Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde

0.518.12Multilateral International Treaty21.10.1950

Abgeschlossen in Genf am 12. August 1949
Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 19502
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 31. März 1950
In Kraft getreten für die Schweiz am 21. Oktober 1950

(Stand am 18. Juli 2014)

Die unterzeichneten Bevollmächtigten der Regierungen, die an der vom 21. April bis 12. August 1949 in Genf versammelten diplomatischen Konferenz zur Revision des Genfer Abkommens vom 27. Juli 19293zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde vertreten waren, haben folgendes vereinbart:

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, das vorliegende Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen.

Art. 2

Ausser den Bestimmungen, die bereits in Friedenszeiten zu handhaben sind, ist das vorliegende Abkommen in allen Fällen eines erklärten Krieges oder jedes anderen bewaffneten Konflikts anzuwenden, der zwischen zwei oder mehreren der Hohen Vertragsparteien entsteht, und zwar auch dann, wenn der Kriegszustand von einer dieser Parteien nicht anerkannt wird.

Das Abkommen ist auch bei vollständiger oder teilweiser Besetzung des Gebietes einer Hohen Vertragspartei anzuwenden, selbst wenn diese Besetzung auf keinen bewaffneten Widerstand stösst.

Wenn eine der im Konflikt befindlichen Mächte am vorliegenden Abkommen nicht beteiligt ist, bleiben die daran beteiligten Mächte in ihren gegenseitigen Beziehungen gleichwohl durch das Abkommen gebunden. Sie sind aber durch das Abkommen auch gegenüber dieser Macht gebunden, wenn diese dessen Bestimmungen annimmt und anwendet.

Art. 3

Im Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter aufweist und der auf dem Gebiet einer der Hohen Vertragsparteien entsteht, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien gehalten, wenigstens die folgenden Bestimmungen anzuwenden:

  1. Personen, die nicht direkt an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschliesslich der Mitglieder der bewaffneten Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die infolge Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder irgendeiner anderen Ursache ausser Kampf gesetzt wurden, sollen unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt werden, ohne jede Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der Farbe, der Religion oder des Glaubens, des Geschlechts, der Geburt oder des Vermögens oder aus irgendeinem ähnlichen Grunde. Zu diesem Zwecke sind und bleiben in bezug auf die oben erwähnten Personen jederzeit und jedenorts verboten:
    1. Angriffe auf Leib und Leben, namentlich Mord jeglicher Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und Folterung;
    2. Gefangennahme von Geiseln;
    3. Beeinträchtigung der persönlichen Würde, namentlich erniedrigende und entwürdigende Behandlung;
    4. Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines ordnungsmässig bestellten Gerichtes, das die von den zivilisierten Völkern als unerlässlich anerkannten Rechtsgarantien bietet.
  2. Die Verwundeten und Kranken sollen geborgen und gepflegt werden.

Eine unparteiische humanitäre Organisation, wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, kann den am Konflikt beteiligten Parteien ihre Dienste anbieten.

Die am Konflikt beteiligten Parteien werden sich anderseits bemühen, durch besondere Vereinbarungen auch die andern Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ganz oder teilweise in Kraft zu setzen.

Die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen hat auf die Rechtsstellung der am Konflikt beteiligten Parteien keinen Einfluss.

Art. 4

Die neutralen Mächte haben die Bestimmungen dieses Abkommens sinngemäss auf Verwundete und Kranke sowie auf die Angehörigen des Sanitäts‑ und Seelsorgepersonals der bewaffneten Kräfte der am Konflikt beteiligten Parteien anzuwenden, die in ihr Gebiet aufgenommen oder dort interniert werden, ebenso auf die geborgenen Gefallenen.

Art. 5

Auf geschützte Personen, die in die Gewalt der Gegenpartei gefallen sind, ist dieses Abkommen bis zu ihrer endgültigen Heimschaffung anzuwenden.

Art. 6

Ausser den in den Artikeln 10, 15, 23, 28, 31, 36, 37 und 52 ausdrücklich vorgesehenen Vereinbarungen können die Hohen Vertragsparteien andere besondere Vereinbarungen über jede Frage treffen, deren besondere Regelung ihnen zweckmässig erscheint. Keine besondere Vereinbarung darf die Lage der Verwundeten und Kranken sowie der Angehörigen des Sanitäts- und Seelsorgepersonals, wie sie durch das vorliegende Abkommen geregelt ist, beeinträchtigen oder die Rechte beschränken, die ihnen das Abkommen einräumt.

