Vereinbarung über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

0.631.145.141Multilateral International Treaty07.04.1953

Abgeschlossen in Lake Success, New York, am 22. November 1950
Von der Bundesversammlung genehmigt am 25. September 19522
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 7. April 1953
In Kraft getreten für die Schweiz am 7. April 1953

(Stand am 30. Mai 2017)

Präambel

Die vertragschliessenden Staaten

in der Erwägung, dass der freie Austausch der Ideen und des Wissens und ganz allgemein die möglichst weite Verbreitung aller verschiedenen Ausdrucksformen der Zivilisation unerlässliche Voraussetzungen sowohl für den geistigen Fortschritt als auch für die internationale Verständigung sind und deshalb zur Erhaltung des Friedens in der Welt beitragen;

in der Erwägung, dass dieser Austausch hauptsächlich durch die Vermittlung von Büchern, Veröffentlichungen und Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters zustande kommt;

in der Erwägung, dass in der Gründungsakte der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur die Zusammenarbeit zwischen den Nationen auf allen Gebieten geistiger Tätigkeit und insbesondere der Austausch von Veröffentlichungen und Gegenständen von künstlerischem oder wissenschaftlichem Interesse und anderem nützlichem Informationsmaterial befürwortet wird, dass ferner die Organisation «das gegenseitige Sichkennenlernen und Verstehen der Völker durch die Förderung der zur Information der Massen bestehenden Organe erleichtert» und dass sie internationale Vereinbarungen empfiehlt, «die von Nutzen scheinen für die freie Verbreitung von Ideen durch Wort und Bild»;

in der Erkenntnis, dass eine internationale Vereinbarung zur Förderung des freien Austausches von Büchern, Veröffentlichungen und Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters ein wirksames Mittel zur Erreichung dieser Ziele darstellt;

haben deshalb die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Art. I
  1. Die vertragschliessenden Staaten verpflichten sich, keine Zölle oder andere Abgaben zu erheben für die Einfuhr oder anlässlich der Einfuhr von
  1. Büchern, Veröffentlichungen und Dokumenten, die im Anhang A dieser Vereinbarung aufgeführt sind;
  2. Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die in den Anhängen B, C, D und E dieser Vereinbarung bezeichnet sind,

sofern diese den im Anhang aufgeführten Bedingungen entsprechen und Erzeugnisse eines andern vertragschliessenden Staates darstellen. 2. Die Bestimmungen von Ziffer 1 dieses Artikels hindern einen Vertragsstaat nicht daran, auf den eingeführten Gegenständen

