveaus von kommerziellen Einfuhren von Grundnahrungsmitteln. Zudem ist nichts in diesem Beschluss so zu verstehen, dass sich etwas an der regelmässigen Überprüfung dieser Beschlüsse durch die Ministerkonferenz und am Monitoring durch den Ausschuss für Landwirtschaft ändern würde.
4. Der Ausschuss für Landwirtschaft überprüft die Umsetzung dieses Beschlusses durch die Mitglieder im Einklang mit den bestehenden Notifikationsverpflichtungen gemäss dem Übereinkommen über die Landwirtschaft und den ergänzenden Be-stimmungen im Anhang zu diesem Beschluss.
5. An den ordentlichen Sitzungen des Ausschusses für Landwirtschaft werden die in diesem Beschluss enthaltenen Disziplinen alle drei Jahre überprüft mit dem Ziel, die Disziplinen zu stärken und so zu gewährleisten, dass die Verpflichtungen zur Beseitigung von Ausfuhrsubventionen nicht umgangen werden, und zu verhindern, dass nichtkommerzielle Transaktionen zur Umgehung dieser Verpflichtungen genutzt werden.
6. Entwickelte Mitglieder beseitigen zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses unverzüglich ihre noch verbleibenden in ihren Listen gebundenen Verpflichtungslimiten zur Gewährung von Ausfuhrsubventionen.5657
7. Entwicklungsland-Mitglieder beseitigen ihre Verpflichtungslimiten zur Gewährung von Ausfuhrsubventionen bis Ende 2018.58
8. Für Entwicklungsland-Mitglieder gelten weiterhin und bis Ende 2023 die Be-stimmungen von Artikel 9.4 des Übereinkommens über die Landwirtschaft, d.h. noch fünf Jahre nach der Frist für die Beseitigung aller Arten von Ausfuhrsubventionen. Für die im Dokument G/AG/5/Rev.10 aufgeführten am wenigsten entwickelten Länder und die Nettoimporteure von Nahrungsmitteln unter den Entwicklungsländern gelten weiterhin und bis Ende 2030 die Bestimmungen von Artikel 9.4 des Übereinkommens über die Landwirtschaft.
9. Die Mitglieder wenden Ausfuhrsubventionen nicht so an, dass die Verpflichtung zur Reduktion und Beseitigung aller Ausfuhrsubventionen umgangen wird.
10. Die Mitglieder sind bestrebt, ihre Ausfuhrsubventionen pro Produkt nicht über das durchschnittliche Niveau der letzten fünf Jahre anzuheben.
11. Die Mitglieder stellen sicher, dass jegliche Ausfuhrsubventionen höchstens minimale handelsverzerrende Auswirkungen haben und dass sie Ausfuhren anderer Mitlieder weder verdrängen noch behindern. Zu diesem Zweck berücksichtigen Mitglieder, die Ausfuhrsubventionen anwenden, gebührend, welche Auswirkungen ihre Ausfuhrsubventionen auf andere Mitglieder haben, und beraten sich auf Anfrage mit jedem anderen Mitglied, das ein wesentliches Ausfuhrinteresse hat, über alle Fragen im Zusammenhang mit den betreffenden Ausfuhrsubventionen. Das Mitglied, das solche Ausfuhrsubventionen anwendet, stellt den anderen Mitgliedern auf Anfrage die nötigen Informationen zur Verfügung.
12. In Bezug auf Baumwolle müssen die Disziplinen und Verpflichtungen dieses Beschlusses von entwickelten Mitgliedern unverzüglich zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses und von Entwicklungsland-Mitgliedern spätestens per 1. Januar 2017 umgesetzt werden.
13. Zusätzlich zur Einhaltung aller anderen aus dem Übereinkommen über die Landwirtschaft und jeglichen anderen einschlägigen Abkommen59entstehenden Verpflichtungen bezüglich Ausfuhrsubventionen verpflichten sich die Mitglieder, keine Ausfuhrkredite60, Ausfuhrkreditgarantien oder Versicherungsprogramme für Ausfuhren der in Anhang 1 des Übereinkommens über die Landwirtschaft genannten Produkte (im Folgenden «landwirtschaftliche Erzeugnisse») zu gewähren, es sei denn, diese stehen im Einklang mit diesem Beschluss. Diese Ausfuhrkredite, Ausfuhrkreditgarantien und Versicherungsprogramme (im Folgenden «Ausfuhrfinanzierungshilfen») umfassen:
14. Die Bestimmungen dieses Beschlusses gelten für Ausfuhrfinanzierungshilfen gemäss der Definition in Absatz 13, die von einer Regierung oder einer anderen öffentlichen Körperschaft gemäss Artikel 1.1 a) 1) des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen gewährt werden.
15. Ausfuhrfinanzierungshilfen werden unter Einhaltung folgender Modalitäten und Bedingungen gewährt:
16. Für Entwicklungsland-Mitglieder, die Ausfuhrfinanzierungshilfen gewähren, gelten folgende Bestimmungen:
Maximale Rückzahlungsfristen: Den betroffenen Entwicklungsland-Mitgliedern wird nach dem ersten Tag der Umsetzungsfrist62eine Übergangszeit von vier Jahren gewährt, an deren Ende sie die maximale Rückzahlungsfrist von 18 Monaten vollständig umsetzen müssen. Dies geschieht wie folgt:
Es versteht sich, dass nach diesen Daten für bereits bestehende Vereinbarungen, die gemäss den oben genannten Absätzen a)–c) getroffen wurden, die ursprünglichen Rückzahlungsfristen gelten.
17. Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 15 a) und 16 oben wird den am wenigsten entwickelten Ländern und den im Dokument G/AG/5/Rev.10 aufgeführten Nettoimporteuren von Nahrungsmitteln unter den Entwicklungsländern eine differenzierte und günstigere Behandlung gewährt, die unter anderem vorsieht, ihnen für den Kauf von Grundnahrungsmitteln Rückzahlungsfristen von 36 bis 54 Monaten einzuräumen.63Sollte sich eines dieser Mitgliedsländer mit ausserordentlichen Umständen konfrontiert sehen, die es weiterhin daran hindern, innerhalb dieser Fristen normale Mengen von kommerziell eingeführten Grundnahrungsmitteln zu finanzieren und/oder Zugang zu Darlehen von multilateralen und/oder regionalen Finanzinstitutionen zu erhalten, so wird die entsprechende Frist verlängert. In diesen Fällen gelten die üblichen Bestimmungen bezüglich Monitoring und Kontrolle gemäss diesem Beschluss.64
18. Die Mitglieder stellen sicher, dass landwirtschaftliche Erzeugnisse ausführende staatliche Handelsunternehmen im Einklang mit den Bestimmungen der Absätze 20 und 21 und in Übereinstimmung mit Artikel XVII, der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII und anderer einschlägiger Bestimmungen des GATT 1994, dem Übereinkommen über die Landwirtschaft und anderen WTO-Abkommen betrieben werden.
19. Für die in diesem Beschluss im Folgenden genannten Disziplinen gilt als landwirtschaftliche Erzeugnisse ausführendes staatliches Handelsunternehmen jedes Unternehmen, das der in der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des GATT 1994 enthaltenen Arbeitsdefinition entspricht und Waren exportiert, die in Anhang 1 des Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführt sind.65
20. Die Mitglieder stellen sicher, dass landwirtschaftliche Erzeugnisse ausführende staatliche Handelsunternehmen ihre Tätigkeit nicht so ausüben, dass andere in diesem Beschluss enthaltene Disziplinen umgangen werden.
21. Die Mitglieder unternehmen alle Anstrengungen, um sicherzustellen, dass landwirtschaftliche Erzeugnisse ausführende staatliche Handelsunternehmen ihre Monopolstellung bei den Ausfuhren so ausüben, dass handelsverzerrende Auswirkungen auf ein Minimum reduziert werden und es nicht zur Verdrängung oder Verhinderung der Ausfuhren eines anderen Mitglieds kommt.
22. Die Mitglieder bekräftigen ihre Verpflichtung, ein angemessenes Niveau der internationalen Nahrungsmittelhilfe aufrechtzuerhalten, um die Interessen von Nahrungsmittelhilfeempfängern zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass die nachfolgend genannten Disziplinen nicht ungewollt die Lieferung von für Notsituationen vorgesehener Nahrungsmittelhilfe beeinträchtigen. Um das Ziel zu erreichen, die kommerzielle Verdrängung zu verhindern oder auf ein Minimum zu reduzieren, stellen die Mitglieder sicher, dass internationale Nahrungsmittelhilfe vollständig im Einklang mit den Disziplinen in den Absätzen 23–32 erfolgt, was dazu beiträgt, das Ziel der Verhinderung der kommerziellen Verdrängung zu erreichen.
23. Die Mitglieder stellen sicher, dass jegliche Nahrungsmittelhilfe:
und dass
e) als Nahrungsmittelhilfe bereitgestellte landwirtschaftliche Erzeugnisse in keiner Form wieder ausgeführt werden, ausser die landwirtschaftlichen Erzeugnisse wurden nicht zur Einfuhr in das Empfängerland zugelassen, als unangemessen beurteilt oder sie werden nicht mehr gebraucht für den Zweck, für den das Empfängerland sie erhalten hat, oder die Wiederausfuhr ist aus logistischen Gründen notwendig, um die Nahrungsmittelbereitstellung für ein anderes Land in einer Notsituation zu beschleunigen. Jegliche Wiederausfuhr gemäss diesem Unterabsatz muss so erfolgen, dass sie in den Ländern, in die die Nahrungsmittel wieder ausgeführt werden, keine unangemessene Auswirkung auf bestehende, funktionierende Handelsmärkte für landwirtschaftliche Erzeugnisse hat.
24. Bei der Gewährung von Nahrungsmittelhilfe sind die lokalen Marktbedingungen für dieselben oder gleichwertige Produkte zu berücksichtigen. Die Mitglieder unterlassen jegliche internationale Nahrungsmittelhilfe in Form von Naturalien in Situationen, in denen klar absehbar ist, dass diese eine nachteilige Wirkung auf gleiche oder gleichwertige lokale66oder regionale Produkte hätte. Ausserdem stellen die Mitglieder sicher, dass die internationale Nahrungsmittelhilfe keine unangemessene Auswirkung auf bestehende, funktionierende Handelsmärkte für landwirtschaftliche Erzeugnisse hat.
25. Mitglieder, die ausschliesslich Nahrungsmittelhilfe in Form von Bargeld leisten, sind aufgefordert, dies weiterhin zu tun. Die anderen Mitglieder werden zur Gewährung von Nahrungsmittelhilfe in Form von Bargeld oder Naturalien in Notsituationen und bei anhaltenden Krisen (gemäss der FAO-Definition67) oder auch in nicht dringenden Situationen ermutigt, in denen die Nahrungsmittelhilfe zur Entwicklung/zum Aufbau von Kapazitäten erfolgt und die Empfängerländer oder anerkannte internationale humanitäre Einrichtungen/Ernährungsorganisationen, wie etwa die Vereinten Nationen, Nahrungsmittelhilfe beantragt haben.
26. Die Mitglieder werden zudem ermutigt, internationale Nahrungsmittelhilfe soweit möglich vermehrt aus lokalen oder regionalen Quellen zu beziehen, vorausgesetzt, die Verfügbarkeit und die Preise für Grundnahrungsmittel auf diesen Märkten werden dadurch nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt.
27. Die Mitglieder dürfen internationale Nahrungsmittelhilfe nur dort monetarisieren, wo dies zu Transport- und Lieferzwecken der Nahrungsmittelhilfe erwiesenermassen notwendig ist oder wenn die Monetarisierung von internationaler Nahrungsmittelhilfe zur Behebung kurz- und/oder langfristiger Nahrungsmittelengpässe oder einer ungenügenden landwirtschaftlichen Produktion dient, die zu chronischem Hunger und Unterernährung in den am wenigsten entwickelten Ländern und den Nettoimporteuren von Nahrungsmitteln unter den Entwicklungsländern führen.68
28. Vor der Monetarisierung internationaler Nahrungsmittelhilfe ist eine Analyse des lokalen oder regionalen Marktes durchzuführen. Dabei sind auch die Ernährungsbedürfnisse des Empfängerlandes, Marktdaten lokaler Organisationen der Vereinten Nationen und die normale Einfuhr- und Verbrauchsmenge der zu monetarisierenden Ware sowie die im Rahmen des Ernährungshilfe-Übereinkommens erfolgte Berichterstattung zu beachten. Kommerzielle oder nichtgewinnorientierte Stellen, die als unabhängige Drittpartei agieren, werden zur Monetarisierung von in Naturalien erfolgter internationaler Nahrungsmittelhilfe eingesetzt, sodass für den Verkauf dieser in Naturalien erfolgten internationalen Nahrungsmittelhilfe ein offener Wettbewerb gewährleistet ist.
29. Beim Beizug dieser als unabhängige Drittpartei agierenden kommerziellen oder nichtgewinnorientierten Stellen zum im vorherigen Absatz genannten Zweck stellen die Mitglieder sicher, dass diese Stellen Störungen der lokalen oder regionalen Märkte auf das Minimum reduzieren oder unterbinden, einschliesslich der Auswirkungen auf die Produktion, wenn die internationale Nahrungsmittelhilfe monetarisiert wird. Die Mitglieder gewährleisten, dass der Verkauf von Waren zum Zweck der Nahrungsmittelhilfe in einem transparenten, offenen Verfahren nach den Regeln des freien Wettbewerbs und über eine öffentliche Ausschreibung erfolgt.69
30. Die Mitglieder verpflichten sich, sich für die Gewährung aller Formen von internationaler Nahrungsmittelhilfe so flexibel wie möglich zu zeigen, damit die notwendigen Niveaus aufrechterhalten werden. Gleichzeitig sind sie bemüht, vermehrt eine ungebundene internationale Nahrungsmittelhilfe in Form von Bargeld im Einklang mit dem Ernährungshilfe-Übereinkommen zu leisten.
31. Die Mitglieder anerkennen in ihrer jeweiligen Rechtsprechung die Rolle der Regierung bei der Entscheidungsfindung bezüglich der internationalen Nahrungsmittelhilfe. Sie anerkennen, dass die Regierung eines Empfängerlandes von internationaler Nahrungsmittelhilfe entscheiden kann, auf die Verwendung von monetarisierter internationaler Nahrungsmittelhilfe zu verzichten.
32. Die Mitglieder kommen überein, die Bestimmungen zur internationalen Nahrungsmittelhilfe in den vorherigen Absätzen im Rahmen des regelmässigen Monitorings des Ausschusses für Landwirtschaft zur Umsetzung des Ministerratsbeschlusses von Marrakesch vom April 1994 über Massnahmen bezüglich möglicher negativer Auswirkungen des Reformprogramms auf die am wenigsten entwickelten Länder und die Nettoimporteure von Nahrungsmitteln unter den Entwicklungsländern zu überprüfen.
Im Einklang mit der Bali-Ministererklärung über den Ausfuhrwettbewerb70und zusätzlich zu den jährlichen Notifikationsverpflichtungen gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens über die Landwirtschaft und den damit zusammenhängenden Beschlüssen stellen die Mitlieder im Rahmen eines jährlichen Überprüfungsverfahrens weiterhin Informationen über die Ausfuhrsubventionen zur Verfügung und zwar nach folgender Struktur:
Im Einklang mit der Bali-Ministererklärung über den Ausfuhrwettbewerb stellen die Mitglieder im Rahmen eines jährlichen Überprüfungsverfahrens weiterhin Informationen über Ausfuhrkredite, Ausfuhrkreditgarantien oder Versicherungsprogramme zur Verfügung und zwar nach folgender Struktur:
Im Einklang mit der Bali-Ministererklärung über den Ausfuhrwettbewerb stellen die Mitglieder im Rahmen eines jährlichen Überprüfungsverfahrens weiterhin Informationen über internationale Nahrungsmittelhilfe zur Verfügung und zwar nach folgender Struktur:
Im Einklang mit der Bali-Ministererklärung über den Ausfuhrwettbewerb stellen die Mitglieder im Rahmen eines jährlichen Überprüfungsverfahrens weiterhin Informationen über landwirtschaftliche Erzeugnisse ausführende staatliche Handelsunternehmen zur Verfügung und zwar nach folgender Struktur:
Zusätzliche Angaben vorbehältlich der üblichen Erwägungen zum vertraulichen Umgang mit Handelsinformationen:
Die Mitglieder,
unter erneuter Bekräftigung der Tatsache, dass kein Mitglied daran gehindert werden soll, Massnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu treffen, sofern solche Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, oder eine versteckte Beschränkung des internationalen Handels darstellen;
in dem Wunsch, die Gesundheit von Menschen und Tieren und die pflanzenschutzrechtliche Lage im Gebiet aller Mitglieder zu verbessern;
in der Erkenntnis, dass gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen häufig aufgrund von bilateralen Abkommen oder Protokollen angewendet werden;
in dem Wunsch, einen multilateralen Rahmen von Regeln und Disziplinen für die Entwicklung, Annahme und Durchsetzung von gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen zu schaffen, um deren nachteilige Auswirkungen auf den Handel auf ein Mindestmass zu beschränken;
in Anerkennung dessen, dass internationale Normen, Richtlinien und Empfehlungen in dieser Hinsicht einen wichtigen Beitrag leisten können;
in dem Wunsch, die Anwendung von gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen zu fördern, die zwischen den Mitgliedern auf der Grundlage von internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen, die von den zuständigen internationalen Organisationen einschliesslich der Kommission des Codex Alimentarius, des Internationalen Tierseuchenamts und der im Rahmen der Internationalen Pflanzenschutzkonvention tätigen einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen entwickelt worden sind, harmonisiert werden, ohne dass die Mitglieder gezwungen werden, das ihnen angemessen erscheinende Niveau des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu ändern;
in Anerkennung dessen, dass für Entwicklungsland-Mitglieder bei der Einhaltung der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen der Einfuhrmitglieder und folglich beim Marktzugang sowie bei der Abfassung und Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen in ihrem Hoheitsgebiet besondere Schwierigkeiten auftreten können, und in dem Wunsch, sie bei ihren Bemühungen auf diesem Gebiet zu unterstützen;
in dem Wunsch, dementsprechend Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln des GATT 1994 auszuarbeiten, die die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen betreffen, insbesondere zu Artikel XX Buchstabe b)71,
kommen wie folgt überein:
Die Mitglieder notifizieren Änderungen ihrer gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen und informieren über ihre gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen nach den Bestimmungen von Anhang B.
Die Mitglieder befolgen die Bestimmungen von Anhang C bei der Durchführung von Kontroll‑, Inspektions- und Genehmigungsverfahren einschliesslich nationaler Regelungen zur Genehmigung der Verwendung von Zusatzstoffen oder zur Festlegung von Grenzwerten für Verunreinigungen in Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln und stellen zudem sicher, dass ihre Verfahren nicht im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehen.
Die Mitglieder sind nach diesem Übereinkommen voll verantwortlich für die Erfüllung aller darin enthaltenen Verpflichtungen. Die Mitglieder werden positive Massnahmen und Verfahren zur Unterstützung der Einhaltung dieses Übereinkommens durch andere Stellen als die der Zentralregierung erarbeiten und durchführen. Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass nichtstaatliche Stellen in ihren Gebieten sowie regionale Stellen, denen die zuständigen Stellen in ihren Gebieten als Mitglieder angehören, die einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens einhalten. Ausserdem treffen die Mitglieder keine Massnahmen, welche bewirken, dass solche regionalen Stellen, nichtstaatlichen Stellen oder Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung mittelbar oder unmittelbar verpflichtet oder ermutigt werden, in einer mit diesem Übereinkommen unvereinbaren Weise zu handeln. Die Mitglieder stellen sicher, dass sie sich für die Durchführung gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen nur dann auf die Dienste nichtstaatlicher Stellen stützen, wenn diese Stellen die Bestimmungen dieses Übereinkommens einhalten.
Die am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer können die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens in bezug auf gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, die sich auf die Einfuhr oder auf Einfuhrwaren auswirken, um fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens aufschieben. Andere Entwicklungsland-Mitglieder können die Durchführung dieses Übereinkommens mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 8 und von Artikel 7 in bezug auf bestehende gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, die sich auf die Einfuhr oder auf Einfuhrwaren auswirken, um zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens aufschieben, wenn die Durchführung des Übereinkommens durch Mangel an technischem Sachverstand, technischer Infrastruktur oder Ressourcen verhindert wird.
Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten die folgenden Definitionen:
1. Gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahme – Jede Massnahme, die angewendet wird
Zu den gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen gehören alle einschlägigen Gesetze, Erlasse, Verordnungen, Auflagen und Verfahren einschliesslich Kriterien in bezug auf das Endprodukt, ferner Verfahren und Produktionsmethoden, Prüf‑, Inspektions‑, Zertifizierungs- und Genehmigungsverfahren, Quarantänemassnahmen einschliesslich der einschlägigen Vorschriften für die Beförderung von Tieren oder Pflanzen oder die für ihr Überleben während der Beförderung notwendigen materiellen Voraussetzungen, Bestimmungen über einschlägige statistische Verfahren, Verfahren der Probenahme und der Risikobewertung sowie unmittelbar mit der Sicherheit von Nahrungsmitteln zusammenhängende Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften.
2.Harmonisierung – Die Festlegung, Anerkennung und Anwendung gemeinsamer gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen durch verschiedene Mitglieder.
3.Internationale Normen, Richtlinien und Empfehlungen
4.Risikobewertung – Die Bewertung der Wahrscheinlichkeit der Einschleppung, des Auftretens oder der Verbreitung von Schädlingen oder Krankheiten im Gebiet eines Einfuhrmitglieds unter Berücksichtigung der gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, die angewendet werden könnten, sowie der potentiellen biologischen oder wirtschaftlichen Folgen, oder die Bewertung der möglichen schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen oder Tieren, die durch das Vorkommen von Zusätzen, Verunreinigungen, Toxinen oder krankheitsverursachenden Organismen in Nahrungsmitteln, Getränken oder Futtermitteln entstehen.
5.Angemessenes gesundheitspolizeiliches oder pflanzenschutzrechtliches Schutz niveau – Das Schutzniveau, das von dem Mitglied, welches eine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahme zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen in seinem Gebiet trifft, als angemessen erachtet wird.
Anmerkung: Viele Mitglieder bezeichnen diesen Begriff sonst als «annehmbares Risikoniveau».
6.Schädlings- oder krankheitsfreies Gebiet – Ein Gebiet – ein ganzes Land, ein Teil eines Landes oder alle oder bestimmte Teile mehrerer Länder –, in dem nach Feststellung der zuständigen Behörden ein bestimmter Schädling oder eine bestimmte Krankheit nicht vorkommt.
Anmerkung: Ein schädlings- oder krankheitsfreies Gebiet kann – innerhalb eines Landes oder einer alle oder bestimmte Teile mehrerer Länder umfassenden geographischen Region – ein Gebiet umschliessen, von einem Gebiet umschlossen sein oder an ein Gebiet angrenzen, in dem bekanntermassen ein bestimmter Schädling oder eine bestimmte Krankheit vorkommt, der betreffende Schädling oder die betreffende Krankheit jedoch durch regionale Kontrollmassnahmen wie die Festlegung von Schutz‑, Überwachungs- oder Pufferzonen begrenzt oder ausgerottet wird.
7.Gebiet mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten – Ein Gebiet –ein ganzes Land, ein Teil eines Landes oder alle oder bestimmte Teile mehrerer Länder –, in dem nach Feststellung der zuständigen Behörden ein bestimmter Schädling oder eine bestimmte Krankheit nur in geringem Masse vorkommt und wirksame Überwachungs‑, Kontroll- oder Ausrottungsmassnahmen getroffen worden sind.
1. Die Mitglieder stellen sicher, dass alle gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften75, die erlassen worden sind, unverzüglich so veröffentlicht werden, dass interessierte Mitglieder davon Kenntnis nehmen können.
2. Ausser in dringenden Fällen räumen die Mitglieder zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten einer gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Vorschrift eine ausreichende Frist ein, damit die Produzenten in den Ausfuhrmitgliedern und vor allem in den Entwicklungsland-Mitgliedern Zeit haben, ihre Erzeugnisse oder Produktionsmethoden den Anforderungen des Einfuhrmitglieds anzupassen.
3. Jedes Mitglied stellt sicher, dass es eine Auskunftsstelle gibt, die dafür zuständig ist, alle sinnvollen Anfragen von interessierten Mitgliedern zu beantworten sowie die entsprechenden Dokumente zur Verfügung zu stellen über:
4. Die Mitglieder stellen sicher, dass Kopien von Dokumenten, die von interessierten Mitgliedern beantragt werden, abgesehen von den Zustellungskosten zum selben Preis (sofern nicht unentgeltlich) zur Verfügung gestellt werden wie den Staatsangehörigen76des betreffenden Mitglieds.
5. Besteht keine internationale Norm, Richtlinie oder Empfehlung oder weicht der Inhalt einer entworfenen gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Vorschrift wesentlich vom Inhalt einer internationalen Norm, Richtlinie oder Empfehlung ab und kann die betreffende Vorschrift eine erhebliche Auswirkung auf den Handel anderer Mitglieder haben, so sollen die Mitglieder:
6. Ein Mitglied kann jedoch, sofern es dies als notwendig erachtet, in Absatz 5 aufgezählte Schritte unterlassen, wenn dringende Probleme des Gesundheitschutzes entstehen oder zu entstehen drohen, vorausgesetzt, dass dieses Mitglied:
7. Notifikationen an das Sekretariat erfolgen in englischer, französicher oder spanischer Sprache.
8. Die Industrieland-Mitglieder stellen auf Ersuchen anderer Mitglieder Übersetzungen der von einer Notifikation erfassten Dokumente oder, im Falle umfangreicher Dokumente, von Zusammenfassungen davon in englischer, französischer oder spanischer Sprache zur Verfügung.
9. Das Sekretariat übermittelt Kopien dieser Notifikationen an alle Mitglieder sowie an alle interessierten internationalen Organisationen und macht die Entwicklungsland-Mitglieder auf alle Notifikationen aufmerksam, die Erzeugnisse betreffen, welche für sie von besonderem Interesse sind.
10. Die Mitglieder bezeichnen eine einzige Behörde der Zentralregierung, die auf interner Ebene für die Durchführung der Bestimmungen über die Notifikationsverfahren gemäss den Absätzen 5, 6, 7 und 8 zuständig ist.
11. Dieses Übereinkommen verpflichtet ein Mitglied nicht dazu:
1. Die Mitglieder stellen in bezug auf Verfahren zur Kontrolle und Sicherstellung der Einhaltung gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen sicher, dass:
Wendet ein Einfuhrmitglied ein System zur Genehmigung der Verwendung von Nahrungsmittelzusätzen oder zur Festlegung von Grenzwerten für Verunreinigungen in Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln an, das den Zugang zu seinem Binnenmarkt für Erzeugnisse bei fehlender Genehmigung verbietet oder beschränkt, so zieht das betreffende Einfuhrmitglied die Anwendung einer einschlägigen internationalen Norm als Grundlage für den Marktzugang in Betracht, bis eine endgültige Feststellung getroffen wird.
2. Schreibt eine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahme Kontrollen auf der Ebene der Produktion vor, so gewährt das Mitglied, in dessen Gebiet die Produktion stattfindet, die notwendige Unterstützung zur Erleichtung solcher Kontrollen und der Arbeit der Kontrollbehörden.
3. Dieses Übereinkommen hindert die Mitglieder nicht daran, in ihrem Gebiet eine angemessene Inspektion durchzuführen.
Die Mitglieder,im Hinblick darauf, dass die Minister in Punta del Este vereinbart haben, dass «die Verhandlungen im Bereich Textilwaren und Bekleidung darauf abzielen, die Modalitäten einer späteren Einbeziehung dieses Sektors in das GATT auf der Grundlage verstärkter GATT-Regeln und -Disziplinen festzulegen und dabei auch zu einer stärkeren Liberalisierung des Handels beizutragen»,im Hinblick darauf, dass der Ausschuss für die Handelsverhandlungen in seinem Beschluss vom April 1989 übereingekommen war, dass dieser Einbeziehungsprozess nach dem Abschluss der Uruguay-Runde beginnen und stufenweise durchgeführt werden soll,im Hinblick auch darauf, dass vereinbart wurde, dass den am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern eine besondere Behandlung eingeräumt werden soll,kommen wie folgt überein:
1. Dieser Anhang enthält die Liste der Textil- und Bekleidungswaren, die im Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) mit sechsstelligen Nummern erfasst sind.2. Massnahmen aufgrund der Schutzklausel in Artikel 6 werden für einzelne Textil- und Bekleidungswaren getroffen und nicht auf der Grundlage von HS-Nummern als solchen.3. Massnahmen aufgrund der Schutzklausel in Artikel 6 dürfen nicht für folgende Waren getroffen werden:
| HS-Nr. | Warenbezeichnung | |
|---|---|---|
| Kap. 50 | Seide | |
| 5004 00 | Seidengarne (andere als Schappeseidengarne od. Bouretteseidengarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5005 00 | Schappeseidengarne od. Bouretteseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5006 00 | Seidengarne, Schappeseidengarne od. Bouretteseidengarne, in Aufmachungen für den Einzelverkauf; Messinahaar | |
| 5007 10 | Gewebe Bouretteseide | |
| 5007 20 | Gewebe mit einem Anteil an Seide oder Schappeseide (ausgenommen Bouretteseide) von 85 GHT oder mehr | |
| 5007 90 | Andere Gewebe aus Seide | |
| Kap. 51 | Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar | |
| 5105 10 | Gekrempelte Wolle | |
| 5105 21 | Gekämmte Wolle in loser Form («open tops») | |
| 5105 29 | Kammzüge aus Wolle und andere gekämmte Wolle, ausgenommen gekämmte Wolle in loser Form | |
| 5105 30 | Feine Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt | |
| 5106 10 | Garne aus gekämmter Wolle, >/=85 GHT Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5106 20 | Streichgarne aus Wolle, <85 GHT Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5107 10 | Kammgarne aus Wolle, >/=85 GHT Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5107 20 | Kammgarne aus Wolle, <85 GHT Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5108 10 | Streichgarne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5108 20 | Kammgarne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5109 10 | Garne aus Wolle/feinen Tierhaaren, >/=85 GHT dieser Spinnstoffe, in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5109 90 | Garne aus Wolle/feinen Tierhaaren, <85 GHT dieser Spinnstoffe, in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5110 00 | Garne aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar | |
| 5111 11 | Streichgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, >/=85 GHT, </=300 g/m2 | |
| 5111 19 | Streichgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, >/=85 GHT, >300 g/m2 | |
| 5111 20 | Streichgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, >85 GHT, mit synth. od. künstl. Filamenten gemischt | |
| 5111 30 | Streichgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, >85 GHT, mit synth. od. künstl. Spinnfasern gemischt | |
| 5111 90 | Andere Streichgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, >85 GHT | |
| 5112 11 | Kammgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, >/=85, </=200 g/m2 | |
| 5112 19 | Kammgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, >/=85 GHT, <200 g/m2 | |
| 5112 20 | Kammgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, >/=85 GHT, mit synth. od. künstl. Filamenten gemischt | |
| 5112 30 | Kammgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, <85 GHT, mit synth. od. künstl. Spinnfasern gemischt | |
| 5112 90 | Andere Kammgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, <85 GHT | |
| 5113 00 | Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar | |
| Kap. 52 | Baumwolle | |
| 5204 11 | Nähgarne aus Baumwolle, >/=85 GHT Baumwolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5204 19 | Nähgarne aus Baumwolle, <85 GHT Baumwolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5204 20 | Nähgarne aus Baumwolle, in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5205 11 | Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, >/=714.29 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5205 12 | Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 714.29 >dtex >/=232.56, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5205 13 | Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 232.56 >dtex >/=192.31, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5205 14 | Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 192.31 >dtex >/=125, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5205 15 | Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, <125 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5205 21 | Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, >/=714.29, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5205 22 | Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, 714.29 >dtex >/=232.56, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5205 23 | Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, 232.56 >dtex >/=192.31, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5205 24 | Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, 192.31 >dtex >/=125, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5205 25 | Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, <125 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5205 31 | Andere Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, gezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, >/=714.29 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5205 32 | Andere Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, gezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 714.29 >dtex >/=232.56, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5205 33 | Andere Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, gezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 232.56 >dtex >/=192.31, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5205 34 | Andere Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, gezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 192.31 >dtex >/=125, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5205 35 | Andere Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, gezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, <125 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5205 41 | Andere Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, >/=714.29 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5205 42 | Andere Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, 714.29 > dtex >/=232.56, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5205 43 | Andere Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, 232.56 > dtex >/=192.31, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5205 44 | Andere Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, 192.31 > dtex >/=125, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5205 45 | Andere Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, <125 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5206 11 | Garne aus Baumwolle, <85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, >/=714.29 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5206 12 | Garne aus Baumwolle, <85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 714.29 > dtex >/=232.56, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5206 13 | Garne aus Baumwolle, <85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 232.56 > dtex >/=192.31, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5206 14 | Garne aus Baumwolle, <85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 192.31 > dtex >/=125, nt put up | |
| 5206 15 | Garne aus Baumwolle, <85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, <125 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5206 21 | Garne aus Baumwolle, <85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, >/=714.29 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5206 22 | Garne aus Baumwolle, <85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, 714.29 >dtex >/=232.56, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5206 23 | Garne aus Baumwolle, <85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, 232.56 >dtex >/=192.31, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5206 24 | Garne aus Baumwolle, <85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, 192.31 >dtex >/=125, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5206 25 | Garne aus Baumwolle, <85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, <125 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5206 31 | Andere Garne aus Baumwolle, <85 GHT, gezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, >/=714.29 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5206 32 | Andere Garne aus Baumwolle, <85 GHT, gezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 714.29 >dtex >/=232.56, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5206 33 | Andere Garne aus Baumwolle, <85 GHT, gezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 232.56 >dex >/=192.31, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5206 34 | Andere Garne aus Baumwolle, <85 GHT, gezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 192.31 >dtex >/=125, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5206 35 | Andere Garne aus Baumwolle, <85 GHT, gezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, <125 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5206 41 | Andere Garne aus Baumwolle, <85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, >/=714.29 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5206 42 | Andere Garne aus Baumwolle, <85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, 714.29 >dtex >/=232.56, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5206 43 | Andere Garne aus Baumwolle, <85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, 232.56 >dtex >/=192.31, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5206 44 | Andere Garne aus Baumwolle, <85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, 192.31 >dtex >/=125, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5206 45 | Andere Garne aus Baumwolle, <85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, <125 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5207 10 | Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne), >/=85 GHT Baumwolle, in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5207 90 | Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne), <85 GHT Baumwolle, in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5208 11 | Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 100 g/m2, roh | |
| 5208 12 | Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, >100 g/m2bis 200 g/m2, roh | |
| 5208 13 | Köpergewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, roh | |
| 5208 19 | Andere Gewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, roh | |
| 5208 21 | Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 100 g/m2, gebleicht | |
| 5208 22 | Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, >100 g/m2bis 200 g/m2, gebleicht | |
| 5208 23 | Köpergewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, gebleicht | |
| 5208 29 | Andere Gewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, gebleicht | |
| 5208 31 | Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 100 g/m2, gefärbt | |
| 5208 32 | Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT,>100 g/m2bis 200 g/m2, gefärbt | |
| 5208 33 | Köpergewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, gefärbt | |
| 5208 39 | Andere Gewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, gefärbt | |
| 5208 41 | Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 100 g/m2, buntgewebt | |
| 5208 42 | Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, >100 g/m2bis 200 g/m2, buntgewebt | |
| 5208 43 | Köpergewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, buntgewebt | |
| 5208 49 | Andere Gewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, buntgewebt | |
| 5208 51 | Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 100 g/m2, bedruckt | |
| 5208 52 | Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, >100 g/m2bis 200 g/m2, bedruckt | |
| 5208 53 | Köpergewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, bedruckt | |
| 5208 59 | Andere Gewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, bedruckt | |
| 5209 11 | Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, roh | |
| 5209 12 | Köpergewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, roh | |
| 5209 19 | Andere Gewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, roh | |
| 5209 21 | Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, gebleicht | |
| 5209 22 | Köpergewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, gebleicht | |
| 5209 29 | Andere Gewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, gebleicht | |
| 5209 31 | Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, gefärbt | |
| 5209 32 | Köpergewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, gefärbt | |
| 5209 39 | Andere Gewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, gefärbt | |
| 5209 41 | Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, buntgewebt | |
| 5209 42 | Denim aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2 | |
| 5209 43 | Köpergewebe aus Baumwolle, andere als Denim, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, buntgewebt | |
| 5209 49 | Andere Gewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, buntgewebt | |
| 5209 51 | Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, bedruckt | |
| 5209 52 | Köpergewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, bedruckt | |
| 5209 59 | Andere Gewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, bedruckt | |
| 5210 11 | Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, roh | |
| 5210 12 | Köpergewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, roh | |
| 5210 19 | Andere Gewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, </=200 g/m2, roh | |
| 5210 21 | Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, gebleicht | |
| 5210 22 | Köpergewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, gebleicht | |
| 5210 29 | Andere Gewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, </=200 g/m2, gebleicht | |
| 5210 31 | Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, gefärbt | |
| 5210 32 | Köpergewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, gefärbt | |
| 5210 39 | Andere Gewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, </=200 g/m2, gefärbt | |
| 5210 41 | Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, buntgewebt | |
| 5210 42 | Köpergewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, buntgewebt | |
| 5210 49 | Andere Gewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, </=200 g/m2, buntgewebt | |
| 5210 51 | Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, bedruckt | |
| 5210 52 | Köpergewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, bedruckt | |
| 5210 59 | Andere Gewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, </=200 g/m2, bedruckt | |
| 5211 11 | Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, roh | |
| 5211 12 | Köpergewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, roh | |
| 5211 19 | Andere Gewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, roh | |
| 5211 21 | Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, gebleicht | |
| 5211 22 | Köpergewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, gebleicht | |
| 5211 29 | Andere Gewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, gebleicht | |
| 5211 31 | Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, gefärbt | |
| 5211 32 | Köpergewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, gefärbt | |
| 5211 39 | Andere Gewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, gefärbt | |
| 5211 41 | Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, buntgewebt | |
| 5211 42 | Denim aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2 | |
| 5211 43 | Köpergewebe aus Baumwolle, andere als Denim, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, >200 g/m2, buntgewebt | |
| 5211 49 | Andere Gewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, >200 g/m2, buntgewebt | |
| 5211 51 | Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, bedruckt | |
| 5211 52 | Köpergewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, bedruckt | |
| 5211 59 | Andere Gewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, bedruckt | |
| 5212 11 | Andere Gewebe aus Baumwolle, nicht mehr als 200 g/m2, roh | |
| 5212 12 | Andere Gewebe aus Baumwolle, nicht mehr als 200 g/m2, gebleicht | |
| 5212 13 | Andere Gewebe aus Baumwolle, nicht mehr als 200 g/m2, gefärbt | |
| 5212 14 | Andere Gewebe aus Baumwolle, </=200 g/m2, buntgewebt | |
| 5212 15 | Andere Gewebe aus Baumwolle, nicht mehr als 200 g/m2, bedruckt | |
| 5212 21 | Andere Gewebe aus Baumwolle, mehr als 200 g/m2, roh | |
| 5212 22 | Andere Gewebe aus Baumwolle, mehr als 200 g/m2, gebleicht | |
| 5212 23 | Andere Gewebe aus Baumwolle, mehr als 200 g/m2, gefärbt | |
| 5212 24 | Andere Gewebe aus Baumwolle, >200 g/m2, buntgewebt | |
| 5212 25 | Andere Gewebe aus Baumwolle, mehr als 200 g/m2, bedruckt | |
| Kap. 53 | Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen | |
| 5306 10 | Garne aus Flachs (Leinengarne), ungezwirnt | |
| 5306 20 | Garne aus Flachs (Leinengarne), gezwirnt | |
| 5307 10 | Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, ungezwirnt | |
| 5307 20 | Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, gezwirnt | |
| 5308 20 | Hanfgarne | |
| 5308 90 | Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen | |
| 5309 11 | Gewebe mit einem Anteil an Flachs von 85 GHT oder mehr, roh od. gebleicht | |
| 5309 19 | Gewebe mit einem Anteil an Flachs von 85 GHT oder mehr, andere als roh od. gebleicht | |
| 5309 21 | Gewebe aus Flachs (Leinengewebe), <85 GHT Flachs, roh od. gebleicht | |
| 5309 29 | Gewebe aus Flachs (Leinengewebe), <85 GHT Flachs, andere als roh od. gebleicht | |
| 5310 10 | Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, roh | |
| 5310 90 | Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, andere als roh | |
| 5311 00 | Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen | |
| Kap. 54 | Synthetische oder künstliche Filamente | |
| 5401 10 | Nähgarne aus synthetischen Filamenten | |
| 5401 20 | Nähgarne aus künstlichen Filamenten | |
| 5402 10 | Hochfeste Garne (ausgenommen Nähgarne), aus Nylon od. anderen Polyamiden, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5402 20 | Hochfeste Garne (ausgenommen Nähgarne), aus Polyestern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5402 31 | Texturierte Garne, aus Nylon od. anderen Polyamiden, mit einem Titer der einfachen Garne von </=50 tex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5402 32 | Texturierte Garne, aus Nylon od. anderen Polyamiden, mit einem Titer der einfachen Garne von >50 tex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5402 33 | Texturierte Garne, aus Polyestern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5402 39 | Andere texturierte Garne aus synthetischen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5402 41 | Garne aus Nylon od. anderen Polyamiden, ungezwirnt, ungedreht, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5402 42 | Garne aus Polyestern, teilverstreckt, ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5402 43 | Garne aus anderen Polyestern, ungezwirnt, ungedreht, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5402 49 | Andere Garne aus synthetischen Filamenten, ungezwirnt, ungedreht, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5402 51 | Garne aus Nylon od. anderen Polyamiden, ungezwirnt, >50 Drehungen je Meter, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5402 52 | Garne aus Polyestern, ungezwirnt, >50 Drehungen je Meter, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5402 59 | Andere Garne aus synthetischen Filamenten, ungezwirnt, >50 Drehungen je Meter, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5402 61 | Andere Garne aus Nylon od. anderen Polyamiden, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5402 62 | Andere Garne aus Polyestern, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5402 69 | Andere Garne aus synthetischen Filamenten, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5403 10 | Hochfeste Garne (ausgenommen Nähgarne), aus Viskose, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5403 20 | Texturierte Garne, aus künstlichen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5403 31 | Garne aus Viskose, ungezwirnt, ungedreht, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5403 32 | Garne aus Viskose, ungezwirnt, >120 Drehungen je Meter, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5403 33 | Garne aus Celluloseacetat, ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5403 39 | Andere Garne aus künstlichen Filamenten, ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5403 41 | Andere Garne aus Viskose, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5403 42 | Andere Garne aus Celluloseacetat, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5403 49 | Andere Garne aus anderen künstlichen Filamenten, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5404 10 | Synthetische Monofile, >/=67 dtex und einem grössten Durchmesser von 1 mm od. weniger | |
| 5404 90 | Streifen und dergleichen aus synth. Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm od. weniger | |
| 5405 00 | Künstliche Monofile, 67 dtex, grösster Durchmesser >1 mm; Streifen und dergleichen aus synth. Spinnmasse, Breite </=5 mm | |
| 5406 10 | Garne aus synthetischen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5406 20 | Garne aus künstlichen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5407 10 | Gewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon od. anderen Polyamiden od. aus Polyester | |
| 5407 20 | Gewebe aus Streifen oder dergleichen aus synthetischer Spinnmasse | |
| 5407 30 | Gewebe im Sinne der Anmerkung 9 zu Abschnitt XI (Erzeugnisse aus Lagen parallel gelegter Spinnstoffgarne) | |
| 5407 41 | Andere Gewebe, >/=85 GHT Filamente aus Nylon oder anderen Polyamiden, roh od. gebleicht | |
| 5407 42 | Andere Gewebe, >/=85 GHT Filamente aus Nylon oder anderen Polyamiden, gefärbt | |
| 5407 43 | Andere Gewebe, >/=85 GHT Filamente aus Nylon oder anderen Polyamiden, buntgewebt | |
| 5407 44 | Andere Gewebe, >/=85 GHT Filamente aus Nylon oder anderen Polyamiden, bedruckt | |
| 5407 51 | Andere Gewebe, >/=85 GHT texturierte Polyester-Filamente, roh od. gebleicht | |
| 5407 52 | Andere Gewebe, >/=85 GHT texturierte Polyester-Filamente, gefärbt | |
| 5407 53 | Andere Gewebe, >/=85 GHT texturierte Polyester-Filamente, buntgewebt | |
| 5407 54 | Andere Gewebe, >/=85 GHT texturierte Polyester-Filamente, bedruckt | |
| 5407 60 | Andere Gewebe, >/=85 GHT nicht texturierte Polyester-Filamente | |
| 5407 71 | Andere Gewebe, >/=85 GHT synthetische Filamente, roh od. gebleicht | |
| 5407 72 | Andere Gewebe, >/=85 GHT synthetische Filamente, gefärbt | |
| 5407 73 | Andere Gewebe, >/=85 GHT synthetische Filamente, buntgewebt | |
| 5407 74 | Andere Gewebe, >/=85 GHT synthetische Filamente, bedruckt | |
| 5407 81 | Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, roh od. gebleicht | |
| 5407 82 | Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, gefärbt | |
| 5407 83 | Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, buntgewebt | |
| 5407 84 | Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, bedruckt | |
| 5407 91 | Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, roh od. gebleicht | |
| 5407 92 | Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, gefärbt | |
| 5407 93 | Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, buntgewebt | |
| 5407 94 | Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, bedruckt | |
| 5408 10 | Gewebe aus hochfesten Viskose-Garnen | |
| 5408 21 | Andere Gewebe, >/=85 GHT künstliche Filamente, Streifen od. dergleichen, roh/gebleicht | |
| 5408 22 | Andere Gewebe, >/=85 GHT künstliche Filamente, Streifen od. dergleichen, gefärbt | |
| 5408 23 | Andere Gewebe, >/=85 GHT künstliche Filamente, Streifen od. dergleichen, buntgewebt | |
| 5408 24 | Andere Gewebe, >/=85 GHT künstliche Filamente, Streifen od. dergleichen, bedruckt | |
| 5408 31 | Andere Gewebe aus künstlichen Filamenten, roh od. gebleicht | |
| 5408 32 | Andere Gewebe aus künstlichen Filamenten, gefärbt | |
| 5408 33 | Andere Gewebe aus künstlichen Filamenten, buntgewebt | |
| 5408 34 | Andere Gewebe aus künstlichen Filamenten, bedruckt | |
| Kap. 55 | Synthetische oder künstliche Spinnfasern | |
| 5501 10 | Kabel aus synthetischen Filamenten, aus Nylon od. anderen Polyamiden | |
| 5501 20 | Kabel aus synthetischen Filamenten, aus Polyestern | |
| 5501 30 | Kabel aus synthetischen Filamenten, aus Polyacryl oder Modacryl | |
| 5501 90 | Andere Kabel aus synthetischen Filamenten | |
| 5502 00 | Kabel aus künstlichen Filamenten | |
| 5503 10 | Spinnfasern aus Nylon od. anderen Polyamiden, weder gekrempelt noch gekämmt | |
| 5503 20 | Spinnfasern aus Polyestern, weder gekrempelt noch gekämmt | |
| 5503 30 | Spinnfasern aus Polyacryl oder Modacryl, weder gekrempelt noch gekämmt | |
| 5503 40 | Spinnfasern aus Polypropylen, weder gekrempelt noch gekämmt | |
| 5503 90 | Andere synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt | |
| 5504 10 | Spinnfasern aus Viskose, weder gekrempelt noch gekämmt | |
| 5504 90 | Künstliche Spinnfasern, andere als aus Viskose, weder gekrempelt noch gekämmt | |
| 5505 10 | Abfälle aus synthetischen Chemiefasern | |
| 5505 20 | Abfälle aus künstlichen Chemiefasern | |
| 5506 10 | Spinnfasern aus Nylon od. anderen Polyamiden, gekrempelt oder gekämmt | |
| 5506 20 | Spinnfasern aus Polyestern, gekrempelt oder gekämmt | |
| 5506 30 | Spinnfasern aus Polyacryl oder Modacryl, gekrempelt oder gekämmt | |
| 5506 90 | Andere synthetische Spinnfasern, gekrempelt oder gekämmt | |
| 5507 00 | Künstliche Spinnfasern, gekrempelt oder gekämmt | |
| 5508 10 | Nähgarne aus synthetischen Spinnfasern | |
| 5508 20 | Nähgarne aus künstlichen Spinnfasern | |
| 5509 11 | Garne, >/=85 GHT Nylon- oder andere Polyamid-Spinnfasern, ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5509 12 | Garne, >/=85 GHT Nylon- oder andere Polyamid-Spinnfasern, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5509 21 | Garne, >/=85 GHT Polyester-Spinnfasern, ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5509 22 | Garne, >/=85 GHT Polyester-Spinnfasern, gezwirnt, nicht in Auf-machungen für den Einzelverkauf | |
| 5509 31 | Garne, >/=85 GHT Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern, ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5509 32 | Garne, >/=85 GHT Polyacryl-/Modacryl-Spinnfasern, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5509 41 | Andere Garne, >/=85 GHT andere synthetische Spinnfasern, ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5509 42 | Andere Garne, >/=85 GHT andere synthetische Spinnfasern, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5509 51 | Andere Garne aus Polyester-Spinnfasern mit Wolle/künstl. Spinnfasern gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5509 52 | Andere Garne aus Polyester-Spinnfasern mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5509 53 | Andere Garne aus Polyester-Spinnfasern mit Baumwolle gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5509 59 | Andere Garne aus Polyester-Spinnfasern, mit anderen Spinnfasern gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5509 61 | Andere Garne aus Polyacryl-Spinnfasern mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5509 62 | Andere Garne aus Polyacryl-Spinnfasern mit Baumwolle gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5509 69 | Andere Garne aus Polyacryl-Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5509 91 | Andere Garne aus anderen synthetischen Spinnfasern mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt | |
| 5509 92 | Andere Garne aus anderen synthetischen Spinnfasern mit Baumwolle gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5509 99 | Andere Garne aus anderen synthetischen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5510 11 | Garne, >/=85 GHT künstliche Spinnfasern, ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5510 12 | Garne, >/=85 GHT künstliche Spinnfasern, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5510 20 | Andere Garne aus künstlichen Spinnfasern mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5510 30 | Andere Garne aus künstlichen Spinnfasern mit Baumwolle gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5510 90 | Andere Garne aus künstlichen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5511 10 | Garne, >/=85 GHT synthetische Spinnfasern, ausgenommen Nähgarne, in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5511 20 | Garne, <85 GHT synthetische Spinnfasern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5511 30 | Garne aus künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |
| 5512 11 | Gewebe, >/=85 GHT Polyester-Spinnfasern, roh od. gebleicht | |
| 5512 19 | Gewebe, >/=85 GHT Polyester-Spinnfasern, andere als roh od. gebleicht | |
| 5512 21 | Gewebe, >/=85 GHT Polyacryl-Spinnfasern, roh od. gebleicht | |
| 5512 29 | Gewebe, >/=85 GHT Polyacryl-Spinnfasern, andere als roh od. gebleicht | |
| 5512 91 | Gewebe, >/=85 GHT andere synthetische Spinnfasern, roh/gebleicht | |
| 5512 99 | Gewebe, >/=85 GHT andere synthetische Spinnfasern, andere als roh/gebleicht | |
| 5513 11 | Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </=170 g/m2, roh/gebleicht | |
| 5513 12 | Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </=170 g/m2, roh/gebleicht | |
| 5513 13 | Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </=170 g/m2, roh/gebleicht | |
| 5513 19 | Andere Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </=170 g/m2, roh/gebleicht | |
| 5513 21 | Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </=170 g/m2, gefärbt | |
| 5513 22 | Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </=170 g/m2, gefärbt | |
| 5513 23 | Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </=170 g/m2, gefärbt | |
| 5513 29 | Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </=170 g/m2, gefärbt | |
| 5513 31 | Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </=170 g/m2, buntgewebt | |
| 5513 32 | Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </=170 g/m2, buntgewebt | |
| 5513 33 | Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </=170 g/m2, gefärbt | |
| 5513 39 | Andere Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </=170 g/m2, buntgewebt | |
| 5513 41 | Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </=170 g/m2, bedruckt | |
| 5513 42 | Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, <=/170 g/m2, bedruckt | |
| 5513 43 | Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </=170 g/m2, bedruckt | |
| 5513 49 | Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </=170 g/m2, bedruckt | |
| 5514 11 | Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m2, roh/gebleicht | |
| 5514 12 | Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m2, roh/gebleicht | |
| 5514 13 | Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m2, roh/gebleicht | |
| 5514 19 | Andere Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m2, roh/gebleicht | |
| 5514 21 | Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m2, gefärbt | |
| 5514 22 | Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m2, gefärbt | |
| 5514 23 | Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m2, gefärbt | |
| 5514 29 | Andere Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m2, gefärbt | |
| 5514 31 | Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m2, buntgewebt | |
| 5514 32 | Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m2, buntgewebt | |
| 5514 33 | Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m2, buntgewebt | |
| 5514 39 | Andere Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m2, buntgewebt | |
| 5514 41 | Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m2, bedruckt | |
| 5514 42 | Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m2, bedruckt | |
| 5514 43 | Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m2, bedruckt | |
| 5514 49 | Andere Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >17 g/m2, bedruckt | |
| 5515 11 | Gewebe aus Polyester-Spinnfasern mit Viskose-Spinnfasern gemischt | |
| 5515 12 | Gewebe aus Polyester-Spinnfasern mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt | |
| 5515 13 | Gewebe aus Polyester-Spinnfasern mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt | |
| 5515 19 | Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern | |
| 5515 21 | Gewebe aus Polyacryl-Spinnfasern, mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt | |
| 5515 22 | Gewebe aus Polyacryl-Spinnfasern, mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt | |
| 5515 29 | Andere Gewebe aus Polyacryl oder Modacryl Spinnfasern | |
| 5515 91 | Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt | |
| 5515 92 | Andere Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, mit Wolle od. feinen Tierhaaren gemischt | |
| 5515 99 | Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern | |
| 5516 11 | Gewebe, >/=85 GHT künstliche Spinnfasern, roh/gebleicht | |
| 5516 12 | Gewebe, >/=85 GHT künstliche Spinnfasern, gefärbt | |
| 5516 13 | Gewebe, >/=85 GHT künstliche Spinnfasern, buntgewebt | |
| 5516 14 | Gewebe, >/=85 GHT künstliche Spinnfasern, bedruckt | |
| 5516 21 | Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt, roh/gebleicht | |
| 5516 22 | Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt, gefärbt | |
| 5516 23 | Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt, buntgewebt | |
| 5516 24 | Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt, bedruckt | |
| 5516 31 | Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt, roh/gebleicht | |
| 5516 32 | Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt, gefärbt | |
| 5516 33 | Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt, buntgewebt | |
| 5516 34 | Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt, bedruckt | |
| 5516 41 | Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, roh od. gebleicht | |
| 5516 42 | Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, gefärbt | |
| 5516 43 | Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, buntgewebt | |
| 5516 44 | Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, bedruckt | |
| 5516 91 | Andere Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, roh od. gebleicht | |
| 5516 92 | Andere Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, gefärbt | |
| 5516 93 | Andere Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, buntgewebt | |
| 5516 94 | Andere Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, bedruckt | |
| Kap. 56 | Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren | |
| 5601 10 | Hygienische Binden und Tampons, Windeln für Kleinkinder und ähnl. hygienische Waren, aus Watte | |
| 5601 21 | Watte aus Baumwolle und Waren daraus, andere als hygienische Waren | |
| 5601 22 | Watte aus Chemiefasern und Waren daraus, andere als hygienische Waren | |
| 5601 29 | Watte aus anderen Spinnstoffen und Waren daraus, andere als hygienische Waren | |
| 5601 30 | Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen | |
| 5602 10 | Nadelfilze und nähgewirkte Flächenerzeugnisse | |
| 5602 21 | Filze, andere als Nadelfilze, aus Wolle oder feinen Tierhaaren, weder getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen | |
| 5602 29 | Filze, andere als Nadelfilze, aus anderen Spinnstoffen, weder getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen | |
| 5602 90 | Anderer Filze aus Spinnstoffen | |
| 5603 00 | Vliesstoffe, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen | |
| 5604 10 | Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen | |
| 5604 20 | Hochfeste Garne aus Polyester, Nylon od. and. Polyamiden od. aus Viskose, getränkt od. bestrichen | |
| 5604 90 | Andere Garne, Streifen und dergl. aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt | |
| 5605 00 | Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Spinnstoffgarnen in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver usw. | |
| 5606 00 | Gimpen, umsponnene Streifen und dergl.; Chenillegarne; Maschengarne | |
| 5607 10 | Bindfäden, Seile und Taue, aus Jute od. anderen textilen Bastfasern | |
| 5607 21 | Bindegarne oder Pressengarne, aus Sisal od. anderen textilen Agavefasern | |
| 5607 29 | Andere Bindfäden, Seile und Taue, aus Sisal od. anderen textilenAgavefasern | |
| 5607 30 | Bindfäden, Seile und Taue, aus Abaca (Manilahanf) od. aus anderen harten Blattfasern | |
| 5607 41 | Bindegarne oder Pressengarne, aus Polyethylen od. Polypropylen | |
| 5607 49 | Andere Bindfäden, Seile und Taue, aus Polyethylen od. Polypropylen | |
| 5607 50 | Bindfäden, Seile und Taue, aus anderen synthetischen Chemiefasern | |
| 5607 90 | Bindfäden, Seile und Taue, aus anderen Spinnstoffen | |
| 5608 11 | Konfektionierte Fischernetze, aus synthetischen od. künstlichen Spinnstoffen | |
| 5608 19 | Geknüpfte Netze aus Bindfäden, Seilen und Tauen und andere konfektionierte Netze aus synthetischen od. künstlichen Spinnstoffen | |
| 5608 90 | Andere geknüpfte Netze aus Bindfäden, Seilen und Tauen und andere konfektionierte Netze aus anderen Spinnstoffen | |
| 5609 00 | Waren aus Garnen, aus Streifen od. dergl., aus Bindfäden, Seilen und Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen | |
| Kap. 57 | Teppiche und andere Fussbodenbeläge, aus Spinnstoffen | |
| 5701 10 | Geknüpfte Teppiche aus Wolle od. feinen Tierhaaren | |
| 5701 90 | Geknüpfte Teppiche aus anderen Spinnstoffen | |
| 5702 10 | Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche | |
| 5702 20 | Fussbodenbeläge aus Kokosfasern | |
| 5702 31 | Andere Teppiche aus Wolle/feinen Tierhaaren, mit Flor, nicht konfektioniert | |
| 5702 32 | Andere Teppiche aus synth. od. künstl. Spinnstoffen, mit Flor, nicht konfektioniert | |
| 5702 39 | Andere Teppiche aus anderen Spinnstoffen, mit Flor, nicht konfektioniert | |
| 5702 41 | Andere Teppiche aus Wolle/feinen Tierhaaren, mit Flor, konfektioniert | |
| 5702 42 | Andere Teppiche aus synth. od. künstl. Spinnstoffen, mit Flor, konfektioniert | |
| 5702 49 | Andere Teppiche aus anderen Spinnstoffen, mit Flor, konfektioniert | |
| 5702 51 | Andere Teppiche aus Wolle od. feinen Tierhaaren, ohne Flor, nicht konfektioniert | |
| 5702 52 | Andere Teppiche aus synth. od. künstl. Spinnstoffen, ohne Flor, nicht konfektioniert | |
| 5702 59 | Andere Teppiche aus anderen Spinnstoffen, ohne Flor, nicht konfektioniert | |
| 5702 91 | Andere Teppiche aus Wolle od. feinen Tierhaaren, ohne Flor, konfektioniert | |
| 5702 92 | Andere Teppiche aus synth. od. künstl. Spinnstoffen, ohne Flor, konfektioniert | |
| 5702 99 | Andere Teppiche aus anderen Spinnstoffen, ohne Flor, konfektioniert | |
| 5703 10 | Teppiche aus Wolle od. feinen Tierhaaren, getuftet (Nadelflor) | |
| 5703 20 | Teppiche aus Nylon od. anderen Polyamiden, getuftet (Nadelflor) | |
| 5703 30 | Teppiche aus anderen synth. od. künstl. Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor) | |
| 5703 90 | Teppiche aus anderen Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor) | |
| 5704 10 | Fliesen mit einer Oberfläche von 0,3 m2oder weniger | |
| 5704 90 | Andere Teppiche aus Filz | |
| 5705 00 | Andere Teppiche und andere Fussbodenbeläge, aus Spinnstoffen | |
| Kap. 58 | Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien | |
| 5801 10 | Samt und Plüsch, gewebt, aus Wolle/feinen Tierhaaren, ausgenommen Schlingengewebe und Bänder | |
| 5801 21 | Schusssamt und Schussplüsch, aus Baumwolle, nicht aufgeschnitten | |
| 5801 22 | Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aus Baumwolle, ausgenommen Bänder | |
| 5801 23 | Anderer Schusssamt und Schussplüsch, aus Baumwolle | |
| 5801 24 | Kettsamt und Kettplüsch, aus Baumwolle, nicht aufgeschnitten (Epinglé), ausgenommen Schlingengewebe und Bänder | |
| 5801 25 | Kettsamt und Kettplüsch, aus Baumwolle, aufgeschnitten, ausgenommen Schlingengewebe und Bänder | |
| 5801 26 | Chenillegewebe aus Baumwolle, ausgenommen Bänder | |
| 5801 31 | Schusssamt und Schussplüsch, aus Chemiefasern, ausgenommen Schlingengewebe und Bänder | |
| 5801 32 | Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aus Chemiefasern, aufgeschnitten, ausgenommen Bänder | |
| 5801 33 | Schusssamt und Schussplüsch, aus Chemiefasern | |
| 5801 34 | Kettsamt und Kettplüsch, aus Chemiefasern, nicht aufgeschnitten (Epinglé), ausgenommen Schlingengewebe und Bänder | |
| 5801 35 | Kettsamt und Kettplüsch, aus Chemiefasern, aufgeschnitten, ausgenommen Schlingengewebe und Bänder | |
| 5801 36 | Chenillegewebe aus Chemiefasern, ausgenommen Bänder | |
| 5801 90 | Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, aus anderen Spinnstoffen, ausgenommen Schlingengewebe und Bänder | |
| 5802 11 | Schlingengewebe nach der Art der Frottiergewebe, aus Baumwolle, ausgenommen Bänder, roh | |
| 5802 19 | Schlingengewebe nach der Art der Frottiergewebe, aus Baumwolle, ausgenommen Bänder, andere als roh | |
| 5802 20 | Schlingengewebe nach der Art der Frottiergewebe, aus anderen Spinnstoffen, ausgenommen Bänder | |
| 5802 30 | Getuftete Spinnstofferzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Position 57.03 | |
| 5803 10 | Drehergewebe aus Baumwolle, ausgenommen Bänder | |
| 5803 90 | Drehergewebe aus anderen Spinnstoffen, ausgenommen Bänder | |
| 5804 10 | Tülle (einschl. Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe, ungemustert | |
| 5804 21 | Maschinengefertigte Spitzen, aus Chemiefasern, als Meterware, Streifen oder als Motive | |
| 5804 29 | Maschinengefertigte Spitzen, aus anderen Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder als Motive | |
| 5804 30 | Handgefertigte Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive | |
| 5805 00 | Tapisserien, handgewebt, und Tapisserien als Nadelarbeit, auch konfektioniert | |
| 5806 10 | Bänder aus Samt, Plüsch und Chenillegewebe | |
| 5806 20 | Andere Bänder, >/=5 GHT Elastomergarne oder Kautschukfäden | |
| 5806 31 | Andere Bänder, aus Baumwolle | |
| 5806 32 | Andere Bänder, Chemiefasern | |
| 5806 39 | Andere Bänder, aus anderen Spinnstoffen | |
| 5806 40 | Schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs) | |
| 5807 10 | Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, gewebt, aus Spinnstoffen | |
| 5807 90 | Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, andere als gewebt, aus Spinnstoffen | |
| 5808 10 | Geflechte als Meterware | |
| 5808 90 | Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, andere als solche aus Gewirken oder Gestricken; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und ähnl. Waren | |
| 5809 00 | Gewebe aus Metallfäden/aus Metallgarnen oder metallisierten Garnen, von zur Bekleidung usw. verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen | |
| 5810 10 | Ätzstickereien, als Meterware, Streifen oder als Motive | |
| 5810 91 | Andere Stickereien, aus Baumwolle, als Meterware, Streifen oder als Motive | |
| 5810 92 | Andere Stickereien, aus Chemiefasern, als Meterware, Streifen oder als Motive | |
| 5810 99 | Andere Stickereien, aus anderen Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder als Motive | |
| 5811 00 | Spinnstofferzeugnisse als Meterware, aus einer oder mehreren Spinnstofflagen, mit Wattierungsstoff verbunden, durch Steppen oder auf andere Weise abgeteilt | |
| Kap. 59 | Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen | |
| 5901 10 | Gewebe, mit Leim od. stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern usw. verwendeten Art | |
| 5901 90 | Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnlich steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art | |
| 5902 10 | Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon od. anderen Polyamiden | |
| 5902 20 | Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Polyester | |
| 5902 90 | Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Viskose | |
| 5903 10 | Gewebe, mit Polyvinylchlorid getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Polyvinylchlorid versehen | |
| 5903 20 | Gewebe, mit Polyurethan getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Polyurethan versehen | |
| 5903 90 | Gewebe, mit anderen Kunststoffen getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus anderen Kunststoffen versehen | |
| 5904 10 | Linoleum, auch zugeschnitten | |
| 5904 91 | Fussbodenbeläge, andere als Linoleum, mit einer Unterlage aus Nadelfilz od. Vliesstoff | |
| 5904 92 | Fussbodenbeläge, andere als Linoleum, mit anderer Spinnstoffunterlage | |
| 5905 00 | Wandverkleidungen aus Spinnstoffen | |
| 5906 10 | Klebebänder, mit einer Breite von 20 cm oder weniger | |
| 5906 91 | Andere kautschutierte Gewebe, aus Gewirken oder Gestricken | |
| 5906 99 | Andere kautschutierte Gewebe | |
| 5907 00 | Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen usw. | |
| 5908 00 | Dochte, für Lampen, Kocher usw.; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe | |
| 5909 00 | Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche | |
| 5910 00 | Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Metall od. anderen Stoffen verstärkt | |
| 5911 10 | Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, usw., von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken | |
| 5911 20 | Müllergaze, auch konfektioniert | |
| 5911 31 | Gewebe, usw., von der auf Papiermaschinen verwendeten Art, <650 g/m2 | |
| 5911 32 | Gewebe, usw., von der auf Papiermaschinen verwendeten Art, >/=650 g/m2 | |
| 5911 40 | Filtertücher, von der zum Pressen von Öl od. zu ähnl. technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren | |
| 5911 90 | Andere Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen | |
| Kap. 60 | Gewirke und Gestricke | |
| 6001 10 | Hochflorerzeugnisse | |
| 6001 21 | Schlingengewirke und Schlingengestricke, aus Baumwolle | |
| 6001 22 | Schlingengewirke und Schlingengestricke, aus Chemiefasern | |
| 6001 29 | Schlingengewirke und Schlingengestricke, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6001 91 | Anderer Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt, aus Baumwolle | |
| 6001 92 | Anderer Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt, aus Chemiefasern | |
| 6001 99 | Anderer Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6002 10 | Andere Gewirke und Gestricke, Breite </=30 cm, >/=5 GHT Elastomergarne, jedoch keine Kautschukfäden enthaltend | |
| 6002 20 | Andere Gewirke und Gestricke, Breite 30 cm oder weniger | |
| 6002 30 | Andere Gewirke und Gestricke, Breite >30 cm, >/=5 GHT Elastomergarne od. Kautschukfäden | |
| 6002 41 | Kettengewirke, aus Wolle od. feinen Tierhaaren | |
| 6002 42 | Kettengewirke, aus Baumwolle | |
| 6002 43 | Kettengewirke, aus Chemiefasern | |
| 6002 49 | Kettengewirke, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6002 91 | Andere Gewirke od. Gestricke, aus Wolle od. feinen Tierhaaren | |
| 6002 92 | Andere Gewirke od. Gestricke, aus Baumwolle | |
| 6002 93 | Andere Gewirke od. Gestricke, aus Chemiefasern | |
| 6002 99 | Andere Gewirke od. Gestricke, aus anderen Spinnstoffen | |
| Kap. 61 | Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken | |
| 6101 10 | Mäntel (einschl. Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren | |
| 6101 20 | Mäntel (einschl. Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle | |
| 6101 30 | Mäntel (einschl. Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern | |
| 6101 90 | Mäntel (einschl. Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6102 10 | Mäntel (einschl. Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren | |
| 6102 20 | Mäntel (einschl. Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle | |
| 6102 30 | Mäntel (einschl. Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern | |
| 6102 90 | Mäntel (einschl. Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6103 11 | Anzüge, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren | |
| 6103 12 | Anzüge, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern | |
| 6103 19 | Anzüge, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6103 21 | Kombinationen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus Wolle od. feinen Tierhaaren | |
| 6103 22 | Kombinationen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle | |
| 6103 23 | Kombinationen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus synthetischen Chemiefasern | |
| 6103 29 | Kombinationen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus anderen Spinnstoffen | |
| 6103 31 | Jacken, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus Wolle od. feinen Tierhaaren | |
| 6103 32 | Jacken, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle | |
| 6103 33 | Jacken, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus synthetischen Chemiefasern | |
| 6103 39 | Jacken, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus anderen Spinnstoffen | |
| 6103 41 | Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus Wolle od. feinen Tierhaaren | |
| 6103 42 | Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle | |
| 6103 43 | Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus synthetischen Chemiefasern | |
| 6103 49 | Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus anderen Spinnstoffen | |
| 6104 11 | Kostüme, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren | |
| 6104 12 | Kostüme, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle | |
| 6104 13 | Kostüme, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern | |
| 6104 19 | Kostüme, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6104 21 | Kombinationen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren | |
| 6104 22 | Kombinationen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle | |
| 6104 23 | Kombinationen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern | |
| 6104 29 | Kombinationen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6104 31 | Jacken, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren | |
| 6104 32 | Jacken, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle | |
| 6104 33 | Jacken, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern | |
| 6104 39 | Jacken, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6104 41 | Kleider, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren | |
| 6104 42 | Kleider, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle | |
| 6104 43 | Kleider, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern | |
| 6104 44 | Kleider, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus künstlichen Chemiefasern | |
| 6104 49 | Kleider, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6104 51 | Röcke und Hosenröcke, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren | |
| 6104 52 | Röcke und Hosenröcke, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle | |
| 6104 53 | Röcke und Hosenröcke, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern | |
| 6104 59 | Röcke und Hosenröcke, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6104 61 | Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren | |
| 6104 62 | Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle | |
| 6104 63 | Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern | |
| 6104 69 | Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6105 10 | Hemden für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle | |
| 6105 20 | Hemden für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern | |
| 6105 90 | Hemden für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6106 10 | Blusen und Hemdblusen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle | |
| 6106 20 | Blusen und Hemdblusen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern | |
| 6106 90 | Blusen und Hemdblusen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6107 11 | Slips und andere Unterhosen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle | |
| 6107 12 | Slips und andere Unterhosen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern | |
| 6107 19 | Slips und andere Unterhosen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6107 21 | Nachthemden und Schlafanzüge, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle | |
| 6107 22 | Nachthemden und Schlafanzüge, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern | |
| 6107 29 | Nachthemden und Schlafanzüge, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6107 91 | Bademäntel und -jacken, Hausmäntel usw., für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle | |
| 6107 92 | Bademäntel und -jacken, Hausmäntel usw., für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern | |
| 6107 99 | Bademäntel und -jacken, Hausmäntel usw., für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6108 11 | Unterkleider und Unterröcke, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern | |
| 6108 19 | Unterkleider und Unterröcke, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6108 21 | Slips und andere Unterhosen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle | |
| 6108 22 | Slips und andere Unterhosen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern | |
| 6108 29 | Slips und andere Unterhosen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6108 31 | Nachthemden und Schlafanzüge, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle | |
| 6108 32 | Nachthemden und Schlafanzüge, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern | |
| 6108 39 | Nachthemden und Schlafanzüge, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6108 91 | Negligés, Bademäntel usw., für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle | |
| 6108 92 | Negligés, Bademäntel usw., für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern | |
| 6108 99 | Negligés, Bademäntel usw., für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6109 10 | T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle | |
| 6109 90 | T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6110 10 | Pullover, Strickjacken usw. und ähnl. Waren, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren | |
| 6110 20 | Pullover, Strickjacken usw. und ähnl. Waren, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle | |
| 6110 30 | Pullover, Strickjacken usw. und ähnl. Waren, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern | |
| 6110 90 | Pullover, Strickjacken usw. und ähnl. Waren, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6111 10 | Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren | |
| 6111 20 | Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle | |
| 6111 30 | Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern | |
| 6111 90 | Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6112 11 | Trainingsanzüge, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle | |
| 6112 12 | Trainingsanzüge, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern | |
| 6112 19 | Trainingsanzüge, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6112 20 | Skianzüge, aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen | |
| 6112 31 | Badeanzüge und Badehosen, für Männer od. Knaben, aus synthetischen Chemiefasern | |
| 6112 39 | Badeanzüge und Badehosen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6112 41 | Badeanzüge und Badehosen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern | |
| 6112 49 | Badeanzüge und Badehosen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6113 00 | Bekleidung aus mit Kunststoff getränkten, bestrichenen oder überzogenen, mit Lagen aus Kunststoff versehenen oder kautschutierten Gewirken oder Gestricken | |
| 6114 10 | Andere Bekleidung, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren | |
| 6114 20 | Andere Bekleidung, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle | |
| 6114 30 | Andere Bekleidung, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern | |
| 6114 90 | Andere Bekleidung, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6115 11 | Strumpfhosen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von <67 dtex | |
| 6115 12 | Strumpfhosen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von >/=67 dtex | |
| 6115 19 | Strumpfhosen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6115 20 | Damenstrümpfe usw., aus Spinnstoffgarnen mit einem Titel der einfachen Garne von <67 dtex | |
| 6115 91 | Andere Strumpfwaren, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren | |
| 6115 92 | Andere Strumpfwaren, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle | |
| 6115 93 | Andere Strumpfwaren, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern | |
| 6115 99 | Andere Strumpfwaren, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6116 10 | Handschuhe, aus Gewirken oder Gestricken, mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen | |
| 6116 91 | Andere Handschuhe, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren | |
| 6116 92 | Andere Handschuhe, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle | |
| 6116 93 | Andere Handschuhe, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern | |
| 6116 99 | Andere Handschuhe, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6117 10 | Schals, Umschlagtücher, usw. und ähnl. Waren, aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen | |
| 6117 20 | Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals, aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen | |
| 6117 80 | Anderes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen | |
| 6117 90 | Teile von Bekleidung/Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen | |
| Kap. 62 | Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken | |
| 6201 11 | Mäntel (einschl. Kurzmäntel) u. ähnl. Waren, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle/feinen Tierhaaren | |
| 6201 12 | Mäntel (einschl. Kurzmäntel) u. ähnl. Waren, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle | |
| 6201 13 | Mäntel (einschl. Kurzmäntel) u. ähnl. Waren, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern | |
| 6201 19 | Mäntel (einschl. Kurzmäntel) u. ähnl. Waren, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6201 91 | Anoraks und ähnl. Waren, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle/feinen Tierhaaren | |
| 6201 92 | Anoraks und ähnl. Waren, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle | |
| 6201 93 | Anoraks und ähnl. Waren, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern | |
| 6201 99 | Anoraks und ähnl. Waren, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6202 11 | Mäntel (einschl. Kurzmäntel) und ähnl. Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle/feinen Tierhaaren | |
| 6202 12 | Mäntel (einschl. Kurzmäntel) und ähnl. Waren, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle | |
| 6202 13 | Mäntel (einschl. Kurzmäntel) und ähnl. Waren, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern | |
| 6202 19 | Mäntel (einschl. Kurzmäntel) und ähnl. Waren, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6202 91 | Anoraks und ähnl. Waren, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle/feinen Tierhaaren | |
| 6202 92 | Anoraks und ähnl. Waren, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle | |
| 6202 93 | Anoraks und ähnl. Waren, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern | |
| 6202 99 | Anoraks und ähnl. Waren, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6203 11 | Anzüge, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren | |
| 6203 12 | Anzüge, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern | |
| 6203 19 | Anzüge, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6203 21 | Kombinationen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren | |
| 6203 22 | Kombinationen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle | |
| 6203 23 | Kombinationen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern | |
| 6203 29 | Kombinationen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6203 31 | Jacken, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren | |
| 6203 32 | Jacken, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle | |
| 6203 33 | Jacken, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern | |
| 6203 39 | Jacken, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6203 41 | Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren | |
| 6203 42 | Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle | |
| 6203 43 | Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen und ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern | |
| 6203 49 | Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen und ähnl. Hosen),, Latzhosen und kurze Hosen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6204 11 | Kostüme, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren | |
| 6204 12 | Kostüme, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle | |
| 6204 13 | Kostüme, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern | |
| 6204 19 | Kostüme, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6204 21 | Kombinationen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren | |
| 6204 22 | Kombinationen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle | |
| 6204 23 | Kombinationen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern | |
| 6204 29 | Kombinationen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6204 31 | Jacken, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren | |
| 6204 32 | Jacken, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle | |
| 6204 33 | Jacken, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern | |
| 6204 39 | Jacken, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6204 41 | Kleider, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren | |
| 6204 42 | Kleider, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle | |
| 6204 43 | Kleider, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern | |
| 6204 44 | Kleider, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus künstlichen Chemiefasern | |
| 6204 49 | Kleider, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6204 51 | Röcke und Hosenröcke, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren | |
| 6204 52 | Röcke und Hosenröcke, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle | |
| 6204 53 | Röcke und Hosenröcke, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern | |
| 6204 59 | Röcke und Hosenröcke, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6204 61 | Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren | |
| 6204 62 | Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle | |
| 6204 63 | Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern | |
| 6204 69 | Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6205 10 | Hemden, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren | |
| 6205 20 | Hemden, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle | |
| 6205 30 | Hemden, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern | |
| 6205 90 | Hemden, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6206 10 | Blusen und Hemdblusen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide od. Bouretteseide | |
| 6206 20 | Blusen und Hemdblusen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren | |
| 6206 30 | Blusen und Hemdblusen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle | |
| 6206 40 | Blusen und Hemdblusen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern | |
| 6206 90 | Blusen und Hemdblusen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6207 11 | Slips und andere Unterhosen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle | |
| 6207 19 | Slips und andere Unterhosen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6207 21 | Nachthemden und Schlafanzüge, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle | |
| 6207 22 | Nachthemden und Schlafanzüge, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern | |
| 6207 29 | Nachthemden und Schlafanzüge, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6207 91 | Bademäntel und -jacken, Hausmäntel usw., für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle | |
| 6207 92 | Bademäntel und -jacken, Hausmäntel usw, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern | |
| 6207 99 | Bademäntel und -jacken, Hausmäntel usw., für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6208 11 | Unterkleider und Unterröcke, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern | |
| 6208 19 | Unterkleider und Unterröcke, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6208 21 | Nachthemden und Schlafanzüge, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle | |
| 6208 22 | Nachthemden und Schlafanzüge, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern | |
| 6208 29 | Nachthemden und Schlafanzüge, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6208 91 | Negligés, Bademäntel usw., für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle | |
| 6208 92 | Negligés, Bademäntel usw., für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern | |
| 6208 99 | Negligés, Bademäntel usw., für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6209 10 | Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren | |
| 6209 20 | Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle | |
| 6209 30 | Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, aus synthetischen Chemiefasern, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken | |
| 6209 90 | Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6210 10 | Bekleidung aus Filzen und Vliesstoffen | |
| 6210 20 | Mäntel (einschl. Kurzmäntel) u. ähnl. Waren, für Männer od. Knaben, aus kautschutierten oder mit Kunststoff getränken, bestrichenen oder überzogenen Geweben | |
| 6210 30 | Mäntel einschl. Kurzmäntel und ähnl. Waren, für Frauen od. Mädchen, aus kautschutierten oder mit Kunststoff getränken, bestrichenen oder überzogenen Geweben | |
| 6210 40 | Andere Bekleidung für Männer od. Knaben, aus kautschutierten oder mit Kunststoff getränken, bestrichenen oder überzogenen Geweben | |
| 6210 50 | Andere Bekleidung für Frauen od. Mädchen, aus kautschutierten oder mit Kunststoff getränken, bestrichenen oder überzogenen Geweben | |
| 6211 11 | Badeanzüge und Badehosen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen | |
| 6211 12 | Badeanzüge und Badehosen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen | |
| 6211 20 | Skianzüge, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen | |
| 6211 31 | Andere Bekleidung für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren | |
| 6211 32 | Andere Bekleidung für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle | |
| 6211 33 | Andere Bekleidung für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern | |
| 6211 39 | Andere Bekleidung für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6211 41 | Andere Bekleidung für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren | |
| 6211 42 | Andere Bekleidung für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle | |
| 6211 43 | Andere Bekleidung für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern | |
| 6211 49 | Andere Bekleidung für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6212 10 | Büstenhalter und Teile davon, aus Spinnstoffen | |
| 6212 20 | Hüftgürtel und Miederhosen und Teile davon, aus Spinnstoffen | |
| 6212 30 | Korseletts und Teile davon, aus Spinnstoffen | |
| 6212 90 | Korsette, Hosenträger usw. und ähnl. Waren, Teile davon, aus Spinnstoffen | |
| 6213 10 | Taschentücher, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide | |
| 6213 20 | Taschentücher, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle | |
| 6213 90 | Taschentücher, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6214 10 | Schals, Umschlagtücher usw. und ähnl. Waren, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide | |
| 6214 20 | Schals, Umschlagtücher usw. und ähnl. Waren, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren | |
| 6214 30 | Schals, Umschlagtücher usw. und ähnl. Waren, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern | |
| 6214 40 | Schals, Umschlagtücher usw. und ähnl. Waren, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus künstlichen Chemiefasern | |
| 6214 90 | Schals, Umschlagtücher usw. und ähnl. Waren, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6215 10 | Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide | |
| 6215 20 | Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern | |
| 6215 90 | Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6216 00 | Handschuhe, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen | |
| 6217 10 | Anderes Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen | |
| 6217 90 | Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen | |
| Kap. 63 | Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen | |
| 6301 10 | Decken mit elektrischer Heizvorrichtung, aus Spinnstoffen | |
| 6301 20 | Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung), aus Wolle od. feinen Tierhaaren | |
| 6301 30 | Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung), aus Baumwolle | |
| 6301 40 | Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung), aus synthetischen Chemiefasern | |
| 6301 90 | Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung), aus anderen Spinnstoffen | |
| 6302 10 | Bettwäsche aus Gewirken oder Gestricken | |
| 6302 21 | Andere Bettwäsche, aus Baumwolle, bedruckt | |
| 6302 22 | Andere Bettwäsche, aus Chemiefasern, bedruckt | |
| 6302 29 | Andere Bettwäsche, aus anderen Spinnstoffen, bedruckt | |
| 6302 31 | Andere Bettwäsche, aus Baumwolle | |
| 6302 32 | Andere Bettwäsche, aus Chemiefasern | |
| 6302 39 | Andere Bettwäsche, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6302 40 | Tischwäsche aus Gewirken oder Gestricken | |
| 6302 51 | Andere Tischwäsche, aus Baumwolle | |
| 6302 52 | Andere Tischwäsche, aus Flachs | |
| 6302 53 | Andere Tischwäsche, aus Chemiefasern | |
| 6302 59 | Andere Tischwäsche, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6302 60 | Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus Frottierware, aus Baumwolle | |
| 6302 91 | Andere Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus Baumwolle | |
| 6302 92 | Andere Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus Flachs | |
| 6302 93 | Andere Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus Chemiefasern | |
| 6302 99 | Andere Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6303 11 | Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- u. Bettbehänge (Schabracken), aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle | |
| 6303 12 | Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- u. Bettbehänge (Schabracken), aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern | |
| 6303 19 | Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- u. Bettbehänge (Schabracken), aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6303 91 | Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- u. Bettbehänge (Schabracken), ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle | |
| 6303 92 | Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- u. Bettbehänge (Schabracken), ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern | |
| 6303 99 | Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- u. Bettbehänge (Schabracken), ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6304 11 | Bettüberwürfe, aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen | |
| 6304 19 | Bettüberwürfe, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken aus Spinnstoffen | |
| 6304 91 | Andere Waren zur Innenausstattung, aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen | |
| 6304 92 | Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle | |
| 6304 93 | Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern | |
| 6304 99 | Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6305 10 | Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern | |
| 6305 20 | Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Baumwolle | |
| 6305 31 | Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Polyethylen- oder Polypropylen-Streifen | |
| 6305 39 | Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus anderen synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen | |
| 6305 90 | Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6306 11 | Planen und Markisen, aus Baumwolle | |
| 6306 12 | Planen und Markisen, aus synthetischen Chemiefasern | |
| 6306 19 | Planen und Markisen, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6306 21 | Zelte, aus Baumwolle | |
| 6306 22 | Zelte, aus synthetischen Chemiefasern | |
| 6306 29 | Zelte, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6306 31 | Segel, aus synthetischen Chemiefasern | |
| 6306 39 | Segel, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6306 41 | Luftmatratzen, aus Baumwolle | |
| 6306 49 | Luftmatratzen, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6306 91 | Andere Campingausrüstungen, aus Baumwolle | |
| 6306 99 | Andere Campingausrüstungen, aus anderen Spinnstoffen | |
| 6307 10 | Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher, Staubtücher und ähnl. Waren, aus Spinnstoffen | |
| 6307 20 | Schwimmwesten und Rettungsgürtel, aus Spinnstoffen | |
| 6307 90 | Andere konfektionierte Waren einschl. Schnittmuster, aus Spinnstoffen | |
| 6308 00 | Warenzusammenstellungen aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, usw. | |
| 6309 00 | Altwaren |
| HS-Nr. | Warenbezeichnung | ||
|---|---|---|---|
| 3005 90 | Watte, Mull, Binden und dergleichen | ||
| ex 3921 12 ex 3921 13 ex 3921 90 | ⎫ ⎬ ⎭ | Mit Kunststoffen getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen von Kunststoffen versehene Gewebe, Gewirke oder Gestricke und Vliesstoffe | |
| ex 4202 12 ex 4202 22 ex 4202 32 ex 4202 92 | ⎫ ⎬ ⎪ ⎭ | Reisekoffer, Handtaschen, Kosmetikkoffer und ähnliche Waren, mit Aussenseite überwiegend aus Spinnstoffen | |
| ex 6405 20 | Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Spinnstoffen | ||
| ex 6406 10 | Schuhoberteile, deren Aussenseite zu 50 GHT oder mehr aus Spinnstoffen besteht | ||
| ex 6406 99 | Gamaschen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen | ||
| 6501 00 | Hutstumpen, weder geformt noch randgeformt, aus Filz; Hutplatten, Bandeaux (auch aufgeschnitten), aus Filz | ||
| 6502 00 | Hutstumpen oder Hutrohlinge, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt | ||
| 6503 00 | Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz | ||
| 6504 00 | Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt | ||
| 6505 90 | Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgen. Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt | ||
| 6601 10 | Gartenschirme und ähnliche Waren | ||
| 6601 91 | Taschenschirme | ||
| 6601 99 | Andere Regenschirme und Sonnenschirme | ||
| ex 7019 10 | Garne aus Glasfasern | ||
| ex 7019 20 | Gewebe aus Glasfasern | ||
| 8708 21 | Sicherheitsgurte von Kraftfahrzeugen | ||
| 8804 00 | Fallschirme (einschl. lenkbare oder rotierende Fallschirme); Teile davon und Zubehör | ||
| 9113 90 | Uhrarmbänder aus Spinnstoffen | ||
| ex 9404 90 | Kissen, Schlummerrollen und Kopfkissen, aus Baumwolle; Steppdecken, Deckbetten und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen (comforters) | ||
| 9502 91 | Bekleidung und Bekleidungszubehör für Puppen | ||
| ex 9612 10 | Farbbänder, aus Chemiefasern, ausgenommen solche mit einer Breite von weniger als 30 mm in Kassetten |
Die Mitglieder,im Hinblick auf die Multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde,in dem Wunsch, die Ziele des GATT 1994 zu fördern,in Anerkennung des bedeutenden Beitrages, den internationale Normen und Konformitätsbewertungssysteme durch Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Produktion und Erleichterung des internationalen Handels in dieser Hinsicht leisten können,in dem Wunsch, die Entwicklung solcher internationaler Normen und Konformitätsbewertungssysteme zu fördern,in dem Wunsch, dennoch sicherzustellen, dass technische Vorschriften und Normen einschliesslich Erfordernisse der Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung sowie Verfahren zur Bewertung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen keine unnötigen Hemmnisse für den internationalen Handel schaffen,in Anerkennung dessen, dass kein Land daran gehindert werden sollte, auf als geeignet erachteter Ebene Massnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Qualität seiner Ausfuhren zu erhalten, das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen sowie die Umwelt zu schützen oder irreführende Praktiken zu verhindern, sofern solche Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, oder eine versteckte Beschränkung des internationalen Handels darstellen, und ansonsten mit diesem Übereinkommen übereinstimmen,in Anerkennung dessen, dass kein Land daran gehindert werden sollte, Massnahmen zu treffen, die für den Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen notwendig sind,in Anerkennung des Beitrags, den die internationale Normung zum Technologietransfer aus Industrieland-Mitgliedern nach Entwicklungsland-Mitgliedern leisten kann,in Anerkennung dessen, dass für die Entwicklungsland-Mitglieder bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften und Normen und Verfahren für die Bewertung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen besondere Schwierigkeiten auftreten können, und in dem Wunsch, sie bei ihren Bemühungen auf diesem Gebiet zu unterstützen,kommen wie folgt überein:
In bezug auf die Stellen der Zentralregierung gilt folgendes:
2.1 Die Mitglieder stellen sicher, dass aus dem Gebiet eines anderen Mitglieds eingeführte Waren in bezug auf technische Vorschriften eine nicht weniger günstige Behandlung erhalten als gleichartige Waren inländischen Ursprungs oder gleichartige Waren mit Ursprung in einem anderen Land.
