Haager Abkommen für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

0.520.3Multilateral International Treaty15.08.1962

Abgeschlossen in Den Haag am 14. Mai 1954
Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. März 19621
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 15. Mai 1962
In Kraft getreten für die Schweiz am 15. August 1962

(Stand am 1. April 2025)

Die Hohen Vertragsparteien –

In der Erkenntnis, dass das Kulturgut während der letzten bewaffneten Konflikte schweren Schaden gelitten hat und infolge der Entwicklung der Kriegstechnik in zunehmendem Masse der Vernichtungsgefahr ausgesetzt ist;

In der Überzeugung, dass jede Schädigung von Kulturgut, gleichgültig welchem Volke es gehört, eine Schädigung des kulturellen Erbes der ganzen Menschheit bedeutet, weil jedes Volk seinen Beitrag zur Kultur der Welt leistet;

In der Erwägung, dass die Erhaltung des kulturellen Erbes für alle Völker der Welt von grosser Bedeutung ist, und dass es wesentlich ist, dieses Erbe unter internationalen Schutz zu stellen;

Geleitet von den Grundsätzen für den Schutz des Kulturguts bei bewaffneten Konflikten, die in den Haager Abkommen von 18992und 19073und im Washingtoner Vertrag vom 15. April 19354niedergelegt wurden;

In der Erwägung, dass dieser Schutz nur dann wirksam sein kann, wenn sowohl nationale als auch internationale Massnahmen ergriffen werden, um ihn schon in Friedenszeiten zu organisieren;

Entschlossen, alle zum Schutz des Kulturguts möglichen Massnahmen zu treffen –

haben folgendes vereinbart:

Kapitel I Allgemeine Schutzbestimmungen

Art. 1 Begriffsbestimmung des Kulturguts

Kulturgut im Sinne dieses Abkommens sind, ohne Rücksicht auf Herkunft oder Eigentumsverhältnisse:

  1. bewegliches oder unbewegliches Gut, das für das kulturelle Erbe der Völker von grosser Bedeutung ist, wie z.B. Bau‑, Kunst‑ oder geschichtliche Denkmäler kirchlicher oder weltlicher Art, archäologische Stätten, Gruppen von Bauten, die als Ganzes von historischem oder künstlerischem Interesse sind, Kunstwerke, Manuskripte, Bücher und andere Gegenstände von künstlerischem, historischem oder archäologischem Interesse sowie wissenschaftliche Sammlungen und bedeutende Sammlungen von Büchern, von Archivalien oder von Reproduktionen des oben umschriebenen Kulturguts;
  2. Gebäude, die in der Hauptsache und tatsächlich der Erhaltung oder Ausstellung des unter a umschriebenen beweglichen Guts dienen, wie z.B. Museen, grosse Bibliotheken, Archive sowie Bergungsorte, in denen im Falle bewaffneter Konflikte das unter a umschriebene bewegliche Kulturgut in Sicherheit gebracht werden soll;
  3. Denkmalzentren, das heisst Orte, die in beträchtlichem Umfange Kulturgut im Sinne der Unterabsätze a und b aufweisen.
Art. 2 Schutz des Kulturguts

Der Schutz des Kulturguts im Sinne dieses Abkommens umfasst die Sicherung und die Respektierung solchen Guts.

Art. 3 Sicherung des Kulturguts

Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, schon in Friedenszeiten die Sicherung des auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet befindlichen Kulturguts gegen die voraussehbaren Folgen eines bewaffneten Konflikts vorzubereiten, indem sie alle Massnahmen treffen, die sie für geeignet erachten.

Art. 4 Respektierung des Kulturguts
  1. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, das auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet oder auf dem Hoheitsgebiet anderer Hoher Vertragsparteien befindliche Kulturgut zu respektieren, indem sie es unterlassen, dieses Gut, die zu dessen Schutz bestimmten Einrichtungen und die unmittelbare Umgebung für Zwecke zu benutzen, die es im Falle bewaffneter Konflikte der Vernichtung oder Beschädigung aussetzen könnten, und indem sie von allen gegen dieses Gut gerichteten feindseligen Handlungen Abstand nehmen.
  2. Von den in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Verpflichtungen darf nur in denjenigen Fällen abgewichen werden, in denen die militärische Notwendigkeit dies zwingend erfordert.
  3. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich ferner, jede Art von Diebstahl, Plünderung oder anderer widerrechtlicher Inbesitznahme von Kulturgut sowie jede sinnlose Zerstörung solchen Guts zu verbieten, zu verhindern und nötigenfalls solchen Handlungen ein Ende zu setzen. Sie verzichten darauf, bewegliches Kulturgut, das sich auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Hohen Vertragspartei befindet, zu requirieren.
  4. Sie verpflichten sich, gegenüber Kulturgut keinerlei Massnahmen im Sinne von Repressalien zu ergreifen.
  5. Keine Hohe Vertragspartei kann sich den ihr nach diesem Artikel obliegenden Verpflichtungen gegenüber einer anderen Hohen Vertragspartei mit der Begründung entziehen, dass letztere die in Artikel 3 genannten Sicherungsmassnahmen nicht getroffen habe.
Art. 5 Besetzung
  1. Jede Hohe Vertragspartei, die das Hoheitsgebiet einer anderen Hohen Vertragspartei ganz oder zum Teil besetzt hält, hat, soweit wie möglich, die zuständigen nationalen Behörden des besetzten Landes bei der Sicherung und Erhaltung seines Kulturguts zu unterstützen.
  2. Sollten sich Massnahmen zur Erhaltung von Kulturgut, das sich in besetztem Hoheitsgebiet befindet und das durch militärische Handlungen beschädigt worden ist, als dringend notwendig erweisen und sollten die zuständigen nationalen Behörden dazu nicht imstande sein, so hat die Besetzungsmacht, soweit wie möglich, in enger Zusammenarbeit mit diesen Behörden die notwendigsten Erhaltungsmassnahmen zu treffen.
  3. Jede Hohe Vertragspartei, deren Regierung von den Angehörigen einer Widerstandsbewegung als ihre legitime Regierung angesehen wird, hat, wenn möglich, die Angehörigen der Widerstandsbewegung auf die Verpflichtung hinzuweisen, diejenigen Bestimmungen des Abkommens, die die Respektierung von Kulturgut zum Gegenstand haben, zu beachten.
Art. 6 Kennzeichnung des Kulturguts