  1. anlässlich der Einfuhr oder später Gebühren oder andere interne Abgaben irgendwelcher Art zu erheben, vorausgesetzt, dass diese nicht höher sind als die Abgaben, die direkt oder indirekt auf gleichartigen einheimischen Produkten erhoben werden;
  2. durch Regierungs- oder Verwaltungsbehörden auf der Einfuhr oder anlässlich der Einfuhr Gebühren oder Abgaben zu erheben, die jedoch keine Zollgebühren sind, vorausgesetzt, dass sie ungefähr den Kosten für die geleisteten Dienste entsprechen und dass sie nicht eine indirekte Schutzmassnahme für einheimische Produkte oder eine steuerähnliche Abgabe auf der Einfuhr darstellen.
Art. II
  1. Die vertragschliessenden Staaten verpflichten sich, die erforderlichen Devisen freizugeben und/oder Einfuhrbewilligungen zu erteilen für die Einfuhr der nachstehenden Gegenstände:
    1. Bücher und Publikationen, die für Bibliotheken und Sammlungen öffentlicher, dem Unterrichtswesen, der Forschung oder kulturellen Zwecken dienender Institutionen bestimmt sind;
    2. amtliche, parlamentarische und administrative, in ihrem Ursprungsland veröffentlichte Dokumente;
    3. Bücher und Veröffentlichungen der Organisation der Vereinten Nationen und ihrer Spezialorganisationen;
    4. Bücher und Publikationen der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, die von ihr oder unter ihrer Aufsicht unentgeltlich verteilt werden, aber nicht im Buchhandel erscheinen;
    5. Veröffentlichungen, die zum Reisen ausserhalb des Importlandes einladen und unentgeltlich versandt und verteilt werden;
    6. für Blinde bestimmte Gegenstände:
    1. in Blindenschrift hergestellte Bücher, Veröffentlichungen und Dokumente aller Art; 2. andere, besonders für die erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Weiterbildung der Blinden geeignete Gegenstände, sofern sie durch von den zuständigen Behörden des Importlandes zur zollfreien Einfuhr ermächtigte Blindeninstitutionen oder Blinden-Hilfswerke direkt eingeführt werden.
  2. Sofern vertragschliessende Staaten mengenmässige Einschränkungen vornehmen und Devisenvorschriften erlassen, verpflichten sie sich, wenn immer möglich auch für die Einfuhr anderer Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, insbesondere der im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführten Gegenstände, die erforderlichen Devisen freizugeben oder Einfuhrbewilligungen zu erteilen.
Art. III
  1. Die vertragschliessenden Staaten verpflichten sich, für Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die ausschliesslich zum Zwecke der Schaustellung an einer von den zuständigen Behörden des Importlandes zugelassenen öffentlichen Ausstellung eingeführt werden und zur nachherigen Wiederausfuhr bestimmt sind, alle möglichen Einfuhrerleichterungen zu gewähren. Darunter sind zu verstehen: die Erteilung der erforderlichen Einfuhrbewilligungen, die Befreiung von Zöllen sowie von Gebühren und andern, anlässlich der Einfuhr erhobenen internen Abgaben, ausgenommen solche, welche ungefähr den Kosten für geleistete Dienste entsprechen.
  2. Die Bestimmungen dieses Artikels hindern die Behörden des Importlandes nicht daran, durch die nötigen Massnahmen die Wiederausfuhr der betreffenden Gegenstände nach Schluss der Ausstellung sicherzustellen.
Art. IV

Die vertragschliessenden Staaten verpflichten sich im Rahmen des Möglichen:

  1. ihre gemeinsamen Anstrengungen fortzusetzen, um mit allen Mitteln den freien Austausch von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen und kulturellen Charakters zu fördern und alle Beschränkungen der Freizügigkeit, die in dieser Vereinbarung nicht vorgesehen sind, aufzuheben oder herabzusetzen;
  2. die mit der Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters verbundenen administrativen Formalitäten zu vereinfachen;
  3. bei allen wünschbaren Vorsichtsmassregeln für eine rasche Zollabfertigung der Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen und kulturellen Charakters zu sorgen.
Art. V

Durch die Bestimmungen dieser Vereinbarung soll den vertragschliessenden Staaten nicht die Möglichkeit genommen werden, in Übereinstimmung mit ihrer nationalen Gesetzgebung Massnahmen zu ergreifen, um die Einfuhr oder nachherige Verwendung gewisser Gegenstände zu verbieten oder einzuschränken, sofern diese Massnahmen aus unmittelbaren Gründen der nationalen Sicherheit, der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung nötig werden.

Art. VI

Durch diese Vereinbarung sollen weder die Gesetze und Verordnungen noch irgendwelche internationalen Verträge, Abkommen, Vereinbarungen oder Erklärungen berührt oder abgeändert werden, die ein vertragschliessender Staat im Interesse des Urheberschutzes oder des Schutzes des gewerblichen Eigentums mit Einschluss der Patente und Fabrikmarken erlassen bzw. unterzeichnet hat.

Art. VII

Die vertragschliessenden Staaten verpflichten sich, alle Streitfälle, die sich aus der Auslegung oder der Anwendung der vorliegenden Vereinbarung ergeben könnten, auf dem Verhandlungswege oder durch ein Vergleichsverfahren zu regeln, und zwar unbeschadet früherer vertraglicher Bestimmungen, die sie allenfalls zur Regelung der zwischen ihnen auftretenden Streitfälle getroffen haben.

Art. VIII

Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen vertragschliessenden Staaten über den erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakter eines eingeführten Gegenstandes können die interessierten Parteien in gemeinsamem Einverständnis vom Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur ein Gutachten anfordern.

