Zollabkommen über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren

0.631.244.57Multilateral International Treaty30.07.1963

(A.T.A.‑Abkommen)

Abgeschlossen in Brüssel am 6. Dezember 1961
Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. März 19631
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 30. April 1963
In Kraft getreten für die Schweiz am 30. Juli 1963

(Stand am 24. September 2025)

Präambel

Die Signatarstaaten dieses Abkommens,

die im Rahmen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens und der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens (GATT)2unter Mitwirkung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) zusammengetreten sind,

in Anbetracht der von Vertretern des internationalen Handels und von anderen interessierten Kreisen unterbreiteten Vorschläge, das Verfahren für die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von Waren zu erleichtern,

in der Überzeugung, dass die Einführung eines einheitlichen Verfahrens für die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von Waren dem internationalen Handel und der internationalen kulturellen Tätigkeit beträchtliche Vorteile bieten und einen höheren Grad an Übereinstimmung und Einheitlichkeit der Zollsysteme der Vertragsparteien sichern wird,

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I Begriffsbestimmungen und Zulassung

Art. 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet: (a) «Eingangsabgaben» die Zölle und alle anderen Abgaben und Steuern, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, sowie alle inneren Abgaben und Verbrauchssteuern, denen die eingeführten Waren unterliegen; ausgenommen davon sind jedoch die Gebühren und sonstigen Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind und weder einen mittelbaren Schutz für inländische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhr zur Erzielung von Einnahmen darstellen; (b) «vorübergehende Einfuhr» das vorübergehende Einbringen ohne Entrichtung von Eingangsabgaben unter den Bedingungen, die in den in Artikel 3 genannten Abkommen oder in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Einfuhrlandes festgelegt sind; (c) «Transit» die Beförderung von Waren von einem Zollamt nach einem anderen Zollamt im Gebiet derselben Vertragspartei nach den in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei festgelegten Bedingungen; (d) «Carnet A.T.A.» (Admission Temporaire ‑ Temporary Admission) den diesem Abkommen als Anlage beigefügten Vordruck; (e) «ausgebender Verband» einen Verband, der von den Zollbehörden einer Vertragspartei zur Ausstellung von Carnets A.T.A. im Gebiet dieser Vertragspartei zugelassen ist; (f) «bürgender Verband» einen Verband, der von den Zollbehörden einer Vertragspartei zur Bürgschaftsleistung für die in Artikel 6 genannten Beträge im Gebiet dieser Vertragspartei zugelassen ist; (g) «der Rat» die Organisation, die auf Grund der am 15. Dezember 19503in Brüssel geschlossenen Konvention betreffend die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens gebildet wurde; (h) «Personen» sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.

Art. 2

Die in Artikel 1 Buchstabe (e) vorgesehene Zulassung eines ausgebenden Verbandes kann insbesondere an die Bedingung geknüpft werden, dass das Entgelt für ein Carnet A.T.A. den Kosten der erbrachten Dienstleistungen entspricht.

Kapitel II Geltungsbereich

Art. 3
  1. Jede Vertragspartei anerkennt anstelle ihrer innerstaatlichen Zollpapiere die für ihr Gebiet gültigen und nach diesem Abkommen ausgestellten und verwendeten Carnets A.T.A. als Sicherheit für die in Artikel 6 genannten Beträge für Waren, die nach dem: (a) am 8. Juni 19614in Brüssel geschlossenen Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung, (b) am 8. Juni 19615in Brüssel geschlossenen Zollabkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen,

vorübergehend eingeführt werden, soweit sie Vertragspartei dieser Abkommen ist. 2. Jede Vertragspartei kann unter denselben Bedingungen ausgestellte und verwendete Carnets A.T.A. auch für Waren anerkennen, die nach anderen internationalen Abkommen über die vorübergehende Einfuhr oder zu einem Verfahren der vorübergehenden Einfuhr nach ihren innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorübergehend eingeführt werden. 3. Jede Vertragspartei kann unter denselben Bedingungen ausgestellte und verwendete Carnets A.T.A. auch für den Transit anerkennen. 4. Zur Veredlung oder Ausbesserung bestimmte Waren dürfen nicht unter Verwendung von Carnets A.T.A. eingeführt werden.