Gemäss den Bestimmungen von Artikel 16 kann Kulturgut mit einem Kennzeichen versehen werden, das seine Feststellung erleichtert.

Art. 7 Militärische Massnahmen
  1. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, schon in Friedenszeiten in ihre militärischen Dienstvorschriften oder Anweisungen Bestimmungen aufzunehmen, die geeignet sind, die Einhaltung dieses Abkommens zu gewährleisten und den Angehörigen ihrer Streitkräfte Achtung vor der Kultur und dem Kulturgut aller Völker beizubringen.
  2. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, bereits in Friedenszeiten bei ihren Streitkräften Dienststellen oder Fachpersonal vorzubereiten oder einzugliedern, mit der Aufgabe, über die Respektierung des Kulturguts zu wachen und mit den für dessen Sicherung verantwortlichen zivilen Behörden zusammenzuarbeiten.

Kapitel II Sonderschutz

Art. 8 Gewährungdes Sonderschutzes
  1. Unter Sonderschutz können gestellt werden: Eine begrenzte Anzahl von Bergungsorten zur Unterbringung beweglicher Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, von Denkmalzentren und von andern sehr wichtigen unbeweglichen Kulturgütern, vorausgesetzt,
  1. dass diese sich in ausreichender Entfernung befinden von grossen Industriezentren oder von wichtigen militärischen Objekten, die als solche empfindliche Punkte darstellen, wie z.B. Flugplätze, Rundfunksender, für die Landesverteidigung arbeitende Betriebe, bedeutendere Häfen oder Bahnhöfe, Hauptverkehrsadern;
  2. dass sie nicht für militärische Zwecke verwendet werden.

2. Ein Bergungsort für bewegliches Kulturgut kann, ohne Rücksicht auf seine Lage, ebenfalls unter Sonderschutz gestellt werden, wenn er so gebaut ist, dass er aller Wahrscheinlichkeit nach bei Bombardierungen nicht beschädigt werden kann.

3. Ein Denkmalzentrum gilt als zu militärischen Zwecken benutzt, wenn es, sei es auch nur im Durchgangsverkehr, für die Verschiebung von Militärpersonal oder Kriegsmaterial verwendet wird. Das gleiche gilt, wenn innerhalb eines Denkmalzentrums Handlungen durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit militärischen Operationen, mit der Unterbringung von Militärpersonal oder mit der Herstellung von Kriegsmaterial.

4. Nicht als Benutzung zu militärischen Zwecken gilt die Bewachung von in Absatz 1 dieses Artikels bezeichnetem Kulturgut durch eigens dafür bestimmtes, bewaffnetes Wachpersonal oder die Anwesenheit von Polizeikräften, die normalerweise für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verantwortlich sind, in der Nähe solchen Kulturguts.

5. Befindet sich ein Kulturgut im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels in der Nähe eines wichtigen militärischen Objektes im Sinne desselben Absatzes, so kann es trotzdem unter Sonderschutz gestellt werden, wenn die diesen Schutz beantragende Hohe Vertragspartei sich verpflichtet, im Falle eines bewaffneten Konflikts das Objekt nicht zu benutzen und insbesondere, falls es sich um einen Hafen, Bahnhof oder Flugplatz handelt, jeden Verkehr davon abzuleiten. In diesem Falle muss die Umleitung schon in Friedenszeiten vorbereitet werden.

6. Die Gewährung des Sonderschutzes erfolgt durch Eintragung in das «Internationale Register für Kulturgut unter Sonderschutz». Diese Eintragung darf nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens und unter den in den Ausführungsbestimmungen5vorgesehenen Bedingungen vorgenommen werden.