2.2 Die Mitglieder stellen sicher, dass technische Vorschriften nicht in der Absicht oder mit der Wirkung ausgearbeitet, angenommen oder angewendet werden, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen. Zu diesem Zweck sind technische Vorschriften nicht handelsbeschränkender als notwendig, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, wobei die Gefahren, die entständen, wenn dieses Ziel nicht erreicht würde, berücksichtigt werden. Berechtigte Ziele sind unter anderem Erfordernisse der nationalen Sicherheit, Verhinderung irreführender Praktiken, Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen, des Lebens oder der Gesundheit von Tieren und Pflanzen oder der Umwelt. Bei der Bewertung solcher Gefahren werden unter anderem verfügbare wissenschaftliche und technische Informationen, verwandte Produktionstechniken oder der beabsichtigte Endverbrauch der Waren zugrunde gelegt.
2.3 Technische Vorschriften werden nicht beibehalten, wenn die Umstände oder Ziele, die zu ihrer Annahme geführt haben, nicht mehr bestehen oder wenn veränderte Umstände oder Ziele in einer weniger handelsbeschränkenden Weise behandelt werden können.
2.4 Soweit technische Vorschriften erforderlich sind und einschlägige internationale Normen bestehen oder deren Fertigstellung unmittelbar bevorsteht, verwenden die Mitglieder diese oder die einschlägigen Teile derselben als Grundlage für ihre technischen Vorschriften, es sei denn, diese internationalen Normen oder die einschlägigen Teile derselben wären unwirksame oder ungeeignete Mittel zur Erreichung der angestrebten berechtigten Ziele, zum Beispiel wegen grundlegender klimatischer oder geographischer Faktoren oder grundlegender technologischer Probleme.
2.5 Bei der Ausarbeitung, Annahme oder Anwendung einer technischen Vorschrift, die eine erhebliche Auswirkung auf den Handel anderer Mitglieder haben kann, erläutert das Mitglied auf Ersuchen eines anderen Mitglieds die Rechtfertigung dieser technischen Vorschrift im Sinne der Absätze 2–4. Wird eine technische Vorschrift für eines der in Absatz 2 ausdrücklich genannten Ziele ausgearbeitet, angenommen oder angewendet und ist sie konform mit einschlägigen internationalen Normen, so besteht die widerlegbare Vermutung, dass sie kein unnötiges Hemmnis für den internationalen Handel schafft.
2.6 Die Mitglieder beteiligen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Harmonisierung der technischen Vorschriften zu erreichen, voll und ganz an der Ausarbeitung von internationalen Normen durch die zuständigen internationalen Normenorganisationen, wenn sie für die betreffenden Waren technische Vorschriften angenommen haben oder vorsehen.
2.7 Die Mitglieder prüfen wohlwollend die Anerkennung der Gleichwertigkeit technischer Vorschriften anderer Mitglieder, selbst wenn sich diese Vorschriften von ihren eigenen unterscheiden, sofern sie sich davon überzeugt haben, dass durch diese Vorschriften die Ziele ihrer eigenen Vorschriften angemessen erreicht werden.
2.8 Soweit angebracht, umschreiben die Mitglieder die technischen Vorschriften eher in bezug auf die Gebrauchstauglichkeit als in bezug auf Konstruktion oder beschreibende Merkmale.
2.9 Besteht keine einschlägige internationale Norm oder weicht der technische Inhalt einer entworfenen technischen Vorschrift wesentlich vom technischen Inhalt einschlägiger internationaler Normen ab und kann die technische Vorschrift eine erhebliche Auswirkung auf den Handel anderer Mitglieder haben, so sollen die Mitglieder: 2.9.1 die beabsichtigte Einführung einer bestimmten technischen Vorschrift zu einem angemessen frühen Zeitpunkt in einem Publikationsorgan so bekanntmachen, dass interessierte Parteien anderer Mitglieder davon Kenntnis nehmen können; 2.9.2 den anderen Mitgliedern über das Sekretariat die Waren notifizieren, für die die entworfenen technischen Vorschriften gelten werden, und kurz Zweck und Gründe der Einführung dieser Vorschriften angeben. Solche Notifikationen erfolgen zu einem angemessen frühen Zeitpunkt, wenn noch Änderungen angebracht und Stellungnahmen berücksichtigt werden können; 2.9.3 auf Ersuchen anderen Mitgliedern Einzelheiten oder Kopien der entworfenen technischen Vorschriften zur Verfügung stellen und, sofern möglich, die Teile bezeichnen, deren Inhalt wesentlich von den einschlägigen internationalen Normen abweicht; 2.9.4 anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung eine angemessene Frist für schriftliche Stellungnahmen einräumen, diese auf Ersuchen erörtern sowie die schriftlichen Stellungnahmen und die Ergebnisse der Erörterungen berücksichtigen.
2.10 Vorbehaltlich der einführenden Bestimmungen von Absatz 9 kann ein Mitglied, sofern es dies als notwendig erachtet, in Absatz 9 aufgezählte Schritte unterlassen, wenn dringende Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit entstehen oder zu entstehen drohen, vorausgesetzt, dass dieses Mitglied nach Annahme einer technischen Vorschrift: 2.10.1 den anderen Mitgliedern über das Sekretariat unverzüglich die betreffende technische Vorschrift und die Waren, für die sie gilt, sowie den Zweck und die Gründe der Einführung der technischen Vorschrift einschliesslich der Art der dringenden Probleme notifiziert; 2.10.2 auf Ersuchen den anderen Mitgliedern Kopien der technischen Vorschrift zur Verfügung stellt; 2.10.3 anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung die Möglichkeit einräumt, schriftliche Stellungnahmen abzugeben, diese auf Ersuchen erörtert und die Stellungnahmen sowie die Ergebnisse der Erörterungen berücksichtigt.
2.11 Die Mitglieder stellen sicher, dass alle angenommenen technischen Vorschriften unverzüglich so veröffentlicht oder in anderer Weise verfügbar gemacht werden, dass die interessierten Parteien anderer Mitglieder davon Kenntnis nehmen können.
2.12 Sofern keine der in Absatz 10 erwähnten dringenden Umstände vorliegen, räumen die Mitglieder zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten technischer Vorschriften eine ausreichende Frist ein, damit die Hersteller im Gebiet der Ausfuhrmitglieder und vor allem im Gebiet der Entwicklungsland-Mitglieder Zeit haben, ihre Produkte oder Produktionsmethoden den Erfordernissen des Einfuhrmitglieds anzupassen.
In bezug auf die Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung und die nichtstaatlichen Stellen gilt folgendes:
3.1 Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass die genannten Stellen Artikel 2 mit Ausnahme der Notifikationsverpflichtung gemäss den Unterabsätzen 9.2 und 10.1 einhalten.
3.2 Die Mitglieder stellen sicher, dass die technischen Vorschriften von Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung auf der Ebene unmittelbar unterhalb der Zentralregierung gemäss Artikel 2 Unterabsätze 9.2 und 10.1 notifiziert werden, jedoch wird keine Notifikation von technischen Vorschriften verlangt, deren technischer Inhalt im wesentlichen derselbe ist wie der von früher notifizierten technischen Vorschriften der Stellen der Zentralregierung des betreffenden Mitglieds.
3.3 Die Mitglieder können verlangen, dass Kontakte mit anderen Mitgliedern einschliesslich Notifikationen, Bereitstellung von Informationen, Stellungnahmen und Erörterungen gemäss Artikel 2 Absätze 9 und 10 über die Zentralregierung stattfinden.
3.4 Die Mitglieder treffen keine Massnahmen, durch die Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung oder nichtstaatliche Stellen in ihrem Gebiet verpflichtet oder ermutigt werden, in einer mit Artikel 2 nicht zu vereinbarenden Weise zu handeln.
3.5 Die Mitglieder sind nach diesem Übereinkommen für die Einhaltung aller Bestimmungen von Artikel 2 voll verantwortlich. Die Mitglieder werden positive Massnahmen und Verfahren zur Unterstützung der Einhaltung von Artikel 2 durch andere Stellen als die der Zentralregierung ausarbeiten und durchführen.
4.1 Die Mitglieder stellen sicher, dass die Normenorganisationen der Zentralregierung den Verhaltenskodex für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen in Anhang 3 dieses Übereinkommens (in diesem Übereinkommen «Verhaltenskodex» genannt) annehmen und einhalten. Sie treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass Normenorganisationen einer lokalen Regierung oder Verwaltung oder nichtstaatliche Normenorganisationen in ihrem Gebiet sowie regionale Normenorganisationen, denen sie oder eine oder mehrere Organisationen in ihrem Gebiet als Mitglieder angehören, den Verhaltenskodex annehmen und einhalten. Ausserdem treffen die Mitglieder keine Massnahmen, die die Wirkung haben, diese Organisationen mittelbar oder unmittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit dem Verhaltenskodex nicht zu vereinbarenden Weise zu handeln. Die Verpflichtungen der Mitglieder in bezug auf die Einhaltung des Verhaltenskodex durch die Normenorganisationen gelten ohne Rücksicht darauf, ob eine Normenorganisation den Verhaltenskodex angenommen hat oder nicht.
4.2 Normenorganisationen, die den Verhaltenskodex angenommen haben und einhalten, werden von den Mitgliedern als den Grundsätzen dieses Übereinkommens entsprechend anerkannt.
5.1 Die Mitglieder stellen sicher, dass die Stellen ihrer Zentralregierung in den Fällen, in denen ein positiver Nachweis für die Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen verlangt wird, auf Waren mit Ursprung im Gebiet anderer Mitglieder die folgenden Bestimmungen anwenden: 5.1.1 Konformitätsbewertungsverfahren werden so ausgearbeitet, angenommen und angewendet, dass Lieferanten gleichartiger Waren mit Ursprung im Gebiet anderer Mitglieder zu Bedingungen Zugang haben, die nicht weniger günstig sind als die, welche unter vergleichbaren Umständen Lieferanten gleichartiger Waren mit inländischem Ursprung oder Ursprung in einem anderen Land gewährt werden; der Zugang schliesst das Recht des Lieferanten auf Konformitätsbewertung gemäss den Verfahrensbestimmungen ein, wozu gegebenenfalls die Möglichkeit gehört, die Konformitätsbewertung in den Räumlichkeiten des Unternehmens vornehmen zu lassen und das Zeichen des Systems zu erhalten; 5.1.2 Konformitätsbewertungsverfahren werden nicht in der Absicht oder mit der Wirkung ausgearbeitet, angenommen oder angewendet, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen. Dies bedeutet unter anderem, dass Konformitätsbewertungsverfahren nicht strenger sind oder angewendet werden als notwendig, um dem Einfuhrmitglied angemessenes Vertrauen in die Übereinstimmung der Waren mit den geltenden technischen Vorschriften oder Normen zu erlauben, wobei die Gefahren, die entständen, wenn diese Übereinstimmung nicht gewährleistet wäre, berücksichtigt werden.
5.2 Bei der Durchführung von Artikel 5 Absatz 1 stellen die Mitglieder sicher, dass: 5.2.1 Konformitätsbewertungsverfahren so rasch wie möglich und in einer für Waren mit Ursprung im Gebiet anderer Mitglieder nicht weniger günstigen Reihenfolge als für gleichartige inländische Waren eingeleitet und abgeschlossen werden; 5.2.2 die normale Bearbeitungsdauer jedes Konformitätsbewertungsverfahrens veröffentlicht wird oder die voraussichtliche Bearbeitungsdauer dem Anmelder auf Ersuchen mitgeteilt wird; nach Eingang einer Anmeldung prüft die zuständige Stelle unverzüglich die Vollständigkeit der Unterlagen und unterrichtet den Anmelder genau und vollständig über alle Mängel; die zuständige Stelle übermittelt dem Anmelder so rasch wie möglich die Bewertungsergebnisse in genauer und vollständiger Weise, damit nötigenfalls entsprechende Änderungen vorgenommen werden können; auch wenn die Anmeldung Mängel aufweist, setzt die zuständige Stelle auf Ersuchen des Anmelders soweit wie möglich die Konformitätsbewertung fort; der Anmelder wird auf Ersuchen über den Verfahrensstand unterrichtet, wobei etwaige Verzögerungen begründet werden; 5.2.3 die verlangten Angaben auf das für die Konformitätsbewertung und die Gebührenfestsetzung erforderliche Mass beschränkt werden; 5.2.4 Angaben vertraulicher Natur über Waren mit Ursprung im Gebiet anderer Mitglieder, die sich aus Konformitätsbewertungsverfahren ergeben oder im Zusammenhang mit diesen zur Verfügung gestellt werden, genauso wie vertrauliche Angaben über inländische Waren und in einer Weise behandelt werden, dass berechtigte Geschäftsinteressen geschützt werden; 5.2.5 alle Gebühren, die für ein Konformitätsbewertungsverfahren bei einer Ware mit Ursprung im Gebiet eines anderen Mitglieds erhoben werden, in angemessenem Verhältnis zu den Gebühren stehen, die für die Konformitätsbewertung gleichartiger Waren inländischen Ursprungs oder mit Ursprung in einem anderen Land zu entrichten sind, wobei die Kommunikations‑, Transport- und sonstigen Kosten, die sich aus der Entfernung zwischen dem Standort des Unternehmens des Anmelders und der Konformitätsbewertungsstelle ergeben, zu berücksichtigen sind; 5.2.6 die Wahl des Standorts der Konformitätsbewertungseinrichtungen und die Auswahl der Proben keine unnötigen Schwierigkeiten für die Anmelder oder ihre Vertreter verursachen; 5.2.7 wenn Spezifikationen einer Ware nach Bewertung ihrer Übereinstimmung mit den geltenden technischen Vorschriften oder Normen geändert werden, das Konformitätsbewertungsverfahren für die geänderte Ware auf das Mass beschränkt wird, das notwendig ist, um angemessenes Vertrauen in die weitere Übereinstimmung dieser Ware mit den betreffenden technischen Vorschriften oder Normen zu erlauben; 5.2.8 ein Verfahren zur Prüfung von Beschwerden über die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens besteht und eine Berichtigung vorgenommen werden kann, wenn eine Beschwerde begründet ist.
5.3 Die Absätze 1 und 2 hindern die Mitglieder nicht daran, in ihren Gebieten angemessene Stichproben durchzuführen.
5.4 In den Fällen, in denen ein positiver Nachweis für die Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen verlangt wird und einschlägige Richtlinien oder Empfehlungen internationaler Normenorganisationen bestehen oder ihre Fertigstellung unmittelbar bevorsteht, stellen die Mitglieder sicher, dass die Stellen ihrer Zentralregierung diese oder die einschlägigen Teile derselben als Grundlage für ihre Konformitätsbewertungsverfahren verwenden, es sei denn, dass solche Richtlinien und Empfehlungen oder die einschlägigen Teile derselben für die betreffenden Mitglieder ungeeignet sind, und zwar unter anderem aus Gründen der nationalen Sicherheit, der Verhinderung irreführender Praktiken, des Schutzes der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen, des Lebens oder der Gesundheit von Tieren und Pflanzen oder der Umwelt, wegen wesentlicher klimatischer oder sonstiger geographischer Faktoren oder wegen grundlegender technologischer oder infrastruktureller Probleme.
5.5 Die Mitglieder beteiligen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Harmonisierung der Konformitätsbewertungsverfahren zu erreichen, voll und ganz an der Ausarbeitung von Richtlinien und Empfehlungen für Konformitätsbewertungsverfahren durch die einschlägigen internationalen Normenorganisationen.
5.6 Besteht keine einschlägige Richtlinie oder Empfehlung einer internationalen Normenorganisation oder weicht der technische Inhalt eines entworfenen Konformitätsbewertungsverfahrens von den einschlägigen Richtlinien und Empfehlungen internationaler Normenorganisationen ab und kann das Konformitätsbewertungsverfahren eine erhebliche Auswirkung auf den Handel anderer Mitglieder haben, so sollen die Mitglieder: 5.6.1 die beabsichtigte Einführung eines bestimmten Konformitätsbewertungsverfahrens zu einem angemessen frühen Zeitpunkt in einem Publikationsorgan so bekanntmachen, dass interessierte Parteien anderer Mitglieder davon Kenntnis nehmen können; 5.6.2 den anderen Mitgliedern über das Sekretariat die Waren notifizieren, für die das entworfene Konformitätsbewertungsverfahren gelten wird, und kurz Zweck und Gründe seiner Einführung angeben. Solche Notifikationen erfolgen zu einem angemessen frühen Zeitpunkt, wenn noch Änderungen angebracht und Stellungnahmen berücksichtigt werden können; 5.6.3 auf Ersuchen anderen Mitgliedern Einzelheiten oder Kopien des entworfenen Konformitätsbewertungsverfahrens zur Verfügung stellen und, sofern möglich, die Teile bezeichnen, deren Inhalt wesentlich von den einschlägigen internationalen Normen abweicht; 5.6.4 anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung eine angemessene Frist für schriftliche Stellungnahmen einräumen, diese auf Ersuchen erörtern sowie die schriftlichen Stellungnahmen und die Ergebnisse der Erörterungen berücksichtigen.
5.7 Vorbehaltlich der einführenden Bestimmungen von Absatz 6 kann ein Mitglied, sofern es dies als notwendig erachtet, in Absatz 6 aufgezählte Schritte unterlassen, wenn dringende Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit entstehen oder zu entstehen drohen, vorausgesetzt, dass dieses Mitglied nach Annahme eines Verfahrens: 5.7.1 den anderen Mitgliedern über das Sekretariat unverzüglich das betreffende Verfahren und die Waren, für die es gilt, sowie den Zweck und die Gründe der Einführung des Verfahrens einschliesslich der Art der dringenden Probleme notifiziert; 5.7.2 auf Ersuchen den anderen Mitgliedern Kopien der Verfahrensbestimmungen zur Verfügung stellt; 5.7.3 anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung die Möglichkeit einräumt, schriftliche Stellungnahmen abzugeben, diese auf Ersuchen erörtert und die Stellungnahmen sowie die Ergebnisse der Erörterungen berücksichtigt.
5.8 Die Mitglieder stellen sicher, dass alle angenommenen Konformitätsbewertungsverfahren unverzüglich so veröffentlicht oder in anderer Weise verfügbar gemacht werden, dass die interessierten Parteien anderer Mitglieder davon Kenntnis nehmen können.
5.9 Sofern keine der in Absatz 7 erwähnten dringenden Umstände vorliegen, räumen die Mitglieder zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten eines Konformitätsbewertungsverfahrens eine ausreichende Frist ein, damit die Hersteller im Gebiet der Ausfuhrmitglieder und vor allem im Gebiet der Entwicklungsland-Mitglieder Zeit haben, ihre Produkte oder Produktionsmethoden den Erfordernissen des Einfuhrmitglieds anzupassen.
In bezug auf die Stellen der Zentralregierung gilt folgendes:
6.1 Unbeschadet der Absätze 3 und 4 stellen die Mitglieder, soweit möglich, sicher, dass die Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren anderer Mitglieder anerkannt werden, und zwar auch dann, wenn diese Verfahren von ihren eigenen Verfahren abweichen, sofern sie sich davon überzeugt haben, dass diese Verfahren ein ihren eigenen Verfahren gleichwertiges Vertrauen in die Übereinstimmung mit den geltenden technischen Vorschriften und Normen erlauben. Es wird anerkannt, dass vorherige Konsultationen notwendig sein können, um eine allseits zufriedenstellende Vereinbarung insbesondere über folgende Punkte zu erreichen: 6.1.1 angemessener und beständiger technischer Sachverstand der betreffenden Konformitätsbewertungsstellen im Gebiet der Ausfuhrmitglieder, damit das Vertrauen in die beständige Zuverlässigkeit der Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertung gewährleistet bleibt; diesbezüglich wird beispielsweise die im Wege der Akkreditierung geprüfte Einhaltung der einschlägigen Richtlinien oder Empfehlungen internationaler Normenorganisationen als Nachweis für angemessenen technischen Sachverstand berücksichtigt; 6.1.2 Beschränkungen der Anerkennung der Konformitätsbewertungsergebnisse auf die Ergebnisse der von dem Ausfuhrmitglied bezeichneten Stellen.
6.2 Die Mitglieder stellen sicher, dass ihre Konformitätsbewertungsverfahren soweit wie möglich die Durchführung von Absatz 1 erlauben.
6.3 Die Mitglieder werden ermutigt, auf Ersuchen anderer Mitglieder dazu bereit zu sein, in Verhandlungen über den Abschluss von Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren einzutreten. Die Mitglieder können verlangen, dass solche Abkommen die Kriterien von Absatz 1 erfüllen und in bezug auf ihre Möglichkeiten zur Erleichterung des Handels mit den betreffenden Waren beide Seiten zufriedenstellen.
6.4 Die Mitglieder werden ermutigt, die Teilnahme von Konformitätsbewertungsstellen mit Sitz in den Gebieten anderer Mitglieder an ihren Konformitätsbewertungsverfahren unter nicht weniger günstigen Bedingungen zuzulassen als denen, die sie Bewertungsstellen mit Sitz in ihrem Gebiet oder im Gebiet eines anderen Landes einräumen.
In bezug auf die Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung im Gebiet der Mitglieder gilt folgendes:
7.1 Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass die genannten Stellen die Artikel 5 und 6 mit Ausnahme der Notifikationsverpflichtung gemäss Artikel 5 Unterabsätze 6.2 und 7.1 einhalten.
7.2 Die Mitglieder stellen sicher, dass die Konformitätsbewertungsverfahren von Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung auf der Ebene unmittelbar unterhalb der Zentralregierung gemäss Artikel 5 Unterabsätze 6.2 und 7.1 notifiziert werden; jedoch wird keine Notifikation von Konformitätsbewertungsverfahren verlangt, deren technischer Inhalt im wesentlichen derselbe ist wie der von früher notifizierten Konformitätsbewertungsverfahren der Stellen der Zentralregierung des betreffenden Mitglieds.
7.3 Die Mitglieder können verlangen, dass Kontakte mit anderen Mitgliedern einschliesslich Notifikationen, Bereitstellung von Informationen, Stellungnahmen und Erörterungen gemäss Artikel 5 Absätze 6 und 7 über die Zentralregierung stattfinden.
7.4 Die Mitglieder treffen keine Massnahmen, durch die Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung in ihrem Gebiet verpflichtet oder ermutigt werden, in einer mit den Artikeln 5 und 6 nicht zu vereinbarenden Weise zu handeln.
7.5 Die Mitglieder sind nach diesem Übereinkommen für die Einhaltung aller Bestimmungen der Artikel 5 und 6 voll verantwortlich. Die Mitglieder werden positive Massnahmen und Verfahren zur Unterstützung der Einhaltung der Artikel 5 und 6 durch andere Stellen als die der Zentralregierung ausarbeiten und durchführen.
8.1 Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass nichtstaatliche Stellen in ihren Gebieten, die Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, die Artikel 5 und 6 mit Ausnahme der Verpflichtung zur Notifikation entworfener Konformitätsbewertungsverfahren einhalten. Ausserdem treffen die Mitglieder keine Massnahmen, die die Wirkung haben, diese Stellen mittelbar oder unmittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit den Artikeln 5 und 6 nicht zu vereinbarenden Weise zu handeln.
8.2 Die Mitglieder stellen sicher, dass sich die Stellen ihrer Zentralregierung nur insoweit auf die von nichtstaatlichen Stellen durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren stützen, als diese Stellen die Artikel 5 und 6 mit Ausnahme der Verpflichtung zur Notifikation entworfener Konformitätsbewertungsverfahren einhalten.
9.1 Wird ein positiver Nachweis der Übereinstimmung mit einer technischen Vorschrift oder Norm verlangt, so werden die Mitglieder, soweit möglich, internationale Konformitätsbewertungssysteme ausarbeiten und annehmen und Mitglieder solcher Konformitätsbewertungssysteme werden oder daran teilnehmen.
9.2 Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass internationale und regionale Konformitätsbewertungssysteme, denen die zuständigen Stellen in ihren Gebieten als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, die Artikel 5 und 6 einhalten. Ausserdem treffen die Mitglieder keine Massnahmen, die die Wirkung haben, solche Systeme mittelbar oder unmittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit den Artikeln 5 und 6 nicht zu vereinbarenden Weise zu handeln.
9.3 Die Mitglieder stellen sicher, dass sich die Stellen ihre Zentralregierung nur insoweit auf internationale und regionale Konformitätsbewertungssysteme stützen, als diese Systeme die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 5 und 6 einhalten.
10.1 Jedes Mitglied stellt sicher, dass es eine Auskunftsstelle gibt, die in der Lage ist, alle sinnvollen Anfragen von Mitgliedern und interessierten Parteien im Gebiet anderer Mitglieder zu folgenden Punkten zu beantworten sowie die entsprechenden Dokumente zur Verfügung zu stellen: 10.1.1 technische Vorschriften, die in seinem Gebiet von Stellen der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung oder Verwaltung, von nichtstaatlichen Stellen, die durch Gesetz ermächtigt sind, eine technische Vorschrift durchzusetzen, oder von regionalen Normenorganisationen, denen solche Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, angenommen oder entworfen werden; 10.1.2 Normen, die in seinem Gebiet von Stellen der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung oder Verwaltung oder von regionalen Normenorganisationen, denen solche Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, angenommen oder entworfen werden; 10.1.3 bestehende oder entworfene Konformitätsbewertungsverfahren, die in seinem Gebiet von Stellen der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung oder Verwaltung, von nichtstaatlichen Stellen, die durch Gesetz ermächtigt sind, eine technische Vorschrift durchzusetzen, oder von regionalen Stellen, denen diese Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, durchgeführt werden; 10.1.4 die Mitgliedschaft oder Teilnahme des Mitglieds oder der zuständigen Stellen der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung oder Verwaltung in seinem Gebiet in internationalen und regionalen Normenorganisationen und Konformitätsbewertungssystemen sowie in bilateralen und multilateralen Übereinkünften im Rahmen dieses Übereinkommens; die Auskunftsstelle muss ebenfalls in der Lage sein, angemessene Angaben über die Einzelheiten solcher Systeme und Übereinkünfte zu machen; 10.1.5 die Stellen, an denen Bekanntmachungen gemäss diesem Übereinkommen veröffentlicht werden, oder Angaben darüber, wo die entsprechenden Informationen erhältlich sind; 10.1.6 den Standort der Auskunftsstellen gemäss Absatz 3.
10.2 Wird jedoch von einem Mitglied aus rechtlichen oder verwaltungstechnischen Gründen mehr als eine Auskunftsstelle eingerichtet, so stellt dieses Mitglied den anderen Mitgliedern vollständige und eindeutige Informationen über den Zuständigkeitsbereich jeder dieser Auskunftsstellen zur Verfügung. Ausserdem stellt dieses Mitglied sicher, dass an eine unzuständige Auskunftsstelle gerichtete Anfragen unverzüglich an die zuständige Auskunftsstelle weitergeleitet werden.
10.3 Jedes Mitglied trifft die ihm zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass es eine oder mehrere Auskunftsstellen gibt, die in der Lage sind, alle sinnvollen Anfragen anderer Mitglieder oder interessierter Parteien im Gebiet anderer Mitglieder zu folgenden Punkten zu beantworten sowie die entsprechenden Dokumente oder Angaben darüber, wo diese Dokumente erhältlich sind, zur Verfügung zu stellen: 10.3.1 alle Normen, die in seinem Gebiet von nichtstaatlichen Normenorganisationen oder von regionalen Normenorganisationen, denen diese Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, angenommen oder entworfen werden; 10.3.2 alle bestehenden oder entworfenen Konformitätsbewertungsverfahren, die in seinem Gebiet von nichtstaatlichen Stellen oder regionalen Stellen, denen diese Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, durchgeführt werden; 10.3.3 die Mitgliedschaft oder Teilnahme einschlägiger nichtstaatlicher Stellen in seinem Gebiet in internationalen und regionalen Normenorganisationen und Konformitätsbewertungssystemen sowie in bilateralen und multilateralen Übereinkünften im Rahmen dieses Übereinkommens; die Auskunftsstelle muss ebenfalls in der Lage sein, angemessene Angaben über die Einzelheiten solcher Systeme und Übereinkünfte zu machen.
10.4 Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass Kopien von Dokumenten, die von anderen Mitgliedern oder interessierten Parteien im Gebiet anderer Mitglieder gemäss diesem Übereinkommen beantragt werden, zum selben Preis (sofern nicht unentgeltlich) zur Verfügung gestellt werden wie den Staatsangehörigen78des betreffenden Mitglieds und jedes anderen Mitglieds.
10.5 Die Industrieland-Mitglieder stellen auf Ersuchen anderer Mitglieder Übersetzungen der von einer bestimmten Notifikation erfassten Dokumente oder, im Falle umfangreicher Dokumente, von Zusammenfassungen davon in englischer, französischer oder spanischer Sprache zur Verfügung.
10.6 Wenn das Sekretariat Notifikationen gemäss diesem Übereinkommen erhält, übermittelt es Kopien dieser Notifikationen an alle Mitglieder sowie an alle interessierten internationalen Normenorganisationen und Konformitätsbewertungsstellen und macht Entwicklungsland-Mitglieder auf alle Notifikationen aufmerksam, die Waren betreffen, welche von besonderem Interesse für sie sind.
10.7 Hat ein Mitglied mit einem oder mehrern anderen Ländern eine Übereinkunft über Fragen betreffend technische Vorschriften, Normen oder Konformitätsbewertungsverfahren erzielt, die erhebliche Auswirkungen auf den Handel haben kann, so wird mindestens eines der Mitglieder, die Vertragspartei dieser Übereinkunft sind, den anderen Mitgliedern über das Sekretariat die von der Übereinkunft erfassten Waren mit einer kurzen Beschreibung der Übereinkunft notifizieren. Die betroffenen Mitglieder werden ermutigt, auf Ersuchen in Konsultationen mit anderen Mitgliedern einzutreten, um ähnliche Übereinkünfte zu schliessen oder ihre Teilnahme an solchen Übereinkünften zu regeln.
10.8 Dieses Übereinkommen verpflichtet ein Mitglied nicht dazu: 10.8.1 Texte in anderen Sprachen als derjenigen des Mitglieds zu veröffentlichen; 10.8.2 Einzelheiten oder Kopien von Entwürfen in anderen Sprachen als derjenigen des Mitglieds zur Verfügung zu stellen, ausgenommen gemäss Absatz 5; 10.8.3 Angaben zu liefern, deren Preisgabe seiner Meinung nach seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft.
10.9 Die Notifikationen an das Sekretariat erfolgen in englischer, französischer oder spanischer Sprache.
10.10 Die Mitglieder bezeichnen eine einzige Behörde der Zentralregierung, die auf innerstaatlicher Ebene für die Durchführung der Bestimmungen über die Notifikationsverfahren gemäss diesem Übereinkommen ausgenommen die Bestimmungen von Anhang 3 verantwortlich ist.
10.11 Ist jedoch aus rechtlichen oder verwaltungstechnischen Gründen die Verantwortung für Notifikationsverfahren auf zwei oder mehrere Behörden der Zentralregierung verteilt, so stellt das betreffende Mitglied den anderen Mitgliedern vollständige und eindeutige Informationen über den Zuständigkeitsbereich jeder dieser Behörden zur Verfügung.
11.1 Die Mitglieder beraten auf Ersuchen andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, bei der Ausarbeitung technischer Vorschriften.
11.2 Die Mitglieder beraten auf Ersuchen andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung bei der Errichtung nationaler Normenorganisationen und bei der Teilnahme an internationalen Normenorganisationen; sie ermutigen ihre nationalen Normenorganisationen, das gleiche zu tun.
11.3 Die Mitglieder treffen auf Ersuchen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, damit die vorschriftensetzenden Stellen in ihrem Gebiet andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, beraten und ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung gewähren, und zwar in bezug auf: 11.3.1 die Errichtung von vorschriftensetzenden Stellen oder Konformitätsbewertungsstellen; und 11.3.2 die Methoden, die für die Einhaltung ihrer technischen Vorschriften am besten geeignet sind.
11.4 Die Mitglieder treffen auf Ersuchen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, zu beraten und ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung zu gewähren bei der Errichtung von Stellen für die Bewertung der Übereinstimmung mit Normen, die im Gebiet des ersuchenden Mitglieds angenommen worden sind.
11.5 Die Mitglieder beraten auf Ersuchen andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung in bezug auf Massnahmen, die ihre Hersteller treffen sollten, wenn sie Zugang zu den Konformitätsbewertungssystemen staatlicher oder nichtstaatlicher Stellen im Gebiet des ersuchten Mitglieds erhalten wollen.
11.6 Mitglieder, die Mitglied oder Teilnehmer internationaler oder regionaler Konformitätsbewertungssysteme sind, beraten auf Ersuchen andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung bei der Errichtung des Verwaltungs- und Rechtsrahmens, der es ihnen ermöglicht, die Verpflichtungen der Mitgliedschaft oder Teilnahme an solchen Systemen zu erfüllen.
11.7 Die Mitglieder ermutigen auf Ersuchen die Stellen in ihren Gebieten, die Mitglied oder Teilnehmer internationaler oder regionaler Konformitätsbewertungssysteme sind, andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, zu beraten; sie sollen Ersuchen von Mitgliedern um technische Unterstützung bei der Errichtung eines Verwaltungsrahmens, der es den zuständigen Stellen in ihren Gebieten ermöglicht, die Verpflichtungen der Mitgliedschaft oder Teilnahme zu erfüllen, in Betracht ziehen.
11.8 Bei der Beratung und technischen Unterstützung anderer Mitglieder im Sinne der Absätze 1–7 behandeln die Mitglieder die Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten Mitglieder vorrangig.
12.1 Die Mitglieder gewähren den Entwicklungsland-Mitgliedern dieses Übereinkommens aufgrund der folgenden Bestimmungen sowie aufgrund der einschlägigen Bestimmungen anderer Artikel dieses Übereinkommens eine differenzierte und günstigere Behandlung.
12.2 Die Mitglieder schenken den Bestimmungen dieses Übereinkommens betreffend die Rechte und Pflichten der Entwicklungsland-Mitglieder besondere Aufmerksamkeit und ziehen bei der Durchführung dieses Übereinkommens auf innerstaatlicher Ebene wie auch bei der Handhabung der institutionellen Vereinbarungen dieses Übereinkommens die besonderen Entwicklungs‑, Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder in Betracht.
12.3 Die Mitglieder berücksichtigen bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren die besonderen Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder, um sicherzustellen, dass solche technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren keine unnötigen Hemmnisse für die Ausfuhren von Entwicklungsland-Mitgliedern schaffen.
12.4 Die Mitglieder erkennen an, dass Entwicklungsland-Mitglieder auch dann, wenn möglicherweise internationale Normen, Richtlinien und Empfehlungen bestehen, angesichts ihrer besonderen technologischen, sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen gewisse technische Vorschriften, Normen oder Konformitätsbewertungsverfahren mit dem Ziel annehmen, die einheimische Technologie und die ihren Entwicklungsbedürfnissen entsprechenden Produktionsmethoden und Verfahren zu erhalten. Die Mitglieder erkennen daher an, dass von Entwicklungsland-Mitgliedern nicht erwartet werden soll, dass sie internationale Normen, die ihren Entwicklungs‑, Finanz- und Handelsbedürfnissen nicht angepasst sind, als Grundlage für ihre technischen Vorschriften oder Normen einschliesslich der Prüfmethoden verwenden.
12.5 Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass internationale Normenorganisationen und internationale Konformitätsbewertungssysteme in einer Weise organisiert und geführt werden, die eine aktive und repräsentative Teilnahme der zuständigen Stellen aller Mitglieder erleichtert, wobei die besonderen Probleme der Entwicklungsland-Mitglieder in Betracht gezogen werden.
12.6 Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass internationale Normenorganisationen auf Ersuchen von Entwicklungsland-Mitgliedern die Möglichkeit prüfen, internationale Normen für Waren zu schaffen, die von besonderem Interesse für Entwicklungsland-Mitglieder sind, und, soweit möglich, solche Normen ausarbeiten.
12.7 Die Mitglieder gewähren nach Artikel 11 Entwicklungsland-Mitgliedern technische Unterstützung, um sicherzustellen, dass die Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren keine unnötigen Hemmnisse für die Ausweitung und Diversifizierung der Ausfuhren der Entwicklungsland-Mitglieder schaffen. Bei der Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der technischen Unterstützung wird der Entwicklungsstand der ersuchenden Mitglieder, vor allem der am wenigsten entwickelten Mitglieder, berücksichtigt.
12.8 Es wird anerkannt, dass Entwicklungsland-Mitglieder bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren besonderen Problemen einschliesslich institutioneller und infrastruktureller Probleme gegenüberstehen können. Es wird ferner anerkannt, dass die besonderen Entwicklungs- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder sowie der Stand ihrer technologischen Entwicklung diese Mitglieder daran hindern kann, ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen in vollem Umfang zu erfüllen. Die Mitglieder ziehen daher diese Tatsache voll in Betracht. Um sicherzustellen, dass die Entwicklungsland-Mitglieder dieses Übereinkommen einhalten können, ist somit der in Artikel 13 vorgesehene Ausschuss «Technische Handelshemmnisse» (in diesem Übereinkommen «Ausschuss» genannt) ermächtigt, auf Ersuchen besondere zeitlich begrenzte vollständige oder teilweise Ausnahmen von den Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu gewähren. Bei der Prüfung derartiger Ersuchen zieht der Ausschuss die besonderen Probleme bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren ebenso in Betracht wie die besonderen Entwicklungs- und Handelsbedürfnisse des Entwicklungsland-Mitglieds und den Stand seiner technologischen Entwicklung, die dieses Mitglied daran hindern können, seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen voll zu erfüllen. Der Ausschuss zieht vor allem die besonderen Probleme der am wenigsten entwickelten Mitglieder in Betracht.
12.9 Bei Konsultationen behalten die Industrieland-Mitglieder die besonderen Schwierigkeiten im Auge, die sich für Entwicklungsland-Mitglieder bei der Ausarbeitung und Anwendung von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren ergeben; in dem Wunsch, die Entwicklungsland-Mitglieder bei ihren Bemühungen auf diesem Gebiet zu unterstützen, berücksichtigen die Industrieland-Mitglieder die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder auf dem Gebiet der Finanzierung, des Handels und der Entwicklung.
12.10 Der Ausschuss überprüft in regelmässigen Zeitabständen die in diesem Übereinkommen festgelegte besondere und differenzierte Behandlung, die den Entwicklungsland-Mitgliedern auf nationaler und internationaler Ebene gewährt wird.
13.1 Es wird ein Ausschuss «Technische Handelshemmnisse» eingesetzt, der aus Vertretern jedes Mitglieds besteht. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden und tagt bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, um den Mitgliedern die Möglichkeit zu bieten, sich über alle Angelegenheiten, die die Durchführung dieses Übereinkommens oder die Förderung seiner Ziele betreffen, zu beraten; er erfüllt ferner die Aufgaben, die ihm nach diesem Übereinkommen oder von den Mitgliedern zugewiesen werden.
13.2 Der Ausschuss setzt nach Bedarf Arbeitsgruppen oder andere Gruppen ein, welche die Aufgaben erfüllen, die ihnen vom Ausschuss gemäss den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens zugewiesen werden.
13.3 Es besteht Einvernehmen darüber, dass eine unnötige Doppelgleisigkeit der Tätigkeit im Rahmen dieses Übereinkommens und der Tätigkeit der Regierungen in anderen technischen Institutionen vermieden werden soll. Der Ausschuss untersucht dieses Problem, um eine solche Doppelgleisigkeit auf ein Mindestmass zu beschränken.
14.1 Konsultationen und Streitbeilegung im Zusammenhang mit allen die Durchführung dieses Übereinkommens berührenden Angelegenheiten finden unter der Schirmherrschaft des Streitbeilegungsorgans statt und unterliegen mutatis mutandis den Artikeln XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung79.
14.2 Eine Sondergruppe (Panel) kann auf Ersuchen einer Streitpartei oder von sich aus eine technische Sachverständigengruppe einsetzen, um in Fragen technischer Natur, die eine eingehende Prüfung durch Sachverständige erfordern, Unterstützung zu gewähren.
14.3 Für technische Sachverständigengruppen gelten die in Anhang 2 aufgeführten Verfahren.
14.4 Ein Mitglied kann sich auf die vorstehenden Streitbeilegungsbestimmungen berufen, wenn es der Ansicht ist, dass ein anderes Mitglied keine zufriedenstellenden Ergebnisse im Sinne der Artikel 3, 4, 7, 8 und 9 erzielt hat und seine Handelsinteressen erheblich beeinträchtigt werden. In dieser Hinsicht müssen solche Ergebnisse denjenigen gleichwertig sein, als ob die betreffende Stelle Mitglied wäre.
Vorbehalte
15.1 Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nur mit Zustimmung der anderen Mitglieder gemacht werden.
Überprüfung
15.2 Jedes Mitglied teilt dem Ausschuss innerhalb kürzester Frist nach dem Tag, an dem das WTO-Abkommen für dieses Mitglied in Kraft getreten ist, die Massnahmen mit, die bestehen oder getroffen werden, um die Durchführung und Verwaltung dieses Übereinkommens sicherzustellen. Alle späteren Änderungen solcher Massnahmen werden dem Ausschuss gleichfalls notifiziert.
15.3 Der Ausschuss überprüft jährlich die Durchführung und Handhabung dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung der damit verfolgten Ziele.
15.4 Der Ausschuss überprüft spätestens am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens und sodann jeweils am Ende jedes Dreijahreszeitraums die Handhabung und Durchführung dieses Übereinkommens einschliesslich der Bestimmungen über die Transparenz mit dem Ziel, eine Anpassung der Rechte und Pflichten aus diesem Übereinkommen zu empfehlen, sofern dies unbeschadet des Artikels 12 zur Sicherstellung gegenseitiger wirtschaftlicher Vorteile und des Gleichgewichts der Rechte und Pflichten notwendig ist. Unter anderem im Hinblick auf die bei der Durchführung dieses Übereinkommens gewonnenen Erfahrungen wird der Ausschuss dem Rat für Warenverkehr, soweit zweckmässig, Änderungen des Wortlauts dieses Übereinkommens vorschlagen.
Anhänge
15.5 Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
Die Begriffe, die im ISO/IEC-Leitfaden 2 «Allgemeine Begriffe im Bereich der Normung und verwandter Tätigkeiten und ihre Definitionen» (6. Auflage, 1991) erfasst sind, haben in diesem Übereinkommen die Bedeutung, die der Definition in dem Leitfaden entspricht, wobei zu berücksichtigen ist, dass Dienstleistungen aus dem Geltungsbereich dieses Übereinkommens ausgenommen sind.Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten jedoch die folgenden Definitionen:1. Technische VorschriftEin Dokument, das Merkmale eines Produkts oder die entsprechenden Verfahren und Produktionsmethoden einschliesslich der anwendbaren Verwaltungsbestimmungen festlegt, deren Einhaltung zwingend vorgeschrieben ist. Es kann unter anderem oder ausschliesslich Festlegungen über Terminologie, Bildzeichen sowie Verpackungs-, Kennzeichnungs- oder Beschriftungserfordernisse für ein Produkt, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode enthalten.Erläuternde BemerkungDie Definition im ISO/IEC-Leitfaden 2 ist nicht eigenständig zu verwenden, sondern beruht auf dem sogenannten «Bausteinsystem».2. NormEin von einer anerkannten Stelle angenommenes Dokument, das zur allgemeinen und wiederholten Anwendung Regeln, Richtlinien oder Merkmale für ein Produkt oder die entsprechenden Verfahren oder Produktionsmethoden festlegt, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Es kann unter anderem oder ausschliesslich Festlegungen über Terminologie, Bildzeichen sowie Verpackungs-, Kennzeichnungs- oder Beschriftungserfordernisse für ein Produkt, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode enthalten.Erläuternde BemerkungDie Definitionen im ISO/IEC-Leitfaden 2 erfassen Produkte, Verfahren und Dienstleistungen. Dieses Übereinkommen erfasst nur technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren in bezug auf Produkte oder Verfahren und Produktionsmethoden. Normen im Sinne des ISO/IEC-Leitfadens 2 können verbindlich oder freiwillig sein. Für die Zwecke dieses Übereinkommens werden Normen als freiwillig und technische Vorschriften als verbindlich definiert. Von der internationalen Normungsgemeinschaft ausgearbeitete Normen gründen sich auf Konsens. Dieses Übereinkommen erfasst auch Dokumente, die sich nicht auf Konsens gründen.3. KonformitätsbewertungsverfahrenJedes Verfahren, das mittelbar oder unmittelbar der Feststellung dient, dass einschlägige Erfordernisse in technischen Vorschriften oder Normen erfüllt sind.Erläuternde Bemerkung:Konformitätsbewertungsverfahren schliessen unter anderem Verfahren für Probenahme, Prüfung und Kontrolle, Bewertung, Nachprüfung und Bescheinigung der Konformität, Registrierung, Akkreditierung und Genehmigung sowie Kombinationen solcher Verfahren ein.4. Internationale Organisation oder internationales SystemEine Organisation oder ein System, der bzw. dem zuständige Stellen zumindest aller Mitglieder beitreten können.5. Regionale Organisation oder regionales SystemEine Organisation oder ein System, der bzw. dem zuständige Stellen nur einiger Mitglieder beitreten können.6. Stelle der ZentralregierungDie Zentralregierung, ihre Ministerien und Abteilungen oder jede andere Stelle, die in bezug auf die betreffende Tätigkeit der Aufsicht der Zentralregierung untersteht.Erläuternde Bemerkung:Im Fall der Europäischen Gemeinschaften finden die Bestimmungen über die Zentralregierung Anwendung. Es können jedoch regionale Organisationen oder Konformitätsbewertungssysteme innerhalb der Europäischen Gemeinschaften errichtet werden, welche dann den Bestimmungen dieses Übereinkommens betreffend regionale Organisationen oder Konformitätsbewertungssysteme unterliegen.7. Stellen einer lokalen Regierung oder VerwaltungEine Regierung oder Verwaltung, die keine Zentralregierung ist (z. B. Mitglieder eines Bundesstaats, Provinzen, Bundesländer, Kantone, Gemeinden usw.), ihre Ministerien oder Abteilungen oder jede andere Stelle, die in bezug auf die betreffende Tätigkeit der Aufsicht dieser Regierung oder Verwaltung untersteht8. Nichtstaatliche StelleEine Stelle, die keine Stelle einer Zentralregierung und keine Stelle einer lokalen Regierung oder Verwaltung ist, einschliesslich einer nichtstaatlichen Stelle, die durch Gesetz ermächtigt ist, eine technische Vorschrift durchzusetzen.
Die folgenden Verfahren gelten für die nach Artikel 14 eingesetzten technischen Sachverständigengruppen.1. Technische Sachverständigengruppen stehen unter der Aufsicht der Sondergruppe. Ihr Mandat und die Einzelheiten ihrer Arbeitsverfahren werden von der Sondergruppe beschlossen, der sie Bericht erstatten.2. Die Teilnahme an technischen Sachverständigengruppen ist auf Personen beschränkt, die auf dem fraglichen Gebiet als Fachleute anerkannt sind und Erfahrungen besitzen.3. Staatsangehörige der Streitparteien dürfen ohne gemeinsame Zustimmung der Streitparteien nicht Mitglieder einer technischen Sachverständigengruppe sein, es sei denn, dass die Sondergruppe unter besonderen Umständen befindet, dass der benötigte wissenschaftliche Sachverstand auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann. Beamte der Streitparteien dürfen nicht Mitglieder einer technischen Sachverständigengruppe sein. Die Mitglieder einer technischen Sachverständigengruppe handeln in ihrer persönlichen Eigenschaft und nicht als Regierungsvertreter oder Vertreter einer Organisation. Regierungen oder Organisationen dürfen ihnen daher keine Weisungen in bezug auf die in einer technischen Sachverständigengruppe behandelten Fragen erteilen.4. Technische Sachverständigengruppen können Konsultationen durchführen und Informationen und technische Gutachten aus jeder ihnen geeignet erscheinenden Quelle einholen. Bevor eine technische Sachverständigengruppe solche Informationen oder Gutachten aus einer der Rechtsprechung eines Mitglieds unterliegenden Quelle einholt, setzt sie die Regierung dieses Mitglieds davon in Kenntnis. Jedes Mitglied beantwortet unverzüglich und vollständig jedes Ersuchen einer technischen Sachverständigengruppe um die von ihr für notwendig und angemessen erachteten Auskünfte.5. Die Streitparteien haben Zugang zu allen einer technischen Sachverständigengruppe erteilten einschlägigen Auskünften, sofern diese nicht vertraulicher Natur sind. Der technischen Sachverständigengruppe erteilte vertrauliche Auskünfte dürfen ohne formelle Zustimmung der diese Auskunft erteilenden Regierung, Organisation oder Person nicht preisgegeben werden. Wird von der technischen Sachverständigengruppe eine Auskunft verlangt, die sie nicht preisgeben darf, so stellt die Regierung, Organisation oder Person, die die Auskunft erteilt hat, eine nicht vertrauliche Zusammenfassung dieser Auskunft zur Verfügung.6. Die technische Sachverständigengruppe unterbreitet den betreffenden Mitgliedern einen Berichtsentwurf, um deren Stellungnahmen einzuholen, und wird diese Stellungnahmen im Schlussbericht gegebenenfalls berücksichtigen; dieser Bericht wird auch den betreffenden Mitgliedern zugeleitet, wenn er der Sondergruppe unterbreitet wird.
A. Für die Zwecke dieses Kodex gelten die Definitionen in Anhang 1 dieses Übereinkommens.
B. Dieser Kodex liegt für alle Normenorganisationen im Gebiet eines Mitglieds der WTO – unabhängig davon, ob es sich um Stellen der Zentralregierung, Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung oder nichtstaatliche Stellen handelt – zur Annahme auf, ferner für staatliche regionale Normenorganisationen, wenn eines oder mehrere ihrer Mitglieder Mitglieder der WTO sind, sowie für nichtstaatliche regionale Normenorganisationen, wenn eines oder mehrere ihrer Mitglieder ihren Sitz im Gebiet eines Mitglieds der WTO haben (im folgenden zusammengefasst «Normenorganisationen» bzw. einzeln «Normenorganisation» genannt).
C. Normenorganisationen, die diesen Kodex angenommen haben oder davon zurückgetreten sind, notifizieren diesen Umstand dem ISO/IEC-Informationszentrum in Genf. Die Notifikation enthält den Namen und die Anschrift der betreffenden Stelle und den Umfang ihrer gegenwärtigen und zu erwartenden Normungstätigkeiten. Die Notifikation erfolgt entweder unmittelbar an das ISO/IEC-Informationszentrum, durch die nationale Stelle, die Mitglied der ISO/IEC ist, oder – vorzugsweise – durch das zuständige nationale Mitglied beziehungsweise das internationale Mitglied von ISONET.
D. In bezug auf Normen gewähren die Normenorganisationen Waren mit Ursprung im Gebiet eines anderen Mitglieds der WTO keine weniger günstige Behandlung als gleichartigen Waren nationalen Ursprungs und gleichartigen Waren mit Ursprung in einem anderen Land.
E. Die Normenorganisationen stellen sicher, dass Normen nicht in der Absicht oder mit der Wirkung ausgearbeitet, angenommen oder angewendet werden, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen.
F. Sofern einschlägige internationale Normen bestehen oder deren Fertigstellung unmittelbar bevorsteht, verwendet die Normenorganisation diese oder die einschlägigen Teile derselben als Grundlage für die Normen, die sie entwickelt, es sei denn, diese internationalen Normen oder die einschlägigen Teile derselben wären unwirksam oder ungeeignet, zum Beispiel wegen eines ungenügenden Schutzniveaus oder wegen grundlegender klimatischer oder geographischer Faktoren oder grundlegender technologischer Probleme.
G. Die Normenorganisation beteiligt sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Harmonisierung der Normen zu erreichen, voll und ganz an der Ausarbeitung internationaler Normen durch die einschlägigen internationalen Normenorganisationen, wenn sie für den betreffenden Gegenstand Normen ausgearbeitet hat oder die Ausarbeitung von Normen beabsichtigt. Die Teilnahme von Normenorganisationen im Gebiet eines Mitglieds an einer bestimmten internationalen Normungstätigkeit erfolgt soweit möglich durch eine Delegation aller Normenorganisationen in diesem Gebiet, die für den Gegenstand, auf den sich die internationale Normungstätigkeit bezieht, Normen angenommen haben oder anzunehmen beabsichtigen.
H. Die Normenorganisation im Gebiet eines Mitglieds unternimmt jede Anstrengung, um Doppelgleisigkeit oder Überschneidungen mit der Arbeit anderer nationaler Normenorganisationen oder mit der Arbeit einschlägiger internationaler Normenorganisationen zu vermeiden. Sie unternehmen auch jede Anstrengung, um einen nationalen Konsens über die Normen, die sie entwickeln, zu erreichen. Die regionalen Normenorganisationen unternehmen jede Anstrengung, um Doppelgleisigkeit oder Überschneidungen mit der Arbeit einschlägiger internationaler Normenorganisationen zu vermeiden.
I. Soweit angebracht, umschreibt die Normenorganisation die Normen eher in bezug auf die Gebrauchstauglichkeit als in bezug auf Konstruktion oder beschreibende Merkmale.