Kapitel III Ausstellung und Verwendung von Carnets A.T.A.

Art. 4
  1. Die ausgebenden Verbände dürfen nur Carnets A.T.A. ausstellen, deren Gültigkeitsdauer ein Jahr vom Tag der Ausstellung an nicht überschreitet. Sie müssen auf dem Umschlagblatt des Carnet A.T.A. die Länder, für die es gilt, und die Namen der zuständigen bürgenden Verbände vermerken.
  2. Nach Aushändigung eines Carnet A.T.A. darf in die Warenliste auf der Rückseite des Umschlagblattes und gegebenenfalls der Zusatzblätter (Allgemeine Liste) keine Ware mehr aufgenommen werden.
  3. Alle für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Formalitäten können elektronisch mittels von den Vertragsparteien genehmigter elektronischer Datenverarbeitungstechniken vorgenommen werden.6
Art. 5

Die Wiederausfuhrfrist für die unter Verwendung eines Carnet A.T.A. eingeführten Waren darf die Gültigkeitsdauer des Carnet A.T.A. nicht überschreiten.

Kapitel IV Bürgschaft

Art. 6
  1. Jeder bürgende Verband verpflichtet sich gegenüber den Zollbehörden des Landes, in dem er seinen Sitz hat, zur Entrichtung der Eingangsabgaben und der sonstigen Beträge, die bei Nichterfüllung der für die vorübergehende Einfuhr oder den Transit geltenden Bedingungen für Waren zu zahlen sind, die unter Verwendung eines vom zuständigen ausgebenden Verband ausgestellten Carnet A.T.A. in dieses Land eingeführt werden. Er haftet mit den Personen, die die vorgenannten Beträge schulden, solidarisch für die Entrichtung dieser Beträge.
  2. Der bürgende Verband ist nicht verpflichtet, einen die Eingangsabgaben um mehr als 10 vom Hundert übersteigenden Betrag zu entrichten.
  3. Haben die Zollbehörden des Einfuhrlandes ein Carnet A.T.A. für bestimmte Waren vorbehaltlos erledigt, so können sie vom bürgenden Verband für diese Waren die Entrichtung der in Absatz 1 erwähnten Beträge nicht mehr verlangen. Dagegen kann eine aus der Bürgschaftsleistung hergeleitete Forderung dem bürgenden Verband gegenüber noch geltend gemacht werden, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Erledigung des Carnet nicht ordnungsgemäss oder auf betrügerische Weise erwirkt worden ist oder dass die für die vorübergehende Einfuhr oder den Transit geltenden Bestimmungen verletzt worden sind.
  4. Die Zollbehörden können die Entrichtung der in Absatz 1 genannten Beträge vom bürgenden Verband nicht mehr verlangen, wenn ein solcher Anspruch nicht innerhalb eines Jahres vom Ablauf der Gültigkeitsdauer des Carnet an bei diesem Verband geltend gemacht worden ist.

Kapitel V Bereinigung der Carnets A.T.A.