Art. 9 Unverletzlichkeit des Kulturguts unter Sonderschutz

Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, die Unverletzlichkeit des unter Sonderschutz stehenden Kulturguts zu gewährleisten, indem sie vom Zeitpunkt der Eintragung in das Internationale Register an auf jede gegen solches Gut gerichtete feindselige Handlung und, ausser in den in Absatz 5 des Artikels 8 vorgesehenen Fällen, auf jede Benutzung dieses Guts oder seiner unmittelbaren Umgebung zu militärischen Zwecken verzichten.

Art. 10 Kennzeichnung und Kontrolle

Während eines bewaffneten Konflikts ist das unter Sonderschutz stehende Kulturgut mit dem in Artikel 16 beschriebenen Kennzeichen zu versehen und einer internationalen Überwachung gemäss den Ausführungsbestimmungen6zu diesem Abkommen zugänglich zu machen.

Art. 11 Aufhebung der Unverletzlichkeit
  1. Begeht eine der Hohen Vertragsparteien bezüglich eines unter Sonderschutz stehenden Kulturguts eine Verletzung der in Artikel 9 festgelegten Verpflichtungen, so ist die Gegenpartei, solange die Verletzung fortbesteht, von ihrer Verpflichtung zur Gewährleistung der Unverletzlichkeit dieses Kulturguts befreit. Doch hat die Gegenpartei, wenn immer möglich, zunächst die Einstellung der Verletzung innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen.
  2. Abgesehen von dem in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Falle darf die Unverletzlichkeit von unter Sonderschutz stehendem Kulturgut nur in Ausnahmefällen unausweichlicher militärischer Notwendigkeit aufgehoben werden, und nur solange diese Notwendigkeit fortbesteht. Das Vorliegen einer solchen Notwendigkeit darf nur durch den Kommandanten einer militärischen Formation festgestellt werden, die der Grösse nach einer Division oder einer höheren Einheit entspricht. Wenn immer die Umstände es erlauben, ist der Entschluss, die Unverletzlichkeit aufzuheben, der Gegenpartei angemessene Zeit vorher bekannt zu geben.
  3. Die Partei, die die Unverletzlichkeit aufhebt, hat dies, sobald wie möglich, dem in den Ausführungsbestimmungen7zu diesem Abkommen vorgesehenen Generalkommissär für Kulturgut unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

Kapitel III Transport von Kulturgut

Art. 12 Transporte unter Sonderschutz
  1. Transporte, die ausschliesslich der Verlagerung von Kulturgut innerhalb eines Hoheitsgebietes oder in ein anderes Hoheitsgebiet dienen, können auf Antrag der interessierten Hohen Vertragspartei unter den in den Ausführungsbestimmungen8zu diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen unter Sonderschutz stattfinden.
  2. Transporte unter Sonderschutz erfolgen unter der in den erwähnten Ausführungsbestimmungen vorgesehenen internationalen Aufsicht und führen das in Artikel 16 beschriebene Kennzeichen.
  3. Die Hohen Vertragsparteien unterlassen jede feindselige Handlung gegen Transporte, die unter Sonderschutz stehen.
Art. 13 Transporte in dringenden Fällen
  1. Ist eine der Hohen Vertragsparteien der Auffassung, dass die Sicherheit bestimmter Kulturgüter deren Verlagerung erfordert und dass die Angelegenheit so dringlich ist, dass, insbesondere zu Beginn eines bewaffneten Konflikts, das in Artikel 12 vorgesehene Verfahren nicht eingehalten werden kann, so kann der Transport das in Artikel 16 beschriebene Kennzeichen führen, sofern nicht bereits ein Antrag auf Unverletzlichkeit gemäss Artikel 12 gestellt und abgelehnt wurde. Soweit möglich sollen die Gegenparteien von der Verlagerung benachrichtigt werden. Ein Transport von Kulturgut nach dem Hoheitsgebiet eines anderen Landes darf jedoch das Kennzeichen keinesfalls führen, sofern ihm nicht die Unverletzlichkeit ausdrücklich zugesichert worden ist.
  2. Die Hohen Vertragsparteien werden nach Möglichkeit die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um feindselige Handlungen gegen Transporte im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels, die das Kennzeichen führen, zu vermeiden.
Art. 14 Unverletzlichkeit in Bezug auf Beschlagnahme, Wegnahme und Ausübung des Prisenrechts
  1. Vor Beschlagnahme, Wegnahme und Ausübung des Prisenrechts sind geschützt:
    1. Kulturgut, das unter dem in Artikel 12 oder Artikel 13 vorgesehenen Schutz steht;
    2. Transportmittel, die ausschliesslich der Verlagerung solchen Kulturguts dienen.
  2. Die Bestimmungen dieses Artikels beschränken in keiner Weise das Recht zur Durchsuchung und Kontrolle.

Kapitel IV Personal

Art. 15 Personal

Das mit dem Schutz von Kulturgut betraute Personal ist, soweit sich dies mit den Erfordernissen der Sicherheit vereinbaren lässt, im Interesse dieses Gutes zu respektieren; fällt es in die Hände der Gegenpartei, so darf es seine Tätigkeit weiter ausüben, sofern das von ihm betreute Kulturgut ebenfalls in die Hände der Gegenpartei gefallen ist.