J. Mindestens einmal alle sechs Monate veröffentlich die Normenorganisation ein Arbeitsprogramm mit ihrem Namen und ihrer Anschrift, den Normen, deren Ausarbeitung im Gange ist, und den Normen, die sie im vorangegangenen Zeitraum angenommen hat. Eine Norm gilt als in Ausarbeitung von dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung getroffen wurde, eine Norm zu entwickeln, bis zu ihrer Annahme. Die Titel einzelner Norm-Entwürfe werden auf Ersuchen in englischer, französischer oder spanischer Sprache zur Verfügung gestellt. Eine Mitteilung über das Bestehen des Arbeitsprogramms wird in einem nationalen oder gegebenenfalls regionalen Publikationsorgan für Normungstätigkeiten veröffentlicht.
Das Arbeitsprogramm enthält für jede Norm gemäss den ISONET-Regeln Angaben über die den Gegenstand betreffende Klassifikation, den Stand der Entwicklung der Norm und die Verweisungen auf internationale Normen, die als Grundlage herangezogen wurden. Spätestens zum Zeitpunkt der Veröffentlichung ihres Arbeitsprogramms notifiziert die Normenorganisation dessen Bestehen dem ISO/IEC-Informationszentrum in Genf.
Die Notifikation enthält den Namen und die Anschrift der Normenorganisation, den Namen und die Nummer des Publikationsorgans, in dem das Arbeitsprogramm veröffentlicht ist, den Zeitraum, für den das Arbeitsprogramm gilt, sowie gegebenenfalls Angaben darüber, zu welchem Preis (sofern nicht unentgeltlich), wie und wo es erhältlich ist. Die Notifikation wird gegebenenfalls unmittelbar, vorzugsweise jedoch über das zuständige nationale Mitglied oder das internationale Mitglied von ISONET, an das ISO/IEC-Informationszentrum gerichtet.
K. Das nationale Mitglied der ISO/IEC wird jede Anstrengung unternehmen, um Mitglied von ISONET zu werden oder eine andere Stelle zu beauftragen, Mitglied zu werden, und die möglichst weitgehende Form der ISONET-Mitgliedschaft zu erlangen. Andere Normenorganisationen werden jede Anstrengung unternehmen, sich mit dem ISONET-Mitglied zu assoziieren.
L. Vor Annahme einer Norm räumt die Normenorganisation eine Frist von mindestens 60 Tagen ein, damit interessierte Parteien im Gebiet eines Mitglieds der WTO Bemerkungen zu dem Norm-Entwurf vorlegen können. Diese Frist kann jedoch in Fällen, in denen dringende Sicherheits-, Gesundheits- oder Umweltprobleme entstehen oder zu entstehen drohen, verkürzt werden. Spätestens zu Beginn der Frist für Stellungnahmen veröffentlicht die Normenorganisation in dem in Absatz J genannten Publikationsorgan eine Bekanntmachung über den Beginn dieser Frist. In dieser Bekanntmachung ist, soweit möglich, anzugeben, ob der Norm-Entwurf von einschlägigen internationalen Normen abweicht.
M. Auf Ersuchen jeder interessierten Partei im Gebiet eines Mitglieds der WTO wird die Normenorganisation unverzüglich eine Kopie des Norm-Entwurfs, den sie für Stellungnahmen unterbreitet hat, zur Verfügung stellen oder Vorsorge hierfür treffen. Alle für diese Dienstleistung in Rechnung gestellten Gebühren mit Ausnahme der reinen Versandkosten sind für in- und ausländische Parteien gleich.
N. Die Normenorganisation zieht bei der weiteren Ausarbeitung der Norm die innerhalb der Frist für Stellungnahmen eingegangenen Stellungnahmen in Betracht. Stellungnahmen von Normenorganisationen, die diesen Verhaltenskodex angenommen haben, werden auf Ersuchen so rasch wie möglich beantwortet. Die Antwort enthält eine Erläuterung, warum eine Abweichung von einschlägigen internationalen Normen notwendig ist.
O. Wenn eine Norm angenommen worden ist, wird sie unverzüglich veröffentlicht.
P. Auf Ersuchen jeder interessierten Partei im Gebiet eines Mitglieds der WTO wird die Normenorganisation unverzüglich eine Kopie ihres jüngsten Arbeitsprogramms oder einer von ihr festgelegten Norm zur Verfügung stellen oder Vorsorge hierfür treffen. Alle für diese Dienstleistung in Rechnung gestellten Gebühren mit Ausnahme der reinen Versandkosten sind für in- und ausländische Parteien gleich.
Q. Die Normenorganisation wird Konsultationen über Darlegungen von Normenorganisationen, die diesen Verhaltenskodex angenommen haben, wohlwollend in Betracht ziehen und angemessene Gelegenheit für solche Konsultationen bieten. Sie wird jede Anstrengung zur Bereinigung von Beschwerden unternehmen.
Die Mitglieder,in der Erwägung, dass die Minister in der Erklärung von Punta del Este darin übereinstimmten, dass «nach einer Untersuchung des Funktionierens der GATT-Artikel betreffend die Handelsbeschränkungen und handelsverzerrenden Auswirkungen von Investitionsmassnahmen (…) in den Verhandlungen gegebenenfalls weitere Bestimmungen ausgearbeitet [werden], die erforderlich sein können, um derartige nachteilige Auswirkungen auf den Handel zu verhüten»;in dem Wunsch, die Ausweitung und allmähliche Liberalisierung des Welthandels zu fördern und Investitionen über die internationalen Grenzen hinweg zu erleichtern, um so das Wirtschaftswachstum aller Handelspartner, insbesondere der Entwicklungsland-Mitglieder, zu steigern und gleichzeitig den freien Wettbewerb zu gewährleisten;unter Berücksichtigung der besonderen Handels- und Entwicklungserfordernisse sowie der besonderen finanziellen Erfordernisse der Entwicklungsland-Mitglieder, insbesondere der am wenigsten entwickelten unter ihnen;in der Erkenntnis, dass bestimmte Investitionsmassnahmen handelsbeschränkende und handelsverzerrende Auswirkungen haben können,kommen wie folgt überein:
1. Unvereinbar mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung gemäss Artikel III Absatz 4 des GATT 1994 sind unter anderen diejenigen TRIMs, die aufgrund inländischer Rechtsvorschriften oder aufgrund von Verwaltungsentscheidungen zwingend vorgeschrieben oder durchsetzbar sind oder deren Einhaltung zur Erlangung eines Vorteils notwendig ist und denen zufolge
2. Unvereinbar mit der Verpflichtung zur allgemeinen Beseitigung mengenmässiger Beschränkungen gemäss Artikel XI Absatz 1 des GATT 1994 sind unter anderen diejenigen TRIMs, die aufgrund inländischer Rechtsvorschriften oder aufgrund von Verwaltungsentscheidungen zwingend vorgeschrieben oder durchsetzbar sind oder deren Einhaltung zur Erlangung eines Vorteils notwendig ist und durch die beschränkt werden:
Die Mitglieder kommen wie folgt überein:
Eine Antidumpingmassnahme darf nur unter den in Artikel VI des GATT 1994 vorgesehenen Umständen und aufgrund von Untersuchungen angewendet werden, die gemäss diesem Übereinkommen eingeleitet80und durchgeführt werden. Die folgenden Bestimmungen regeln die Anwendung von Artikel VI des GATT 1994 in den Fällen, in denen Massnahmen aufgrund von Antidumpinggesetzen oder -verordnungen getroffen werden.
2.1 Im Sinne dieses Übereinkommens gilt eine Ware als gedumpt, das heisst als unter ihrem Normalwert auf den Markt eines anderen Landes gebracht, wenn ihr Preis bei Ausfuhr von einem Land in ein anderes niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr.
2.2 Wird die gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes nicht im normalen Handelsverkehr verkauft oder lassen die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes wegen der besonderen Marktlage oder der geringen Verkaufsmenge81keinen angemessenen Vergleich zu, so wird die Dumpingspanne entweder durch Vergleich mit einem vergleichbaren Preis der in ein geeignetes Drittland ausgeführten gleichartigen Ware bestimmt, sofern dieser Preis repräsentativ ist, oder durch Vergleich mit den Herstellungskosten im Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Verwaltungs‑, Vertriebs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne.
2.2.1 Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes oder Verkäufe in ein Drittland zu Preisen, die unter den (fixen und variablen) Stückkosten zuzüglich der Verwaltungs‑, Vertriebs- und Gemeinkosten liegen, können nur dann aus preislichen Gründen als nicht im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen und bei der Bestimmung des Normalwertes unberücksichtigt gelassen werden, wenn die Behörden82feststellen, dass solche Verkäufe während eines längeren Zeitraums83in erheblichen Mengen84und zu Preisen getätigt werden, die während eines angemessenen Zeitraums nicht die Deckung aller Kosten ermöglichen. Wenn die Preise, die zum Zeitpunkt des Verkaufs unter den Stückkosten liegen, die gewogenen durchschnittlichen Stückkosten im Untersuchungszeitraum übersteigen, gelten sie als Preise, die während eines angemessenen Zeitraums die Deckung der Kosten ermöglichen.
2.2.1.1 Für die Zwecke von Absatz 2 werden die Kosten normalerweise anhand der Aufzeichnungen des untersuchten Exporteurs oder Herstellers berechnet, sofern diese Aufzeichnungen den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Ausfuhrlandes entsprechen und die mit der Produktion und dem Verkauf der fraglichen Ware zusammenhängenden Kosten angemessen darstellen. Die Behörden berücksichtigen alle verfügbaren Nachweise für die ordnungsgemässe Kostenverteilung – einschliesslich der Nachweise, die der Exporteur oder Hersteller während der Untersuchung vorlegt –, sofern solche Kostenverteilungen traditionell von dem Exporteur oder Hersteller vorgenommen wurden, und dies insbesondere im Hinblick auf die Festsetzung angemessener Tilgungs- und Abschreibungszeiträume sowie angemessener Berichtigungen für Investitionsausgaben und sonstige Entwicklungskosten. Sofern dies nicht bereits bei den Kostenverteilungen gemäss diesem Unterabsatz erfolgt ist, werden angemessene Berichtigungen vorgenommen für die nichtwiederkehrenden Kostenfaktoren, die der künftigen und/oder derzeitigen Produktion zugute kommen, sowie in den Fällen, in denen die Kosten im Untersuchungszeitraum durch die Produktionsaufnahme beeinflusst werden85.
2.2.2 Für die Zwecke von Absatz 2 werden die Beträge für Verwaltungs‑, Vertriebs-und Gemeinkosten sowie für Gewinne anhand von Zahlen festgesetzt, die der untersuchte Hersteller oder Exporteur bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnet. Ist dies nicht möglich, so können die Beträge festgesetzt werden: i) anhand der Kosten und Gewinne, die der fragliche Exporteur oder Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes tatsächlich verzeichnet; ii) anhand der gewogenen durchschnittlichen Kosten und Gewinne, die andere untersuchte Exporteure oder Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes tatsächlich verzeichnen; iii) auf jeder anderen angemessenen Grundlage, sofern der auf diese Weise ermittelte Betrag für die Gewinne nicht höher ist als die Gewinne, die andere Exporteure oder Hersteller normalerweise beim Verkauf von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes verzeichnen.
2.3 Gibt es keinen Ausfuhrpreis oder sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Exporteur und dem Importeur oder einem Dritten nicht zuverlässig ist, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, oder, wenn die Waren nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft werden, in dem sie eingeführt wurden, auf einer von den Behörden festzusetzenden angemessenen Grundlage.
2.4 Zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert wird ein fairer Vergleich durchgeführt. Dieser Vergleich erfolgt auf derselben Handelsstufe, und zwar normalerweise auf der Stufe ab Werk, und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinanderliegenden Zeitpunkten getätigt werden. Dabei werden jedesmal gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, einschliesslich Unterschieden in den Verkaufsbedingungen, der Besteuerung, den Handelsstufen, den Mengen und den materiellen Eigenschaften sowie sonstigen Faktoren, die nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen86. In den in Absatz 3 genannten Fällen sollten ferner Berichtigungen für die zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten, einschliesslich Zöllen und Steuern, sowie für erzielte Gewinne vorgenommen werden. Ist in diesen Fällen die Vergleichbarkeit der Preise nicht gegeben, so bestimmen die Behörden den Normalwert auf der gleichen Handelsstufe wie den rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreis, oder nehmen gemäss diesem Absatz gebührende Berichtigungen vor. Die Behörden setzen die betroffenen Parteien davon in Kenntnis, welche Informationen für einen fairen Vergleich erforderlich sind, und legen diesen Parteien keine unangemessene Beweislast auf.
2.4.1 Erfordert der Vergleich nach Absatz 4 eine Währungsumrechnung, so soll dafür der Wechselkurs vom Verkaufstag87herangezogen werden; steht ein Devisenverkauf auf Terminmärkten unmittelbar mit dem fraglichen Ausfuhrgeschäft in Zusammenhang, so wird jedoch der beim Terminverkauf angewandte Wechselkurs herangezogen. Wechselkursschwankungen werden nicht berücksichtigt; bei einer Untersuchung räumen die Behörden den Exporteuren eine Mindestfrist von 60 Tagen ein, damit diese ihre Ausfuhrpreise zur Berücksichtigung anhaltender Wechselkursschwankungen im Untersuchungszeitraum anpassen können.
2.4.2 Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 4 über einen fairen Vergleich werden Dumpingspannen während der Untersuchung normalerweise durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem gewogenen durchschnittlichen Preis aller vergleichbaren Ausfuhrgeschäfte oder durch einen Vergleich des Normalwertes mit den Ausfuhrpreisen je Geschäftsvorgang ermittelt. Ein gewogener durchschnittlicher Normalwert kann mit den Preisen einzelner Ausfuhrgeschäfte verglichen werden, wenn die Behörden feststellen, dass die Ausfuhrpreise je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum erheblich von einander abweichen, und wenn begründet wird, warum solche Unterschiede bei einem Vergleich der gewogenen Durchschnitte oder bei einem Vergleich je Geschäftsvorgang nicht angemessen berücksichtigt werden können.
2.5 Werden Waren nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt, sondern aus einem Drittland in das Einfuhrmitgliedland ausgeführt, so wird der Preis, zu dem diese Waren vom Ausfuhrland an das Einfuhrmitgliedland verkauft werden, normalerweise mit dem vergleichbaren Preis im Ausfuhrland verglichen. Er kann jedoch mit dem Preis im Ursprungsland verglichen werden, wenn zum Beispiel die Waren durch das Ausfuhrland nur durchgeführt oder im Ausfuhrland nicht hergestellt werden oder wenn es dort keinen vergleichbaren Preis für sie gibt.
2.6 In diesem Übereinkommen ist unter dem Begriff «gleichartige Ware» («like product», «produit similaire») eine Ware zu verstehen, die mit der fraglichen Ware identisch ist, d. h. ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder in Ermangelung einer solchen Ware eine andere Ware, die zwar der fraglichen Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der fraglichen Ware sehr ähnlich sind.
2.7 Dieser Artikel gilt unbeschadet der zweiten ergänzenden Bestimmung zu Artikel VI Absatz 1 in Anlage I des GATT 1994.
3.1 Die Feststellung, dass eine Schädigung im Sinne von Artikel VI des GATT 1994 vorliegt, stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung a) des Umfangs der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Inlandsmarkt und b) der Folgen dieser Einfuhren für die inländischen Hersteller dieser Waren.
3.2 Zum Umfang der gedumpten Einfuhren prüfen die untersuchenden Behörden, ob sich diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch des Einfuhrmitglieds erheblich erhöht haben. Zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise prüfen die untersuchenden Behörden, ob im Vergleich zum Preis einer gleichartigen Ware des Einfuhrmitglieds eine erhebliche Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Ein fuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisdruck bewirkt oder wesentlich zur Verhinderung von Preiserhöhungen beigetragen haben, die andernfalls eingetreten wären. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.
3.3 Sind Einfuhren einer Ware aus mehr als einem Land gleichzeitig Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen, so können die untersuchenden Behörden die Auswirkungen solcher Einfuhren nur dann kumulativ beurteilen, wenn sie feststellen, dass a) die ermittelte Dumpingspanne für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land den in Artikel 5 Absatz 8 genannten Mindestprozentsatz übersteigt und das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unbedeutend ist und b) eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren unter Berücksichtigung des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen inländischen Ware angemessen ist.
3.4 Die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den betroffenen inländischen Wirtschaftszweig umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage dieses Wirtschaftszweiges beeinflussen, so zum Beispiel tatsächliche und potentielle Verringerung des Absatzes, der Gewinne, der Produktion, des Marktanteils, der Produktivität, der Investitionserträge oder der Kapazitätsauslastung; Faktoren, die die Inlandspreise beeinflussen; die Höhe der Dumpingspanne; tatsächliche und potentielle negative Auswirkungen auf Cash-flow, Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmöglichkeiten. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.
3.5 Es muss nachgewiesen werden, dass die gedumpten Einfuhren durch die in den Absätzen 2 und 4 beschriebenen Auswirkungen des Dumpings eine Schädigung im Sinne dieses Übereinkommens verursachen. Der Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges stützt sich auf die Prüfung aller sachdienlichen Beweise, die den Behörden vorliegen. Die Behörden prüfen neben den gedumpten Einfuhren auch alle anderen bekannten Faktoren, die den inländischen Wirtschaftszweig zur gleichen Zeit schädigen; die von diesen anderen Faktoren verursachte Schädigung darf nicht den gedumpten Einfuhren angelastet werden. In diesem Zusammenhang können unter anderem folgende Faktoren von Bedeutung sein: Umfang und Preise der nichtgedumpten Einfuhren, Nachfragerückgang oder Änderung der Verbrauchsgewohnheiten, handelsbeschränkende Praktiken der inländischen und ausländischen Hersteller und Wettbewerb zwischen diesen Herstellern, Entwicklungen in der Technologie und Ausfuhrleistung und Produktivität des inländischen Wirtschaftszweiges.
3.6 Die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren werden an der inländischen Produktion der gleichartigen Ware gemessen, sofern die verfügbaren Informationen eine Abgrenzung dieser Produktion anhand von Kriterien wie Produktionsverfahren, Verkäufe und Gewinne der Hersteller erlauben. Lässt sich diese Produktion nicht abgrenzen, so werden die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren an der Produktion der kleinsten, die gleichartige Ware miteinschliessenden Gruppe oder Palette von Waren gemessen, für die die erforderlichen Informationen erhältlich sind.
3.7 Die Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, muss auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine Schädigung verursachen würde, muss klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen88. Bei der Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, sollten die Behörden unter anderem folgende Faktoren berücksichtigen: i) eine erhebliche Steigerungsrate bei den gedumpten Einfuhren auf dem Inlandsmarkt als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Einfuhranstieg; ii) genügend frei verfügbare Kapazitäten beim Exporteur oder eine unmittelbar bevorstehende, erhebliche Ausweitung seiner Kapazitäten als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Anstieg der gedumpten Ausfuhren auf den Markt des Einfuhrmitglieds, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Masse andere Ausfuhrmärkte zusätzliche Ausfuhren aufnehmen können; iii) die Tatsache, dass die Einfuhren zu Preisen getätigt werden, die einen erheblichen Druck auf die Inlandspreise ausüben oder in erheblichem Masse eine Erhöhung der Inlandspreise verhindern und die Nachfrage nach weiteren Einfuhren voraussichtlich steigern dürften, und iv) Lagerbestände bei der fraglichen Ware.
Keiner dieser Faktoren ist für sich genommen notwendigerweise ausschlaggebend, aber alle berücksichtigten Faktoren zusammen müssen zu der Schlussfolgerung führen, dass weitere gedumpte Ausfuhren unmittelbar bevorstehen und dass ohne die Einführung von Schutzmassnahmen eine bedeutende Schädigung verursacht würde.
3.8 In den Fällen, in denen gedumpte Einfuhren eine Schädigung zu verursachen drohen, ist die Anwendung von Antidumpingmassnahmen mit besonderer Sorgfalt zu prüfen und zu beschliessen.
4.1 Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff «inländischer Wirtschaftszweig» alle inländischen Hersteller der gleichartigen Waren oder diejenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Inlandsproduktion dieser Waren ausmacht; dabei gilt jedoch folgendes: i) Sind Hersteller mit den Exporteuren oder Importeuren geschäftlich verbunden89oder selbst Importeure der angeblich gedumpten Ware, so ist es zulässig, unter dem Begriff «inländischer Wirtschaftszweig» nur die übrigen Hersteller zu verstehen; ii) unter aussergewöhnlichen Umständen besteht die Möglichkeit, das Gebiet eines Mitglieds in bezug auf die fragliche Produktion in zwei oder mehr Wettbewerbsmärkte aufzuteilen und die Hersteller auf jedem einzelnen Markt als eigenen Wirtschaftszweig anzusehen, wenn a) die Hersteller auf einem solchen Markt ihre gesamte oder nahezu ihre gesamte Produktion der fraglichen Ware auf diesem Markt verkaufen und b) die Nachfrage auf diesem Markt nicht in erheblichem Masse von Herstellern der fraglichen Ware gedeckt wird, die ihren Standort in einem anderen Teil des Gebietes haben. Unter solchen Umständen kann eine Schädigung selbst dann festgestellt werden, wenn ein grösserer Teil des gesamten inländischen Wirtschaftszweiges nicht geschädigt wird, sofern sich die gedumpten Einfuhren auf einen solchen isolierten Markt konzentrieren und die Hersteller der gesamten oder nahezu der gesamten Produktion auf diesem Markt schädigen.
4.2 Werden die Hersteller in einer bestimmten Region, d. h. auf einem Markt im Sinne von Absatz 1 Ziffer ii), als eigener Wirtschaftszweig angesehen, so werden Antidumpingzölle nur auf den zum Endverbrauch in dieser Region bestimmten Waren erhoben90. Ist nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Einfuhrmitglieds die Erhebung von Antidumpingzöllen auf dieser Grundlage nicht zulässig, so darf das Einfuhrmitglied Antidumpingzölle ohne Beschränkung nur dann erheben, wenn a) den Exporteuren Gelegenheit gegeben wurde, die gedumpten Ausfuhren in die betreffende Region einzustellen oder andere Zusicherungen nach Artikel 8 zu geben, und derartige Zusicherungen nicht umgehend und in angemessener Form gegeben wurden und b) wenn diese Zölle nicht allein auf Waren bestimmter Hersteller erhoben werden können, die die betreffende Region beliefern.
4.3 Haben zwei oder mehr Länder gemäss Artikel XXIV Absatz 8 Buchstabe a des GATT 1994 einen solchen Integrationsgrad erreicht, dass sie die Merkmale eines einzigen einheitlichen Marktes aufweisen, so gelten die Hersteller im gesamten Integrationsgebiet als inländischer Wirtschaftszweig im Sinne von Absatz 1.
4.4 Artikel 3 Absatz 6 findet auf diesen Artikel Anwendung.
5.1 Vorbehaltlich des Absatzes 6 wird eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen angeblicher Dumpingpraktiken auf einen schriftlichen Antrag eingeleitet, der von dem inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wird.
5.2 Ein Antrag nach Absatz 1 muss ausreichende Beweise für das Vorliegen a) von Dumping, b) einer Schädigung im Sinne von Artikel VI des GATT 1994 in der Auslegung durch dieses Übereinkommen und (c) eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den gedumpten Einfuhren und der angeblichen Schädigung enthalten. Einfache Behauptungen, die sich nicht auf entsprechende Beweise stützen, können im Sinne dieses Absatzes nicht als ausreichend angesehen werden. Der Antrag enthält die folgenden dem Antragsteller normalerweise zur Verfügung stehenden Informationen: i) den Namen des Antragstellers und eine Beschreibung des Volumens und des Wertes seiner inländischen Produktion der gleichartigen Ware. Wird ein schriftlicher Antrag im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges gestellt, so ist zur Identifizierung dieses Wirtschaftszweiges eine Liste aller bekannten inländischen Hersteller der gleichartigen Ware (bzw. Zusammenschlüsse inländischer Hersteller der gleichartigen Ware) und, soweit möglich, eine Beschreibung des Volumens und des Wertes der auf diese Hersteller entfallenden inländischen Produktion der gleichartigen Ware vorzulegen; ii) eine vollständige Beschreibung der angeblich gedumpten Ware, die Namen des oder der fraglichen Ursprungs- oder Ausfuhrländer, die Namen aller bekannten Exporteure oder ausländischen Hersteller sowie eine Liste der bekannten Importeure der fraglichen Ware; iii) Informationen über die Preise, zu denen die fragliche Ware zum Verbrauch auf den Inlandsmärkten des oder der Ursprungs- oder Ausfuhrländer verkauft wird (oder, soweit angemessen, Informationen über die Preise, zu denen die Ware aus dem oder den Ursprungs- oder Ausfuhrländern an ein oder mehrere Drittländer verkauft wird, oder über den rechnerisch ermittelten Wert der Ware) sowie Informationen über die Ausfuhrpreise oder, soweit angemessen, über die Preise, zu denen die Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer im Gebiet des Einfuhrmitglieds weiterverkauft wird; iv) Informationen über die Entwicklung des Volumens der angeblich gedumpten Einfuhren, die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Inlandspreise der gleichartigen Ware und folglich auf den inländischen Wirtschaftszweig, so wie sie sich beispielsweise in den in Artikel 3 Absätze 2 und 4 aufgeführten einschlägigen Faktoren und Indizes widerspiegeln, die die Lage des inländischen Wirtschaftszweiges beeinflussen.
5.3 Die Behörden prüfen die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der dem Antrag beigefügten Beweise, um festzustellen, ob genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.
5.4 Eine Untersuchung nach Absatz 1 wird nur dann eingeleitet, wenn die Behörden geprüft haben, in welchem Masse der Antrag von den inländischen Herstellern der gleichartigen Ware unterstützt oder abgelehnt wird91, und daraufhin festgestellt haben, dass der Antrag vom oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges gestellt wurde92. Der Antrag gilt als «vom oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges» gestellt, wenn er von inländischen Herstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 Prozent der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die auf den Teil des inländischen Wirtschaftszweiges entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Eine Untersuchung wird jedoch nicht eingeleitet, wenn auf die inländischen Hersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, weniger als 25 Prozent der Gesamtproduktion der vom inländischen Wirtschaftszweig hergestellten gleichartigen Ware entfallen.
5.5 Die Behörden geben den Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nicht öffentlich bekannt, bevor ein Beschluss über die Einleitung einer solchen Untersuchung ergangen ist. Nach Erhalt eines mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags unterrichten die Behörden jedoch vor der Einleitung einer Untersuchung die Regierung des betroffenen Ausfuhrmitglieds.
5.6 Beschliessen die betreffenden Behörden unter besonderen Umständen, eine Untersuchung einzuleiten, ohne dass ein entsprechender schriftlicher Antrag vom inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wurde, so setzt dies voraus, dass sie gemäss Absatz 2 genügend Beweise für das Vorliegen von Dumping, einer Schädigung und eines ursächlichen Zusammenhangs haben, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.
5.7 Die Beweise sowohl für das Dumping als auch die Schädigung werden a) bei dem Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung und b) danach während der Untersuchung gleichzeitig berücksichtigt, beginnend zu einem Zeitpunkt, der nicht nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt liegen darf, zu dem gemäss diesem Übereinkommen vorläufige Massnahmen angewendet werden dürfen.
5.8 Ein Antrag nach Absatz 1 wird zurückgewiesen und die Untersuchung wird eingestellt, sobald die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass weder die Beweise für das Dumping noch die Schädigung ausreichen, um eine weitere Untersuchung des Falls zu rechtfertigen. Die Untersuchung wird umgehend eingestellt, wenn die Behörden feststellen, dass die Dumpingspanne geringfügig oder das Volumen der tatsächlichen oder potentiellen gedumpten Einfuhren oder die Schädigung unerheblich ist. Die Dumpingspanne gilt als geringfügig, wenn sie, ausgedrückt als Prozentsatz des Ausfuhrpreises, weniger als 2 Prozent beträgt. Das Volumen der gedumpten Einfuhren gilt normalerweise als unerheblich, wenn die gedumpten Einfuhren aus einem bestimmten Land weniger als 3 Prozent der Einfuhren der gleichartigen Ware in das Einfuhrmitgliedland ausmachen, ausser wenn Länder, auf die einzeln weniger als 3 Prozent der Einfuhren der gleichartigen Ware in das Einfuhrmitgliedland entfallen, zusammen mehr als 7 Prozent der Einfuhren der gleichartigen Ware in das Einfuhrmitgliedland erreichen.
5.9 Ein Antidumpingverfahren steht der Zollabfertigung nicht entgegen.
5.10 Ausser unter besonderen Umständen werden Untersuchungen innerhalb eines Jahres, in jedem Fall jedoch innerhalb von 18 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen.
6.1 Alle interessierten Parteien werden im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung davon unterrichtet, welche Informationen die Behörden benötigen, und erhalten ausreichend Gelegenheit, schriftlich sämtliche Beweise vorzulegen, die sie für die fragliche Antidumpinguntersuchung für sachdienlich halten.
6.1.1 Exporteuren oder ausländischen Herstellern wird zur Beantwortung von Fragebogen im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung eine Mindestfrist von 30 Tagen eingeräumt93. Anträge auf Verlängerung der Frist sollen gebührend geprüft werden, und bei entsprechender Begründung soll, soweit möglich, eine solche Verlängerung gewährt werden.
6.1.2 Vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit werden Beweise, die eine interessierte Partei schriftlich vorlegt, den anderen interessierten Parteien, die an der Untersuchung beteiligt sind, umgehend zur Verfügung gestellt.
6.1.3 Unmittelbar nach der Einleitung einer Untersuchung übermitteln die Behörden den bekanntermassen betroffenen Exporteuren sowie den Behörden des Ausfuhrmitglieds den vollen Wortlaut des schriftlichen Antrags nach Artikel 5 Absatz 194und stellen ihn auf Antrag auch den anderen interessierten Parteien zur Verfügung. Vertrauliche Informationen sind gemäss Absatz 5 gebührend zu schützen.
6.2 Während der Antidumpinguntersuchung haben alle interessierten Parteien uneingeschränkt Gelegenheit, ihre Interessen zu verteidigen. Zu diesem Zweck geben die Behörden allen interessierten Parteien auf Antrag Gelegenheit, mit den Parteien zusammenzutreffen, die entgegengesetzte Interessen vertreten, damit gegenteilige Ansichten geäussert und Gegenargumente vorgebracht werden können. Dabei ist der notwendigen Vertraulichkeit und den praktischen Bedürfnissen der Parteien Rechnung zu tragen. Die Parteien sind nicht verpflichtet, an solchen Zusammenkünften teilzunehmen, und ihre Abwesenheit ist ihrer Sache nicht abträglich. Die interessierten Parteien haben bei entsprechender Begründung auch das Recht, weitere Informationen mündlich vorzubringen.
6.3 Mündliche Informationen nach Absatz 2 werden von den Behörden nur insoweit berücksichtigt, wie sie in schriftlicher Form nachgereicht und den anderen interessierten Parteien gemäss Absatz 1 Unterabsatz 2 zur Verfügung gestellt werden.
6.4 Die Behörden geben allen interessierten Parteien, soweit möglich, rechtzeitig Gelegenheit, alle von ihnen in einer Antidumpinguntersuchung verwendeten Unterlagen einzusehen, die für die Darlegung des Standpunktes der Parteien relevant und nicht im Sinne von Absatz 5 vertraulich sind, und Stellungnahmen anhand dieser Unterlagen vorzubereiten.
6.5 Alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind (beispielsweise, weil ihre Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre) oder von den Parteien auf vertraulicher Grundlage für eine Antidumpinguntersuchung zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den Behörden vertraulich zu behandeln. Solche Informationen dürfen nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der Partei, die sie übermittelt hat, preisgegeben werden95.
6.5.1 Die interessierten Parteien, die vertrauliche Informationen übermitteln, werden von den Behörden aufgefordert, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorzulegen. Diese Zusammenfassungen sollen so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. In Ausnahmefällen können die Parteien erklären, dass sich diese Informationen nicht für eine Zusammenfassung eignen. In diesem Fall müssen die Gründe angegeben werden, aus denen eine Zusammenfassung nicht möglich ist.
6.5.2 Ist nach Auffassung der Behörden ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt und ist der Auskunftgeber weder bereit, die Informationen bekanntzugeben noch ihrer Bekanntgabe in grossen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können die Behörden diese Informationen unberücksichtigt lassen, sofern ihnen nicht aus geeigneten Quellen überzeugend nachgewiesen wird, dass die Informationen zutreffen96.
6.6 Vorbehaltlich des Absatzes 8 überzeugen sich die Behörden während einer Untersuchung von der Richtigkeit der von den interessierten Parteien übermittelten Informationen, auf die sie ihre Feststellungen stützen.
6.7 Zur Nachprüfung oder Ergänzung der erhaltenen Informationen können die Behörden erforderlichenfalls im Gebiet anderer Mitglieder Untersuchungen durchführen, sofern sie dafür die Zustimmung der betroffenen Unternehmen erhalten, die Vertreter der Regierung des betroffenen Mitglieds offiziell unterrichten und dieses Mitglied keine Einwände gegen die Untersuchung erhebt. Für Untersuchungen im Gebiet anderer Mitglieder gilt das Verfahren nach Anhang I. Vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit stellen die Behörden die Ergebnisse solcher Untersuchungen den betroffenen Unternehmen zur Verfügung oder teilen sie ihnen gemäss Absatz 9 mit und können sie den Antragstellern zur Verfügung stellen.
6.8 Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermittelt sie diese Informationen nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige und endgültige Feststellungen positiver oder negativer Art auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. Bei der Anwendung dieses Absatzes sind die Bestimmungen von Anhang II einzuhalten.
6.9 Vor einer endgültigen Feststellung unterrichten die Behörden alle interessierten Parteien über die wesentlichen Fakten, auf deren Grundlage der Beschluss über die Anwendung endgültiger Massnahmen gefasst wird. Diese Unterrichtung soll so rechtzeitig erfolgen, dass die Parteien ihre Interessen verteidigen können.
6.10 Die Behörden ermitteln in der Regel eine individuelle Dumpingspanne für jeden bekanntermassen betroffenen Exporteur oder Hersteller der fraglichen Ware. Sollte dies aufgrund der grossen Anzahl der betroffenen Exporteure, Hersteller, Importeure oder Warentypen nicht möglich sein, so können die Behörden ihre Untersuchung entweder auf eine vertretbare Anzahl interessierter Parteien oder Waren beschränken, indem sie nach den normalen statistischen Verfahren Stichproben auf der Grundlage der Informationen bilden, die ihnen zum Zeitpunkt der Stichprobenbildung zur Verfügung stehen, oder aber auf den höchsten Prozentsatz der Ausfuhren aus dem fraglichen Land, der in angemessener Weise untersucht werden kann.
6.10.1 Jede Auswahl unter den Exporteuren, Herstellern, Importeuren oder Warentypen gemäss diesem Absatz erfolgt vorzugsweise in Absprache und im Einvernehmen mit den betreffenden Exporteuren, Herstellern oder Importeuren.
6.10.2 In den Fällen, in denen die Behörden ihre Untersuchung gemäss diesem Absatz beschränken, ermitteln sie dennoch eine individuelle Dumpingspanne für jeden ursprünglich nicht ausgewählten Exporteur oder Hersteller, der die erforderlichen Informationen so rechtzeitig vorlegt, dass sie während der Untersuchung berücksichtigt werden können, ausser wenn die Anzahl der Exporteure oder Hersteller so gross ist, dass individuelle Ermittlungen die Behörden über Gebühr belasten und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würden. Freiwillige Stellungnahmen sind zulässig.
6.11 Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff «interessierte Parteien»: i) einen Exporteur oder ausländischen Hersteller oder den Importeur einer Ware, die Gegenstand einer Untersuchung ist, oder einen Wirtschafts- oder Fachverband, dessen Mitglieder mehrheitlich Hersteller, Exporteure oder Importeure einer solchen Ware sind, ii) die Regierung des Ausfuhrmitglieds und iii) einen Hersteller der gleichartigen Ware im Gebiet des Einfuhrmitglieds oder einen Wirtschafts- oder Fachverband, dessen Mitglieder mehrheitlich gleichartige Waren im Gebiet des Einfuhrmitglieds herstellen.
Diese Liste hindert die Mitglieder nicht daran, andere als die vorgenannten inländischen oder ausländischen Parteien ebenfalls als interessierte Parteien anzusehen.
6.12 Die Behörden geben gewerblichen Abnehmern der Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist, und in den Fällen, in denen die Ware üblicherweise im Einzelhandel verkauft wird, repräsentativen Verbraucherverbänden Gelegenheit, Informationen vorzulegen, die für die Untersuchung des Dumpings, der Schädigung und des ursächlichen Zusammenhangs von Bedeutung sind.
6.13 Die Behörden berücksichtigen in gebührender Weise die Schwierigkeiten, die interessierte Parteien und insbesondere kleine Unternehmen beim Erteilen der gewünschten Auskünfte haben, und leisten soweit wie möglich Unterstützung.
6.14 Die vorgenannten Verfahren sollen die Behörden eines Mitglieds nicht daran hindern, gemäss den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens unverzüglich Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen positiver oder negativer Art zu treffen oder vorläufige oder endgültige Massnahmen anzuwenden.
7.1 Vorläufige Massnahmen dürfen nur angewendet werden, wenn: i) eine Untersuchung gemäss Artikel 5 eingeleitet wurde, eine Bekanntmachung darüber veröffentlicht wurde und die interessierten Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten haben, Informationen vorzulegen und Stellungnahmen abzugeben; ii) vorläufig festgestellt wurde, dass Dumping vorliegt und ein inländischer Wirtschaftszweig dadurch geschädigt wird; und iii) die zuständigen Behörden solche Massnahmen für notwendig halten, um eine Schädigung während der Untersuchung zu verhindern.
7.2 Vorläufige Massnahmen können darin bestehen, dass ein vorläufiger Zoll erhoben wird oder, was vorzuziehen ist, dass eine Sicherheitsleistung – durch Barhinterlegung oder Bürgschaft – in Höhe des vorläufig geschätzten Antidumpingzolls gefordert wird, wobei die vorläufig geschätzte Dumpingspanne nicht überschritten werden darf. Die Aussetzung der endgültigen Zollfestsetzung ist eine angemessene vorläufige Massnahme, sofern der übliche Zoll und der geschätzte Betrag des Antidumpingzolls angegeben werden und die Aussetzung der endgültigen Zollfestsetzung denselben Bedingungen unterliegt wie andere vorläufige Massnahmen.
7.3 Vorläufige Massnahmen werden frühestens 60 Tage nach Einleitung der Untersuchung angewendet.
7.4 Vorläufige Massnahmen sind auf einen möglichst kurzen Zeitraum zu beschränken; dieser darf vier Monate oder – wenn die zuständigen Behörden dies auf Antrag von Exporteuren beschliessen, die einen wesentlichen Prozentsatz des betreffenden Handels bestreiten – sechs Monate nicht überschreiten. Wenn die Behörden während einer Untersuchung prüfen, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen, kann dieser Zeitraum sechs beziehungsweise neun Monate betragen.
7.5 Bei der Anwendung vorläufiger Massnahmen werden die einschlägigen Bestimmungen von Artikel 9 befolgt.
8.1 Ein Verfahren kann97ohne Anwendung von vorläufigen Massnahmen oder Antidumpingzöllen ausgesetzt oder eingestellt werden, wenn sich der Exporteur freiwillig und in zufriedenstellender Form verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhr zu Dumpingpreisen in das betreffende Gebiet zu unterlassen, so dass die Behörden davon überzeugt sind, dass die schädigenden Auswirkungen des Dumpings beseitigt werden. Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich der Dumpingspanne erforderlich ist. Es ist wünschenswert, dass die Preiserhöhungen niedriger sind als die Dumpingspanne, wenn solche Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges zu beseitigen.
8.2 Preisverpflichtungen dürfen von den Exporteuren nur dann verlangt oder angenommen werden, wenn die Behörden des Einfuhrmitglieds vorläufig festgestellt haben, dass Dumping vorliegt und dadurch eine Schädigung verursacht wird.
8.3 Verpflichtungsangebote brauchen nicht angenommen zu werden, wenn die Behörden ihre Annahme für unmöglich halten, zum Beispiel weil die Zahl der tatsächlichen oder potentiellen Exporteure zu gross ist oder weil andere Gründe, einschliesslich Erwägungen grundsätzlicher Art, dagegen sprechen. In diesem Fall teilen die Behörden dem Exporteur gegebenenfalls die Gründe mit, aus denen sie die Annahme einer Verpflichtung für unangemessen halten, und geben ihm soweit wie möglich Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
8.4 Wird eine Verpflichtung angenommen, so ist die Dumping- und Schadensuntersuchung dennoch abzuschliessen, wenn der Exporteur dies wünscht oder die Behörden dies beschliessen. Wird in einem solchen Fall festgestellt, dass kein Dumping oder keine Schädigung vorliegt, so wird die Verpflichtung automatisch hinfällig, sofern diese Feststellung nicht weitgehend auf das Bestehen einer Preisverpflichtung zurückzuführen ist. In solchen Fällen können die Behörden verlangen, dass eine Verpflichtung über einen angemessenen Zeitraum im Einklang mit diesem Übereinkommen aufrechterhalten wird. Wird festgestellt, dass Dumping und eine Schädigung vorliegen, so wird die Verpflichtung entsprechend den Verpflichtungsbedingungen und den Bestimmungen dieses Übereinkommens aufrechterhalten.
8.5 Preisverpflichtungen können von den Behörden des Einfuhrmitglieds vorgeschlagen werden, aber kein Exporteur ist gezwungen, solche Verpflichtungen einzugehen. Die Tatsache, dass Exporteure solche Verpflichtungen nicht anbieten oder einer entsprechenden Aufforderung nicht nachkommen, darf sich nicht nachteilig auf die Prüfung des Falls auswirken. Den Behörden steht es jedoch frei festzustellen, dass eine drohende Schädigung eher eintreten wird, wenn die gedumpten Einfuhren andauern.
8.6 Die Behörden eines Einfuhrmitglieds können von jedem Exporteur, dessen Verpflichtung sie angenommen haben, verlangen, dass er regelmässig Informationen über die Erfüllung dieser Verpflichtung vorlegt und die Überprüfung sachdienlicher Daten zulässt. Bei der Verletzung einer Verpflichtung können die Behörden des Einfuhrmitglieds gemäss diesem Übereinkommen umgehend Massnahmen treffen, zu denen auch die sofortige Anwendung vorläufiger Massnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen gehören kann. In solchen Fällen können gemäss diesem Übereinkommen auf Waren, die nicht mehr als 90 Tage vor Anwendung solcher vorläufigen Massnahmen zum freien Verkehr abgefertigt wurden, endgültige Zölle erhoben werden; die rückwirkende Zollfestsetzung gilt jedoch nicht für Einfuhren, die vor der Verletzung der Verpflichtung abgefertigt wurden.
9.1 Der Beschluss darüber, ob bei Vorliegen aller Voraussetzungen ein Antidumpingzoll erhoben werden soll und ob ein solcher Zoll in voller Höhe der Dumpingspanne oder niedriger festzusetzen ist, obliegt den Behörden des Einfuhrmitglieds. Es ist wünschenswert, dass im Gebiet aller Mitglieder die Erhebung fakultativ und der Zoll niedriger ist als die Dumpingspanne, wenn dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs zu beseitigen.
9.2 Der für eine Ware festgesetzte Antidumpingzoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf allen Einfuhren dieser Ware gleich welcher Herkunft erhoben, sofern festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen, ausgenommen Einfuhren aus Quellen, von denen gemäss diesem Übereinkommen Preisverpflichtungen angenommen wurden. Die Behörden nennen den oder die Lieferanten der betreffenden Ware. Sind jedoch mehrere Lieferanten desselben Landes betroffen und ist es aus praktischen Gründen nicht möglich, alle Lieferanten zu nennen, so können die Behörden das Lieferland nennen. Sind mehrere Lieferanten aus mehr als einem Land betroffen, so können die Behörden entweder alle betroffenen Lieferanten oder, wenn dies aus praktischen Gründen nicht möglich ist, alle betroffenen Lieferländer nennen.
9.3 Der Betrag des Antidumpingzolls darf die nach Artikel 2 ermittelte Dumpingspanne nicht übersteigen.
9.3.1 Wird der Betrag des Antidumpingzolls rückwirkend festgesetzt, so erfolgt die endgültige Feststellung der Zollschuld für den Antidumpingzoll umgehend, und zwar normalerweise innerhalb von 12 Monaten, aber keinesfalls später als 18 Monate nach dem Datum eines Antrags auf endgültige Festsetzung des Betrags des Antidumpingzolls98. Rückerstattungen werden umgehend vorgenommen, und zwar normalerweise innerhalb von 90 Tagen nach der endgültigen Feststellung der Zollschuld gemäss diesem Unterabsatz. Erfolgt die Rückerstattung nicht innerhalb von 90 Tagen, so legen die Behörden auf Antrag die Gründe dafür vor.
9.3.2 Wird der Betrag des Antidumpingzolls im voraus festgesetzt, so wird dafür Sorge getragen, dass der die Dumpingspanne übersteigende Zollbetrag auf Antrag unverzüglich erstattet wird. Über die Rückerstattung des die tatsächliche Dumpingspanne übersteigenden Zollbetrags wird normalerweise innerhalb von 12 Monaten entschieden, spätestens aber 18 Monate nach dem Tag, an dem ein Importeur der Ware, die dem Antidumpingzoll unterliegt, einen auf ausreichende Beweise gestützten Erstattungsantrag gestellt hat. Die Rückerstattung soll normalerweise innerhalb von 90 Tagen nach der vorgenannten Entscheidung erfolgen.
9.3.3 Bei der Feststellung, ob und in welcher Höhe eine Erstattung in den Fällen vorgenommen werden soll, in denen der Ausfuhrpreis gemäss Artikel 2 Absatz 3 rechnerisch ermittelt wurde, sollen die Behörden alle Änderungen des Normalwerts und der zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten sowie alle Änderungen des Weiterverkaufspreises, die sich in den späteren Verkaufspreisen ordnungsgemäss niederschlagen, berücksichtigen und den Ausfuhrpreis ohne Abzug des für den Antidumpingzoll entrichteten Betrags berechnen, sofern entsprechende schlüssige Beweise vorgelegt werden.
9.4 Wenn die Behörden ihre Untersuchung gemäss Artikel 6 Absatz 10 zweiter Satz beschränken, so dürfen die Antidumpingzölle auf die Einfuhren von den nicht in die Untersuchung einbezogenen Exporteuren oder Herstellern die folgenden Beträge nicht übersteigen: i) die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, die für die ausgewählten Exporteure oder Hersteller ermittelt wurde, oder ii) in Fällen, in denen die Zollschuld anhand eines prospektiv ermittelten Normalwertes berechnet wird, die Differenz zwischen dem gewogenen durchschnittlichen Normalwert der ausgewählten Exporteure oder Hersteller und den Ausfuhrpreisen der nicht individuell untersuchten Exporteure oder Hersteller,
vorausgesetzt, dass die Behörden für die Zwecke dieses Absatzes Dumpingspannen in Höhe von 0 Prozent, geringfügige Dumpingspannen und gemäss Artikel 6 Absatz 8 ermittelte Dumpingspannen nicht berücksichtigen. Die Behörden wenden individuelle Zölle oder Normalwerte auf die Einfuhren der nicht in die Untersuchung einbezogenen Exporteure oder Hersteller an, die während der Untersuchung gemäss Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 2 die erforderlichen Informationen vorgelegt haben.
9.5 Unterliegt eine Ware in einem Einfuhrmitgliedstaat Antidumpingzöllen, so führen die Behörden umgehend eine Überprüfung durch, um individuelle Dumpingspannen für die Exporteure oder Hersteller im fraglichen Ausfuhrland zu ermitteln, die die Ware im Untersuchungszeitraum nicht in das Einfuhrmitgliedland ausgeführt haben, sofern diese Exporteure oder Hersteller nachweisen können, dass sie mit den Exporteuren oder Herstellern im Ausfuhrland, die dem Antidumpingzoll unterliegen, nicht geschäftlich verbunden sind. Eine solche Überprüfung wird im Vergleich zu den normalen Zollfestsetzungs- und Überprüfungsverfahren im Einfuhrmitgliedland beschleunigt eingeleitet und durchgeführt. Während der Überprüfung werden keine Antidumpingzölle auf den Einfuhren von solchen Exporteuren oder Herstellern erhoben. Die Behörden können jedoch die endgültige Zollfestsetzung aussetzen und/oder Sicherheitsleistungen verlangen, um zu gewährleisten, dass Antidumpingzölle rückwirkend bis zum Tage der Einleitung der Überprüfung erhoben werden können, falls im Rahmen dieser Überprüfung festgestellt werden sollte, dass bei diesen Herstellern oder Exporteuren Dumping vorliegt.
10.1 Vorläufige Massnahmen und Antidumpingzölle werden vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Ausnahmen nur auf Waren angewendet, die nach dem Zeitpunkt, zu dem der nach Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 gefasste Beschluss in Kraft tritt, zum freien Verkehr abgefertigt werden.
10.2 Wird endgültig festgestellt, dass eine Schädigung (jedoch nicht eine drohende Schädigung oder eine erhebliche Verzögerung der Errichtung eines Wirtschaftszweiges) vorliegt, oder hätten im Falle der endgültigen Feststellung einer drohenden Schädigung die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren zur Feststellung einer Schädigung geführt, wenn die vorläufigen Massnahmen unterblieben wären, so können Antidumpingzölle rückwirkend für den Zeitraum erhoben werden, in dem etwaige vorläufige Massnahmen angewendet wurden.
10.3 Ist der endgültige Antidumpingzoll höher als der entrichtete oder zu entrichtende vorläufige Zoll oder der geschätzte Betrag für die Sicherheitsleistung, so wird der Differenzbetrag nicht erhoben. Ist der endgültige Zoll niedriger als der entrichtete oder zu entrichtende vorläufige Zoll oder der geschätzte Betrag der Sicherheitsleistung, so wird je nach Sachlage der Differenzbetrag rückerstattet oder der Zoll neu berechnet.
10.4 Ausser bei Anwendung von Absatz 2 darf bei der Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer erheblichen Verzögerung (ohne dass eine Schädigung schon eingetreten wäre) ein endgültiger Antidumpingzoll erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung der drohenden Schädigung oder der erheblichen Verzögerung erhoben werden. Während der Geltungsdauer der vorläufigen Massnahmen hinterlegte Barbeträge werden rückerstattet, und Bürgschaften werden unverzüglich freigegeben.
10.5 Im Falle einer negativen endgültigen Feststellung werden die während der Geltungsdauer der vorläufigen Massnahmen hinterlegten Barbeträge unverzüglich erstattet und Bürgschaften unverzüglich freigegeben.
10.6 Ein endgültiger Antidumpingzoll kann auf Waren erhoben werden, die innerhalb von 90 Tagen vor der Anwendung der vorläufigen Massnahmen zum freien Verkehr abgefertigt wurden, sofern die Behörden bei der fraglichen gedumpten Ware feststellen: i) dass schon früher gedumpte Einfuhren eine Schädigung verursacht haben oder der Importeur wusste oder hätte wissen müssen, dass der Exporteur Dumping betreibt und dass dies eine Schädigung verursachen würde, und ii) dass die Schädigung durch massive gedumpte Einfuhren der Ware in einem verhältnismässig kurzen Zeitraum verursacht wird, so dass es in Anbetracht der Zeitspanne und des Volumens der gedumpten Einfuhren und sonstiger Umstände (zum Beispiel ein rascher Aufbau von Lagerbeständen bei der eingeführten Ware) wahrscheinlich ist, dass die Abhilfewirkung des anzuwendenden endgültigen Antidumpingzolls ernsthaft untergraben wird, vorausgesetzt, dass den betroffenen Importeuren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.
10.7 Die Behörden können nach Einleitung einer Untersuchung die erforderlichen Massnahmen – zum Beispiel Aussetzung der endgültigen Zollfestsetzung – treffen, um gemäss Absatz 6 Antidumpingzölle rückwirkend erheben zu können, sobald sie ausreichende Beweise dafür haben, dass die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
10.8 Auf Waren, die vor der Einleitung der Untersuchung zum freien Verkehr abgefertigt wurden, werden rückwirkend keine Zölle gemäss Absatz 6 erhoben.
11.1 Ein Antidumpingzoll bleibt nur so lange und in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen.
11.2 Die Behörden überprüfen bei Bedarf die Notwendigkeit der weiteren Erhebung des Zolls von sich aus oder – sofern seit der Einführung des endgültigen Antidumpingzolls eine angemessene Zeitspanne vergangen ist – auf Antrag der interessierten Parteien, wenn diese den Nachweis für die Notwendigkeit einer Überprüfung erbringen99. Die interessierten Parteien können die Behörden auffordern zu prüfen, ob die Erhebung des Zolls weiterhin zum Ausgleich des Dumpings erforderlich ist und/oder ob die Schädigung im Falle der Aufhebung oder der Änderung des Zolls wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde. Sollten die Behörden nach der Überprüfung gemäss diesem Absatz feststellen, dass der Antidumpingzoll nicht mehr gerechtfertigt ist, so wird er sofort aufgehoben.
11.3 Unbeschadet der Absätze 1 und 2 werden endgültige Antidumpingzölle spätestens fünf Jahre nach ihrer Einführung (oder dem Datum der letzten Überprüfung gemäss Absatz 2, sofern sich diese Überprüfung sowohl auf das Dumping als auch auf die Schädigung bezog, oder der letzten Überprüfung gemäss diesem Absatz) aufgehoben, ausser wenn die Behörden vor diesem Zeitpunkt von sich aus oder auf einen ordnungsgemäss begründeten Antrag hin, der innerhalb einer angemessenen Frist vor diesem Zeitpunkt vom inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wird, eine Untersuchung einleiten und dabei feststellen, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen des Zolls wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden100. Der Zoll kann bis zum Abschluss einer solchen Überprüfung in Kraft bleiben.
11.4 Die Bestimmungen von Artikel 6 über die Beweise und das Verfahren gelten für alle Überprüfungen gemäss diesem Artikel. Solche Überprüfungen werden unverzüglich durchgeführt und normalerweise innerhalb von 12 Monaten nach Einleitung der Überprüfung abgeschlossen.
11.5 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für Preisverpflichtungen, die gemäss Artikel 8 angenommen werden.
12.1 Stellen die Behörden fest, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Antidumpinguntersuchung gemäss Artikel 5 zu rechtfertigen, so werden das Mitglied oder die Mitglieder, dessen beziehungsweise deren Waren Gegenstand einer solchen Untersuchung sind, sowie andere den untersuchenden Behörden bekannte interessierte Parteien davon in Kenntnis gesetzt, und es ergeht eine öffentliche Bekanntmachung.
12.1.1 Eine öffentliche Bekanntmachung über die Einleitung einer Untersuchung oder ein gesonderter Bericht101enthält angemessene Informationen zu folgenden Punkten: i) Name des Ausfuhrlandes oder der Ausfuhrländer und Bezeichnung der fraglichen Ware; ii) Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung; iii) Grundlage, auf die sich die Dumpingbehauptung in dem Antrag stützt; iv) Zusammenfassung der Faktoren, auf die sich die Schädigungsbehauptung stützt; v) Anschrift, an die die Stellungnahmen der interessierten Parteien gerichtet werden sollen; vi) Fristen, die den interessierten Parteien zur Darlegung ihres Standpunkts eingeräumt werden.
12.2 Vorläufige oder endgültige Feststellungen positiver oder negativer Art, Beschlüsse über die Annahme von Verpflichtungen gemäss Artikel 8, das Auslaufen solcher Verpflichtungen sowie das Auslaufen endgültiger Antidumpingzölle werden öffentlich bekanntgemacht. In diesen Bekanntmachungen oder in gesonderten Berichten werden die Ergebnisse und Schlussfolgerungen, zu denen die untersuchenden Behörden in allen als wesentlich angesehenen Sach- und Rechtsfragen gelangt sind, genügend ausführlich dargelegt. Alle Bekanntmachungen und Berichte werden dem Mitglied oder den Mitgliedern, dessen oder deren Waren Gegenstand einer solchen Feststellung oder Verpflichtung sind, sowie anderen bekanntermassen interessierten Parteien übermittelt.
12.2.1 In einer öffentlichen Bekanntmachung über die Einführung vorläufiger Massnahmen oder in einem gesonderten Bericht werden die vorläufigen Dumping- und Schädigungsfeststellungen sowie die massgeblichen Sach- und Rechtsfragen für die Annahme oder die Zurückweisung von Argumenten genügend ausführlich dargelegt. Vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit enthalten solche Bekanntmachungen oder Berichte insbesondere folgende Informationen: i) die Namen der betroffenen Lieferanten oder, wenn dies nicht möglich ist, der betroffenen Lieferländer; ii) eine für zollamtliche Zwecke ausreichende Warenbeschreibung; iii) die ermittelten Dumpingspannen und eine umfassende Erläuterung der Gründe für die Wahl der Methode zur Ermittlung und zum Vergleich von Ausfuhrpreis und Normalwert gemäss Artikel 2; iv) Erwägungen, die für die Feststellung einer Schädigung gemäss Artikel 3 von Bedeutung gewesen sind; v) die Hauptgründe, die zu der Feststellung geführt haben.
12.2.2 In einer öffentlichen Bekanntmachung über den Abschluss oder die Aussetzung einer Untersuchung im Falle einer positiven Feststellung, die zu der Einführung eines endgültigen Zolls oder der Annahme einer Preisverpflichtung führt, oder in einem gesonderten Bericht werden alle massgeblichen Sach- und Rechtsfragen und Gründe dargelegt, auf die sich die Einführung endgültiger Massnahmen oder die Annahme einer Preisverpflichtung stützt; dabei wird der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit gebührend Rechnung getragen. Die Bekanntmachung oder der Bericht enthält insbesondere die in Unterabsatz 1 aufgeführten Informationen sowie die Gründe, aus denen relevante Argumente oder Forderungen der Exporteure und Importeure angenommen bzw. zurückgewiesen wurden, sowie die Grundlage für jeden Beschluss gemäss Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 2.
12.2.3 In einer öffentlichen Bekanntmachung über den Abschluss oder die Aussetzung einer Untersuchung nach der Annahme einer Verpflichtung gemäss Artikel 8 oder in einem gesonderten Bericht werden die nichtvertraulichen Bestimmungen dieser Preisverpflichtung aufgeführt.
12.3 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Einleitung und den Abschluss von Überprüfungen gemäss Artikel 11 sowie für Beschlüsse gemäss Artikel 10 über die rückwirkende Anwendung von Zöllen.
Jedes Mitglied, dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften Bestimmungen über Antidumpingmassnahmen enthalten, behält Gerichte, Schiedsgerichte oder Verwaltungsgerichte oder -verfahren bei, die unter anderem dem Zweck dienen, Verwaltungsmassnahmen im Zusammenhang mit endgültigen Feststellungen und Überprüfungen von Feststellungen im Sinne von Artikel 11 umgehend zu überprüfen. Solche Gerichte oder Verfahren sollen unabhängig von den Behörden sein, die für die fragliche Feststellung oder Überprüfung zuständig sind.
14.1 Ein Antrag auf Einführung von Antidumpingmassnahmen zugunsten eines Drittlandes wird von den Behörden des Drittlandes gestellt, welches die Massnahmen beantragt.
14.2 Ein solcher Antrag wird auf Preisangaben gestützt, aus denen hervorgeht, dass die Einfuhren gedumpt sind, sowie auf ausführliche Angaben darüber, dass das angebliche Dumping eine Schädigung des betreffenden inländischen Wirtschaftszweiges im Drittland verursacht. Die Regierung des Drittlandes gewährt den Behörden des Einfuhrlandes jede Unterstützung bei der Beschaffung aller weiteren Informationen, die die Behörden für notwendig halten.
14.3 Bei der Prüfung eines solchen Antrags berücksichtigen die Behörden des Einfuhrlandes die Auswirkungen, die das angebliche Dumping im Drittland auf den betroffenen Wirtschaftszweig insgesamt hat; mit anderen Worten wird die Schädigung weder ausschliesslich an den Auswirkungen gemessen, die das angebliche Dumping auf die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs in das Einfuhrland hat, noch ausschliesslich an den Auswirkungen auf die Gesamtausfuhren des Wirtschaftszweiges.
14.4 Der Beschluss über die Einleitung eines Verfahrens obliegt dem Einfuhrland. Ist das Einfuhrland bereit, Massnahmen zu ergreifen, so obliegt es ihm, die Zustimmung des Rates für Warenverkehr einzuholen.
Es wird anerkannt, dass Industrieland-Mitglieder, wenn sie Antidumpingmassnahmen aufgrund dieses Übereinkommens erwägen, die spezifische Lage der Entwicklungsland-Mitglieder besonders berücksichtigen müssen. Vor der Anwendung von Antidumpingzöllen, die die wesentlichen Interessen der Entwicklungsland-Mitglieder berühren würden, sind die Möglichkeiten von konstruktiven Abhilfen, die im Rahmen dieses Übereinkommens vorgesehen sind, zu prüfen.
16.1 Es wird ein Ausschuss für Antidumpingmassnahmen (in diesem Übereinkommen «Ausschuss» genannt) aus Vertretern aller Mitglieder eingesetzt. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden und tritt mindestens zweimal im Jahr sowie auf Antrag eines Mitglieds nach Massgabe dieses Übereinkommens zusammen. Der Ausschuss erfüllt die Aufgaben, die ihm aufgrund dieses Übereinkommens übertragen oder von den Mitgliedern zugewiesen werden, und bietet den Mitgliedern Gelegenheit, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder die Verwirklichung seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten. Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden vom WTO-Sekretariat wahrgenommen.
16.2 Der Ausschuss kann bei Bedarf Untergruppen einsetzen.
16.3 Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können der Ausschuss und die Untergruppen sich mit jeder ihnen geeignet erscheinenden Stelle beraten und von dieser Informationen einholen. Bevor jedoch der Ausschuss oder eine Untergruppe Informationen bei einer Stelle im Hoheitsbereich eines Mitglieds einholt, wird das betreffende Mitglied davon in Kenntnis gesetzt. Der Ausschuss muss die Zustimmung des Mitglieds und des Unternehmens erhalten, das befragt werden soll.
16.4 Die Mitglieder berichten dem Ausschuss unverzüglich über alle von ihnen getroffenen vorläufigen oder endgültigen Antidumpingmassnahmen. Diese Berichte können von den anderen Mitgliedern im Sekretariat eingesehen werden. Die Mitglieder unterbreiten ferner Halbjahresberichte über die während der vorausgegangenen 6 Monate getroffenen Antidumpingmassnahmen. Die Halbjahresberichte werden nach einem vereinbarten einheitlichen Muster vorgelegt.
16.5 Jedes Mitglied notifiziert dem Ausschuss a) seine für die Einleitung und Durchführung einer Untersuchung nach Artikel 5 zuständigen Behörden und b) seine innerstaatlichen Verfahren zur Einleitung und Durchführung solcher Untersuchungen.
17.1 Die Streitbeilegungsvereinbarung102gilt für die Konsultationen und die Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens, sofern darin nichts anderes bestimmt ist.
17.2 Jedes Mitglied prüft wohlwollend die Vorstellungen anderer Mitglieder zu allen das Funktionieren dieses Übereinkommens betreffenden Fragen und bietet ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen.
17.3 Ist ein Mitglied der Auffassung, dass durch ein anderes Mitglied oder durch andere Mitglieder ein ihm aus diesem Übereinkommen mittelbar oder unmittelbar erwachsender Vorteil zunichte gemacht oder geschmälert oder die Erreichung eines der Ziele des Übereinkommens behindert wird, so kann es zur Erzielung einer allseits befriedigenden Lösung der Frage schriftlich um Konsultationen mit dem betreffenden Mitglied beziehungsweise den betreffenden Mitgliedern ersuchen. Jedes Mitglied prüft das Konsultationsersuchen eines anderen Mitglieds wohlwollend.
17.4 Ist das Mitglied, das um Konsultationen ersucht hat, der Auffassung, dass die Konsultationen nach Absatz 3 keine einvernehmliche Lösung erbracht haben, und wurden von den Verwaltungsbehörden des Einfuhrmitglieds endgültige Massnahmen betreffend die Erhebung endgültiger Antidumpingzölle oder die Annahme von Preisverpflichtungen getroffen, so kann dieses Mitglied die Angelegenheit dem Streitbeilegungsorgan («DSB») unterbreiten. Hat eine vorläufige Massnahme wesentliche Auswirkungen und ist das Mitglied, das um Konsultationen ersucht hat, der Auffassung, dass die getroffene Massnahme gegen Artikel 7 Absatz 1 verstösst, so kann das Mitglied eine solche Angelegenheit ebenfalls dem DSB unterbreiten.
17.5 Das DSB setzt auf Ersuchen der antragstellenden Partei eine Sondergruppe ein, die die Angelegenheit prüft aufgrund: i) einer schriftlichen Erklärung des antragstellenden Mitglieds, in der es darlegt, in welcher Form ein ihm aus diesem Übereinkommen mittelbar oder unmittelbar erwachsender Vorteil zunichte gemacht oder geschmälert wird, oder dass die Erreichung der Ziele des Übereinkommens behindert wird, und ii) der den Behörden des Einfuhrmitglieds gemäss den einschlägigen inländischen Verfahren zur Verfügung gestellten Informationen.
17.6 Bei der Prüfung der in Absatz 5 genannten Angelegenheit: i) stellt die Sondergruppe zwecks Beurteilung des Sachverhalts fest, ob die Sachverhaltsfeststellung der Behörden richtig und die Sachverhaltswürdigung unparteiisch und objektiv war. War die Sachverhaltsfeststellung richtig und die Sachverhaltswürdigung unparteiisch und objektiv, so kann die Würdigung nicht verworfen werden, auch wenn die Sondergruppe möglicherweise zu einer anderen Schlussfolgerung gekommen wäre; ii) legt die Sondergruppe die massgeblichen Bestimmungen dieses Übereinkommens gemäss den üblichen Regeln für die Auslegung des Völkerrechts aus. Stellt die Sondergruppe fest, dass eine massgebliche Bestimmung des Übereinkommens mehr als eine Auslegung zulässt, so erklärt sie die Massnahme der Behörden als mit dem Übereinkommen vereinbar, sofern sich diese Massnahme auf eine der zulässigen Auslegungen stützt.
17.7 Die der Sondergruppe übermittelten vertraulichen Informationen dürfen ohne formelle Zustimmung der diese Informationen übermittelnden Person, Stelle oder Behörde nicht preisgegeben werden. Werden derartige Informationen von der Sondergruppe verlangt und wird ihrer Preisgabe durch die Sondergruppe nicht zugestimmt, so wird mit Zustimmung der die Informationen übermittelnden Person, Stelle oder Behörde eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorgelegt.
18.1 Spezifische Massnahmen gegen gedumpte Ausfuhren eines anderen Mitglieds dürfen nur gemäss den Bestimmungen des GATT 1994 in der Auslegung durch dieses Übereinkommen getroffen werden103.
18.2 Vorbehalte zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne die Zustimmung der anderen Mitglieder gemacht werden.
18.3 Vorbehaltlich des Absatzes 3 Unterabsätze 1 und 2 gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens für Untersuchungen und für Überprüfungen bestehender Massnahmen aufgrund von Anträgen, die an oder nach dem Tag gestellt werden, an dem das WTO-Abkommen für ein Mitglied in Kraft tritt.
18.3.1 Für die Berechnung der Dumpingspannen in Rückerstattungsverfahren gemäss Artikel 9 Absatz 3 gelten die Regeln, die bei der jüngsten Dumpingfeststellung oder Dumpingüberprüfung angewendet wurden.
18.3.2 Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 3 wird davon ausgegangen, dass bestehende Antidumpingmassnahmen spätestens an dem Tag eingeführt werden, an dem das WTO-Abkommen für ein Mitglied in Kraft tritt, ausser in den Fällen, in denen die geltenden inländischen Rechtsvorschriften eines Mitglieds zu diesem Zeitpunkt bereits eine ähnliche Klausel umfassen wie in diesem Absatz vorgesehen.
18.4 Jedes Mitglied unternimmt alle erforderlichen Schritte allgemeiner oder besonderer Art, um sicherzustellen, dass seine Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsverfahren spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das WTO-Abkommen für dieses Mitglied in Kraft tritt, mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens, soweit sie auf das betreffende Mitglied Anwendung finden, im Einklang stehen.
18.5 Jedes Mitglied unterrichtet den Ausschuss über alle Änderungen seiner Gesetze und sonstigen Vorschriften, die für dieses Übereinkommen von Bedeutung sind, sowie über alle Änderungen bei ihrer Anwendung.
18.6 Der Ausschuss überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Der Ausschuss unterrichtet den Rat für Warenverkehr jährlich über die Entwicklungen während des Überprüfungszeitraums.
18.7 Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
2. Sollte unter aussergewöhnlichen Umständen beabsichtigt werden, nichtstaatliche Sachverständige an der Untersuchung zu beteiligen, so sollen die Unternehmen und die Behörden des Ausfuhrmitglieds davon in Kenntnis gesetzt werden. Solche nichtstaatlichen Sachverständigen sollen im Falle einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht wirksamen Sanktionen unterliegen.3. Es soll gängige Praxis sein, vor der endgültigen Planung des Besuchs die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Unternehmen im Ausfuhrmitgliedstaat einzuholen.4. Sobald die Zustimmung der betreffenden Unternehmen vorliegt, sollen die untersuchenden Behörden den Behörden des Ausfuhrmitglieds die Namen und Anschriften der zu besuchenden Unternehmen sowie die vereinbarten Termine mitteilen.5. Die betreffenden Unternehmen sollen rechtzeitig vor dem Besuch unterrichtet werden.6. Besuche zur Erläuterung des Fragebogens sollen nur auf Antrag eines Ausfuhrunternehmens erfolgen. Solche Besuche dürfen nur durchgeführt werden, wenn a) die Behörden des Einfuhrmitglieds die Vertreter des betreffenden Mitglieds benachrichtigen und b) letztere keine Einwände gegen den Besuch erheben.7. Da die Untersuchungen an Ort und Stelle in erster Linie zur Überprüfung der übermittelten Informationen oder zur Einholung ergänzender Angaben dienen, sollen sie erst nach Eingang der Antwort auf den Fragebogen durchgeführt werden, ausser wenn das Unternehmen dem Gegenteil zustimmt und die Regierung des Ausfuhrmitglieds von den untersuchenden Behörden über den vorgezogenen Besuch informiert wird und keine Einwände erhebt; ausserdem soll es gängige Praxis sein, die betreffenden Unternehmen vor dem Besuch über die allgemeine Natur der zu überprüfenden Informationen und der vorzulegenden zusätzlichen Informationen zu unterrichten; dies soll jedoch nicht ausschliessen, dass an Ort und Stelle in Anbetracht der erhaltenen Informationen weitere Einzelheiten erbeten werden.8. Fragen der Behörden oder Unternehmen des Ausfuhrmitglieds, die für eine erfolgreiche Untersuchung an Ort und Stelle notwendig sind, sollen soweit wie möglich vor dem Besuch beantwortet werden.