Art. IX
  1. Diese Vereinbarung, deren englischer und französischer Text in gleicher Weise massgebend ist, trägt das heutige Datum und steht allen Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie allen Nichtmitgliedstaaten, die vom Exekutivrat der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur eingeladen worden sind, zur Unterzeichnung offen.
  2. Die Vereinbarung ist von den Signatarstaaten, gemäss ihrer Verfassungsbestimmungen, zu ratifizieren.
  3. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt.
Art. X

Die in Artikel IX Ziffer 1 erwähnten Staaten können dieser Vereinbarung vom 22. November 1950 an beitreten. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer formellen Urkunde beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen.

Art. XI

Diese Vereinbarung tritt mit demjenigen Tage in Kraft, an welchem der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen in den Besitz der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden von zehn Staaten gelangt ist.

Art. XII
  1. Die am Tage des Inkrafttretens an der Vereinbarung beteiligten Staaten ergreifen, jeder für sich, innert sechs Monaten alle diejenigen Massnahmen, die für die praktische Durchführung erforderlich sind.
  2. Für alle Staaten, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung hinterlegen, beträgt diese Frist drei Monate vom Datum der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde an gerechnet.
  3. Spätestens einen Monat nach Ablauf der in den Ziffern 1 und 2 dieses Artikels vorgesehenen Fristen unterbreiten die vertragschliessenden Staaten der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur einen Bericht über die Massnahmen, die sie zur praktischen Durchführung der Vereinbarung getroffen haben.
  4. Dieser Bericht wird von der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur an alle Signatarstaaten der Vereinbarung sowie an die Internationale Handelsorganisation (vorläufig an deren interimistische Kommission) versandt.
Art. XIII

Jeder vertragschliessende Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder in jedem spätern Zeitpunkt in einer an den Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen zu richtenden Note erklären, dass diese Vereinbarung auch für ein oder mehrere Gebiete verbindlich ist, für deren internationale Beziehungen der Staat die Verantwortung trägt.

Art. XIV
  1. Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung kann diese von jedem Vertragsstaat in seinem eigenen oder im Namen jedes Gebietes, für dessen internationale Beziehungen er die Verantwortung trägt, durch eine beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen zu hinterlegende schriftliche Erklärung gekündigt werden.
  2. Die Kündigung wird ein Jahr nach Empfang der Erklärung wirksam.
Art. XV

Der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen teilt den in Artikel IX Ziffer 1 erwähnten Staaten, der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und der Internationalen Handelsorganisation (vorläufig deren interimistischer Kommission) die Hinterlegung aller in den Artikeln IX und X aufgeführten Ratifikations- oder Beitrittsurkunden sowie die in den Artikeln XIII und XIV vorgesehenen Erklärungen und Kündigungen mit.

Art. XVI

Sofern ein Drittel der Vertragsstaaten es verlangt, setzt der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur die Frage der Einberufung einer Konferenz für die Revision der vorliegenden Vereinbarung auf die Tagesordnung der nächsten Generalkonferenz dieser Organisation.

Art. XVII

Die Anhänge A, B, C, D und E sowie das der Vereinbarung beigelegte Protokoll bilden integrierende Bestandteile dieser Vereinbarung.

Art. XVIII
  1. In Übereinstimmung mit Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen3wird diese Vereinbarung am Tage ihres Inkrafttretens vom Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen eingetragen.
  2. Zu Urkund dessen haben die bevollmächtigten Unterzeichneten namens ihrer Regierungen diese Vereinbarung unterschrieben.

Gegeben in Lake Success, New York, am zweiundzwanzigsten November neunzehnhundertundfünfzig in einem einzigen Exemplar, das im Archiv der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt wird. Beglaubigte Abschriften werden allen in Ziffer 1 des Artikels IX erwähnten Staaten sowie der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und der Internationalen Handelsorganisation (vorläufig deren interimistischen Kommission) übergeben.