Kapitel V Das Kennzeichen

Art. 16 Das Kennzeichen des Abkommens
  1. Das Kennzeichen des Abkommens besteht aus einem mit der Spitze nach unten zeigenden Schild in Ultramarinblau und Weiss (der Schild wird aus einem ultramarinblauen Quadrat, dessen eine Ecke die Spitze des Schildes darstellt, und aus einem oberhalb des Quadrats angeordneten ultramarinblauen Dreieck gebildet, wobei der verbleibende Raum auf beiden Seiten von je einem weissen Dreieck ausgefüllt wird).
  2. Unter den in Artikel 17 festgelegten Bedingungen wird das Kennzeichen entweder einzeln angewandt oder dreifach wiederholt (in Dreiecksanordnung, ein Schild unten).
Art. 17 Verwendung des Kennzeichens
  1. Das dreifach wiederholte Kennzeichen darf nur angewendet werden:
    1. für unbewegliches Kulturgut unter Sonderschutz;
    2. für Transporte von Kulturgut unter den in den Artikeln 12 und 13 vorgesehenen Bedingungen;
    3. für improvisierte Bergungsorte unter den in den Ausführungsbestimmungen9zu diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen.
  2. Das einfache Kennzeichen darf nur angewendet werden:
    1. für nicht unter Sonderschutz stehendes Kulturgut;
    2. für die gemäss den Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen mit Aufgaben der Überwachung beauftragten Personen;
    3. für das mit dem Schutz von Kulturgut betraute Personal;
    4. für die in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Ausweise.
  3. Während eines bewaffneten Konflikts ist die Verwendung des Kennzeichens für andere als die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels vorgesehenen Fälle verboten, ebenso die Verwendung eines dem Kennzeichen ähnlichen Zeichens für irgendwelche Zwecke.
  4. Das Kennzeichen darf nur dann auf einem unbeweglichen Kulturgut angebracht werden, wenn zugleich eine von der zuständigen Behörde der Hohen Vertragspartei ordnungsgemäss datierte und unterzeichnete Genehmigung angebracht wird.

Kapitel VI Anwendungsbereich des Abkommens

Art. 18 Anwendung des Abkommens
  1. Abgesehen von den Bestimmungen, die schon in Friedenszeiten wirksam werden, findet dieses Abkommen Anwendung im Falle eines erklärten Krieges oder eines anderen bewaffneten Konflikts, der zwischen zwei oder mehreren Hohen Vertragsparteien entsteht, selbst wenn der Kriegszustand von einer oder mehreren von ihnen nicht anerkannt wird.
  2. Das Abkommen findet auch in allen Fällen teilweiser oder vollständiger Besetzung des Gebietes einer der Hohen Vertragsparteien Anwendung, selbst wenn diese Besetzung auf keinen bewaffneten Widerstand stösst.
  3. Ist eine an dem Konflikt beteiligte Macht nicht Vertragspartei dieses Abkommens, so bleiben die Mächte, die Vertragsparteien sind, trotzdem in ihren gegenseitigen Beziehungen durch das Abkommen gebunden. Sie sind ferner durch das Abkommen auch gegenüber der erwähnten Macht gebunden, wenn diese die Annahme der Bestimmungen des Abkommens erklärt hat und solange sie sie anwendet.
Art. 19 Konflikte nichtinternationalen Charakters
  1. Im Falle eines bewaffneten Konflikts, der nicht internationalen Charakter hat und innerhalb des Gebietes einer der Hohen Vertragsparteien ausbricht, ist jede in den Konflikt verwickelte Partei verpflichtet, mindestens diejenigen Bestimmungen dieses Abkommens anzuwenden, die die Respektierung von Kulturgut betreffen.
  2. Die an diesem Konflikt beteiligten Parteien sollen bestrebt sein, durch Sondervereinbarungen auch die anderen Bestimmungen dieses Abkommens ganz oder teilweise in Kraft zu setzen.
  3. Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur kann den an dem Konflikt beteiligten Parteien ihre Dienste anbieten.
  4. Die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen lässt die Rechtsstellung der in den Konflikt verwickelten Parteien unberührt.

Kapitel VII Durchführung des Abkommens

Art. 20 Ausführungsbestimmungen

Das Verfahren zur Anwendung dieses Abkommens ist in den Ausführungsbestimmungen10festgelegt, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden.

Art. 21 Schutzmächte

Dieses Abkommen und seine Ausführungsbestimmungen11werden unter Mitwirkung der Schutzmächte angewandt, die mit der Wahrung der Interessen der an dem Konflikt beteiligten Parteien betraut sind.

