0.632.14Multilateral International Treaty14.12.1930
(Stand am 12. März 2007)0.632.14Nicht löschen bitte "1" !!
0.632.14
Übersetzung*2*
Abgeschlossen in Genf am 14. Dezember 1928
Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. Juni 19303
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 10. Juli 1930
In Kraft getreten für die Schweiz am 14. Dezember 1930
Geändert durch das in Paris am 9. Dezember 1948 abgeschlossene Protokoll4
(Stand am 12. März 2007)
Einleitung
Der Deutsche Reichspräsident; der Präsident der Bundesrepublik Österreich; Seine Majestät der König der Belgier; der Präsident der Vereinigten Staaten von Brasilien; Seine Majestät der König von Grossbritannien, Irland und der Britischen überseeischen Dominiert, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König der Bulgaren; Seine Majestät der König von Dänemark; der Präsident der Polnischen Republik, für die Freie Stadt Danzig; Seine Majestät der König von Ägypten; die Regierung der Republik Estland; der Präsident der Republik Finnland, der Präsident der Französischen Republik; der Präsident der Hellenischen Republik; Seine Durchlaucht der Reichsverweser von Ungarn; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; der Präsident der Republik Lettland; Ihre Königliche Hoheit die Grossherzogin von Luxemburg; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Polnischen Republik; der Präsident der Republik Portugal; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der König der Serben, Kroaten und Slowenen; Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik;
in der Erkenntnis, dass es wichtig ist, über statistische Nachweise zu verfügen, welche die wirtschaftliche Lage und Entwicklung in der ganzen Welt und in den einzelnen Ländern auf einer vergleichbaren Grundlage ersichtlich machen;
in der Erwägung, dass dieses Ziel am besten durch eine gleichzeitige und übereinstimmende Aktion in der Form einer internationalen Übereinkunft erreicht werden kann, durch welche sowohl die amtliche Aufstellung und Veröffentlichung der verschiedenen Kategorien wirtschaftsstatistischer Nachweise als auch die allgemeine Annahme gleichartiger Methoden für die Ausarbeitung bestimmter statistischer Nachweise sichergestellt wird;
haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:
Die im vorstehenden Artikel in Aussicht genommenen Kategorien statistischer Nachweise sind folgende:
Aufstellungen über die Berufstätigkeit der Bevölkerung, welche mindestens einmal in jedem Jahrzehnt gesammelt und veröffentlicht werden müssen und welche sich auf das letzte Jahr der zehnjährigen Periode zu beziehen haben (d. h. auf 1930, 1940, 1950 usw.), oder auf ein diesen Jahren möglichst nahe gelegenes Jahr.7
Aufstellungen (mindestens jährliche) der produzierten Mengen von denjenigen der nachstehend aufgeführten Mineralien und Metalle, deren Produktion in dem betreffenden Lande eine nationale Bedeutung zukommt:
| a. | Erze | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Eisen | Aluminium | Zinn | Mangan | ||
| Kupfer | Blei | Zink | Nickel | ||
| b. | Produkte der Giesserei (tatsächlich oder geschätzt) | ||||
| Eisen und Stahl | Zinn | Antimon | Silber | ||
| Kupfer | Zink | Wolfram | Gold | ||
| Aluminium | Mangan | Molybdän | Platin | ||
| Blei | Nickel | Wismuth |
Diese Statistiken können entweder für sich allein oder in Verbindung mit einer Volkszählung oder einer Erhebung der gewerblichen Produktion aufgestellt werden; sie sollen insbesondere erwähnen:
Indexzahlen, welche:
Die Indexzahlen der Lebenshaltungskosten können für eine einzelne Stadt oder für eine unter den kennzeichnendsten Städten ausgewählte Mehrheit von Städten berechnet werden, wobei jede Stadt für sich allein oder die Städte in ihrer Gesamtheit in Betracht gezogen werden können.
Jede Veröffentlichung von Indexzahlen muss einen Hinweis auf eine kurze offizielle Erklärung enthalten, in welcher die Artikel, deren Preise für die Berechnung dieser Indexzahlen gedient haben, aufgezählt und ebenso die zur Anwendung gelangten Methoden beschrieben werden.
Abgesehen von den Indexzahlen, sollen die Grosshandelspreise der wichtigsten Waren für dieselben Zeitperioden, soweit möglich, ihrem absoluten oder relativen Wert nach veröffentlicht werden.
Die Hohen Vertragschliessenden Parteien verpflichten sich, zur Erleichterung der Vergleichbarkeit der Aussenhandelsstatistiken der verschiedenen Länder bei der Aufstellung dieser Art von statistischen Nachweisen die in Anlage 1 Teil I11dargelegten Grundsätze zur Anwendung zu bringen.
Ausserdem verpflichten sich die Hohen Vertragschliessenden Parteien, in dem Ausmass, in dem die verfügbaren Untersuchungsmöglichkeiten es ihnen gestatten, versuchsweise die in Anlage 1 Teil III12näher bezeichneten statistischen Tabellen aufzustellen.