Die Verwundeten und Kranken sowie die Angehörigen des Sanitäts- und Seelsorgepersonals geniessen die Vorteile dieser Vereinbarungen so lange, als das Abkommen auf sie anwendbar ist, vorbehaltlich ausdrücklicher gegenteiliger Bestimmungen, die in den oben genannten oder in späteren Vereinbarungen enthalten sind und vorbehaltlich günstigerer Massnahmen, die durch die eine oder andere der am Konflikt beteiligten Parteien hinsichtlich dieser Personen ergriffen worden sind.

Art. 7

Die Verwundeten und Kranken, sowie die Angehörigen des Sanitäts- und Seelsorgepersonals können in keinem Falle, weder teilweise noch vollständig, auf die Rechte verzichten, die ihnen das vorliegende Abkommen und gegebenenfalls die im vorhergehenden Artikel genannten besonderen Vereinbarungen einräumen.

Art. 8

Das vorliegende Abkommen ist unter der Mitwirkung und Aufsicht der Schutzmächte anzuwenden, die mit der Wahrnehmung der Interessen der am Konflikt beteiligten Parteien betraut sind. Zu diesem Zwecke können die Schutzmächte neben ihren diplomatischen oder konsularischen Vertretern Delegierte unter ihren eigenen Staatsangehörigen oder unter Staatsangehörigen anderer neutraler Mächte bezeichnen. Diese Delegierten müssen von der Macht genehmigt werden, bei der sie ihre Mission durchzuführen haben.

Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen die Aufgabe der Vertreter oder Delegierten der Schutzmächte in grösstmöglichem Masse erleichtern.

Die Vertreter oder Delegierten der Schutzmächte dürfen keinesfalls die Grenzen ihrer Aufgabe, wie sie aus dem vorliegenden Abkommen hervorgeht, überschreiten; insbesondere haben sie die zwingenden Sicherheitsbedürfnisse des Staates, in dem sie ihre Aufgabe durchführen, zu berücksichtigen. Nur aus zwingender militärischer Notwendigkeit kann ihre Tätigkeit ausnahmsweise und zeitweilig eingeschränkt werden.

Art. 9

Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens bilden kein Hindernis für die humanitäre Tätigkeit, die das Internationale Komitee vom Roten Kreuz oder irgendeine andere unparteiliche humanitäre Organisation mit Einwilligung der am Konflikt beteiligten Parteien ausübt, um die Verwundeten und Kranken sowie die Angehörigen des Sanitäts- und Seelsorgepersonals zu schützen und ihnen Hilfe zu bringen.

Art. 10

Die Hohen Vertragsparteien können jederzeit vereinbaren, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten übertragenen Aufgaben einer Organisation anzuvertrauen, die alle Garantien für Unparteilichkeit und erfolgreiche Arbeit bietet.

Wenn Verwundete und Kranke sowie Angehörige des Sanitäts- und Seelsorgepersonals aus irgendeinem Grunde nicht oder nicht mehr von einer Schutzmacht oder einer in Absatz 1 vorgesehenen Organisation betreut werden, hat der Gewahrsamsstaat einen neutralen Staat oder eine solche Organisation zu ersuchen, die Funktionen zu übernehmen, die das vorliegende Abkommen den Schutzmächten überträgt, die von den am Konflikt beteiligten Parteien bezeichnet werden.

Sollte ein Schutz auf diese Weise nicht gewährleistet werden können, so hat der Gewahrsamsstaat entweder eine humanitäre Organisation, wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, zu ersuchen, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten zufallenden humanitären Aufgaben zu übernehmen, oder aber unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Artikels die Dienste anzunehmen, die ihm eine solche Organisation anbietet.

Jede neutrale Macht oder jede Organisation, die von der betreffenden Macht eingeladen wird oder sich zu diesem Zwecke zur Verfügung stellt, soll sich in ihrer Tätigkeit der Verantwortung gegenüber der am Konflikt beteiligten Partei, welcher die durch das vorliegende Abkommen geschützten Personen angehören, bewusst bleiben und ausreichende Garantien dafür bieten, dass sie in der Lage ist, die betreffenden Funktionen zu übernehmen und sie mit Unparteilichkeit zu erfüllen.

Von den vorstehenden Bestimmungen kann nicht durch eine besondere Vereinbarung zwischen Mächten abgewichen werden, von denen die eine, wenn auch nur vorübergehend, gegenüber der anderen oder deren Verbündeten infolge militärischer Ereignisse und besonders infolge einer Besetzung des gesamten oder eines wichtigen Teils ihres Gebietes, in ihrer Verhandlungsfreiheit beschränkt wäre.