1. Nach Einleitung der Untersuchung sollen die untersuchenden Behörden die interessierten Parteien umgehend in allen Einzelheiten über die erbetenen Informationen unterrichten und angeben, wie die interessierten Parteien diese Informationen in ihrer Antwort gliedern sollen. Die Behörden sollen ferner sicherstellen, dass den Parteien bekannt ist, dass die Behörden, sollten die Informationen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums übermittelt werden, Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen können, einschliesslich der Informationen im Antrag des inländischen Wirtschaftszweiges auf Einleitung der Untersuchung.2. Die Behörden können eine interessierte Partei ferner auffordern, ihre Antwort auf einem bestimmten Datenträger (z. B. Magnetband) oder in einem bestimmten Datenformat zu übermitteln. In diesem Fall sollen die Behörden berücksichtigen, inwieweit die interessierte Partei normalerweise in der Lage ist, ihre Antwort auf dem bevorzugten Datenträger oder in dem bevorzugten Datenformat zu übermitteln, und sollen von der Partei nicht verlangen, für ihre Antwort ein anderes EDV-System zu benutzen als das, das die Partei selbst verwendet. Die Behörden sollen nicht auf einer Antwort in elektronischer Form bestehen, wenn die interessierte Partei ihre Buchhaltung nicht auf EDV führt und wenn die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde, zum Beispiel wenn damit unangemessene zusätzliche Kosten und Schwierigkeiten verbunden wären. Die Behörden sollen nicht auf der Übermittlung der Antwort auf einem bestimmten Datenträger oder in einem bestimmten Datenformat bestehen, wenn die interessierte Partei ihre Buchhaltung nicht auf einem solchen Datenträger oder in einem solchen Datenformat führt und wenn die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde, zum Beispiel wenn damit unangemessene zusätzliche Kosten und Schwierigkeiten verbunden wären.3. Bei den Feststellungen sollen alle überprüfbaren Informationen berücksichtigt werden, die fristgerecht und so vorgelegt werden, dass sie ohne ungebührliche Schwierigkeiten für die Untersuchung verwendet werden können, und die gegebenenfalls auf dem von den Behörden gewünschten Datenträger oder in dem von ihnen gewünschten Datenformat übermittelt werden. Legt eine interessierte Partei ihre Antwort nicht auf dem gewünschten Datenträger oder in dem gewünschten Datenformat vor und stellen die Behörden fest, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind, so soll nicht die Auffassung vertreten werden, dass diese Unterlassung die Untersuchung erheblich behindert.4. Sollten die Behörden die auf einem bestimmten Datenträger übermittelten Informationen (z. B. Magnetband) nicht verarbeiten können, so sollen diese Informationen schriftlich oder in jeder anderen für die Behörden annehmbaren Form übermittelt werden.5. Sollten sich die übermittelten Informationen nicht in jeder Hinsicht als vollkommen erweisen, so soll dies die Behörden nicht berechtigen, diese Informationen unberücksichtigt zu lassen, sofern die interessierte Partei nach besten Kräften gehandelt hat.6. Sollten Nachweise oder Informationen nicht akzeptiert werden, so soll die Partei, die sie vorgelegt hat, über die Gründe informiert werden und die Möglichkeit erhalten, innerhalb einer angemessenen Frist weitere Erläuterungen zu geben; dabei sind die Fristen für die Untersuchung gebührend zu berücksichtigen. Sollten die Behörden die Erläuterungen nicht für ausreichend halten, so sind die Gründe für die Zurückweisung solcher Nachweise oder Informationen in veröffentlichten Feststellungen darzulegen.7. Müssen die Behörden ihre Feststellungen, einschliesslich der Feststellungen betreffend den Normalwert, auf Informationen aus zweiter Hand, einschliesslich der Angaben im Antrag auf Einleitung der Untersuchung, stützen, so sollen sie mit besonderer Vorsicht vorgehen. In solchen Fällen sollen die Behörden, soweit möglich, die Informationen anhand von Angaben aus anderen ihnen zugänglichen unabhängigen Quellen (z. B. veröffentlichte Preislisten, amtliche Einfuhrstatistiken und Zollerklärungen) sowie von Informationen prüfen, die andere interessierte Parteien während der Untersuchung vorlegen. Wenn eine interessierte Partei nicht mitarbeitet und somit den Behörden massgebliche Informationen vorenthält, kann dies selbstverständlich zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
1. Grundlage für den Zollwert nach diesem Übereinkommen ist in erster Linie der in Artikel 1 definierte «Transaktionswert». Artikel 1 ist zusammen mit Artikel 8 zu lesen, der unter anderem Berichtigungen des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises in den Fällen vorsieht, in denen bestimmte einschlägige Wertelemente, die als Teil des Zollwerts angesehen werden, vom Käufer getragen werden, jedoch im gezahlten oder zu zahlenden Preis der eingeführten Waren nicht enthalten sind. Artikel 8 sieht ferner die Einbeziehung bestimmter Leistungen in den Transaktionswert vor, die der Käufer dem Verkäufer in Form bestimmter Waren oder Dienstleistungen anstatt in Form von Geld erbringt. Die Artikel 2–7 sehen Verfahren für die Ermittlung des Zollwerts vor, wenn dieser nicht nach Artikel 1 ermittelt werden kann.
2. Kann der Zollwert nicht nach Artikel 1 ermittelt werden, so setzen sich normalerweise die Zollverwaltung und der Importeur in Verbindung, um zu einer Bewertungsgrundlage nach Artikel 2 oder 3 zu gelangen. Beispielsweise kann es vorkommen, dass der Importeur über Informationen zum Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren verfügt, die der Zollverwaltung am Einfuhrort nicht unmittelbar zur Verfügung stehen. Andererseits kann die Zollverwaltung Informationen über den Zollwert gleicher oder gleichartiger eingeführter Waren haben, die sich der Importeur nicht ohne weiteres verschaffen kann. Indem sich die beiden Parteien miteinander in Verbindung setzen, ist vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung des Geschäftsgeheimnisses ein Informationsaustausch zur Ermittlung einer passenden Grundlage für den Zollwert möglich.
3. Die Artikel 5 und 6 sehen zwei Grundlagen für die Ermittlung des Zollwerts vor, wenn dieser nicht auf der Grundlage des Transaktionswerts der eingeführten Waren oder gleicher oder gleichartiger eingeführter Waren ermittelt werden kann. Nach Artikel 5 Absatz 1 wird der Zollwert auf der Grundlage des Preises ermittelt, zu dem die Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, an einen unabhängigen Käufer im Einfuhrland verkauft werden. Der Importeur ist ferner berechtigt, Waren, die nach der Einfuhr weiterverarbeitet werden, auf seinen Antrag nach Artikel 5 bewerten zu lassen. Nach Artikel 6 wird der Zollwert auf der Grundlage des «errechneten Wertes» ermittelt. Beide Verfahren weisen einige Schwierigkeiten auf; dem Importeur wird deshalb in Artikel 4 das Recht eingeräumt, die Reihenfolge der Anwendung der beiden Verfahren zu wählen.
4. Artikel 7 bestimmt, wie der Zollwert ermittelt wird, wenn er nicht nach den vorhergehenden Artikeln ermittelt werden kann.
Die Mitglieder,
im Hinblick auf die Multilateralen Handelsverhandlungen;
in dem Wunsch, die Zielsetzungen des GATT 1994 zu fördern und zusätzliche Vorteile für den internationalen Handel der Entwicklungsländer zu sichern;
in Anerkennung der Bedeutung der Bestimmungen des Artikels VII des GATT 1994 und in dem Wunsch, Regeln für deren Anwendung auszuarbeiten, die eine grössere Einheitlichkeit und Bestimmtheit bei ihrer Durchführung gewährleisten;
in Anerkennung der Notwendigkeit eines gerechten, einheitlichen und neutralen Systems für die Bewertung von Waren für Zollzwecke, das die Anwendung willkürlicher oder fiktiver Zollwerte ausschliesst;
in Anerkennung der Tatsache, dass die Grundlage für die Bewertung der Waren für Zollzwecke soweit wie möglich der Transaktionswert der zu bewertenden Waren sein sollte;
in Anerkennung der Tatsache, dass der Zollwert auf einfachen und objektiven Kriterien beruhen sollte, die mit der Handelspraxis in Einklang stehen, und dass die Bewertungsverfahren allgemein und unabhängig von den Lieferquellen angewendet werden sollten;
in Anerkennung der Tatsache, dass die Bewertungsverfahren nicht zur Bekämpfung von Dumping benutzt werden sollten;
kommen wie folgt überein:
a) keine Beschränkungen für die Verwendung oder den Gebrauch der Waren durch den Käufer bestehen, ausgenommen solche, die i) durch das Gesetz oder von den Behörden des Einfuhrlandes auferlegt oder gefordert werden, ii) das Gebiet abgrenzen, in dem die Waren weiterverkauft werden können, iii) den Wert der Waren nicht wesentlich beeinflussen; b) das Kaufgeschäft oder der Preis weder an Bedingungen noch an Leistungen gebunden ist, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann; c) kein Teil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der Waren durch den Käufer unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommt, wenn nicht eine angemessene Berichtigung gemäss Artikel 8 erfolgen kann; und d) der Käufer und der Verkäufer nicht miteinander verbunden sind oder, wenn sie miteinander verbunden sind, der Transaktionswert für Zollzwecke nach Absatz 2 anerkannt werden kann. 2. a) Bei der Feststellung, ob der Transaktionswert für die Anwendung von Absatz 1 anerkannt werden kann, ist die Verbundenheit von Käufer und Verkäufer im Sinne von Artikel 15 allein kein Grund, den Transaktionswert als unannehmbar anzusehen. In solchen Fällen sind die Begleitumstände des Kaufgeschäfts zu prüfen und ist der Transaktionswert anzuerkennen, wenn die Verbundenheit den Preis nicht beeinflusst hat. Hat die Zollverwaltung jedoch aufgrund der vom Importeur oder auf andere Art beigebrachten Informationen Grund zu der Annahme, dass die Verbundenheit den Preis beeinflusst hat, so teilt sie dem Importeur diesen Grund mit und gibt ihm ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme. Auf Antrag des Importeurs sind ihm die Gründe schriftlich mitzuteilen. b) Bei einem Kaufgeschäft zwischen verbundenen Personen wird der Transaktionswert anerkannt und die Waren werden nach Absatz 1 bewertet, wenn der Importeur nachweist, dass dieser Wert einem der folgenden im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt bestehenden Werte sehr nahekommt: i) dem Transaktionswert bei Verkäufen an nicht verbundene Käufer gleicher oder gleichartiger Waren zur Ausfuhr in das gleiche Einfuhrland; ii) dem Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren, der nach Artikel 5 festgesetzt wurde; iii) dem Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren, der nach Artikel 6 festgesetzt wurde. Bei den vorgenannten Vergleichen werden nachgewiesene Unterschiede bei der Handelsstufe, der Menge, den in Artikel 8 aufgezählten Faktoren sowie den Kosten, die der Verkäufer bei Verkäufen an nicht verbundene Käufer, nicht aber bei solchen an verbundene Käufer, trägt, gebührend berücksichtigt. c) Die in Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Vergleiche sind auf Antrag des Importeurs durchzuführen und dienen nur zu Vergleichszwecken. Alternative Werte dürfen nach Absatz 2 Buchstabe b nicht festgesetzt werden.
Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 1, 2 und 3 ermittelt werden, so ist der Zollwert nach Artikel 5 oder, wenn der Zollwert nicht nach diesem Artikel ermittelt werden kann, nach Artikel 6 zu ermitteln; auf Antrag des Importeurs erfolgt die Anwendung der Artikel 5 und 6 jedoch in umgekehrter Reihenfolge.
Alle Angaben, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die für Zwecke der Zollwertermittlung vertraulich mitgeteilt werden, sind von den betreffenden Behörden streng vertraulich zu behandeln und dürfen, soweit dies nicht im Verlauf eines Gerichtsverfahrens verfügt wird, ohne ausdrückliche Erlaubnis der Person oder der Regierung, die diese Angaben gemacht hat, nicht preisgegeben werden.
Gesetze und Verordnungen sowie allgemeingültige Gerichts- und Verwaltungsentscheide zur Umsetzung dieses Übereinkommens werden vom betreffenden Einfuhrland nach Artikel X des GATT 1994 veröffentlicht.
Wird es im Verlauf der Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren notwendig, die endgültige Festsetzung des Zollwerts aufzuschieben, so darf der Importeur über seine Waren verfügen, sofern er auf Verlangen durch Bürgschaft, Hinterlegung oder auf andere geeignete Art eine ausreichende Sicherheit leistet, die den endgültigen Zollbetrag abdeckt, dem die Waren gegebenenfalls unterliegen. Die Rechtsvorschriften eines jeden Mitglieds müssen entsprechende Bestimmungen vorsehen.
Anhang I ist Bestandteil dieses Übereinkommens; die Artikel dieses Übereinkommens sind daher in Verbindung mit den dazugehörigen jeweiligen Anmerkungen zu lesen und anzuwenden. Die Anhänge II und III sind ebenfalls Bestandteil dieses Übereinkommens.
5. Personen, die dadurch miteinander verbunden sind, dass unabhängig von der Bezeichnung die eine von ihnen Alleinvertreter oder Alleinkonzessionär der anderen ist, gelten im Sinne dieses Übereinkommens nur dann als verbunden, wenn auf sie die Kriterien von Absatz 4 zutreffen.
Auf schriftlichen Antrag ist dem Importeur von der Zollverwaltung des Einfuhrlandes schriftlich mitzuteilen, auf welche Weise der Zollwert der von ihm eingeführten Waren ermittelt wurde.
Dieses Übereinkommen schränkt in keiner Weise das Recht der Zollverwaltungen ein, sich von der Richtigkeit und Genauigkeit von Angaben, Erklärungen oder Unterlagen zu überzeugen, die für die Zollwertermittlung abgegeben wurden.
Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne Zustimmung der anderen Mitglieder gemacht werden.
Der Ausschuss überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Er unterrichtet den Rat für den Warenverkehr jährlich über die Entwicklungen während des Überprüfungszeitraums.
Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom Sekretariat der WTO wahrgenommen, ausgenommen bezüglich jener Verantwortlichkeiten, die dem Technischen Ausschuss im besonderen übertragen sind, der vom Sekretariat des RZZ betreut wird.
1. Die Artikel 1–7 bestimmen, wie der Zollwert eingeführter Waren nach diesem Übereinkommen ermittelt wird. Die Methoden der Zollwertermittlung sind in der anzuwendenden Reihenfolge aufgeführt. Die vorrangig anzuwendende Methode ist in Artikel 1 festgelegt, das heisst, der Zollwert der eingeführten Waren wird nach diesem Artikel ermittelt, sofern die darin vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Kann der Zollwert nicht nach Artikel 1 ermittelt werden, so ist er nach dem erstmöglichen der nachfolgenden Artikel zu ermitteln, der jeweils anwendbar ist. Abgesehen von der Regelung in Artikel 4 können die nächstfolgenden Artikel erst herangezogen werden, wenn der Zollwert nicht nach dem vorangehenden Artikel ermittelt werden kann.
3. Sofern der Importeur nicht die Umkehrung der Reihenfolge der Artikel 5 und 6 beantragt, ist die normale Reihenfolge einzuhalten. Stellt der Importeur einen solchen Antrag, erweist sich dann aber eine Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 6 als unmöglich, so ist der Zollwert nach Artikel 5 festzulegen, wenn dieser anwendbar ist.
4. Kann der Zollwert nicht nach den Artikeln 1–6 ermittelt werden, so ist er nach Artikel 7 zu ermitteln.
1. Der Begriff «Allgemein anerkannte Buchführungsgrundsätze» bezieht sich auf Grundsätze, welche die einhellige oder in Fachkreisen anerkannte Meinung innerhalb eines Landes zu einem bestimmten Zeitpunkt darüber wiedergeben, welche wirtschaftlichen Hilfsquellen und Verpflichtungen als Aktiven und Passiven gebucht werden, welche Änderungen bei Aktiven und Passiven gebucht werden, wie die Aktiven und Passiven sowie ihre Änderungen bewertet werden, welche Informationen offengelegt und wie sie offengelegt werden und welche finanziellen Aufstellungen vorbereitet werden. Hierbei kann es sich sowohl um grobe Richtlinien von allgemeiner Geltung als auch um ins einzelne gehende Praktiken und Verfahren handeln.
2. Für die Zwecke dieses Übereinkommens verwenden die Zollverwaltungen der einzelnen Mitglieder Informationen, die den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen in dem betreffenden Land entsprechen und sich für den betreffenden Artikel eignen. So stützt sich beispielsweise die Ermittlung des normalen Gewinns und der Gemeinkosten nach Artikel 5 auf Informationen, die mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Einfuhrlandes übereinstimmen. Andererseits stützt sich die Ermittlung des normalen Gewinns und der Gemeinkosten nach Artikel 6 auf Informationen, die mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Herstellungslandes übereinstimmen. Ein weiteres Beispiel: Der Wert eines der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii genannten, im Einfuhrland hergestellten Gegenstände wird anhand von Informationen ermittelt, die mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen dieses Landes übereinstimmen.
1. Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer dem Verkäufer oder zu seinen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat. Die Zahlung muss nicht unbedingt in Form einer Geldübertragung, sondern kann auch durch Kreditbriefe oder verkehrsfähige Wertpapiere erfolgen; sie kann unmittelbar oder mittelbar durchgeführt werden. Ein Beispiel für eine mittelbare Zahlung ist die vollständige oder teilweise Begleichung einer Schuld des Verkäufers durch den Käufer.
2. Vom Käufer auf eigene Rechnung durchgeführte Tätigkeiten werden, abgesehen von denen, für die in Artikel 8 eine Berichtigung vorgesehen ist, nicht als mittelbare Zahlung an den Verkäufer angesehen, selbst wenn sie als für den Verkäufer vorteilhaft angesehen werden können. Die Kosten solcher Tätigkeiten werden daher bei der Ermittlung des Zollwertes nicht zum tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzurechnet.
3. Die nachstehenden Abgaben oder Kosten werden nicht in den Zollwert einbezogen, vorausgesetzt, dass sie getrennt von dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden:
4. Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis bezieht sich auf den Preis der eingeführten Waren. Somit gehören Dividenden oder andere Zahlungen des Käufers an den Verkäufer, die sich nicht auf die eingeführten Waren beziehen, nicht zum Zollwert.
Zu den Beschränkungen, die einen tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht unannehmbar machen, gehören solche, die sich nicht wesentlich auf den Wert der Waren auswirken. Ein Beispiel für derartige Beschränkungen ist, dass ein Verkäufer von einem Autohändler verlangt, die Autos nicht vor einem festgelegten Zeitpunkt, an dem ein neues Modelljahr beginnt, zu verkaufen oder auszustellen.
1. Ist das Kaufgeschäft oder der Preis an Bedingungen oder Leistungen gebunden, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann, so kann der Transaktionswert für Zollzwecke nicht anerkannt werden. Beispiele hierfür sind:
2. Bedingungen oder Leistungen jedoch, die sich auf die Produktion oder den Absatz der eingeführten Waren beziehen, führen nicht zur Ablehnung des Transaktionswerts. So hat beispielsweise der Umstand, dass der Käufer den Verkäufer mit im Einfuhrland entwickelten Techniken und Plänen beliefert, nicht die Ablehnung des Transaktionswerts nach Artikel 1 zur Folge. Ebenso ist dann, wenn der Käufer auf eigene Rechnung, obgleich nach Absprache mit dem Verkäufer, für den Absatz der eingeführten Waren selbst tätig wird, der Wert dieser Tätigkeiten nicht Teil des Zollwerts; ausserdem dürfen solche Tätigkeiten nicht zur Ablehnung des Transaktionswerts führen.
1. Absatz 2 Buchstaben a und b sehen unterschiedliche Mittel für die Feststellung vor, ob der Transaktionswert anerkannt werden kann.
2. Absatz 2 Buchstabe a sieht vor, dass, falls der Käufer und der Verkäufer miteinander verbunden sind, die Begleitumstände des Kaufgeschäfts untersucht werden und der Transaktionswert als Zollwert anerkannt wird, sofern die Verbundenheit den Preis nicht beeinflusst hat. Es ist nicht daran gedacht, eine Untersuchung dieser Umstände in allen Fällen vorzunehmen, in denen Käufer und Verkäufer miteinander verbunden sind. Eine solche Untersuchung ist nur erforderlich, wenn Zweifel daran bestehen, ob der Preis anerkannt werden kann. Zweifelt die Zollverwaltung nicht daran, dass der Preis anerkannt werden kann, so wird er anerkannt, ohne dass vom Importeur weitere Informationen verlangt werden. Beispielsweise kann die Zollverwaltung schon früher die Verbundenheit untersucht haben oder sie kann schon über ausführliche Informationen über den Käufer und den Verkäufer verfügen, und sie kann bereits anhand einer solchen Untersuchung oder Information zu dem Ergebnis gekommen sein, dass die Verbundenheit den Preis nicht beeinflusst hat.
3. Kann die Zollverwaltung den Transaktionswert nicht ohne weitere Nachforschung anerkennen, so gibt sie dem Importeur Gelegenheit zur Beschaffung von weitergehenden Informationen, die für die Prüfung der Begleitumstände des Kaufgeschäfts durch sie erforderlich sein können. In diesem Zusammenhang muss die Zollverwaltung bereit sein, die massgebenden Umstände des Kaufgeschäfts zu untersuchen, einschliesslich der Art und Weise, nach der Käufer und Verkäufer ihre Handelsbeziehungen gestalten und in der der betreffende Preis zustande gekommen ist, um festzustellen, ob die Verbundenheit den Preis beeinflusst hat. Kann aufgezeigt werden, dass Käufer und Verkäufer, obwohl nach Artikel 15 miteinander verbunden, voneinander kaufen oder einander verkaufen, als wenn sie nicht miteinander verbunden wären, so würde dies beweisen, dass der Preis durch diese Verbundenheit nicht beeinflusst wurde. Ein Beispiel hierfür: Ist der Preis im Einklang mit der üblichen Preispraxis des betreffenden Wirtschaftszweigs oder so festgelegt worden, wie der Verkäufer die Preise für Verkäufe an Käufer festsetzt, die nicht mit dem Verkäufer verbunden sind, so beweist dies, dass der Preis durch die Verbundenheit nicht beeinflusst wurde. Ein weiteres Beispiel: Wird aufgezeigt, dass der Preis zur Deckung aller Kosten zuzüglich eines Gewinnes ausreicht, der dem allgemeinen Gewinn des Unternehmens innerhalb eines repräsentativen Zeitraums (z. B. auf jährlicher Grundlage) bei Verkäufen von Waren der gleichen Gattung oder Art entspricht, so würde dies beweisen, dass der Preis nicht beeinflusst wurde.
4. Absatz 2 Buchstabe b gibt dem Importeur die Möglichkeit nachzuweisen, dass der Transaktionswert einem zuvor von der Zollverwaltung anerkannten «Vergleichswert» sehr nahe kommt und daher nach Artikel 1 anerkannt werden kann. Wird nach Artikel 2 Buchstabe b ein Vergleichswert gefunden, so ist die Frage nach der Beeinflussung des Preises nach Absatz 2 Buchstabe a nicht zu untersuchen. Verfügt die Zollverwaltung schon über ausreichende Informationen, die sie ohne weitere eingehende Untersuchung zu dem Ergebnis kommen lassen, dass einer der in Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Vergleichswerte gefunden wurde, so liegt kein Grund dafür vor, vom Importeur den Nachweis zu verlangen, dass der Vergleich auch hier zum Erfolg führt. In Absatz 2 Buchstabe b bedeutet der Begriff «nicht verbundene Käufer» Käufer, die in keinem konkreten Anwendungsfall mit dem Verkäufer verbunden sind.
Bei der Feststellung, ob ein Wert einem anderen Wert «sehr nahe kommt», müssen mehrere Faktoren in Betracht gezogen werden. Dazu gehören die Art der eingeführten Waren, die Art des Wirtschaftszweigs, die Saison, in der die Waren eingeführt werden, und die Feststellung, ob der Wertunterschied im Handel von Bedeutung ist. Da diese Faktoren von Fall zu Fall verschieden sein können, ist es nicht möglich, in jedem Fall einen einheitlichen Massstab, etwa in Form eines bestimmten Prozentsatzes, anzuwenden. So kann z. B. ein geringer Wertunterschied in einem Fall, der eine bestimmte Warenart betrifft, nicht anerkannt werden, während ein grosser Unterschied im Fall einer anderen Art von Waren bei der Feststellung anerkannt werden kann, ob der Transaktionswert dem in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b angeführten «Vergleichswert» sehr nahe kommt.
1. Bei der Anwendung von Artikel 2 zieht die Zollverwaltung nach Möglichkeit ein Kaufgeschäft über gleiche Waren auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heran. Ist ein solches Kaufgeschäft nicht ausfindig zu machen, so kann ein Kaufgeschäft über gleiche Waren herangezogen werden, das eine der nachstehenden drei Bedingungen erfüllt:
2. Sobald ein unter eine dieser drei Bedingungen fallendes Kaufgeschäft ausfindig gemacht wurde, werden je nach Lage des Falles Berichtigungen vorgenommen für:
3. Der Ausdruck «und/oder» lässt genügend Spielraum für die Heranziehung von Kaufgeschäften und für die notwendigen Berichtigungen in allen drei vorgenannten Fällen.
4. Für die Zwecke von Artikel 2 ist der Transaktionswert eingeführter gleicher Waren ein Zollwert, der – gegebenenfalls nach den in Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 vorgesehenen Berichtigungen – bereits nach Artikel 1 anerkannt wurde.
5. Voraussetzung für eine Berichtigung wegen Unterschieden bei der Handelsstufe oder der Menge ist, dass eine solche Berichtigung – unabhängig davon, ob sie zu einer Erhöhung oder zu einer Verminderung des Wertes führt – nur aufgrund von Nachweisen vorgenommen wird, welche die Richtigkeit und Genauigkeit klar darlegen, z. B. gültige Preislisten mit Preisen, die sich auf verschiedene Handelsstufen oder verschiedene Mengen beziehen. Hierfür ein Beispiel: Bestehen die zu bewertenden eingeführten Waren aus einer Sendung von zehn Einheiten, während die einzigen eingeführten gleichen Waren, für die ein Transaktionswert vorliegt, ein Kaufgeschäft über 500 Einheiten betrafen, und ist festgestellt worden, dass der Verkäufer Mengenrabatte einräumt, so muss bei der Berichtigung die Preisliste des Verkäufers berücksichtigt und der Preis genommen werden, der sich auf einen Verkauf von zehn Einheiten bezieht. Das setzt nicht voraus, dass ein Verkauf von zehn Einheiten tatsächlich stattgefunden haben muss, sofern sich die Preisliste anhand von Kaufgeschäften über andere Mengen als zuverlässig erwiesen hat. Fehlt jedoch ein solcher objektiver Massstab, so ist die Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 2 nicht angebracht.
1. Bei der Anwendung von Artikel 3 zieht die Zollverwaltung nach Möglichkeit ein Kaufgeschäft über gleichartige Waren auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heran.
Ist ein solches Kaufgeschäft nicht ausfindig zu machen, so kann ein Kaufgeschäft über gleichartige Waren herangezogen werden, das eine der nachstehenden drei Bedingungen erfüllt:
2. Sobald ein unter eine dieser drei Bedingungen fallendes Kaufgeschäft ausfindig gemacht wurde, werden je nach Lage des Falles Berichtigungen vorgenommen für:
3. Der Ausdruck «und/oder» lässt genügend Spielraum für die Heranziehung von Kaufgeschäften und für die notwendigen Berichtigungen in allen drei vorgenannten Fällen.
4. Für die Zwecke von Artikel 3 ist der Transaktionswert eingeführter gleichartiger Waren ein Zollwert, der – gegebenenfalls nach den in Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 vorgesehenen Berichtigungen – bereits nach Artikel 1 anerkannt wurde.
5. Voraussetzung für eine Berichtigung wegen Unterschieden bei der Handelsstufe oder der Menge ist, dass eine solche Berichtigung – unabhängig davon, ob sie zu einer Erhöhung oder zu einer Verminderung des Wertes führt – nur aufgrund von Nachweisen vorgenommen wird, welche die Richtigkeit und Genauigkeit klar darlegen, z. B. gültige Preislisten mit Preisen, die sich auf verschiedene Handelsstufen oder verschiedene Mengen beziehen. Hierfür ein Beispiel: Bestehen die zu bewertenden eingeführten Waren aus einer Sendung von zehn Einheiten, während die einzigen eingeführten gleichartigen Waren, für die ein Transaktionswert vorliegt, ein Kaufgeschäft über 500 Einheiten betrafen, und ist festgestellt worden, dass der Verkäufer Mengenrabatte einräumt, so muss bei der Berichtigung die Preisliste des Verkäufers berücksichtigt und der Preis genommen werden, der sich auf einen Verkauf von zehn Einheiten bezieht. Das setzt nicht voraus, dass ein Verkauf von zehn Einheiten tatsächlich stattgefunden haben muss, sofern sich die Preisliste anhand von Kaufgeschäften über andere Mengen als zuverlässig erwiesen hat. Fehlt jedoch ein solcher objektiver Massstab, so ist die Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 3 nicht angebracht.
1. Der Begriff «Preis je Einheit, zu dem … Waren in der grössten Menge insgesamt» verkauft werden, bedeutet den Preis, zu dem die grösste Anzahl von Einheiten bei Verkäufen an Personen verkauft wird, die mit den Personen nicht verbunden sind, von denen sie diese Waren auf der ersten Handelsstufe nach der Einfuhr, auf der diese Verkäufe stattfinden, kaufen.
2. Hierfür ein Beispiel: Waren werden nach einer Preisliste verkauft, die günstigere Preise je Einheit für Käufe in grösseren Mengen vorsieht.
| Verkaufsmenge | Preis je Einheit | Anzahl der Verkäufe | Gesamtmenge der zum jeweiligen Preis verkauften Waren |
|---|---|---|---|
| 1–10 Einheiten | 100 | 10 Verkäufe zu 5 Einheiten | 65 |
| 5 Verkäufe zu 3 Einheiten | |||
| 11–25 Einheiten | 95 | 5 Verkäufe zu 11 Einheiten | 55 |
| über 25 Einheiten | 90 | 1 Verkauf zu 30 Einheiten | 80 |
| 1 Verkauf zu 50 Einheiten |
Die grösste Anzahl der zu einem bestimmten Preis verkauften Einheiten beträgt 80; infolgedessen beläuft sich der Preis je Einheit für die grösste Menge insgesamt auf 90.
3. Ein anderes Beispiel hierfür: Es liegen zwei Verkäufe vor. Bei dem ersten Verkauf werden 500 Einheiten zu einem Preis von je 95 Rechnungseinheiten verkauft. Bei dem zweiten Verkauf werden 400 Einheiten zu einem Preis von je 90 Rechnungseinheiten verkauft. Bei diesem Beispiel beträgt die grösste Anzahl der zu einem bestimmten Preis verkauften Einheiten 500, der Preis je Einheit für die grösste Menge insgesamt ist daher 95.
4. Ein drittes Beispiel betrifft den Fall, dass verschiedene Mengen zu verschiedenen Preisen verkauft werden.
a) Verkäufe
| Verkaufsmenge | Preis je Einheit |
|---|---|
| 40 Einheiten | 100 |
| 30 Einheiten | 90 |
| 15 Einheiten | 100 |
| 50 Einheiten | 95 |
| 25 Einheiten | 105 |
| 35 Einheiten | 90 |
| 5 Einheiten | 100 |
b) Insgesamt
| Insgesamt verkaufte Gesamtmenge | Preis je Einheit |
|---|---|
| 65 | 90 |
| 50 | 95 |
| 60 | 100 |
| 25 | 105 |
Bei diesem Beispiel beträgt die grösste Anzahl von zu einem bestimmten Preis verkauften Einheiten 65; der Preis je Einheit für die jeweils grösste Menge insgesamt ist daher 90.
5. Ein Verkauf im Einfuhrland im Sinne von Absatz 1 an eine Person, die unmittelbar oder mittelbar, unentgeltlich oder zu ermässigten Preisen eine der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Gegenstände oder Leistungen für die Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf der eingeführten Waren zur Ausfuhr liefert oder erbringt, wird bei der Feststellung des Preises je Einheit nach Artikel 5 nicht in Betracht gezogen.
6. Zu beachten ist, dass der in Artikel 5 Absatz 1 angeführte Begriff «Gewinn und Gemeinkosten» als Ganzes anzusehen ist. Die Höhe des Abzugs wird auf der Grundlage der von dem oder für den Importeur gelieferten Angaben ermittelt, es sei denn, dass diese Zahlen nicht mit denjenigen in Einklang stehen, die sich bei Verkäufen eingeführter Waren derselben Gattung oder Art im Einfuhrland ergeben. Stehen die Zahlen des Importeurs nicht in Einklang mit den vorgenannten Zahlen, so kann der Betrag für «Gewinn und Gemeinkosten» auf eine andere als die vom oder für den Importeur gegebene einschlägige Information gestützt werden.
7. Die «Gemeinkosten» umfassen die direkten und indirekten Kosten für die Vermarktung der betreffenden Waren.
8. Beim Verkauf der Waren anfallende örtliche Abgaben, die nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv nicht abgezogen wurden, müssen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i abgezogen werden.
9. Bei der Ermittlung der Provisionen oder der üblichen Gewinne und Gemeinkosten nach Artikel 5 Absatz 1 muss die Frage, ob bestimmte Waren derselben Gattung oder Art wie andere Waren angehören, von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände entschieden werden. Dabei werden Verkäufe im Einfuhrland untersucht, die eingeführte Waren derselben Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren betreffen und zu einer möglichst eng umschriebenen Warengruppe oder einer solchen Warenpalette wie die zu bewertenden Waren gehören und für die die notwendigen Informationen beschafft werden können. Der Begriff «Waren derselben Gattung oder Art» im Sinne von Artikel 5 umfasst sowohl Waren aus dem gleichen Land wie die zu bewertenden Waren als auch aus anderen Ländern eingeführte Waren.
10. Als «frühester Zeitpunkt» im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b gilt der Tag, an dem Verkäufe der eingeführten Waren oder eingeführter gleicher oder gleichartiger Waren in für die Ermittlung des Preises je Einheit ausreichenden Mengen getätigt werden.
11. Die bei der Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 vorzunehmenden Abzüge für die Wertsteigerung durch weitere Be- oder Verarbeitung müssen sich auf objektive und quantifizierbare Daten stützen, die sich auf die Kosten einer solchen Arbeit beziehen. Anerkannte industrielle Verarbeitungsmethoden, Industrienormen, Rezepturen, Konstruktionsverfahren und andere industrielle Verfahren bilden die Grundlage der Berechnungen.
12. Die Bewertungsmethode nach Artikel 5 Absatz 2 sollte normalerweise nicht angewendet werden, wenn die eingeführten Waren aufgrund der weiteren Be- oder Verarbeitung ihre Identität verlieren. Es können jedoch Fälle auftreten, in denen die Wertsteigerung durch die Be- oder Verarbeitung trotz Verlustes der Identität der eingeführten Waren ohne erhebliche Schwierigkeiten genau ermittelt werden kann. Andererseits gibt es auch Fälle, in denen die eingeführten Waren zwar ihre Identität behalten, jedoch einen so unbedeutenden Bestandteil der im Einfuhrland verkauften Waren darstellen, dass die Anwendung dieser Bewertungsmethode nicht gerechtfertigt ist. Demgemäss muss jeder derartige Sachverhalt von Fall zu Fall geprüft werden.
1. Der Zollwert wird nach diesem Übereinkommen grundsätzlich anhand von im Einfuhrland leicht verfügbaren Informationen ermittelt. Zur Ermittlung eines errechneten Wertes kann es jedoch notwendig sein, die Angaben über die Herstellungskosten der zu bewertenden Waren und andere Angaben, die ausserhalb des Einfuhrlandes beschafft werden müssen, zu überprüfen. Ausserdem untersteht der Hersteller der Waren meist nicht der Hoheitsgewalt der Behörden des Einfuhrlandes. Die Verwendung des errechneten Wertes ist im allgemeinen auf die Fälle beschränkt, in denen Käufer und Verkäufer miteinander verbunden sind und der Hersteller bereit ist, den Behörden des Einfuhrlandes die erforderlichen Preisberechnungen zu liefern und gegebenenfalls später notwendig werdende Überprüfungen möglich zu machen.
2. Die «Kosten» oder der «Wert» im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a sind aufgrund von Angaben zu ermitteln, die sich auf die Herstellung der zu bewertenden Waren beziehen und vom oder für den Hersteller geliefert werden. Die Ermittlung ist auf die Buchhaltungskonten des Herstellers zu stützen, sofern diese Konten den im Herstellungsland angewendeten allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen entsprechen.
3. Zu den «Kosten» oder dem «Wert» gehören die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii aufgeführten Kosten. Ferner gehört dazu der entsprechend der einschlägigen Anmerkung zu Artikel 8 anteilig aufgeteilte Wert aller in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a angeführten Gegenstände oder Leistungen, die vom Käufer unmittelbar oder mittelbar für die Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung der eingeführten Waren geliefert oder erbracht wurden. Der Wert der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv angeführten und im Einfuhrland erarbeiteten Faktoren wird nur insoweit mit einbezogen, als diese dem Hersteller in Rechnung gestellt werden. Selbstverständlich dürfen die Kosten oder Werte der in diesem Absatz behandelten Gegenstände oder Leistungen bei der Ermittlung des «errechneten Wertes» nicht zweimal angerechnet werden.
4. Der «Betrag für Gewinn und Gemeinkosten» im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b ist aufgrund der vom oder für den Hersteller gelieferten Angaben festzusetzen, es sei denn, dass die Zahlen des Herstellers nicht mit denen in Einklang stehen, die sich normalerweise beim Verkauf von Waren derselben Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren ergeben, die von den Herstellern im Ausfuhrland zur Ausfuhr in das Einfuhrland hergestellt werden.
5. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der «Betrag für Gewinn und Gemeinkosten» als Ganzes anzusehen ist. Wenn daher in einem bestimmten Fall die Gewinnmarge des Herstellers niedrig ist und seine Gemeinkosten hoch liegen, können Gewinn und Gemeinkosten des Herstellers zusammen trotzdem mit dem in Einklang stehen, was sich gewöhnlich bei Verkäufen von Waren derselben Gattung oder Art ergibt. Das kann beispielsweise vorkommen, wenn ein Erzeugnis im Einfuhrland neu auf den Markt gebracht wird und der Hersteller es deshalb in Kauf nimmt, zunächst keinen oder nur einen geringen Gewinn zu erzielen, um seine mit der Einführung des Erzeugnisses zusammenhängenden hohen Gemeinkosten zu decken. Kann der Hersteller einen niedrigen Gewinn beim Verkauf der eingeführten Waren aufgrund besonderer handelsbedingter Umstände nachweisen, so wird der tatsächliche Gewinn des Herstellers berücksichtigt, sofern er triftige kaufmännische Gründe zu dessen Rechtfertigung anführen kann und seine Preispolitik der üblichen Preispolitik des betreffenden Wirtschaftszweigs entspricht. Das kann beispielsweise vorkommen, wenn Hersteller wegen eines nicht vorhersehbaren Nachfragerückgangs gezwungen sind, vorübergehend ihre Preise zu senken, oder wenn sie Waren zur Ergänzung eines im Einfuhrland hergestellten Warensortiments verkaufen und sich zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit mit einem geringen Gewinn begnügen.
Stehen die Zahlenangaben des Herstellers für Gewinn und Gemeinkosten nicht mit den Zahlen in Einklang, die sich normalerweise bei Verkäufen von Waren derselben Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren ergeben, die im Ausfuhrland von Herstellern zur Ausfuhr in das Einfuhrland hergestellt werden, so kann der Betrag für Gewinn und Gemeinkosten auf andere einschlägige Informationen als die vom oder für den Hersteller der Waren gemachten Angaben gestützt werden.
6. Werden andere Informationen als die vom oder für den Hersteller gemachten Angaben für die Ermittlung eines errechneten Wertes benutzt, so haben die Behörden des Einfuhrlandes den Importeur auf dessen Antrag über die Herkunft dieser Informationen, die herangezogenen Daten und die darauf gestützten Berechnungen, vorbehaltlich des Artikels 10, zu unterrichten.
7. Zu den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b angeführten «Gemeinkosten» gehören auch die direkten und indirekten Kosten für die Herstellung und den Verkauf der Waren zur Ausfuhr, die nicht von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a umfasst werden.
8. Ob bestimmte Waren «derselben Gattung oder Art» wie andere Waren angehören, ist von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der entsprechenden Umstände zu ermitteln. Bei der Ermittlung der üblichen Gewinne und Gemeinkosten nach Artikel 6 werden Verkäufe zur Ausfuhr in das Einfuhrland untersucht, die zu einer möglichst eng umschriebenen Warengruppe oder einer solchen Warenpalette wie die zu bewertenden Waren gehören und für welche die notwendigen Informationen beschafft werden können. «Waren derselben Gattung oder Art» im Sinne von Artikel 6 müssen aus demselben Land stammen wie die zu bewertenden Waren.
1. Die nach Artikel 7 ermittelten Zollwerte sollen möglichst auf schon früher ermittelten Zollwerten beruhen.
2. Als Bewertungsmethoden nach Artikel 7 sollen die in den Artikeln 1–6 festgelegten Methoden herangezogen werden, doch steht eine angemessene Flexibilität bei der Anwendung solcher Methoden im Einklang mit den Zielsetzungen und Bestimmungen von Artikel 7.
3. Einige Beispiele für eine angemessene Flexibilität:
Unter dem Begriff «Einkaufsprovisionen» sind Beträge zu verstehen, die ein Importeur jemandem dafür zahlt, dass er ihn im Ausland beim Kauf der zu bewertenden Waren vertritt.
1. Bei der Aufteilung des Wertes der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii aufgeführten Gegenstände auf die eingeführten Waren ist zweierlei zu berücksichtigen – der Wert des Gegenstands selbst und die Art und Weise, wie dieser Wert auf die eingeführten Waren aufgeteilt wird. Die Aufteilung des Werts dieser Gegenstände soll in sinnvoller, den Umständen angemessener Weise und in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen vorgenommen werden.
2. Erwirbt der Importeur den Gegenstand von einem mit ihm nicht verbundenen Verkäufer zu einem bestimmten Preis, so ist der Wert des Gegenstands diesem Preis gleichzusetzen. Wurde der Gegenstand vom Importeur oder von einer mit ihm verbundenen Person hergestellt, so sind als sein Wert die Herstellungskosten anzusetzen; ist der Gegenstand vorher vom Importeur verwendet worden, gleichgültig, ob er ihn erworben oder hergestellt hat, so wird der ursprünglich für den Erwerb oder die Herstellung aufgewendete Betrag wegen der Verwendung nach unten berichtigt, um den Wert des Gegenstands zu erhalten.
3. Ist für den Gegenstand ein Wert ermittelt worden, so ist dieser Wert auf die eingeführten Waren aufzuteilen. Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten. Der Wert kann beispielsweise der ersten Sendung zugeteilt werden, wenn der Importeur den Zoll auf den gesamten Wert auf einmal entrichten möchte. Der Importeur kann aber auch beantragen, dass der Wert auf die Anzahl der bis zu der Zeit der ersten Sendung hergestellten Einheiten aufgeteilt wird. Er kann ferner beantragen, dass der Wert auf die vorgesehene Gesamtproduktion aufgeteilt wird, wenn Verträge oder feste Firmenaufträge für diese Produktion vorliegen. Die Aufteilungsart hängt von den vom Importeur beigebrachten Unterlagen ab.
4. Zur Veranschaulichung der obigen Ausführungen: Ein Importeur stellt einem Hersteller eine Gussform zur Verfügung, die bei der Herstellung der eingeführten Waren benutzt werden soll, und vereinbart vertraglich mit dem Hersteller, 10 000 Einheiten zu kaufen. Beim Eingang der ersten Sendung von 1000 Einheiten hat der Hersteller schon 4000 Einheiten hergestellt. Der Importeur kann bei der Zollverwaltung beantragen, den Wert der Gussform auf 1000, 4000 oder 10 000 Einheiten aufzuteilen.
1. Zuschläge für die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv aufgeführten Gegenstände und Leistungen müssen auf objektive und quantifizierbare Daten gestützt werden. Um den Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung der zuzuschlagenden Werte sowohl für den Importeur als auch für die Zollverwaltung gering zu halten, sollen wenn möglich Daten herangezogen werden, die den Geschäftsbüchern des Käufers leicht entnommen werden können.
2. Bei den vom Käufer gelieferten Gegenständen oder erbrachten Leistungen, die der Käufer erworben oder gemietet hat, entspricht der Zuschlag dem Kaufpreis oder der Miete. Für jedermann zur Verfügung stehende Gegenstände oder Leistungen dürfen mit Ausnahme der Kosten für Kopien keine Zuschläge vorgenommen werden.
3. Ob die zuzuschlagenden Werte leicht berechnet werden können, hängt vom Aufbau und der Art der Führung des betreffenden Unternehmens sowie von seinen Buchführungsmethoden ab.
4. Es ist beispielsweise möglich, dass ein Unternehmen, das eine Vielzahl von Erzeugnissen aus mehreren Ländern einführt, die Aufzeichnungen über sein ausserhalb des Einfuhrlandes befindliches Modellbüro so führt, dass es die auf ein bestimmtes Erzeugnis entfallenden Kosten genau bestimmen kann. In solchen Fällen kann eine angemessene Berichtigung nach Artikel 8 ohne weiteres vorgenommen werden.
5. In einem anderen Fall kann ein Unternehmen die Kosten des Modellbüros ausserhalb des Einfuhrlandes als Gemeinkosten ohne Zuweisung zu bestimmten Erzeugnissen ausweisen. Unter diesen Umständen kann eine angemessene Berichtigung bezüglich der eingeführten Waren nach Artikel 8 durch Aufteilung der Gesamtkosten des Modellbüros auf die gesamte Herstellung vorgenommen werden, für welche die Tätigkeit des Modellbüros von Nutzen ist; die aufgeteilten Kosten werden den Einfuhren auf die Einheit bezogen hinzugefügt.
6. Eine Änderung der oben genannten Umstände erfordert selbstverständlich andere Überlegungen bei der Ermittlung der passenden Zuteilungsmethode.
7. Werden die betreffenden Gegenstände oder Leistungen während eines bestimmten Zeitraums in mehreren Ländern hergestellt oder erarbeitet, so ist die Berichtigung auf die dadurch ausserhalb des Einfuhrlandes tatsächlich eingetretene Wertsteigerung zu beschränken.
1. Die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c) aufgeführten Lizenzgebühren können unter anderem Zahlungen für Patente, Warenzeichen und Urheberrechte umfassen. Zahlungen für das Recht zur Vervielfältigung der eingeführten Waren im Einfuhrland dürfen jedoch bei der Ermittlung des Zollwerts nicht zu dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet werden.
2. Zahlungen des Käufers für das Recht auf Vertrieb oder Wiederverkauf der eingeführten Waren dürfen zu dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht hinzugerechnet werden, wenn diese Zahlungen nicht eine Bedingung für den Verkauf der eingeführten Waren zur Ausfuhr in das Einfuhrland darstellen.
Liegen keine objektiven und quantifizierbaren Angaben über die nach Artikel 8 vorzunehmenden Zuschläge vor, so kann der Transaktionswert nicht nach Artikel 1 ermittelt werden. Zur Veranschaulichung: Es wird eine Lizenzgebühr auf der Grundlage des Preises bei einem Verkauf im Einfuhrland für einen Liter eines bestimmten Erzeugnisses gezahlt, das nach Kilogramm eingeführt und nach der Einfuhr zu einer Lösung verarbeitet wurde. Beruht die Lizenzgebühr teilweise auf den eingeführten Waren und teilweise auf anderen Faktoren, die nichts mit den eingeführten Waren zu tun haben (wenn die eingeführten Waren mit inländischen Teilen gemischt werden und nicht mehr als die eingeführten Waren identifizierbar sind oder wenn die Lizenzgebühr von besonderen finanziellen Abmachungen zwischen Käufer und Verkäufer nicht unterschieden werden kann), so darf die Lizenzgebühr nicht hinzugerechnet werden. Bezieht sich die Lizenzgebühr jedoch ausschliesslich auf die eingeführten Waren und lässt sie sich leicht der Höhe nach bestimmen, so kann sie zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet werden.
Der Begriff «Zeitpunkt der Einfuhr» im Sinne von Artikel 9 kann auch den Zeitpunkt der Zollanmeldung umfassen.
1. Artikel 11 sichert dem Importeur ein Beschwerderecht gegen eine Entscheidung der Zollverwaltung über den Zollwert der zu bewertenden Waren zu. Die Entscheidung kann zunächst auf einer höheren Ebene der Zollverwaltung angefochten werden, doch muss der Importeur das Recht haben, letzten Endes ein Gericht anzurufen.
2. «Straffrei» bedeutet, dass der Importeur nicht mit einer Busse oder Bussandrohung belegt werden darf, nur weil er von seinem Beschwerderecht Gebrauch macht. Die Zahlung der normalen Gerichtskosten und Anwaltsgebühren wird nicht als Busse betrachtet.
3. Artikel 11 hindert jedoch kein Mitglied daran, die volle Entrichtung der berechneten Zölle zu verlangen, auch wenn Beschwerde eingelegt wird.
Der Begriff «Personen» im Sinne dieses Artikels schliesst juristische Personen ein.
Im Sinne dieses Übereinkommens wird angenommen, dass eine Person eine andere kontrolliert, wenn die eine rechtlich oder tatsächlich in der Lage ist, der anderen Beschränkungen aufzuerlegen oder Anweisungen zu erteilen.
1. Nach Artikel 18 dieses Übereinkommens wird ein Technischer Ausschuss unter der Schirmherrschaft des RZZ eingesetzt, um auf technischer Ebene für die einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens Sorge zu tragen.2. Die Aufgaben des Technischen Ausschusses umfassen:
3. Der Technische Ausschuss ist bestrebt, seine Arbeit, insbesondere bei Fragen, die ihm von Mitgliedern, dem Ausschuss oder einer Sondergruppe vorgelegt werden, innerhalb angemessen kurzer Zeit abzuschliessen. Nach Artikel 19 Absatz 4 setzt eine Sondergruppe jeweils eine bestimmte Frist für die Vorlage eines Berichts des Technischen Ausschusses, und der Technische Ausschuss legt diesen Bericht innerhalb dieser Frist vor.
4. Der Technische Ausschuss wird in seiner Tätigkeit vom Sekretariat des RZZ in geeigneter Weise unterstützt.
5. Jedes Mitglied ist berechtigt, Vertreter in den Technischen Ausschuss zu entsenden. Jedes Mitglied kann einen Delegierten und einen oder mehrere Stellvertreter zu seinen Vertretern im Technischen Ausschuss ernennen. Ein auf diese Weise im Technischen Ausschuss vertretenes Mitglied wird nachstehend als «Mitglied des Technischen Ausschusses» bezeichnet. Die Vertreter von Mitgliedern des Technischen Ausschusses können sich von Beratern unterstützen lassen. Das Sekretariat der WTO kann an den Sitzungen als Beobachter ebenfalls teilnehmen.
6. Mitglieder des RZZ, die nicht Mitglieder der WTO sind, können bei Sitzungen des Technischen Ausschusses durch einen Delegierten und einen oder mehrere Stellvertreter vertreten sein. Diese Vertreter nehmen an den Sitzungen des Technischen Ausschusses als Beobachter teil.
7. Mit Zustimmung des Vorsitzenden des Technischen Ausschusses kann der Generalsekretär des RZZ (nachstehend als «der Generalsekretär» bezeichnet) Vertreter von Regierungen, die weder Mitglieder der WTO noch Mitglieder des RZZ sind, sowie Vertreter internationaler Regierungs- und Handelsorganisationen einladen, an den Sitzungen des Technischen Ausschusses als Beobachter teilzunehmen.
8. Die für die Sitzungen des Technischen Ausschusses vorgesehenen Delegierten, Stellvertreter und Berater sind dem Generalsekretär mitzuteilen.
9. Der Technische Ausschuss tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zusammen. Die einzelnen Sitzungstermine werden vom Technischen Ausschuss auf der jeweils vorhergehenden Sitzung festgelegt. Der Sitzungstermin kann auf Antrag eines Mitglieds des Technischen Ausschusses mit Zustimmung der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder oder in dringenden Fällen auf Verlangen des Vorsitzenden abgeändert werden. Unbeschadet des ersten Satzes dieses Absatzes tritt der Technische Ausschuss im Bedarfsfall zusammen, um über Angelegenheiten zu beraten, die ihm nach Artikel 19 dieses Übereinkommens von einer Sondergruppe vorgelegt werden.
10. Die Sitzungen des Technischen Ausschusses werden am Sitz des RZZ gehalten, sofern nichts anderes bestimmt wird.
11. Der Generalsekretär unterrichtet alle Mitglieder des Technischen Ausschusses und die in den Absätzen 6 und 7 Genannten – ausser in dringenden Fällen – mindestens 30 Tage vorher über den Zeitpunkt des Beginns der einzelnen Sitzungsperioden des Technischen Ausschusses.
12. Für jede Sitzungsperiode stellt der Generalsekretär eine vorläufige Tagesordnung auf und gibt sie den Mitgliedern des Technischen Ausschusses sowie den in den Absätzen 6 und 7 genannten Teilnehmern – ausser in dringenden Fällen – mindestens 30 Tage vor der Sitzungsperiode bekannt. Diese Tagesordnung umfasst alle Punkte, deren Aufnahme vom Technischen Ausschuss auf der vorhergehenden Sitzung genehmigt wurde, alle vom Vorsitzenden von sich aus aufgenommenen Punkte, sowie alle Punkte, deren Aufnahme vom Generalsekretär, vom Ausschuss oder von einem Mitglied des Technischen Ausschusses beantragt wurde.
13. Der Technische Ausschuss beschliesst seine Tagesordnung zu Beginn jeder Sitzungsperiode. Die Tagesordnung kann im Laufe der Sitzungsperiode vom Technischen Ausschuss jederzeit geändert werden.
14. Der Technische Ausschuss wählt unter den Vertretern seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden üben ihr Amt ein Jahr lang aus. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden können wiedergewählt werden. Das Amt eines Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden endet automatisch, wenn er nicht mehr ein Mitglied des Technischen Ausschusses vertritt.
15. Ist der Vorsitzende während einer Sitzung nicht oder zeitweise nicht anwesend, so übernimmt ein stellvertretender Vorsitzender den Vorsitz. In diesem Fall hat der stellvertretende Vorsitzende die gleichen Rechte und Pflichten wie der Vorsitzende.
16. Der Vorsitzende einer Sitzung nimmt an den Beratungen des Technischen Ausschusses in dieser Eigenschaft und nicht als Vertreter eines Mitglieds des Technischen Ausschusses teil.
17. Zusätzlich zu den ihm durch diese Regeln übertragenen Befugnissen hat der Vorsitzende die Aufgabe, die einzelnen Sitzungen zu eröffnen und zu schliessen, die Diskussion zu leiten, das Wort zu erteilen und die Beratungen im Rahmen dieser Regeln zu lenken. Desgleichen kann der Vorsitzende einen Redner zur Ordnung rufen, wenn die Ausführungen des Redners nicht zur Sache gehören.
18. Bei der Diskussion jeder Angelegenheit kann der Vertreter eines Mitglieds eine Verfahrensfrage stellen. In diesem Fall entscheidet der Vorsitzende sofort. Wird diese Entscheidung bestritten, so legt der Vorsitzende sie dem Technischen Ausschuss zur Beschlussfassung vor; sie bleibt bestehen, sofern sie nicht verworfen wird.
19. Der Generalsekretär oder von ihm bestellte Bedienstete des Sekretariats erledigen die Sekretariatsarbeiten der Sitzungen des Technischen Ausschusses.
20. Der Technische Ausschuss ist beschlussfähig, wenn eine einfache Mehrheit seiner Mitglieder vertreten ist.
21. Jedes Mitglied des Technischen Ausschusses hat eine Stimme. Beschlüsse des Technischen Ausschusses werden mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder gefasst. Unabhängig vom Ergebnis der Abstimmung über eine bestimmte Sache ist es dem Technischen Ausschuss freigestellt, dem Ausschuss und dem RZZ einen umfassenden Bericht über diese Frage vorzulegen, in dem die in den einschlägigen Diskussionen geäusserten unterschiedlichen Standpunkte dargelegt werden. Unbeschadet der Bestimmungen dieses Absatzes fasst der Technische Ausschuss in Angelegenheiten, die ihm von einer Sondergruppe vorgelegt werden, seine Beschlüsse einvernehmlich. Falls im Technischen Ausschuss über die ihm von einer Sondergruppe vorgelegte Frage kein Einvernehmen erzielt wird, legt er einen Bericht unter Angabe der Einzelheiten des Falles und unter Darlegung der Standpunkte der Mitglieder vor.
22. Die Amtssprachen des Technischen Ausschusses sind Englisch, Französisch und Spanisch. Ausführungen oder Erklärungen in einer dieser drei Sprachen werden unmittelbar in die anderen Amtssprachen übersetzt, sofern nicht alle Mitglieder auf eine Übersetzung verzichten. Ausführungen oder Erklärungen in einer anderen Sprache sind mit der gleichen Massgabe ins Englische, Französische oder Spanische zu übersetzen, vorausgesetzt, dass das betreffende Mitglied eine englische, eine französische oder eine spanische Übersetzung vorlegt. Für die amtlichen Dokumente des Technischen Ausschusses werden ausschliesslich Englisch, Französisch und Spanisch benutzt. Alle Schriftstücke, die dem Technischen Ausschuss vorgelegt werden, müssen in einer der Amtssprachen abgefasst sein.
23. Der Technische Ausschuss erstellt über jede Sitzungsperiode einen Bericht und – falls der Vorsitzende es für notwendig hält – Sitzungsprotokolle oder Kurzberichte über die einzelnen Sitzungen. Der Vorsitzende oder ein von ihm Beauftragter erstattet bei jeder Sitzung des Ausschusses und bei jeder Sitzung des RZZ Bericht über die Arbeit des Technischen Ausschusses.
1. Der für Entwicklungsland-Mitglieder vorgesehene Aufschub der Anwendung dieses Übereinkommens um fünf Jahre gemäss Artikel 20 Absatz 1 kann in der Praxis für einige dieser Mitglieder unzureichend sein. In solchen Fällen kann ein Entwicklungsland-Mitglied vor Ablauf der in Artikel 20 Absatz 1 genannten Frist deren Verlängerung beantragen, wobei Einvernehmen darüber besteht, dass die Mitglieder einen solchen Antrag in den Fällen, in denen das Entwicklungsland-Mitglied stichhaltige Gründe darlegen kann, wohlwollend prüfen.2. Entwicklungsländer, die gegenwärtig die Zollwertermittlung auf der Grundlage amtlich festgesetzter Mindestwerte durchführen, können gegebenenfalls einen Vorbehalt machen wollen, um diese Werte für eine begrenzte Übergangszeit unter Bedingungen und Voraussetzungen, denen die Mitglieder zustimmen, beibehalten zu können.3. Entwicklungsländer, die der Meinung sind, dass die Umkehrung der Reihenfolge der Anwendung auf Antrag des Importeurs gemäss Artikel 4 ihnen echte Schwierigkeiten bereiten kann, können folgenden Vorbehalt zu Artikel 4 einlegen:«Die Regierung von ………. behält sich vor vorzuschreiben, dass die einschlägige Bestimmung von Artikel 4 des Übereinkommens nur Anwendung findet, wenn die Zollbehörden dem Antrag auf Anwendung der Artikel 5 und 6 in umgekehrter Reihenfolge stattgeben.»Legen Entwicklungsländer einen solchen Vorbehalt ein, so stimmen die Mitglieder diesem Vorbehalt gemäss Artikel 21 des Übereinkommens zu.4. Entwicklungsländer können folgenden Vorbehalt zu Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens einlegen:«Die Regierung von ………. behält sich vor vorzuschreiben, dass Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens in Übereinstimmung mit der einschlägigen Anmerkung angewendet wird, ob der Importeur einen entsprechenden Antrag gestellt hat oder nicht.»Legen Entwicklungsländer einen solchen Vorbehalt ein, so stimmen die Mitglieder diesem Vorbehalt gemäss Artikel 21 des Übereinkommens zu.5. In einigen Entwicklungsländern können bei der Durchführung von Artikel 1 des Übereinkommens Schwierigkeiten auftreten, soweit er sich auf von Alleinvertretern oder Alleinkonzessionären getätigte Einfuhren in ihre Länder bezieht. Treten derartige Schwierigkeiten in der Praxis auf, so wird auf Antrag der Entwicklungsland-Mitglieder, die das Übereinkommen anwenden, eine Untersuchung dieser Frage durchgeführt, um geeignete Lösungen zu finden.6. Artikel 17 erkennt an, dass die Zollverwaltungen bei der Anwendung des Übereinkommens gegebenenfalls Untersuchungen durchführen müssen, um sich von der Richtigkeit oder Genauigkeit von Angaben, Erklärungen oder Unterlagen zu überzeugen, die für die Zollwertermittlung abgegeben wurden. Der Artikel erkennt damit an, dass Untersuchungen durchgeführt werden können, mit denen beispielsweise nachgeprüft werden soll, ob die dem Zoll in Verbindung mit einer Zollwertermittlung angegebenen oder vorgelegten Wertfaktoren vollständig und richtig sind. Die Mitglieder haben vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren das Recht, die volle Mitwirkung der Importeure bei diesen Untersuchungen zu erwarten.7. Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis schliesst alle Zahlungen ein, die als Bedingung für den Kauf der eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich geleistet worden oder zu leisten sind.
Die Mitglieder,
in Anbetracht dessen, dass die Minister am 20. September 1986 übereingekommen sind, dass «die multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde zum Ziel haben, eine weitere Liberalisierung und Ausweitung des Welthandels herbeizuführen», «die Rolle des GATT zu stärken» und «die Anpassungsfähigkeit des GATT-Systems an das sich wandelnde internationale wirtschaftliche Umfeld zu erhöhen»;
in Anbetracht dessen, dass zahlreiche Entwicklungsland-Mitglieder Vorversandkontrollen durchführen;
in Anerkennung dessen, dass die Entwicklungsländer so handeln müssen, solange und insofern dies zur Überprüfung der Qualität, der Menge oder des Preises von eingeführten Waren erforderlich ist;
eingedenk dessen, dass solche Programme durchgeführt werden müssen, ohne Anlass zu unnötigen Verzögerungen oder ungleicher Behandlung zu geben;
in Anbetracht dessen, dass diese Kontrollen per definitionem in dem Gebiet des Ausfuhrmitglieds durchgeführt werden;
in Anerkennung der Notwendigkeit, sowohl für die Benutzermitglieder als auch für die Ausfuhrmitglieder ein vereinbartes internationales Rahmenwerk von Rechten und Pflichten zu schaffen;
in Anerkennung dessen, dass die Grundsätze und Verpflichtungen des GATT 1994 für jene Tätigkeiten der Vorversandkontrollstellen gelten, die im Auftrag von Regierungen durchgeführt werden, die Mitglieder der WTO sind;
in Anerkennung dessen, dass es wünschenswert ist, für die Transparenz der Tätigkeit der Vorversandkontrollstellen und der Gesetze und Verordnungen über Vorversandkontrolle zu sorgen;
in dem Wunsch, für eine rasche, wirksame und gerechte Lösung von Streitigkeiten zu sorgen, die im Rahmen dieses Übereinkommens zwischen Exporteuren und Vorversandkontrollstellen entstehen,
kommen wie folgt überein:
Nichtdiskriminierung
Staatliche Vorschriften 2. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass im Laufe der Vorversandkontrollen, die sich auf ihre Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften beziehen, die einschlägigen Bestimmungen von Artikel III Absatz 4 des GATT 1994 eingehalten werden.
Ort der Kontrolle 3. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorversandkontrolle, einschliesslich der Erstellung eines Schlussberichts über die Feststellungen oder eines Vermerks über die Nichterstellung dieses Berichts, in dem Zollgebiet, aus dem die Waren ausgeführt werden, oder, wenn die Kontrolle wegen der komplexen Beschaffenheit der betreffenden Waren in diesem Zollgebiet nicht durchgeführt werden kann oder wenn die beiden Parteien eine entsprechende Vereinbarung treffen, in dem Zollgebiet, in dem die Waren hergestellt werden, durchgeführt werden.
Normen 4. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass Mengen- und Qualitätskontrollen in Übereinstimmung mit den vom Verkäufer und vom Käufer im Kaufvertrag vereinbarten Normen durchgeführt werden und dass in Ermangelung solcher Normen die einschlägigen internationalen Normen107angewandt werden.
Transparenz 5. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollen auf transparente Art und Weise durchgeführt werden. 6. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass bei der ersten Kontaktaufnahme durch die Exporteure die Vorversandkontrollstellen diesen eine Liste aller Auskünfte zur Verfügung stellen, welche die Exporteure erteilen müssen, um die Kontrollbedingungen zu erfüllen. Die Vorversandkontrollstellen teilen den Exporteuren auf Ersuchen mit, welche Auskünfte tatsächlich benötigt werden. Diese Information muss einen Hinweis enthalten auf die Gesetze und Verordnungen des Benutzermitglieds über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorversandkontrolle sowie die Verfahren und Kriterien, die für die Kontrolle und für die Zwecke der Überprüfung der Preise und Wechselkurse angewandt werden, die Rechte der Exporteure gegenüber den Vorversandkontrollstellen und die Beschwerdeverfahren nach Absatz 21. Zusätzliche Verfahrensvorschriften oder Änderungen der geltenden Verfahren werden auf eine Sendung nur dann angewandt, wenn der betroffene Exporteur zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Kontrolltermins über diese Änderungen informiert worden ist. In Dringlichkeitsfällen gemäss den Artikeln XX und XXI des GATT 1994 können jedoch solche zusätzlichen Vorschriften oder Änderungen auf eine Sendung auch angewandt werden, bevor der Exporteur informiert worden ist. Diese Unterstützung entbindet die Exporteure jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, die Einfuhrbestimmungen des Benutzermitglieds einzuhalten. 7. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die in Absatz 6 genannten Auskünfte den Exporteuren auf angemessene Art und Weise zur Verfügung gestellt werden und die von den Vorversandkontrollstellen unterhaltenen Kontrollbüros als Auskunftsstellen dienen, wo diese Auskünfte eingeholt werden können. 8. Die Benutzermitglieder veröffentlichen unverzüglich alle für die Vorversandkontrolle geltenden Gesetze und Verordnungen auf eine Art und Weise, die anderen Regierungen und dem Handel die Möglichkeit gibt, davon Kenntnis zu nehmen.
Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen
9. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen alle im Verlauf der Kontrolle erhaltenen Auskünfte insoweit als vertrauliche Geschäftsinformationen behandeln, als diese nicht schon veröffentlicht, Dritten bereits allgemein verfügbar oder auf andere Weise in der Öffentlichkeit bekannt sind. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen entsprechende Verfahren anwenden.
10. Die Benutzermitglieder stellen den Mitgliedern auf Ersuchen Auskünfte über die Massnahmen zur Verfügung, die sie treffen, um dem Absatz 9 Wirksamkeit zu verleihen. Aufgrund dieses Absatzes wird von keinem Mitglied verlangt, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Preisgabe die Wirksamkeit der Programme der Vorversandkontrolle gefährden oder die legitimen wirtschaftlichen Interessen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.
11. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen Dritten keine vertraulichen Geschäftsinformationen preisgeben; jedoch können die Vorversandkontrollstellen diese Auskünfte den Regierungen mitteilen, die sie vertraglich verpflichtet oder beauftragt haben. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass vertrauliche Geschäftsinformationen, die ihnen von den von ihnen vertraglich verpflichteten oder beauftragten Vorversandkontrollstellen mitgeteilt werden, angemessen geschützt werden. Die Vorversandkontrollstellen teilen den Regierungen, die sie vertraglich verpflichtet oder beauftragt haben, vertrauliche Geschäftsinformationen nur insoweit mit, als solche Informationen für Kreditbriefe, andere Zahlungsformen oder für Zollzwecke, Einfuhrlizenzverfahren oder Devisenkontrollen üblicherweise notwendig sind.
12. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen von den Exporteuren keine Informationen verlangen betreffend:
13. Zur Verdeutlichung eines bestimmten Falls: Die Informationen gemäss Absatz 12, welche die Vorversandkontrollstellen in der Regel nicht verlangen, können vom Exporteur freiwillig preisgegeben werden.
Interessenkonflikte
14. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen unter Beachtung der Bestimmungen über den Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen gemäss den Absätzen 9–13 Verfahren anwenden, um Interessenkonflikte zu vermeiden:
Verzögerungen 15. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen unangemessene Verzögerungen bei der Kontrolle der Sendungen vermeiden. Sie stellen ausserdem sicher, dass, sobald eine Kontrollstelle und ein Exporteur einen Kontrolltermin vereinbart haben, die Vorversandkontrollstelle die Kontrolle zu diesem Termin durchführt, es sei denn, dass der Termin zwischen dem Exporteur und der Vorversandkontrollstelle einvernehmlich geändert oder die Vorversandkontrollstelle durch den Exporteur oder durch höhere Gewalt an der Durchführung der Kontrolle gehindert wird108. 16. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen nach Erhalt der letzten Unterlagen und dem Abschluss der Kontrollen binnen fünf Arbeitstagen entweder einen Schlussbericht über die Feststellungen erstellen oder eine ausführliche schriftliche Erläuterung der Gründe für die Nichterstellung dieses Berichts abgeben. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass im letzteren Fall die Vorversandkontrollstellen den Exporteuren Gelegenheit geben, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen, und auf Ersuchen der Exporteure eine neue Kontrolle zum beiderseits frühestmöglichen Termin vereinbaren. 17. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass, sofern die Exporteure dies beantragen, die Vorversandkontrollstellen vor dem Termin der physischen Kontrolle eine vorläufige Prüfung der Preise und gegebenenfalls der Wechselkurse auf der Grundlage des Vertrags zwischen Exporteur und Importeur, der Proformarechnung und gegebenenfalls des Antrags auf Einfuhrgenehmigung vornehmen. Sie stellen ausserdem sicher, dass ein von einer Vorversandkontrollstelle aufgrund einer vorläufigen Prüfung bereits angenommener Preis oder Wechselkurs nicht zurückgenommen wird, vorausgesetzt, dass die Waren den Einfuhrpapieren und/oder der Einfuhrlizenz entsprechen. Sie stellen ferner sicher, dass die Vorversandkontrollstellen nach der vorläufigen Prüfung den Exporteuren unverzüglich schriftlich die Anerkennung oder die genauen Gründe für die Nichtanerkennung des Preises und/oder des Wechselkurses mitteilen. 18. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass zur Vermeidung von Zahlungsverzögerungen die Vorversandkontrollstellen den Exporteuren oder den von ihnen benannten Vertretern so rasch wie möglich einen Schlussbericht über die Feststellungen zusenden. 19. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen Fehler im Schlussbericht über die Feststellungen berichtigen und die berichtigten Angaben den betreffenden Parteien so rasch wie möglich übermitteln.
Preisprüfung
20. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen zwecks Vermeidung von Überfakturierung oder Unterfakturierung und Betrug Preisprüfungen109nach folgenden Leitlinien durchführen:
ii) die Vorversandkontrollstelle stützt sich nicht auf den Preis der Waren, die zur Ausfuhr in verschiedene Einfuhrländer angeboten werden, um für die Sendung willkürlich den niedrigsten Preis festzulegen;
iii) die Vorversandkontrollstelle berücksichtigt die besonderen unter Buchstabe c) aufgeführten Faktoren;
iv) in jeder Phase des vorstehend beschriebenen Verfahrens gibt die Vorversandkontrollstelle dem Exporteur Gelegenheit, den Preis zu erläutern.
c) Bei der Preisprüfung nimmt die Vorversandkontrollstelle geeignete Berichtigungen für die Bedingungen des Kaufvertrags und die allgemein für das Geschäft geltenden Faktoren vor; diese Faktoren umfassen unter anderem die Handelsstufe und die Verkaufsmenge, Lieferfristen und Lieferbedingungen, Preisstaffelungsklauseln, Qualitätsspezifikationen, besondere Merkmale des Modells, besondere Versand- oder Verpackungsspezifikationen, Auftragsumfang, Kassaverkäufe, saisonbedingte Einflüsse, Lizenz- oder andere Gebühren für Rechte an geistigem Eigentum sowie Dienstleistungen, die im Rahmen des Vertrags erbracht werden, sofern sie nicht üblicherweise getrennt fakturiert werden; sie umfassen auch bestimmte, den vom Exporteur festgelegten Preis beeinflussende Faktoren, wie das Vertragsverhältnis zwischen Exporteur und Importeur.
d) Die Prüfung der Transportkosten betrifft nur den vereinbarten Preis für die Beförderungsart im Ausfuhrland, wie im Kaufvertrag angegeben.
e) Folgende Faktoren werden für Preisprüfungszwecke nicht herangezogen:
i) der Verkaufspreis inländischer Waren im Einfuhrland;
ii) der Preis von Ausfuhrwaren aus einem anderen als dem Ausfuhrland;
iii) die Produktionskosten;
iv) willkürliche oder fiktive Preise oder Werte.
