Übereinkunft betreffend die Kontrollierung des Verkehrs mit Getränken zwischen der Schweiz und Frankreich

0.631.242.349Bilateral International Treaty10.04.1878

Abgeschlossen am 10. August 1877
Vom Bundesrat genehmigt am 20. November 1877
In Kraft getreten am 10. April 1878

(Stand am 10. April 1878)

Zwischen

1.  der Regierung der Französischen Republik, vertreten durch:

(Es folgen die Namen der französischen Bevollmächtigten)

einerseits, und

2.  der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch:

(Es folgen die Namen der schweizerischen Bevollmächtigten)

andererseits,

ist unter Ratifikationsvorbehalt Nachstehendes vereinbart worden:

Art. 1

Jeder französische Geleitschein, welcher eine nach der schweizerischen Grenze gehende Sendung von Wein, Branntwein, Likör, Bier oder Obstwein, in Fässern oder Flaschen, begleitet, ist, um seine endgültige Löschung zu erhalten, von der schweizerischen Zollbehörde zu visieren.

Das Visum wird von derjenigen Zollstätte beigesetzt, die, nach Mitgabe des nachstehenden Verzeichnisses, dem französischen Ausgangsbüro entspricht und welche die Ware zur Einfuhr oder zum Transit durch die Schweiz abgefertigt hat.

Art. 2

Desgleichen ist jeder schweizerische Geleitschein, welcher eine nach der französischen Grenze gehende Sendung von Wein, Branntwein, Likör, Bier oder Obstwein, in Fässern oder Flaschen, begleitet, von der französischen Behörde zu visieren, um hierauf seine definitive Löschung zu erhalten.

Das Visum wird von demjenigen französischen Büro beigesetzt, welches, nach Mitgabe des nachstehenden Verzeichnisses, der schweizerischen Austrittszollstätte gegenüber liegt und bei welchem die Ware die für den Verkehr in Frankreich erforderliche Abfertigung erhalten hat.

Art. 3

Das Visum besteht in den Worten «vu et reconnu» nebst Datum, Unterschrift und Stempel des betreffenden Büros.

In Frankreich wird dasselbe unmittelbar nach Ausstellung der steueramtlichen Begleitpapiere, in der Schweiz sofort nach der Einfuhr‑ oder Transitabfertigung der Ware beigesetzt; und in beiden Fällen nach Einsichtnahme der Transportpapiere, welchen der betreffende Geleitschein beigeheftet sein muss.

Art. 4

Sofort nach Beisetzung des Visums ist der Geleitschein dem Warenführer einzuhändigen, welcher verpflichtet ist, denselben ohne Verzug dem zur Löschung kompetenten Büro zuzustellen.

Immerhin, wenn die Ware mit Bestimmung nach Savoyen oder der Landschaft Gex durch die Schweiz transitiert, behält der Warenführer den visierten Schein, um ihn dem französischen Grenzbüro in der Zone vorzuweisen.

Art. 5

Die zum Visum ermächtigten Büros sind im nachstehenden Verzeichnis aufgezählt.

Die vertragschliessenden Teile können jedoch, in gegenseitigem Einverständnis, dieses Verzeichnis, je nach Umständen, ganz oder teilweise ändern.

Art. 6

Die gegenwärtige Übereinkunft wird bis Ende des Jahres eintausendachthundertundachtzig in Kraft bestehen, und von da an stillschweigend von Jahr zu Jahr fortdauern, sofern sie nicht von dem einen oder andern der vertragschliessenden Teile drei Monate zum voraus gekündigt wird.

Also beschlossen in Genf, in Aufhebung der diesbezüglichen Übereinkunft vom 19. Juli 18752und unter Vorbehalt der gesetzlichen Ratifikationen, den 10. August eintausendachthundertundsiebenundsiebenzig.

Chs. de Lentulus
E.Paccaud
de Salve
J. Thomas

Verzeichnis der Büros, die zur gegenseitigen Kontrollierung des Verkehrs mit Getränken zwischen der Schweiz und Frankreich ermächtigt sind