Wo immer im vorliegenden Abkommen die Schutzmacht erwähnt wird, bezieht sich diese Erwähnung ebenfalls auf die Organisationen, die sie im Sinne dieses Artikels ersetzen.

Art. 11

In allen Fällen, in denen die Schutzmächte es im Interesse der zu schützenden Personen als angezeigt erachten, insbesondere in Fällen von Meinungsverschiedenheiten zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien über die Anwendung oder Auslegung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, sollen sie zur Beilegung des Streitfalles ihre guten Dienste leihen.

Zu diesem Zwecke kann jede der Schutzmächte, entweder auf Einladung einer Partei oder von sich aus, den am Konflikt beteiligten Parteien eine Zusammenkunft ihrer Vertreter und im besondern der für das Schicksal der Verwundeten und Kranken sowie der Angehörigen des Sanitäts- und Seelsorgepersonals verantwortlichen Behörden vorschlagen, gegebenenfalls auf einem passend gewählten neutralen Gebiet. Die am Konflikt beteiligten Parteien sind verpflichtet, den ihnen zu diesem Zwecke gemachten Vorschlägen Folge zu geben. Die Schutzmächte können, wenn nötig, unter Zustimmung der am Konflikt beteiligten Parteien eine einer neutralen Macht angehörende oder vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz delegierte Persönlichkeit vorschlagen, die zu ersuchen ist, an dieser Zusammenkunft teilzunehmen.

Kapitel II Verwundete und Kranke

Art. 12

Die Angehörigen der bewaffneten Kräfte und die übrigen im folgenden Artikel angeführten Personen, die verwundet oder krank sind, sollen unter allen Umständen geschont und geschützt werden.

Sie sollen durch die am Konflikt beteiligte Partei, in deren Gewalt sie sich befinden, mit Menschlichkeit behandelt und gepflegt werden, ohne jede Benachteiligung aus Gründen des Geschlechtes, der Rasse, der Staatsangehörigkeit, der Religion, der politischen Meinung oder aus irgendeinem ähnlichen Grunde. Streng verboten ist jeder Angriff auf Leib und Leben dieser Personen und besonders, sie umzubringen oder auszurotten, sie zu foltern, an ihnen biologische Versuche vorzunehmen, sie vorsätzlich ohne ärztliche Hilfe oder Pflege zu lassen oder sie eigens dazu geschaffenen Ansteckungs- oder Infektionsgefahren auszusetzen.

Nur dringliche medizinische Gründe rechtfertigen eine Bevorzugung in der Reihenfolge der Behandlung.

Frauen sollen mit aller ihrem Geschlechte geschuldeten Rücksicht behandelt werden.

Die am Konflikt beteiligte Partei, die Verwundete oder Kranke dem Gegner zu überlassen genötigt ist, soll, soweit es die militärische Notwendigkeit gestattet, zur Mithilfe bei ihrer Pflege einen Teil ihres Sanitätspersonals und -materials bei ihnen zurücklassen.

Art. 13

Dieses Abkommen findet auf Verwundete und Kranke folgender Kategorien Anwendung:

  1. Angehörige von bewaffneten Kräften einer am Konflikt beteiligten Partei, ebenso Angehörige von Milizen und Freiwilligenkorps, die zu diesen bewaffneten Kräften gehören;
  2. Angehörige anderer Milizen und Freiwilligenkorps, einschliesslich solcher von organisierten Widerstandsbewegungen, die zu einer am Konflikt beteiligten Partei gehören und ausserhalb oder innerhalb ihres eigenen Gebietes, auch wenn dasselbe besetzt ist, tätig sind, sofern diese Milizen oder Freiwilligenkorps, einschliesslich der organisierten Widerstandsbewegungen:
    1. an ihrer Spitze eine für ihre Untergebenen verantwortliche Person haben;
    2. ein bleibendes und von weitem erkennbares Zeichen tragen;
    3. die Waffen offen tragen;
    4. bei ihren Operationen die Gesetze und Gebräuche des Krieges einhalten;
  3. Angehörige regulärer bewaffneter Kräfte, die sich zu einer von der Gewahrsamsmacht nicht anerkannten Regierung oder Behörde bekennen;
  4. Personen, die den bewaffneten Kräften folgen, ohne ihnen direkt anzugehören, wie zivile Besatzungsmitglieder von Militärflugzeugen, Kriegsberichterstatter, Heereslieferanten, Angehörige von Arbeitseinheiten oder von Diensten, die mit der Fürsorge für die bewaffneten Kräfte betraut sind, sofern dieselben von den bewaffneten Kräften, die sie begleiten, zu ihrer Tätigkeit ermächtigt wurden;
  5. Besatzungsmitglieder der Handelsmarine, einschliesslich der Kapitäne, Steuermänner und Schiffsjungen sowie Besatzungen der Zivilluftfahrt der am Konflikt beteiligten Parteien, welche auf Grund anderer Bestimmungen des internationalen Rechts keine günstigere Behandlung geniessen;
  6. die Bevölkerung eines unbesetzten Gebietes, die beim Herannahen des Feindes aus eigenem Antrieb die Waffen gegen die Invasionstruppen ergreift, ohne zur Bildung regulärer Streitkräfte Zeit gehabt zu haben, sofern sie die Waffen offen trägt und die Gesetze und Gebräuche des Krieges einhält.
Art. 14