Art. 7
  1. Die bürgenden Verbände können innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag, an dem die Zollbehörden die Entrichtung der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Beträge verlangen, nachweisen, dass die Waren gemäss diesem Abkommen wiederausgeführt worden sind oder das Carnet A.T.A. auf andere Weise ordnungsgemäss erledigt worden ist.
  2. Wird dieser Nachweis innerhalb der vorgesehenen Frist nicht erbracht, so hat der bürgende Verband diese Beträge sofort zu hinterlegen oder vorläufig zu entrichten. Die hinterlegten oder vorläufig entrichteten Beträge werden nach Ablauf von drei Monaten vom Tag der Hinterlegung oder Entrichtung an endgültig vereinnahmt. Während dieser Zeit kann der bürgende Verband noch den Nachweis nach Absatz 1 erbringen, um die Rückzahlung der hinterlegten oder entrichteten Beträge zu erwirken.
  3. In Ländern, deren Gesetze und sonstige Vorschriften die Hinterlegung oder vorläufige Entrichtung von Eingangsabgaben nicht vorsehen, gelten die nach Absatz 2 entrichteten Beträge als endgültig vereinnahmt; sie werden jedoch zurückgezahlt, wenn der Nachweis nach Absatz 1 innerhalb von drei Monaten vom Tag der Entrichtung an erbracht wird.
Art. 8
  1. Die Wiederausfuhr der unter Verwendung eines Carnet A.T.A. eingeführten Waren ist durch die von den Zollbehörden des Einfuhrlandes im Carnet erteilte Wiederausfuhrbescheinigung nachzuweisen.
  2. Ist die Wiederausfuhr der Waren nicht nach Absatz 1 bescheinigt worden, so können die Zollbehörden des Einfuhrlandes auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Carnet als Nachweis der Wiederausfuhr der Waren anerkennen: (a) die von den Zollbehörden einer anderen Vertragspartei im Carnet A.T.A. bei der Einfuhr oder Wiedereinfuhr vorgenommenen Eintragungen oder eine Bescheinigung dieser Behörden auf Grund von Eintragungen in einem vom Carnet bei der Einfuhr oder Wiedereinfuhr in ihr Gebiet entnommenen Trennabschnitt, sofern sich diese Eintragungen auf eine Einfuhr oder Wiedereinfuhr beziehen, die feststellbar später als die nachzuweisende Wiederausfuhr stattgefunden hat; (b) jedes andere Beweismittel dafür, dass sich die Waren ausserhalb ihres Landes befinden.
  3. Verzichten die Zollbehörden einer Vertragspartei auf die Wiederausfuhr bestimmter, unter Verwendung eines Carnet A.T.A. in ihr Gebiet eingeführter Waren, so wird der bürgende Verband erst dann von seinen Verpflichtungen frei, wenn diese Behörden im Carnet bescheinigt haben, dass die Zollbehandlung dieser Waren ordnungsgemäss erledigt worden ist.
Art. 9

In den Fällen des Artikels 8 Absatz 2 sind die Zollbehörden berechtigt, für die Bereinigung eine Gebühr zu erheben.

Kapitel VI Verschiedene Bestimmungen

Art. 10

Die am Amtsplatz der Zollämter während der Amtsstunden erteilten Bescheinigungen in den nach diesem Abkommen verwendeten Carnets A.T.A. sind gebührenfrei.

Art. 11

Bei Vernichtung, Verlust oder Diebstahl eines Carnet A.T.A. über Waren, die sich im Gebiet einer Vertragspartei befinden, werden die Zollbehörden dieser Vertragspartei auf Antrag des ausgebenden Verbandes vorbehaltlich der von ihnen festgesetzten Bedingungen ein Ersatzpapier anerkennen, dessen Gültigkeit am gleichen Tag erlischt wie die des ersetzten Carnet.

Art. 12
  1. Können vorübergehend eingeführte Waren wegen einer Beschlagnahme, die nicht von einer Privatperson veranlasst worden ist, nicht wiederausgeführt werden, so wird die Wiederausfuhrfrist für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.
  2. Die Zollbehörden benachrichtigen nach Möglichkeit den bürgenden Verband, wenn von ihnen oder auf ihre Veranlassung mit Carnets A.T.A. abgefertigte Waren beschlagnahmt worden sind, für deren Eingangsabgaben dieser Verband haftet; sie teilen ihm ausserdem die beabsichtigten Massnahmen mit.
Art. 13

Carnets A.T.A. oder Teile davon, die zur Ausgabe in dem Land bestimmt sind, in das sie eingeführt werden, und die den ausgebenden Verbänden von einem mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verband, von einer internationalen Organisation oder von den Zollbehörden einer Vertragspartei zugesandt werden, sind von den Eingangsabgaben sowie von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen befreit. Entsprechende Erleichterungen gelten auch für die Ausfuhr.

