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0.631.252.934.953.8•Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Delle
0.631.252.934.953.8Bilateral International Treaty16.06.1967
Abgeschlossen am 16. Juni 1967
In Kraft getreten am 16. Juni 1967
(Stand am 9. November 1967)
In Anwendung von Artikel 1 Absatz 4 des zwischen der Schweiz und Frankreich am 28. September 19601abgeschlossenen Abkommens über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt ist durch Notenwechsel vom 16. Juni 1967 zwischen der Schweizerischen Botschaft in Paris und dein französischen Aussenministerium eine von der gemischten Kommission gemäss Artikel 27 des genannten Abkommens vorbereitete Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Delle bestätigt und auf den 16. Juni 1967 in Kraft gesetzt worden.
Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:
Die Direktion des I. schweizerischen Zollkreises in Basel und die französische Regionalzolldirektion in Mülhausen setzen – im Einvernehmen mit den zuständigen schweizerischen und französischen Polizeibehörden – mit den SBB und der SNCF die Bedingungen fest, unter denen die von den schweizerischen Bediensteten benützten Räume zur Verfügung gestellt werden, sie bestimmen auch die Verteilung der Kosten für Heizung, Beleuchtung und Reinigung der Räume und Anlagen, die von den Bediensteten beider Staaten benützt werden.
Diese Vereinbarung kann von jeder der beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des auf den Fristablauf folgenden Monats wirksam.
SR 0.631.252.934.95 ↩
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