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 12 werden Verwundete und Kranke eines Kriegführenden, wenn sie in Feindeshand geraten, Kriegsgefangene und die die Kriegsgefangenen betreffenden Regeln des Völkerrechtes sind auf sie anzuwenden.

Art. 15

Die am Konflikt beteiligten Parteien haben jederzeit und besonders nach einer Kampfhandlung unverzüglich alle zu Gebote stehenden Massnahmen zu treffen, um die Verwundeten und Kranken aufzusuchen und zu bergen, sie vor Beraubung und Misshandlung zu schützen und ihnen die notwendige Pflege zu sichern, und um die Gefallenen aufzusuchen und deren Ausplünderung zu verhindern.

Wenn immer es die Umstände gestatten, sollen ein Waffenstillstand, eine Feuerpause oder örtliche Abmachungen vereinbart werden, um die Bergung, den Austausch und den Abtransport der auf dem Schlachtfeld gebliebenen Verwundeten zu ermöglichen.

Gleichenfalls können zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien örtliche Abmachungen für die Evakuierung oder den Austausch von Verwundeten und Kranken aus einer belagerten oder eingekreisten Zone getroffen werden, sowie für den Durchzug von Sanitäts- und Seelsorgepersonal sowie von Sanitätsmaterial nach dieser Zone.

Art. 16

Die am Konflikt beteiligten Parteien haben möglichst bald sämtliche Anhaltspunkte für die Identifizierung der in ihre Gewalt geratenen Verwundeten, Kranken und Gefallenen der Gegenpartei zu verzeichnen. Diese Ermittlungen sollen, wenn möglich, folgendes enthalten:

  1. Angabe der Macht, von der sie abhängen;
  2. militärische Einteilung oder Matrikelnummer;
  3. Familienname;
  4. den oder die Vornamen;
  5. Geburtsdatum;
  6. alle anderen auf der Identitätskarte oder der Erkennungsmarke enthaltenen Angaben;
  7. Ort und Datum der Gefangennahme oder des Todes;
  8. Angaben über Verwundungen, Krankheit oder Todesursache.

Die oben erwähnten Angaben müssen so rasch als möglich der in Artikel 122 des Genfer Abkommens vom 12. August 19494über die Behandlung der Kriegsgefangenen vorgesehenen Auskunftsstelle übermittelt werden, die sie ihrerseits durch Vermittlung der Schutzmacht oder der Zentralstelle für Kriegsgefangene an die Macht weiterleitet, von der diese Personen abhängen.

Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen gehörig beglaubigte Todesurkunden oder Gefallenenlisten ausfertigen und diese einander auf dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Weg zukommen lassen. Sie sollen auch die Hälften der doppelten Erkennungsmarken, Testamente und andere für die Familien der Gefallenen wichtige Schriftstücke sowie Geldbeträge und allgemein alle bei den Gefallenen gefundenen Gegenstände von eigentlichem oder gefühlsmässigem Wert sammeln und einander durch Vermittlung derselben Stelle gegenseitig zukommen lassen. Diese sowie die nicht identifizierten Gegenstände sollen in versiegelten Paketen versandt werden und von einer Erklärung, die alle zur Identifizierung des verstorbenen Besitzers notwendigen Einzelheiten enthält, sowie von einem vollständigen Verzeichnis des Paketinhaltes begleitet sein.