Art. 14

Für die Zwecke dieses Abkommens können die Gebiete der Vertragsparteien, die eine Zoll‑ oder Wirtschaftsunion bilden, als ein einziges Gebiet angesehen werden.

Art. 15

Im Fall des Schmuggels, einer anderen Zuwiderhandlung oder eines Missbrauches sind die Vertragsparteien ungeachtet der Bestimmungen dieses Abkommens berechtigt, gegen die Benutzer eines Carnet A.T.A. die erforderlichen Massnahmen zur Erhebung der zu entrichtenden Eingangsabgaben und sonstigen Beträge und zur Verhängung von Strafen zu treffen, die diese Personen verwirkt haben. In diesen Fällen müssen die Verbände den Zollbehörden ihre Unterstützung gewähren.

Art. 16

Die Anlage zu diesem Abkommen gilt als Bestandteil des Abkommens.

Art. 17

Die Bestimmungen dieses Abkommens setzen nur Mindesterleichterungen fest und hindern die Vertragsparteien nicht, gegenwärtig oder künftig auf Grund autonomer Bestimmungen oder auf Grund zweiseitiger oder mehrseitiger Abkommen weitergehende Erleichterungen zu gewähren.

Kapitel VII Schlussbestimmungen

Art. 18
  1. Die Vertragsparteien kommen erforderlichenfalls zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens zu prüfen und insbesondere die zur einheitlichen Auslegung und Anwendung dieses Abkommens geeigneten Massnahmen zu erwägen.
  2. Diese Zusammenkünfte werden vom Generalsekretär des Rates auf Antrag einer Vertragspartei einberufen. Falls die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen, finden die Zusammenkünfte am Sitz des Rates statt.
  3. Die Vertragsparteien geben sich für ihre Zusammenkünfte eine Geschäftsordnung. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der bei der Zusammenkunft anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien.
  4. Bei den Zusammenkünften gilt das Quorum mit einem Drittel der Vertreter der Vertragsparteien als erreicht.7
Art. 19
  1. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen ihnen beigelegt.
  2. Jede nicht durch unmittelbare Verhandlungen beigelegte Meinungsverschiedenheit wird von den am Streitfall beteiligten Parteien den gemäss Artikel 18 zusammenkommenden Vertragsparteien vorgelegt, die die Meinungsverschiedenheit prüfen und Empfehlungen für ihre Beilegung erteilen.
  3. Die am Streitfall beteiligten Parteien können im voraus vereinbaren, die Empfehlungen der Vertragsparteien als verbindlich anzunehmen.
Art. 20
  1. Die Mitgliedstaaten des Rates sowie die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder ihrer Spezialorganisation können Vertragsparteien dieses Abkommens werden

(a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation; (b) durch Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde, nachdem sie das Abkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben; (c) durch Beitritt. 2. Dieses Abkommen liegt bis einschliesslich 31. Juli 1962 in Brüssel am Sitz des Rates zur Unterzeichnung durch die in Absatz 1 bezeichneten Staaten auf. Nach diesem Tag steht es zum Beitritt offen. 3. Im Fall des Absatzes 1 Buchstabe (b) bedarf dieses Abkommen der Ratifikation durch die Signatarstaaten gemäss ihren verfassungsrechtlichen Verfahren. 4. Jeder Staat, der den in Absatz 1 bezeichneten Organisationen nicht als Mitglied angehört, kann nach Inkrafttreten dieses Abkommens durch Beitritt Vertragspartei werden, wenn ihn der von den Vertragsparteien dazu beauftragte Generalsekretär des Rates einlädt. 5. Die Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates hinterlegt.