Beschwerdeverfahren
21. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen Verfahren für die Entgegennahme und Prüfung von Beschwerden, die von Exporteuren erhoben werden, sowie für die Entscheidung hierüber einführen und dass diese Verfahren den Exporteuren gemäss den Absätzen 6 und 7 mitgeteilt werden. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass diese Verfahren in Übereinstimmung mit den folgenden Leitlinien entwickelt und beibehalten werden:
Abweichung 22. In Abweichung von Artikel 2 sehen die Benutzermitglieder vor, dass – mit Ausnahme von Teilsendungen – Sendungen, deren Wert geringer ist als der vom Benutzermitglied für solche Sendungen festgelegte Mindestwert, nicht kontrolliert werden, ausser es liegen aussergewöhnliche Umstände vor. Der Mindestwert gehört zu den den Exporteuren gemäss Absatz 6 erteilten Auskünften.
Nichtdiskriminierung
Transparenz 2. Die Ausfuhrmitglieder veröffentlichen unverzüglich alle sich auf die Tätigkeiten im Rahmen der Vorversandkontrolle beziehenden Gesetze und Verordnungen auf eine Art und Weise, die anderen Regierungen und dem Handel die Möglichkeit gibt, davon Kenntnis zu nehmen.
Technische Hilfe 3. Die Ausfuhrmitglieder leisten den Benutzermitgliedern auf deren Ersuchen zu einvernehmlich vereinbarten Bedingungen technische Hilfe zur Erfüllung der Ziele dieses Übereinkommens110.
Die Mitglieder veranlassen die Vorversandkontrollstellen und die Exporteure dazu, Streitigkeiten einvernehmlich zu lösen. Zwei Arbeitstage nach Einreichung der Beschwerde gemäss Artikel 2 Absatz 21 kann jedoch jede Partei die Streitigkeit einer unabhängigen Prüfung unterziehen. Die Mitglieder treffen alle erforderlichen und angemessenen Massnahmen, um sicherzustellen, dass zu diesem Zweck die folgenden Verfahren eingeführt und beibehalten werden:
ii) eine Gruppe von Mitgliedern wird von einer Organisation, die die Exporteure vertritt, benannt;
iii) eine Gruppe von unabhängigen Handelsexperten wird von der unter Buchstabe a genannten unabhängigen Stelle benannt.
Die geographische Aufteilung der Experten in dieser Liste wird so festgelegt, dass alle nach diesem Verfahren aufgeworfenen Streitigkeiten rasch behandelt werden können. Die Liste wird binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens erstellt und jährlich auf den neuesten Stand gebracht. Sie wird öffentlich bekanntgemacht, dem Sekretariat notifiziert und an die Mitglieder verteilt.
c) Will ein Exporteur oder eine Vorversandkontrollstelle eine Streitigkeit anhängig machen, so gelangt er oder sie an die unter Buchstabe a bezeichnete unabhängige Stelle und beantragt die Einsetzung einer Sondergruppe. Die unabhängige Stelle sorgt für die Einsetzung der Sondergruppe. Diese besteht aus drei Mitgliedern, die so ausgewählt werden, dass unnötige Kosten und Verzögerungen vermieden werden. Das erste Mitglied wird von der betreffenden Vorversandkontrollstelle aus der Gruppe i der vorgenannten Liste ausgewählt, vorausgesetzt, dass es nicht mit dieser Stelle verbunden ist. Das zweite Mitglied wird von dem betreffenden Exporteur aus der Gruppe ii der vorgenannten Liste ausgewählt, vorausgesetzt, dass es nicht mit ihm verbunden ist. Das dritte Mitglied wird von der unter Buchstabe a genannten unabhängigen Stelle aus der Gruppe iii ausgewählt. Gegen den unabhängigen Handelsexperten aus der Gruppe iii der vorgenannten Liste dürfen keine Einwände erhoben werden.
d) Der aus der Gruppe iii der vorgenannten Liste ausgewählte unabhängige Handelsexperte leitet die Sondergruppe. Er trifft die notwendigen Entscheidungen, um eine rasche Streitbeilegung durch die Sondergruppe sicherzustellen, z. B. Entscheidungen darüber, ob der Sachverhalt eine Sitzung der Sondergruppe erfordert, und, falls ja, wo die Sitzung in diesem Fall unter Berücksichtigung des Orts der Kontrolle stattfinden soll.
e) Sofern die Streitparteien eine entsprechende Vereinbarung treffen, kann von der unter Buchstabe a genannten unabhängigen Stelle ein unabhängiger Handelsexperte aus der Gruppe iii der vorgenannten Liste ausgewählt werden, um die betreffende Streitigkeit zu prüfen. Dieser Experte trifft die notwendigen Entscheidungen, um eine rasche Streitbeilegung sicherzustellen, z. B. Entscheidungen darüber, ob der Ort der betreffenden Kontrolle berücksichtigt werden soll.
f) Gegenstand der Prüfung ist es, festzustellen, ob im Verlauf der strittigen Kontrolle die Parteien die Bestimmungen dieses Übereinkommens eingehalten haben. Das Verfahren wird ohne Verzögerungen durchgeführt und bietet beiden Parteien die Gelegenheit, ihre Stellungnahmen persönlich oder schriftlich vorzutragen.
g) Die Entscheidungen der dreiköpfigen Sondergruppe werden mehrheitlich getroffen. Die Entscheidung über die Streitigkeit ergeht binnen acht Arbeitstagen nach dem Antrag auf unabhängige Prüfung und wird den Streitparteien mitgeteilt. Diese Frist kann von den Streitparteien einvernehmlich verlängert werden. Die Sondergruppe bzw. der unabhängige Handelsexperte teilt die Kosten unter Würdigung des Sachverhalts auf.
h) Die Entscheidung der Sondergruppe ist für die Vorversandkontrollstelle und den Exporteur, die Streitparteien sind, bindend.
Die Mitglieder übermitteln dem Sekretariat Kopien der Gesetze und Verordnungen, mit denen sie dieses Übereinkommen in Kraft setzen, sowie aller anderen Gesetze und Verordnungen über die Vorversandkontrolle, sobald das WTO-Abkommen für sie in Kraft tritt. Änderungen von Gesetzen und Verordnungen betreffend die Vorversandkontrolle werden erst dann in Kraft gesetzt, wenn sie offiziell veröffentlicht worden sind. Sie werden dem Sekretariat unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung notifiziert. Das Sekretariat teilt den Mitgliedern mit, dass diese Informationen vorliegen.
Am Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens und danach alle drei Jahre überprüft die Ministerkonferenz die Bestimmungen, die Durchführung und das Funktionieren dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung seiner Ziele und der bei der Durchführung gewonnenen Erfahrungen. Aufgrund einer solchen Überprüfung kann die Ministerkonferenz die Bestimmungen des Übereinkommens ändern.
Die Mitglieder führen auf Ersuchen Konsultationen mit anderen Mitgliedern über jede das Funktionieren des Übereinkommens betreffende Angelegenheit. In diesen Fällen finden die Bestimmungen von Artikel XXII des GATT 1994, wie sie in der Streitbeilegungsvereinbarung111festgelegt und angewandt werden, auf dieses Übereinkommen Anwendung.
Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern betreffend das Funktionieren dieses Übereinkommens fallen unter die Bestimmungen von Artikel XXIII des GATT 1994, wie sie in der Streitbeilegungsvereinbarung112festgelegt und angewandt werden.
Die Mitglieder,
in Anbetracht dessen, dass die Minister am 20. September 1986 übereingekommen sind, dass «die multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde zum Ziel haben, eine weitere Liberalisierung und Ausweitung des Welthandels herbeizuführen», «die Rolle des GATT zu stärken» und «die Anpassungsfähigkeit des GATT-Systems an das sich wandelnde internationale wirtschaftliche Umfeld zu erhöhen»;
in dem Wunsch, die Ziele des GATT 1994 zu fördern;
in Anerkennung dessen, dass klare und vorhersehbare Ursprungsregeln und deren Anwendung die internationalen Handelsströme erleichtern;
in dem Wunsch sicherzustellen, dass die Ursprungsregeln nicht selbst unnötige Handelshemmnisse schaffen;
in dem Wunsch sicherzustellen, dass die Ursprungsregeln die Rechte der Mitglieder nach dem GATT 1994 weder zunichte machen noch schmälern;
in Anerkennung dessen, dass es wünschenswert ist, für die Transparenz der Rechtsvorschriften und Verfahren in bezug auf die Ursprungsregeln zu sorgen;
in dem Wunsch sicherzustellen, dass die Ursprungsregeln unvoreingenommen, transparent, vorhersehbar, folgerichtig und neutral ausgearbeitet und angewendet werden;
in Anerkennung dessen, dass ein Konsultationsmechanismus sowie Verfahren für eine rasche, wirkungsvolle und gerechte Beilegung von im Rahmen dieses Übereinkommens entstehenden Streitfällen zur Verfügung stehen;
in dem Wunsch, die Ursprungsregeln zu harmonisieren und klarer zu formulieren;
kommen wie folgt überein:
Bis zur Erfüllung des Arbeitsprogramms für die Harmonisierung der Ursprungsregeln in Teil IV stellen die Mitglieder sicher, dass:
ii) in Fällen, in denen das Wertprozentsatzkriterium angewendet wird, in den Ursprungsregeln auch die Methode für die Berechnung dieses Prozentsatzes angegeben werden;
iii) in Fällen, in denen das Kriterium des Be- oder Verarbeitungsvorgangs vorgeschrieben ist, genau der ursprungsbegründende Vorgang angegeben werden;
b) unbeschadet der handelspolitischen Massnahmen oder Instrumente, mit denen die Ursprungsregeln verbunden sind, letztere weder mittelbar noch unmittelbar zur Erreichung von Handelszielen eingesetzt werden;
c) Ursprungsregeln nicht selbst eine beschränkende, verzerrende oder zerrüttende Wirkung auf den Handel ausüben. Sie sollen keine übermässig strengen Erfordernisse auferlegen und die Feststellung des Ursprungslandes nicht von der Erfüllung einer nicht mit der Be- oder Verarbeitung zusammenhängenden Voraussetzung abhängig machen. Jedoch können nicht unmittelbar mit der Be- oder Verarbeitung zusammenhängende Kosten für die Zwecke der Anwendung eines Wertprozentsatzkriteriums gemäss Buchstabe a berücksichtigt werden;
d) die Ursprungsregeln, die sie auf Ein- und Ausfuhren anwenden, nicht strenger sind als die Ursprungsregeln, die sie für die Feststellung zugrunde legen, ob es sich um eine inländische Ware handelt oder nicht, und unabhängig von der Verbundenheit der Hersteller der betreffenden Ware114keine Diskriminierung zwischen anderen Mitgliedern bewirken;
e) bestehende Ursprungsregeln in folgerichtiger, einheitlicher, unvoreingenommener und angemessener Weise verwaltet werden;
f) die Ursprungsregeln auf einem positiven Kriterium beruhen. Ursprungsregeln, die angeben, was nicht ursprungsbegründend ist (negatives Kriterium), sind als Teil der Erläuterung eines positiven Kriteriums oder in Einzelfällen zulässig, in denen eine positive Ursprungsfeststellung nicht notwendig ist;
g) ihre Rechtsvorschriften sowie ihre Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung im Zusammenhang mit den Ursprungsregeln nach Massgabe von Artikel X Absatz 1 des GATT 1994 veröffentlicht werden, als ob sie diesem Artikel unterlägen;
h) auf Antrag eines Exporteurs, eines Importeurs oder einer anderen Person, die ein begründetes Bedürfnis nachweist, eine Feststellung des Ursprungs, den sie einer Ware verleihen würden, so bald wie möglich, spätestens jedoch 150 Tage115nach einem solchen Antrag erteilt wird, sofern alle erforderlichen Angaben vorgelegt worden sind. Anträge auf eine solche Feststellung werden vor dem Beginn der Handelsgeschäfte mit der betreffenden Ware angenommen und können zu einem späteren Zeitpunkt angenommen werden. Eine solche Feststellung bleibt drei Jahre lang gültig, sofern die Tatsachen und Umstände einschliesslich der Ursprungsregeln, aufgrund deren sie erteilt wurde, vergleichbar bleiben. Sofern die beteiligten Parteien im voraus unterrichtet werden, wird eine solche Feststellung ungültig, wenn in einer Prüfung gemäss Buchstabe j eine der Feststellung zuwiderlaufende Entscheidung getroffen wird. Die Feststellungen werden vorbehaltlich des Buchstabens k öffentlich bekanntgemacht;
i) bei der Einführung von Änderungen bestehender Ursprungsregeln oder von neuen Ursprungsregeln solche Änderungen nach Massgabe und unbeschadet ihrer Rechtsvorschriften nicht rückwirkend angewendet werden;
j) Verwaltungsmassnahmen, die sie im Zusammenhang mit der Ursprungsfeststellung treffen, unverzüglich durch gerichtliche, schiedsrichterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren geprüft werden können, die von der für die Ursprungsfeststellung zuständigen Behörde unabhängig sind und die Feststellung ändern oder aufheben können;
k) alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die auf vertraulicher Grundlage für die Zwecke der Anwendung der Ursprungsregeln zur Verfügung gestellt werden, von den betreffenden Behörden streng vertraulich behandelt werden, und dass diese sie ohne ausdrückliche Erlaubnis der Person oder Regierung, die solche Informationen zur Verfügung stellt, nicht weitergeben, ausgenommen – soweit notwendig – im Rahmen von Gerichtsverfahren.
Unter Berücksichtigung des von allen Mitgliedern angestrebten Ziels, als Ergebnis des Arbeitsprogramms für die Harmonisierung nach Teil IV harmonisierte Ursprungsregeln festzulegen, stellen die Mitglieder bei der Umsetzung der Ergebnisse des Arbeitsprogramms für die Harmonisierung sicher, dass:
Artikel XXII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung116, gilt für dieses Übereinkommen.
Artikel XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung117, gilt für dieses Übereinkommen.
Arbeitsprogramm
Aufgabe des Ausschusses
3. Unter Zugrundelegung der in Absatz 1 enthaltenen Grundsätze:
Ergebnisse des Arbeitsprogramms für die Harmonisierung und weitere Arbeiten 4. Die Ministerkonferenz legt die Ergebnisse des Harmonisierungsarbeitsprogramms in einem Anhang fest, der Bestandteil dieses Übereinkommens118ist. Die Ministerkonferenz legt einen Zeitrahmen für das Inkrafttreten dieses Anhangs fest.
1. Die laufenden Aufgaben des Technischen Ausschusses umfassen:
2. Der Technische Ausschuss übernimmt alle weiteren Aufgaben, die ihm vom Ausschuss übertragen werden.
3. Der Technische Ausschuss ist bestrebt, seine Arbeiten über spezifische Angelegenheiten, insbesondere die ihm von Mitgliedern oder dem Ausschuss übertragenen Arbeiten, in angemessen kurzer Zeit abzuschliessen.
4. Jedes Mitglied ist berechtigt, Vertreter in den Technischen Ausschuss zu entsenden. Jedes Mitglied kann einen Delegierten und einen oder mehrere Stellvertreter zu seinen Vertretern im Technischen Ausschuss ernennen. Ein auf diese Weise im Technischen Ausschuss vertretenes Mitglied wird im folgenden als «Mitglied des Technischen Ausschusses» bezeichnet. Die Vertreter von Mitgliedern des Technischen Ausschusses können sich in Sitzungen des Technischen Ausschusses von Beratern unterstützen lassen. Das WTO-Sekretariat kann an den Sitzungen als Beobachter ebenfalls teilnehmen.
5. Mitglieder des RZZ, die nicht Mitglieder der WTO sind, können sich an Sitzungen des Technischen Ausschusses durch einen Delegierten und einen oder mehrere Stellvertreter vertreten lassen. Diese Vertreter nehmen an den Sitzungen des Technischen Ausschusses als Beobachter teil.
6. Mit Zustimmung des Vorsitzenden des Technischen Ausschusses kann der Generalsekretär des RZZ (in diesem Anhang «Generalsekretär» genannt) Vertreter von Regierungen, die weder Mitglieder der WTO noch Mitglieder des RZZ sind, sowie Vertreter internationaler Organisationen und Handelsvereinigungen einladen, an Sitzungen des Technischen Ausschusses als Beobachter teilzunehmen.
7. Die Ernennungen von Delegierten, Stellvertretern und Beratern für die Sitzungen des Technischen Ausschusses sind dem Generalsekretär mitzuteilen.
8. Der Technische Ausschuss tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen.
9. Der Technische Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung.
1. In Anerkennung dessen, dass einige Mitglieder Präferenzursprungsregeln anwenden, die sich von den nichtpräferentiellen Ursprungsregeln unterscheiden, kommen die Mitglieder wie folgt überein.2. Für die Zwecke dieser Gemeinsamen Erklärung sind Präferenzursprungsregeln die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit allgemeiner Geltung, die von einem Mitglied bei der Feststellung zugrunde gelegt werden, ob Waren eine Präferenzbehandlung aufgrund von vertraglichen oder autonomen Handelsregelungen erhalten können, die zur Gewährung von Zollpräferenzen über die Anwendung von Artikel I Absatz 1 des GATT 1994 hinaus führen.3. Die Mitglieder kommen überein sicherzustellen, dass:
ii) in Fällen, in denen das Wertprozentsatzkriterium angewendet wird, in den Präferenzursprungsregeln auch die Methode für die Berechnung dieses Prozentsatzes angegeben werden;
iii) in Fällen, in denen das Kriterium des Be- oder Verarbeitungsvorgangs vorgeschrieben ist, genau der präferenzursprungsbegründende Vorgang angegeben werden;
b) die Präferenzursprungsregeln auf einem positiven Kriterium beruhen. Präferenzursprungsregeln, die angeben, was nicht ursprungsbegründend ist (negatives Kriterium), sind als Teil der Erläuterung eines positiven Kriteriums oder in Einzelfällen zulässig, in denen eine positive Präferenzursprungsfeststellung nicht notwendig ist;
c) ihre Rechtsvorschriften sowie ihre Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung im Zusammenhang mit den Präferenzursprungsregeln nach Massgabe von Artikel X Absatz 1 des GATT 1994 veröffentlicht werden, als ob sie diesem Artikel unterlägen;
d) auf Antrag eines Exporteurs, eines Importeurs oder einer anderen Person, die ein begründetes Bedürfnis nachweist, eine Feststellung des Präferenzursprungs, den sie einer Ware verleihen würden, so bald wie möglich, spätestens jedoch 150 Tage119nach einem solchen Antrag erteilt wird, sofern alle erforderlichen Angaben vorgelegt worden sind. Anträge auf eine solche Feststellung werden vor dem Beginn der Handelsgeschäfte mit der betreffenden Ware angenommen und können zu einem späteren Zeitpunkt angenommen werden. Eine solche Feststellung bleibt drei Jahre lang gültig, sofern die Tatsachen und Umstände einschliesslich der Präferenzursprungsregeln, aufgrund deren sie erteilt wurde, vergleichbar bleiben. Sofern die beteiligten Parteien im voraus unterrichtet werden, wird eine solche Feststellung ungültig, wenn in einer Prüfung gemäss Buchstabe f eine der Feststellung zuwiderlaufende Entscheidung getroffen wird. Die Feststellungen werden vorbehaltlich des Buchstabens g öffentlich bekanntgemacht;
e) bei der Einführung von Änderungen bestehender Präferenzursprungsregeln oder von neuen Präferenzursprungsregeln solche Änderungen nach Massgabe und unbeschadet ihrer Rechtsvorschriften nicht rückwirkend angewendet werden;
f) Verwaltungsmassnahmen, die sie im Zusammenhang mit der Präferenzursprungsfeststellung treffen, unverzüglich durch gerichtliche, schiedsrichterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren geprüft werden können, die von der für die Präferenzursprungsfeststellung zuständigen Behörde unabhängig sind und die Feststellung ändern oder aufheben können;
g) alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die auf vertraulicher Grundlage für die Zwecke der Anwendung der Präferenzursprungsregeln zur Verfügung gestellt werden, von den betreffenden Behörden streng vertraulich behandelt werden, und dass diese sie ohne ausdrückliche Erlaubnis der Person oder Regierung, die solche Informationen zur Verfügung stellt, nicht weitergeben, ausgenommen – soweit notwendig – im Rahmen von Gerichtsverfahren.4. Die Mitglieder kommen überein, bestehende Präferenzursprungsregeln einschliesslich einer Liste der Präferenzvereinbarungen, auf die sich diese Regeln beziehen, sowie Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung im Zusammenhang mit Präferenzursprungsregeln, die am Tag des Inkrafttretens dieser Gemeinsamen Erklärung wirksam sind, unverzüglich dem Sekretariat mitzuteilen. Weiter kommen die Mitglieder überein, Änderungen bestehender Präferenzursprungsregeln oder neue Präferenzursprungsregeln so bald wie möglich dem Sekretariat mitzuteilen. Die Listen der beim Sekretariat eingegangenen und verfügbaren Informationen werden den Mitgliedern vom Sekretariat zugeleitet.
Die Mitglieder,
im Hinblick auf die multilateralen Handelsverhandlungen;
in dem Wunsch, die Ziele des GATT 1994 zu fördern;
in Anbetracht der besonderen Handels-, Entwicklungs- und Finanzbedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder;
in Anerkennung dessen, dass automatische Einfuhrlizenzverfahren für bestimmte Zwecke sinnvoll sind, aber nicht zur Beschränkung des Handels benutzt werden sollten;
in Anerkennung dessen, dass Einfuhrlizenzverfahren zur Verwaltung von Massnahmen angewendet werden können, die aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994 erlassen worden sind;
in Anerkennung der Bestimmungen des GATT 1994, soweit sie auf Einfuhrlizenzverfahren anwendbar sind;
in dem Wunsch, sicherzustellen, dass Einfuhrlizenzverfahren nicht in einer den Grundsätzen und Verpflichtungen des GATT 1994 zuwiderlaufenden Art und Weise benutzt werden;
in Anerkennung dessen, dass der internationale Handel durch die unangemessene Anwendung von Einfuhrlizenzverfahren behindert werden könnte;
in der Überzeugung, dass die Einfuhrlizenzverfahren, insbesondere die nichtautomatischen Einfuhrlizenzverfahren, in einer transparenten und vorhersehbaren Art und Weise durchgeführt werden sollten;
in Anerkennung dessen, dass die nichtautomatischen Einfuhrlizenzverfahren keine grösseren administrativen Belastungen verursachen sollten, als für die Verwaltung der betreffenden Massnahmen unbedingt notwendig ist;
in dem Wunsch, die Verwaltungsverfahren und Verwaltungspraktiken im internationalen Handel zu vereinfachen und transparent zu gestalten sowie eine angemessene und gerechte Anwendung und Durchführung dieser Verfahren und Praktiken sicherzustellen;
in dem Wunsch, ein Konsultationsverfahren zu schaffen und für die rasche, wirksame und gerechte Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens zu sorgen,
kommen wie folgt überein:
Im Sinne dieses Übereinkommens sind Einfuhrlizenzverfahren die Verwaltungsverfahren120zur Durchführung von Einfuhrlizenzregelungen, bei denen die Vorlage eines Antrags oder anderer Unterlagen (ausser den für Zollzwecke verlangten Unterlagen) bei der zuständigen Behörde als Vorbedingung für die Einfuhr in das Zollgebiet des einführenden Mitglieds vorgeschrieben ist.
Die Mitglieder stellen sicher, dass die Verwaltungsverfahren zur Durchführung von Einfuhrlizenzregelungen mit den einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994 einschliesslich seiner Anhänge und Protokolle in der Auslegung durch dieses Übereinkommen übereinstimmen, damit Handelsverzerrungen vermieden werden, die sich aus einer unangemessenen Anwendung dieser Verfahren ergeben können, wobei die Ziele der wirtschaftlichen Entwicklung und die Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder121zu berücksichtigen sind.
Die Regeln für Einfuhrlizenzverfahren müssen in ihrer Anwendung neutral sein und in angemessener und gerechter Weise gehandhabt werden.
Die Antragsformulare und gegebenenfalls die Verlängerungsformulare werden so einfach wie möglich gestaltet. Unterlagen und Angaben, die für die ordnungsgemässe Durchführung der Lizenzregelung für unbedingt notwendig gehalten werden, können bei der Antragstellung angefordert werden.
Die Antragsverfahren und gegebenenfalls die Verlängerungsverfahren werden so einfach wie möglich gestaltet. Den Antragstellern wird eine angemessene Frist für die Einreichung von Lizenzanträgen eingeräumt. Im Falle eines Annahmeschlusses soll die Frist mindestens 21 Tage mit Verlängerungsmöglichkeit betragen, wenn innerhalb dieser Frist zu wenige Anträge eingegangen sind. Die Antragsteller brauchen sich im Zusammenhang mit einem Antrag nur an eine Behörde zu wenden. Ist es unvermeidlich, sich an mehr als eine Behörde zu wenden, so soll sich der Antragsteller nicht an mehr als drei Behörden wenden müssen.
Anträge dürfen wegen geringfügiger Fehler in den Unterlagen, durch die sich die darin enthaltenen wesentlichen Angaben nicht ändern, nicht zurückgewiesen werden. Bei Unterlassungen oder Irrtümern im Zusammenhang mit den Unterlagen oder Verfahren, die offensichtlich ohne betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind, darf keine schwerere Strafe verhängt werden, als nötig ist, um lediglich eine Warnung auszudrücken.
Lizenzpflichtige Einfuhren dürfen wegen geringfügiger Abweichungen des Wertes, der Menge oder des Gewichts von den Angaben in der Lizenz nicht zurückgewiesen werden, wenn diese Abweichungen während des Transports eingetreten sind oder mit der Massengutladung zusammenhängen oder wenn es sich um andere, mit der üblichen Handelspraxis vereinbare geringfügige Abweichungen handelt.
Die für die Bezahlung lizenzpflichtiger Einfuhren benötigten Devisen werden den Lizenzinhabern auf derselben Grundlage zur Verfügung gestellt wie den Importeuren von Waren, für die keine Einfuhrlizenzen verlangt werden.
Im Hinblick auf die Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit gilt Artikel XXI des GATT 1994.
Dieses Übereinkommen verpflichtet ein Mitglied nicht zur Preisgabe vertraulicher Auskünfte, deren Veröffentlichung die Durchführung der Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die legitimen wirtschaftlichen Interessen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.
Die folgenden Bestimmungen gelten zusätzlich zu Artikel 1 Absätze 1–11 für nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren. Nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren sind Einfuhrlizenzverfahren, die nicht unter die Definition nach Artikel 2 Absatz 1 fallen.
Nichtautomatische Lizenzverfahren dürfen ausser der durch die Verhängung der Einfuhrbeschränkung verursachten Wirkung keine zusätzlichen handelsbeschränkenden oder handelsverzerrenden Wirkungen haben. Nichtautomatische Lizenzverfahren entsprechen nach Umfang und Dauer der Massnahme, die damit durchgeführt werden soll, und dürfen keine grösseren administrativen Belastungen verursachen, als für die Verwaltung der Massnahme unbedingt notwendig ist.
Im Falle von Lizenzverfahren, die anderen Zwecken als der Durchführung von mengenmässigen Beschränkungen dienen, veröffentlichen die Mitglieder ausreichende Auskünfte für die anderen Mitglieder und den Handel, damit diese wissen, auf welcher Grundlage die Lizenzen erteilt und/oder zugeteilt werden.
Sieht ein Mitglied für Personen, Firmen oder Einrichtungen die Möglichkeit vor, Ausnahmen oder Abweichungen von den Lizenzverfahren zu beantragen, so ist neben dieser Tatsache auch eine Auskunft, wie ein solcher Antrag zu stellen ist, und, soweit möglich, ein Hinweis darauf, unter welchen Umständen diese Anträge berücksichtigt werden, in die gemäss Artikel 1 Absatz 4 veröffentlichte Mitteilung aufzunehmen.
ii) die innerhalb eines nicht weit zurückliegenden Zeitraums erteilten Einfuhrlizenzen;
iii) die Aufteilung dieser Lizenzen auf die Lieferländer; und
iv) soweit möglich, Einfuhrstatistiken (nach Wert und/oder Menge) über die einfuhrlizenzpflichtigen Waren. Von den Entwicklungsland-Mitgliedern wird nicht erwartet, dass sie in dieser Hinsicht zusätzliche administrative oder finanzielle Belastungen auf sich nehmen.
b) Die Mitglieder, die Lizenzverfahren zur Verwaltung von Kontingenten anwenden, veröffentlichen die Gesamthöhe der Mengen- und/oder Wertkontingente, Beginn und Ende des Kontingentszeitraums und alle etwaigen Änderungen innerhalb der in Artikel 1 Absatz 4 festgelegten Frist in einer Art und Weise, die den Regierungen und dem Handel die Möglichkeit gibt, davon Kenntnis zu nehmen.
c) Werden Kontingente auf die Lieferländer aufgeteilt, so wird das diese Beschränkungen anwendende Mitglied alle anderen an der Lieferung der betreffenden Ware interessierten Mitglieder innerhalb kürzester Frist über die den verschiedenen Lieferländern im laufenden Zeitraum zugeteilten Anteile an den Mengen- oder Wertkontingenten unterrichten und diese Angaben innerhalb der in Artikel 1 Absatz 4 festgelegten Frist in einer Art und Weise veröffentlichen, die den Regierungen und dem Handel die Möglichkeit gibt, davon Kenntnis zu nehmen.
d) In Fällen, die einen frühzeitigen Termin für die Eröffnung von Kontingenten notwendig machen, soll die in Artikel 1 Absatz 4 genannte Auskunft innerhalb der im selben Absatz festgelegten Frist in einer Art und Weise veröffentlicht werden, die den Regierungen und dem Handel die Möglichkeit gibt, davon Kenntnis zu nehmen.
e) Jede Person, Firma oder Einrichtung, die die gesetzlichen und administrativen Voraussetzungen des Einfuhrmitglieds erfüllt, ist gleichermassen berechtigt, eine Lizenz zu beantragen und zu erhalten. Wird ein Lizenzantrag nicht genehmigt, so sind dem Antragsteller auf Ersuchen die Gründe hierfür mitzuteilen; der Antragsteller hat das Recht, nach Massgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Verfahren des Einfuhrmitglieds Rechtsmittel einzulegen.
f) Die Frist für die Bearbeitung der Anträge darf – ausser aus Gründen, die sich dem Einfluss des Mitglieds entziehen – 30 Tage nicht überschreiten, wenn die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs, d. h. im Windhundverfahren, bearbeitet werden, und keinesfalls 60 Tage, wenn alle Anträge gleichzeitig bearbeitet werden. Im letzteren Fall gilt als Beginn der Frist für die Bearbeitung der Anträge der Tag, der auf den Tag für den Annahmeschluss der Anträge folgt.
g) Die Geltungsdauer der Lizenz muss angemessen sein und darf nicht so kurz sein, dass dadurch Einfuhren ausgeschlossen werden. Die Geltungsdauer der Einfuhrlizenzen darf Einfuhren aus entfernten Lieferquellen nicht ausschliessen, es sei denn, dass in besonderen Fällen Einfuhren zur Deckung eines unvorhergesehenen kurzfristigen Bedarfs notwendig sind.
h) Die Mitglieder dürfen bei der Verwaltung von Kontingenten nicht verhindern, dass Einfuhren entsprechend den erteilten Lizenzen getätigt werden, und die volle Ausnutzung der Kontingente nicht erschweren.
i) Bei der Lizenzerteilung berücksichtigen die Mitglieder, dass es wünschenswert ist, Lizenzen für die betreffenden Waren in wirtschaftlich sinnvollen Mengen zu erteilen.
j) Bei der Zuteilung von Lizenzen sollten die Mitglieder die früheren Einfuhren des Antragstellers in Betracht ziehen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, ob die den Antragstellern erteilten Lizenzen in einem nicht weit zurückliegenden repräsentativen Zeitraum voll ausgenutzt worden sind. Sind Lizenzen nicht voll ausgenutzt worden, so prüfen die Mitglieder die Gründe hierfür und berücksichtigen diese bei der Zuteilung von neuen Lizenzen. Es ist auch auf eine angemessene Zuteilung von Lizenzen an neue Importeure zu achten, wobei zu berücksichtigen ist, dass es wünschenswert ist, Lizenzen für Waren in wirtschaftlich sinnvollen Mengen zu erteilen. In dieser Hinsicht sollen Importeure, die Waren mit Ursprung in Entwicklungsland-Mitgliedern, insbesondere den am wenigsten entwickelten, einführen, besondere Beachtung finden.
k) Sind durch Lizenzverfahren verwaltete Kontingente nicht auf die Lieferländer aufgeteilt, so können die Lizenzinhaber124die Einfuhrquellen frei wählen. Sind die Kontingente auf die Lieferländer aufgeteilt, so ist in der Lizenz eindeutig anzugeben, für welches Land oder welche Länder sie gilt.
l) Gemäss Artikel 1 Absatz 8 können bei späteren Lizenzzuteilungen ausgleichende Anpassungen vorgenommen werden, wenn die Einfuhren eine frühere Lizenzmenge überschreiten.
Es wird hiermit ein Ausschuss für Einfuhrlizenzen eingesetzt, der sich aus Vertretern aller Mitglieder zusammensetzt. Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden und tritt so oft wie notwendig zusammen, um den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, sich über alle Fragen, die das Funktionieren dieses Übereinkommens oder die Verwirklichung seiner Ziele betreffen, zu beraten.
Für Konsultationen und für die Streitbeilegung in allen mit dem Funktionieren dieses Übereinkommens zusammenhängenden Fragen gelten die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, wie sie in der Streitbeilegungsvereinbarung festgelegt und angewandt werden.
Vorbehalte1. Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne die Zustimmung der übrigen Mitglieder gemacht werden. Innerstaatliche Rechtsvorschriften2. a) Jedes Mitglied stellt sicher, dass seine Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das WTO-Abkommen für dieses Mitglied in Kraft tritt, mit diesem Abkommen in Einklang gebracht werden. b) Jedes Mitglied informiert den Ausschuss über alle Änderungen seiner Gesetze und Verordnungen, die sich auf dieses Abkommen beziehen, und über alle Änderungen in der Anwendung dieser Gesetze und Verordnungen.
Die Mitglieder kommen wie folgt überein:
1.1 Im Sinne dieses Übereinkommens liegt eine Subvention vor, wenn:
ii) die Regierung auf normalerweise zu entrichtende Abgaben verzichtet oder diese nicht erhebt (z. B. Steueranreize wie Steuergutschriften)126;
iii) die Regierung Waren oder Dienstleistungen, die nicht zur allgemeinen Infrastruktur gehören, zur Verfügung stellt oder Waren aufkauft;
iv) die Regierung Zahlungen an einen Fördermechanismus leistet oder eine private Einrichtung mit der Wahrnehmung einer oder mehrerer der in i–iii genannten Aufgaben, die normalerweise der Regierung obliegen, betraut oder dazu anweist und sich diese Praktik in keiner Weise von den Praktiken unterscheidet, die normalerweise von den Regierungen ausgeübt werden;
oder
a) 2. irgendeine Form der Einkommens- oder Preisstützung im Sinne von Artikel XVI des GATT 1994 besteht;
und
b) dadurch ein Vorteil gewährt wird.
1.2 Eine Subvention im Sinne von Absatz 1 fällt nur dann unter Teil II oder unter die Teile III oder V, wenn es sich nach Artikel 2 um eine spezifische Subvention handelt.
2.1 Ob es sich bei einer Subvention nach Artikel 1 Absatz 1 um eine spezifische Subvention für ein Unternehmen oder einen Wirtschaftszweig oder eine Gruppe von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen (in diesem Übereinkommen als «bestimmte Unternehmen» bezeichnet) im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde handelt, wird nach folgenden Grundsätzen bestimmt:
2.2 Eine Subvention, die auf bestimmte Unternehmen innerhalb eines genau bezeichneten geographischen Gebiets im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde beschränkt ist, ist eine spezifische Subvention. Es besteht Einigkeit darüber, dass die Festsetzung oder Änderung allgemein geltender Steuersätze durch alle dazu befugten Regierungsebenen nicht als spezifische Subvention im Sinne dieses Übereinkommens angesehen wird.
2.3 Jede Subvention gemäss Artikel 3 gilt als spezifische Subvention.
2.4 Die nach diesem Artikel ermittelte Spezifizität ist anhand eindeutiger Beweise klar zu begründen.
3.1 Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Übereinkommens über die Landwirtschaft sind folgende Subventionen im Sinne von Artikel 1 verboten:
3.2 Ein Mitglied darf Subventionen nach Absatz 1 weder gewähren noch beibehalten.
4.1 Hat ein Mitglied Grund zu der Annahme, dass ein anderes Mitglied verbotene Subventionen gewährt oder beibehält, kann es um Konsultationen mit dem anderen Mitglied ersuchen.
4.2 Jedes Ersuchen um Konsultationen nach Absatz 1 muss Angaben zu den verfügbaren Beweisen für das Bestehen und die Art der betreffenden Subvention enthalten.
4.3 Nach dem Ersuchen um Konsultationen nach Absatz 1 wird das Mitglied, von dem angenommen wird, dass es die betreffende Subvention gewährt oder beibehält, so bald wie möglich die Konsultationen aufnehmen. Zweck der Konsultationen ist es, den Sachverhalt zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
4.4 Wird innerhalb von 30 Tagen131nach dem Ersuchen um Konsultationen keine einvernehmliche Lösung erzielt, so kann jedes Mitglied, das Partei bei diesen Konsultationen ist, die Angelegenheit zwecks unverzüglicher Einsetzung einer Sondergruppe vor das Streitbeilegungsorgan (in diesem Übereinkommen «DSB» genannt) bringen, es sei denn, das DSB beschliesst durch Konsens, keine Sondergruppe einzusetzen.
4.5 Nach ihrer Einsetzung kann die Sondergruppe die Ständige Sachverständigengruppe132(in diesem Übereinkommen «PGE» genannt) um Hilfe bei der Klärung der Frage bitten, ob die betreffende Massnahme eine verbotene Subvention darstellt. Auf entsprechenden Antrag prüft die PGE unverzüglich die Beweise für das Bestehen und die Art der betreffenden Massnahme und gibt dem Mitglied, das diese Massnahme anwendet oder beibehält, Gelegenheit, nachzuweisen, dass die betreffende Massnahme keine verbotene Subvention darstellt. Die PGE legt ihre Schlussfolgerungen der Sondergruppe innerhalb einer von dieser festgelegten Frist vor. Die Schlussfolgerungen der PGE zu der Frage, ob die betreffende Massnahme eine verbotene Subvention darstellt oder nicht, werden von der Sondergruppe ohne Änderung angenommen.
4.6 Die Sondergruppe legt ihren Schlussbericht den Streitparteien vor. Der Bericht wird innerhalb von 90 Tagen nach der Einsetzung und der Festlegung des Mandats der Sondergruppe an alle Mitglieder verteilt.
4.7 Wird die betreffende Massnahme als verbotene Subvention befunden, so empfiehlt die Sondergruppe dem subventionierenden Mitglied, die Subvention unverzüglich zurückzunehmen. Die Sondergruppe legt in ihrer Empfehlung die genaue Frist fest, innerhalb deren die Massnahme zurückgenommen werden muss.
4.8 Der Bericht der Sondergruppe wird innerhalb von 30 Tagen nach seiner Verteilung an alle Mitglieder vom DSB angenommen, es sei denn, eine der Streitparteien notifiziert dem DSB förmlich ihren Entschluss, Einspruch zu erheben, oder das DSB beschliesst durch Konsens, den Bericht nicht anzunehmen.
4.9 Wird gegen den Bericht der Sondergruppe Einspruch erhoben, so entscheidet das Einspruchsgremium innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem die Streitpartei ihre Absicht, Einspruch zu erheben, förmlich notifiziert. Ist das Einspruchsgremium der Auffassung, dass es seinen Bericht nicht innerhalb von 30 Tagen vorlegen kann, so unterrichtet es das DSB schriftlich über die Gründe für die Verzögerung unter Angabe der voraussichtlichen Frist, innerhalb deren es den Bericht vorlegen wird. In keinem Fall darf das Verfahren 60 Tage überschreiten. Der Bericht des Einspruchsgremiums wird vom DSB angenommen und von den Streitparteien vorbehaltlos akzeptiert, es sei denn, das DSB beschliesst innerhalb von 20 Tagen nach dessen Verteilung an die Mitglieder133durch Konsens, den Bericht des Einspruchsgremiums nicht anzunehmen.
4.10 Wird die Empfehlung des DSB innerhalb der von der Sondergruppe festgesetzten Frist, die mit dem Tag der Annahme des Berichts der Sondergruppe bzw. des Berichts des Einspruchsgremiums beginnt, nicht befolgt, so ermächtigt das DSB das beschwerdeführende Mitglied, angemessene134Gegenmassnahmen zu treffen, es sei denn, das DSB beschliesst durch Konsens, den Antrag zurückzuweisen.
4.11 Beantragt eine Streitpartei ein Schiedsverfahren gemäss Artikel 22 Absatz 6 der Streitbeilegungsvereinbarung («DSU»)135, so bestimmt der Schiedsrichter, ob die Gegenmassnahmen angemessen sind136.
4.12 Für Streitfälle, die nach diesem Artikel behandelt werden, betragen die Fristen, ausser wenn in diesem Artikel besondere Fristen vorgeschrieben sind, die Hälfte der nach der DSU für die Behandlung solcher Streitfälle vorgeschriebenen Fristen.
Kein Mitglied soll durch die Verwendung von Subventionen gemäss Artikel 1 Absätze 1 und 2 nachteilige Auswirkungen auf die Interessen anderer Mitglieder verursachen, d. h.:
Dieser Artikel gilt nicht für Subventionen auf landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die nach Artikel 13 des Übereinkommens über die Landwirtschaft140beibehalten werden.
6.1 Eine ernsthafte Schädigung im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c liegt vor, wenn
6.2 Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 besteht keine ernsthafte Schädigung, wenn das subventionierende Mitglied nachweist, dass die betreffende Subvention keine der in Absatz 3 aufgezählten Auswirkungen zur Folge hatte.
6.3 Eine ernsthafte Schädigung im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c kann in jedem Fall entstehen, wenn eine oder mehrere der folgenden Auswirkungen zutreffen:
6.4 Im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b umfasst die Verdrängung oder Verhinderung von Ausfuhren alle Fälle, in denen vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 7 nachgewiesen wurde, dass (über einen angemessenen repräsentativen Zeitraum, der ausreicht, um eine eindeutige Tendenz in der Marktentwicklung bei der betreffenden Ware nachzuweisen, und unter normalen Umständen mindestens ein Jahr beträgt) eine Änderung der relativen Marktanteile zum Nachteil nichtsubventionierter gleichartiger Waren eingetreten ist. Die «Änderung der relativen Marktanteile» umfasst folgende Situationen: a) der Marktanteil der subventionierten Ware nimmt zu; b) der Marktanteil der subventionierten Ware bleibt unverändert unter Umständen, unter denen er ohne Subvention zurückgegangen wäre; c) der Marktanteil der subventionierten Ware geht zurück, jedoch langsamer, als dies ohne Subvention der Fall gewesen wäre.
6.5 Im Sinne von Absatz 3 Buchstabe c umfasst die Preisunterbietung alle Fälle, in denen die Preisunterbietung durch Preisvergleich der subventionierten Ware mit einer nichtsubventionierten gleichartigen Ware, die auf demselben Markt angeboten wird, nachgewiesen wurde. Der Vergleich wird auf der gleichen Handelsstufe und zum gleichen Zeitpunkt durchgeführt, wobei allen den Preisvergleich beeinflussenden Faktoren in angemessener Weise Rechnung zu tragen ist. Ist jedoch ein solcher direkter Vergleich nicht möglich, so kann das Bestehen einer Preisunterbietung anhand von Einheitswerten der Ausfuhren nachgewiesen werden.
6.6 Jedes Mitglied, das eine auf seinem Markt eingetretene ernsthafte Schädigung geltend macht, stellt vorbehaltlich des Absatzes 3 von Anhang V den Streitparteien gemäss Artikel 7 und der nach Artikel 7 Absatz 4 eingesetzten Sondergruppe alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die es über die Änderung der Marktanteile der Streitparteien sowie über die Preise der betreffenden Waren erhalten kann.
6.7 Eine Verdrängung oder Verhinderung nach Absatz 3, die zu einer ernsthaften Schädigung führt, entsteht nicht, wenn während des betreffenden Zeitraums einer der folgenden Umstände vorliegt145:
6.8 Falls die in Absatz 7 genannten Umstände nicht vorliegen, sollte aufgrund der der Sondergruppe vorgelegten oder der von ihr eingeholten Informationen, einschliesslich der gemäss Anhang V vorgelegten Information, festgestellt werden, ob eine ernsthafte Schädigung besteht.
6.9 Dieser Artikel gilt nicht für Subventionen auf landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die nach Artikel 13 des Übereinkommens über die Landwirtschaft146beibehalten werden.
7.1 Hat ein Mitglied unter Vorbehalt von Artikel 13 des Übereinkommens über die Landwirtschaft147Grund zu der Annahme, dass eine Subvention gemäss Artikel 1, die von einem anderen Mitglied gewährt oder beibehalten wird, zu einer Schädigung seines inländischen Wirtschaftszweigs, zur Zunichtemachung oder Schmälerung oder zu einer ernsthaften Schädigung seiner Interessen führt, so kann dieses Mitglied um Konsultationen mit dem anderen Mitglied ersuchen.
7.2 Jedes Ersuchen um Konsultationen gemäss Absatz 1 muss Angaben zu den verfügbaren Beweisen in bezug auf a) das Bestehen und die Art der betreffenden Subvention und b) die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs oder die Zunichtemachung bzw. Schmälerung oder die ernsthafte Schädigung148der Interessen des Mitglieds, das um Konsultationen ersucht, enthalten.
7.3 Nach dem Ersuchen um Konsultationen nach Absatz 1 wird das Mitglied, von dem angenommen wird, dass es die betreffende Subvention gewährt oder beibehält, so bald wie möglich die Konsultationen aufnehmen. Zweck der Konsultationen ist es, den Sachverhalt zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
7.4 Führen die Konsultationen nicht innerhalb von 60 Tagen149zu einer einvernehmlichen Lösung, so kann jedes Mitglied, das Partei bei diesen Konsultationen ist, die Angelegenheit zwecks Einsetzung einer Sondergruppe vor das DSB bringen, es sei denn, das DSB beschliesst durch Konsens, keine Sondergruppe einzusetzen. Die Zusammensetzung der Sondergruppe und ihr Mandat werden innerhalb von 15 Tagen nach dem Zeitpunkt ihrer Einsetzung festgelegt.
7.5 Die Sondergruppe prüft die Angelegenheit und legt ihren Schlussbericht den Streitparteien vor. Der Bericht wird innerhalb von 120 Tagen nach der Einsetzung und der Festlegung des Mandats der Sondergruppe an alle Mitglieder verteilt.
7.6 Der Bericht der Sondergruppe wird innerhalb von 30 Tagen nach der Verteilung an alle Mitglieder vom DSB150angenommen, es sei denn, eine der Streitparteien notifiziert dem DSB förmlich ihren Entschluss, Einspruch zu erheben, oder das DSB beschliesst durch Konsens, den Bericht nicht anzunehmen.
7.7 Wird gegen den Bericht der Sondergruppe Einspruch erhoben, so entscheidet das Einspruchsgremium innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag, an dem die Streitpartei ihre Absicht, Einspruch zu erheben, förmlich notifiziert. Ist das Einspruchsgremium der Auffassung, dass es seinen Bericht nicht innerhalb von 60 Tagen vorlegen kann, so unterrichtet es das DSB schriftlich über die Gründe für die Verzögerung unter Angabe der voraussichtlichen Frist, innerhalb deren es den Bericht vorlegen wird. In keinem Fall darf das Verfahren 90 Tage überschreiten. Der Bericht des Einspruchsgremiums wird vom DSB angenommen und von den Streitparteien vorbehaltlos akzeptiert, es sei denn, das DSB beschliesst innerhalb von 20 Tagen nach dessen Verteilung an die Mitglieder151durch Konsens, den Bericht des Einspruchsgremiums nicht anzunehmen.
7.8 Wird ein Bericht der Sondergruppe oder des Einspruchsgremiums angenommen, in dem festgestellt wird, dass eine Subvention zu nachteiligen Auswirkungen auf die Interessen eines anderen Mitglieds im Sinne von Artikel 5 geführt hat, so trifft das Mitglied, das die Subvention gewährt oder beibehält, geeignete Massnahmen, um die nachteiligen Auswirkungen zu beseitigen, oder nimmt die Subvention zurück.
7.9 Trifft das Mitglied innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das DSB den Bericht der Sondergruppe oder des Einspruchsgremiums annimmt, keine geeigneten Massnahmen, um die nachteiligen Auswirkungen der Subvention zu beseitigen oder die Subvention zurückzunehmen, und wurde keine Vereinbarung über Ausgleichsmassnahmen getroffen, so ermächtigt das DSB das beschwerdeführende Mitglied, Gegenmassnahmen zu treffen, die dem Ausmass und der Art der festgestellten nachteiligen Auswirkungen angemessen sind, es sei denn, das DSB beschliesst durch Konsens, den Antrag zurückzuweisen.
7.10 Beantragt eine Streitpartei ein Schiedsverfahren gemäss Artikel 22 Absatz 6 der DSU152, so bestimmt der Schiedsrichter, ob die Gegenmassnahmen dem Ausmass und der Art der festgestellten nachteiligen Auswirkungen angemessen sind.
8.1 Folgende Subventionen gelten als nichtanfechtbar153:
8.2 Ungeachtet der Bestimmungen der Teile III und V sind folgende Subventionen nicht anfechtbar: a) Beihilfen für Forschungstätigkeiten, die von Unternehmen oder Hochschul- sowie Forschungseinrichtungen auf der Grundlage von Verträgen mit Unternehmen durchgeführt werden, sofern154155156: die Beihilfe157nicht mehr als 75 Prozent der Kosten für industrielle Forschung158oder 50 Prozent der Kosten für vorwettbewerbliche Entwicklung159160deckt; und sich diese Beihilfe ausschliesslich beschränkt auf: i) Personalkosten (Forscher, Techniker und anderes ausschliesslich für die Forschungstätigkeit beschäftigtes Hilfspersonal); ii) Kosten für Instrumente, Ausrüstung, Grundstücke und Gebäude, die ausschliesslich und ständig (ausser wenn sie auf kommerzieller Grundlage bereitgestellt werden) für die Forschungstätigkeit benutzt werden; iii) Kosten für Beratung und gleichartige Dienstleistungen, die ausschliesslich für die Forschungstätigkeit benutzt werden, einschliesslich fremdbezogene Forschung, technisches Wissen, Patente usw.; iv) zusätzliche Gemeinkosten, die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen; v) andere Betriebskosten (wie für Material, Lieferungen und dergleichen), die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen; b) Beihilfen für benachteiligte Regionen innerhalb des Gebiets eines Mitglieds, die gemäss einem allgemeinen Rahmen für die regionale Entwicklung161gewährt werden und innerhalb der Fördergebiete (im Sinne von Artikel 2) nicht spezifisch sind, vorausgesetzt, dass: i) jede benachteiligte Region ein genau bezeichnetes, geographisch zusammenhängendes Gebiet mit einer definierbaren wirtschaftlichen und administrativen Identität darstellt; ii) die Region auf der Grundlage neutraler und objektiver Kriterien162als benachteiligt angesehen wird, aus denen hervorgeht, dass sich ihre Schwierigkeiten aus mehr als nur vorübergehenden Umständen ergeben. Die Kriterien müssen durch Gesetz, Verordnung oder andere amtliche Texte klar festgelegt sein, damit eine Nachprüfung möglich ist; iii) die Kriterien einen Massstab zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung umfassen, der zumindest auf einem der folgenden Faktoren basiert: – entweder das Pro-Kopf-Einkommen oder das Haushaltseinkommen pro Kopf oder das Pro-Kopf-BIP, das 85 Prozent des Durchschnitts des betreffenden Gebiets nicht überschreiten darf; – die Arbeitslosenrate, die mindestens 110 Prozent des Durchschnitts des betreffenden Gebiets betragen muss; gemessen über einen Zeitraum von drei Jahren; die Messung kann jedoch ein Mischwert sein und andere Faktoren einschliessen; c) Beihilfen zur Förderung der Anpassung bestehender Einrichtungen163an neue Umweltvorschriften, die durch Gesetz und/oder Verordnungen erlassen werden und grössere Auflagen und finanzielle Belastungen für die Unternehmen zur Folge haben, vorausgesetzt, dass die Beihilfe: i) eine einmalige, nicht wiederkehrende Massnahme darstellt; ii) auf 20 Prozent der Kosten für die Anpassung begrenzt ist; iii) die Kosten für Ersatz und Betrieb der geförderten Investition nicht deckt, die in vollem Umfang vom Unternehmen getragen werden müssen; iv) unmittelbar an die vom Unternehmen geplante Verringerung der Umweltbeeinträchtigungen und -belastung geknüpft ist und im Verhältnis dazu steht und keine Einsparungen an Fabrikationskosten deckt, die erzielt werden können; v) allen Unternehmen zur Verfügung steht, die die neuen Ausrüstungen und/oder Herstellungsverfahren einsetzen können.
8.3 Ein Subventionsprogramm, für das die Bestimmungen von Absatz 2 geltend gemacht werden, wird vor seiner Durchführung dem Ausschuss gemäss Teil VII notifiziert. Jede Notifikation muss ausreichend genau sein, damit andere Mitglieder die Übereinstimmung des Programms mit den Bedingungen und Kriterien in den einschlägigen Bestimmungen von Absatz 2 beurteilen können. Die Mitglieder übermitteln dem Ausschuss ausserdem eine jährliche Fortschreibung dieser Notifikationen, wobei insbesondere Angaben über die Gesamtaufwendungen für jedes Programm und über Änderungen des Programms gemacht werden. Die anderen Mitglieder haben das Recht, Auskünfte über einzelne, im Rahmen des notifizierten Programms164gewährte Subventionen zu verlangen.
8.4 Auf Antrag eines Mitglieds überprüft das Sekretariat eine nach Absatz 3 vorgenommene Notifikation und verlangt von dem subventionierenden Mitglied gegebenenfalls zusätzliche Auskünfte über das notifizierte Programm, das überprüft wird. Das Sekretariat berichtet dem Ausschuss seine Feststellungen. Der Ausschuss überpüft auf Antrag unverzüglich die Feststellungen des Sekretariats (oder, falls keine Überprüfung durch das Sekretariat beantragt wurde, die Notifikation selbst), um zu ermitteln, ob die Bedingungen und Kriterien nach Absatz 2 nicht erfüllt wurden. Das Verfahren nach diesem Absatz wird spätestens bei der ersten planmässigen Sitzung des Ausschusses nach der Notifikation des Subventionsprogramms abgeschlossen, sofern zwischen der Notifikation und der planmässigen Sitzung des Ausschusses mindestens zwei Monate liegen. Das Überprüfungsverfahren nach diesem Absatz findet auf Antrag auch Anwendung auf erhebliche Änderungen eines Programms, die mit der jährlichen Fortschreibung nach Absatz 3 notifiziert werden.
8.5 Auf Antrag eines Mitglieds wird die vom Ausschuss durchgeführte Ermittlung gemäss Absatz 4 oder die Nichtermittlung sowie die Nichteinhaltung der Bedingungen des notifizierten Programms in Einzelfällen einem bindenden Schiedsverfahren unterzogen. Das Schiedsorgan legt den Mitgliedern seine Schlussfolgerungen innerhalb von 120 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem die Angelegenheit ihm unterbreitet wurde, vor. Sofern in diesem Absatz nichts anderes bestimmt ist, gilt die DSU165für die Schiedsverfahren, die nach diesem Absatz durchgeführt werden.
9.1 Hat ein Mitglied bei der Durchführung eines Programms gemäss Artikel 8 Absatz 2 ungeachtet der Tatsache, dass das Programm den in dem genannten Absatz festgelegten Kriterien entspricht, Grund zu der Annahme, dass dieses Programm zu ernsthaften nachteiligen Auswirkungen auf seinen inländischen Wirtschaftszweig geführt hat, so dass eine Schädigung entstanden ist, die schwer zu beseitigen wäre, so kann dieses Mitglied um Konsultationen mit dem Mitglied ersuchen, das die Subvention gewährt oder beibehält.
9.2 Nach dem Ersuchen um Konsultationen nach Absatz 1 wird das Mitglied, das das betreffende Subventionsprogramm gewährt oder beibehält, so bald wie möglich die Konsultationen aufnehmen. Zweck der Konsultationen ist es, den Sachverhalt zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
9.3 Wird bei den Konsultationen nach Absatz 2 innerhalb von 60 Tagen nach dem entsprechenden Ersuchen keine einvernehmliche Lösung erzielt, so kann das ersuchende Mitglied die Angelegenheit dem Ausschuss vorlegen.
9.4 Wird die Angelegenheit dem Ausschuss vorgelegt, so überprüft der Ausschuss unverzüglich den Sachverhalt und die in Absatz 1 genannten Beweise für die Auswirkungen. Stellt der Ausschuss fest, dass diese Auswirkungen bestehen, so kann er dem subventionierenden Mitglied empfehlen, das Programm so zu ändern, dass diese Auswirkungen beseitigt werden. Der Ausschuss legt seine Schlussfolgerungen innerhalb von 120 Tagen nach dem Zeitpunkt vor, zu dem ihm die Angelegenheit nach Absatz 3 vorgelegt wurde. Wird der Empfehlung nicht innerhalb von sechs Monaten entsprochen, so ermächtigt der Ausschuss das ersuchende Mitglied, geeignete, der Art und dem Ausmass der festgestellten Auswirkungen angemessene Gegenmassnahmen zu treffen.
Die Mitglieder unternehmen alle erforderlichen Schritte um sicherzustellen, dass die Erhebung eines Ausgleichszolls166auf einer Ware, die aus dem Gebiet eines Mitglieds in das Gebiet eines anderen Mitglieds eingeführt wird, mit Artikel VI des GATT 1994 und mit diesem Übereinkommen im Einklang steht. Ausgleichszölle dürfen nur aufgrund von nach diesem Übereinkommen oder dem Übereinkommen über die Landwirtschaft167eingeleiteten168und durchgeführten Untersuchungen erhoben werden.
11.1 Vorbehaltlich des Absatzes 6 wird eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, der Höhe und der Auswirkungen einer angeblichen Subvention auf schriftlichen Antrag eingeleitet, der von dem inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wird.
11.2 Ein Antrag nach Absatz 1 muss ausreichende Beweise für das Vorliegen a) einer Subvention, wenn möglich unter Angabe ihrer Höhe, b) einer Schädigung im Sinne von Artikel VI des GATT 1994 in der Auslegung durch dieses Übereinkommen und (c) eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den subventionierten Einfuhren und der angeblichen Schädigung enthalten. Einfache Behauptungen, die sich nicht auf entsprechende Beweise stützen, können im Sinne dieses Absatzes nicht als ausreichend angesehen werden. Der Antrag enthält die folgenden dem Antragsteller normalerweise zur Verfügung stehenden Informationen: (i) den Namen des Antragstellers und eine Beschreibung des Volumens und des Wertes seiner inländischen Produktion der gleichartigen Ware. Wird ein schriftlicher Antrag im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges gestellt, so ist zur Identifizierung dieses Wirtschaftszweiges eine Liste aller bekannten inländischen Hersteller der gleichartigen Ware (bzw. Zusammenschlüsse inländischer Hersteller der gleichartigen Ware) und, soweit möglich, eine Beschreibung des Volumens und des Wertes der auf diese Hersteller entfallenden inländischen Produktion der gleichartigen Ware vorzulegen; (ii) eine vollständige Beschreibung der angeblich subventionierten Ware, die Namen der betreffenden Ursprungs- oder Ausfuhrländer, die Namen aller bekannten Exporteure oder ausländischen Hersteller sowie eine Liste der bekannten Importeure der betreffenden Ware; (iii) Beweise für das Vorliegen, die Höhe und die Art der Subvention; (iv) Beweise dafür, dass die angebliche Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweigs durch subventionierte Einfuhren infolge der Auswirkungen der Subventionen verursacht wird; diese Beweise enthalten Informationen über die Entwicklung des Volumens der angeblich subventionierten Einfuhren sowie die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Ware auf dem Binnenmarkt und folglich auf den inländischen Wirtschaftszweig, wie sie sich beispielsweise in den in Artikel 15 Absätze 2 und 4 aufgeführten einschlägigen Faktoren und Indizes äussern, die die Lage des inländischen Wirtschaftszweiges beeinflussen.
11.3 Die Behörden prüfen die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der dem Antrag beigefügten Beweise, um festzustellen, ob ausreichende Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.
11.4 Eine Untersuchung nach Absatz 1 wird nur dann eingeleitet, wenn die Behörden geprüft haben, in welchem Masse der Antrag von den inländischen Herstellern der gleichartigen Ware unterstützt oder abgelehnt wird169, und daraufhin festgestellt haben, dass der Antrag vom inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wurde170. Der Antrag gilt als «vom inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen» gestellt, wenn er von inländischen Herstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 Prozent der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die auf den Teil des inländischen Wirtschaftszweiges entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Eine Untersuchung wird jedoch nicht eingeleitet, wenn auf die inländischen Hersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, weniger als 25 Prozent der Gesamtproduktion der vom inländischen Wirtschaftszweig hergestellten gleichartigen Ware entfallen.
11.5 Die Behörden geben den Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nicht öffentlich bekannt, bevor ein Beschluss über die Einleitung einer solchen Untersuchung ergangen ist.
11.6 Beschliessen die betreffenden Behörden unter besonderen Umständen, eine Untersuchung einzuleiten, ohne dass ein entsprechender schriftlicher Antrag vom inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wurde, so setzt dies voraus, dass sie gemäss Absatz 2 ausreichende Beweise für das Vorliegen einer Subvention, einer Schädigung und eines ursächlichen Zusammenhangs haben, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.
11.7 Die Beweise sowohl für die Subvention als auch für die Schädigung werden a) bei dem Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung und b) danach während der Untersuchung gleichzeitig berücksichtigt, beginnend zu einem Zeitpunkt, der nicht nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt liegen darf, zu dem gemäss diesem Übereinkommen vorläufige Massnahmen angewendet werden dürfen.
11.8 Werden Waren nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt, sondern von einem Durchfuhrland aus in das Gebiet des Einfuhrmitglieds ausgeführt, so gilt dieses Übereinkommen in vollem Umfang, und das Geschäft gilt für die Zwecke dieses Übereinkommens als zwischen dem Ursprungsland und dem Einfuhrmitglied abgewickelt.
11.9 Ein Antrag nach Absatz 1 wird zurückgewiesen und die Untersuchung wird eingestellt, sobald die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass die Beweise weder in bezug auf die Subvention noch in bezug auf die Schädigung ausreichen, um eine weitere Untersuchung des Falls zu rechtfertigen. Die Untersuchung wird umgehend eingestellt, wenn die Behörden feststellen, dass die Höhe der Subvention geringfügig oder das Volumen der tatsächlichen oder potentiellen subventionierten Einfuhren oder die Schädigung unerheblich ist. Im Sinne dieses Absatzes gilt die Höhe der Subvention als unerheblich, wenn sie wertmässig weniger als 1 Prozent beträgt.
11.10 Ein Untersuchungsverfahren steht der Zollabfertigung nicht entgegen.
11.11 Ausser unter besonderen Umständen werden Untersuchungen innerhalb eines Jahres, in jedem Fall jedoch innerhalb von 18 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen.
12.1 Interessierte Mitglieder und alle interessierten Parteien werden im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung davon unterrichtet, welche Informationen die Behörden benötigen, und erhalten ausreichend Gelegenheit, schriftlich sämtliche Beweise vorzulegen, die sie für die betreffende Ausgleichszolluntersuchung für sachdienlich halten.
12.1.1 Exporteuren, ausländischen Herstellern oder interessierten Mitgliedern wird zur Beantwortung von Fragebogen im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung eine Mindestfrist von 30 Tagen eingeräumt171. Anträge auf Verlängerung der Frist sollen gebührend geprüft werden, und bei entsprechender Begründung soll, soweit möglich, eine solche Verlängerung gewährt werden.
12.1.2 Vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit werden Beweise, die ein interessiertes Mitglied oder eine interessierte Partei schriftlich vorlegt, den anderen interessierten Mitgliedern oder interessierten Parteien, die an der Untersuchung beteiligt sind, umgehend zur Verfügung gestellt.
12.1.3 Unmittelbar nach der Einleitung einer Untersuchung übermitteln die Behörden den bekanntermassen betroffenen Exporteuren sowie den Behörden des Ausfuhrmitglieds den vollen Wortlaut des schriftlichen Antrags nach Artikel 11 Absatz 1172und stellen ihn auf Antrag auch den anderen interessierten Parteien zur Verfügung. Vertrauliche Informationen sind gemäss Absatz 4 gebührend zu schützen.
12.2 Interessierte Mitglieder und interessierte Parteien haben bei entsprechender Begründung auch das Recht, Informationen mündlich vorzutragen. In diesem Fall müssen die interessierten Mitglieder und interessierten Parteien die betreffenden Informationen in schriftlicher Form nachreichen. Beschlüsse der untersuchenden Behörden können nur auf Informationen und Begründungen gestützt werden, die den Behörden in schriftlicher Form vorliegen und den an der Untersuchung beteiligten interessierten Mitgliedern und interessierten Parteien zur Verfügung standen, wobei die Notwendigkeit eines gebührenden Schutzes vertraulicher Informationen zu berücksichtigen ist.
12.3 Die Behörden geben allen interessierten Mitgliedern und interessierten Parteien, soweit möglich, rechtzeitig Gelegenheit, alle von ihnen in einer Ausgleichszolluntersuchung verwendeten Unterlagen einzusehen, die für die Darlegung des Standpunktes der Parteien relevant und nicht im Sinne von Absatz 4 vertraulich sind, und Stellungnahmen anhand dieser Unterlagen vorzubereiten.
12.4 Alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind (beispielsweise, weil ihre Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre) oder von den Parteien auf vertraulicher Grundlage für eine Ausgleichszolluntersuchung zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den Behörden vertraulich zu behandeln. Solche Informationen dürfen nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der Partei, die sie übermittelt hat, preisgegeben werden173.
12.4.1 Die interessierten Mitglieder oder interessierten Parteien, die vertrauliche Informationen übermitteln, werden von den Behörden aufgefordert, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorzulegen. Diese Zusammenfassungen sollen so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. In Ausnahmefällen können diese Mitglieder oder Parteien erklären, dass sich diese Informationen nicht für eine Zusammenfassung eignen. In diesem Fall müssen die Gründe angegeben werden, aus denen eine Zusammenfassung nicht möglich ist.
12.4.2 Ist nach Auffassung der Behörden ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt und ist der Auskunftgeber weder bereit, die Informationen bekanntzugeben noch ihrer Bekanntgabe in grossen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können die Behörden diese Informationen unberücksichtigt lassen, sofern ihnen nicht aus geeigneten Quellen überzeugend nachgewiesen wird, dass die Informationen zutreffen174.
12.5 Vorbehaltlich des Absatzes 7 überzeugen sich die Behörden während einer Untersuchung von der Richtigkeit der von den interessierten Mitgliedern oder interessierten Parteien übermittelten Informationen, auf die sie ihre Feststellungen stützen.
12.6 Die untersuchenden Behörden können erforderlichenfalls im Gebiet anderer Mitglieder Untersuchungen durchführen, sofern sie das betroffene Mitglied rechtzeitig offiziell unterrichtet haben und dieses Mitglied keine Einwände gegen die Untersuchung erhebt. Ausserdem können die untersuchenden Behörden Untersuchungen an Ort und Stelle durchführen und die Bücher eines Unternehmens prüfen, wenn a) das Unternehmen seine Zustimmung gibt und b) das betreffende Mitglied offiziell unterrichtet wird und keine Einwände erhebt. Für Untersuchungen an Ort und Stelle gilt das Verfahren nach Anhang VI. Vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit stellen die Behörden die Ergebnisse solcher Untersuchungen den betroffenen Unternehmen zur Verfügung oder teilen sie ihnen gemäss Absatz 8 mit und können sie den Antragstellern zur Verfügung stellen.
12.7 Verweigern interessierte Mitglieder oder interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermitteln sie diese Informationen nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können vorläufige und endgültige Feststellungen positiver oder negativer Art auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
12.8 Vor einer endgültigen Feststellung unterrichten die Behörden alle interessierten Mitglieder und interessierten Parteien über die wesentlichen Fakten, auf deren Grundlage der Beschluss über die Anwendung endgültiger Massnahmen gefasst wird. Diese Unterrichtung soll so rechtzeitig erfolgen, dass die Parteien ihre Interessen verteidigen können.
12.9 Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff «interessierte Parteien»: (i) einen Exporteur oder ausländischen Hersteller oder den Importeur einer Ware, die Gegenstand einer Untersuchung ist, oder einen Wirtschafts- oder Fachverband, dessen Mitglieder mehrheitlich Hersteller, Exporteure oder Importeure einer solchen Ware sind; (ii) einen Hersteller der gleichartigen Ware im Gebiet des Einfuhrmitglieds oder einen Wirtschafts- oder Fachverband, dessen Mitglieder mehrheitlich gleichartige Waren im Gebiet des Einfuhrmitglieds herstellen.
Diese Liste hindert die Mitglieder nicht daran, andere als die vorgenannten inländischen oder ausländischen Parteien ebenfalls als interessierte Parteien anzusehen.
12.10 Die Behörden geben gewerblichen Abnehmern der Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist, und in den Fällen, in denen die Ware üblicherweise im Einzelhandel verkauft wird, repräsentativen Verbraucherverbänden Gelegenheit, Informationen vorzulegen, die für die Untersuchung der Subvention, der Schädigung und des ursächlichen Zusammenhangs von Bedeutung sind.
12.11 Die Behörden berücksichtigen in gebührender Weise die Schwierigkeiten, die interessierte Parteien und insbesondere kleine Unternehmen beim Erteilen der gewünschten Auskünfte haben, und leisten soweit wie möglich Unterstützung.
12.12 Die vorgenannten Verfahren sollen die Behörden eines Mitglieds nicht daran hindern, gemäss den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens unverzüglich Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen positiver oder negativer Art zu treffen oder vorläufige oder endgültige Massnahmen anzuwenden.
13.1 Wird einem Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 11 stattgegeben, so ist den Mitgliedern, deren Waren Gegenstand dieser Untersuchung sein können, so bald wie möglich, in jedem Fall aber vor der Einleitung einer Untersuchung, Gelegenheit zu Konsultationen zu geben, um die in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fragen zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.
13.2 Ferner wird den Mitgliedern, deren Waren Gegenstand der Untersuchung sind, während der Untersuchung ausreichend Gelegenheit gegeben, die Konsultationen fortzusetzen, um den Sachverhalt zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.175
13.3 Unbeschadet der Verpflichtung, ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen zu geben, sollen diese Bestimmungen über Konsultationen die Behörden eines Mitglieds nicht daran hindern, gemäss diesem Übereinkommen unverzüglich Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen, gleich ob positiver oder negativer Art, zu treffen oder vorläufige oder endgültige Massnahmen anzuwenden.