Die Hohen Vertragschliessenden Parteien erklären, dass sie die in Anlage II13dargelegten Prinzipien im allgemeinen annehmen, soweit diese die Aufstellung von Fischereistatistiken betreffen, und kommen dahin überein, sie in ihren diesbezüglichen Statistiken, soweit möglich, anzuwenden.
Die Hohen Vertragschliessenden Parteien erklären, dass sie die der Anlage III14zugrunde liegenden Prinzipien im allgemeinen annehmen; diese Anlage ist dazu bestimmt, soweit möglich als Grundlage für die Aufstellung von statistischen Nachweisen über die Produktion der in Artikel 2 (IV) genannten Mineralien und Metalle zu dienen, falls der Landesproduktion an diesen Mineralien und Metallen eine nationale Bedeutung zuerkannt wird; sie kommen weiterhin überein, dieselben Prinzipien anzuwenden, falls sie statistische Nachweise über die Produktion anderer Mineralien und Metalle aufstellen sollten.
Die Hohlen Vertragschliessenden Parteien erklären, dass sie die der Anlage IV zugrunde liegenden Prinzipien im allgemeinen annehmen (diese Anlage ist der Übereinkunft als Muster für eine Erhebung über die industrielle Produktion beigegeben)15, und vereinbaren, bei einer später etwa in Aussicht zu nehmenden vollständigen oder teilweisen Erhebung der in Anlage IV genannten Art prüfen zu wollen, ob es möglich ist, die etwa anwendbaren unter diesen Prinzipien anzunehmen.
Die Hohen Vertragschliessenden Parteien erklären, das sie die der Anlage V zugrunde liegenden Prinzipien im allgemeinen annehmen (diese Anlage ist der Übereinkunft als Beispiel für die Aufstellung von Indexzahlen über den industriellen Beschäftigungsgrad beigegeben16, und vereinbaren, bei einer später etwa in Aussicht zu nehmenden umfassenden Aufstellung von Indexzahlen über den industriellen Beschäftigungsgrad prüfen zu wollen, ob es möglich ist, die etwa anwendbaren unter diesen Prinzipien anzunehmen.
Abgesehen von den besonderen Funktionen, welche dem Wirtschafts‑ und Sozialrat kraft der Bestimmungen der vorliegenden Übereinkunft und der Anlagen übertragen sind, wird er berechtigt sein, alle diejenigen Vorschläge zu machen, die ihm zur Verbesserung oder Förderung der in der Übereinkunft festgelegten Grundsätze und Vereinbarungen in bezug auf die dar‑in ins Auge gefassten Kategorien statistischer Nachweise nützlich erscheinen. Er wird gleicherweise berechtigt sein, sich über andere Kategorien statistischer Nachweise analoger Art zu äussern, für welche die Sicherung internationaler Einheitlichkeit wünschenswert und möglich erscheint. Er wird alle auf dieses Endziel sich beziehenden Anregungen prüfen, welche ihm seitens der Regierung irgendeiner der Hohen Vertragschliessenden Parteien etwa unterbreitet werden.
Der Wirtschafts‑ und Sozialrat wird gebeten, eine Konferenz zum Zwecke der Überprüfung und eventuell der Erweiterung der vorliegenden Übereinkunft einzuberufen, falls zu irgendeinem Zeitpunkt mindestens die Hälfte der Vertragsparteien dieser Übereinkunft dies wünscht.
Die Hohen Vertragschliessenden Parteien kommen dahin überein, dass ihre statistischen Dienststellen die auf Grund der Bestimmungen der vorliegenden Übereinkunft aufgestellten und veröffentlichten statistischen Nachweise unmittelbar austauschen werden.
Falls zwischen zwei oder mehreren der Hohen Vertragschliessenden Parteien eine Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung von Bestimmungen der vorliegenden Übereinkunft entsteht, und falls diese Meinungsverschiedenheit nicht unmittelbar zwischen den Parteien oder auf dem Wege einer anderweitigen gütlichen Beilegung geschlichtet werden kann, können die Parteien durch ein gemeinsames Abkommen die Meinungsverschiedenheit zwecks gütlicher Regelung dem Wirtschafts‑ und Sozialrat unterbreiten.
In diesem Falle kann der Rat die Parteien auffordern, mündlich oder schriftlich ihre Bemerkungen vorzubringen. Der Rat wird ein beratendes Gutachten über den Streitpunkt abgeben.
Jeder der Hohen Vertragschliessenden Parteien kann im Augenblick der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Beitritts erklären, dass sie durch die Annahme der vorliegenden Übereinkunft keine Verpflichtung für die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Kolonien, Schutzgebiete, überseeischen Gebiete oder alte Treuhandschaftsgebiete, mit deren Verwaltung sie betraut ist, übernimmt, in diesem Fall findet die vorliegende Übereinkunft keine Anwendung auf die Gebiete, für die diese Erklärung abgegeben worden ist.