(Es folgen die Unterschriften)

Anhang A

Bücher, Veröffentlichungen und Dokumente

1.  Gedruckte Bücher;

2.  Zeitungen und Zeitschriften;

3.  Bücher und Dokumente, die durch andere Vervielfältigungsverfahren als die Druckpresse erzeugt wurden;

4.  amtliche, parlamentarische und administrative Dokumente, die in ihrem Ursprungslande veröffentlicht wurden;

5.  Plakate und Veröffentlichungen für den Fremdenverkehr, die das Publikum zu Reisen ausserhalb des Importlandes auffordern: Broschüren, Führer, Fahrpläne, Prospekte und ähnliche Veröffentlichungen, mit oder ohne Illustrationen, einschliesslich den von privaten Unternehmen herausgegebenen;

6.  Veröffentlichungen, die zum Studium im Auslande einladen;

7.  Manuskripte und maschinengeschriebene Dokumente;

8.  Kataloge über Bücher und Veröffentlichungen, die von einem ausserhalb des Importlandes ansässigen Verleger oder Buchhändler zum Verkauf angeboten werden;

9.  Kataloge über Filme, Tonaufnahmen oder jegliches andere akustische oder Bildmaterial mit erzieherischem, wissenschaftlichem oder kulturellem Charakter, die von oder für die Rechnung der Organisation der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen hergestellt wurden;

10.  Musik, handgeschrieben, gedruckt oder durch andere Vervielfältigungsverfahren als die Druckerpresse wiedergegeben;

11.  geographische, hydrographische und Himmelskarten;

12.  Architekturpläne und -zeichnungen oder solche industriellen oder technischen Charakters, in Original oder Kopie, die für das Studium in einem von den zuständigen Behörden des Importlandes für die zollfreie Einfuhr solcher Gegenstände ermächtigten wissenschaftlichen Institut bzw. Lehrinstitut bestimmt sind.

Die in diesem Anhang A vorgesehenen Vergünstigungen finden keine Anwendung auf folgende Gegenstände:

  1. Papeteriewaren;
  2. Bücher, Veröffentlichungen und Dokumente (mit Ausnahme der oben bezeichneten Kataloge und Fremdenverkehrsplakate und ‑veröffentlichungen), die hauptsächlich der kommerziellen Propaganda dienen und von einem privaten Unternehmen oder für dessen Rechnung herausgegeben wurden;
  3. Zeitungen und Zeitschriften, in denen der Reklameteil mehr als 70 Prozent des Raumes einnimmt;
  4. alle anderen Gegenstände (mit Ausnahme der oben bezeichneten Kataloge), in denen der Reklameteil mehr als 25 Prozent des Raumes einnimmt. Bei Plakaten und Veröffentlichungen für den Fremdenverkehr betrifft dieser Prozentsatz nur die privaten kommerziellen Anzeigen.
Anhang B

Kunstwerke und Sammlungsgegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

1.  Malereien und Zeichnungen, einschliesslich die ganz von Hand gemachten Kopien, ausgenommen fabrikmässig hergestellte, bemalte und verzierte Gegenstände;

2.  Lithographien, Stiche, Handdrucke, die nummeriert, vom Künstler gezeichnet und von graviertem Stein, Platten oder anderem gänzlich von Hand bearbeitetem Material abgezogen sind;

3.  Originalwerke der Bildhauerei, Freiplastiken, in Relief oder in Intaglio, ausgenommen serienweise hergestellte Reproduktionen und kunsthandwerkliche Gegenstände mit kommerziellem Charakter;

4.  Sammlungsgegenstände und Kunstwerke, die für Museen, Galerien und andere von den zuständigen Behörden des Importlandes zum zollfreien Empfang dieser Gegenstände ermächtigte öffentliche Institute bestimmt sind, unter der Bedingung, dass sie nicht verkauft werden dürfen;

5.  Sammlungen und Sammlungsgegenstände, die sich auf die Wissenschaft, insbesondere die Anatomie, Zoologie, Botanik, Mineralogie, Paläontologie, Archäologie und Ethnographie beziehen, sofern sie nicht kommerziellen Zwecken dienen;

6.  über 100 Jahre alte Gegenstände.