Art. 21
  1. Dieses Abkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem es fünf der in Artikel 20 Absatz 1 bezeichneten Staaten ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben.
  2. Für jeden Staat, der dieses Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet, es ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem es fünf Staaten ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, tritt das Abkommen drei Monate nach Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 22
  1. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann jedoch das Abkommen nach dem Tag, an dem es gemäss Artikel 21 in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.
  2. Die Kündigung ist durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär des Rates zu notifizieren.
  3. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär des Rates wirksam.
  4. Wenn eine Vertragspartei dieses Abkommen nach Absatz 1 kündigt oder eine Notifikation nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe (b) oder Artikel 25 Absatz 2 vornimmt, bleiben die Carnets A.T.A. gültig, die vor dem Tag des Wirksamwerdens der Kündigung oder Notifikation ausgegeben worden sind; ebenso bleibt die Bürgschaft des bürgenden Verbandes bestehen.
Art. 23
  1. Jeder Staat, der sich entschliesst, Carnets A.T.A. nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 anzuerkennen, notifiziert im Zeitpunkt, in dem er dieses Abkommen unterzeichnet, ratifiziert oder ihm beitritt, oder danach dem Generalsekretär des Rates die Fälle, für die er sich zur Anerkennung von Carnets A.T.A. verpflichtet, und teilt gleichzeitig das Datum mit, von dem an diese Anerkennung wirksam wird.
  2. Gleichartige Notifikationen können an den Generalsekretär des Rates gerichtet werden, um

(a) den Geltungsbereich früherer Notifikationen auszudehnen, (b) den Geltungsbereich früherer Notifikationen vorbehaltlich Artikel 22 Absatz 4 einzuschränken oder aufzuheben.

Art. 24
  1. Die nach Artikel 18 zusammenkommenden Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkommens empfehlen.
  2. Der Generalsekretär des Rates übermittelt allen Vertragsparteien, allen anderen Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Vertragsparteien des GATT sowie der UNESCO den Wortlaut jeder auf diese Weise empfohlenen Änderung.
  3. Binnen sechs Monaten nach dem Tag der Übermittlung der empfohlenen Änderung kann jede Vertragspartei dem Generalsekretär des Rates bekanntgeben,

(a) dass sie gegen die empfohlene Änderung Einspruch erhebt; (b) dass sie die empfohlene Änderung zwar anzunehmen beabsichtigt, aber die für die Annahme erforderlichen Voraussetzungen in ihrem Land noch nicht erfüllt sind. 4. Solange eine Vertragspartei, die eine Mitteilung nach Absatz 3 Buchstabe (b) gemacht hat, dem Generalsekretär des Rates die Annahme der empfohlenen Änderung nicht notifiziert hat, kann sie noch binnen neun Monaten nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist von sechs Monaten gegen die empfohlene Änderung Einspruch erheben. 5. Wird gegen die empfohlene Änderung nach den Absätzen 3 und 4 Einspruch erhoben, so gilt sie als nicht angenommen und bleibt ohne Wirkung. 6. Ist gegen die empfohlene Änderung kein Einspruch nach den Absätzen 3 und 4 erhoben worden, so gilt sie zu folgendem Zeitpunkt als angenommen: (a) wenn keine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 3 Buchstabe (b) gemacht hat, mit Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist von sechs Monaten; (b) wenn mindestens eine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 3 Buchstabe (b) gemacht hat, zu dem früheren der folgenden zwei Zeitpunkte: (i) an dem Tag, an dem alle Vertragsparteien, die eine derartige Mitteilung gemacht haben, dem Generalsekretär des Rates ihre Annahme der empfohlenen Änderung notifiziert haben, jedoch frühestens am Tag des Ablaufs der in Absatz 3 genannten Frist von sechs Monaten, auch wenn alle Annahmeerklärungen schon vor diesem Tag eingegangen sind; (ii) an dem Tag des Ablaufs der in Absatz 4 genannten Frist von neun Monaten. 7. Jede Änderung tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie als angenommen gilt. 8. Der Generalsekretär des Rates notifiziert sobald wie möglich allen Vertragsparteien die nach Absatz 3 Buchstabe (a) gegen die empfohlene Änderung erhobenen Einsprüche sowie jede nach Absatz 3 Buchstabe (b) eingegangene Mitteilung. Er teilt anschliessend allen Vertragsparteien mit, ob die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, die eine solche Mitteilung gemacht haben, Einspruch gegen die empfohlene Änderung erheben oder sie annehmen. 9. Jeder Staat, der dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nimmt damit auch die Änderungen an, die im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft sind.