Art. 22 Schlichtungsverfahren
  1. Die Schutzmächte leihen ihre guten Dienste in allen Fällen, in denen sie dies im Interesse des Kulturguts für angezeigt erachten, insbesondere wenn zwischen den an dem Konflikt beteiligten Parteien über die Anwendung oder Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens oder seiner Ausführungsbestimmungen12Meinungsverschiedenheiten bestehen.
  2. Zu diesem Zweck kann jede der Schutzmächte entweder auf Einladung einer Partei oder des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur oder von sich aus den am Konflikt beteiligten Parteien eine Zusammenkunft ihrer Vertreter und insbesondere der für den Schutz des Kulturguts verantwortlichen Behörden vorschlagen, gegebenenfalls auf einem passend gewählten neutralen Gebiet. Die am Konflikt beteiligten Parteien sind gehalten, den ihnen gemachten Vorschlägen von Zusammenkünften Folge zu leisten. Die Schutzmächte schlagen den am Konflikt beteiligten Parteien eine einer neutralen Macht angehörende oder vom Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur bezeichnete Persönlichkeit zur Genehmigung vor; diese wird aufgefordert, an der Zusammenkunft als Vorsitzender teilzunehmen.
Art. 23 Mitwirkung der Unesco
  1. Die Hohen Vertragsparteien können bei der Organisierung des Schutzes ihres Kulturgutes oder in Zusammenhang mit jedem andern Problem, das sich aus der Anwendung dieses Abkommens oder seiner Ausführungsbestimmungen13ergibt, um die technische Mitwirkung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur nachsuchen. Die Organisation gewährt diese Mitwirkung im Rahmen ihrer Zielsetzung und ihrer Mittel.
  2. Die Organisation kann in dieser Hinsicht den Hohen Vertragsparteien von sich aus Vorschläge unterbreiten.
Art. 24 Sondervereinbarungen
  1. Die Hohen Vertragsparteien können Sondervereinbarungen über alle Fragen treffen, deren besondere Regelung ihnen zweckmässig erscheint.
  2. Sondervereinbarungen, die den Schutz verringern, den dieses Abkommen dem Kulturgut und dem mit seinem Schutz betrauten Personal gewährt, dürfen jedoch nicht getroffen werden.
Art. 25 Verbreitung des Abkommens

Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in Friedens‑ und in Konfliktzeiten für die weitestmögliche Verbreitung des Wortlautes dieses Abkommens und seiner Ausführungsbestimmungen14in ihren Ländern zu sorgen. Insbesondere verpflichten sie sich, die Behandlung des Problems in die militärischen und, wenn möglich, in die zivilen Ausbildungspläne aufzunehmen, so dass die Gesamtheit der Bevölkerung und namentlich die Streitkräfte und das mit dem Schutz des Kulturguts betraute Personal seine Grundsätze kennen lernen.

Art. 26 Übersetzung und Berichte
  1. Die Hohen Vertragsparteien stellen sich gegenseitig durch Vermittlung des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur die amtlichen Übersetzungen dieses Abkommens und seiner Ausführungsbestimmungen15zu.
  2. Ausserdem übersenden sie dem Generaldirektor mindestens alle vier Jahre einen Bericht mit den ihnen geeignet erscheinenden Angaben über die von ihren Behörden zur Durchführung dieses Abkommens und seiner Ausführungsbestimmungen getroffenen, vorbereiteten oder in Aussicht genommenen Massnahmen.
Art. 27 Tagungen
  1. Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur kann mit Zustimmung des Exekutivrats Tagungen von Vertretern der Hohen Vertragsparteien einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Fünftel der Hohen Vertragsparteien es wünscht.
  2. Unbeschadet anderer ihr durch dieses Abkommen oder durch seine Ausführungsbestimmungen16übertragener Aufgaben dient eine solche Tagung dem Zweck, Probleme der Anwendung des Abkommens und seiner Ausführungsbestimmungen zu untersuchen und entsprechende Empfehlungen auszuarbeiten.
  3. Die Tagung kann ferner, vorausgesetzt, dass die Mehrheit der Hohen Vertragsparteien vertreten ist, nach Massgabe der Bestimmungen des Artikels 39 eine Revision des Abkommens oder seiner Ausführungsbestimmungen vornehmen.
Art. 28 Strafrechtliche und disziplinarische Massnahmen

Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihres Strafrechts alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um Personen jeder Staatsangehörigkeit, die sich einer Verletzung dieses Abkommens schuldig machen oder den Befehl zu einer solchen geben, zu verfolgen und strafrechtlich oder disziplinarisch zu bestrafen.

Schlussbestimmungen

Art. 29 Sprachen

1.  Dieses Abkommen ist in englischer, spanischer, französischer und russischer Sprache abgefasst; alle vier Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

2.  Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur wird Übersetzungen des Abkommens in die anderen Amtssprachen ihrer Hauptversammlung anfertigen lassen.

Art. 30 Unterzeichnung

Dieses Abkommen trägt das Datum des 14. Mai 1954 und liegt bis zum 31. Dezember 1954 für alle zu der Haager Konferenz vom 21. April bis 14. Mai 1954 eingeladenen Staaten zur Unterzeichnung auf.

Art. 31 Ratifizierung

1.  Die Unterzeichnerstaaten haben dieses Abkommen nach Massgabe ihrer eigenen verfassungsmässigen Verfahren zu ratifizieren.

2.  Die Ratifikationsurkunden sind beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu hinterlegen.

Art. 32 Beitritt

Vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an steht dieses Abkommen allen Staaten zum Beitritt offen, die in Artikel 30 erwähnt sind und nicht unterzeichnet haben, sowie allen anderen Staaten, die vom Exekutivrat der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zum Beitritt eingeladen werden. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.