Anhang C

Bild- und Hörmaterial mit erzieherischem, wissenschaftlichem oder kulturellem Charakter

1.  Filme, Filmstreifen, Mikrofilme und Diapositive erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die von den durch die zuständigen Behörden des Importlandes zum zollfreien Empfang ermächtigten Organisationen (nach Ermessen des Importlandes auch Rundspruchorganisationen) eingeführt werden. Die Gegenstände dürfen nur von diesen Organisationen oder von andern öffentlichen oder privaten Institutionen oder Gesellschaften verwendet werden, die von den genannten Behörden dazu ermächtigt sind und einen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakter aufweisen;

2.  Film-Wochenschauen (mit oder ohne Tonband), die zur Zeit ihrer Einfuhr aktuell sind. Sie können zum Zwecke der Wiedergabe in der Form von Negativen, belichtet und entwickelt, oder von Positiven, entwickelt und kopiert, importiert werden unter Vorbehalt einer möglichen Beschränkung der Zollfreiheit auf zwei Kopien. Die Wochenschauen stehen nur dann im Genuss dieser Bevorzugung, wenn sie von den durch die zuständigen Behörden des Importlandes zum zollfreien Empfang ermächtigten Organisationen (nach Ermessen des Importlandes auch Rundspruchorgane) eingeführt werden;

3.  Tonaufnahmen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die ausschliesslich für die von den zuständigen Behörden des Importlandes zum zollfreien Empfang dieses Materials ermächtigten öffentlichen oder privaten Institutionen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters bestimmt sind (nach Ermessen des Importlandes auch Rundspruchorgane);

4.  Filme, Filmstreifen, Mikrofilme und Tonaufnahmen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die von der Organisation der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen hergestellt worden sind;

5.  Modelle, Maquetten, Wandbilder, die ausschliesslich zu Vorführungs- und Unterrichtszwecken in öffentlichen oder privaten Instituten erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters dienen. Diese müssen von den zuständigen Behörden des Importlandes zum zollfreien Empfang dieses Materials ermächtigt sein.

Anhang D

Wissenschaftliche Instrumente und Apparate

Wissenschaftliche Instrumente und Apparate, die ausschliesslich zu Unterrichtszwecken oder zur rein wissenschaftlichen Forschung bestimmt sind, unter Vorbehalt:

  1. dass die betreffenden wissenschaftlichen Instrumente und Apparate für öffentliche oder private wissenschaftliche oder Lehranstalten bestimmt sind, die von den zuständigen Behörden des Importlandes dazu ermächtigt sind, diese Gegenstände zollfrei einzuführen. Die Gegenstände müssen unter Kontrolle und auf Verantwortung dieser Anstalten verwendet werden;
  2. dass im gegebenen Zeitpunkt keine Instrumente oder Apparate von gleichem wissenschaftlichem Wert im Importland hergestellt werden.
Anhang E

Gegenstände für Blinde

1.  Bücher, Veröffentlichungen und Dokumente aller Art in Blindenschrift.

2.  Andere, besonders für die erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Weiterbildung der Blinden verwendbare Gegenstände, die direkt von ihren eigenen Institutionen oder von den von den zuständigen Behörden des Importlandes zur zollfreien Einfuhr dieses Materials ermächtigten Blinden-Hilfsorganisationen eingeführt werden.

Protokoll$ $

Die vertragschliessenden Staaten,

bestrebt, den Beitritt der Vereinigten Staaten von Amerika zur Vereinbarung vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters zu erleichtern, haben folgendes vereinbart:

  1. Die Vereinigten Staaten von Amerika können diese Vereinbarung gemäss Artikel IX ratifizieren oder ihr gemäss Artikel X beitreten, mit dem unten aufgeführten Vorbehalt.
  2. Falls die Vereinigten Staaten von Amerika der Vereinbarung mit dem in Ziffer 1 vorgesehenen Vorbehalt beitreten und Vertragspartei werden, können sie sich gegenüber jedem an dieser Vereinbarung beteiligten Staat auf die Bestimmungen des Vorbehalts berufen; desgleichen kann sich auch jeder Vertragsstaat den Vereinigten Staaten von Amerika gegenüber auf diesen berufen. Keine im Hinblick auf diesen Vorbehalt getroffene Massnahme darf einen diskriminierenden Charakter haben.

