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0.631.252.934.953.4•Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen in Col France
0.631.252.934.953.4Bilateral International Treaty01.05.2026
Abgeschlossen am 27. November 2019
In Kraft getreten am 1. Mai 2026
(Stand am 1. Mai 2026)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Französischen Republik,
gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt vom 28. September 19601,
angesichts der Notwendigkeit, die für das gute Funktionieren der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen (GZA) erforderlichen regulatorischen Grundlagen zu schaffen und die Tätigkeit der Bediensteten dadurch zu schützen,
haben Folgendes vereinbart:
Im Sinne dieser Vereinbarung:
Im Falle der Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen nach der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) können die bezeichneten Behörden an zugelassenen Grenzübergangsstellen Personenkontrollen durchführen. Die Durchführung dieser Kontrollen trägt der aus einer Risikoanalyse hervorgehenden Bewertung der örtlichen Bedrohung Rechnung. Diese Kontrollen werden gezielt durchgeführt und sind nicht systematisch.
Nach Artikel 5 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt vom 28. September 1960 dürfen die Bediensteten des Nachbarstaates in der Zone Personen, die sich nicht nach diesem Staat begeben, nicht festnehmen, ausser wenn diese Personen in der Zone die sich auf die Zollabfertigung beziehenden Rechtsvorschriften des Nachbarstaates verletzen.
Dazu bestimmen sie mittels Briefwechsel:
2. Die diensttuenden verantwortlichen Bediensteten der Grenzabfertigungsstellen ergreifen im gegenseitigen Einverständnis die für einen kurzen Zeitabschnitt anwendbaren Massnahmen, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich bei der Grenzabfertigung ergeben.
Für die Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 28. September 1960 ist der schweizerische Teil der Grenzabfertigungsstelle der Gemeinde Les Brenets zugeordnet.
Diese Vereinbarung wurde in Paris am 27. November 2019 in zwei Urschriften in französischer Sprache unterzeichnet.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Christian Bock | Für die Regierung der Französischen Republik: Isabelle Braun-Lemaire |
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