Art. 33 Inkrafttreten

1.  Dieses Abkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung von fünf Ratifikationsurkunden in Kraft.

2.  Späterhin tritt es für jede Hohe Vertragspartei drei Monate nach Hinterlegung ihrer Ratifikations‑ oder Beitrittserklärung in Kraft.

3.  Treten die in den Artikeln 18 und 19 vorgesehenen Lagen ein, so werden die Ratifikations‑ und Beitrittserklärungen, die von den in den Konflikt verwickelten Parteien vor oder nach Beginn der Feindseligkeiten oder der Besetzung hinterlegt wurden, sofort wirksam. In diesen Fällen erlässt der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf dem schnellsten Wege die in Artikel 38 vorgesehenen Benachrichtigungen.

Art. 34 Wirksame Durchführung

1.  Jeder Staat, der bei Inkrafttreten dieses Abkommens Vertragspartei ist, hat alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um seine wirksame Durchführung binnen sechs Monaten zu gewährleisten.

2.  Für diejenigen Staaten, die ihre Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten des Abkommens hinterlegen, beträgt die Frist sechs Monate, vom Tage der Hinterlegung der Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde an gerechnet.

Art. 35 Ausdehnung des Geltungsbereichs des Abkommens

Jede der Hohen Vertragsparteien kann bei der Ratifizierung oder beim Beitritt oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifizierung an den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur erklären, dass dieses Abkommen sich auf alle oder auf einzelne der Gebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt. Diese Notifizierung wird drei Monate nach dem Tage ihres Eingangs wirksam.

Art. 36 Zusammenhang mit früheren Abkommen

1.  In den Beziehungen zwischen Mächten, die durch die Haager Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs (IV) und betreffend die Beschiessung durch Seestreitkräfte in Kriegszeiten (IX) – seien es die Abkommen vom 29. Juli 1899 oder vom 18. Oktober 190717– gebunden und gleichzeitig Vertragsparteien des vorliegenden Abkommens sind, ergänzt dieses letztere das genannte Seekriegsabkommen (IX) und die Ausführungsbestimmungen18im Anhang zum Landkriegsabkommen (IV); das in Artikel 5 des Seekriegsabkommens (IX) beschriebene Kennzeichen wird ersetzt durch das in Artikel 16 des vorliegenden Abkommens beschriebene in allen Fällen, in denen dieses selbst und seine Ausführungsbestimmungen die Verwendung des Kennzeichens vorsehen.

2.  In den Beziehungen zwischen Mächten, die durch den Vertrag von Washington vom 15. April 193519über den Schutz künstlerischer und wissenschaftlicher Einrichtungen und geschichtlicher Denkmäler (Roerich‑Pakt) gebunden und gleichzeitig Vertragsparteien des vorliegenden Abkommens sind, ergänzt dieses letztere den Roerich‑Pakt und ersetzt die in Artikel III des Paktes beschriebene Flagge durch das Kennzeichen gemäss Artikel 16 des vorliegenden Abkommens in allen Fällen, in denen dieses selbst und seine Ausführungsbestimmungen die Verwendung des Kennzeichens vorsehen.

Art. 37 Kündigung

1.  Jeder Hohen Vertragsparteien kann das vorliegende Abkommen für sich selbst oder für Gebiete, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt, kündigen.

2.  Die Kündigung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung, die beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu hinterlegen ist.

3.  Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Kündigungserklärung wirksam. Ist jedoch die kündigende Partei beim Ablauf dieser Frist in einen bewaffneten Konflikt verwickelt, so wird die Kündigung nicht vor Einstellung der Feindseligkeiten oder vor Abschluss der Rückführung des Kulturgutes wirksam, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 38 Notifikationen

Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur benachrichtigt die in den Artikeln 30 und 32 bezeichneten Staaten und die Vereinten Nationen von der Hinterlegung aller in den Artikeln 31, 32 und 39 vorgesehenen Ratifikations‑ und Beitrittsurkunden oder Annahmeerklärungen sowie von den in den Artikeln 35, 37 und 39 vorgesehenen Notifikationen und Kündigungen.

Art. 39 Abänderung des Abkommens und seiner Ausführungsbestimmungen

1.  Jede der Hohen Vertragsparteien kann Abänderungen dieses Abkommens oder seiner Ausführungsbestimmungen20vorschlagen. Abänderungsvorschläge sind dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu unterbreiten, der ihren Wortlaut allen Hohen Vertragsparteien mit der Bitte übermittelt, ihn innerhalb von vier Monaten wissen zu lassen,

  1. ob sie die Einberufung einer Konferenz zur Erörterung des Abänderungsvorschlags wünschen; oder
  2. ob sie für die Annahme des Abänderungsvorschlags ohne Abhaltung einer Konferenz eintreten; oder
  3. ob sie für die Ablehnung des Abänderungsvorschlags ohne Abhaltung einer Konferenz eintreten.

2.  Der Generaldirektor übermittelt die gemäss Absatz 1 dieses Artikels bei ihm eingegangenen Antworten allen Hohen Vertragsparteien.