Art. 17

Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen dafür sorgen, dass der Beerdigung oder der Einäscherung der Gefallenen, die, soweit es die Umstände irgendwie gestatten, einzeln vorgenommen werden soll, eine sorgfältige und, wenn möglich, ärztliche Leichenschau vorangeht, die den Tod feststellen, die Identität abklären und einen Bericht darüber ermöglichen soll. Die Hälfte der doppelten Erkennungsmarke oder, wenn diese nur einfach ist, die ganze, soll auf der Leiche bleiben.

Die Leichen dürfen nur aus zwingenden hygienischen Gründen oder auf Grund der Religion der Gefallenen eingeäschert werden. Im Falle einer Einäscherung soll dies unter Angabe der Gründe auf der Todesurkunde oder der beglaubigten Gefallenenliste ausführlich vermerkt werden.

Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen ferner dafür sorgen, dass die Gefallenen mit allen Ehren und wenn möglich gemäss den Riten der Religion, der sie angehören, bestattet werden und dass ihre Gräber geachtet und wenn möglich nach der Staatsangehörigkeit geordnet, angemessen unterhalten und so gekennzeichnet werden, dass sie jederzeit wieder aufgefunden werden können. Zu diesem Zwecke richten sie bei Beginn der Feindseligkeiten einen amtlichen Gräberdienst ein, um etwaige Exhumierungen zu ermöglichen und um, wie auch immer die Gräber angeordnet sind, die Identifizierung der Leichen und ihre etwaige Überführung in die Heimat sicherzustellen. Dieselben Bestimmungen gelten auch für die Asche, die vom Gräberdienst aufzubewahren ist, bis der Heimatstaat seine endgültigen Verfügungen in dieser Hinsicht bekanntgibt.

Sobald es die Umstände gestatten, spätestens aber nach Beendigung der Feindseligkeiten, tauschen diese Dienststellen durch Vermittlung der in Artikel 16 Absatz 2 erwähnten Auskunftsstelle die Listen aus mit den genauen Angaben über den Ort und die Bezeichnung der Gräber sowie über die darin beerdigten Gefallenen.

Art. 18

Die Militärbehörde kann sich an die Hilfsbereitschaft der Einwohner wenden, damit diese unter ihrer Aufsicht Verwundete und Kranke freiwillig bergen und pflegen, wobei sie den Personen, die ihrem Aufruf Folge leisten, den notwendigen Schutz und die erforderlichen Erleichterungen gewährt. Wenn die Gegenpartei das betreffende Gebiet unter ihre Kontrolle bringt oder wieder unter ihre Kontrolle bringt, hat sie zugunsten der genannten Personen diesen Schutz und diese Erleichterungen aufrechtzuerhalten.

Die Militärbehörde hat die Einwohner und die Hilfsgesellschaften auch in überfallenen oder besetzten Gebieten zu ermächtigen, unaufgefordert Verwundete oder Kranke gleich welcher Staatsangehörigkeit zu bergen und zu pflegen. Die Zivilbevölkerung hat diese Verwundeten und Kranken zu schonen und darf vor allem keinerlei Gewaltakte gegen sie verüben.

Niemand darf jemals wegen der Pflege von Verwundeten oder Kranken behelligt oder verurteilt werden.

Die Bestimmungen dieses Artikels entheben die Besetzungsmacht nicht ihrer Pflicht, den Verwundeten und Kranken gesundheitliche und moralische Pflege zu gewähren.

Kapitel III Sanitätsformationen und -anstalten

Art. 19

Stehende Sanitätsanstalten und bewegliche Sanitätsformationen des Sanitätsdienstes dürfen unter keinen Umständen angegriffen werden, sondern sind von den am Konflikt beteiligten Parteien jederzeit zu schonen und zu schützen. Fallen sie in die Hände der Gegenpartei, so können sie ihre Tätigkeit so lange fortsetzen, als die gefangennehmende Macht nicht selbst die für die in diesen Anstalten und Formationen befindlichen Verwundeten und Kranken notwendige Pflege sicherstellt.

Die zuständigen Behörden haben dafür zu sorgen, dass die oben erwähnten Sanitätsanstalten und -formationen nach Möglichkeit so gelegen sind, dass sie durch Angriffe auf militärische Ziele nicht gefährdet werden können.

Art. 20

Lazarettschiffe, die Anspruch auf den Schutz des Genfer Abkommens vom 12. August 19495zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See haben, dürfen nicht vom Land aus angegriffen werden.