Art. 25
  1. Jeder Staat kann bei Unterzeichnung dieses Abkommens ohne Vorbehalt der Ratifikation oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifikation an den Generalsekretär des Rates erklären, dass dieses Abkommen für alle oder für einzelne der Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Eine solche Notifikation wird drei Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär des Rates wirksam, wobei jedoch das Abkommen für die in der Notifikation genannten Gebiete erst dann Anwendung findet, wenn es für den betreffenden Staat in Kraft getreten ist.
  2. Jeder Staat, der dieses Abkommen durch Notifikation nach Absatz 1 auf ein Gebiet ausgedehnt hat, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, kann dem Generalsekretär des Rates nach Artikel 22 notifizieren, dass dieses Gebiet das Abkommen nicht mehr anwendet.
Art. 26
  1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Abkommens oder beim Beitritt zu diesem Abkommen erklären oder, nachdem er Vertragspartei dieses Abkommens geworden ist, dem Generalsekretär des Rates notifizieren, dass er Carnets A.T.A. nach diesem Abkommen nicht für den Postverkehr anerkennt. Diese Notifikation wird neunzig Tage nach ihrem Eingang beim Generalsekretär wirksam.
  2. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär des Rates zurückziehen.
  3. Andere Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig.
Art. 27

Der Generalsekretär des Rates notifiziert allen Vertragsparteien, den anderen Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Vertragsparteien des GATT und der UNESCO

(a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 20; (b) den Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen nach Artikel 21 in Kraft tritt; (c) die Kündigungen nach Artikel 22; (d) die Notifikationen nach Artikel 23; (e) jede nach Artikel 24 als angenommen geltende Änderung und den Tag ihres Inkrafttretens; (f) den Eingang der Notifikationen nach Artikel 25; (g) den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 26 sowie den Tag, an dem Vorbehalte oder die Zurückziehung von Vorbehalten wirksam werden.

Art. 28

Nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird dieses Abkommen auf Antrag des Generalsekretärs des Rates beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.

Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.Geschehen zu Brüssel, am sechsten Dezember neunzehnhunderteinundsechzig, in französischer und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, die beim Generalsekretär des Rates hinterlegt wird; dieser übermittelt allen in Artikel 20 Absatz 1 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.(Es folgen die Unterschriften)

Vordruck des Carnet A.T.A.