Jede der Hohen Vertragschliessenden Parteien kann in der Folge dein Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen mitteilen, dass sie die vorliegende Übereinkunft auf die Gesamtheit oder einen Teil der Gebiete für anwendbar erklären will, die Gegenstand der im vorigen Absatz vorgesehenen Erklärung waren. In diesem Fall wird die Übereinkunft ein Jahr nach Eingang der Mitteilung bei dem Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen auf die Gebiete anwendbar, die in der Mitteilung genannt sind.
Ebenso kann jede der Hohen Vertragschliessenden Parteien jederzeit nach Ablauf der im Artikel 16 erwähnten Frist von fünf Jahren erklären, dass die vorliegende Übereinkunft auf die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Kolonien, Schutzgebiete, überseeischen Gebieten oder aller Treuhandschaftsgebiete, mit deren Verwaltung sie betraut ist, nicht mehr anwendbar sein soll; in diesem Fall hört die Anwendbarkeit der Übereinkunft auf die in der genannten Erklärung aufgeführten Gebiete sechs Monate nach Eingang dieser Erklärung beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen auf.
Der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen teilt die auf Grund dieses Artikels eingegangenen Erklärungen und Mitteilungen allen Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen und den Nichtmitgliedstaaten, denen er ein Exemplar der vorliegenden Übereinkunft zugestellt hat, mit.
Die vorliegende Übereinkunft, deren französischer und englischer Text gleich massgebend sind, trägt das Datum des heutigen Tages. Sie kann bis zum 30. September 1929 im Namen jedes Mitglieds des Völkerbundes und auch jedes Nichtmitgliedstaates unterzeichnet werden, wenn dieser auf der Genfer Konferenz vertreten war oder der Völkerbundsrat ihm zu diesem Zweck ein Exemplar dieser Übereinkunft übermittelt.
Die vorliegende Übereinkunft soll ratifiziert werden. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Paris unterzeichneten Protokolls zur Abänderung der vorliegenden Übereinkunft an werden die Ratifikationsurkunden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt, der ihren Eingang allen Mitgliedern der Organisation sowie allen Nichtmitgliedstaaten, denen er ein Exemplar der vorliegenden Übereinkunft zugestellt hat, mitteilt.
Vom Datum des Inkrafttretens des in Paris unterzeichneten Protokolls zur Abänderung der vorliegenden Übereinkunft an kann jedes Mitglied der Organisation der Vereinten Nationen oder jeder Nichtmitgliedstaat, dem der Wirtschafts‑ und Sozialrat offiziell die vorliegende Übereinkunft bekanntgibt, dieser Übereinkunft beitreten.
Die Beitrittsurkunden sind an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu richten, der ihren Eingang allen Mitglieder der Organisation und allen Nichtmitgliedstaaten, denen er ein Exemplar dieser Übereinkunft zugestellt hat, anzeigt.
Die vorliegende Übereinkunft tritt in Kraft am neunzigsten Tage, nachdem von mindestens zehn Mitgliedern des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaaten die Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden beim Generalsekretär des Völkerbundes eingegangen sind.
Alle Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden, welche gemäss den Bestimmungen des Artikels 14 nach dem Inkrafttreten der Übereinkunft eingehen, treten neunzig Tage nach dem Datum ihres Eingangs beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
Nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Übereinkunft gemäss den Bestimmungen des Artikels 14 kann die vorliegende Übereinkunft schriftlich gekündigt werden; das Kündigungsschreiben wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen niedergelegt. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär rechtskräftig und ist nur in bezug auf das Mitglied der Vereinten Nationen oder den Nichtmitgliedstaat wirksam, in dessen Namen das Kündigungsschreiben niedergelegt worden ist.
Der Generalsekretär teilt die Kündigung sämtlichen Mitgliedern der Organisation der Vereinten Nationen und den Nichtmitgliedstaaten mit, denen er ein Exemplar der vorliegenden Übereinkunft zugestellt hat.
Wenn infolge von gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Kündigungen die Anzahl der an die Bestimmungen der vorliegenden Übereinkunft gebundenen Mitglieder und Nichtmitglieder der Organisation der Vereinten Nationen unter zehn sinkt, so tritt die Übereinkunft ausser Kraft.
Die Hohen Vertragschliessenden Parteien erkären die für die Anwendung der vorliegenden Übereinkunft ausgesprochenen Vorbehalte, wie sie in dem der Übereinkunft beigefügten Protokoll formuliert sind, hinsichtlich der darin namentlich bezeichneten Länder anzunehmen.
Die Regierung der Länder, welche geneigt sind, der Übereinkunft kraft Artikel 13 beizutreten, jedoch die Genehmigung zu erhalten wünschen, Vorbehalte bezüglich der Anwendung der Übereinkunft zu machen, können den Generalsekretär der Vereinten Nationen von ihrer Absicht in Kenntnis setzen. Dieser teilt die Vorbehalte unmittelbar den Regierungen der Vertragsparteien der vorliegenden Übereinkunft mit und fragt, ob sie Einwendungen vorzubringen haben. Falls innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dieser Mitteilung kein Land Einwendungen erhoben hat, gelten die in Frage stehenden Vorbehalte als angenommen.