Art. 21

Der den stehenden Sanitätsanstalten und beweglichen Sanitätsformationen des Sanitätsdienstes gebührende Schutz darf nur aufhören, wenn diese ausserhalb ihrer humanitären Aufgaben zur Begehung von Handlungen verwendet werden, die den Feind schädigen. Immerhin darf ihnen der Schutz erst entzogen werden, nachdem eine Warnung, die in allen Fällen, soweit angängig, eine angemessene Frist setzt, unbeachtet geblieben ist.

Art. 22

Folgende Umstände gelten nicht als Begründung für den Entzug des Schutzes, der einer Sanitätsformation oder -anstalt durch Artikel 19 zugesichert ist:

  1. wenn das Personal der Formation oder der Anstalt bewaffnet ist und von seinen Waffen zur eigenen Verteidigung oder zur Verteidigung seiner Verwundeten und Kranken Gebrauch macht;
  2. wenn in Ermangelung bewaffneter eigener Pfleger die Formation oder die Anstalt von einer Truppenabteilung oder von Schildwachen oder von einem Geleite geschützt wird;
  3. wenn sich in der Formation oder in der Anstalt Handwaffen und Munition vorfinden, die den Verwundeten oder Kranken abgenommen und der zuständigen Dienststelle noch nicht abgeliefert worden sind;
  4. wenn sich Personal und Material des Veterinärdienstes in der Formation oder der Anstalt befinden, ohne integrierender Bestandteil derselben zu sein;
  5. wenn sich die humanitäre Tätigkeit der Sanitätsformationen und -anstalten oder ihres Personals auf verwundete oder kranke Zivilpersonen erstreckt.
Art. 23

Schon in Friedenszeiten können die Hohen Vertragsparteien und, nach Eröffnung der Feindseligkeiten, die am Konflikt beteiligten Parteien in ihrem eigenen und, wenn nötig, in den besetzten Gebieten, Sanitätszonen und -orte schaffen, die so organisiert sind, dass sie den Verwundeten und Kranken sowie dem mit der Organisation und Verwaltung dieser Zonen und Orte und mit der Pflege der dort befindlichen Personen beauftragten Personal Schutz vor den Folgen des Krieges bieten.

Vom Ausbruch eines Konfliktes an und während seiner Dauer können die beteiligten Parteien unter sich Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der von ihnen gegebenenfalls errichteten Sanitätszonen und -orte treffen. Sie können zu diesem Zweck die Bestimmungen des dem vorliegenden Abkommen beigefügten Vereinbarungsentwurfs in Kraft setzen, und zwar mit den Abänderungen, die sie gegebenenfalls für notwendig erachten.

Die Schutzmächte und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz werden eingeladen, ihre guten Dienste zu leihen, um die Errichtung und Anerkennung dieser Sanitätszonen und -orte zu erleichtern.

Kapitel IV Das Sanitätspersonal

Art. 24

Das ausschliesslich zum Aufsuchen, zur Bergung, zum Transport oder zur Pflege der Verwundeten und Kranken oder zur Verhütung von Krankheiten verwendete Sanitätspersonal, das ausschliesslich für die Verwaltung der Sanitätsformationen und -anstalten verwendete Personal sowie die den bewaffneten Kräften zugeteilten Feldprediger sind unter allen Umständen zu schonen und zu schützen.

Art. 25

Militärpersonen, die besonders ausgebildet wurden, um gegebenenfalls als Hilfskrankenpfleger oder Hilfskrankenträger zum Aufsuchen, zur Bergung, zum Transport oder zur Pflege von Verwundeten und Kranken verwendet zu werden, sind in gleicher Weise zu schonen und zu schützen, wenn sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben mit dem Feind in Berührung kommen oder in seine Gewalt geraten.

Art. 26

Dem in Artikel 24 erwähnten Personal wird das Personal der von ihrer Regierung gebührend anerkannten und zugelassenen nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und anderer freiwilliger Hilfsgesellschaften, das für dieselben Aufgaben wie das im genannten Artikel erwähnte Personal verwendet wird, gleichgestellt, unter der Voraussetzung, dass das Personal dieser Gesellschaften den Militärgesetzen und -vorschriften unterstellt ist.

Jede Hohe Vertragspartei teilt der andern, sei es schon in Friedenszeiten, sei es bei Beginn oder im Verlaufe der Feindseligkeiten, jedenfalls aber vor der tatsächlichen Inanspruchnahme, die Namen der Gesellschaften mit, die sie ermächtigt hat, unter ihrer Verantwortung den offiziellen Sanitätsdienst ihrer bewaffneten Kräfte zu unterstützen.

