Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Altdorf/Wiechs‑Dorf

0.631.252.913.695.9Bilateral International Treaty20.02.1975

Abgeschlossen am 29. Oktober 1974
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 20. Februar 1975

(Stand am 20. Februar 1975)

Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 1. Juni 19611zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt wird folgende Vereinbarung abgeschlossen:

Art. 1

(1). Am Grenzübergang Altdorf/Wiechs‑Dorf werden auf schweizerischem Hoheitsgebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet. (2). Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt.

Art. 2

Die Zone umfasst:

  1. die den deutschen Bediensteten zur Durchführung ihrer Aufgaben zur alleinigen oder gemeinschaftlichen Benutzung überlassenen Räume;
  2. einen Abschnitt der Strasse von Wiechs nach Altdorf von der gemeinsamen Grenze beim Grenzstein Nr. 722 bis zu dem unter Buchstabe c bezeichneten gemeinsamen Amtsplatz, die Strassenbankette ausgenommen;
  3. den Amtsplatz, zu dem gehören:

– die asphaltierte oder gepflästerte Fläche vor dem Zollgelände und dem anschliessenden Wohnhaus,

– das angrenzende Strassenstück, einschliesslich der Verzweigung, Richtung Altdorf bis zum Grenzpunkt der Zolliegenschaft, Richtung Bibern bis zu den beiden nächsten Marksteinen nördlich und nordöstlich der Strasseninsel.

Art. 3

(1). Die Zollkreisdirektion Schaffhausen und die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten fest, nötigenfalls unter Mitwirkung der zuständigen schweizerischen Polizeibehörde und des zuständigen deutschen Grenzschutzamtes. (2). Die Leiter der beiden Grenzabfertigungsstellen treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.

Art. 4

(1). Diese Vereinbarung wird gemäss Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 19612durch Austausch diplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt. (2). Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten je auf den ersten Tag eines Monates gekündigt werden.

Geschehen in Lugano, am 29. Oktober 1972, in doppelter Urschrift in deutscher Sprache.

Für die zuständigen
obersten schweizerischen Behörden:
Lenz
Für die Bundesminister
der Finanzen und des Innern
der Bundesrepublik Deutschland:
Hutter

Footnotes

  1. SR 0.631.252.913.690

  2. SR 0.631.252.913.690

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