3.  Sprechen sich alle Hohen Vertragsparteien, die innerhalb der vorgeschriebenen Frist dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur gemäss Absatz 1 Unterabsatz b dieses Artikels ihre Stellungnahme bekanntgegeben haben, für Annahme des Abänderungsvorschlags ohne Abhaltung einer Konferenz aus, so wird dieser Entscheid durch den Generaldirektor gemäss Artikel 38 bekannt gemacht. Die Abänderung tritt dann nach Ablauf von 90 Tagen, vom Datum der Bekanntmachung an gerechnet, für alle Hohen Vertragsparteien in Kraft.

4.  Der Generaldirektor hat eine Konferenz der Hohen Vertragsparteien zur Erörterung des Abänderungsvorschlages einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Hohen Vertragsparteien dies verlangt.

5.  Abänderungsvorschläge zum Abkommen oder zu seinen Ausführungsbestimmungen, die gemäss dem in Absatz 4 dieses Artikels festgelegten Verfahren behandelt werden, treten erst in Kraft, nachdem sie von den an der Konferenz vertretenen Hohen Vertragsparteien einstimmig beschlossen und von allen Hohen Vertragsparteien angenommen worden sind.

6.  Die Annahme durch die Hohen Vertragsparteien von Abänderungsvorschlägen zum Abkommen oder zu seinen Ausführungsbestimmungen, die von der in den Absätzen 4 und 5 erwähnten Konferenz beschlossen worden sind, erfolgt durch Hinterlegung einer förmlichen Erklärung beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.

7.  Nach Inkrafttreten von Abänderungen dieses Abkommens oder seiner Ausführungsbestimmungen steht nur der so abgeänderte Text des Abkommens oder seiner Ausführungsbestimmungen zur Ratifizierung oder zum Beitritt offen.

Art. 40 Eintragung

Gemäss Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen21wird dieses Abkommen auf Ersuchen des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur beim Sekretariat der Vereinten Nationen eingetragen.

Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Den Haag, am 14. Mai 1954 in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird und von dem beglaubigte Ausfertigungen allen in den Artikeln 30 und 32 bezeichneten Staaten sowie den Vereinten Nationen übermittelt werden.