Art. 27

Eine anerkannte Hilfsgesellschaft eines neutralen Staates darf einer am Konflikt beteiligten Partei nur dann mit ihrem Personal und ihren Sanitätsformationen Hilfe leisten, wenn ihre eigene Regierung zugestimmt und die am Konflikt beteiligte Partei selbst sie hierzu ermächtigt hat. Dieses Personal und diese Formationen werden unter die Aufsicht dieser am Konflikt beteiligten Partei gestellt.

Die neutrale Regierung soll die Gegenpartei desjenigen Staates, der die Hilfe annimmt, über die Erteilung dieser Zustimmung unterrichten. Die am Konflikt beteiligte Partei, welche diese Hilfe angenommen hat, ist gehalten, bevor sie von dem Anerbieten Gebrauch macht, die Gegenpartei darüber zu unterrichten.

Unter keinen Umständen darf diese Hilfe als eine Einmischung in den Konflikt betrachtet werden.

Die Angehörigen des in Absatz 1 erwähnten Personals müssen vor dem Verlassen des neutralen Staates, dem sie angehören, mit den in Artikel 40 vorgesehenen Identitätsausweisen versehen sein.

Art. 28

Gerät das in den Artikeln 24 und 26 bezeichnete Personal in die Gewalt der Gegenpartei, so darf es nur insofern zurückgehalten werden, als es der gesundheitliche Zustand, die geistigen Bedürfnisse und die Zahl der Kriegsgefangenen erfordern.

Die so zurückgehaltenen Personen sind nicht als Kriegsgefangene zu betrachten. Sie stehen jedoch zum mindesten im Genuss sämtlicher Bestimmungen des Genfer Abkommens vom 12. August 19496über die Behandlung der Kriegsgefangenen. Sie haben im Rahmen der militärischen Gesetze und Vorschriften des Gewahrsamsstaates und unter der Leitung seiner zuständigen Dienststellen und in Übereinstimmung mit ihrem Berufsgewissen ihre ärztliche und seelsorgerische Tätigkeit zugunsten der Kriegsgefangenen, vor allem derjenigen ihrer eigenen bewaffneten Kräfte, fortzusetzen. Für die Ausübung ihrer ärztlichen oder seelsorgerischen Tätigkeit sollen ihnen ferner folgende Erleichterungen zustehen:

  1. Sie sind berechtigt, periodisch die Kriegsgefangenen, die sich in Arbeitsgruppen oder in ausserhalb des Lagers liegenden Lazaretten befinden, zu besuchen. Die Gewahrsamsbehörde hat ihnen zu diesem Zweck die nötigen Transportmittel zur Verfügung zu stellen.
  2. In jedem Lager soll der rangälteste Militärarzt des höchsten Dienstgrades gegenüber den militärischen Behörden für die gesamte Tätigkeit des zurückgehaltenen Sanitätspersonals verantwortlich sein. Zu diesem Zweck haben sich die am Konflikt beteiligten Parteien schon bei Beginn der Feindseligkeiten über das Dienstgradverhältnis ihres Sanitätspersonals, einschliesslich desjenigen der in Artikel 26 erwähnten Gesellschaften, zu verständigen. Für alle ihre Aufgaben betreffenden Fragen sollen sich dieser Arzt sowie die Feldprediger direkt an die zuständigen Lagerbehörden wenden können. Diese haben ihnen alle Erleichterungen zu gewähren, die für die mit diesen Fragen zusammenhängende Korrespondenz erforderlich sind.
  3. Obwohl das zurückgehaltene Personal der betreffenden Lagerdisziplin unterstellt ist, kann es zu keiner mit seiner ärztlichen oder seelsorgerischen Tätigkeit nicht im Zusammenhang stehenden Arbeit gezwungen werden.

Im Verlaufe der Feindseligkeiten sollen sich die am Konflikt beteiligten Parteien über eine etwaige Ablösung des zurückgehaltenen Personals verständigen und die Art ihrer Durchführung festlegen.

Keine der vorhergehenden Bestimmungen enthebt die Gewahrsamsmacht der Pflichten, die ihr in gesundheitlicher und geistiger Hinsicht gegenüber den Kriegsgefangenen obliegen.

Art. 29

Fallen die in Artikel 25 bezeichneten Personen in Feindeshand, so sind sie als Kriegsgefangene zu betrachten, aber, soweit ein Bedürfnis darnach besteht, für den Sanitätsdienst zu verwenden.