Die vorliegende Übereinkunft wird an dem Tage ihres Inkrafttretens vorn Generalsekretär des Völkerbundes eingetragen.
Zu Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten die vorliegende Übereinkunft unterzeichnet.Geschehen zu Genf am vierzehnten Dezember neunzehnhundertachtundzwanzig in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven des Völkerbundssekretariats niedergelegt bleibt. Allen Mitgliedern des Völkerbundes und allen in Artikel 12 erwähnten Nichtmitgliedstaaten werden beglaubigte Abschriften übermittelt.(Es folgen die Unterschriften)
Im Augenblick der Unterzeichnung der Übereinkunft vom heutigen Tage erklären die unterzeichneten Bevollmächtigten, dass sie für die verschiedenen Bestimmungen der Übereinkunft die in dem ersten Teil des vorliegenden Protokolls dargelegte Auslegung annehmen, und dass sie ebenso die kraft Artikel 17 der genannten Übereinkunft gemachten Vorbehalte annehmen, die im zweiten Teil dieses Protokolls enthalten sind.I.Es herrscht Einverständnis darüber,1. dass keine Bestimmung der vorliegenden Übereinkunft dahin auszulegen ist, als beschränke oder berühre sie die Kompetenz des Internationalen Landwirtschaftsinstituts17; 2. dass keine Bestimmung der vorliegenden Übereinkunft die Verpflichtung auferlegt, Zahlenangaben aufzustellen und zu veröffentlichen, weiche die Verbreitung von Nachrichten über irgendeinen bestimmten Betrieb zur Folge hätten, 3. dass jede der Hohen Vertragschliessenden Parteien im Falle höherer Gewalt oder ernster, die Sicherheit des Staates bedrohender Ereignisse die Anwendung der Bestimmungen der vorliegenden Übereinkunft ausnahmsweise für eine möglichst kurze Zeit und in dem Ausmass, wie es die Umstände verlangen, aussetzen kann; 4. dass die Bestimmungen des Artikel 2 Ziffer I Buchstabe a nicht die Angabe von Mengen für besondere Warengattungen verlangen, wenn eine solche Angabe in statistischer Hinsicht keinen praktischen Nutzen hat; 5. dass in den in Artikel 2 Ziffer I Buchstabe a geforderten monatlichen Aufstellungen a. die Aufzählung der Gegenstände und die entsprechenden Angaben in abgekürzter Form vorgelegt werden können, b. die Angaben in den Fällen, wo der Aussenhandel eines Landes verhältnismässig wenig bedeutend ist, den Charakter einer blossen Übersicht haben dürfen; 6. dass unter den in Artikel 2 Ziffer III Buchstabe A erwähnten Vorschlägen des Internationalen Landwirtschaftsinstitutes18die zu verstehen sind, welche die neunte Generalversammlung des Instituts angenommen hat und die als Belege in Anlage VI19abgedruckt sind, ferner, dass es den Hohen Vertragschliessenden Parteien freisteht, falls die Generalversammlung des Internationalen Landwirtschaftsinstituts20diese Vorschläge abändern sollte, diese Abänderungen zu übernehmen; 7. dass die Bestimmungen in Artikel 2 Ziffer V Buchstaben B und C nicht so zu verstehen sind, als schlössen sie schätzungsweise Angaben bei kleinen Betrieben aus; 8. dass die Bestimmungen in Artikel 2 Ziffer V Buchstaben B und C die Hohen Vertragschliessenden Parteien verpflichten, alles zu tun, was in ihrer Macht steht, um Aufstellungen zu liefern, die ein gutes Bild der Lage geben, das jedoch in einem Lande, dessen Industrie wenig entwickelt ist, die Unmöglichkeit bestehen kann, ins einzelne gehende statistische Nachweise zu liefern; 9. dass in den Ländern, in denen auf Grund örtlicher Verhältnisse – wie z. B. der Ausdehnung des Gebiets, der zerstreuten Lage der Industrien und der Entfernung zwischen ihnen und ihren Märkten – die monatliche Aufstellung von Indexzahlen für die Grosshandelspreise praktisch nicht möglich ist, die vierteljährliche Veröffentlichung dieser Indexzahlen als Erfüllung der Vorschriften des Artikels 2 Ziffer VI betrachtet wird.IIEs werden nachstehende Vorbehalte angenommen:1. Artikel 2 Ziffer III Buchstabe BTürkei 21 Die Türkei wird die in diesem Absatz vorgesehenen Nachweise in möglichst kurzen Zwischenräumen aufstellen und veröffentlichen, ohne dass eine Verpflichtung übernommen wird, dass diese Aufstellungen jährlich erscheinen werden.Südafrikanische UnionDie Aufstellungen werden keine Nachweise enthalten über die bebaute Fläche in den Betrieben der Eingeborenen sowie in den Reservaten der Eingeborenen, den Gebieten der Neger und den Missionszentren.2. Artikel 2 Ziffer III Buchstabe EBrasilien 22 Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Brasilien.3. Artikel 2 Ziffer IV Absatz 2 Buchstabe aJapanDie Auswahl der Erze bleibt dem Ermessen der Japanischen Regierung anheimgestellt.4. Artikel 2 Ziffer V Buchstaben B und CGriechenland, Portugal, Türkei 23 Die in diesen Absätzen vorgesehenen Aufstellungen sind nicht obligatorisch.5. Artikel 2 Ziffer VIPortugalDie monatliche Veröffentlichung von Indexzahlen ist für die nächste Zukunft nicht obligatorisch.6, Artikel 3 Absatz 2Mexiko 24 , Türkei 25 Dieser Absatz wird nicht als eine Verpflichtung, sondern als eine Empfehlung angesehen.Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten das vorliegende Protokoll mit ihrer Unterschrift versehen.Geschehen zu Genf, am vierzehnten Dezember neunzehnhundertachtundzwanzig in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven des Völkerbundssekretariats niedergelegt wird. Beglaubigte Abschriften davon werden allen Mitgliedern des Völkerbundes und den auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten übermittelt.(Es folgen die Unterschriften)
Die Regierungen der Südafrikanischen Union, des Deutschen Reiches, der Vereinigten Staaten von Amerika, von Österreich, des Australischen Bundes, von Belgien, des Vereinigten Königreiches von Grossbritannien und Nordirland, der Vereinigten Staaten von Brasilien, von Bulgarien, von Kanada, von Kuba, von Dänemark, der Freien Stadt Danzig, von Ägypten, von Ekuador, von Estland, von Finnland, von Frankreich, von Griechenland, von Ungarn, von Indien, von Italien, von Japan, von Lettland, von Luxemburg, von Mexiko, von Nicaragua, von Norwegen, von Paraguay, der Niederlande, von Polen, von Portugal, von Rumänien, des Königreichs der Serben, Kroaten und Slowenen, von Siam, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, von Schweden, der Schweiz, der Tschechoslowakei, der Türkei, von Uruguay, von Venezuela
haben aus dem Wunsche, die Aufstellung und Veröffentlichung verschiedener Gruppen von statistischen Nachweisen in allen Ländern der Erde, wie auch die allgemeine Annahme gleichartiger Methoden für die Aufstellung wirtschaftsstatistischer Nachweise sicherzustellen,
auf Grund der seitens des Völkerbundesrats an sie ergangenen Einladung zur Teilnahme an einer Konferenz zur Prüfung des Entwurfes einer Übereinkunft hierüber,
die nachfolgenden Delegationen hierzu ernannt:
(Es folgen die Namen der Delegierten, Sekretäre und Experten der oben genannten Länder)
Das Internationale Landwirtschaftsinstitut und die Internationale Handelskammer, welche zwecks beratender Teilnahme an der Konferenz eingeladen worden sind, haben hierfür die nachfolgenden Delegationen ernannt:
(Es folgen die Namen der Delegierten dieser beiden Institute)
Das Wirtschaftskomitee des Völkerbundes, der Unterausschuss der Sachverständigen für die Vereinheitlichung der Zollnomenklatur und die beratende und technische Kommission des Verkehrswesens und des Durchgangsverkehrs, welche eingeladen worden sind, je eines ihrer Mitglieder als beratende Teilnehmer an der Konferenz zu ernennen, haben sich von denjenigen ihrer Mitglieder vertreten lassen, deren Namen folgen:
(Es folgen die Namen dieser Delegierten)
welche sich demgemäss in Genf versammelt haben.
Der Völkerbundsrat hat zum Vorsitzenden der Konferenz Herrn William E. Rappard, Professor der Genfer Universität, Direktor des Instituts für Internationale Hochschulstudien, Mitglied der Ständigen Mandatskommission des Völkerbundes, ernannt.
Die Sekretariatsarbeit wurde folgenden Mitgliedern der Abteilung für Wirtschaft und Finanzen des Völkerbundssekretariats übertragen: Herren A. Loveday, Generalsekretär der Konferenz, Dr. V. J. Stencek, A. Rosenborg, J. H. Chapman und Dr. A. von Suchan.
Als Ergebnis der vom 26. November bis 14. Dezember 1928 abgehaltenen Sitzungen wurden die nachstehend aufgezählten Urkunden festgelegt:
I. – Die Übereinkunft vom 14. Dezember 1928 betreffend die Wirtschaftsstatistik.
II. – Das Protokoll zur Übereinkunft.
Ferner hat die Konferenz folgende Entschliessungen angenommen:
Des weitern gelangten die folgenden empfehlenden Vorschläge zur Annahme:
Die Konferenz empfiehlt:
I. – Dass, im Hinblick auf die hohe Wertschätzung, welche sie der für die Vorbereitung der gegenwärtigen Konferenz seitens des Internationalen Statistischen Instituts und der Internationalen Handelskammer geleisteten Arbeit auszudrücken wünscht, in der Folgezeit die wissenschaftlichen Arbeiten und technischen Gutachten der zuständigen internationalen Organisationen ständig berücksichtigt werden sollen.