13.4 Das Mitglied, das die Einleitung einer Untersuchung beabsichtigt oder eine Untersuchung durchführt, gewährt Mitgliedern, deren Waren Gegenstand dieser Untersuchung sind, auf Ersuchen Zugang zu den nichtvertraulichen Beweisen einschliesslich der nichtvertraulichen Zusammenfassung von vertraulichen Angaben, die zur Einleitung oder Durchführung der Untersuchung verwendet werden.
Im Sinne von Teil V muss eine von den untersuchenden Behörden angewendete Methode für die Berechnung des dem Empfänger erwachsenden Vorteils im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 in den internen Rechtsvorschriften oder Durchführungsbestimmungen des betreffenden Mitglieds niedergelegt sein, und ihre Anwendung auf einen Einzelfall muss transparent sein und angemessen erläutert werden. Ausserdem müssen solche Methoden mit folgenden Richtlinien im Einklang stehen: (a) die Bereitstellung von Aktienkapital durch eine Regierung gilt nur dann als ein Vorteil für den Empfänger, wenn die betreffende Investititionsentscheidung als im Widerspruch zu der üblichen Investitionspraxis privater Investoren im Gebiet des betreffenden Mitglieds (einschliesslich bei der Bereitstellung von Risikokapital) stehend angesehen werden kann; (b) ein von einer Regierung gewährtes Darlehen gilt nur dann als ein Vorteil, wenn zwischen dem Betrag, den das begünstigte Unternehmen für dieses Darlehen zu zahlen hat, und dem Betrag, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen, das es tatsächlich erhalten könnte, zu zahlen hätte, eine Differenz besteht. In diesem Fall entspricht der Vorteil der Differenz zwischen den beiden Beträgen; (c) eine von einer Regierung gewährte Kreditbürgschaft gilt nur dann als ein Vorteil, wenn zwischen dem Betrag, den das begünstigte Unternehmen für das von der Regierung verbürgte Darlehen zu zahlen hat, und dem Betrag, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen ohne Bürgschaftsleistung der Regierung zu zahlen hätte, ein Unterschied besteht. In diesem Fall entspricht der Vorteil der Differenz zwischen den beiden Beträgen, wobei Gebührenunterschieden Rechnung getragen wird; (d) die Erbringung von Waren oder Dienstleistungen oder der Ankauf von Waren durch eine Regierung gilt nur dann als ein Vorteil, wenn die Erbringung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt beziehungsweise der Ankauf zu einem höheren als dem angemessenen Entgelt erfolgt. Das angemessene Entgelt wird in bezug auf die herrschenden Marktbedingungen für die Ware oder Dienstleistung im Land des Ankaufs oder der Erbringung (einschliesslich Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und sonstiger Bedingungen des Geschäfts) bestimmt.
15.1 Die Feststellung, dass eine Schädigung im Sinne von Artikel VI des GATT 1994 vorliegt, stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung a) des Umfangs der subventionierten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren176auf dem Inlandsmarkt und b) der Folgen dieser Einfuhren für die inländischen Hersteller dieser Waren.
15.2 Zum Umfang der subventionierten Einfuhren prüfen die untersuchenden Behörden, ob sich diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch des Einfuhrmitglieds erheblich erhöht haben. Zu den Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf die Preise prüfen die untersuchenden Behörden, ob im Vergleich zum Preis einer gleichartigen Ware des Einfuhrmitglieds eine erhebliche Preisunterbietung durch die subventionierten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisdruck bewirkt oder wesentlich zur Verhinderung von Preiserhöhungen beigetragen haben, die andernfalls eingetreten wären. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.
15.3 Sind Einfuhren einer Ware aus mehr als einem Land gleichzeitig Gegenstand von Ausgleichszolluntersuchungen, so können die untersuchenden Behörden die Auswirkungen solcher Einfuhren nur dann kumulativ beurteilen, wenn sie feststellen, dass a) die ermittelte Subvention für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land den in Artikel 11 Absatz 9 genannten Mindestprozentsatz übersteigt und das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unbedeutend ist und dass b) eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren unter Berücksichtigung des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen inländischen Ware angemessen ist.
15.4 Die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf den betroffenen inländischen Wirtschaftszweig umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage dieses Wirtschaftszweiges beeinflussen, so zum Beispiel tatsächliche und potentielle Verringerung des Absatzes, der Gewinne, der Produktion, des Marktanteils, der Produktivität, der Investitionserträge oder der Kapazitätsauslastung; Faktoren, die die Inlandspreise beeinflussen; tatsächliche und potentielle negative Auswirkungen auf Cash-flow, Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmöglichkeiten sowie im Falle der Landwirtschaft die Frage, ob es zu einer erhöhten Belastung der staatlichen Stützungsprogramme gekommen ist. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.
15.5 Es muss nachgewiesen werden, dass die subventionierten Einfuhren durch die Auswirkungen der Subventionen177eine Schädigung im Sinne dieses Übereinkommens verursachen. Der Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges stützt sich auf die Prüfung aller sachdienlichen Beweise, die den Behörden vorliegen. Die Behörden prüfen neben den subventionierten Einfuhren auch alle anderen bekannten Faktoren, die den inländischen Wirtschaftszweig zur gleichen Zeit schädigen; die von diesen anderen Faktoren verursachte Schädigung darf nicht den subventionierten Einfuhren angelastet werden. In diesem Zusammenhang können unter anderem folgende Faktoren von Bedeutung sein: Umfang und Preise der nichtsubventionierten Einfuhren, Nachfragerückgang oder Änderung der Verbrauchsgewohnheiten, handelsbeschränkende Praktiken der inländischen und ausländischen Hersteller und Wettbewerb zwischen diesen Herstellern, Entwicklungen in der Technologie und Ausfuhrleistung und Produktivität des inländischen Wirtschaftszweiges.
15.6 Die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren werden an der inländischen Produktion der gleichartigen Ware gemessen, sofern die verfügbaren Informationen eine Abgrenzung dieser Produktion anhand von Kriterien wie Produktionsverfahren, Verkäufe und Gewinne der Hersteller erlauben. Lässt sich diese Produktion nicht abgrenzen, so werden die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren an der Produktion der kleinsten, die gleichartige Ware miteinschliessenden Gruppe oder Palette von Waren gemessen, für die die erforderlichen Informationen erhältlich sind.
15.7 Die Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, muss auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Das Eintreten von Umständen, unter denen die Subvention eine Schädigung verursachen würde, muss klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen. Bei der Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, sollten die Behörden unter anderem folgende Faktoren berücksichtigen: (i) Art der betreffenden Subvention und voraussichtliche Auswirkungen auf den Handel; (ii) eine erhebliche Steigerungsrate bei den subventionierten Einfuhren auf dem Inlandsmarkt als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Einfuhranstieg; (iii) genügend frei verfügbare Kapazitäten beim Exporteur oder eine unmittelbar bevorstehende, erhebliche Ausweitung seiner Kapazitäten als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Anstieg der subventionierten Ausfuhren auf den Markt des Einfuhrmitglieds, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Masse andere Ausfuhrmärkte zusätzliche Ausfuhren aufnehmen können; (iv) die Tatsache, dass die Einfuhren zu Preisen getätigt werden, die einen erheblichen Druck auf die Inlandspreise ausüben oder in erheblichem Masse eine Erhöhung der Inlandspreise verhindern und die Nachfrage nach weiteren Einfuhren voraussichtlich steigern dürften; und (v) Lagerbestände bei der fraglichen Ware.
Keiner dieser Faktoren ist für sich genommen notwendigerweise ausschlaggebend, aber alle berücksichtigten Faktoren zusammen müssen zu der Schlussfolgerung führen, dass weitere subventionierte Ausfuhren unmittelbar bevorstehen und dass ohne die Einführung von Schutzmassnahmen eine bedeutende Schädigung verursacht würde.
15.8 In den Fällen, in denen subventionierte Einfuhren eine Schädigung zu verursachen drohen, ist die Anwendung von Ausgleichsmassnahmen mit besonderer Sorgfalt zu prüfen und zu beschliessen.
16.1 Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff «inländischer Wirtschaftszweig» ausser in den Fällen nach Absatz 2 alle inländischen Hersteller der gleichartigen Waren oder diejenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Inlandsproduktion dieser Waren ausmacht; sind Hersteller mit den Exporteuren oder Importeuren geschäftlich verbunden178oder selbst Importeure der angeblich subventionierten Ware oder einer gleichartigen Ware aus anderen Ländern, so ist es zulässig, unter dem Begriff «inländischer Wirtschaftszweig» nur die übrigen Hersteller zu verstehen.
16.2 Unter aussergewöhnlichen Umständen besteht die Möglichkeit, das Gebiet eines Mitglieds in bezug auf die betreffende Produktion in zwei oder mehr Wettbewerbsmärkte aufzuteilen und die Hersteller auf jedem einzelnen Markt als eigenen Wirtschaftszweig anzusehen, wenn a) die Hersteller auf einem solchen Markt ihre gesamte oder nahezu ihre gesamte Produktion der betreffenden Ware auf diesem Markt verkaufen und b) die Nachfrage auf diesem Markt nicht in erheblichem Masse von Herstellern der betreffenden Ware gedeckt wird, die ihren Standort in einem anderen Teil des Gebietes haben. Unter solchen Umständen kann eine Schädigung selbst dann festgestellt werden, wenn ein grösserer Teil des gesamten inländischen Wirtschaftszweiges nicht geschädigt wird, sofern sich die subventionierten Einfuhren auf einen solchen isolierten Markt konzentrieren und die Hersteller der gesamten oder nahezu der gesamten Produktion auf diesem Markt schädigen.
16.3 Werden die Hersteller in einer bestimmten Region, d. h. auf einem Markt im Sinne von Absatz 2, als eigener Wirtschaftszweig angesehen, so werden Ausgleichszölle nur auf den zum Endverbrauch in dieser Region bestimmten Waren erhoben. Ist nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Einfuhrmitglieds die Erhebung von Ausgleichszöllen auf dieser Grundlage nicht zulässig, so darf das Einfuhrmitglied Ausgleichszölle ohne Beschränkung nur dann erheben, wenn a) den Exporteuren Gelegenheit gegeben wurde, die subventionierten Ausfuhren in die betreffende Region einzustellen oder andere Zusicherungen nach Artikel 18 zu geben, und derartige Zusicherungen nicht umgehend und in angemessener Form gegeben wurden und b) wenn diese Zölle nicht allein auf Waren bestimmter Hersteller erhoben werden können, die die betreffende Region beliefern.
16.4 Haben zwei oder mehr Länder gemäss Artikel XXIV Absatz 8 Buchstabe a des GATT 1994 einen solchen Integrationsgrad erreicht, dass sie die Merkmale eines einzigen einheitlichen Marktes aufweisen, so gelten die Hersteller im gesamten Integrationsgebiet als inländischer Wirtschaftszweig im Sinne der Absätze 1 und 2.
16.5 Artikel 15 Absatz 6 findet auf diesen Artikel Anwendung.
17.1 Vorläufige Massnahmen dürfen nur angewendet werden, wenn:
17.2 Vorläufige Massnahmen können darin bestehen, dass die Erhebung eines vorläufigen Ausgleichszolls durch eine Sicherheitsleistung – Barhinterlegung oder Bürgschaft – in Höhe der vorläufig berechneten Subvention sichergestellt wird.
17.3 Vorläufige Massnahmen werden frühestens 60 Tage nach Einleitung der Untersuchung angewendet.
17.4 Vorläufige Massnahmen sind auf einen möglichst kurzen Zeitraum zu beschränken, der vier Monate nicht überschreiten darf.
17.5 Bei der Anwendung vorläufiger Massnahmen werden die einschlägigen Bestimmungen von Artikel 19 befolgt.
18.1 Ein Verfahren kann179ohne Erhebung von vorläufigen Massnahmen oder Ausgleichszöllen ausgesetzt oder eingestellt werden, wenn freiwillig und in zufriedenstellender Form:
18.2 Verpflichtungen dürfen nur dann verlangt oder angenommen werden, wenn die Behörden des Einfuhrmitglieds vorläufig festgestellt haben, dass eine Subventionierung vorliegt und dadurch eine Schädigung verursacht wird, und wenn im Falle von Verpflichtungen seitens der Exporteure das Ausfuhrmitglied seine Zustimmung gegeben hat.
18.3 Verpflichtungsangebote brauchen nicht angenommen zu werden, wenn die Behörden des Einfuhrmitglieds ihre Annahme für unmöglich halten, zum Beispiel weil die Zahl der tatsächlichen oder potentiellen Exporteure zu gross ist oder weil andere Gründe, einschliesslich Erwägungen grundsätzlicher Art, dagegen sprechen. In diesem Fall teilen die Behörden dem Exporteur gegebenenfalls die Gründe mit, aus denen sie die Annahme einer Verpflichtung für unangemessen halten, und geben dem Exporteur soweit wie möglich Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
18.4 Wird eine Verpflichtung angenommen, so ist die Untersuchung der Subventionierung und der Schädigung dennoch abzuschliessen, wenn das Ausfuhrmitglied dies wünscht oder das Einfuhrmitglied dies beschliesst. Wird in einem solchen Fall festgestellt, dass keine Subventionierung oder keine Schädigung vorliegt, so wird die Verpflichtung automatisch hinfällig, sofern diese Feststellung nicht weitgehend auf das Bestehen einer Verpflichtung zurückzuführen ist. In solchen Fällen können die Behörden verlangen, dass eine Verpflichtung über einen angemessenen Zeitraum im Einklang mit diesem Übereinkommen aufrechterhalten wird. Wird festgestellt, dass eine Subventionierung und eine Schädigung vorliegen, so wird die Verpflichtung entsprechend den Verpflichtungsbedingungen und den Bestimmungen dieses Übereinkommens aufrechterhalten.
18.5 Preisverpflichtungen können von den Behörden des Einfuhrmitglieds vorgeschlagen werden, aber kein Exporteur ist gezwungen, solche Verpflichtungen einzugehen. Die Tatsache, dass Regierungen oder Exporteure solche Verpflichtungen nicht anbieten oder einer entsprechenden Aufforderung nicht nachkommen, darf sich nicht nachteilig auf die Prüfung des Falls auswirken. Den Behörden steht es jedoch frei festzustellen, dass eine drohende Schädigung eher eintreten wird, wenn die subventionierten Einfuhren andauern.
18.6 Die Behörden eines Einfuhrmitglieds können von jeder Regierung oder jedem Exporteur, deren oder dessen Verpflichtung sie angenommen haben, verlangen, dass sie oder er regelmässig Informationen über die Erfüllung dieser Verpflichtung vorlegt und die Überprüfung sachdienlicher Daten zulässt. Bei Verletzung einer Verpflichtung können die Behörden des Einfuhrmitglieds gemäss diesem Übereinkommen umgehend Massnahmen treffen, zu denen auch die sofortige Anwendung vorläufiger Massnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen gehören kann. In solchen Fällen können gemäss diesem Übereinkommen auf Waren, die nicht mehr als 90 Tage vor Anwendung solcher vorläufigen Massnahmen zum freien Verkehr abgefertigt wurden, endgültige Zölle erhoben werden; die rückwirkende Zollfestsetzung gilt jedoch nicht für Einfuhren, die vor der Verletzung der Verpflichtung abgefertigt wurden.
19.1 Trifft ein Mitglied nach angemessenen Bemühungen um den Abschluss der Konsultationen eine endgültige Feststellung in bezug auf das Vorliegen einer Subvention und deren Höhe sowie in bezug auf die Tatsache, dass die subventionierten Einfuhren durch die Auswirkung der Subvention eine Schädigung verursachen, so kann es gemäss diesem Artikel einen Ausgleichszoll erheben, sofern die Subvention nicht aufgehoben wird.
19.2 Der Beschluss darüber, ob bei Vorliegen aller Voraussetzungen ein Ausgleichszoll erhoben werden soll und ob ein solcher Zoll in voller Höhe der Subvention oder niedriger festzusetzen ist, obliegt den Behörden des Einfuhrmitglieds. Es ist wünschenswert, dass im Gebiet aller Mitglieder die Erhebung fakultativ und der Zoll niedriger ist als die Subvention, wenn dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs zu beseitigen, und dass Verfahren festgelegt werden, die es den betreffenden Behörden erlauben, Stellungnahmen inländischer interessierter Parteien180, deren Interessen durch die Erhebung des Ausgleichszolls verletzt werden könnten, gebührend zu berücksichtigen.
19.3 Der für eine Ware festgesetzte Ausgleichszoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf allen Einfuhren dieser Ware gleich welcher Herkunft erhoben, sofern festgestellt wurde, dass sie subventioniert werden und eine Schädigung verursachen; ausgenommen sind Einfuhren aus Quellen, die die betreffende Subvention aufgehoben oder gemäss diesem Übereinkommen Verpflichtungen angenommen haben. Ein Exporteur, dessen Ausfuhren einem Ausgleichszoll unterliegen, der aber aus anderen Gründen als der Verweigerung der Mitarbeit nicht in die Untersuchung einbezogen wurde, hat Anspruch auf eine unverzügliche Überprüfung, damit die untersuchenden Behörden so bald wie möglich einen besonderen Ausgleichszollansatz für diesen Exporteur festsetzen können.
19.4 Der auf einer eingeführten Ware erhobene Ausgleichszoll181darf nicht höher sein als der Betrag der festgestellten Subvention, wobei der Berechnung die Subvention je Einheit der subventionierten und ausgeführten Ware zugrunde gelegt wird.
20.1 Vorläufige Massnahmen und Ausgleichszölle werden vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Ausnahmen nur auf Waren angewendet, die nach dem Zeitpunkt, zu dem der nach Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 1 gefasste Beschluss in Kraft tritt, zum freien Verkehr abgefertigt werden.
20.2 Wird endgültig festgestellt, dass eine Schädigung (jedoch nicht eine drohende Schädigung oder eine erhebliche Verzögerung der Errichtung eines Wirtschaftszweiges) vorliegt, oder hätten im Falle der endgültigen Feststellung einer drohenden Schädigung die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren zur Feststellung einer Schädigung geführt, wenn die vorläufigen Massnahmen unterblieben wären, so können Ausgleichszölle rückwirkend für den Zeitraum erhoben werden, in dem etwaige vorläufige Massnahmen angewendet wurden.
20.3 Ist der endgültige Ausgleichszoll höher als der durch Barhinterlegung oder Bürgschaft sichergestellte Betrag, so wird der Differenzbetrag nicht erhoben. Ist der endgültige Zoll niedriger als der durch Barhinterlegung oder Bürgschaft sichergestellte Betrag, so wird unverzüglich der Differenzbetrag rückerstattet oder die Bürgschaft freigegeben.
20.4 Ausser in Fällen nach Absatz 2 darf bei der Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer erheblichen Verzögerung (ohne dass eine Schädigung schon eingetreten wäre) ein endgültiger Ausgleichszoll erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung der drohenden Schädigung oder der erheblichen Verzögerung erhoben werden; während der Geltungsdauer der vorläufigen Massnahmen hinterlegte Barbeträge werden unverzüglich rückerstattet, und Bürgschaften werden unverzüglich freigegeben.
20.5 Im Falle einer negativen endgültigen Feststellung werden die während der Geltungsdauer der vorläufigen Massnahmen hinterlegten Barbeträge unverzüglich rückerstattet und Bürgschaften unverzüglich freigegeben.
20.6 Stellen die Behörden unter aussergewöhnlichen Umständen bezüglich einer subventionierten Ware fest, dass eine schwer gutzumachende Schädigung durch innerhalb eines verhältnismässig kurzen Zeitraumes getätigte massive Einfuhren einer Ware verursacht wird, für die Subventionen in einer Weise gezahlt oder gewährt werden, die mit dem GATT 1994 und diesem Übereinkommen unvereinbar ist, und wird eine rückwirkende Erhebung von Ausgleichszöllen auf diesen Einfuhren für notwendig erachtet, um die Wiederholung einer solchen Schädigung zu verhindern, so dürfen auf Einfuhren, die höchstens 90 Tage vor dem Zeitpunkt der Anwendung der vorläufigen Massnahmen zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, endgültige Ausgleichszölle erhoben werden.
21.1 Ein Ausgleichszoll bleibt nur so lange und in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um die schädigende Subventionierung unwirksam zu machen.
21.2 Die Behörden überprüfen bei Bedarf die Notwendigkeit der weiteren Erhebung des Zolls von sich aus oder – sofern seit der Einführung des endgültigen Ausgleichszolls eine angemessene Zeitspanne vergangen ist – auf Antrag der interessierten Parteien, wenn diese den Nachweis für die Notwendigkeit einer Überprüfung erbringen. Die interessierten Parteien können die Behörden auffordern zu prüfen, ob die Erhebung des Zolls weiterhin zum Ausgleich der Subventionierung erforderlich ist und/oder ob die Schädigung im Falle der Aufhebung oder der Änderung des Zolls wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde. Sollten die Behörden nach der Überprüfung gemäss diesem Absatz feststellen, dass der Ausgleichszoll nicht mehr gerechtfertigt ist, so wird er sofort aufgehoben.
21.3 Unbeschadet der Absätze 1 und 2 werden endgültige Ausgleichszölle spätestens fünf Jahre nach ihrer Einführung (oder dem Datum der letzten Überprüfung gemäss Absatz 2, sofern sich diese Überprüfung sowohl auf die Subventionierung als auch auf die Schädigung bezog, oder der letzten Überprüfung gemäss diesem Absatz) aufgehoben, ausser wenn die Behörden vor diesem Zeitpunkt von sich aus oder auf einen ordnungsgemäss begründeten Antrag hin, der innerhalb einer angemessenen Frist vor diesem Zeitpunkt vom inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wird, eine Untersuchung einleiten und dabei feststellen, dass die Subventionierung und die Schädigung bei einem Auslaufen des Zolls wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden182. Der Zoll kann bis zum Abschluss einer solchen Überprüfung in Kraft bleiben.
21.4 Die Bestimmungen von Artikel 12 über die Beweise und das Verfahren gelten für alle Überprüfungen gemäss diesem Artikel. Solche Überprüfungen werden unverzüglich durchgeführt und normalerweise innerhalb von 12 Monaten nach Einleitung der Überprüfung abgeschlossen.
21.5 Der Artikel gilt sinngemäss für Verpflichtungen, die gemäss Artikel 18 angenommen werden.
22.1 Stellen die Behörden fest, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung gemäss Artikel 11 zu rechtfertigen, so werden die Mitglieder, deren Waren Gegenstand einer solchen Untersuchung sind, sowie andere den untersuchenden Behörden bekannte interessierte Parteien davon in Kenntnis gesetzt, und es ergeht eine öffentliche Bekanntmachung.
22.2 Eine öffentliche Bekanntmachung über die Einleitung einer Untersuchung oder ein gesonderter Bericht183enthält angemessene Informationen zu folgenden Punkten: (i) Name des Ausfuhrlandes oder der Ausfuhrländer und Bezeichnung der betreffenden Ware; (ii) Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung; (iii) Beschreibung der zu untersuchenden Subventionspraktiken; (iv) Zusammenfassung der Faktoren, auf die sich die Schädigungsbehauptung stützt; (v) Anschrift, an die die Stellungnahmen der interessierten Mitglieder und interessierten Parteien gerichtet werden sollen; (vi) Fristen, die den interessierten Mitgliedern und interessierten Parteien zur Darlegung ihres Standpunkts eingeräumt werden.
22.3 Vorläufige oder endgültige Feststellungen positiver oder negativer Art, Beschlüsse über die Annahme von Verpflichtungen gemäss Artikel 18, das Auslaufen solcher Verpflichtungen sowie das Auslaufen endgültiger Ausgleichszölle werden öffentlich bekanntgemacht. In diesen Bekanntmachungen oder in gesonderten Berichten werden die Ergebnisse und Schlussfolgerungen, zu denen die untersuchenden Behörden in allen als wesentlich angesehenen Sach- und Rechtsfragen gelangt sind, genügend ausführlich dargelegt. Alle Bekanntmachungen und Berichte werden den Mitgliedern, deren Waren Gegenstand einer solchen Feststellung oder Verpflichtung sind, sowie anderen bekanntermassen interessierten Parteien übermittelt.
22.4 In einer öffentlichen Bekanntmachung über die Einführung vorläufiger Massnahmen oder in einem gesonderten Bericht werden die vorläufigen Feststellungen des Vorliegens einer Subvention oder einer Schädigung sowie die massgeblichen Sach- und Rechtsfragen für die Annahme oder die Zurückweisung von Argumenten genügend ausführlich dargelegt. Vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit enthalten solche Bekanntmachungen oder Berichte insbesondere folgende Informationen: (i) die Namen der betroffenen Lieferanten oder, wenn dies nicht möglich ist, der betroffenen Lieferländer; (ii) eine für zollamtliche Zwecke ausreichende Warenbeschreibung; (iii) die ermittelte Höhe der Subvention und das zugrunde gelegte Feststellungsverfahren; (iv) Erwägungen, die für die Feststellung einer Schädigung gemäss Artikel 15 von Bedeutung gewesen sind; (v) die Hauptgründe, die zu der Feststellung geführt haben.
22.5 In einer öffentlichen Bekanntmachung über den Abschluss oder die Aussetzung einer Untersuchung im Falle einer positiven Feststellung, die zu der Einführung eines endgültigen Zolls oder der Annahme einer Verpflichtung führt, oder in einem gesonderten Bericht werden alle massgeblichen Sach- und Rechtsfragen und Gründe dargelegt, auf die sich die Einführung endgültiger Massnahmen oder die Annahme einer Verpflichtung stützt; dabei wird der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit gebührend Rechnung getragen. Die Bekanntmachung oder der Bericht enthält insbesondere die in Absatz 4 aufgeführten Informationen sowie die Gründe, aus denen relevante Argumente oder Forderungen der betroffenen Mitglieder und der Exporteure und Importeure angenommen bzw. zurückgewiesen wurden.
22.6 In einer öffentlichen Bekanntmachung über den Abschluss oder die Aussetzung einer Untersuchung nach der Annahme einer Verpflichtung gemäss Artikel 18 oder in einem gesonderten Bericht wird der nichtvertrauliche Teil dieser Verpflichtung aufgeführt.
22.7 Der Artikel gilt sinngemäss für die Einleitung und den Abschluss von Überprüfungen gemäss Artikel 21 sowie für Beschlüsse gemäss Artikel 20 über die rückwirkende Anwendung von Zöllen.
Jedes Mitglied, dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften Bestimmungen über Ausgleichsmassnahmen enthalten, behält Gerichte, Schiedsgerichte oder Verwaltungsgerichte oder -verfahren bei, die unter anderem dem Zweck dienen, Verwaltungsmassnahmen im Zusammenhang mit endgültigen Feststellungen und Überprüfungen von Feststellungen im Sinne von Artikel 21 umgehend zu überprüfen. Solche Gerichte oder Verfahren sollen unabhängig sein von den Behörden, die für die betreffende Feststellung oder Überprüfung zuständig sind, und sollen allen interessierten Parteien, die an dem Verwaltungsverfahren teilgenommen haben und von den Verwaltungsmassnahmen unmittelbar und persönlich betroffen sind, Zugang zum Überprüfungsverfahren ermöglichen.
24.1 Es wird ein Ausschuss für Subventionen und Ausgleichsmassnahmen aus Vertretern aller Mitglieder eingesetzt. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden und tritt mindestens zweimal im Jahr sowie auf Antrag eines Mitglieds nach Massgabe dieses Übereinkommens zusammen. Der Ausschuss erfüllt die Aufgaben, die ihm aufgrund dieses Abkommens übertragen oder von den Mitgliedern zugewiesen werden, und bietet den Mitgliedern Gelegenheit, über alle das Funktionieren des Übereinkommens oder die Verwirklichung seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten. Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden vom WTO-Sekretariat wahrgenommen.
24.2 Der Ausschuss kann gegebenenfalls Untergruppen einsetzen.
24.3 Der Ausschuss setzt eine Ständige Sachverständigengruppe (PGE) aus fünf unabhängigen Personen ein, die auf den Gebieten Subventionen und Handelsbeziehungen besondere Sachkenntnis besitzen. Die Sachverständigen werden vom Ausschuss gewählt, und jedes Jahr wird einer von ihnen ersetzt. Wie in Artikel 4 Absatz 5 vorgesehen, kann die PGE ersucht werden, eine Sondergruppe zu unterstützen. Der Ausschuss kann auch Gutachten über das Vorliegen und die Art einer Subvention einholen.
24.4 Die PGE kann von jedem Mitglied konsultiert werden und Gutachten über die Art einer Subvention erstatten, die das Mitglied einzuführen beabsichtigt oder gegenwärtig aufrechterhält. Die Gutachten sind vertraulich und dürfen in Verfahren nach Artikel 7 nicht verwendet werden.
24.5 Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können der Ausschuss und die Untergruppen sich mit jeder ihnen geeignet erscheinenden Stelle beraten und bei dieser Informationen einholen. Bevor jedoch der Ausschuss oder eine Untergruppe Informationen bei einer Stelle im Hoheitsbereich eines Mitglieds einholt, wird das betreffende Mitglied davon in Kenntnis gesetzt.
25.1 Die Mitglieder kommen überein, dass ihre Notifikationen von Subventionen unbeschadet des Artikels XVI Absatz 1 des GATT 1994 spätestens am 30. Juni jedes Jahres vorgelegt werden und den Absätzen 2–6 zu entsprechen haben.
25.2 Die Mitglieder notifizieren die in ihrem Gebiet gewährten oder aufrechterhaltenen Subventionen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1, die im Sinne von Artikel 2 spezifisch sind.
25.3 Der Inhalt der Notifikationen soll hinreichend bestimmt sein, damit die anderen Mitglieder die Auswirkungen auf den Handel abschätzen und das Funktionieren der notifizierten Subventionsprogramme verstehen können. Unbeschadet des Inhalts und der Form des Fragebogens über Subventionen184stellen die Mitglieder in diesem Zusammenhang sicher, dass ihre Notifikationen die folgenden Angaben enthalten: i) Art der Subvention (d. h. Zuschuss, Darlehen, Steuervergünstigung usw.); ii) Subvention je Einheit oder, falls diese Angabe nicht möglich ist, für die Subvention im Haushaltsplan veranschlagter Gesamtbetrag oder Jahresbetrag (wenn möglich, durchschnittliche Subvention je Einheit im Vorjahr); iii) politische Zielsetzung und/oder politischer Zweck der Subvention; iv) Dauer der Subvention und/oder sonstige daran geknüpfte Fristen; v) statistische Angaben zur Beurteilung der Auswirkungen der Subvention auf den Handel.
25.4 Enthält eine Notifikation nicht alle in Absatz 3 genannten Angaben, so ist hierfür in der Notifikation selbst eine Erklärung zu geben.
25.5 Werden Subventionen für spezifische Waren oder Sektoren gewährt, so sollen die Notifikationen nach Waren oder Sektoren gegliedert werden.
25.6 Die Mitglieder, die der Ansicht sind, dass in ihrem Gebiet keine Massnahmen bestehen, die nach Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und diesem Übereinkommen der Notifikation bedürfen, teilen dies schriftlich dem Sekretariat mit.
25.7 Die Mitglieder erkennen an, dass die Notifikation einer Massnahme weder deren rechtlichen Status nach dem GATT 1994 und diesem Übereinkommen noch die Auswirkungen nach diesem Übereinkommen noch die Art der Massnahme selbst berührt.
25.8 Jedes Mitglied kann jederzeit schriftlich um Informationen über Art und Ausmass der Subventionen ersuchen, die von einem anderen Mitglied gewährt oder aufrechterhalten werden (einschliesslich der in Teil IV genannten Subventionen), oder um eine Erläuterung der Gründe, aus denen eine bestimmte Massnahme als nicht notifikationsbedürftig angesehen wird.
25.9 Die Mitglieder, an die ein solches Ersuchen gerichtet wird, liefern diese Informationen so rasch wie möglich und in ausführlicher Form und sind bereit, dem ersuchenden Mitglied auf Ersuchen zusätzliche Informationen zu liefern. Insbesondere teilen sie hinreichende Einzelheiten mit, damit das andere Mitglied beurteilen kann, ob diese diesem Übereinkommen entsprechen. Ist ein Mitglied der Ansicht, dass ihm diese Informationen nicht geliefert worden sind, so kann es dies dem Ausschuss zur Kenntnis bringen.
25.10 Ist ein Mitglied der Ansicht, dass Massnahmen eines anderen Mitglieds, welche die Auswirkungen einer Subvention haben, nicht nach Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und diesem Artikel notifiziert worden sind, so kann es dies dem anderen Mitglied zur Kenntnis bringen. Wird die angebliche Subvention danach nicht umgehend notifiziert, so kann das Mitglied die angebliche Subvention selbst dem Ausschuss zur Kenntnis bringen.
25.11 Die Mitglieder erstatten dem Ausschuss unverzüglich Bericht über alle in bezug auf Ausgleichszölle getroffenen vorläufigen oder endgültigen Massnahmen. Diese Berichte stehen den anderen Mitgliedern im Sekretariat zur Einsichtnahme zur Verfügung. Die Mitglieder legen ferner halbjährlich Berichte über alle in den vorhergehenden sechs Monaten im Hinblick auf Ausgleichszölle getroffenen Massnahmen vor. Die Halbjahresberichte werden auf einem vereinbarten Einheitsformular vorgelegt.
25.12 Jedes Mitglied notifiziert dem Ausschuss a) seine Behörden, die für die Einleitung und die Durchführung von Untersuchungen nach Artikel 11 zuständig sind, und b) seine innerstaatlichen Verfahren, die für die Einleitung und die Durchführung solcher Untersuchungen massgeblich sind.
26.1 Der Ausschuss prüft die nach Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und nach Artikel 25 Absatz 1 dieses Übereinkommens vorgelegten neuen und vollständigen Notifikationen in ausserordentlichen Sitzungen, die alle drei Jahre abgehalten werden. Die Notifikationen, die in den dazwischenliegenden Jahren vorgelegt werden (aktualisierte Notifikationen) werden in den ordentlichen Sitzungen des Ausschusses geprüft.
26.2 Der Ausschuss prüft die nach Artikel 25 Absatz 11 vorgelegten Berichte in den ordentlichen Sitzungen des Ausschusses.
27.1 Die Mitglieder erkennen an, dass Subventionen in den Wirtschaftsentwicklungsprogrammen der Entwicklungsland-Mitglieder eine wichtige Rolle spielen können.
27.2 Das Verbot von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a findet keine Anwendung:
27.3 Das Verbot von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b findet auf die Entwicklungsland-Mitglieder in den fünf Jahren und auf die am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer in den acht Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens keine Anwendung.
27.4 Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Entwicklungsland-Mitglieder bauen ihre Ausfuhrsubventionen innerhalb der Achtjahresfrist, vorzugsweise schrittweise, ab. Jedoch erhöhen die Entwicklungsland-Mitglieder das Niveau ihrer Ausfuhrsubventionen185nicht und beseitigen sie innerhalb einer kürzeren als der in diesem Absatz vorgesehenen Frist, wenn die Verwendung der Ausfuhrsubventionen mit ihren Entwicklungserfordernissen unvereinbar ist. Hält es ein Entwicklungsland-Mitglied für notwendig, die Subventionen über die Achtjahresfrist hinaus anzuwenden, so tritt es spätestens ein Jahr vor Ablauf dieser Frist in Konsultationen mit dem Ausschuss ein; dieser stellt nach Prüfung aller relevanten Wirtschafts-, Finanz- und Entwicklungserfordernisse des betreffenden Entwicklungsland-Mitglieds fest, ob eine Verlängerung der Frist gerechtfertigt ist. Stellt der Ausschuss fest, dass die Verlängerung gerechtfertigt ist, so hält das betreffende Entwicklungsland-Mitglied jährliche Konsultationen mit dem Ausschuss ab, um festzustellen, ob es notwendig ist, die Subventionen aufrechtzuerhalten. Trifft der Ausschuss diese Feststellung nicht, so baut das Entwicklungsland-Mitglied die noch verbleibenden Ausfuhrsubventionen innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der letzten bewilligten Frist schrittweise ab.
27.5 Ein Entwicklungsland-Mitglied, das für eine bestimmte Ware die Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit erreicht hat, baut seine Ausfuhrsubventionen für diese Ware innerhalb von zwei Jahren schrittweise ab. Jedoch baut ein in Anhang VII genanntes Entwicklungsland-Mitglied, das für eine oder mehrere Waren die Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit erreicht hat, seine Ausfuhrsubventionen für diese Waren innerhalb von acht Jahren schrittweise ab.
27.6 Die Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit für eine Ware besteht, wenn die Ausfuhren dieser Ware des Entwicklungsland-Mitglieds in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren einen Anteil von mindestens 3,25 Prozent am Welthandel mit dieser Ware erreicht haben. Die Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit besteht entweder a) aufgrund einer Notifikation des Entwicklungsland-Mitglieds, das die Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit erreicht hat, oder b) aufgrund einer vom Sekretariat auf Antrag eines Mitglieds angestellten Berechnung. Eine Ware im Sinne dieses Absatzes entspricht einer Position des Harmonisierten Systems. Der Ausschuss überprüft das Funktionieren dieser Bestimmung fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens.
27.7 Artikel 4 findet keine Anwendung auf die Ausfuhrsubventionen eines Entwicklungsland-Mitglieds, die mit den Absätzen 2–5 vereinbar sind. Auf diese Fälle findet Artikel 7 Anwendung.
27.8 Es besteht keine Vermutung nach Artikel 6 Absatz 1, dass eine von einem Entwicklungsland-Mitglied gewährte Subvention eine ernsthafte Schädigung im Sinne dieses Übereinkommens zur Folge hat. Eine solche ernsthafte Schädigung wird, gegebenenfalls nach Absatz 9, durch eindeutigen Beweis gemäss Artikel 6 Absätze 3–8 nachgewiesen.
27.9 Hinsichtlich anderer anfechtbarer Subventionen als der in Artikel 6 Absatz 1 genannten, die von einem Entwicklungsland-Mitglied gewährt oder aufrechterhalten werden, dürfen keine Massnahmen nach Artikel 7 zugelassen oder getroffen werden, sofern nicht festgestellt wird, dass als Folge einer solchen Subvention Zollzugeständnisse oder andere Verpflichtungen aus dem GATT 1994 auf eine Weise zunichte gemacht oder geschmälert werden, dass die Einfuhren einer gleichartigen Ware eines anderen Mitglieds auf den Markt des subventionierenden Entwicklungsland-Mitglieds verdrängt oder behindert werden, oder sofern nicht eine Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs auf dem Markt eines Einfuhrmitglieds vorliegt.
27.10 Eine Ausgleichszolluntersuchung hinsichtlich einer Ware mit Ursprung in einem Entwicklungsland-Mitglied wird eingestellt, sobald die betreffenden Behörden feststellen:
27.11 Für die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Entwicklungsland-Mitglieder, die ihre Ausfuhrsubventionen vor Ablauf der Achtjahresfrist nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens beseitigt haben, und für die in Anhang VII genannten Entwicklungsland-Mitglieder beträgt der in Absatz 10 Buchstabe a genannte Anteil 3 Prozent statt 2 Prozent. Diese Bestimmung findet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beseitigung der Ausfuhrsubventionen dem Ausschuss notifiziert wird, so lange Anwendung, wie das notifizierende Entwicklungsland-Mitglied keine Ausfuhrsubventionen gewährt. Diese Bestimmung tritt acht Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens ausser Kraft.
27.12 Die Absätze 10 und 11 finden auf die Bestimmung des Mindestprozentsatzes nach Artikel 15 Absatz 3 Anwendung.
27.13 Teil III findet keine Anwendung auf den direkten Erlass von Schulden und auf Subventionen zur Deckung von sozialen Kosten in jeder Form, einschliesslich des Verzichts auf staatliche Einnahmen und sonstige Übertragungen von Verbindlichkeiten, wenn die Subventionen im Rahmen eines Privatisierungsprogramms eines Entwicklungsland-Mitglieds unmittelbar an dieses Programm gebunden sind, sofern sowohl das betreffende Programm als auch die betreffenden Subventionen zeitlich begrenzt gewährt und dem Ausschuss notifiziert werden und das Programm schliesslich zur Privatisierung des betreffenden Unternehmens führt.
27.14 Auf Antrag eines interessierten Mitglieds überprüft der Ausschuss eine bestimmte Ausfuhrsubventionspraxis eines Entwicklungsland-Mitglieds, um festzustellen, ob diese Praxis mit seinen Entwicklungsbedürfnissen vereinbar ist.
27.15 Auf Antrag eines interessierten Entwicklungsland-Mitglieds überprüft der Ausschuss eine bestimmte Ausgleichsmassnahme, um festzustellen, ob sie mit den Absätzen 10 und 11, wie sie für das betreffende Entwicklungsland-Mitglied gelten, vereinbar ist.
28.1 Subventionsprogramme, die im Gebiet eines Mitglieds vor der Unterzeichnung des WTO-Abkommens durch dieses Mitglied aufgestellt worden sind und die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind:
28.2 Die Mitglieder erweitern den Geltungsbereich eines solchen Programms nicht und verlängern es nach seinem Ablauf nicht.
29.1 Die Mitglieder, die sich im Übergang von einer Planwirtschaft zu einer freien Marktwirtschaft befinden, können die für diesen Übergang notwendigen Programme und Massnahmen anwenden.
29.2 Die unter Artikel 3 fallenden und nach Absatz 3 notifizierten Subventionsprogramme dieser Mitglieder werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens schrittweise abgebaut oder in Einklang mit Artikel 3 gebracht. In diesem Fall findet Artikel 4 keine Anwendung. Zusätzlich gilt innerhalb dieser Frist folgendes:
29.3 Die unter Artikel 3 fallenden Subventionsprogramme werden dem Ausschuss zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens notifiziert. Weitere Notifikationen solcher Subventionen können bis zu zwei Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens vorgenommen werden.
29.4 Unter aussergewöhnlichen Umständen kann der Ausschuss den in Absatz 1 genannten Mitgliedern Abweichungen von ihren notifizierten Programmen und Massnahmen sowie von ihrem Zeitplan gestatten, falls diese Abweichungen als für den Übergang notwendig angesehen werden.
Die Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, wie sie in der Streitbeilegungsvereinbarung ausgestaltet und angewandt worden sind, gelten für die Konsultationen und die Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens, sofern darin nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 6 Absatz 1 sowie die Artikel 8 und 9 gelten fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens. Spätestens 180 Tage vor Ablauf dieser Frist überprüft der Ausschuss das Funktionieren dieser Bestimmungen, um festzustellen, ob ihre Geltung in dieser oder in einer geänderten Fassung verlängert werden soll.
32.1 Spezifische Massnahmen gegen eine Subvention eines anderen Mitglieds dürfen nur gemäss den Bestimmungen des GATT 1994 in der Auslegung durch dieses Übereinkommen getroffen werden.186
32.2 Vorbehalte zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne die Zustimmung der anderen Mitglieder gemacht werden.
32.3 Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens für Untersuchungen und für Überprüfungen bestehender Massnahmen aufgrund von Anträgen, die an oder nach dem Tag gestellt werden, an dem das WTO-Abkommen für ein Mitglied in Kraft tritt.
32.4 Im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 wird davon ausgegangen, dass bestehende Ausgleichsmassnahmen spätestens an dem Tag eingeführt werden, an dem das WTO-Abkommen für ein Mitglied in Kraft tritt, ausser in den Fällen, in denen die geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitglieds zu diesem Zeitpunkt bereits eine ähnliche Klausel umfassen wie in diesem Absatz vorgesehen.
32.5 Jedes Mitglied unternimmt alle erforderlichen Schritte allgemeiner oder besonderer Art, um sicherzustellen, dass seine Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsverfahren spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das WTO-Abkommen für dieses Mitglied in Kraft tritt, mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens, soweit sie auf das betreffende Mitglied Anwendung finden, im Einklang stehen.
32.6 Jedes Mitglied unterrichtet den Ausschuss über alle Änderungen seiner Gesetze und sonstigen Vorschriften, die für dieses Übereinkommen von Bedeutung sind, sowie über alle Änderungen bei ihrer Anwendung.
32.7 Der Ausschuss überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Der Ausschuss unterrichtet den Rat für Warenverkehr jährlich über die Entwicklungen während des Überprüfungszeitraums.
32.8 Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
a Der Ausdruck «kommerziell erlangen können» bedeutet, dass die Auswahl zwischen inländischen und eingeführten Waren nicht beschränkt ist und nur von kommerziellen Erwägungen abhängt.
b Im Sinne dieses Übereinkommens:
bedeutet der Ausdruck «direkte Steuern» die Steuern auf Löhnen, Gewinnen, Zinsen, Mieten, Lizenzgebühren und allen anderen Einkommensformen sowie die Steuern auf Grundbesitz; bedeutet der Ausdruck «Einfuhrabgaben» die Zölle sowie die sonstigen, in dieser Anmerkung nicht anderweit angeführten Abgaben und Steuern, die bei der Einfuhr erhoben werden; bedeutet der Ausdruck «indirekte Steuern» die Verkaufssteuern, Verbrauchssteuern, Umsatzsteuern, Mehrwertsteuern, Konzessionssteuern, Transfersteuern, Stempel-, Inventar- und Ausrüstungsabgaben, Grenzabgaben und alle Steuern, die nicht zu den direkten Steuern und den Einfuhrabgaben zählen; sind indirekte, «auf einer Vorstufe» erhobene Steuern die Steuern, die auf Gütern oder Dienstleistungen erhoben werden, die unmittelbar oder mittelbar bei der Herstellung der Ware verwendet werden; sind «kumulative» indirekte Steuern Mehrphasensteuern, die erhoben werden, wenn es für Fälle, in denen die in einem bestimmten Produktionsstadium besteuerbaren Waren oder Dienstleistungen in einem späteren Produktionsstadium verwendet werden, keinen Mechanismus für die nachfolgende Anrechnung der Steuer gibt; umfasst «Erlass» von Steuern die Rückzahlung oder den Nachlass von Steuern; umfasst «Erlass oder Rückerstattung» die vollständige oder teilweise Freistellung oder Stundung von Einfuhrabgaben.
c Die Mitglieder erkennen an, dass eine Stundung z. B. dann keine Ausfuhrsubvention darstellen muss, wenn angemessene Zinsen gezahlt werden. Die Mitglieder bekräftigen erneut den Grundsatz, dass die Preise für Waren im Rahmen von Geschäften zwischen Ausfuhrunternehmen und ausländischen Käufern, die unter ihrer Kontrolle oder unter der gleichen Kontrolle wie sie stehen, für Steuerzwecke diejenigen Preise sein sollten, die zwischen unabhängigen, selbständig handelnden Unternehmen berechnet würden. Jedes Mitglied kann einem anderen Mitglied administrative oder andere Praktiken zur Kenntnis bringen, die diesem Grundsatz zuwiderlaufen und die zu einer beträchtlichen Ersparnis an direkten Steuern bei Ausfuhrgeschäften führen. Unter solchen Umständen bemühen sich die Mitglieder in der Regel um die Beilegung ihrer Streitigkeiten, indem sie die Möglichkeiten bestehender bilateraler Steuerabkommen oder anderer spezifischer internationaler Mechanismen in Anspruch nehmen, ohne dass dadurch die Rechte und Pflichten der Mitglieder aus dem GATT 1994 einschliesslich des im vorstehenden Satz geschaffenen Rechts auf Konsultation beeinträchtigt würden. Mit Buchstabe e wird nicht beabsichtigt, ein Mitglied an Massnahmen zu hindern, durch welche die Doppelbesteuerung von Einkommen aus ausländischen Quellen, die von seinen Unternehmen oder den Unternehmen eines anderen Mitglieds erzielt werden, vermieden werden soll.
d Buchstabe h findet auf Mehrwertsteuersysteme und einen an deren Stelle bestehenden steuerlichen Grenzausgleich keine Anwendung; das Problem des übermässigen Erlasses von Mehrwertsteuern wird ausschliesslich unter Buchstabe g geregelt.
1. Nachlassprogramme für indirekte Steuern können Freistellung, Erlass oder Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern auf Vorleistungen erlauben, die bei der Produktion von Waren für die Ausfuhr verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird). Entsprechend können Rückvergütungsprogramme den Erlass oder die Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen erlauben, die bei der Produktion von Waren für die Ausfuhr verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird).
2. Die Liste von Beispielen für Ausfuhrsubventionen in Anhang I enthält unter den Buchstaben h und i den Ausdruck «Vorleistungen, die bei der Produktion von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden». Nach Buchstabe h können Nachlassprogramme für indirekte Steuern eine Ausfuhrsubvention darstellen, soweit sie zu einer Freistellung, einem Erlass oder einer Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern führen, deren Höhe die Höhe der Steuern überschreitet, die auf den bei der Produktion von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbrauchten Vorleistungen tatsächlich erhoben werden. Nach Buchstabe i können Rückerstattungsprogramme eine Ausfuhrsubvention darstellen, soweit sie zu einem Erlass oder einer Rückerstattung von Einfuhrabgaben führen, deren Höhe die Höhe der Einfuhrabgaben überschreitet, die auf den bei der Produktion der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbrauchten Vorleistungen tatsächlich erhoben werden. Beide Buchstaben bestimmen, dass bei Feststellungen über den Verbrauch von Vorleistungen bei der Produktion von für die Ausfuhr bestimmten Waren entstehender Abfall in normalem Umfang zu berücksichtigen ist. Buchstabe i sieht ferner die Möglichkeit des Ersatzes vor.
Im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung nach diesem Übereinkommen sollen die Untersuchungsbehörden bei der Prüfung, ob Vorleistungen bei der Produktion von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht worden sind, folgendermassen vorgehen:
1. Wird behauptet, dass ein Nachlassprogramm für indirekte Steuern oder ein Rückerstattungsprogramm zu einer Subvention führt, indem für die indirekten Steuern oder Einfuhrabgaben auf den bei der Produktion von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbrauchten Vorleistungen ein übermässiger Nachlass oder eine übermässige Rückerstattung gewährt wird, so stellen die Untersuchungsbehörden zunächst fest, ob die Regierung des Ausfuhrmitglieds über ein System oder Verfahren verfügt und dieses anwendet, um zu bestätigen, welche Vorleistungen bei der Produktion der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht werden und in welchem Umfang. Wird festgestellt, dass ein solches System oder Verfahren angewandt wird, so prüfen die Untersuchungsbehörden als nächstes, ob das System oder Verfahren angemessen ist, im Sinne des beabsichtigten Zwecks effektiv funktioniert und auf im Ausfuhrland allgemein anerkannten Geschäftspraktiken beruht. Die Untersuchungsbehörden können es als notwendig ansehen, nach Artikel 12 Absatz 6 bestimmte praktische Prüfungen vorzunehmen, um Angaben nachzuprüfen oder um sich davon zu überzeugen, dass das System oder Verfahren effektiv angewandt wird.
2. Besteht kein solches System oder Verfahren, ist es nicht angemessen oder ist es zwar eingerichtet und als angemessen anzusehen, wird es aber nicht oder nicht effektiv angewandt, so muss das Ausfuhrmitglied auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen eine weitere Prüfung vornehmen, um feststellen zu können, ob eine übermässige Zahlung stattgefunden hat. Falls es die Untersuchungsbehörden als erforderlich ansehen, wird eine weitere Prüfung nach Absatz 1 vorgenommen.
3. Die Untersuchungsbehörden behandeln die Vorleistungen als materiell enthalten, wenn diese Vorleistungen bei der Produktion verwendet werden und in der für die Ausfuhr bestimmten Ware materiell vorhanden sind. Die Mitglieder nehmen zur Kenntnis, dass eine Vorleistung im Endprodukt nicht in derselben Form vorhanden sein muss, in der sie in den Produktionsvorgang eingangen ist.
4. Bei der Bestimmung der Menge einer bestimmten Vorleistung, die bei der Produktion der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht wird, ist «entstehender Abfall in normalem Umfang» zu berücksichtigen und dieser Abfall als bei der Produktion der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht zu behandeln. «Abfall» ist der Teil einer bestimmten Vorleistung, der keine unabhängige Funktion im Produktionsvorgang erfüllt, bei der Produktion der für die Ausfuhr bestimmten Ware nicht verbraucht wird (etwa wegen Ineffizienz) und von demselben Hersteller nicht verwertet, verwendet oder verkauft wird.
5. Bei ihrer Feststellung, ob der Umfang des berücksichtigten Abfalls «normal» ist, trägt die Untersuchungsbehörde dem Produktionsverfahren, der durchschnittlichen Erfahrung des Wirtschaftszweigs im Ausfuhrland und gegebenenfalls anderen technischen Faktoren Rechnung. Die Untersuchungsbehörde beachtet, dass es eine wichtige Frage ist, ob die Behörden des Ausfuhrmitglieds die Abfallmenge richtig berechnet haben, wenn diese Menge in den Nachlass oder die Rückerstattung von Steuern oder Zöllen einbezogen werden soll.
Rückerstattungssysteme können die Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen erlauben, die bei der Produktion einer anderen Ware verbraucht werden, wenn in dieser für die Ausfuhr bestimmten Ware inländische Vorleistungen enthalten sind, welche die gleiche Qualität und Beschaffenheit wie die eingeführten Vorleistungen aufweisen, die sie ersetzen. Nach Buchstabe i der Liste von Beispielen für Ausfuhrsubventionen in Anhang I können Rückerstattungssysteme für Ersatzvorleistungen eine Ausfuhrsubvention darstellen, soweit die Höhe der Rückerstattung die Höhe der ursprünglich auf den eingeführten Vorleistungen erhobenen Einfuhrabgaben, für welche die Rückerstattung beansprucht wird, überschreitet.
Im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung nach diesem Übereinkommen sollen die Untersuchungsbehörden bei der Prüfung eines Ersatzrückerstattungssystems folgendermassen vorgehen:
1. Buchstabe i) der Beispielliste bestimmt, dass bei der Produktion einer für die Ausfuhr bestimmten Ware eingeführte Vorleistungen durch Vorleistungen des Inlandmarkts ersetzt werden können, sofern diese in gleicher Menge verwendet werden und von gleicher Qualität und Beschaffenheit sind wie die eingeführten Vorleistungen, die sie ersetzen. Das Bestehen eines Nachprüfungssystems oder -verfahrens ist wichtig, da es der Regierung des Ausfuhrmitglieds ermöglicht, sicherzustellen und nachzuweisen, dass die Menge der Vorleistungen, für die die Rückerstattung beansprucht wird, die Menge gleichartiger ausgeführter Waren, in welcher Form auch immer, nicht überschreitet und dass die Höhe der Rückerstattung von Einfuhrabgaben nicht die Höhe der ursprünglich auf den betreffenden eingeführten Vorleistungen erhobenen Einfuhrabgaben überschreitet.
2. Wird behauptet, dass ein Ersatzrückerstattungssystem zu einer Subvention führt, so stellen die Untersuchungsbehörden zunächst fest, ob die Regierung des Ausfuhrmitglieds über ein Nachprüfungssystem oder -verfahren verfügt und dieses anwendet. Wird festgestellt, dass ein solches System oder Verfahren angewandt wird, so prüfen die Untersuchungsbehörden als nächstes, ob die Nachprüfungsverfahren angemessen sind, im Sinne des beabsichtigten Zwecks effektiv funktionieren und auf im Ausfuhrland allgemein anerkannten Geschäftspraktiken beruhen. Soweit festgestellt wird, dass die Verfahren diesen Kriterien entsprechen und sie effektiv angewandt werden, wird nicht vermutet, dass eine Subvention vorliegt. Die Untersuchungsbehörden können es als notwendig ansehen, nach Artikel 12 Absatz 6 bestimmte praktische Prüfungen vorzunehmen, um Angaben nachzuprüfen oder um sich davon zu überzeugen, dass die Nachprüfungsverfahren effektiv angewandt werden.
3. Bestehen keine Nachprüfungsverfahren, sind sie nicht angemessen oder sind solche Verfahren zwar eingerichtet und als angemessen anzusehen, werden sie aber tatsächlich nicht angewandt oder nicht effektiv angewandt, so kann eine Subvention vorliegen. In diesen Fällen muss das Ausfuhrmitglied auf der Grundlage der tatsächlichen Geschäftsvorgänge eine weitere Prüfung vornehmen, um feststellen zu können, ob eine übermässige Zahlung stattgefunden hat. Falls es die Untersuchungsbehörden als erforderlich ansehen, wird eine weitere Prüfung nach Absatz 2 vorgenommen.
4. Das Bestehen einer Bestimmung über die Rückerstattung für Ersatzvorleistungen, nach der es den Exporteuren gestattet ist, einzelne Einfuhrsendungen auszuwählen, für die eine Rückerstattung beansprucht wird, ist als solche nicht so anzusehen, als führe sie zu einer Subvention.
5. Es ist anzunehmen, dass eine übermässige Rückvergütung von Einfuhrabgaben im Sinne von Buchstabe i vorliegt, wenn eine Regierung im Rahmen ihrer Rückerstattungssysteme die zurückgezahlten Gelder verzinst, soweit die Zinsen tatsächlich gezahlt werden oder zu zahlen sind.
1. Die Höhe einer Subvention im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a wird als Höhe der Kosten berechnet, welche der die Subvention gewährenden Regierung entstehen.2. Sofern in den Absätzen 3–5 nichts anderes bestimmt ist, wird bei der Feststellung, ob die wertmässige Gesamtsubventionierung 5 Prozent des Wertes der Ware überschreitet, der Wert der Ware als der Gesamtwert des Umsatzes des Empfängerunternehmens188in den dem Subventionszeitraum vorangehenden letzten zwölf Monaten berechnet, für die Umsatzangaben vorliegen.1893. Ist die Subvention an die Produktion oder den Verkauf einer bestimmten Ware gebunden, so wird der Wert der Ware als der Gesamtwert des Umsatzes des Empfängerunternehmens mit dieser Ware in den dem Subventionszeitraum vorangehenden letzten zwölf Monaten berechnet, für die Umsatzangaben vorliegen.4. Befindet sich das Empfängerunternehmen in der Gründungsphase, so liegt eine ernsthafte Schädigung vor, wenn der Gesamtanteil der Subventionierung 15 Prozent der investierten Gesamtmittel übersteigt. Im Sinne dieses Absatzes dauert die Gründungsphase nicht länger als das erste Produktionsjahr.1905. Liegt das Empfängerunternehmen in einem Land mit inflationärer Wirtschaft, so wird der Wert der Ware als der Gesamtumsatz des Empfängerunternehmens (oder als der Umsatz mit der betreffenden Ware, falls die Subvention daran gebunden ist) im vorangehenden Kalenderjahr unter Einrechnung der Inflationsrate für die zwölf Monate vor dem Monat berechnet, in dem die Subvention gewährt werden soll.6. Bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Subventionierung in einem bestimmten Jahr werden die im Gebiet eines Mitglieds im Rahmen verschiedener Programme und von verschiedenen Behörden gewährten Subventionen zusammengerechnet.7. Subventionen, die vor Inkrafttreten des WTO-Abkommens gewährt worden sind und die der künftigen Produktion zugute kommen sollen, werden in den Gesamtbetrag der Subventionierung eingerechnet.8. Subventionen, die nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens nichtanfechtbar sind, werden bei der Berechnung der Höhe einer Subvention im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a nicht berücksichtigt.
1. Jedes Mitglied wirkt an der Sammlung der Beweismittel mit, die von einer Sondergruppe in den Verfahren nach Artikel 7 Absätze 4–6 zu prüfen sind. Die Streitparteien und die betroffenen Drittland-Mitglieder notifizieren dem DSB, sobald Artikel 7 Absatz 4 in Anspruch genommen worden ist, die in seinem Gebiet für die Anwendung dieser Bestimmung zuständige Stelle und die Verfahren, nach denen den Ersuchen um Informationen nachzukommen ist.2. Wird die Angelegenheit nach Artikel 7 Absatz 4 dem DSB unterbreitet, so leitet das DSB auf Antrag das Verfahren ein, um bei der Regierung des subventionierenden Mitglieds die Informationen einzuholen, die für die Feststellung des Vorliegens und der Höhe einer Subventionierung sowie des Wertes des Gesamtumsatzes der subventionierten Unternehmen erforderlich sind, und um die Informationen einzuholen, die für die Analyse der durch die subventionierte Ware verursachten nachteiligen Auswirkungen erforderlich sind.191Dieses Verfahren kann gegebenenfalls die Vorlage von Fragen an die Regierung des subventionierenden Mitglieds und des beschwerdeführenden Mitglieds umfassen, um Informationen einzuholen und um die Informationen zu klären und eingehender zu behandeln, die den Streitparteien aufgrund der Notifikationsverfahren nach Teil VII zur Verfügung stehen.1923. Bei Auswirkungen auf Drittlandmärkte kann eine Streitpartei, unter anderem durch Fragen an die Regierung des Drittland-Mitglieds, die für die Analyse der nachteiligen Auswirkungen erforderlichen Informationen einholen, die vernünftigerweise nicht von dem beschwerdeführenden Mitglied oder dem subventionierenden Mitglied zu erhalten sind. Dieses Erfordernis soll so gehandhabt werden, dass dem Drittland-Mitglied keine unangemessene Last auferlegt wird. Insbesondere wird von einem solchen Mitglied nicht erwartet, Markt- oder Preisanalysen speziell für diesen Zweck vorzunehmen. Es sind die Informationen zu liefern, die diesem Mitglied bereits vorliegen oder die es ohne weiteres beschaffen kann (z. B. die neuesten Statistiken, die von den zuständigen statistischen Diensten bereits zusammengestellt, aber noch nicht veröffentlicht worden sind, Zollangaben über die Einfuhren und den angemeldeten Wert der betreffenden Waren usw.). Nimmt jedoch eine Streitpartei eine ausführliche Marktanalyse auf eigene Kosten vor, so erleichtern die Behörden des Drittland-Mitglieds der Person oder der Firma, welche die Analyse durchführt, die Arbeit und machen ihr alle Informationen zugänglich, die von der Regierung in der Regel nicht als vertraulich behandelt werden.4. Zur Erleichterung des Verfahrens der Informationssammlung bestimmt das DSB einen Vertreter. Die einzige Aufgabe des Vertreters besteht darin, für die rechtzeitige Einholung der Informationen zu sorgen, um eine anschliessende zügige multilaterale Prüfung der Streitigkeit zu erleichtern. Der Vertreter kann insbesondere vorschlagen, wie die erforderlichen Informationen am effizientesten einzuholen sind, und die Mitwirkung der Streitparteien fördern.5. Das in den Absätzen 2–4 beschriebene Verfahren der Informationssammlung wird innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag abgeschlossen, an dem nach Artikel 7 Absatz 4 die Angelegenheit dem DSB unterbreitet worden ist. Die in diesem Verfahren erlangten Informationen werden der vom DSB gemäss Teil X eingesetzten Sondergruppe übermittelt. Diese Informationen sollen Angaben enthalten unter anderem über die Höhe der betreffenden Subvention (und gegebenenfalls den Wert des Gesamtumsatzes der subventionierten Unternehmen), die Preise der subventionierten Ware, die Preise der nicht subventionierten Ware, die Preise anderer Anbieter auf dem Markt, die Veränderungen beim Angebot der subventionierten Ware auf dem betreffenden Markt und die Veränderungen bei den Marktanteilen. Sie sollten auch Gegenbeweismittel enthalten sowie die Zusatzinformationen, welche die Sondergruppe im Laufe ihrer Entscheidungsfindung als relevant ansieht.6. Wirkt das subventionierende und/oder das Drittland-Mitglied nicht am Verfahren der Informationssammlung mit, so stellt das beschwerdeführende Mitglied seinen Fall von ernsthafter Schädigung auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel zusammen mit dem Tatbestand und den Umständen der Nichtmitwirkung des subventionierenden und/oder des Drittland-Mitglieds dar. Sind Informationen infolge der Nichtmitwirkung des subventionierenden und/oder des Drittland-Mitglieds nicht verfügbar, so kann die Sondergruppe den Fall nötigenfalls auf der Grundlage der besten auf andere Weise verfügbaren Informationen abschliessen.7. Bei ihrer Entscheidungsfindung sollte die Sondergruppe aus der Nichtmitwirkung eines Beteiligten am Verfahren der Informationssammlung nachteilige Schlussfolgerungen ziehen.8. Bei der Entscheidungsfindung darüber, ob sie sich auf die besten verfügbaren Informationen oder auf nachteilige Schlussfolgerungen stützen soll, berücksichtigt die Sondergruppe den Rat des nach Absatz 4 ernannten DSB-Vertreters zur Angemessenheit von Informationsersuchen und zu den Bemühungen der Beteiligten, diesen Ersuchen kooperativ und rechtzeitig nachzukommen.9. Das Verfahren der Informationssammlung hindert die Sondergruppe nicht daran, zusätzliche Informationen einzuholen, die sie für eine sachgemässe Beilegung der Streitigkeit als wesentlich ansieht und die in diesem Verfahren nicht auf angemessene Weise eingeholt oder behandelt wurden. Im allgemeinen soll die Sondergruppe jedoch keine zusätzlichen Informationen einholen, um den Fall abzuschliessen, wenn die Informationen den Standpunkt einer bestimmten beteiligten Partei unterstützen würden und wenn das Fehlen dieser Informationen in dem Fall die Folge einer unangemessenen Nichtmitwirkung dieser Partei am Verfahren der Informationssammlung ist.
1. Bei der Einleitung einer Untersuchung sollen die Behörden des Ausfuhrmitglieds und die bekanntermassen betroffenen Unternehmen von der Absicht in Kenntnis gesetzt werden, Untersuchungen an Ort und Stelle durchzuführen.2. Sollte unter aussergewöhnlichen Umständen beabsichtigt werden, nichtstaatliche Sachverständige an der Untersuchung zu beteiligen, so sollen die Unternehmen und die Behörden des Ausfuhrmitglieds davon in Kenntnis gesetzt werden. Solche nichtstaatlichen Sachverständigen sollen im Falle einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht wirksamen Sanktionen unterliegen.3. Es soll gängige Praxis sein, vor der endgültigen Planung des Besuchs die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Unternehmen im Ausfuhrmitgliedstaat einzuholen.4. Sobald die Zustimmung der betreffenden Unternehmen vorliegt, sollen die untersuchenden Behörden den Behörden des Ausfuhrmitglieds die Namen und Anschriften der zu besuchenden Unternehmen sowie die vereinbarten Termine mitteilen.5. Die betreffenden Unternehmen sollen rechtzeitig vor dem Besuch unterrichtet werden.6. Besuche zur Erläuterung des Fragebogens sollen nur auf Antrag eines Ausfuhrunternehmens erfolgen. Im Fall eines solchen Antrags können die untersuchenden Behörden sich dem Unternehmen zur Verfügung stellen; solche Besuche dürfen nur durchgeführt werden, wenn a) die Behörden des Einfuhrmitglieds die Vertreter des betreffenden Mitglieds benachrichtigen und b) letztere keine Einwände gegen den Besuch erheben.7. Da die Untersuchungen an Ort und Stelle in erster Linie zur Überprüfung der übermittelten Informationen oder zur Einholung ergänzender Angaben dienen, sollen sie erst nach Eingang der Antwort auf den Fragebogen durchgeführt werden, ausser wenn das Unternehmen dem Gegenteil zustimmt und die Regierung des Ausfuhrmitglieds von den untersuchenden Behörden über den vorgezogenen Besuch informiert wird und keine Einwände erhebt; ausserdem soll es gängige Praxis sein, die betreffenden Unternehmen vor dem Besuch über die allgemeine Natur der zu überprüfenden Informationen und der vorzulegenden zusätzlichen Informationen zu unterrichten; dies soll jedoch nicht ausschliessen, dass an Ort und Stelle in Anbetracht der erhaltenen Informationen weitere Einzelheiten erbeten werden.8. Fragen der Behörden oder Unternehmen des Ausfuhrmitglieds, die für eine erfolgreiche Untersuchung an Ort und Stelle notwendig sind, sollen soweit wie möglich vor dem Besuch beantwortet werden.