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U)
Inkrafttreten
Ägypten11. Januar1968 B11. April1968
Algerien2. Juli1973 B2. Oktober1973
Andorra2. September1998 B1. Dezember1998
Australien*14. Juni196714. September1967
Belarus7. Mai1998 B5. August1998
Belgien22. Februar1966 B22. Mai1966
Bulgarien31. Juli1964 B1. November1964
China*27. August199325. November1993
Hongkonga1. Juli19971. Juli1997
Macau15. Juni201015. Juni2010
Côte d’Ivoire14. Juni1962 U30. Juli1963
Dänemark*14. April196515. Juli1965
Färöer14. April196515. Juli1965
Deutschland15. Oktober196516. Januar1966
Finnland1. August1964 B2. November1964
Frankreich20. Dezember1962 B30. Juli1963
Griechenland23. Oktober1975 B23. Januar1976
Indien5. Juli1989 B5. Oktober1989
Iran16. April1968 B16. Juli1968
Irland*15. April1965 B16. Juli1965
Island16. Juni1970 B16. September1970
Israel25. August1966 B25. November1966
Italien19. Juni196420. September1964
Japan1. August1973 B1. November1973
Kanada10. Juli1972 B10. Oktober1972
Korea (Süd-)4. April1978 B4. Juli1978
Kroatien29. September1994 B29. Dezember1994
Kuba24. September196325. Dezember1963
Lesotho10. Mai1983 B8. August1983
Libanon11. Dezember1979 B11. März1980
Liechtenstein30. April196330. Juli1963
Luxemburg10. Juni1966 B10. September1966
Malaysia13. Juni1988 B13. September1988
Malta22. November1983 B22. Februar1984
Marokko19. November1996 B17. Februar1997
Mauritius22. April1982 B21. Juli1982
Mexiko13. November2000 B14. Februar2001
Neuseeland*28. November1977 B28. Februar1978
Niederlande17. Januar1964 B18. April1964
Aruba17. Januar1964 B18. April1964
Curaçao17. Januar1964 B18. April1964
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
17. Januar1964 B18. April1964
Sint Maarten17. Januar1964 B18. April1964
Niger8. Dezember1978 B8. März1979
Nigeria1. Oktober1973 B1. Januar1974
Nordmazedonien3. April1996 B2. Juli1996
Norwegen29. Oktober1964 B30. Januar1965
Österreich20. Mai196321. August1963
Polen*19. Juli1969 B19. Oktober1969
Portugal20. April196620. Juli1966
Rumänien7. März1967 B7. Juni1967
Russland18. April1996 B18. Juli1996
Schweden19. März196420. Juni1964
Schweiz*30. April196330. Juli1963
Senegal14. Oktober1977 B14. Januar1978
Serbien27. Dezember2001 B27. März2002
Seychellen15. November2023 B15. Februar2024
Singapur14. November1983 B14. Februar1984
Slowakei5. Februar1993 N5. Februar1993
Slowenien23. November1992 B23. Februar1993
Spanien6. April19647. Juli1964
Sri Lanka14. Juli1981 B14. Oktober1981
Südafrika*18. Dezember1975 B18. März1976
Thailand30. September1994 B30. Dezember1994
Trinidad und Tobago5. Januar1981 B5. April1981
Tschechische Republik1. Januar1993 N1. Januar1993
Tunesien10. März1971 B10. Juni1971
Türkei*23. August1974 B23. November1974
Ungarn22. November1965 B23. Februar1966
Vereinigte Staaten*3. Dezember1968 B3. März1969
Vereinigtes Königreich*19. Juli196320. Oktober1963
Gibraltar*2. Dezember1968 B2. März1969
Guernsey19. Juli1963 B20. Oktober1963
Insel Man19. Juli1963 B20. Oktober1963
Jersey19. Julii1963 B20. Oktober1963
Zypern25. Oktober1976 B25. Januar1977
* Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Weltzollorganisation:www.wcoomd.org/ > Français > A notre propos > Conventions et Accords eingesehen oder bei der Zollverwaltung, Sektion internationales Geschäft, 3003 Bern, bezogen werden. a Vom 14. März 1974 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem
1. Juli 1997 bildet Hongkong eine besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 6. Juni 1997 ist das Übereinkommen seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.
SchweizDas Abkommen erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollanschlussvertrag mit der Schweiz verbunden ist.

Footnotes

  1. Art. 1 des BB vom 7. März 1963 (AS 1963 443)

  2. SR 0.632.21

  3. SR 0.631.121.2

  4. SR 0.631.244.54

  5. SR 0.631.244.56

  6. Eingefügt durch die vom BR am 25. Jan. 2017 genehmigte Änderung, in Kraft getreten für die Schweiz am 13. Aug. 2017 (AS 2018 893). Berichtigungen vom 6. März 2018 (AS 2018 991) und vom 20. März 2018 (AS 2018 1175).

  7. Fassung gemäss der vom BR am 25. Jan. 2017 genehmigten Änderung, in Kraft getreten für die Schweiz am 13. Aug. 2017 (AS 2018 893). Berichtigungen vom 6. März 2018 (AS 2018 991) und vom 20. März 2018 (AS 2018 1175).

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