II. – In Anbetracht dessen, dass die vorliegende Übereinkunft nur eine Minimalforderung darstellt:
III. – Dass zum Zwecke der Verwirklichung des letzten Abschnittes des vorhergehenden empfehlenden Vorschlages:
IV. – Dass das Sachverständigenkomitee, um in wirtschaftlicher Hinsicht den Wert der in Artikel 2 Ziffer II der Übereinkunft vorgesehenen statistischen Nachweise zu erhöhen, unter Berücksichtigung der Arbeiten der seitens des Internationalen Arbeitsamts einberufenen internationalen Konferenz der Arbeitsstatistiker und der Arbeiten des Internationalen Statistischen Instituts:
V. – Dass man sich in allen Ländern, in denen die grundlegende Wirtschaftsstatistik genügend entwickelt ist, um ein derartiges Vorgehen zu gestatten, aufmerksam mit der Möglichkeit beschäftigt:
Vl. – Dass entsprechend den seitens der internationalen Weltkraftkonferenzen in London (1924) und Basel (1926) und seitens der internationalen Wirtschaftskonferenz in Genf (1927) geäusserten Wünschen hinsichtlich statistischer Nachweise über die treibenden Kräfte, alle Länder, gemäss den Richtlinien, die das Sachverständigenkomitee auszuarbeiten haben wird, ihre statistischen Arbeiten über die treibenden Kräfte nach Möglichkeit erweitern und eingehender gestalten.
VII. – Dass in all denjenigen Ländern, deren Industrie genügend entwickelt ist, an eine Ermittlung der gewerblichen Erzeugung herangetreten wird, und dass eine derartige Zählung mindestens einmal alle zehn Jahre oder, was noch vorzuziehen wäre, alle fünf Jahre stattfinden soll, und dass die Zählungen in den verschiedenen Ländern in möglichst kurz aufeinanderfolgenden Jahren durchgeführt werden sollen.
VIII. – Dass nach Möglichkeit jedes Land in absoluten und relativen Zahlen die Preise aller Waren oder wenigstens der wichtigsten Waren veröffentlicht, welche der Berechnung der Indexzahlen der Grosshandelspreise und der Lebenshaltungskosten (vorgesehen in Artikel 2 Ziffer VI dieser Übereinkunft), ebenso der Berechnung der Indexzahlen der wichtigsten Warengattungen zugrunde gelegt werden.
IX. – Dass zum Zwecke der Sicherung der Vergleichsmöglichkeit der in Artikel 2 Ziffer VI der Übereinkunft erwähnten Indexzahlen alle Länder das gleiche Jahr oder die gleiche Zeitperiode als Grundlage nehmen; dass ferner das Sachverständigenkomitee unter Berücksichtigung der Arbeiten der vom Internationalen Arbeitsamt einberufenen internationalen Konferenzen der Arbeitsstatistiker und der Arbeiten des Internationalen Statistischen Instituts diese Frage näher prüft; schliesslich, dass das Komitee einen Bericht hierüber vorbereitet, der den Regierungen der sämtlichen Hohen Vertragschliessenden Parteien übermittelt werden soll.
X. – Dass die verschiedenen Abänderungsvorschläge, die im Verlauf der Konferenz zu den §§ B und C des Artikels 2 Ziffer V, des Artikels 2 Ziffer VI und der Anhänge IV und V26vorgeschlagen wurden und in den Sitzungsberichten der Konferenz wiedergegeben sind, dem Sachverständigenkomitee zugestellt werden.
Xl. – Dass zum Zwecke der erleichterten Aufstellung genauer nach Ländern eingeteilter Import‑ und Exportverzeichnisse und gemäss der in Teil II des Anhangs I27der Übereinkunft wiedergegebenen Liste der Generalsekretär des Völkerbundes gebeten werden, vor Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Übereinkunft ein Verzeichnis der dem internationalen Handel geöffneten Lade‑ und Entladungsplätze aufzustellen und auf dem laufenden zu erhalten; in dieser Liste wird in allen Fällen die entsprechende Rubrik der in Teil II des Anhangs I28erwähnten Liste angegeben werden.