Die Entwicklungsland-Mitglieder, die nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a nicht den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a unterliegen, sind:
Die Mitglieder,eingedenk des allgemeinen Ziels der Mitglieder, das auf dem GATT 1994 beruhende internationale Handelssystem zu verbessern und zu stärken,in der Erkenntnis, dass die Disziplinen des GATT 1994 zu erläutern und zu verstärken sind, insbesondere die Disziplinen des Artikels XIX (Notstandsmassnahmen bei der Einfuhr bestimmter Waren), dass die multilaterale Kontrolle über Schutzmassnahmen wiederherzustellen ist und dass die Massnahmen zu beseitigen sind, die sich dieser Kontrolle entziehen,in Anerkennung der Bedeutung der Strukturanpassung und der Notwendigkeit, den Wettbewerb auf den internationalen Märkten zu fördern und nicht zu beschränken, undin der Erkenntnis, dass dafür ein umfassendes Übereinkommen erforderlich ist, das für alle Mitglieder gilt und auf den Grundsätzen des GATT 1994 beruht –kommen wie folgt überein:
| Betroffene Mitglieder | Ware | Ausserkrafttreten | |
|---|---|---|---|
| EG/Japan | Personenwagen, Geländefahrzeuge, leichte Nutzfahrzeuge, leichte Lastwagen (bis 5 t) und die gleichen Fahrzeuge vollständig in Einzelteile zerlegt | 31. Dezember 1999 |
Abgeschlossen in Genf am 27. November 2014Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 2015194Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 2. September 2015In Kraft getreten für die Schweiz am 22. Februar 2017
Die Mitglieder,
angesichts der im Rahmen der Doha-Ministererklärung lancierten Verhandlungen;
eingedenk und in Bekräftigung des Mandats und der Grundsätze, die in Absatz 27 der Doha-Ministererklärung (WT/MIN(01)/DEC/1), in Anhang D des vom Generalrat am 1. August 2004 angenommenen Entschlusses über das Doha-Arbeitsprogramm (WT/L/579) sowie in Absatz 33 und in Anhang E der Ministererklärung von Hong Kong (WT/MIN(05)/DEC) enthalten sind;
mit dem Wunsch zur Klärung und Verbesserung relevanter Aspekte der Artikel V, VIII und X des GATT 1994, um den Warenverkehr, die Freigabe und die Zollabfertigung von Waren, einschliesslich Transitgüter, weiter zu beschleunigen;
in Anerkennung der besonderen Bedürfnisse von Entwicklungsland-Mitgliedern und insbesondere der am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer undmit dem Wunsch , die Hilfe und die Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten («Capacity Building») in diesem Bereich zu stärken;
in Anerkennung des Bedürfnisses zur wirksamen Zusammenarbeit unter Mitgliedern zu Fragen von Handelserleichterungen und Zoll-Compliance;
vereinbaren das Folgende:
Gebermitglied:Von der Notifikation erfasster Zeitraum:
| Beschreibung der technischen und finanziellen Hilfe und Mittel zum Aufbau von Kapazitäten | Stand und zugesicherter / ausgerichteter Betrag | Begünstigtes Land / (nötigenfalls) begünstigte Region | Durchführungsstelle des hilfeleistenden Mitglieds | Verfahren für die Ausrichtung von Hilfe |
|---|
| Vertragsstaaten | Ratifikation | Inkrafttreten195 | ||
|---|---|---|---|---|
| Afghanistan | 29. Juli | 2016 | ||
| Albanien | 10. Mai | 2016 | ||
| Australien | 9. Juni | 2015 | ||
| Bahrain | 23. September | 2016 | ||
| Bangladesch | 27. September | 2016 | ||
| Belgien | 5. Oktober | 2015 | ||
| Belize | 2. September | 2015 | ||
| Botsuana | 18. Juni | 2015 | ||
| Brasilien | 29. März | 2016 | ||
| Brunei | 15. Dezember | 2015 | ||
| Bulgarien | 5. Oktober | 2015 | ||
| Chile | 21. November | 2016 | ||
| China | 4. September | 2015 | ||
| China-Hong Kong | 8. Dezember | 2014 | ||
| China-Macao | 11. April | 2016 | ||
| China-Taiwan (Chinesisches Taipei) | 17. August | 2015 | ||
| Côte d'Ivoire | 8. Dezember | 2015 | ||
| Deutschland | 5. Oktober | 2015 | ||
| Dominica | 28. November | 2016 | ||
| Dominikanische Republik | 28. Februar | 2017 | ||
| Dänemark | 5. Oktober | 2015 | ||
| El Salvador | 4. Juli | 2016 | ||
| Estland | 5. Oktober | 2015 | ||
| Eswatini | 21. November | 2016 | ||
| Finnland | 5. Oktober | 2015 | ||
| Frankreich | 5. Oktober | 2015 | ||
| Gabun | 5. Dezember | 2016 | ||
| Georgien | 4. Januar | 2016 | ||
| Ghana | 4. Januar | 2017 | ||
| Grenada | 8. Dezember | 2015 | ||
| Griechenland | 5. Oktober | 2015 | ||
| Guyana | 30. November | 2015 | ||
| Honduras | 14. Juli | 2016 | ||
| Indien | 22. April | 2016 | ||
| Irland | 5. Oktober | 2015 | ||
| Island | 31. Oktober | 2016 | ||
| Italien | 5. Oktober | 2015 | ||
| Jamaika | 19. Januar | 2016 | ||
| Japan | 1. Juni | 2015 | ||
| Jordanien | 22. Februar | 2017 | ||
| Kambodscha | 12. Februar | 2016 | ||
| Kanada | 16. Dezember | 2016 | ||
| Kasachstan | 26. Mai | 2016 | ||
| Kenia | 10. Dezember | 2015 | ||
| Kirgisistan | 6. Dezember | 2016 | ||
| Korea (Süd) | 30. Juli | 2015 | ||
| Kroatien | 5. Oktober | 2015 | ||
| Laos | 29. September | 2015 | ||
| Lesotho | 4. Januar | 2016 | ||
| Lettland | 5. Oktober | 2015 | ||
| Liechtenstein | 18. September | 2015 | ||
| Litauen | 5. Oktober | 2015 | ||
| Luxemburg | 5. Oktober | 2015 | ||
| Madagaskar | 20. Juni | 2016 | ||
| Malaysia | 26. Mai | 2015 | ||
| Mali | 20. Januar | 2016 | ||
| Malta | 5. Oktober | 2015 | ||
| Mauritius | 5. März | 2015 | ||
| Mexiko | 26. Juli | 2016 | ||
| Moldau | 24. Juni | 2016 | ||
| Mongolei | 28. November | 2016 | ||
| Montenegro | 10. Mai | 2016 | ||
| Mosambik | 6. Januar | 2017 | ||
| Myanmar | 16. Dezember | 2015 | ||
| Nepal | 24. Januar | 2017 | ||
| Neuseeland | 29. September | 2015 | ||
| Nicaragua | 4. August | 2015 | ||
| Niederlande | 5. Oktober | 2015 | ||
| Niger | 6. August | 2015 | ||
| Nigeria | 16. Januar | 2017 | ||
| Nordmazedonien | 19. Oktober | 2015 | ||
| Norwegen | 16. Dezember | 2015 | ||
| Oman | 22. Februar | 2017 | ||
| Österreich | 5. Oktober | 2015 | ||
| Pakistan | 27. Oktober | 2015 | ||
| Panama | 17. November | 2015 | ||
| Paraguay | 1. März | 2016 | ||
| Peru | 27. Juli | 2016 | ||
| Philippinen | 27. Oktober | 2016 | ||
| Polen | 5. Oktober | 2015 | ||
| Portugal | 5. Oktober | 2015 | ||
| Ruanda | 22. Februar | 2017 | ||
| Rumänien | 5. Oktober | 2015 | ||
| Russland | 22. April | 2016 | ||
| Sambia | 16. Dezember | 2015 | ||
| Samoa | 21. April | 2016 | ||
| Saudi-Arabien | 28. Juli | 2016 | ||
| Schweden | 5. Oktober | 2015 | ||
| Schweiz | 2. September | 2015 | ||
| Senegal | 24. August | 2016 | ||
| Seychellen | 11. Januar | 2016 | ||
| Singapur | 8. Januar | 2015 | ||
| Slowakei | 5. Oktober | 2015 | ||
| Slowenien | 5. Oktober | 2015 | ||
| Spanien | 5. Oktober | 2015 | ||
| Sri Lanka | 31. Mai | 2016 | ||
| St. Kitts und Nevis | 17. Juni | 2016 | ||
| St. Lucia | 8. Dezember | 2015 | ||
| St. Vincent und die Grenadinen | 9. Januar | 2017 | ||
| Thailand | 5. Oktober | 2015 | ||
| Togo | 1. Oktober | 2015 | ||
| Trinidad und Tobago | 27. Juli | 2015 | ||
| Tschad | 22. Februar | 2017 | ||
| Tschechische Republik | 5. Oktober | 2015 | ||
| Türkei | 16. März | 2016 | ||
| Ukraine | 16. Dezember | 2015 | ||
| Ungarn | 5. Oktober | 2015 | ||
| Uruguay | 30. August | 2016 | ||
| Vereinigte Arabische Emirate | 18. April | 2016 | ||
| Vereinigte Staaten | 23. Januar | 2015 | ||
| Vereinigtes Königreich | 5. Oktober | 2015 | ||
| Vietnam | 15. Dezember | 2015 | ||
| Zypern | 5. Oktober | 2015 |
Teil I Geltungsbereich und BegriffsbestimmungArtikel I Geltungsbereich und BegriffsbestimmungTeil II Allgemeine Pflichten und DisziplinenArtikel II MeistbegünstigungArtikel III TransparenzArtikel IIIbisOffenlegung vertraulicher InformationenArtikel IV Zunehmende Beteiligung der EntwicklungsländerArtikel V Wirtschaftliche IntegrationArtikel VbisÜbereinkünfte über die Integration der ArbeitsmärkteArtikel VI Innerstaatliche RegelungenArtikel VII AnerkennungArtikel VIII Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliessli
chen RechtenArtikel IX GeschäftspraktikenArtikel X Massnahmen bei NotlagenArtikel XI Zahlungen und ÜberweisungenArtikel XII Beschränkungen zum Schutz der ZahlungsbilanzArtikel XIII Öffentliches BeschaffungswesenArtikel XIV Allgemeine AusnahmenArtikel XIVbisAusnahmen zur Wahrung der SicherheitArtikel XV SubventionenTeil III Spezifische VerpflichtungenArtikel XVI MarktzugangArtikel XVII InländerbehandlungArtikel XVIII Zusätzliche VerpflichtungenTeil IV Fortschreitende LiberalisierungArtikel XIX Aushandeln spezifischer VerpflichtungenArtikel XX Listen der spezifischen VerpflichtungenArtikel XXI Änderung der ListenTeil V Institutionelle BestimmungenArtikel XXII KonsultationenArtikel XXIII Streitbeilegung und Durchsetzung der VerpflichtungenArtikel XXIV Rat für DienstleistungshandelArtikel XXV Technische ZusammenarbeitArtikel XXVI Beziehungen zu anderen internationalen OrganisationenTeil VI SchlussbestimmungenArtikel XXVII Entzug von HandelsvorteilenArtikel XXVIII BegriffsbestimmungenArtikel XXIX AnhängeAnhang über Befreiungen zu Artikel IIAnhang über die Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur
Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieses
AbkommensAnhang über LuftverkehrsdienstleistungenAnhang über FinanzdienstleistungenZweiter Anhang über FinanzdienstleistungenAnhang zu Verhandlungen über SeeverkehrsdienstleistungenAnhang über TelekommunikationAnhang zu Verhandlungen über Basis-Telekommunikationsdienstleistungen
Die Mitgliederin der Erkenntnis der zunehmenden Bedeutung des Handels mit Dienstleistungen für das Wachstum und die Entwicklung der Weltwirtschaft;in dem Wunsch, einen multilateralen Rahmen von Grundsätzen und Regeln für den Dienstleistungshandel im Hinblick auf die Erweiterung dieses Handels unter Bedingungen der Transparenz und der fortschreitenden Liberalisierung und zur Förderung des Wirtschaftswachstums aller Handelspartner sowie der Weiterentwicklung der Entwicklungsländer zu schaffen;in dem Wunsch, sobald wie möglich einen stetig zunehmenden Grad der Liberalisierung des Dienstleistungshandels durch aufeinanderfolgende Runden multilateraler Verhandlungen zu erreichen mit dem Ziel, die Interessen aller Beteiligten auf der Grundlage des gemeinsamen Nutzens zu fördern und ein insgesamt ausgeglichenes Verhältnis von Rechten und Pflichten unter angemessener Berücksichtigung der nationalen politischen Zielsetzungen zu gewährleisten;in Anerkennung des Rechts der Mitglieder, zur Erreichung ihrer nationalen politischen Ziele die Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet zu regeln und neue Vorschriften hierfür einzuführen, sowie des besonderen Bedürfnisses der Entwicklungsländer, wegen der Unausgewogenheit des Entwicklungsstandes der Vorschriften im Dienstleistungsbereich zwischen verschiedenen Staaten dieses Recht auszuüben;in dem Wunsch, die zunehmende Beteiligung der Entwicklungsländer am Dienstleistungshandel und die Ausweitung ihrer Dienstleistungsausfuhren unter anderem durch die Stärkung der Kapazität, Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit ihrer inländischen Dienstleistungen zu erleichtern;unter besonderer Berücksichtigung der schwerwiegenden Probleme der am wenigsten entwickelten Länder angesichts ihrer besonderen wirtschaftlichen Lage und ihrer Bedürfnisse im Entwicklungs-, Handels- und Finanzbereich;kommen hiermit wie folgt überein:
1. Dieser Anhang führt im einzelnen die Bedingungen auf, unter denen einem Mitglied bei Inkrafttreten dieses Abkommens eine Befreiung von seinen Pflichten nach Artikel II Absatz 1 gewährt wird.
2. Alle weiteren nach dem Datum des Inkrafttretens des WTO-Abkommens beantragten Befreiungen werden nach Artikel IX Absatz 3 des WTO-Abkommens behandelt.
3. Der Rat für Dienstleistungshandel überprüft alle Befreiungen, die für einen Zeitraum von mehr als 5 Jahren gewährt werden. Die erste Überprüfung findet spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens statt.
4. Der Rat für Dienstleistungshandel
5. Die einem Mitglied in bezug auf eine bestimmte Massnahme gewährte Befreiung von seinen Pflichten nach Artikel II Absatz 1 dieses Abkommens endet zu dem in der Befreiung vorgesehenen Zeitpunkt.
6. Grundsätzlich sollen derartige Befreiungen einen Zeitraum von zehn Jahren nicht überschreiten. Auf jeden Fall sind sie Gegenstand von Verhandlungen im Rahmen späterer Handelsliberalisierungsrunden.
7. Ein Mitglied notifiziert dem Rat für Dienstleistungshandel bei Ablauf des Zeitraums, für den die Befreiung gewährt worden ist, dass die seinen Verpflichtungen nicht entsprechende Massnahme mit Artikel II Absatz 1 dieses Abkommens in Einklang gebracht worden ist.
[Die vereinbarten Listen der Befreiungen nach Artikel II Absatz 2 werden der Vertragsausfertigung des WTO-Abkommens an dieser Stelle beigefügt196.]
1. Dieser Anhang gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienstleistungserbringer eines Mitglieds sind, sowie für natürliche Personen eines Mitglieds, die von einem Dienstleistungserbringer eines Mitglieds in bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden.2. Dieses Abkommen gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitglieds bemühen, noch für Massnahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.3. Nach den Teilen III und IV dieses Abkommens können Mitglieder über besondere Verpflichtungen verhandeln, die die Grenzüberschreitung aller Kategorien von natürlichen Personen betreffen, die Dienstleistungen nach diesem Abkommen erbringen. Natürliche Personen, für die eine spezifische Verpflichtung gilt, erhalten die Erlaubnis, die Dienstleistung gemäss den Bedingungen der betreffenden Verpflichtung zu erbringen.4. Dieses Abkommen hindert ein Mitglied nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in seinem Hoheitsgebiet einschliesslich solcher Massnahmen zu treffen, die zum Schutz der Unversehrtheit seiner Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind; jedoch dürfen solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Handelsvorteile, die einem Mitglied aufgrund der Bedingungen einer spezifischen Verpflichtung zustehen, zunichte machen oder schmälern.197
Abgeschlossen in Genf am 6. Oktober 1995
In Kraft getreten für die Schweiz am 29. Dezember 1996
Übersetzung
Die Mitglieder der Welthandelsorganisation, deren Listen198über spezifische Verpflichtungen dem Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen betreffend Personenverkehr diesem Protokoll beigefügt sind,
Nach Führen von Verhandlungen gemäss der Bestimmungen der ministeriellen Entscheidung über die Verhandlungen im Bereich Personenverkehr, die am 15. April 1994 in Marrakesch angenommen wurde,
In Anbetracht der Ergebnisse dieser Verhandlungen,
In Anbetracht der Entscheidung betreffend Personenverkehr, die am 30. Juni 1995 vom Rat für Dienstleistungen angenommen wurde,
beschliessen wie folgt:
Geschehen zu Genf am 6. Oktober 1995 in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, ausser falls mit Bezug auf die angehängten Listen anders vorgesehen.
1. Dieser Anhang gilt für Massnahmen, die den Dienstleistungsverkehr im Linien- und im Gelegenheitsluftverkehr sowie mit luftverkehrsbezogenen Hilfsdienstleistungen betreffen. Es wird bestätigt, dass eine nach diesem Abkommen eingegangene spezifische Verpflichtung oder Pflicht die Pflichten eines Mitglieds aus zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens in Kraft sind, weder mindert noch beeinträchtigt.
2. Dieses Abkommen einschliesslich der darin enthaltenen Streitbeilegungsverfahren gilt, sofern in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, nicht für Massnahmen, die betreffen:
3. Dieses Abkommen gilt für Massnahmen, die betreffen:
4. Eine Berufung auf die Streitbeilegungsverfahren dieses Abkommens ist nur zulässig, wenn von den betreffenden Mitgliedern Pflichten oder spezifische Verpflichtungen eingegangen und wenn die in zwei- und anderen mehrseitigen Übereinkünften enthaltenen Streitbeilegungsverfahren erschöpft worden sind.
5. Der Rat für Dienstleistungshandel überprüft in regelmässigen Abständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, die Entwicklungen im Luftverkehrssektor sowie die Wirkungsweise dieses Anhangs daraufhin, ob das Abkommen in diesem Sektor weiter anzuwenden ist.
6. Begriffsbestimmungen:
ii) Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung und
iii) sonstige Tätigkeiten, die eine öffentliche Stelle auf staatliche Rechnung oder mit staatlicher Garantie oder unter Verwendung staatlicher Finanzmittel ausübt.
c) Lässt ein Mitglied zu, dass eine der unter Buchstabe b Ziffer ii oder iii genannten Tätigkeiten von seinen Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit einer öffentlichen Stelle oder einem Erbringer von Finanzdienstleistungen ausgeübt wird, so umfasst der Begriff «Dienstleistungen» für die Zwecke von Artikel I Absatz 3 Buchstabe b dieses Abkommens solche Tätigkeiten.
d) Artikel I Absatz 3 Buchstabe c dieses Abkommens gilt nicht für unter diesen Anhang fallende Dienstleistungen.
Sondergruppen zur Beilegung von Streitigkeiten über aufsichtsrechtliche Fragen und sonstige finanzielle Angelegenheiten müssen die erforderliche Sachkenntnis über die strittige Finanzdienstleistung besitzen.
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) Finanzdienstleistungen sind alle Dienstleistungen finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleistungserbringer eines Mitglieds angeboten werden. Finanzdienstleistungen umfassen alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen sowie alle Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen). Finanzdienstleistungen schliessen folgende Tätigkeiten ein: Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen i) Direktversicherung (einschliesslich Mitversicherung): A) Lebensversicherung B) Nichtlebensversicherung ii) Rückversicherung und Retrozession iii) Versicherungsvermittlung wie Dienstleistungen von Versicherungsmaklern und -vertretern iv) versicherungsbezogene Nebendienstleistungen wie Beratung, versicherungsmathematische Dienstleistungen, Risikobewertung und Schadensregulierung Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) v) Annahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern von Kunden vi) Gewährung von Krediten aller Art, einschliesslich Verbraucherkrediten, Hypothekarkrediten, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften vii) Finanzierungsleasing viii) sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, einschliesslich Kreditkarten, Charge cards, Debitkarten, Reiseschecks und Bankschecks ix) Bürgschaften und Verpflichtungen x) Handel auf eigene oder auf Kundenrechnung an Börsen, auf OTC-Märkten oder in anderer Form mit: A) Geldmarkttiteln (einschliesslich Schecks, Wechseln, Einlagenzertifikaten) B) Fremdwährungen C) derivativen Instrumenten einschliesslich (aber nicht beschränkt auf) Futures und Optionen D) Wechselkurs- und Zinsinstrumenten, einschliesslich Produkten wie Swaps und Forward Rate Agreements E) übertragbaren Wertpapieren F) sonstigen handelbaren Instrumenten und Finanzanlagen, einschliesslich Edelmetallen xi) Beteiligung an der Emission von Wertpapieren aller Art, einschliesslich Übernahme und Plazierung als Vermittler (öffentlich oder privat), und Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Emissionen xii) Tätigkeiten als Finanzmakler xiii) Vermögensverwaltung wie Cash Management oder Portfolio-Management, alle Formen kollektiver Anlageverwaltung, Verwaltung von Pensionsfonds, Depotverwahrung und -verwaltung, Treuhandverwaltung xiv) Abrechnungs- und Clearingdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen, einschliesslich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen handelbaren Instrumenten xv) Bereitstellung und Weiterleitung von Finanzinformationen und Software zur Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen xvi) Beratung, Vermittlung und sonstige Finanznebendienstleistungen im Zusammenhang mit allen unter den Ziffern v–xv aufgeführten Tätigkeiten, einschliesslich Kreditauskunft und Kreditwürdigkeitsprüfung, Anlage- und Portfolioforschung und -beratung, Beratung über Akquisitionen, Unternehmensumstrukturierungen sowie Unternehmensstrategien. b) Ein Erbringer von Finanzdienstleistungen ist jede natürliche oder juristische Person eines Mitglieds, die Finanzdienstleistungen erbringt oder zu erbringen beabsichtigt; der Begriff «Erbringer von Finanzdienstleistungen» umfasst jedoch keine öffentlichen Stellen. c) «Öffentliche Stelle» bedeutet: i) eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungsbehörde eines Mitglieds oder eine im Eigentum eines Mitglieds stehende oder von ihm beherrschte Stelle, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher Aufgaben und von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke befasst ist, nicht jedoch eine Stelle, die hauptsächlich mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu gewerblichen Bedingungen befasst ist, oder ii) eine private Stelle, die Aufgaben wahrnimmt, die normalerweise von einer Zentralbank oder Währungsbehörde wahrgenommen werden, solange sie solche Aufgaben ausübt.
1 Abweichend von Artikel II dieses Abkommens und von den Absätzen 1 und 2 des Anhangs über Befreiungen zu Artikel II kann ein Mitglied innerhalb einer Frist von 60 Tagen, die vier Monate nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens beginnt, in dem vorgenannten Anhang Finanzdienstleistungen betreffende Massnahmen aufführen, die mit Artikel II Absatz 1 dieses Abkommens unvereinbar sind.2 Abweichend von Artikel XXI dieses Abkommens kann ein Mitglied innerhalb einer Frist von 60 Tagen, die vier Monate nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens beginnt, sämtliche oder einen Teil der in seiner Liste aufgeführten spezifischen Verpflichtungen zu Finanzdienstleistungen verbessern, ändern oder zurücknehmen.3. Der Rat für Dienstleistungshandel legt die zur Anwendung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Verfahren fest.
Abgeschlossen in Genf am 6. Oktober 1995
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. September 1996
Übersetzung
Die Mitglieder der Welthandelsorganisation (im folgenden «WTO» genannt), deren Listen über spezifische Verpflichtungen und Listen der Befreiungen von Artikel II des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen diesem Protokoll beigefügt sind199(im folgenden «betroffene Mitglieder» genannt),
Nach Führen von Verhandlungen gemäss der ministeriellen Entscheidung über Finanzdienstleistungen, die am 15. April 1994 in Marrakesch angenommen wurde,
In Anbetracht des zweiten Anhangs über Finanzdienstleistungen und der vom Rat für Dienstleistungen am 30. Juni 1995 getroffenen Entscheidung über die Anwendung dieses Anhangs,
beschliessen wie folgt:
Geschehen zu Genf am 6. Oktober 1995 in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, ausser falls mit Bezug auf die angehängten Listen anders vorgesehen.
1. Artikel II und der Anhang über Befreiungen zu Artikel II einschliesslich des Erfordernisses, in dem Anhang die von einem Mitglied beibehaltenen Massnahmen aufzuführen, die mit der Meistbegünstigung nicht vereinbar sind, treten in bezug auf die internationale Seeschiffahrt, Hilfsdienste sowie den Zugang zu Hafeneinrichtungen und deren Benutzung erst in Kraft
2. Absatz 1 gilt nicht für eine spezifische Verpflichtung in bezug auf Seeverkehrsdienstleistungen, die in der Liste eines Mitglieds aufgeführt sind.
3. Nach Abschluss der in Absatz 1 erwähnten Verhandlungen kann ein Mitglied bis zum Datum der Durchführung alle oder einen Teil seiner spezifischen Verpflichtungen in diesem Sektor, ungeachtet des Artikels XXI ohne Ausgleichsangebot verbessern, ändern oder zurücknehmen.
In Anerkennung der spezifischen Merkmale des Sektors Telekommunikationsdienstleistungen, insbesondere seiner Doppelrolle als eigenständiger Wirtschaftssektor einerseits und als Kommunikationsmedium für andere wirtschaftliche Tätigkeiten andererseits, haben die Mitglieder dem folgenden Anhang zugestimmt mit dem Ziel, die Bestimmungen dieses Abkommens in bezug auf Massnahmen zu spezifizieren, die den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -dienstleistungen und deren Nutzung betreffen. Dementsprechend enthält dieser Anhang Hinweise und ergänzende Bestimmungen zum Abkommen.
ii) einem Mitglied auferlegt, nicht öffentlich zugängliche Telekommunikationsnetze oder -dienstleistungen einzurichten, aufzubauen, zu erwerben, zu mieten, zu betreiben oder bereitzustellen (oder einen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Dienstleistungserbringer in diesem Sinne zu verpflichten).
Für die Zwecke dieses Anhangs
Bei der Anwendung von Artikel III dieses Abkommens stellt jedes Mitglied sicher, dass massgebliche Informationen über Bedingungen, die den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -dienstleistungen und deren Nutzung betreffen, öffentlich verfügbar sind; dazu gehören unter anderem: Tarife und sonstige Bedingungen für die Nutzung der Dienstleistung, Spezifikation technischer Schnittstellen zu solchen Netzen und Dienstleistungen, Informationen über die zuständigen Gremien für die Erstellung und Annahme von Normen, die den Zugang und die Nutzung betreffen, Bedingungen für den Anschluss von End- und sonstigen Geräten sowie gegebenenfalls Notifizierungs‑, Registrierungs- und Lizenzvergabebedingungen.
ii) den Anschluss von privaten Mietleitungen oder Privatleitungen an öffentliche Telekommunikationsnetze und -dienstleistungen oder an Leitungen, die ein anderer Dienstleistungserbringer mietet oder besitzt und
iii) die Erbringung von Dienstleistungen nach Betriebsprotokollen ihrer Wahl, die nicht zur Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen und -dienstleistungen für die breite Öffentlichkeit erforderlich sind.
c) Jedes Mitglied stellt sicher, dass Dienstleistungserbringer eines anderen Mitglieds öffentliche Telekommunikationsnetze und -dienstleistungen für die Übertragung von Informationen sowohl innerhalb der Grenzen als auch grenzüberschreitend, auch für ihre unternehmensinterne Kommunikation, sowie für den Zugang zu Informationen nutzen können, die im Hoheitsgebiet eines beliebigen Mitglieds, in Datenbanken oder auf andere Weise in maschinenlesbarer Form gespeichert sind. Jede neue oder geänderte Massnahme eines Mitglieds, die eine derartige Nutzung wesentlich beeinträchtigt, unterliegt der Notifikations-und Konsultationspflicht gemäss den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens.
d) Ungeachtet des Buchstabens c kann ein Mitglied Massnahmen ergreifen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit von Nachrichten erforderlich sind, sofern diese Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung oder eine versteckte Beschränkung der Erbringung von Dienstleistungen darstellen würden.
e) Jedes Mitglied stellt sicher, dass der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und ‑dienstleistungen und deren Nutzung keinen anderen Bedingungen unterworfen werden als denen, die erforderlich sind, um i) die Gemeinwohlbindung der Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienstleistungen zu gewährleisten, insbesondere deren Fähigkeit, ihre Netze und Dienstleistungen der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen;
ii) die technische Integrität öffentlicher Telekommunikationsnetze und ‑dienstleistungen zu schützen oder
iii) sicherzustellen, dass die Dienstleistungserbringer eines anderen Mitglieds keine Dienstleistungen erbringen, sofern sie nicht nach den in der Liste des betreffenden Mitglieds aufgeführten Verpflichtungen hierzu berechtigt sind.
f) Unter der Voraussetzung, dass die Kriterien nach Buchstabe e erfüllt sind, können die Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -dienstleistungen und deren Nutzung Bestimmungen enthalten über i) Beschränkungen des Wiederverkaufs oder der gemeinsamen Nutzung solcher Dienstleistungen;
ii) eine Verpflichtung zur Verwendung spezifischer technischer Schnittstellen, einschliesslich entsprechender Protokolle, für den Verbund mit derartigen Netzen und Dienstleistungen;
iii) falls notwendig, Anforderungen an die Interoperabilität solcher Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung der in Abschnitt 7 Buchstabe a aufgeführten Ziele;
iv) die Allgemeinzulassung von End- und sonstigen Geräten, die an das Netz angeschlossen werden, und technische Bedingungen für den Anschluss dieser Geräte an solche Netze;
v) Einschränkungen des Verbunds von privaten Mietleitungen oder Privatleitungen mit diesen Netzen bzw. Dienstleistungen oder mit Leitungen, die ein anderer Dienstleistungserbringer mietet oder besitzt, oder
vi) die Notifizierung, Registrierung und Lizenzvergabe.
g) Ungeachtet der vorhergehenden Absätze dieses Abschnitts kann ein Entwicklungsland-Mitglied seinem Entwicklungsstand angepasste Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und ‑dienstleistungen und deren Nutzung auferlegen, soweit sie erforderlich sind, um die Infrastruktur und Dienstkapazität seiner inländischen Telekommunikation auszubauen und sich stärker an der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen auf internationaler Ebene zu beteiligen. Die Bedingungen werden in der Liste des betreffenden Mitglieds aufgeführt.
1. Artikel II und der Anhang über Befreiungen zu Artikel II einschliesslich der Vorschrift, im Anhang alle Massnahmen aufzuführen, die mit der Meistbegünstigung unvereinbar sind und die ein Mitglied beibehalten wird, treten in bezug auf Basis-Telekommunikationsdienstleistungen erst in Krafta) an dem nach Absatz 5 des Ministerbeschlusses zu Verhandlungen über Basis-Telekommunikationsdienstleistungen festzulegenden Datum der Umsetzung oder b) falls die Verhandlungen nicht zum Erfolg führen, an dem in diesem Beschluss vorgesehenen Termin für die Vorlage des abschliessenden Berichts der Verhandlungsgruppe für Basis-Telekommunikationsdienstleistungen.2. Absatz 1 gilt nicht für eine spezifische Verpflichtung in bezug auf Basis-Telekommunikationsdienstleistungen, die in der Liste eines Mitglieds aufgeführt sind.
Abgeschlossen in Genf am 15. April 1997
In Kraft getreten für die Schweiz am 5. Februar 1998
Übersetzung
Die Mitglieder der Welthandelsorganisation (im folgenden «WTO» genannt), deren Listen über spezifische Verpflichtungen und Listen der Befreiungen von Artikel II des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen betreffend Basistelekommunikationsdienste diesem Protokoll beigefügt sind202(im folgenden «betroffene Mitglieder» genannt),
Nach Führen von Verhandlungen gemäss der Bestimmungen der ministeriellen Entscheidung über die Verhandlungen im Bereich der Telekommunikation, die am 15. April 1994 in Marrakesch angenommen wurde,
In Anbetracht der Beilage über die Verhandlungen im Telekommunikationsbereich,
beschliessen wie folgt:
Geschehen zu Genf am 15. April 1997 in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, ausser falls mit Bezug auf die angehängten Listen anders vorgesehen.
Teil I Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze Teil II Normen über die Verfügbarkeit, den Umfang und die Ausübung der
Rechte an geistigem Eigentum 1. Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
2. Marken
3. Geographische Angaben
4. Gewerbliche Muster
5. Patente
6. Layout-Designs (Topographien) integrierter Schaltkreise
7. Schutz vertraulicher Informationen
8. Kontrolle wettbewerbswidriger Praktiken in vertraglichen Lizen
zen Teil III Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum 1. Allgemeine Pflichten
2. Zivil- und verwaltungsrechtliche Verfahren und Abhilfemass
nahmen
3. Vorsorgliche Massnahmen
4. Besondere Voraussetzungen für Massnahmen an der Grenze
5. Strafverfahren Teil IV Erwerb und Aufrechterhaltung der Rechte an geistigem Eigentum
und damit zusammenhängende Verfahren inter partes Teil V Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten Teil VI Übergangsbestimmungen Teil VII Institutionelle Bestimmungen; Schlussbestimmungen
Die Mitglieder
in dem Wunsch, die Verzerrungen und Behinderungen des internationalen Handels zu verringern, und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, einen wirksamen und ausreichenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum zu fördern sowie sicherzustellen, dass die Massnahmen und Verfahren zur Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum nicht selbst zu Schranken für den rechtmässigen Handel werden,
in der Erkenntnis, dass es zu diesem Zweck neuer Regeln und Disziplinen bedarf
in Erkenntnis der Notwendigkeit eines multilateralen Rahmens von Grundsätzen, Regeln und Disziplinen für den internationalen Handel mit nachgeahmten Waren,
in der Erkenntnis, dass die Rechte an geistigem Eigentum private Rechte sind,
in Erkenntnis der den Systemen der Mitglieder für den Schutz des geistigen Eigentums zugrundeliegenden, der öffentlichen Ordnung dienenden Ziele, einschliesslich der entwicklungs- und technologiepolitischen Ziele,
in Erkenntnis des besonderen Bedürfnisses der am wenigsten entwickelten Mitgliedstaaten, über möglichst grosse Flexibilität zu verfügen, die es ihnen ermöglicht, bei der innerstaatlichen Durchführung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften eine gesunde und tragfähige technologische Grundlage zu schaffen,
unter Betonung der Bedeutung des Abbaus von Spannungen durch die verstärkte Verpflichtung, handelsbezogene Streitigkeiten über geistiges Eigentum in multilateralen Verfahren zu lösen,
in dem Wunsch, eine der gegenseitigen Unterstützung dienende Beziehung zwischen der WTO und der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden «WIPO» genannt) sowie anderen einschlägigen internationalen Organisationen herzustellen –
sind wie folgt übereingekommen:
In bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums werden alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die ein Mitglied den Staatsangehörigen eines anderen Landes gewährt, unmittelbar und bedingungslos den Staatsangehörigen aller anderen Mitglieder gewährt. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte und Befreiungen, die von einem Mitglied gewährt werden und
Die Verpflichtungen nach den Artikeln 3 und 4 gelten nicht für Verfahren, die in mehrseitigen, unter der Schirmherrschaft der WIPO geschlossenen Übereinkünften über den Erwerb oder die Aufrechterhaltung von Rechten an geistigem Eigentum vorgesehen sind.
Zum Zwecke der Streitbeilegung nach diesem Abkommen darf dieses Abkommen vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 nicht dazu verwendet werden, die Frage der Erschöpfung der Rechte an geistigem Eigentum zu behandeln.
Der Schutz und die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum sollen zur Förderung der technischen Innovation sowie zum Transfer und zur Verbreitung von Technologie beitragen, dem beiderseitigen Vorteil der Produzenten und der Nutzer technischen Wissens dienen, auf eine dem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wohl zuträgliche Weise erfolgen und zu einem Gleichgewicht der Rechte und Pflichten führen.
Zumindest für Computerprogramme und Filmwerke gewähren die Mitglieder den Urhebern und ihren Rechtsnachfolgern das Recht, die gewerbliche Vermietung von Originalen oder Kopien ihrer urheberrechtlich geschützten Werke an die Öffentlichkeit zu erlauben oder zu untersagen. Die Mitglieder sind hierzu bei Filmwerken nur verpflichtet, wenn deren Vermietung zu einem umfangreichen Kopieren dieser Werke geführt hat, welches das den Urhebern und ihren Rechtsnachfolgern in diesem Mitgliedstaat gewährte ausschliessliche Recht auf Vervielfältigung erheblich beeinträchtigt. Bei Computerprogrammen gilt diese Verpflichtung nicht für Vermietungen, bei denen das Programm selbst nicht der wesentliche Gegenstand der Vermietung ist.
Wird die Dauer des Schutzes eines Werkes, das kein photographisches Werk und kein Werk der angewandten Kunst ist, auf einer anderen Grundlage als jener der Lebensdauer einer natürlichen Person berechnet, so muss die Schutzdauer mindestens 50 Jahre, vom Ende des Jahres der erlaubten Veröffentlichung an gerechnet, oder, falls es innerhalb von 50 Jahren seit der Herstellung des Werkes zu keiner erlaubten Veröffentlichung kommt, 50 Jahre, vom Ende des Jahres der Herstellung an gerechnet, betragen.
Die Mitglieder grenzen Beschränkungen und Ausnahmen von ausschliesslichen Rechten auf bestimmte Sonderfälle ein, die weder die normale Verwertung des Werkes beeinträchtigen noch die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers unangemessen verletzen.
Die Mitglieder können begrenzte Ausnahmen von den Rechten aus der Marke vorsehen, etwa was die angemessene Verwendung beschreibender Angaben betrifft, sofern bei diesen Ausnahmen die berechtigten Interessen des Inhabers der Marke und Dritter berücksichtigt werden.
Die Laufzeit der ersten Eintragung und jeder Verlängerung der Eintragung einer Marke beträgt mindestens sieben Jahre. Die Eintragung einer Marke kann unbegrenzt verlängert werden.
Die Benutzung einer Marke im geschäftlichen Verkehr darf nicht ungerechtfertigt durch besondere Erfordernisse erschwert werden, wie etwa die gleichzeitige Benutzung mit einer anderen Marke, die Benutzung in einer besonderen Form oder die Benutzung auf eine Weise, die ihre Kraft zur Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen beeinträchtigt. Dies schliesst nicht das Erfordernis aus, die Marke, welche das die Waren oder Dienstleistungen herstellende Unternehmen kennzeichnet, zusammen, aber ohne Verbindung mit der Marke zu benutzen, welche die betreffenden besonderen Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens unterscheidet.
Die Mitglieder können die Bedingungen für die Erteilung von Lizenzen auf und die Übertragung von Marken mit der Massgabe festlegen, dass Zwangslizenzen auf Marken nicht zulässig sind und dass der Inhaber einer eingetragenen Marke berechtigt ist, die Marke unabhängig von der Übertragung des Geschäftsbetriebs, zu dem die Marke gehört, zu übertragen.
so dürfen die zur Umsetzung dieses Abschnitts getroffenen Massnahmen die Eintragungsfähigkeit oder die Gültigkeit der Eintragung einer Marke oder das Recht auf Benutzung einer Marke nicht aufgrund der Tatsache beeinträchtigen, dass die Marke mit einer geographischen Angabe identisch oder ihr ähnlich ist. 6. Dieser Abschnitt verpflichtet ein Mitglied nicht, seine Bestimmungen auf eine geographische Angabe eines anderen Mitglieds für Waren oder Dienstleistungen anzuwenden, für welche die einschlägige Angabe identisch mit dem Ausdruck ist, der im Hoheitsgebiet des Mitglieds in der Alltagssprache die übliche Bezeichnung dieser Waren und Dienstleistungen ist. Dieser Abschnitt verpflichtet ein Mitglied nicht, seine Bestimmungen auf eine geographische Angabe eines anderen Mitglieds für Erzeugnisse des Rebstocks anzuwenden, für welche die einschlägige Angabe identisch mit der üblichen Bezeichnung einer Rebsorte ist, die bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens im Hoheitsgebiet des Mitglieds besteht. 7. Die Mitglieder können vorsehen, dass ein nach diesem Abschnitt im Zusammenhang mit der Benutzung oder der Eintragung einer Marke gestellter Antrag innerhalb von fünf Jahren einzureichen ist, nachdem die entgegenstehende Verwendung der geschützten Angabe in diesem Mitglied allgemein bekannt geworden ist oder nachdem die Marke in diesem Mitgliedstaat eingetragen worden ist, sofern die Marke zu diesem Zeitpunkt veröffentlicht ist, falls dieser Zeitpunkt vor dem Zeitpunkt liegt, an dem die entgegenstehende Verwendung in diesem Mitgliedstaat allgemein bekannt geworden ist, sofern die geographische Angabe nicht bösgläubig verwendet oder eingetragen wird. 8. Dieser Abschnitt beeinträchtigt nicht das Recht einer Person, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Öffentlichkeit irreführenden Weise verwendet wird. 9. Nach diesem Abkommen besteht keine Verpflichtung, geographische Angaben zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt sind oder in diesem Land ungebräuchlich geworden sind.
Die Mitglieder können begrenzte Ausnahmen von den ausschliesslichen Rechten aus dem Patent vorsehen, sofern diese Ausnahmen weder die normale Verwertung des Patents noch die berechtigten Interessen des Patentinhabers unangemessen beeinträchtigen und dabei die berechtigten Interessen Dritter berücksichtigt werden.
Lässt das Recht eines Mitglieds die sonstige Benutzung209des Gegenstands eines Patents ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers zu, einschliesslich der Benutzung durch die Regierung oder durch von der Regierung ermächtigte Dritte, so sind die folgenden Bestimmungen zu beachten:
ii) der Inhaber des ersten Patents hat Anspruch darauf, zu angemessenen Bedingungen eine Gegenlizenz für die Benutzung der im zweiten Patent beanspruchten Erfindung zu erhalten; und
iii) die Benutzungserlaubnis betreffend das erste Patent ist nicht übertragbar, es sei denn, dass sie zusammen mit dem zweiten Patent übertragen wird.
Es ist die Möglichkeit vorzusehen, den Entscheid, mit dem ein Patent widerrufen oder für nichtig erklärt wird, gerichtlich überprüfen zu lassen.
Die Schutzdauer muss mindestens zwanzig Jahre vom Tag der Anmeldung an betragen.210
Die Mitglieder vereinbaren, den Schutz der Layout-Designs (Topographien) integrierter Schaltkreise (im folgenden «Layout-Designs» genannt) nach den Artikeln 2–7 (mit Ausnahme von Artikel 6 Absatz 3), 12 und 16 Absatz 3 des Vertrags über den Schutz des geistigen Eigentums an integrierten Schaltkreisen zu gewähren und darüber hinaus die nachstehenden Bestimmungen einzuhalten.
Vorbehaltlich des Artikels 37 Absatz 1 betrachten die Mitglieder die folgenden Handlungen als rechtswidrig, wenn sie ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers211vorgenommen werden: die Einfuhr, das Verkaufen oder das sonstige Verbreiten eines geschützten Layout-Designs, eines integrierten Schaltkreises, in dem ein geschütztes Layout-Design enthalten ist, oder einer Ware, in der ein solcher integrierter Schaltkreis enthalten ist, zu gewerblichen Zwecken, allerdings nur soweit sie weiterhin ein rechtswidrig nachgebildetes Layout-Design enthält.
1 . Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes gegen unlauteren Wettbewerb entsprechend Artikel 10bisder Pariser Verbandsübereinkunft (1967) schützen die Mitglieder vertrauliche Informationen nach Massgabe von Absatz 2 und dem Staat oder den staatlichen Stellen vorgelegte Angaben nach Massgabe von Absatz 3. 2. Natürliche und juristische Personen haben die Möglichkeit zu untersagen, dass Informationen, die sich rechtmässig in ihrer Verfügungsgewalt befinden, ohne ihre Zustimmung in einer gegen die redliche Geschäftspraxis verstossenden Weise212Dritten preisgegeben oder von diesen erworben oder verwendet werden, solange diese Informationen
3. Schreiben die Mitglieder als Voraussetzung für die Marktzulassung von pharmazeutischen oder agrochemischen Erzeugnissen, in denen neue chemische Stoffe verwendet werden, die Vorlage vertraulicher Testergebnisse oder sonstiger Angaben vor, deren Erstellung erhebliche Anstrengungen erfordert, so schützen sie diese Angaben vor unlauterer gewerblicher Verwendung. Darüber hinaus schützen die Mitglieder diese Angaben vor Preisgabe, sofern diese nicht zum Schutz der Öffentlichkeit notwendig ist oder sofern nicht Massnahmen zum Schutz der Angaben vor unlauterer gewerblicher Verwendung getroffen werden.
Die Mitglieder machen den Rechtsinhabern213Zivilverfahren für die Durchsetzung der unter dieses Abkommen fallenden Rechte an geistigem Eigentum zugänglich. Die beklagte Partei hat Anspruch auf rechtzeitige schriftliche Benachrichtigung, die genügend Einzelheiten einschliesslich der Anspruchsgrundlage enthalten muss. Den Parteien ist zu gestatten, sich durch einen unabhängigen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, und es darf ihnen in den Verfahren keine unzumutbare Pflicht zum persönlichen Erscheinen auferlegt werden. Die Parteien dieser Verfahren sind berechtigt, ihre Behauptungen zu substantiieren und alle zweckdienlichen Beweismittel beizubringen. In den Verfahren sind Mittel vorzusehen, mit denen vertrauliche Informationen gekennzeichnet und geschützt werden, sofern dies nicht den verfassungsrechtlichen Vorschriften widerspricht.
Um wirksam von Verletzungen abzuschrecken, sind die Justizbehörden befugt anzuordnen, dass über Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht verletzen, ohne Entschädigung ausserhalb der Handelswege so verfügt wird, dass dem Rechtsinhaber kein Schaden entstehen kann, oder dass sie vernichtet oder zerstört werden, sofern dies nicht den verfassungsrechtlichen Erfordernissen zuwiderläuft. Die Justizbehörden sind ferner befugt anzuordnen, dass über Materialien und Werkzeuge, die vorwiegend zur Herstellung der rechtsverletzenden Waren verwendet wurden, ohne Entschädigung ausserhalb der Handelswege so verfügt wird, dass die Gefahr weiterer Verletzungen möglichst gering gehalten wird. Bei der Prüfung entsprechender Anträge sind die Notwendigkeit eines angemessenen Verhältnisses zwischen der Schwere der Verletzung und den angeordneten Abhilfemassnahmen sowie die Interessen Dritter zu berücksichtigen. Bei nachgeahmten Markenwaren ist die blosse Entfernung der rechtswidrig angebrachten Marke für die Überlassung der Waren in die Handelswege nur in Ausnahmefällen ausreichend.
Die Mitglieder können vorsehen, dass die Justizbehörden befugt sind, den Zuwiderhandelnden anzuweisen, den Rechtsinhaber von der Identität Dritter, die an der Herstellung und an der Verbreitung der rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen beteiligt sind, und von ihren Verbreitungswegen in Kenntnis zu setzen, sofern diese Massnahme der Schwere der Verletzung angemessen ist.
Soweit in verwaltungsrechtlichen Verfahren als Folge von Sachentscheiden zivilrechtliche Abhilfemassnahmen angeordnet werden können, müssen diese Verfahren Grundsätzen entsprechen, die im wesentlichen den in diesem Abschnitt dargelegten Grundsätzen gleichwertig sind.
2. Die Justizbehörden sind befugt, soweit angebracht, vorsorgliche Massnahmen ohne Anhörung der anderen Partei zu treffen, insbesondere wenn wahrscheinlich ist, dass dem Rechtsinhaber durch eine Verzögerung ein nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht, oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweismittel vernichtet werden.
3. Die Justizbehörden sind befugt, vom Antragsteller zu verlangen, soweit zumutbar, Beweismittel beizubringen, um sich mit hinreichender Sicherheit davon überzeugen zu können, dass der Antragsteller der Inhaber des Rechts ist und dass das Recht des Antragstellers verletzt wird oder dass eine solche Verletzung droht; sie können vom Antragsteller eine Kaution oder eine gleichwertige Sicherheit verlangen, die ausreicht, um den Beklagten zu schützen und einem Missbrauch vorzubeugen.
4. Werden vorsorgliche Massnahmen ohne Anhörung der anderen Partei getroffen, so sind sie den betroffenen Parteien spätestens unverzüglich nach der Durchführung der Massnahmen mitzuteilen. Der Beklagte kann eine Überprüfung der Massnahmen, die das Recht zur Äusserung einschliesst, beantragen, die innerhalb einer angemessenen Frist nach der Mitteilung feststellen soll, ob die Massnahmen geändert, aufgehoben oder bestätigt werden.
5. Vom Antragsteller kann verlangt werden, weitere Auskünfte zu geben, die für die Sicherung der Identität der betreffenden Waren durch die Behörde, welche die vorsorglichen Massnahmen durchführt, notwendig sind.
6. Unbeschadet des Absatzes 4 werden aufgrund der Absätze 1 und 2 getroffene vorsorgliche Massnahmen auf Antrag des Beklagten aufgehoben oder auf andere Weise ausser Kraft gesetzt, falls ein zu einem Sachentscheid führendes Verfahren nicht innerhalb einer angemessenen Frist eingeleitet wird; diese wird entweder von der die Massnahme anordnenden Justizbehörde festgesetzt, sofern dies nach dem Recht des Mitglieds zulässig ist; ohne eine solche Festsetzung beträgt die Frist höchstens 20 Arbeitstage oder 31 Kalendertage, sofern letzterer Zeitraum der längere ist.
7. Werden vorsorgliche Massnahmen aufgehoben oder werden sie aufgrund einer Handlung oder einer Unterlassung des Antragstellers hinfällig oder wird in der Folge festgestellt, dass keine Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum vorlag oder drohte, so sind die Justizbehörden befugt, auf Antrag des Beklagten den Antragsteller anzuweisen, dem Beklagten angemessenen Ersatz für den durch diese Massnahmen entstandenen Schaden zu leisten.
8. Soweit in verwaltungsrechtlichen Verfahren vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden können, müssen diese Verfahren Grundsätzen entsprechen, die im wesentlichen den in diesem Abschnitt dargelegten Grundsätzen gleichwertig sind.
Die Mitglieder sehen nach den nachstehenden Bestimmungen Verfahren214vor, in denen ein Rechtsinhaber, der triftige Gründe zu der Annahme hat, dass es zur Einfuhr von nachgeahmten Markenwaren oder unerlaubt hergestellten urheberrechtlich geschützten Waren215kommen kann, bei den zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden schriftlich beantragen kann, dass die Zollbehörden die Freigabe dieser Waren aussetzen. Die Mitglieder können vorsehen, dass ein solcher Antrag auch in bezug auf Waren gestellt werden kann, bei denen es um andere Verletzungen von Rechten an geistigem Eigentum geht, sofern die Voraussetzungen dieses Abschnitts erfüllt sind. Die Mitglieder können ferner entsprechende Verfahren für die Aussetzung der Freigabe von Waren, die für die Ausfuhr aus ihrem Hoheitsgebiet bestimmt sind, durch die Zollbehörden vorsehen.
Die Rechtsinhaber, welche die Verfahren nach Artikel 51 einleiten wollen, müssen angemessene Beweise beibringen, um die zuständigen Behörden davon zu überzeugen, dass nach dem Recht des Einfuhrlands Verdacht besteht, dass eine Verletzung ihres Rechts an geistigem Eigentum vorliegt, sowie eine hinreichend genaue Beschreibung der Waren liefern, die sie für die Zollbehörden leicht erkennbar macht. Die zuständigen Behörden teilen dem Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist mit, ob sie den Antrag annehmen und für welchen Zeitraum die Zollbehörden Massnahmen treffen werden, sofern von den zuständigen Behörden ein Zeitraum festgelegt worden ist.
Dem Importeur und dem Antragsteller wird die Aussetzung der Freigabe von Waren gemäss Artikel 51 umgehend mitgeteilt.
Werden die Zollbehörden nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen, nachdem dem Antragsteller die Mitteilung der Aussetzung zugestellt worden ist, davon in Kenntnis gesetzt, dass von einer anderen Partei als dem Beklagten ein zu einem Sachentscheid führendes Verfahren eingeleitet worden ist oder dass die ordnungsgemäss ermächtigte Behörde vorsorgliche Massnahmen zur Verlängerung der Aussetzung der Freigabe der Waren getroffen hat, so sind die Waren freizugeben, sofern alle anderen Voraussetzungen für die Einfuhr oder die Ausfuhr erfüllt sind; gegebenenfalls kann diese Frist um weitere 10 Arbeitstage verlängert werden. Ist ein zu einem Sachentscheid führendes Verfahren eingeleitet worden, so kann der Beklagte eine Überprüfung, die das Recht zur Äusserung einschliesst, beantragen, die innerhalb einer angemessenen Frist feststellen soll, ob die Massnahmen geändert, aufgehoben oder bestätigt werden. Abweichend von diesen Bestimmungen findet Artikel 50 Absatz 6 Anwendung, wenn die Aussetzung der Freigabe von Waren aufgrund einer vorsorglichen gerichtlichen Massnahme durchgeführt oder fortgesetzt wird.
Die zuständigen Behörden sind befugt, den Antragsteller anzuweisen, dem Importeur, dem Empfänger und dem Eigentümer der Waren angemessenen Ersatz für den durch die rechtswidrige Zurückhaltung von Waren oder durch die Zurückhaltung von gemäss Artikel 55 freigegebenen Waren entstandenen Schaden zu leisten.
Unbeschadet des Schutzes vertraulicher Informationen ermächtigen die Mitglieder die zuständigen Behörden, dem Rechtsinhaber hinreichend Gelegenheit zu geben, die von den Zollbehörden zurückgehaltenen Waren besichtigen zu lassen, damit der Rechtsinhaber seine Behauptungen substantiieren kann. Die zuständigen Behörden sind ferner befugt, dem Importeur eine entsprechende Gelegenheit zu geben, diese Waren besichtigen zu lassen. Für die Fälle, in denen ein positiver Sachentscheid ergeht, können die Mitglieder die zuständigen Behörden ermächtigen, dem Rechtsinhaber die Namen und die Anschriften des Absenders, des Importeurs und des Empfängers sowie die Menge der betreffenden Waren mitzuteilen.
Weisen die Mitglieder die zuständigen Behörden an, von sich aus tätig zu werden und die Freigabe der Waren auszusetzen, bei denen ihnen ein Beweis des ersten Anscheins für eine Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum vorliegt,
Unbeschadet anderer Möglichkeiten des Rechtsinhabers zur Durchsetzung seines Rechts und vorbehaltlich des Rechts des Beklagten, die Überprüfung durch eine Justizbehörde zu beantragen, sind die zuständigen Behörden befugt, die Vernichtung oder Zerstörung der rechtsverletzenden Waren oder die Verfügung über sie nach den Grundsätzen von Artikel 46 anzuordnen. Bei nachgeahmten Markenwaren gestatten die Behörden nicht die Wiederausfuhr der rechtsverletzenden Waren in unverändertem Zustand und unterstellen sie nur in Ausnahmefällen einem anderen Zollverfahren.
Die Mitglieder können geringe, nicht zum Handel geeignete Mengen von Waren, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden oder in Kleinsendungen befinden, von der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen ausnehmen.
Die Mitglieder sehen Strafverfahren und Strafen vor, die zumindest bei gewerbsmässiger vorsätzlicher Nachahmung von Markenwaren und bei gewerbsmässiger vorsätzlicher unerlaubter Herstellung urheberrechtlich geschützter Waren Anwendung finden. Die vorzusehenden Rechtsfolgen umfassen Freiheits- und/oder Geldstrafen, die ausreichen, um abschreckend zu wirken, und dem Strafmass entsprechen, das bei entsprechend schweren Straftaten angewandt wird. Gegebenenfalls umfassen die vorzusehenden Rechtsfolgen auch die Beschlagnahmung, die Einziehung und die Vernichtung oder Zerstörung der rechtsverletzenden Waren und der Materialien und Werkzeuge, die vorwiegend zur Begehung der Straftat verwendet wurden. Die Mitglieder können Strafverfahren und Strafen für andere Fälle der Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum vorsehen, insbesondere wenn die Handlungen vorsätzlich und gewerbsmässig begangen werden.
Um die Umsetzung des Abkommens zu erleichtern, sehen die Industrieland-Mitglieder auf Antrag und zu gegenseitig vereinbarten Bedingungen eine technische und finanzielle Zusammenarbeit zugunsten der Entwicklungsland-Mitglieder und der am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer vor. Diese Zusammenarbeit umfasst die Unterstützung bei der Ausarbeitung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum sowie zur Verhinderung ihres Missbrauchs wie auch die Unterstützung bei der Errichtung und Stärkung der für diese Angelegenheiten zuständigen innerstaatlichen Ämter und Einrichtungen, einschliesslich der Ausbildung der Mitarbeiter.
Der Rat für TRIPS überwacht das Funktionieren des Abkommens und insbesondere die Erfüllung der sich hieraus ergebenden Verpflichtungen durch die Mitglieder und gibt den Mitgliedern Gelegenheit zu Konsultationen über mit den handelsbezogenen Aspekten der Rechte an geistigem Eigentum zusammenhängende Fragen. Er nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die ihm von den Mitgliedern übertragen werden, und gewährt ihnen insbesondere im Rahmen der Streitbeilegung jede erbetene Unterstützung. Der Rat für TRIPS kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede seines Erachtens geeignete Quelle konsultieren und dort Auskünfte einholen. In Konsultationen mit der WIPO bemüht sich der Rat, innerhalb eines Jahres nach seinem ersten Zusammentreten geeignete Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit mit Gremien dieser Organisation zu treffen.
Die Mitglieder vereinbaren eine Zusammenarbeit, um den internationalen Handel mit Waren, die Rechte an geistigem Eigentum verletzen, zu unterbinden. Zu diesem Zweck errichten sie Kontaktstellen in ihren Verwaltungen, die sie einander notifizieren, und sind sie zum Austausch von Informationen über den Handel mit rechtsverletzenden Waren bereit. Insbesondere fördern sie den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden im Hinblick auf den Handel mit nachgeahmten Markenwaren und unerlaubt hergestellten urheberrechtlich geschützten Waren.
9. Ist ein Erzeugnis in einem Mitgliedstaat Gegenstand einer Patentanmeldung nach Absatz 8 Buchstabe a, so werden abweichend von den Bestimmungen von Teil VI ausschliessliche Vermarktungsrechte für eine Dauer von fünf Jahren nach Erlangung der Marktzulassung in diesem Mitgliedstaat oder bis zur Erteilung oder Verweigerung eines Erzeugnispatents in diesem Mitgliedstaat, sofern letztere die kürzere Frist ist, gewährt, sofern nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens in einem anderen Mitgliedstaat eine Patentanmeldung eingereicht und ein Patent für dieses Erzeugnis erteilt und die Marktzulassung in diesem anderen Mitgliedstaat erlangt wurde.
Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht ohne Zustimmung der anderen Mitglieder zulässig.
Das Abkommen ist nicht so auszulegen,
ii) in bezug auf den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsgerät und auf den Handel mit anderen Waren und anderem Material, der unmittelbar oder mittelbar der Versorgung einer militärischen Einrichtung dient;
iii) in Zeiten eines Krieges oder eines anderen Notstands in den internationalen Beziehungen; oder
c) als hindere es ein Mitglied daran, entsprechend seinen Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit Massnahmen zu treffen.
1. Im Sinne von Artikel 31bisund dieses Anhangs:
2. Die in Artikel 31bisAbsatz 1 erwähnten Modalitäten sehen vor, dass:
ii) sofern es sich beim importierenden Mitglied nicht um eines der am wenigsten entwickelten Mitglieder handelt, bestätigt, dass das betreffende importierende Mitglied dargelegt hat, dass es entweder über ungenügende oder über keine eigenen Herstellungskapazitäten im pharmazeutischen Sektor verfügt, um den Bedarf am betreffenden Produkt bzw. an den betreffenden Produkten nach dem Appendix zu diesem Anhang zu decken, und
iii) sofern ein pharmazeutisches Produkt in seinem Hoheitsgebiet patentiert ist, bestätigt, dass es eine Zwangslizenz nach den Artikeln 31 und 31bisund den Bestimmungen dieses Anhangs erteilt hat oder zu erteilen gedenkt221;
b) die vom exportierenden Mitglied im Rahmen dieses Systems erteilte Zwangslizenz folgende Bedingungen enthalten muss:
i) die unter Zwangslizenz hergestellte Menge darf die zur Deckung des Bedarfs des anspruchsberechtigten importierenden Mitglieds bzw. der anspruchsberechtigten importierenden Mitglieder benötigte Menge nicht übersteigen, und die Gesamtheit dieser Produktion muss in das Mitglied bzw. die Mitglieder exportiert werden, das bzw. die dem Rat für TRIPS seinen bzw. ihren Bedarf gemeldet haben,
ii) die unter Zwangslizenz produzierten Produkte sind durch eine besondere Etikettierung oder Markierung klar als Produkte zu kennzeichnen, die nach diesem System produziert wurden. Die Lieferanten müssen die Produkte durch eine spezielle Verpackung und/oder eine spezielle Farbe/Form der Produkte selbst unterscheiden, sofern eine solche Unterscheidung möglich ist und sich nicht erheblich auf den Preis auswirkt, und
iii) vor dem Versand veröffentlicht der Lizenznehmer die folgenden Angaben auf einer Website222:
– die zu liefernden Mengen für jedes Zielland nach Ziffer i und
– die Unterscheidungsmerkmale des betreffenden Produkts bzw. der betreffenden Produkte nach Ziffer ii;
c) das exportierende Mitglied dem Rat für TRIPS die Erteilung der Lizenz einschliesslich der daran geknüpften Bedingungen223notifiziert224. Die Notifikation enthält den Namen und die Adresse des Lizenznehmers, das Produkt bzw. die Produkte, für das bzw. die die Lizenz erteilt wurde, die Mengen, für die sie erteilt wurde, das Land bzw. die Länder, in das bzw. die das Produkt bzw. die Produkte geliefert werden sollen, sowie die Dauer der Lizenz. Die Notifikation enthält auch die Adresse der in Buchstabe b Ziffer iii erwähnten Website.
3. Um sicherzustellen, dass die nach diesem System importierten Produkte für die Zwecke der öffentlichen Gesundheit genutzt werden, für die sie importiert werden, ergreifen die anspruchsberechtigten importierenden Mitglieder im Rahmen ihrer Möglichkeiten angemessene Massnahmen, die im Verhältnis stehen zu ihren administrativen Möglichkeiten und dem Risiko einer Zweckentfremdung, um die Wiederausfuhr der nach diesem System tatsächlich in ihr Hoheitsgebiet importierten Produkte zu verhindern. Hat ein anspruchsberechtigtes importierendes Mitglied, das ein Entwicklungsland oder ein am wenigsten entwickeltes Land ist, Schwierigkeiten bei der Umsetzung dieser Bestimmung, so bieten die Industrieland-Mitglieder auf Antrag und zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen eine technische und finanzielle Zusammenarbeit an, um die Umsetzung zu erleichtern.
4. Die Mitglieder stellen das Vorhandensein wirksamer Rechtsmittel sicher, die den Import in ihr Hoheitsgebiet und den Verkauf in diesem von nach dem vorliegenden System produzierten und entgegen diesen Bestimmungen in ihre Märkte abgezweigten Produkten verhindern, indem sie die in diesem Abkommen bereits als erforderlich dargelegten Mittel verwenden. Hält ein Mitglied solche Massnahmen für diesen Zweck für ungenügend, so kann die Frage auf Antrag dieses Mitglieds vom Rat für TRIPS untersucht werden.
5. Im Hinblick auf die Nutzung der Skalenerträge mit dem Ziel, die Kaufkraft für pharmazeutische Produkte zu verbessern und die lokale Produktion solcher Produkte zu erleichtern, wird anerkannt, dass die Entwicklung von Systemen gefördert werden soll, welche die Erteilung regionaler Patente für die in Artikel 31bisAbsatz 3 genannten Mitglieder vorsehen. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Industrieland-Mitglieder, eine technische Zusammenarbeit nach Artikel 67 anzubieten, einschliesslich einer Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen zwischenstaatlichen Organisationen.
6. Die Mitglieder anerkennen, dass es wünschenswert ist, den Technologietransfer und die Verstärkung der Kapazitäten im pharmazeutischen Sektor zu fördern, um die Probleme zu überwinden, mit denen die Mitglieder zu kämpfen haben, die ungenügende oder keine Herstellungskapazitäten im pharmazeutischen Sektor haben. Zu diesem Zweck werden die anspruchsberechtigten importierenden Mitglieder und die exportierenden Mitglieder ermutigt, das System im Sinne der Realisierung dieses Ziels zu nutzen. Die Mitglieder verpflichten sich zur Zusammenarbeit, indem sie dem Technologietransfer und der Verstärkung der Kapazitäten im pharmazeutischen Sektor bei den Arbeiten nach Artikel 66 Absatz 2 dieses Abkommens, nach Absatz 7 der Erklärung zum TRIPS-Abkommen und zur öffentlichen Gesundheit sowie allen weiteren einschlägigen Arbeiten des Rats für TRIPS besondere Aufmerksamkeit schenken.
7. Der Rat für TRIPS wird das Funktionieren des Systems jährlich überprüfen, um seine effektive Anwendung sicherzustellen, und wird dem Generalrat jährlich einen Anwendungsbericht unterbreiten.
Beurteilung der Herstellungskapazitäten im pharmazeutischen Sektor
Die am wenigsten entwickelten Mitglieder gelten als Mitglieder, die über ungenügende oder keine Herstellungskapazitäten im pharmazeutischen Sektor verfügen.
Für die anderen anspruchsberechtigten importierenden Mitglieder kann auf die beiden nachstehenden Arten festgestellt werden, dass sie über ungenügende oder keine Herstellungskapazitäten für das betreffende Produkt bzw. die betreffenden Produkte verfügen: i) das betreffende Mitglied hat festgestellt, dass es über keine Herstellungskapazitäten im pharmazeutischen Sektor verfügt; oder ii) falls das Mitglied über eine gewisse Herstellungskapazität in diesem Sektor verfügt, hat es diese überprüft und dabei festgestellt, dass sie – abgesehen von etwaigen Kapazitäten im Eigentum oder unter der Kontrolle des Patentinhabers – derzeit zur Deckung des eigenen Bedarfs nicht ausreicht. Sobald feststeht, dass die Kapazität ausreichend geworden ist, um den Bedarf des Mitglieds zu decken, ist das System nicht mehr anwendbar.
Die Mitglieder kommen wie folgt überein:
Anhang 1A:
Multilaterale Handelsübereinkünfte
Anhang 1B: Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen
Anhang 1C: Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum
Anhang 2: Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung
C) Plurilaterale Handelsübereinkünfte
Anhang 4: Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen
Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen225
Internationale Übereinkunft über Milcherzeugnisse226
Internationale Übereinkunft über Rindfleisch227
Die Anwendbarkeit dieser Vereinbarung auf Plurilaterale Handelsübereinkünfte unterliegt einem Beschluss der Vertragsparteien der jeweiligen Übereinkunft, der die Bedingungen für die Anwendung der Vereinbarung auf die jeweilige Übereinkunft festlegt, einschliesslich etwaiger dem DSB notifizierter besonderer oder zusätzlicher Regeln oder Verfahren zur Aufnahme in Anlage 2.
| Übereinkunft | Regeln und Verfahren |
|---|---|
| Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Mass- nahmen | Artikel 11 Absatz 2 |
| Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung | Artikel 2 Absätze 14 und 21, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absätze 2, 4 und 6, Artikel 6 Absätze 9, 10 und 11, Artikel 8 Absätze 1–12 |
| Übereinkommen über technische Handelshemmnisse | Artikel 14 Absätze 2–4, Anhang 2 |
| Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 | Artikel 17 Absätze 4–7 |
| Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 | Artikel 19 Absätze 3–5, Anhang II Absatz 2 Buchstabe f und Absätze 3, 9 und 21 |
| Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen | Artikel 4 Absätze 2–12, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absätze 2–10, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 10 Fussnote 1, Artikel 24 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 7, Anhang V |
| Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen | Artikel XXII Absatz 3 und Artikel XXIII Absatz 3 |
| Anhang über Finanzdienstleistungen | Absatz 4 |
| Anhang über Luftverkehrsdienstleistungen | Absatz 4 |
| Beschluss zu bestimmten Streitbeilegungsverfahren im Hinblick auf das GATS | Artikel 1–5 |
Die Liste der Regeln und Verfahren in dieser Anlage umfasst auch Bestimmungen, die in diesem Zusammenhang nur teilweise relevant sein könnten.
Besondere oder zusätzliche Regeln oder Verfahren in den Plurilateralen Handelsübereinkünften, soweit sie von den zuständigen Organen der jeweiligen Übereinkunft festgelegt und dem DSB notifiziert wurden.
1. Die Sondergruppe hält sich bei ihrer Arbeit an die einschlägigen Bestimmungen dieser Vereinbarung. Ausserdem gelten die folgenden Arbeitsverfahren.
2. Die Tagungen der Sondergruppe sind nicht öffentlich. Die Streitparteien und interessierte Parteien nehmen an Tagungen der Sondergruppe nur auf deren Einladung teil.
3. Die Beratungen der Sondergruppe und die ihr vorgelegten Dokumente werden vertraulich behandelt. Diese Vereinbarung schliesst nicht aus, dass eine Streitpartei Erklärungen zu ihren eigenen Standpunkten veröffentlicht. Die Mitglieder behandeln die der Sondergruppe von einem anderen Mitglied vorgelegten Informationen, die dieses Mitglied als vertraulich bezeichnet hat, als vertraulich. Unterbreitet eine Streitpartei der Sondergruppe eine vertrauliche Fassung ihrer schriftlichen Stellungnahmen, so stellt sie auf Ersuchen eines Mitglieds auch eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der in ihren Stellungnahmen enthaltenen Informationen zur Verfügung, die veröffentlicht werden könnte.
4. Vor der ersten unter Beteiligung der Parteien zur Sache stattfindenden Tagung der Sondergruppe unterbreiten die Streitparteien der Sondergruppe schriftliche Stellungnahmen, in denen sie die Fakten und ihre Argumente erläutern.
5. An der ersten unter Beteiligung der Streitparteien zur Sache stattfindenden Tagung fordert die Sondergruppe die beschwerdeführende Partei auf, ihren Fall darzulegen. Anschliessend wird noch an derselben Tagung die Partei, gegen die Beschwerde geführt wird, aufgefordert, ihren Standpunkt darzulegen.
6. Alle Dritten, die dem DSB ihr Interesse an dem Streit mitgeteilt haben, werden schriftlich aufgefordert, ihre Standpunkte an einer zu diesem Zweck anberaumten Sitzung im Rahmen der ersten Tagung der Sondergruppe zur Sache darzulegen. Solche Dritten können dieser gesamten Sitzung beiwohnen.
7. Förmliche Gegendarstellungen werden an einer zweiten Tagung zur Sache abgegeben. Die Partei, gegen die Beschwerde geführt wird, hat das Recht, vor der beschwerdeführenden Partei als erste das Wort zu ergreifen. Beide Parteien legen vor dieser Tagung der Sondergruppe schriftliche Gegendarstellungen vor.
8. Die Sondergruppe kann die Parteien jederzeit während einer Tagung mit den Parteien oder schriftlich befragen und um Erläuterungen bitten.
9. Die Streitparteien und Dritte, die nach Artikel 10 aufgefordert werden, ihre Standpunkte zu erläutern, stellen der Sondergruppe eine schriftliche Fassung ihrer mündlichen Erklärungen zur Verfügung.
10. Im Interesse einer umfassenden Transparenz erfolgen die in den Absätzen 5–9 angeführten Darstellungen, Gegendarstellungen und Erklärungen im Beisein der Parteien. Ausserdem werden die schriftlichen Stellungnahmen jeder Partei, einschliesslich möglicher Stellungnahmen zu dem den Sachverhalt schildernden Teil des Berichts und der Antworten auf Fragen der Sondergruppe, der anderen Partei bzw. den anderen Parteien zur Verfügung gestellt.
11. Weitere sondergruppenspezifische Verfahren.
12. Vorgeschlagener Zeitplan für die Arbeit der Sondergruppen:
| a) Eingang der ersten schriftlichen Stellungnahmen der Parteien: | |
|---|---|
| 1) Beschwerdeführende Partei: | 3–6 Wochen |
| 2) Partei, gegen die Beschwerde geführt wird: | 2–3 Wochen |
| b) Datum, Uhrzeit und Ort der ersten Tagung zur Sache unter Beteiligung der Parteien; Sitzung mit Dritten: | 1–2 Wochen |
| c) Eingang schriftlicher Gegendarstellungen der Parteien: | 2–3 Wochen |
| d) Datum, Uhrzeit und Ort der zweiten Tagung zur Sache unter Beteiligung der Parteien: | 1–2 Wochen |
| e) Übermittlung des den Sachverhalt schildernden Teils des Berichts an die Parteien: | 2–4 Wochen |
| f) Eingang der Stellungnahmen der Parteien zum den Sachverhalt schildernden Teil des Berichts: | 2 Wochen |
| g) Übermittlung des Zwischenberichts, einschliesslich der Feststellungen und Schlussfolgerungen, an die Parteien: | 2–4 Wochen |
| h) Frist für Anträge einer Partei auf Prüfung eines Teils (von Teilen) des Berichts: | 1 Woche |
| i) Zeitraum der Prüfung durch die Sondergruppe, gegebenenfalls einschliesslich einer weiteren Tagung unter Beteiligung der Parteien: | 2 Wochen |
| j) Übermittlung des Schlussberichts an die Streitparteien: | 2 Wochen |
| k) Übermittlung des Schlussberichts an die Mitglieder: | 3 Wochen |
Dieser Zeitplan kann aufgrund unvorhergesehener Entwicklungen geändert werden. Wenn nötig werden weitere Tagungen unter Beteiligung der Parteien anberaumt.
Die folgenden Regeln und Verfahren gelten für nach Artikel 13 Absatz 2 eingesetzte Sachverständigengruppen.
1. Sachverständigengruppen unterstehen der Sondergruppe. Ihre Mandate und genauen Arbeitsverfahren werden von der Sondergruppe festgelegt; sie erstatten der Sondergruppe Bericht.
2. Die Teilnahme an Sachverständigengruppen ist auf Personen mit beruflichem Ansehen und Erfahrung auf dem in Frage stehenden Gebiet beschränkt.
3. Ohne die gemeinsame Zustimmung der Streitparteien werden Staatsangehörige der Streitparteien nur in Ausnahmefällen in einer Sachverständigengruppe tätig, wenn nach Ansicht der Sondergruppe die erforderlichen wissenschaftlichen Fachkenntnisse nicht anders gewährleistet werden können. Regierungsbeamte der Streitparteien werden nicht in einer Sachverständigengruppe tätig. Mitglieder der Sachverständigengruppen gehören diesen aufgrund ihrer persönlichen Eignung und nicht als Regierungsvertreter oder als Vertreter einer Organisation an. Regierungen oder Organisationen erteilen ihnen daher keine Weisungen in Angelegenheiten, mit denen eine Sachverständigengruppe befasst ist.