Text des Vorbehalts:

a.  Falls es sich herausstellen sollte, dass – infolge der von einem Vertragsstaat gemäss dieser Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungen – die Einfuhr irgendeines in dieser Vereinbarung erwähnten Produktes in diesen Staat unverhältnismässig zunimmt oder unter solchen Bedingungen geschieht, dass die einheimische Industrie, welche ähnliche oder direkt im Konkurrenzwettbewerb stehende Produkte hervorbringt, dadurch bedroht wird oder bedroht werden könnte, so ist es dem vertragschliessenden Staat freigestellt, unter Beobachtung der in der vorhergehenden Ziffer 2 enthaltenen Bestimmungen, für den in Frage stehenden Gegenstand im Ausmass und während der Zeit, die zur Verhinderung oder Wiedergutmachung eines solchen Schadens nötig ist, sich ganz oder teilweise der Verpflichtungen zu entbinden, die er mit der vorliegenden Vereinbarung eingegangen ist.

b.  Bevor ein Vertragsstaat eine der unter Buchstabe a vorgesehenen Massnahmen ergreift, gibt er davon der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur schriftlich Kenntnis, und zwar so frühzeitig als möglich. Er gibt ihr und den an der Vereinbarung beteiligten Vertragsstaaten die Möglichkeit, sich mit ihm über die in Aussicht genommene Massnahme zu besprechen.

c.  In kritischen Fällen, in denen ein verspätetes Eingreifen schwer wiedergutzumachende Nachteile mit sich bringen würde, können gestützt auf Buchstabe a dieses Protokolls, ohne vorherige Rückfragen, aber unter der Bedingung, unverzüglich nachher Besprechungen aufzunehmen, provisorische Schutzmassnahmen ergriffen werden.