(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Afghanistan26. Oktober201726. Januar2018
Ägypten17. August19557. August1956
Albanien20. Dezember1960 B20. März1961
Angola7. Februar2012 B7. Mai2012
Äquatorialguinea19. November2003 B19. Februar2004
Argentinien22. März1989 B22. Juni1989
Armenien5. September1993 N21. Dezember1991
Aserbaidschan20. September1993 B20. Dezember1993
Äthiopien31. August2015 B30. November2015
Australien19. September198419. Dezember1984
Bahrain26. August2008 B26. November2008
Bangladesch23. Juni2006 B23. September2006
Barbados9. April2002 B9. Juli2002
Belarus7. Mai19577. August1957
Belgien16. September196016. Dezember1960
Benin17. April2012 B17. Juli2012
Bolivien17. November2004 B17. Februar2005
Bosnien und Herzegowina12. Juli1993 N6. März1992
Botsuana3. Januar2002 B3. April2002
Brasilien12. September195812. Dezember1958
Bulgarien7. August1956 B7. November1956
Burkina Faso18. Dezember1969 B18. März1970
Chile11. September2008 B11. Dezember2008
China5. Januar2000 B5. April2000
Costa Rica3. Juni1998 B3. September1998
Côte d’Ivoire24. Januar1980 B24. April1980
Dänemark26. März200326. Juni2003
Deutschland11. August196711. November1967
Dominikanische Republik5. Januar1960 B5. April1960
Dschibuti9. April2018 B9. Juli2018
Ecuador2. Oktober19562. Januar1957
El Salvador19. Juli200119. Oktober2001
Eritrea6. August2004 B6. November2004
Estland4. April1995 B4. Juli1995
Finnland16. September1994 B16. Dezember1994
Frankreich7. Juni19577. September1957
Gabun4. Dezember1961 B4. März1962
Georgien4. November1992 N21. Dezember1991
Ghana25. Juli1960 B25. Oktober1960
Griechenland9. Februar19819. Mai1981
Guatemala2. Oktober1985 B2. Januar1986
Guinea20. September1960 B20. Dezember1960
Heiliger Stuhl24. Februar1958 B24. Mai1958
Honduras25. Oktober2002 B25. Januar2003
Indien16. Juni195816. September1958
Indonesien10. Januar196710. April1967
Irak21. Dezember196721. März1968
Iran22. Juni195922. September1959
Irland17. Mai201817. August2018
Island5. Dezember2022 B5. März2023
Israel3. Oktober19573. Januar1958
Italien9. Mai19589. August1958
Japan10. September2007 B10. Dezember2007
Jemen6. Februar1970 B6. Mai1970
Jordanien2. Oktober19572. Januar1958
Kambodscha4. April19624. Juli1962
Kamerun12. Oktober1961 B12. Januar1962
Kanada11. Dezember1998 B11. März1999
Kasachstan14. März1997 N21. Dezember1991
Katar31. Juli1973 B31. Oktober1973
Kirgisistan3. Juli1995 B3. Oktober1995
Kolumbien18. Juni1998 B18. September1998
Kongo (Kinshasa)18. April1961 B18. Juli1961
Kroatien1. Juli1992 N8. Oktober1991
Kuba26. November195726. Februar1958
Kuwait6. Juni1969 B6. September1969
Lettland19. Dezember2003 B19. März2004
Libanon1. Juni19601. September1960
Libyen19. November195719. Februar1958
Liechtenstein28. April1960 B28. Juli1960
Litauen27. Juli1998 B27. Oktober1998
Luxemburg29. September196129. Dezember1961
Madagaskar3. November1961 B3. Februar1962
Malaysia12. Dezember1960 B12. März1961
Mali18. Mai1961 B18. August1961
Malta15. Juli2024 B15. Oktober2024
Marokko30. August1968 B30. November1968
Mauretanien7. Juli2023 B7. Oktober2023
Mauritiusa22. September2006 B22. Dezember2006
Mexiko7. Mai19567. August1956
Moldau9. Dezember1999 B9. März2000
Monaco10. Dezember195710. März1958
Mongolei4. November1964 B4. Februar1965
Montenegro26. April2007 N3. Juni2006
Myanmar10. Februar19567. August1956
Neuseelandb24. Juli200824. Oktober2008
Nicaragua25. November195925. Februar1960
Niederlande14. Oktober195814. Januar1959
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
10. Januar201110. Januar2011
Niger6. Dezember1976 B6. März1977
Nigeria5. Juni1961 B5. September1961
Nordmazedonien30. April1997 N17. November1991
Norwegen19. September196119. Dezember1961
Oman26. Oktober1977 B26. Januar1978
Österreich25. März196425. Juni1964
Pakistan27. März1959 B27. Juni1959
Palästina22. März2012 B22. Juni2012
Panama17. Juli1962 B17. Oktober1962
Paraguay9. November2004 B9. Februar2005
Peru21. Juli1989 B21. Oktober1989
Polen6. August19566. November1956
Portugal4. August20004. November2000
Ruanda28. Dezember2000 B28. März2001
Rumänien21. März195821. Juni1958
Russland4. Januar19574. April1957
San Marino9. Februar19567. August1956
Saudi-Arabien20. Januar1971 B20. April1971
Schweden22. Januar1985 B22. April1985
Schweiz15. Mai1962 B15. August1962
Senegal17. Juni1987 B17. September1987
Serbien11. September2001 N27. April1992
Seychellen8. Oktober2003 B8. Januar2004
Simbabwe9. Juni1998 B9. September1998
Slowakei31. März1993 N1. Januar1993
Slowenien5. November1992 N25. Juni1991
Spanien7. Juli19607. Oktober1960
Sri Lanka11. Mai2004 B11. August2004
Südafrika18. Dezember2003 B18. März2004
Sudan23. Juli1970 B23. Oktober1970
Syrien6. März19586. Juni1958
Tadschikistan28. August1992 N21. Dezember1991
Tansania23. September1971 B23. Dezember1971
Thailand2. Mai1958 B2. August1958
Togo24. Januar2017 B24. April2017
Tschad17. Juni2008 B17. September2008
Tschechische Republik26. März1993 N1. Januar1993
Tunesien28. Januar1981 B28. April1981
Türkei15. Dezember1965 B15. März1966
Turkmenistan22. Januar2018 B22. April2018
Ukraine6. Februar19576. Mai1957
Ungarn17. Mai195617. August1956
Uruguay24. September199924. Dezember1999
Usbekistan21. Februar1996 B21. Mai1996
Venezuela9. Mai2005 B9. August2005
Vereinigtes Königreich* **12. September201712. Dezember2017
Vereinigte Staaten13. Juni200913. Juni2009
Zypern9. September1964 B9. Dezember1964
* Vorbehalte und Erklärungen. ** Einwendungen. Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht.
Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO):www.unesco.org/fr/legal-affairs/convention-protection-cultural-property-event-armed-conflict-regulations-execution-convention?hub=415eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Das Übereinkommen gilt für die Insel Mauritius, Rodrigues, Agalega, Tromelin, Cargados Carjos und den Archipel Chagos, einschliesslich Diego Garcia und jedwede andere Insel im Hoheitsgebiet des Staates Mauritius. b Das Übereinkommen gilt nicht für Tokelau.

Footnotes

  1. AS 1962 1005

  2. SR 0.515.111

  3. SR 0.515.112

  4. Die Schweiz ist diesem Vertrag nicht beigetreten.

  5. SR 0.520.31

  6. SR 0.520.31

  7. SR 0.520.31

  8. SR 0.520.31

  9. SR 0.520.31

  10. SR 0.520.31

  11. SR 0.520.31

  12. SR 0.520.31

  13. SR 0.520.31

  14. SR 0.520.31

  15. SR 0.520.31

  16. SR 0.520.31

  17. SR 0.5 15 . 125

  18. SR 0.520.31

  19. Die Schweiz ist diesem Vertrag nicht beigetreten.

  20. SR 0.520.31

  21. SR 0.120

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