4. Sachverständigengruppen dürfen jede ihnen geeignet erscheinende Quelle konsultieren und von ihr Auskünfte und fachlichen Rat einholen. Bevor eine Sachverständigengruppe jedoch Auskünfte oder Rat von einer der Gerichtsbarkeit eines Mitglieds unterstehenden Quelle einholt, teilt sie dies der Regierung des betreffenden Mitglieds mit. Jedes Mitglied kommt einem Ersuchen einer Sachverständigengruppe um Auskünfte, die diese für erforderlich und angemessen hält, unverzüglich und umfassend nach.
5. Die Streitparteien haben Zugang zu allen einschlägigen einer Sachverständigengruppe erteilten Auskünften, es sei denn, diese sind vertraulich. Der Sachverständigengruppe erteilte vertrauliche Auskünfte werden nicht ohne förmliche Genehmigung der Regierung, Organisation oder Person preisgegeben, die diese Auskünfte erteilt hat. Wird die Sachverständigengruppe um Auskünfte gebeten, die von ihr nicht preisgegeben werden dürfen, so wird von der Regierung, Organisation oder Person, die die Auskünfte erteilt hat, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Auskünfte zur Verfügung gestellt.
6. Die Sachverständigengruppe legt den Streitparteien einen Entwurf des Berichts vor, um deren Stellungnahmen einzuholen; diese werden gegebenenfalls im Schlussbericht berücksichtigt, der bei Vorlage an die Sondergruppe auch den Streitparteien übermittelt wird. Der Schlussbericht der Sachverständigengruppe hat nur beratenden Stellenwert.
Die Mitglieder kommen wie folgt überein:
i) Zweck des Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik («TPRM») ist es, zur besseren Einhaltung der Regeln, Disziplinen und Verpflichtungen im Rahmen der Multilateralen Handelsübereinkünfte und gegebenenfalls der Plurilateralen Handelsübereinkünfte durch alle Mitglieder und damit zu einem reibungsloseren Funktionieren des multilateralen Handelssystems beizutragen, indem eine grössere Transparenz und ein besseres Verständnis der Handelspolitiken und -praktiken der Mitglieder gewährleistet werden. Zu diesem Zweck ermöglicht der Überprüfungsmechanismus eine regelmässige gemeinsame Beurteilung und Bewertung des gesamten Spektrums der Handelspolitiken und -praktiken der einzelnen Mitglieder und ihrer Auswirkungen auf das multilaterale Handelssystem. Er soll jedoch nicht als Grundlage für die Durchsetzung spezifischer Verpflichtungen im Rahmen der Abkommen oder für Streitbeilegungsverfahren oder dazu dienen, den Mitgliedern weitere handelspolitische Verpflichtungen aufzuerlegen. ii) Die im Rahmen des Überprüfungsmechanismus durchgeführte Bewertung berücksichtigt, soweit erforderlich, die umfassenderen wirtschafts- und entwicklungspolitischen Erfordernisse, Massnahmen und Ziele des betreffenden Mitglieds sowie sein aussenwirtschaftliches Umfeld. Zweck des Überprüfungsmechanismus ist es jedoch, die Auswirkungen der Handelspolitiken und -praktiken eines Mitglieds auf das multilaterale Handelssystem zu untersuchen.
Die Mitglieder erkennen die Bedeutung der innerstaatlichen Transparenz von handelspolitischen Entscheidungen der Regierung sowohl für die Wirtschaft der Mitglieder als auch für das multilaterale Handelssystem an und vereinbaren, eine grössere Transparenz in ihren eigenen Systemen anzustreben und zu fördern; sie erkennen an, dass die Herstellung der innerstaatlichen Transparenz freiwillig bleiben und die rechtlichen und politischen Strukturen der einzelnen Mitglieder berücksichtigen muss.
i) Hiermit wird das Organ zur Überprüfung der Handelspolitik (im folgenden «TPRB» genannt) eingesetzt; seine Aufgabe ist es, Überprüfungen der Handelspolitik durchzuführen. ii) Die Handelspolitiken und -praktiken aller Mitglieder werden regelmässigen Überprüfungen unterzogen. Der Einfluss der einzelnen Mitglieder auf das Funktionieren des multilateralen Handelssystems, gemessen an ihrem Anteil am Welthandel in einem nicht lange zurückliegenden repräsentativen Zeitraum, ist der ausschlaggebende Faktor bei der Festlegung der Häufigkeit der Überprüfungen. Die vier grössten nach dieser Regel ermittelten Handelspartner (die Europäischen Gemeinschaften gelten als ein Partner) werden alle drei Jahre, die folgenden 16 alle fünf Jahre überprüft. Für die anderen Mitglieder beträgt der Zeitabstand zwischen zwei Überprüfungen sieben Jahre, mit Ausnahme der am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer, für die längere Zeitabstände festgelegt werden können. Es wird vereinbart, dass die Überprüfung von Handelspartnern, die eine gemeinsame Aussenwirtschaftspolitik betreiben, an der mehr als ein Mitglied beteiligt ist, alle handelsrelevanten Politiken einschliesslich der einschlägigen Politiken und Praktiken der einzelnen Mitglieder umfasst. Bei Änderungen der Handelspolitiken oder -praktiken eines Mitglieds, die erhebliche Auswirkungen auf die Handelspartner haben können, kann das TPRB das betreffende Mitglied ausnahmsweise nach Konsultation auffordern, die nächste Überprüfung zeitlich vorzuverlegen. iii) Die Beratungen in den Sitzungen des TPRB orientieren sich an den in Absatz A festgelegten Zielen. Im Mittelpunkt dieser Beratungen stehen die Handelspolitiken und -praktiken des Mitglieds, die bei der Überprüfung beurteilt werden sollen. iv) Das TPRB legt einen Rahmenplan für die Durchführung der Überprüfungen fest. Es kann auch aktualisierte Berichte der Mitglieder beraten und zur Kenntnis nehmen. Das TPRB legt in Absprache mit den direkt betroffenen Mitgliedern ein Überprüfungsprogramm für jedes Jahr fest. Nach Absprache mit dem Mitglied, das überprüft wird, oder den Mitgliedern, die überprüft werden, kann der Vorsitzende Diskussionsteilnehmer ernennen, die im eigenen Namen sprechen und die Beratungen im TPRB einleiten. v) Das TPRB stützt seine Arbeit auf folgende Unterlagen: a) einen vollständigen Bericht des (der) zu überprüfenden Mitglieds(er) nach Absatz D; b) einen vom Sekretariat in eigener Verantwortung erstellten Bericht, der sich auf die ihm zur Verfügung stehenden und die von dem betreffenden Mitglied oder den betreffenden Mitgliedern erteilten Auskünfte stützt. Das Sekretariat soll sich die Handelspolitiken und -praktiken von dem betreffenden Mitglied oder den betreffenden Mitgliedern erläutern lassen. vi) Die Berichte des überprüften Mitglieds und des Sekretariats sowie das Protokoll der entsprechenden Sitzung des TPRB werden nach der Überprüfung unverzüglich veröffentlicht. vii) Diese Unterlagen werden der Ministerkonferenz zugeleitet, die sie zur Kenntnis nimmt.
Um ein höchstmögliches Mass an Transparenz zu erreichen, erstattet jedes Mitglied dem TPRB regelmässig Bericht. In ausführlichen Berichten werden die Handelspolitiken und ‑praktiken des betreffenden Mitglieds oder der betreffenden Mitglieder nach einem vom TPRB festzulegenden Muster beschrieben. Dieses Muster richtet sich zunächst nach dem mit Beschluss vom 19. Juli 1989 (BISD 36S/406-409) festgelegten Standardmuster für Länderberichte und wird, soweit erforderlich, so angepasst, dass die Berichte alle Aspekte der Handelspolitiken abdecken, die unter die in Anhang 1 genannten Multilateralen Handelsübereinkünfte und gegebenenfalls die Plurilateralen Handelsübereinkünfte fallen. Das TPRB kann das Muster aufgrund seiner Erfahrungen ändern. Zwischen den Überprüfungen erstellen die Mitglieder Kurzberichte, wenn sich in ihren Handelspolitiken wesentliche Änderungen ergeben; die statistischen Informationen werden nach dem vereinbarten Muster jährlich aktualisiert. Die besonderen Schwierigkeiten der am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer bei der Erstellung ihrer Berichte sind besonders zu berücksichtigen. Das Sekretariat stellt auf Antrag den Entwicklungsland-Mitgliedern, insbesondere den am wenigsten entwickelten unter ihnen, technische Hilfe zur Verfügung. Die in den Berichten enthaltenen Informationen sollten so weit wie möglich mit den Notifikationen gemäss den Multilateralen Handelsübereinkünften und gegebenenfalls den Plurilateralen Handelsübereinkünften abgestimmt werden.
Die Mitglieder erkennen an, dass die Belastung für die Regierungen, die auch dem umfassenden Konsultationsverfahren aufgrund der Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 oder des GATS unterliegen, so gering wie möglich gehalten werden sollte. In diesem Sinne wird der Vorsitzende des TPRB in Absprache mit dem betreffenden Mitglied oder den betreffenden Mitgliedern und mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen administrative Verfahren ausarbeiten, durch die der normale Rhythmus der Überprüfungen der Handelspolitik mit dem Zeitplan für Zahlungsbilanzkonsultationen abgestimmt, die Überprüfung der Handelspolitik jedoch nicht um mehr als zwölf Monate aufgeschoben wird.
Das TPRB beurteilt das Funktionieren des Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens. Die Ergebnisse der Beurteilung werden der Ministerkonferenz vorgelegt. In der Folge kann das TPRB in Zeitabständen, die es festlegt, oder auf Antrag der Ministerkonferenz weitere Beurteilungen des TPRM vornehmen.
Das TPRB erstellt ausserdem einen jährlichen Überblick über Entwicklungen in den internationalen Handelsbedingungen, die sich auf das multilaterale Handelssystem auswirken. Der Überblick wird ergänzt durch einen Jahresbericht des Generaldirektors, der die wichtigsten Tätigkeiten der WTO darstellt und wichtige politische Themen, die das Handelssystem betreffen, beleuchtet.
Das Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen, abgeschlossen am 12. April 1979228in Genf, wurde im Nachhinein geändert, berichtigt und verbessert.
| Regierungen | Ratifikation | Inkrafttreten Mitgliederstatus | |||
|---|---|---|---|---|---|
| Afghanistan | 29. Juli | 2016 | |||
| Ägypten | 30. Juni | 1995 | |||
| Albanien | 8. September | 2000 | |||
| Angola | 1. Dezember | 1996 | |||
| Antigua und Barbuda | 1. Januar | 1995 | |||
| Argentinien | 1. Januar | 1995 | |||
| Armenien | 5. Februar | 2003 | |||
| Australien | 1. Januar | 1995 | |||
| Bahrain | 1. Januar | 1995 | |||
| Bangladesch | 1. Januar | 1995 | |||
| Barbados | 1. Januar | 1995 | |||
| Belgien | 1. Januar | 1995 | |||
| Belize | 1. Januar | 1995 | |||
| Benin | 22. Februar | 1996 | |||
| Bolivien | 13. September | 1995 | |||
| Botsuana | 31. Mai | 1995 | |||
| Brasilien | 1. Januar | 1995 | |||
| Brunei | 1. Januar | 1995 | |||
| Bulgarien | 1. Dezember | 1996 | |||
| Burkina Faso | 3. Juni | 1995 | |||
| Burundi | 23. Juli | 1995 | |||
| Chile | 1. Januar | 1995 | |||
| China | 11. Dezember | 2001 | |||
| Hongkonga | 1. Januar | 1995 | |||
| Macaub | 1. Januar | 1995 | |||
| Costa Rica | 1. Januar | 1995 | |||
| Côte d’Ivoire | 1. Januar | 1995 | |||
| Dänemark | 1. Januar | 1995 | |||
| Deutschland | 1. Januar | 1995 | |||
| Dominica | 1. Januar | 1995 | |||
| Dominikanische Republik | 9. März | 1995 | |||
| Dschibuti | 31. Mai | 1995 | |||
| Ecuador | 21. Januar | 1996 | |||
| El Salvador | 7. Mai | 1995 | |||
| Estland | 13. November | 1999 | |||
| Europäische Union | 1. Januar | 1995 | |||
| Eswatini | 1. Januar | 1995 | |||
| Fidschi | 14. Januar | 1996 | |||
| Finnland | 1. Januar | 1995 | |||
| Frankreich | 1. Januar | 1995 | |||
| Gabun | 1. Januar | 1995 | |||
| Gambia | 23. Oktober | 1996 | |||
| Georgien | 14. Juni | 2000 | |||
| Ghana | 1. Januar | 1995 | |||
| Grenada | 22. Februar | 1996 | |||
| Griechenland | 1. Januar | 1995 | |||
| Guatemala | 21. Juli | 1995 | |||
| Guinea | 25. Oktober | 1995 | |||
| Guinea-Bissau | 31. Mai | 1995 | |||
| Guyana | 1. Januar | 1995 | |||
| Haiti | 30. Januar | 1996 | |||
| Honduras | 1. Januar | 1995 | |||
| Indien | 1. Januar | 1995 | |||
| Indonesien | 1. Januar | 1995 | |||
| Irland | 1. Januar | 1995 | |||
| Island | 1. Januar | 1995 | |||
| Israel | 21. April | 1995 | |||
| Italien | 1. Januar | 1995 | |||
| Jamaika | 9. März | 1995 | |||
| Japan | 1. Januar | 1995 | |||
| Jemen | 26. Juni | 2014 | |||
| Jordanien | 11. April | 2000 | |||
| Kambodscha | 13. Oktober | 2004 | |||
| Kamerun | 13. Dezember | 1995 | |||
| Kanada | 1. Januar | 1995 | |||
| Kap Verde | 23. Juli | 2008 | |||
| Kasachstan | 30. November | 2015 | |||
| Katar | 13. Januar | 1996 | |||
| Kenia | 1. Januar | 1995 | |||
| Kirgisistan | 20. Dezember | 1998 | |||
| Kolumbien | 30. April | 1995 | |||
| Kongo (Brazzaville) | 27. März | 1997 | |||
| Kongo (Kinshasa) | 1. Januar | 1997 | |||
| Korea (Süd-) | 1. Januar | 1995 | |||
| Kroatien | 30. November | 2000 | |||
| Kuba | 20. April | 1995 | |||
| Kuwait | 1. Januar | 1995 | |||
| Laos | 2. Februar | 2013 | |||
| Lesotho | 31. Mai | 1995 | |||
| Lettland | 10. Februar | 1999 | |||
| Liberia | 14. Juli | 2016 | |||
| Liechtenstein | 1. September | 1995 | |||
| Litauen | 31. Mai | 2001 | |||
| Luxemburg | 1. Januar | 1995 | |||
| Madagaskar | 17. November | 1995 | |||
| Malawi | 31. Mai | 1995 | |||
| Malaysia | 1. Januar | 1995 | |||
| Malediven | 31. Mai | 1995 | |||
| Mali | 31. Mai | 1995 | |||
| Malta | 1. Januar | 1995 | |||
| Marokko | 1. Januar | 1995 | |||
| Mauretanien | 31. Mai | 1995 | |||
| Mauritius | 1. Januar | 1995 | |||
| Mexiko | 1. Januar | 1995 | |||
| Moldau | 26. Juli | 2001 | |||
| Mongolei | 29. Januar | 1997 | |||
| Montenegro | 29. April | 2012 | |||
| Mosambik | 26. August | 1995 | |||
| Myanmar | 1. Januar | 1995 | |||
| Namibia | 1. Januar | 1995 | |||
| Nepal | 23. April | 2004 | |||
| Neuseeland | 1. Januar | 1995 | |||
| Nicaragua | 3. September | 1995 | |||
| Niederlande | 1. Januar | 1995 | |||
| Curaçao | 1. Januar | 1995 | |||
| Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) | 1. Januar | 1995 | |||
| Sint Maarten | 1. Januar | 1995 | |||
| Niger | 13. Dezember | 1996 | |||
| Nigeria | 1. Januar | 1995 | |||
| Nordmazedonien | 4. April | 2003 | |||
| Norwegen | 1. Januar | 1995 | |||
| Oman | 9. November | 2000 | |||
| Österreich | 1. Januar | 1995 | |||
| Pakistan | 1. Januar | 1995 | |||
| Panama | 6. September | 1997 | |||
| Papua-Neuguinea | 9. Juni | 1996 | |||
| Paraguay | 1. Januar | 1995 | |||
| Peru | 1. Januar | 1995 | |||
| Philippinen | 1. Januar | 1995 | |||
| Polen | 1. Juli | 1995 | |||
| Portugal | 1. Januar | 1995 | |||
| Ruanda | 22. Mai | 1996 | |||
| Rumänien | 1. Januar | 1995 | |||
| Russland | 22. August | 2012 | |||
| Salomoninseln | 26. Juli | 1996 | |||
| Sambia | 1. Januar | 1995 | |||
| Samoa | 10. Mai | 2012 | |||
| Saudi-Arabien | 11. Dezember | 2005 | |||
| St. Kitts und Nevis | 21. Februar | 1996 | |||
| St. Lucia | 1. Januar | 1995 | |||
| St. Vincent und die Grenadinen | 1. Januar | 1995 | |||
| Schweden | 1. Januar | 1995 | |||
| Schweiz | 1. Juni | 1995 | 1. Juli | 1995 | |
| Senegal | 1. Januar | 1995 | |||
| Seychellen | 26. April | 2015 | |||
| Sierra Leone | 23. Juli | 1995 | |||
| Simbabwe | 3. März | 1995 | |||
| Singapur | 1. Januar | 1995 | |||
| Slowakei | 1. Januar | 1995 | |||
| Slowenien | 30. Juli | 1995 | |||
| Spanien | 1. Januar | 1995 | |||
| Sri Lanka | 1. Januar | 1995 | |||
| Südafrika | 1. Januar | 1995 | |||
| Suriname | 1. Januar | 1995 | |||
| Tadschikistan | 2. März | 2013 | |||
| Taiwan (Chinesisches Taipei)c | 1. Januar | 2002 | |||
| Tansania | 1. Januar | 1995 | |||
| Thailand | 1. Januar | 1995 | |||
| Togo | 31. Mai | 1995 | |||
| Tonga | 27. Juli | 2007 | |||
| Trinidad und Tobago | 1. März | 1995 | |||
| Tschad | 19. Oktober | 1996 | |||
| Tschechische Republik | 1. Januar | 1995 | |||
| Tunesien | 29. März | 1995 | |||
| Türkei | 26. März | 1995 | |||
| Uganda | 1. Januar | 1995 | |||
| Ukraine | 16. Mai | 2008 | |||
| Ungarn | 1. Januar | 1995 | |||
| Uruguay | 1. Januar | 1995 | |||
| Vanuatu | 24. August | 2012 | |||
| Venezuela | 1. Januar | 1995 | |||
| Vereinigte Arabische Emirate | 10. April | 1996 | |||
| Vereinigte Staaten | 1. Januar | 1995 | |||
| Vereinigtes Königreich | 1. Januar | 1995 | |||
| Vietnam | 11. Januar | 2007 | |||
| Zentralafrikanische Republik | 31. Mai | 1995 | |||
| Zypern | 30. Juli | 1995 | |||
| a Vom 1. Jan. 1995 bis zum 30. Juni 1997 war Hong Kong ein Gründungsmitglied der WTO in seiner Eigenschaft als Kronkolonie des Vereinigten Königreichs. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hong Kong eine Besondere Verwaltungsregion (RAS) der Volksrepublik China und behält den Status eines gesonderten Zollgebiets. Hong Kong bleibt Mitglied der WTO unter der Bezeichnung Hong Kong, China. b Vom 1. Jan. 1995 bis zum 19. Dez. 1999 war Macao ein Gründungsmitglied der WTO als Kolonie Portugals. Am 20. Dez. 1999 wurde Macau eine RAS der Volksrepublik China. Macau bleibt Mitglied der WTO unter dem Namen Macau, China. c Seit dem 1. Jan. 2002 ist das gesonderte Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen, und Matsu (Chinesisches Taipei) Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) unter dem Namen Chinesisches Taipei. |
AS 1995 2113 ↩
SR 0.632.21 ↩
SR 0.632.21 ↩
SR 0.632.21 ↩
Es wird davon ausgegangen, dass ein mit einer Angelegenheit befasstes Organ einen Beschluss durch Konsens gefasst hat, wenn kein in der Sitzung, in der der Beschluss ergeht, anwesendes Mitglied gegen den vorgeschlagenen Beschluss förmlich Einspruch erhebt. ↩
Die Zahl der Stimmen der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten ist keinesfalls höher als die Zahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften. ↩
Tagt der Generalrat in seiner Eigenschaft als Streitbeilegungsorgan, so werden seine Beschlüsse gemäss Artikel 2 Absatz 4 der Streitbeilegungsvereinbarung gefasst. ↩
Ein Beschluss über die Befreiung von einer mit einer Übergangszeit oder einer gestaffelten Umsetzungsfrist verbundenen Verpflichtung, die das antragstellende Mitglied am Ende der betreffenden Übergangszeit oder Frist nicht erfüllt hat, kann nur einstimmig gefasst werden. ↩
Ein Beschluss über die Befreiung von einer mit einer Übergangszeit oder einer gestaffelten Umsetzungsfrist verbundenen Verpflichtung, die das antragstellende Mitglied am Ende der betreffenden Übergangszeit oder Frist nicht erfüllt hat, kann nur einstimmig gefasst werden. ↩
SR 0.632.21 ↩
SR 0.632.21 ↩
SR 0.632.21 ↩
SR 0.632.21 ↩
SR 0.632.231.422 ↩
[AS 1995 2555, 1998 2698] ↩
[AS 1995 2597, 1998 2699] ↩
SR 0.632.21 ↩
Die gemäss diesem Artikel gewährten Befreiungen sind in Fussnote 7 auf den Seiten 11 und 12 in Abschnitt II des Dokuments MTN/FA vom 15. Dezember 1993 und in Dok. MTN/FA/Corr. 6 vom 21. März 1994 aufgeführt. Auf ihrer ersten Tagung erstellt die Ministerkonferenz eine überarbeitete Liste der nach diesem Artikel gewährten Befreiungen, die auch alle aufgrund des GATT 1947 seit dem 15. Dezember 1993 und vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens gewährten Befreiungen einbezieht und in der die bis dahin abgelaufenen Befreiungen gestrichen sind. ↩
SR 0.632.21 ↩
Die Tätigkeiten dieser Arbeitsgruppe werden mit den Tätigkeiten der Arbeitsgruppe gemäss Abschnitt III der Ministererklärung über Notifikationsverfahren vom 15. April 1994 koordiniert. ↩
Diese Vereinbarung soll nicht die Rechte und Pflichten der Mitglieder aufgrund der Artikel XII und XVIII Abschnitt B des GATT 1994 ändern. Die Mitglieder können sich in bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung von einfuhrbeschränkenden Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen auf die Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ausgelegt und ergänzt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, berufen. ↩
SR 0.632.21 ↩
Im Auftrag der Zollunion zwischen der Schweiz und Liechtenstein. ↩
SR 0.632.20 , Anhang 1A.1 ↩
Die Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein im Bereich Informations-Technologiegüter wird in der AS nicht veröffentlicht. Sie ist nur in französischer Sprache verfügbar und nur in dieser Fassung rechtsverbindlich. Die genannten Änderungen wurden imBBl 2017 1083publiziert. Ein Separatdruck der Liste kann bei der Oberzolldirektion, Sektion Zolltarif, 3003 Bern bezogen oder eingesehen werden (AS 2018 3387). ↩
Dieser Wert ist vom Sekretariat der Welthandelsorganisation zu berechnen und den Vertragsparteien auf Grundlage der neuesten verfügbaren Daten mitzuteilen. ↩
BBl 2021 679 ↩
AS 2022 326 ↩
SR 0.632.21 ↩
Die Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein wird in der AS nicht veröffentlicht. Sie ist nur in französischer Sprache verfügbar und nur in dieser Fassung rechtsverbindlich. Ein Separatdruck der Liste kann bei der Oberzolldirektion, Sektion Zolltarif, 3003 Bern, bezogen oder eingesehen werden. ↩
Die Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein wird in der AS nicht veröffentlicht. Sie ist nur in französischer Sprache verfügbar und nur in dieser Fassung rechtsverbindlich. Ein Separatdruck der Liste kann bei der Oberzolldirektion, Sektion Zolltarif, 3003 Bern, bezogen oder eingesehen werden. ↩
Diese Massnahmen schliessen mengenmässige Einfuhrbeschränkungen, bewegliche Einfuhrabschöpfungen, Mindesteinfuhrpreise, nichtautomatische Einfuhrlizenzerteilung, nichttarifäre Massnahmen staatlicher Handelsunternehmen, freiwillige Ausfuhrbeschränkungen und ähnliche Grenzmassnahmen ein, die keine Zölle im eigentlichen Sinne darstellen, auch wenn solche Massnahmen aufgrund von länderspezifischen Abweichungen von den Bestimmungen des GATT 1947 beibehalten werden, nicht dagegen Massnahmen, die aufgrund von Zahlungsbilanzbestimmungen und anderen allgemeinen, nicht landwirtschaftsspezifischen Bestimmungen des GATT 1994 oder der anderen Multilateralen Handelsübereinkünfte in Anhang 1A des WTO-Abkommens beibehalten werden. ↩
Der Referenzpreis, der bei der Berufung auf diesen Buchstaben zugrunde gelegt wird, ist in der Regel der durchschnittliche cif-Wert je Einheit des betreffenden Erzeugnisses oder ein hinsichtlich Qualität und Verarbeitungsstufe des Erzeugnisses angemessener Preis. Er ist nach seiner ersten Anwendung zu veröffentlichen und insoweit zur Verfügung zu stellen, als dies erforderlich ist, damit andere Mitglieder den gegebenenfalls erhobenen Zusatzzoll beurteilen können. ↩
Wird der interne Verbrauch nicht berücksichtigt, so wird die Grund-Auslösungsschwelle gemäss Absatz 4 Buchstabe a zugrunde gelegt. ↩
[AS 1986 2049, 1987 1815, 1989 1541, 1991 800801, 1994 356357.AS 1996 2642] Siehe heute: Internationales Getreideabkommen von 1995 (SR 0.916.111.311 ). ↩
«Ausgleichszölle» im Sinne dieses Artikels sind die in Artikel VI des GATT 1994 und Teil V des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen erfassten Abgaben. ↩
Die zwischen runden Klammern stehenden Warenbezeichnungen sind nicht notwendigerweise erschöpfend. ↩
Für die Zwecke von Abs. 3 gelten staatliche Vorratsprogramme in Entwicklungsländern, die transparent und nach amtlich bekanntgemachten Kriterien oder Richtlinien durchgeführt werden, als mit diesem Absatz vereinbar; dies gilt auch für Programme, in deren Rahmen Nahrungsmittelvorräte für die Ernährungssicherung zu amtlich geregelten Preisen gekauft und verkauft werden, sofern die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem externen Referenzpreis in dem AMS berücksichtigt wird. ↩
Für die Zwecke der Abs. 3 und 4 gilt die Bereitstellung von Nahrungsmitteln zu subventionierten Preisen mit dem Ziel, den Ernährungsbedarf der bedürftigsten Bevölkerungsgruppen in städtischen und ländlichen Gebieten der Entwicklungsländer regelmässig zu vertretbaren Preisen zu decken, als mit diesem Absatz vereinbar. ↩
Für die Zwecke der Abs. 3 und 4 gilt die Bereitstellung von Nahrungsmitteln zu subventionierten Preisen mit dem Ziel, den Ernährungsbedarf der bedürftigsten Bevölkerungsgruppen in städtischen und ländlichen Gebieten der Entwicklungsländer regelmässig zu vertretbaren Preisen zu decken, als mit diesem Absatz vereinbar. ↩
Absatz 13 der Doha-Ministererklärung (Dokument WT/MIN(01)/DEC/1). ↩
Sollte die 12. Ministerkonferenz nicht bis zum 31. Dez. 2019 stattfinden, entscheidet der Generalrat spätestens am 31. Dez. 2019 über die aus der Überprüfung resultierenden Empfehlungen, sofern die Mitglieder nichts anderes vereinbaren. ↩
Die berücksichtigten Marktgegebenheiten können unter anderem umfassen: Preisfaktoren, die Produktion und andere für Angebot und Nachfrage auf dem in- und ausländischen Markt ausschlaggebende Faktoren sowie weitere für den Handel relevante Faktoren, wie das Bestehen von gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, die ein einführendes Mitglied im Einklang mit dem Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen getroffen hat. ↩
Diese Unterlagen können Informationen zur Zollkontingent-Verwaltung enthalten oder andere Angaben, die die Erläuterungen des Mitglieds zu den für das betreffende Zollkontingent vorherrschenden Marktgegebenheiten und/oder das Bestehen von für das betreffende Produkt geltenden gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen belegen. ↩
Die gemäss dem Nichtausschöpfungsmechanismus vom einführenden Mitglied getroffenen Massnahmen und vorgenommenen Handlungen dürfen die Rechte eines Mitglieds, dem ein entsprechendes länderspezifisches Zollkontingent zugeteilt wurde, hinsichtlich der länderspezifischen Zuteilung nicht verändern oder verletzen. ↩
Erhöht sich die Ausschöpfungsrate in einem Jahr um mehr als das unter 3(b)(ii) angegebene Niveau, muss im darauffolgenden Jahr die unter 3(b)(i) angegebene jährliche Zuwachsrate erreicht werden. ↩
Die gemäss dem Nichtausschöpfungsmechanismus vom einführenden Mitglied getroffenen Massnahmen und vorgenommenen Handlungen dürfen die Rechte eines Mitglieds, dem ein entsprechendes länderspezifisches Zollkontingent zugeteilt wurde, hinsichtlich der länderspezifischen Zuteilung nicht verändern oder verletzen. ↩
Die dauerhafte Lösung wird für alle Entwicklungsland-Mitglieder gelten. ↩
SR 0.632.20 Anhang 1A.3 ↩
Dieser Begriff bezeichnet landwirtschaftliche Primärerzeugnisse, die für die traditionelle Ernährung der Bevölkerung eines Entwicklungsland-Mitglieds zu den wichtigsten Grundnahrungsmitteln gehören. ↩
Dieser Beschluss hindert Entwicklungsland-Mitglieder nicht daran, Programme zur öffentlichen Lagerhaltung zu Zwecken der Ernährungssicherheit im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Agrarabkommens einzuführen. ↩
AS 2018 3939 ↩
Dokument WT/MIN(13)/40 und WT/L/915. ↩
Die Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein im Bereich Ausfuhrsubventionen wird in der AS nicht veröffentlicht. Sie ist nur in französischer Sprache verfügbar und nur in dieser Fassung rechtsverbindlich. Die genannten Änderungen wurden imBBl 2017 4411publiziert. Ein Separatdruck der Liste kann bei der Oberzolldirektion, Sektion Zolltarif, 3003 Bern bezogen oder eingesehen werden (AS 2019 599). ↩
Dokument WT/MIN(01)/17. ↩
Dieser Absatz gilt nicht für Mengen, die gemäss den für die Streitfälle DS265, DS266 und DS283 angenommenen Empfehlungen und Entscheiden des Streitbeilegungsorgans für das bestehende, per 30. September 2017 auslaufende Programm für das vom jeweiligen Streitfall betroffene Produkt als Verpflichtung zur Reduktion von Ausfuhrsubventionen angerechnet wurden. ↩
Dieser Absatz gilt nicht für verarbeitete Produkte, Milchprodukte und Schweinefleisch eines entwickelten Mitglieds, das zustimmt, per 1. Januar 2016 alle Ausfuhrsubventionen für Produkte zu beseitigen, die in am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer ausgeführt werden, und das Ausfuhrsubventionen für solche Produkte oder Produktkategorien in einer seiner drei letzten Ausfuhrsubventionen angegeben hat, die vom Ausschuss für Landwirtschaft vor dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses geprüft wurden. Für diese Produkte müssen in den Listen gebundene Ausfuhrsubventionen bis Ende 2020 beseitigt werden und mengenmässige Verpflichtungsniveaus gelten im Status quo bis Ende 2020 in der Höhe der tatsächlichen durchschnittlichen Mengenniveaus der Vergleichsperiode 2003–2005. Zudem dürfen keine weiteren Ausfuhrsubventionen weder für neue Märkte noch für neue Produkte eingeführt werden. ↩
Ungeachtet dieses Absatzes müssen Entwicklungsland-Mitglieder ihre Verpflichtungslimiten zur Gewährung von Ausfuhrsubventionen bis Ende 2022 für Produkte oder Produktgruppen beseitigen, für die sie Ausfuhrsubventionen in einer ihrer drei letzten Ausfuhrsubventionen angegeben haben, die vom Ausschuss für Landwirtschaft vor dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses geprüft wurden. ↩
Der zweite Absatz von Buchstabe k des Anhangs I zum Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen (im Folgenden «Liste von Beispielen») kommt bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen nicht zur Anwendung. ↩
Bei den in diesem Absatz definierten Ausfuhrkrediten ist die Finanzierung von Betriebskapital für die Zulieferer nicht inbegriffen. ↩
Bei einem Vertrag, bei dem die Lieferungen innerhalb eines zusammenhängenden Sechs-Monats-Zeitraums erfolgen, gilt als «Beginn der Kreditlaufzeit» spätestens das gewichtete durchschnittliche oder das effektive Datum der Ankunft der Waren im Empfängerland. ↩
Für die Zwecke dieses Absatzes wird die Umsetzungsfrist definiert als die Frist, die im Jahr 2016 beginnt und am 31. Dezember 2020 endet. ↩
Diese Bestimmung gilt auch für Belize, Ecuador, Fidschi, Guatemala, Guyana, Nicaragua, Papua-Neuguinea, den Plurinationalen Staat Bolivien und Suriname. ↩
Falls Kuba als Empfänger-Mitgliedsland mit einer solchen Situation konfrontiert sein sollte, kann die Frist auch länger sein als 54 Monate und jegliches Monitoring bzw. jegliche Kontrolle wird nur mit der ausdrücklichen Einwilligung Kubas durchgeführt. ↩
«Staatliche und nichtstaatliche Unternehmen einschliesslich Vertriebsorganisationen, denen ausschliessliche oder besondere Vorrechte einschliesslich gesetzlicher oder verfassungsrechtlicher Befugnisse gewährt worden sind, in deren Ausübung sie durch ihre Käufe oder Verkäufe den Umfang oder die Bestimmung von Ein- oder Ausfuhren beeinflussen.» Dabei versteht sich, dass bei dem Verweis auf «Vorrechte», die «den Umfang oder die Bestimmung von Ein- oder Ausfuhren beeinflussen» im vorherigen Satz der Aspekt der Einfuhren an sich nicht unter die Disziplinen dieses Beschlusses fällt, da es hier ausschliesslich um den Aspekt der Ausfuhren gemäss dieser Arbeitsdefinition geht. ↩
Mit dem Begriff «lokal» kann hier auf nationaler oder subnationaler Ebene gemeint sein. ↩
Die FAO definiert eine «anhaltende Krise» wie folgt:«Anhaltende Krisen sind Situationen, in denen ein bedeutender Anteil einer Bevölkerung mit einem erhöhten Risiko von Tod und Krankheit sowie mit der Verschlechterung der Existenzgrundlage konfrontiert ist.» ↩
Diese Bestimmung gilt auch für Belize, Ecuador, Fidschi, Guatemala, Guyana, Nicaragua, Papua-Neuguinea, den Plurinationalen Staat Bolivien und Suriname. ↩
Ist der Verkauf über eine öffentliche Ausschreibung nicht möglich, kann der Verkauf auch als frei verhandelter Verkauf erfolgen. ↩
Beschluss WT/MIN(13)/40 und WT/L/915. ↩
In diesem Übereinkommen gilt die Bezugnahme auf Artikel XX Buchstabe b) auch für die einführenden Bestimmungen zu diesem Artikel. ↩
Anhang 1A.6 ↩
Für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 3 liegt eine wissenschaftliche Begründung vor, wenn ein Mitglied auf der Grundlage einer Prüfung und Bewertung verfügbarer wissenschaftlicher Angaben gemäss den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens festlegt, dass die einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen nicht ausreichen, um das für angemessen erachtete Schutzniveau zu erreichen. ↩
Für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 6 beschränkt eine Massnahme den Handel nicht mehr als nötig, wenn keine andere Massnahme unter vertretbaren technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zur Verfügung steht, die das angemessene Schutzniveau erreicht und den Handel wesentlich weniger beschränkt. ↩
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen wie Gesetze, Erlasse oder Verordnungen mit allgemeiner Geltung. ↩
«Staatsangehörige» sind in diesem Zusammenhang im Falle eines besonderen Zollgebiets, das Mitglied der WTO ist, natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz oder mit einer tatsächlichen und effektiven Gewerbe- oder Handelsniederlassung in diesem Zollgebiet. ↩
Anhang 1A.14 ↩
«Staatsangehörige» sind in diesem Zusammenhang im Falle eines besonderen Zollgebiets, das Mitglied der WTO ist, natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz oder mit einer tatsächlichen und effektiven Gewerbe- oder Handelsniederlassung in diesem Zollgebiet. ↩
Anhang 2 ↩
Der Ausdruck «eingeleitet» bezeichnet in diesem Übereinkommen die verfahrensmässigen Schritte, durch die ein Mitglied eine Untersuchung nach Artikel 5 formell beginnt. ↩
Verkäufe der gleichartigen Ware zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes gelten normalerweise als für die Bestimmung des Normalwertes ausreichend, wenn sie 5 Prozent oder mehr der Verkäufe der fraglichen Ware an das Einfuhrmitglied ausmachen; ein niedrigerer Prozentsatz sollte zulässig sein, sofern nachgewiesen ist, dass die Inlandsverkäufe trotz dieses niedrigeren Prozentsatzes für einen angemessenen Vergleich ausreichen. ↩
In diesem Übereinkommen sind unter «Behörden» solche auf angemessen höherer Ebene zu verstehen. ↩
Der längere Zeitraum sollte normalerweise ein Jahr umfassen und darf in keinem Fall kürzer sein als sechs Monate. ↩
Verkäufe unter Stückkosten werden in erheblichen Mengen getätigt, wenn die Behörden feststellen, dass der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis der zur Bestimmung des Normalwertes berücksichtigten Geschäfte niedriger ist als die gewogenen durchschnittlichen Stückkosten oder dass die Verkäufe unter Stückkosten mindestens 20 Prozent der zur Bestimmung des Normalwertes berücksichtigten Geschäfte ausmachen. ↩
Die Berichtigung für die Produktionsaufnahme spiegelt die Kosten am Ende der Anlaufphase wider oder aber, sofern sich diese Phase über den Untersuchungszeitraum hinaus erstreckt, die neuesten Kosten, die die Behörden angemessenerweise während der Untersuchung berücksichtigen können. ↩
Es wird davon ausgegangen, dass sich einige der oben genannten Faktoren überschneiden können; die Behörden stellen sicher, dass sie Anpassungen gemäss dieser Bestimmung nicht doppelt vornehmen. ↩
Normalerweise entspricht der Verkaufstag dem Datum des Vertrages, der Bestellung, der Bestellungsbestätigung oder der Rechnung, je nachdem, was in den Verkaufsbedingungen festgelegt ist. ↩
Dies ist beispielsweise – jedoch nicht ausschliesslich – der Fall, wenn überzeugende Gründe zu der Annahme bestehen, dass die Einfuhren der Ware zu Dumpingpreisen in naher Zukunft erheblich zunehmen werden. ↩
Im Sinne dieses Absatzes gilt ein Hersteller nur dann als mit einem Exporteur oder Importeur geschäftlich verbunden, wenn a) einer von ihnen direkt oder indirekt den anderen kontrolliert oder b) beide von ihnen direkt oder indirekt von einem Dritten kontrolliert werden oder c) sie gemeinsam, direkt oder indirekt, einen Drittenkontrollieren, sofern Gründe zu der Annahme oder dem Verdacht bestehen, dass der betreffende Hersteller aufgrund dieser geschäftlichen Verbindung anders handelt als ein unabhängiger Hersteller. Im Sinne dieses Absatzes gilt, dass einer einen anderen kontrolliert, wenn er rechtlich oder geschäftlich in der Lage ist, auf den anderen Zwang auszuüben oder ihm Weisungen zu erteilen. ↩
Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet «erheben» die endgültige oder abschliessende Festsetzung oder Erhebung eines Zolls oder einer Abgabe. ↩
Im Falle fragmentierter Wirtschaftszweige mit einer ungewöhnlich hohen Zahl von Herstellern können die Behörden das Ausmass der Unterstützung und der Ablehnung durch normale statistische Stichprobenverfahren ermitteln. ↩
Den Mitgliedern ist bekannt, dass im Gebiet bestimmter Mitglieder Beschäftigte von inländischen Herstellern der gleichartigen Ware oder Vertreter dieser Beschäftigten einen Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nach Absatz 1 stellen oder unterstützen können. ↩
Als allgemeine Regel gilt, dass die Frist für die Exporteure am Tag des Eingangs des Fragebogens beginnt; zu diesem Zweck wird davon ausgegangen, dass der Fragebogen eine Woche nach dem Tag eingeht, an dem er an den Empfänger abgesandt wurde oder dem zuständigen diplomatischen Vertreter des Ausfuhrmitglieds oder – im Falle eines gesonderten Zollgebietes, das Mitglied der WTO ist – einem offiziellen Vertreter des Ausfuhrgebietes übermittelt wurde. ↩
Es wird davon ausgegangen, dass der volle Wortlaut des schriftlichen Antrags lediglich den Behörden des Ausfuhrmitglieds oder dem zuständigen Wirtschaftsverband übermittelt werden soll, wenn besonders viele Exporteure betroffen sind. ↩
Den Mitgliedern ist bekannt, dass im Gebiet bestimmter Mitglieder die Preisgabe aufgrund einer eng gefassten Schutzanordnung verlangt werden kann. ↩
Die Mitglieder sind sich darüber einig, dass Ersuchen um vertrauliche Behandlung nicht willkürlich abgelehnt werden sollen. ↩
Das Wort «kann» ist nicht so auszulegen, dass eine Fortsetzung des Verfahrens bei gleichzeitiger Erfüllung von Preisverpflichtungen gestattet ist, ausser in Fällen nach Absatz 4. ↩
Es wird davon ausgegangen, dass die Einhaltung der in diesem Unterabsatz und in Unterabsatz 2 genannten Fristen nicht möglich sein kann, wenn die fragliche Ware Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung ist. ↩
Eine endgültige Feststellung der Zollschuld für Antidumpingzölle gemäss Artikel 9 Absatz 3 ist für sich genommen keine Überprüfung im Sinne dieses Artikels. ↩
Wird der Betrag des Antidumpingzolls rückwirkend festgesetzt und ergibt das letzte Feststellungsverfahren gemäss Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1, dass kein Zoll zu erheben ist, so veranlasst diese Tatsache an sich die Behörden nicht, den endgültigen Zoll aufzuheben. ↩
Legen die Behörden Informationen und Erläuterungen gemäss diesem Artikel in einem gesonderten Bericht vor, so stellen sie sicher, dass dieser Bericht der Öffentlichkeit frei zugänglich ist. ↩
Anhang 2 ↩
Dies schliesst jedoch bei Bedarf Massnahmen aufgrund anderer einschlägiger Bestimmungen des GATT 1994 nicht aus. ↩
Anhang 2 ↩
SR 0.632.231.3 ↩
Es gilt als vereinbart, dass diese Bestimmung die Mitglieder nicht verpflichtet, Regierungsstellen anderer Mitglieder die Durchführung von Vorversandkontrollen in ihrem Gebiet zu erlauben. ↩
Eine internationale Norm ist eine von einer staatlichen Stelle oder einer nichtstaatlichen Stelle, deren Mitgliedschaft allen Mitgliedstaaten offensteht und die eine auf dem Gebiet der Normung anerkannte Tätigkeit ausübt, angenommene Norm. ↩
Es gilt als vereinbart, dass «höhere Gewalt» für die Zwecke dieses Übereinkommens «unausweichlichen Zwang oder unausweichliche Gewalt infolge von unvorhersehbaren Ereignissen, die die Nichterfüllung des Vertrags entschuldigen», bedeutet. ↩
Die Verpflichtungen von Benutzermitgliedern in bezug auf Dienstleistungen der Vorversandkontrollstellen im Zusammenhang mit der Festsetzung des Zollwertes sind die Verpflichtungen, die sie nach dem GATT 1994 und den anderen in Anhang 1A des WTOAbkommens angeführten multilateralen Handelsübereinkünften eingangen sind. ↩
Es gilt als vereinbart, dass die technische Hilfe auf bilateraler, plurilateraler oder multilateraler Grundlage gewährt werden kann. ↩
Anhang 2 ↩
Anhang 2 ↩
Es besteht Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung die Begriffsbestimmungen für «inländischer Wirtschaftszweig» oder «gleichartige Waren eines inländischen Wirtschaftszweigs» oder ähnliche Begriffe, wo immer sie Verwendung finden, unberührt lässt. ↩
In bezug auf Ursprungsregeln, die für die Zwecke des öffentlichen Beschaffungswesens angewendet werden, begründet diese Bestimmung keine Verpflichtungen über diejenigen hinaus, die die Mitglieder aufgrund des GATT 1994 eingegangen sind. ↩
Im Falle von Anträgen, die im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens gestellt werden, sind die Mitglieder lediglich verpflichtet, diese Feststellungen so bald wie möglich zu erteilen. ↩
Anhang 2 ↩
Anhang 2 ↩
Gleichzeitig werden Vereinbarungen über die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der zolltariflichen Einreihung in Betracht gezogen. ↩
Im Falle von Anträgen, die im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens gestellt werden, sind die Mitglieder lediglich verpflichtet, diese Feststellungen so bald wie möglich zu erteilen. ↩
Diese Verfahren umfassen «Lizenzverfahren» sowie andere ähnliche Verwaltungsverfahren. ↩
Die Grundlage, der Geltungsbereich oder die Dauer einer Massnahme, zu deren Durchführung ein Lizenzverfahren eingeführt wird, werden durch dieses Übereinkommen nicht in Frage gestellt. ↩
Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Ausdruck «Regierungen» auch die zuständigen Behörden der Europäischen Gemeinschaften. ↩
Ein Entwicklungsland-Mitglied, das nicht Vertragspartei des am 12. April 1979 unterzeichneten Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren (SR 0.632.231.43 ) ist und bestimmte Schwierigkeiten mit den Anforderungen gemäss Buchstabe a) Ziffern ii) und iii) hat, kann nach Notifikation an den Ausschuss die Anwendung dieser Buchstaben um höchstens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens für das betreffende Mitglied aufschieben. ↩
Manchmal als «Kontingentsinhaber» bezeichnet. ↩
Ursprünglich als GATT 1947 Dokument L/3515 vom 23. März 1971 in Umlauf gesetzt. ↩
Gemäss den Bestimmungen von Artikel XVI des GATT 1994 (Anmerkung zu Artikel XVI) und den Bestimmungen der Anhänge I–III dieses Übereinkommens gilt die Befreiung einer ausgeführten Ware von Zöllen oder Steuern, die auf gleichen, für den inländischen Verbrauch bestimmten Waren liegen, oder die Rückerstattung solcher Zölle und Steuern bis zu einem Betrag, der den tatsächlich erhobenen Betrag nicht übersteigt, nicht als Subvention. ↩
Objektive Kriterien oder Bedingungen bedeuten hier horizontal anwendbare Kriterien oder Bedingungen wirtschaftlicher Art, die neutral sind und bestimmte Unternehmen gegenüber anderen nicht bevorzugen, wie z. B. die Zahl der Beschäftigten oder die Grösse der Unternehmen. ↩
In dieser Hinsicht werden insbesondere Auskünfte über die Häufigkeit der Ablehnung oder der Genehmigung von Subventionsanträgen und die Gründe für solche Entscheidungen berücksichtigt. ↩
Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn die Tatsachen belegen, dass die Gewährung einer Subvention, ohne rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig zu sein, tatsächlich an die gegenwärtige(n) oder erwartete(n) Ausfuhr oder Ausfuhrerlöse gebunden ist. Die blosse Tatsache, dass eine Subvention Ausfuhrunternehmen gewährt wird, gilt für sich allein nicht als Ausfuhrsubvention im Sinne von Artikel 1. ↩
Massnahmen, die nach Anhang I keine Ausfuhrsubventionen darstellen, sind weder durch diese noch durch eine andere Bestimmung dieses Übereinkommens verboten. ↩
Jede in diesem Artikel genannte Frist kann einvernehmlich verlängert werden. ↩
Nach Artikel 24 eingesetzt. ↩
Ist während dieses Zeitraums keine Sitzung des DSB geplant, so wird eigens hierfür eine Sitzung abgehalten. ↩
Dieser Ausdruck bedeutet nicht, dass aufgrund der Tatsache, dass die in diesen Bestimmungen behandelten Subventionen verboten sind, unangemessene Gegenmassnahmen zulässig sind. ↩
Anhang 2 ↩
Dieser Ausdruck bedeutet nicht, dass aufgrund der Tatsache, dass die in diesen Bestimmungen behandelten Subventionen verboten sind, unangemessene Gegenmassnahmen zulässig sind. ↩
Der Ausdruck «Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweigs» wird hier in demselben Sinne verwendet wie in Teil V dieses Übereinkommens. ↩
Der Ausdruck «Zunichtemachung oder Schmälerung» wird in diesem Übereinkommen in demselben Sinne verwendet wie in den einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994, und das Bestehen einer solchen Zunichtemachung oder Schmälerung wird nach der üblichen Praxis der Anwendung dieser Bestimmungen festgestellt. ↩
Der Ausdruck «ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Mitglieds» wird in diesem Übereinkommen in demselben Sinne verwendet wie in Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und umfasst auch eine drohende ernsthafte Schädigung. ↩
Anhang 1A.3 ↩
Die wertmässige Gesamtsubventionierung wird gemäss Anhang IV berechnet. ↩
Da für Zivilluftfahrzeuge voraussichtlich besondere multilaterale Regeln gelten werden, findet der Schwellenwert unter diesem Buchstaben auf Zivilluftfahrzeuge keine Anwendung. ↩
Die Mitglieder erkennen an, dass eine unvollständige Rückzahlung der Finanzierung von Zivilluftfahrtprogrammen durch Lizenzgebühren infolge eines geringeren tatsächlichen Verkaufs als geplant an sich keine ernsthafte Schädigung im Sinne dieses Buchstabens bedeutet. ↩
Sofern keine anderen multilateral vereinbarten spezifischen Regeln auf den Handel mit dem betreffenden Grunderzeugnis oder der betreffenden Ware Anwendung finden. ↩
Die Tatsache, dass in diesem Absatz auf bestimmte Umstände Bezug genommen wird, verleiht ihnen an sich noch keinen rechtlichen Status im Sinne des GATT 1994 oder dieses Übereinkommens. Diese Umstände dürfen nicht vereinzelt oder sporadisch vorllegen oder aus anderen Gründen unbedeutend sein. ↩
Anhang 1A.3 ↩
Anhang 1A.3 ↩
Bezieht sich der Antrag auf eine Subvention, von der angenommen wird, dass sie zu einer ernsthaften Schädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 führt, so können die verfügbaren Beweise für eine ernsthafte Schädigung auf den Beweis der Einhaltung bzw. der Nichteinhaltung der Bedingungen von Artikel 6 Absatz 1 beschränkt werden. ↩
Jede in diesem Artikel genannte Frist kann einvernehmlich verlängert werden. ↩
Ist während dieses Zeitraums keine Sitzung des DSB geplant, so wird eigens hierfür eine Sitzung abgehalten. ↩
Ist während dieses Zeitraums keine Sitzung des DSB geplant, so wird eigens hierfür eine Sitzung abgehalten. ↩
Anhang 2 ↩
Es wird anerkannt, dass staatliche Beihilfen für verschiedene Zwecke von den Mitgliedern allgemein zur Verfügung gestellt werden und dass die blosse Tatsache, dass diese Beihilfen nach diesem Artikel nicht als nichtanfechtbar in Betracht kommen, nicht an sich die Möglichkeit der Mitglieder einschränkt, derartige Beihilfen zu gewähren. ↩
Da für Zivilluftfahrzeuge voraussichtlich besondere multilaterale Regeln gelten werden, gilt dieser Buchstabe nicht für diese Ware. ↩
Spätestens 18 Monate nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens überprüft der in Artikel 24 vorgesehene Ausschuss für Subventionen und Ausgleichsmassnahmen (in diesem Übereinkommen «der Ausschuss» genannt) das Funktionieren der Bestimmungen von Absatz 2 Buchstabe a mit dem Ziel, alle erforderlichen Änderungen vorzunehmen, um das Funktionieren dieser Bestimmungen zu verbessern. Bei der Prüfung der möglichen Änderungen überprüft der Ausschuss sorgfältig die Begriffsbestimmungen der in diesem Buchstaben genannten Kategorien im Lichte der von den Mitgliedern bei der Durchführung von Forschungsprogrammen gesammelten Erfahrungen und der Arbeiten anderer einschlägiger internationaler Institutionen. ↩
Dieses Übereinkommen gilt nicht für die Grundlagenforschung, die von Hochschul- oder Forschungseinrichtungen selbständig betrieben wird. Der Begriff «Grundlagenforschung» bedeutet eine Erweiterung der allgemeinen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse, die nicht mit industriellen oder kommerziellen Zielen verbunden ist. ↩
Die in diesem Buchstaben genannte zulässige Höhe der nichtanfechtbaren Beihilfen wird im Verhältnis zu den während der Dauer eines einzelnen Projekts entstehenden beihilfefähigen Gesamtkosten festgelegt. ↩
Der Begriff «industrielle Forschung» bedeutet planmässiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse mit dem Ziel, diese Kenntnisse zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen sowie zur Verwirklichung erheblicher Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen zu nutzen. ↩
Der Begriff «vorwettbewerbliche Entwicklung» bedeutet die Umsetzung von Erkenntnissen der industriellen Forschung in einen Plan, eine Blaupause oder einen Entwurf für neue, veränderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, unabhängig davon, ob sie zum Verkauf oder zur Verwendung bestimmt sind, einschliesslich der Schaffung eines ersten, nicht zur kommerziellen Verwendung geeigneten Prototyps. Ausserdem kann dieser Begriff die konzeptuelle Planung und den Entwurf von alternativen Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen und erste Demonstrations- oder Pilotprojekte umfassen, sofern diese Projekte nicht zur industriellen Anwendung oder kommerziellen Nutzung umgewandelt oder verwendet werden können. Er umfasst keine routinemässigen oder regelmässigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Fabrikationsverfahren, Dienstleistungen und anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen können. ↩
Bei Programmen, die sowohl industrielle Forschung als auch vorwettbewerbliche Entwicklung umfassen, darf die zulässige Höhe der nichtanfechtbaren Beihilfen den einfachen Durchschnitt der für die beiden vorgenannten Kategorien geltenden zulässigen Höhe der nichtanfechtbaren Beihilfen, berechnet auf der Grundlage aller beihilfefähigen Kosten gemäss den Ziffern i–v dieses Buchstabens, nicht überschreiten. ↩
Ein «allgemeiner Rahmen für die regionale Entwicklung» bedeutet, dass die regionalen Subventionsprogramme Teil einer kohärenten und allgemein anwendbaren regionalen Entwicklungspolitik sind und dass Subventionen zur regionalen Entwicklung nicht geographisch abgelegenen Orten gewährt werden, die keinen oder praktisch keinen Einfluss auf die Entwicklung einer Region haben. ↩
«Neutrale und objektive Kriterien» bedeuten Kriterien, die bestimmte Regionen nicht über das Mass hinaus begünstigen, das angemessen ist, um Ungleichheiten zwischen Regionen im Rahmen der regionalen Entwicklungspolitik zu beseitigen oder zu verringern. Zu diesem Zweck enthalten die regionalen Subventionsprogramme Obergrenzen für die Beihilfen, die für jedes subventionierte Projekt gewährt werden können. Diese Obergrenzen müssen entsprechend den unterschiedlichen Entwicklungsniveaus der unterstützten Regionen differenziert und als Investitionskosten oder Kosten für die Schaffung von Arbeitsplätzen ausgedrückt werden. Innerhalb dieser Obergrenzen werden die Beihilfen breit und gleichmässig genug gestreut, um eine überwiegende Nutzung der Subventionen durch oder die Gewährung unverhältnismässig hoher Subventionen an bestimmte Unternehmen im Sinne von Artikel 2 zu vermeiden. ↩
Der Begriff «bestehende Einrichtungen» bedeutet Einrichtungen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem neue Umweltvorschriften erlassen werden, mindestens zwei Jahre in Betrieb waren. ↩
Es wird anerkannt, dass diese Notifikationsbestimmungen nicht dazu verpflichten, vertrauliche Informationen einschliesslich vertraulicher Geschäftsinformationen mitzuteilen. ↩
Anhang 2 ↩
Der Begriff «Ausgleichszoll» bedeutet im Sinne von Artikel VI Absatz 3 des GATT 1994 einen Sonderzoll, der erhoben wird, um jede mittelbar oder unmittelbar für die Fabrikation, Herstellung oder Ausfuhr einer Ware gewährte Subvention unwirksam zu machen. ↩
Anhang 1 A.3 ↩
Der Begriff «eingeleitet» bezeichnet nachstehend die Verfahrensschritte, durch die ein Mitglied eine Untersuchung nach Artikel 11 formell beginnt. ↩
Im Falle fragmentierter Wirtschaftszweige mit einer ungewöhnlich hohen Zahl von Herstellern können die Behörden das Ausmass der Unterstützung und der Ablehnung durch normale statistische Stichprobenverfahren ermitteln. ↩
Den Mitgliedern ist bekannt, dass im Gebiet bestimmter Mitglieder Beschäftigte von inländischen Herstellern der gleichartigen Ware oder Vertreter dieser Beschäftigten einen Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nach Absatz 1 stellen oder unterstützen können. ↩
Als allgemeine Regel gilt, dass die Frist für die Exporteure am Tag des Eingangs des Fragebogens beginnt; zu diesem Zweck wird davon ausgegangen, dass der Fragebogen eine Woche nach dem Tag eingeht, an dem er an den Empfänger abgesandt wurde oder dem zuständigen diplomatischen Vertreter des Ausfuhrmitglieds oder – im Falle eines gesonderten Zollgebietes, das Mitglied der WTO ist – einem offiziellen Vertreter des Ausfuhrgebietes übermittelt wurde. ↩
Es wird davon ausgegangen, dass der volle Wortlaut des schriftlichen Antrags lediglich den Behörden des Ausfuhrmitglieds oder dem zuständigen Wirtschaftsverband übermittelt werden soll, wenn besonders viele Exporteure betroffen sind; die Behörden oder der Wirtschaftsverband sorgen für die Weiterleitung von Kopien an die betroffenen Exporteure. ↩
Den Mitgliedern ist bekannt, dass im Gebiet bestimmter Mitglieder die Preisgabe aufgrund einer eng gefassten Schutzanordnung verlangt werden kann. ↩
Die Mitglieder sind sich darüber einig, dass Ersuchen um vertrauliche Behandlung nicht willkürlich abgelehnt werden sollen. Die Mitglieder sind sich ferner darüber einig, dass die untersuchende Behörde eine Aufhebung der Vertraulichkeit nur im Falle von für das Verfahren relevanten Informationen verlangen darf. ↩
Gemäss diesem Absatz ist es besonders wichtig, dass keine vorläufige oder endgültige Feststellung positiver Art ergeht, ohne dass ausreichende Gelegenheit zu Konsultationen gegeben worden ist. Solche Konsultationen können die Grundlage für das Vorgehen nach Teil II, III oder X bilden. ↩
Im vorliegenden Abkommen ist unter dem Begriff «gleichartige Ware» («like produkt», «produit similaire») eine Ware zu verstehen, die mit der betreffenden Ware identisch ist, d.h. ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder in Ermangelung einer solchen Ware, eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber charakteristische Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind. ↩
Wie in den Absätzen 2 und 4 beschrieben. ↩
Im Sinne dieses Absatzes gilt ein Hersteller nur dann als mit einem Exporteur oder einem Importeur geschäftlich verbunden, wenn a) einer von ihnen direkt oder indirekt den anderen kontrolliert oder b) beide von ihnen direkt oder indirekt von einem Dritten kontrolliert werden oder c) sie gemeinsam, direkt oder indirekt, einen Dritten kontrollieren, sofern Gründe zu der Annahme oder dem Verdacht bestehen, dass der betreffende Hersteller aufgrund dieser geschäftlichen Verbindung anders handelt als ein unabhängiger Hersteller. Im Sinne dieses Absatzes gilt, dass einer einen anderen kontrolliert, wenn er rechtlich oder geschäftlich in der Lage ist, auf den anderen Zwang auszuüben oder ihm Weisungen zu erteilen. ↩
Das Wort «kann» ist nicht so auszulegen, dass eine Fortsetzung des Verfahrens bei gleichzeitiger Erfüllung von Verpflichtungen gestattet ist, ausser in Fällen nach Absatz 4. ↩
Im Sinne dieses Absatzes umfasst der Begriff «inländische interessierte Parteien» Verbraucher und gewerbliche Abnehmer der eingeführten Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist. ↩
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet «erheben» die endgültige oder abschliessende Festsetzung oder Erhebung eines Zolls oder einer Abgabe. ↩
Wird der Betrag des Ausgleichszolls rückwirkend festgesetzt und ergibt das letzte Feststellungsverfahren, dass kein Zoll zu erheben ist, so sind die Behörden allein durch diese Tatsache nicht verpflichtet, den endgültigen Zoll aufzuheben. ↩
Legen die Behörden Informationen und Erläuterungen gemäss diesem Artikel in einem gesonderten Bericht vor, so stellen sie sicher, dass dieser Bericht der Öffentlichkeit frei zugänglich ist. ↩
Der Ausschuss setzt eine Arbeitsgruppe ein, die Inhalt und Form des in BISD 9S/193-194 enthaltenen Fragebogens überprüft. ↩
Für Entwicklungsland-Mitglieder, die bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens keine Ausfuhrsubventionen gewähren, findet dieser Absatz auf der Grundlage des Niveaus der 1986 gewährten Ausfuhrsubventionen Anwendung. ↩
Dies schliesst jedoch gegebenenfalls Massnahmen aufgrund anderer einschlägiger Bestimmungen des GATT 1994 nicht aus. ↩
Fussnoten siehe am Schluss von Anhang I. ↩
Das Empfängerunternehmen ist ein Unternehmen im Gebiet des subventionierenden Mitglieds. ↩
Im Fall steuerbezogener Subventionen wird der Wert der Ware als der Gesamtwert des Umsatzes des Empfängerunternehmens in dem Steuerjahr berechnet, in dem die steuerbezogene Massnahme erlangt wurde. ↩
Die Gründungsphase umfasst auch den Fall, dass finanzielle Verpflichtungen für die Entwicklung von Waren oder für die Errichtung von Fertigungsanlagen für Waren eingegangen werden, denen die Subvention zugute kommt, auch wenn die Produktion noch nicht begonnen hat. ↩
In den Fällen, in denen das Vorliegen einer ernsthaften Schädigung nachgewiesen werden muss. ↩
Beim Verfahren der Informationssammlung durch das DSB wird die Notwendigkeit berücksichtigt, Informationen zu schützen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die von einem an diesem Verfahren beteiligten Mitglied auf der Grundlage der Vertraulichkeit geliefert werden. ↩
Die Aufnahme der Entwicklungsland-Mitglieder in die Liste von Buchstabe b beruht auf den jüngsten Angaben der Weltbank über das Pro-Kopf-BSP. ↩
AS 2017 2103 ↩
Das Abkommen über Handelserleichterungen ist für die im Geltungsbereich aufgeführten Vertragsstaaten am 22. Februar 2017 in Kraft getreten. ↩
Die endgültige Liste der Befreiungen von Artikel II (Meistbegünstigung) der Schweiz ist bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, Sektion Bewirtschaftung, 3000 Bern, erhältlich. ↩
Allein die Tatsache, dass für natürliche Personen bestimmter Mitglieder im Gegensatz zu natürlichen Personen anderer Mitglieder ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Handelsvorteilen aufgrund einer spezifischen Verpflichtung betrachtet. ↩
Diese Listen werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Sie sind in einem Sonderdruck in französischer Sprache mit dem Titel «Suisse – Liste d’engagements spécifiques» zusammengefasst. Dieser ist bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, Sektion Bewirtschaftung, 3000 Bern, erhältlich. ↩
Diese Listen werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Sie sind in einem Sonderdruck in französischer Sprache mit dem Titel «Suisse – Liste d’engagements spécifiques» zusammengefasst. Dieser ist bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, Sektion Bewirtschaftung, 3000 Bern, erhältlich. ↩
Diesem Absatz entsprechend muss jedes Mitglied durch alle erforderlichen Massnahmen sicherstellen, dass die Verpflichtungen aufgrund dieses Anhangs in bezug auf Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienstleistungen eingehalten werden. ↩
Es gilt als vereinbart, dass sich der Begriff «nichtdiskriminierend» auf Meistbegünstigung und Inländerbehandlung im Sinne dieses Abkommens bezieht und in der für diesen Sektor üblichen Auslegungsform verwendet wird als «Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als diejenigen, die einem anderen Nutzer von gleichen öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder -dienstleistungen unter gleichen Umständen eingeräumt werden». ↩
Diese Listen werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Sie sind in einem Sonderdruck in französischer Sprache mit dem Titel «Suisse – Liste d’engagements spécifiques» zusammengefasst. Dieser ist bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, Sektion Bewirtschaftung, 3000 Bern, erhältlich. ↩
«Staatsangehöriger» im Sinne dieser Abkommens ist im Fall eines eigenen Zollgebiets, das Mitglied der WTO ist, eine natürliche oder juristische Person, die ihren Wohnsitz oder eine tatsächliche und effektive gewerbliche oder geschäftliche Niederlassung in diesem Zollgebiet hat. ↩
In diesem Abkommen bedeutet «Pariser Verbandsübereinkunft» die Pariser Verbandübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums; «Pariser Verbandsübereinkunft (1967)» bedeutet die Stockholmer Fassung dieser Übereinkunft vom 14. Juli 1967 (SR 0.232.04 ). «Berner Übereinkunft» bedeutet die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst; «Berner Übereinkunft (1971)» bedeutet die Pariser Fassung dieser Übereinkunft vom 24. Juli 1971 (SR 0.231.15 ). «Rom-Abkommen» bedeutet das am 26. Oktober 1961 (SR 0.231.171 ) in Rom angenommene Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen. «Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums an integrierten Schaltkreisen» (IPIC-Vertrag) bedeutet den am 26. Mai 1989 in Washington angenommenen Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums an integrierten Schaltkreisen. «WTO-Abkommen» bedeutet das Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation. ↩
Im Sinne der Artikel 3 und 4 schliesst «Schutz» die Angelegenheiten ein, welche die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang, die Aufrechterhaltung und die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum betreffen, sowie diejenigen Angelegenheiten, welche die Ausübung der in diesem Abkommen ausdrücklich behandelten Rechte an geistigem Eigentum betreffen. ↩
Abweichend von Artikel 42 Satz 1 können die Mitglieder in bezug auf diese Verpflichtungen statt dessen die Durchsetzung durch Verwaltungsmassnahmen vorsehen. ↩
Für die Zwecke dieses Artikels können die Mitglieder die Ausdrücke «erfinderische Tätigkeit» und «gewerblich anwendbar» als Synonyme der Ausdrücke «nicht naheliegend» beziehungsweise «nützlich» betrachten. ↩
Dieses Recht unterliegt wie alle anderen nach diesem Abkommen gewährten Rechte in Bezug auf Benutzung, Verkauf, Einfuhr oder sonstiges Verbreiten von Waren den Bestimmungen von Artikel 6. ↩
«Sonstige Benutzung» ist eine andere als die nach Artikel 30 erlaubte Benutzung. ↩
Es herrscht Einigkeit darüber, dass diejenigen Mitglieder, deren System kein Hauptpatent kennt, vorsehen können, dass die Schutzdauer ab dem Tag der Anmeldung im Hauptpatentsystem gerechnet wird. ↩
Der Begriff «Rechtsinhaber» in diesem Abschnitt ist gleichbedeutend mit dem Begriff «Inhaber des Rechts» im IPIC-Vertrag. ↩
Im Sinne dieser Bestimmung wird unter «eine gegen die redliche Geschäftspraxis verstossende Weise» zumindest eine Verhaltensweise wie Vertragsverletzung, Verletzung der Geheimhaltungspflicht und Verleitung hierzu verstanden, die den Erwerb vertraulicher Informationen durch Dritte einschliesst, die wussten oder grob fahrlässig nicht wussten, dass eine solche Verhaltensweise beim Erwerb eine Rolle spielte. ↩
In diesem Teil gelten als «Rechtsinhaber» auch Verbände und Vereinigungen, die rechtlich befugt sind, solche Rechte geltend zu machen. ↩
Es herrscht Einigkeit darüber, dass keine Verpflichtung besteht, diese Verfahren auf die Einfuhr von Waren, die in einem anderen Land vom Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden, oder auf Transitwaren anzuwenden. ↩
Im Sinne des Abkommens sind: a) «nachgeahmte Markenwaren» Waren einschliesslich ihrer Verpackung, die ohne Erlaubnis eine Marke tragen, die mit einer rechtsgültig für solche Waren eingetragenen Marke identisch ist oder die sich in ihren wesentlichen Merkmalen nicht von einer solchen Marke unterscheiden lässt, und die dadurch nach dem Recht des Einfuhrlands die Rechte des Inhabers der betreffenden Marke verletzen; b) «unerlaubt hergestellte urheberrechtlich geschützte Waren» Waren, die ohne Zustimmung des Rechtsinhabers oder der vom Rechtsinhaber im Herstellungsland ordnungsgemäss bevollmächtigten Person hergestellte Kopien sind, die unmittelbar oder mittelbar von einem Gegenstand gemacht wurden, dessen Kopieren nach dem Recht des Einfuhrlands die Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts darstellt. ↩
Dieser Absatz hat keine Auswirkungen auf Abs. 1 Bst. b. ↩
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Notifikation nicht von einem WTO-Gremium genehmigt werden muss, damit das System genutzt werden darf. ↩
Australien, Kanada, die Europäischen Gemeinschaften mit, im Sinne von Art. 31bisund dieses Anhangs, ihren Mitgliedstaaten, Island, Japan, Norwegen, Neuseeland, die USA und die Schweiz. ↩
Gemeinsame Notifikationen mit den Angaben nach diesem Unterabsatz können von den regionalen Organisationen nach Art. 31bisAbs. 3 im Namen der anspruchsberechtigten importierenden Mitglieder, die von diesem System Gebrauch machen und diesen Organisationen angehören, unterbreitet werden, sofern diese Parteien dem zugestimmt haben. ↩
Die Notifikation wird vom WTO-Sekretariat auf einer eigens für dieses System eingerichteten Webseite veröffentlicht. ↩
Dieser Unterabsatz hat keine Auswirkungen auf Art. 66 Abs. 1. ↩
Der Lizenznehmer kann zu diesem Zweck seine eigene Website oder, mit Unterstützung des WTO-Sekretariats, die Website der WTO zu diesem System benutzen. ↩
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Notifikation nicht von einem WTO-Gremium genehmigt werden muss, damit das System genutzt werden darf. ↩
Die Notifikation wird vom WTO-Sekretariat auf einer eigens für dieses System eingerichteten Webseite veröffentlicht. ↩
SR 0.632.231.422 ↩
[AS 1995 2555, 1998 2698] ↩
[AS 1995 2597, 1998 2699] ↩
SR 0.632.231.8 ↩
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