XII. – Da sich der Völkerbund gegenwärtig damit beschäftigt, eine gemeinsame Nomenklatur für die Zolltarife auszuarbeiten, und da für die grosse Mehrzahl aller Länder der handelsstatistischen Nomenklatur die für die entsprechenden Zolltarife angewendete Nomenklatur zugrunde gelegt ist:
XIII. – Dass im Hinblick auf die Vorteile und die Bedeutung, welche die Annahme präziser Bezeichnungen und Ausdrücke für «Rohgewicht», Reingewicht» und «gesetzliches Reingewicht» in allen Ländern und einer einheitlichen Praxis in der Anwendung dieser Ausdrücke bietet, der Völkerbundsrat gebeten werden soll, die Möglichkeit einer Prüfung dieser Fragen durch die wirtschaftliche Organisation des Völkerbundes in Aussicht zu nehmen.
XIV. – Dass für diejenigen Waren, welche auf Konnossement mit der Berechtigung über die Ausladungsstellen unterwegs zu bestimmen oder «auf Order» versandt worden sind, und die als «Order»‑Sendungen bezeichnet sind, nachträglich die statistischen Nachweise mit Angabe der tatsächlichen Abladungsländer aufgestellt werden, wenn diese bekannt geworden sind; ferner dass die Fragen über die Festlegung der besten Methoden zur Erkennung der wirklichen Bestimmung der Exporte dem Sachverständigenkomitee unterbreitet werden.
XV. – Dass über die versuchsweise in dem 2. Absatz des Artikels 3 vorgesehenen statistischen Tabellen hinaus die Hohen Vertragschliessenden Parteien an alle anderen möglichen Arten von Untersuchungen herantreten möchten, welche ihrer Meinung nach zu einer Klärung der Frage beitragen könnten.
XVI. – Dass die Regierungen derjenigen Länder, in deren Namen die Übereinkunft unterzeichnet worden ist, dem Generalsekretär des Völkerbundes ihre Stellungnahme zur Ratifizierung der Übereinkunft mitteilen möchten, falls die Ratifikationsurkunde nicht innerhalb einer Frist von zwei Jahren, vom Datum der Unterzeichnung ab, hinterlegt worden sein sollte.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten am Schluss dieser Urkunde ihre Unterschriften gesetzt.
Geschehen zu Genf, am vierzehnten Dezember eintausendneunhundertachtundzwanzig in einfacher Ausfertigung, die in den Archiven des Sekretariats des Völkerbundes29niedergelegt wird; je eine beglaubigte Abschrift davon wird allen Mitgliedern des Völkerbundes und allen Nichtmitgliedstaaten, die auf der Konferenz vertreten waren, übermittelt.
(Es folgen die Unterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs
der Konferenz)
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Ägypten | 9. Dezember | 1948 | 9. Oktober | 1950 |
| Australien | 9. Dezember | 1948 | 9. Oktober | 1950 |
| Belgien | 2. Mai | 1952 | 31. Juli | 1952 |
| Dänemark | 27. September | 1949 | 9. Oktober | 1950 |
| Finnland | 17. August | 1949 | 9. Oktober | 1950 |
| Frankreich | 11. Januar | 1949 | 9. Oktober | 1950 |
| Ghana | 7. April | 1958 N | 6. März | 1957 |
| Griechenland | 9. Oktober | 1950 | 9. Oktober | 1950 |
| Indien | 14. März | 1949 | 9. Oktober | 1950 |
| Irland | 28. Februar | 1952 | 28. Februar | 1952 |
| Israel | 28. Dezember | 1950 | 28. März | 1951 |
| Italien | 20. Mai | 1949 | 9. Oktober | 1950 |
| Japan | 2. Dezember | 1952 | 2. Dezember | 1952 |
| Kanada | 9. Dezember | 1948 | 9. Oktober | 1950 |
| Liberia | 16. September | 2005 B | 15. Dezember | 2005 |
| Luxemburg | 23. Juli | 1953 | 21. Oktober | 1953 |
| Niederlande | 13. April | 1950 | 9. Oktober | 1950 |
| Nigeria | 23. Juli | 1965 | 21. Oktober | 1965 |
| Norwegen | 22. März | 1949 | 9. Oktober | 1950 |
| Österreich | 10. November | 1949 | 9. Oktober | 1950 |
| Pakistan | 3. März | 1952 | 3. März | 1952 |
| Schweden | 9. Dezember | 1948 | 9. Oktober | 1950 |
| Schweiz | 23. Januar | 1970 | 23. Januar | 1970 |
| Simbabwe | 1. Dezember | 1998 N | 18. April | 1980 |
| Südafrika | 10. Dezember | 1948 | 9. Oktober | 1950 |
| Vereinigtes Königreich | 9. Dezember | 1948 | 9. Oktober | 1950 |
Australien
Der Beitritt geschieht unter folgenden Vorbehalten, die von den vertragschliessenden Parteien, denen sie nach Artikel 17 der Übereinkunft mitgeteilt worden waren, angenommen wurden:
Dänemark
Nach Artikel 11 wird Grönland von den Bestimmungen der vorliegenden Übereinkunft ausgenommen.
Ferner übernimmt die Dänische Regierung durch die Annahme der Übereinkunft keinerlei Verpflichtungen in bezug auf die Statistiken über die Färöer.