Schweizerische BürosFranzösische Büros
LisbüchelSt‑Louis‑Strasse
BaselSt‑Louis‑Bahnhof
Allschwil IHegenheim‑Süd
Allschwil II
Schönenbuch
Neuwiller
Benken
Rodersdorf
Leymen‑Strasse
Rodersdorf
Burg
Biderthal
Roggenburg‑NeumühleKiffis
LützelWinkel
MiécourtCourtavon
BonfolPfetterhausen‑Bahnhof
Beurnevésin IIPfetterhausen‑Strasse
Beurnevésin IRéchésy
LugnezCourcelles
Boncourt
Pruntrut (Zoll und Post)
Delle
Fahy
Grandfontaine
Abbevillers
DamvantVillars‑sous‑Blamont
ReclèreVaufrey
La Motte3Brémoncourt5
ChaufourChauvillers
Goumois
La Goule
Goumois
La Goule
BiaufondLa Cheminée
Les BrenetsVillers‑Strasse
(für Transporte auf der Strasse)
Le Col des Roches (Strasse)Col France
Le Col des Roches (Bahnhof) für die mit
Eilgut spedierten Waren mit Bestim-
mungsort Col des Roches‑Bahnhof
Morteau
(für Transporte mit der Eisenbahn)
Le Locle (Stadt) für die mit Eilgut
spedierten Waren mit Bestimmungsort
Le Locle‑Bahnhof Le Locle‑Col des Roches für die mit
Frachtgut spedierten Waren nach
Col des Roches, nach Locle und weiter
Morteau
(für Transporte mit der Eisenbahn)
Pontarlier‑Schweizer Zoll
(Post und Reisende) Verrières‑Bahnhof
Pontarlier‑Bahnhof für Postsendungen
und im Reisendenverkehr
mit direkten Zügen
MeudonVerrières de Joux
L’AubersonLes Fourgs
Vallorbe‑StrasseLa Ferrière‑sous‑Jougne
(für Transporte auf der Strasse)
Vallorbe, internationaler BahnhofVallorbe, internationaler Bahnhof
(für Transporte mit der Eisenbahn)
Les Charbonnières*4Mouthe*
Brassus
La Cure
Bois d’Amont
Les Rousses
Crassier
Chavanne‑de‑Bogis
Divonne
Sauverny**5Sauverny**
Vireloup
Saconnex
Ferney‑Voltaire
* Mit Ausnahme des Alkohols. ** Nur für Weine.
Schweizerische BürosFranzösische Büros
Mategnin*6Prévessin*
MeyrinSt‑Genis Pouilly
La Plaine‑GarePougny‑Gare
Genf‑Eilgutbahnhof7Bellegarde‑Eilgutbahnhof
Genf‑Frachtgutbahnhof8Bellegarde‑Frachtgutbahnhof
La Plaine‑Route**9Challex**
Chancy IPougny‑Bahnhof
PerlySt‑Julien
Croix‑de‑RozonCollonges‑sous‑Salève
Pierregrand*10Bossey*
Veyrier ICollonges‑sous‑Salève
Veyrier IÉtrembières‑Veyrier
MoillesulazMoillesulaz
Chêne‑Bahnhof
Genf‑Bahnhof Eaux‑Vives
Annemasse
Cara***11Carraz***
MoniazMoniaz
Veigy
Anières
Veigy‑Tramway
Veigy‑Strasse
HermanceChens‑le‑Pont
Genf‑See
Nyon
Chens
Thonon
Évian
St‑Gingolph
* Nur für den Import von Weinen für die Schweiz, mit Ausnahme des Alkohols. ** Nur für Weine. *** Nur für den Import von Weinen und Most, mit Ausnahme des Alkohols.
Schweizerische BürosFranzösische Büros
Coppet
Rolle
Morges
Ouchy
Cully
Vevey
Montreux‑See
Villeneuve
Thonon
Évian
St‑Gingolph
Bouveret‑BahnhofSt‑Gingolph‑Bahnhof
St‑GingolphSt‑Gingolph‑Strasse
Le Châtelard
Trient
Vallorcine‑Bahnhof
Morgins
Champéry
Abondance

Footnotes

  1. Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

  2. In der AS nicht veröffentlicht.

  3. Das schweizerische Zollbüro in La Motte ist ermächtigt, mit dem französischen Büro in Brémoncourt mit Bezug auf die Kontrollierung des Getränkeverkehrs zwischen der Schweiz und Frankreich zu korrespondieren (Art. 2 der Erkl. vom 17. Sept. 1907 betreffend Abänderung des Verzeichnisses der mit dem Visum der Geleitscheine im Getränkeverkehr zwischen der Schweiz und Frankreich betrauten Büros) (AS 23 687).

  4. Eingefügt durch eine im Januar 1932 getroffene Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich (AS 48 100).

  5. Eingefügt durch eine im September 1927 getroffene Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich (AS 43 358).

  6. Fassung gemäss einer im Juli 1937 getroffenen Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich (AS 53 743).

  7. Fassung gemäss einer im September 1927 getroffenen Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich (AS 43 358).

  8. Fassung gemäss einer im September 1927 getroffenen Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich (AS 43 358).

  9. Eingefügt durch eine im September 1927 getroffene Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich (AS 43 358).

  10. Eingefügt durch Notenaustausch vom 12./22. Jan. 1929 zwischen der Schweiz und Frankreich (AS 45 144).

  11. Eingefügt durch eine im Juni 1935 getroffene Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich (AS 51 520).

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