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Afghanistan19. März195819. März1958
Ägypten8. Februar195221. Mai1952
Armenien23. August201023. August2010
Australien5. März1992 B5. März1992
Barbados13. April1973 N30. November1966
Belgien31. Oktober195731. Oktober1957
Benin18. Mai201718. Mai2017
Bolivien22. September197022. September1970
Bosnien und Herzegowina1. September1993 N6. März1992
Bulgarien14. März1997 B14. März1997
Burkina Faso14. September1965 B14. September1965
China
Hongkong6. Juni19971. Juli1997
Côte d’Ivoire19. Juli1963 B19. Juli1963
Dänemark4. April1960 B4. April1960
Deutschland*9. August1957 B9. August1957
El Salvador24. Juni195324. Juni1953
Estland1. August20011. August2001
Fidschi31. Oktober1972 N10. Oktober1970
Finnland30. April1956 B30. April1956
Frankreich14. Oktober195714. Oktober1957
Gabun4. September1962 B4. September1962
Ghana7. April1958 N5. März1957
Griechenland12. Dezember195512. Dezember1955
Guatemala8. Juli19608. Juli1960
Haiti14. Mai195414. Mai1954
Heiliger Stuhl22. August1979 B22. August1979
Irak11. August1972 B11. August1972
Iran7. Januar19667. Januar1966
Irland19. September1978 B19. September1978
Israel27. März195221. Mai1952
Italien26. November1962 B26. November1962
Japan17. Juni1970 B17. Juni1970
Jordanien31. Dezember1958 B31. Dezember1958
Kambodscha5. November1951 B21. Mai1952
Kamerun15. Mai1964 B15. Mai1964
Kasachstan21. Dezember1998 B21. Dezember1998
Kenia*15. März1967 B15. März1967
Kirgisistan19. Juli2005 B19. Juli2005
Kongo (Brazzaville)26. August1968 B26. August1968
Kongo (Kinshasa)3. Mai1962 N30. Juni1960
Kroatien26. Juli1993 N8. Oktober1991
Kuba27. August1952 B27. August1952
Laos28. Februar1952 B21. Mai1952
Lettland20. November2001 B20. November2001
Liberia16. September200516. September2005
Libyen22. Januar1973 B22. Januar1973
Litauen21. August1998 B21. August1998
Luxemburg31. Oktober195731. Oktober1957
Madagaskar23. Mai1962 B23. Mai1962
Malawi17. August1965 B17. August1965
Malaysia29. Juni1959 N31. August1957
Mali16. Juli2014 B16. Juli2014
Malta19. Januar1968 N21. September1964
Marokko25. Juli1968 B25. Juli1968
Mauritius18. Juli1969 N12. März1968
Mazedonien2. September1997 N17. November1991
Moldau3. September1998 B3. September1998
Monaco18. März1952 B21. Mai1952
Montenegro23. Oktober2006 N3. Juni2006
Neuseeland29. Juni196229. Juni1962
Cook-Inseln29. Juni196229. Juni1962
Niue29. Juni196229. Juni1962
Tokelau29. Juni196229. Juni1962
Nicaragua17. Dezember1963 B17. Dezember1963
Niederlande31. Oktober195731. Oktober1957
Aruba31. Oktober195731. Oktober1957
Curaçao31. Oktober195731. Oktober1957
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
31. Oktober195731. Oktober1957
Sint Maarten31. Oktober195731. Oktober1957
Niger22. April1968 B22. April1968
Nigeria26. Juni1961 N1. Oktober1960
Norwegen2. April1959 B2. April1959
Oman19. Dezember1977 B19. Dezember1977
Österreich12. Juni1958 B12. Juni1958
Pakistan17. Januar195221. Mai1952
Philippinen30. August195230. August1952
Polen24. September1971 B24. September1971
Portugal11. Juni1984 B11. Juni1984
Ruanda1. Dezember1964 N1. Juli1962
Rumänien*24. November1970 B24. November1970
Russland7. Oktober19947. Oktober1994
Salomoninseln3. September1981 N7. Juli1978
Sambia1. November1974 N24. Oktober1964
San Marino30. Juli1985 B30. Juli1985
Schweden21. Mai195221. Mai1952
Schweiz*7. April19537. April1953
Serbien12. März2001 N27. April1992
Sierra Leone13. März1962 N27. April1961
Simbabwe1. Dezember1998 N18. April1980
Singapur11. Juli1969 B11. Juli1969
Slowakei9. Juni1997 B9. Juni1997
Slowenien6. Juli1992 N25. Juni1991
Spanien7. Juli1955 B7. Juli1955
Sri Lanka8. Januar1952 B21. Mai1952
Syrien16. September198016. September1980
Tansania26. März1963 B26. März1963
Thailand18. Juni195121. Mai1952
Togo16. November200916. November2009
Tonga11. November1977 N4. Juni1970
Trinidad und Tobago11. April1966 N31. August1962
Tschechische Republik22. August1997 B22. August1997
Tunesien14. Mai1971 B14. Mai1971
Uganda15. April1965 B15. April1965
Ungarn*15. März1979 B15. März1979
Uruguay20. April199920. April1999
Venezuela1. Mai1992 B1. Mai1992
Vereinigte Staaten*2. November19662. November1966
Vereinigtes Königreich11. März195411. März1954
Anguilla11. März195411. März1954
Britische Jungferninseln11. März195411. März1954
Falklandinseln11. März195411. März1954
Gibraltar11. März195411. März1954
Insel Man11. März195411. März1954
Kanalinseln11. März195411. März1954
Montserrat11. März195411. März1954
St. Helena und Nebengebiete
(Ascension und Tristan da
Cunha)
11. März195411. März1954
Vietnam1. Juni1952 B1. Juni1952
Zypern16. Mai1963 N16. August1960
* Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme derjenigen der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
Schweiz 4Die Schweizerische Regierung behält sich gegenüber Vertragsstaaten, die Einfuhrbeschränkungen oder Devisenvorschriften in einseitiger Weise handhaben und damit die Vereinbarung unwirksam machen, volle Handlungsfreiheit vor.Meine Unterschrift wird ferner ohne Präjudiz in Bezug auf die Haltung der Schweizerischen Regierung zur Charta von Havanna vom 24. März 1948, in welcher eine internationale Handelsorganisation vorgesehen ist, abgegeben.Die Vereinbarung erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollanschlussvertrag mit der Schweiz verbunden ist.

Footnotes

  1. Übersetzung des französischen Originaltexts

  2. AS 1953 461

  3. SR 0.120

  4. Art. 1 des BB vom 25. Sept. 1952 (AS 1953 461)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.