Frankreich
Im Augenblick der Unterzeichnung der vorliegenden Übereinkunft erklärt Frankreich, dass es für die Gesamtheit seiner Kolonien, Schutzgebiete und der Gebiete, die seiner Oberhoheit oder seinem Mandat unterstehen, durch ihre Annahme keine Verpflichtung übernimmt.
Griechenland
Artikel 2 V B und C: Die in diesen Absätzen vorgesehenen Aufstellungen sind nicht obligatorisch.
Grossbritannien
sowie alle andern Teile des Britischen Reiches, welche nicht selbständige Mitglieder des Völkerbundes sind:
«Ich erkläre, dass meine Unterschrift die Kolonien, Protektorate und die der Oberhoheit oder dem Mandat Seiner Britischen Majestät unterstehenden Gebiete nicht einschliesst.»
Indien
Indien hat an seinen Beitritt folgende Vorbehalte geknüpft, die von den vertragschliessenden Teilen, denen sie nach Artikel 17 des Abkommens mitgeteilt wurden, angenommen worden sind:
3. Artikel 2 III B 1. Für die in den indischen «permanently settled tracts» gelegenen Farmen sollen für die Nachweise über die bebauten Flächen Schätzungen benutzt werden dürfen.
4. Artikel 2 III B 2. Für die Nachweise über die Ernteergebnisse soll auf die Schätzungen des jährlichen Ertrages je Flächeneinheit in den einzelnen Ortschaften abgestellt werden dürfen.
5. Artikel 2 III D. Für Birma kann die Vollständigkeit der Nachweise nicht zugesichert werden, und für das übrige Indien werden sich die Nachweise lediglich auf die Staatswaldungen beziehen.
Japan
Artikel 2 IV 2a: Die Auswahl der Erze bleibt dem Ermessen der japanischen Regierung anheimgestellt.
Niederlande
Diese Ratifikation gilt nur für das Gebiet der Niederlande in Europa; die Niederlande übernehmen vorläufig keine Verpflichtung für die überseeischen niederländischen Gebiete.
Norwegen
Nach Artikel 11 wird die Bouvet‑Insel von den Bestimmungen der vorliegenden Übereinkunft ausgenommen. Ferner übernimmt Norwegen durch die Ratifikation der Übereinkunft keinerlei Verpflichtungen in bezug auf die Statistiken für Svalbard.
Südafrika
Artikel 2 III B: Die Aufstellungen werden keine Nachweise enthalten über die bebaute Fläche in den Betrieben der Eingeborenen, sowie in den Reservaten der Eingeborenen, den Gebieten der Neger und den Missionszentren.
AS 1970 498;BBl 1929 III 437 ↩
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ↩
AS 46 571 ↩
Das Protokoll (AS 1970 495) zur Änderung der Übereinkunft wurde durch BRB vom 23. Dez. 1969 genehmigt. In ihrer vorliegenden Fassung ist die Übereinkunft für die Schweiz am 23. Jan. 1970 in Kraft getreten. ↩
Siehe die V vom 5. Dez. 1988 über die Statistik des Aussenhandels (SR 632.14 ). ↩
Siehe hiezu auch Ziff. 1/4 und 5 des Prot. hiernach. ↩
Siehe hiezu auch Ziff. IV der Schlussakte hiernach. ↩
Siehe hiezu auch Ziff. I/6 des Prot. hiernach. ↩
Siehe hiezu auch Ziff. I/7 und 8 des Prot. hiernach. ↩
Siehe hiezu auch Ziff. I/7 und 8 des Prot. hiernach. ↩
Diese Anlage wurde in der AS nicht veröffentlicht ↩
Diese Anlage wurde in der AS nicht veröffentlicht ↩
Diese Anlage wurde in der AS nicht veröffentlicht ↩
Diese Anlage wurde in der AS nicht veröffentlicht. ↩
Diese Anlage wurde in der AS nicht veröffentlicht. ↩
Diese Anlage wurde in der AS nicht veröffentlicht. ↩
Dieses Institut wurde am 8. Juli 1946 durch das Internationale landwirtschaftliche Institut aufgelöst (BBl 1946 III 1090). Seine Aufgaben wurden durch die Ernährungs‑ und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) übernommen, der die Schweiz am 19. Febr. 1947 beigetreten ist (SR 0.910.5 ). ↩
Siehe Fussnote zu Ziff. I 1 hiervor. ↩
Diese Anlage wurde in der AS nicht veröffentlicht. ↩
Siehe Fussnote zu Ziff. I 1 hiervor ↩
Gehört der Übereinkunft nicht an. ↩
Hat die Übereinkunft unterzeichnet, aber nicht ratifiziert. ↩
Gehört der Übereinkunft nicht an. ↩
Gehört der Übereinkunft nicht an. ↩
Gehört der Übereinkunft nicht an. ↩
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Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut (vgl. BBl 1946 II 1222 1227 ff.). ↩
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