Art. 30

Angehörige des Personals, die nach den Bestimmungen von Artikel 28 nicht unbedingt zurückgehalten werden müssen, werden an die am Konflikt beteiligte Partei, der sie angehören, zurückgesandt, sobald ein Weg für ihre Rückkehr offen ist und die militärischen Erfordernisse es gestatten.

Bis zu ihrer Rücksendung sind sie nicht als Kriegsgefangene zu betrachten. Sie stehen jedoch zum mindesten im Genuss sämtlicher Bestimmungen des Genfer Abkommens vom 12. August 19497über die Behandlung der Kriegsgefangenen. Sie haben ihre Tätigkeit unter der Leitung der Gegenpartei fortzusetzen und sollen vorzugsweise für die Pflege der Verwundeten und Kranken der am Konflikt beteiligten Partei verwendet werden, der sie angehören.

Bei ihrer Rückkehr können sie die Effekten, persönlichen Gegenstände, Wertsachen und Instrumente, die ihnen gehören, mitnehmen.

Art. 31

Die Auswahl der Personen, deren Rücksendung an die am Konflikt beteiligte Partei durch Artikel 30 vorgesehen ist, soll ohne jede Rücksicht auf Rasse, Religion oder politische Anschauung, vorzugsweise nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Gefangennahme und nach ihrem Gesundheitszustand, getroffen werden.

Vom Beginn der Feindseligkeiten an können die am Konflikt beteiligten Parteien durch besondere Vereinbarungen den prozentualen Anteil des im Verhältnis zur Gefangenenzahl zurückzuhaltenden Personals und dessen Verteilung auf die einzelnen Lager festsetzen.

Art. 32

Geraten die in Artikel 27 bezeichneten Personen in die Gewalt der Gegenpartei, so dürfen sie nicht zurückgehalten werden.

Unbeschadet gegenteiliger Vereinbarungen sind sie berechtigt, sobald ein Weg für ihre Rückkehr offen ist und die militärischen Erfordernisse es gestatten, in ihr Land zurückzukehren oder, wenn dies nicht möglich ist, in das Gebiet der am Konflikt beteiligten Partei, in deren Dienst sie standen.

Bis zu ihrer Rückkehr haben sie ihre Tätigkeit unter der Leitung der Gegenpartei fortzusetzen; sie sind vorzugsweise für die Pflege der Verwundeten und Kranken der am Konflikt beteiligten Partei zu verwenden, in deren Dienst sie standen.

Bei ihrer Rückkehr können sie die Effekten, persönlichen Gegenstände und Wertsachen, Instrumente, Waffen und, wenn möglich, auch die Transportmittel, die ihnen gehören, mitnehmen.

Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen diesem Personal, solange es sich in ihrer Gewalt befindet, denselben Unterhalt, dieselbe Unterkunft, dieselben Bezüge und denselben Sold wie dem entsprechenden Personal ihrer Armee gewähren. Menge, Beschaffenheit und Abwechslung ihrer Verpflegung soll auf jeden Fall genügen, um den Betreffenden ein normales gesundheitliches Gleichgewicht zu gewährleisten.

Kapitel V Die Gebäude und das Sanitätsmaterial

Art. 33

Das Material der beweglichen Sanitätsformationen bewaffneter Kräfte, die in die Gewalt der Gegenpartei geraten, soll weiterhin für die Pflege der Verwundeten und Kranken verwendet werden.

Die Gebäude, das Material und die Magazine der stehenden Sanitätsanstalten der bewaffneten Kräfte bleiben dem Kriegsrecht unterworfen, dürfen aber ihrer Bestimmung nicht entzogen werden, solange sie für die Verwundeten und Kranken notwendig sind. Die Befehlshaber der Armeen im Felde können sie jedoch, wenn dringende militärische Erfordernisse vorliegen, unter der Voraussetzung benützen, dass sie vorher die für das Wohl der dort gepflegten Kranken und Verwundeten notwendigen Massnahmen getroffen haben.

Das in diesem Artikel erwähnte Material und die Magazine dürfen nicht absichtlich zerstört werden.

Art. 34

Das bewegliche und unbewegliche Eigentum der Hilfsgesellschaften, welchen die Vergünstigungen dieses Abkommens zustehen, ist als Privateigentum zu betrachten.

Das den Kriegführenden nach den Gesetzen und Gebräuchen des Krieges zuerkannte Requisitionsrecht darf nur im Falle dringender Notwendigkeit und nach Sicherstellung des Schicksals der Verwundeten und Kranken ausgeübt werden.

Kapitel VI Sanitätstransporte

Art. 35

Transporte von Verwundeten und Kranken oder von Sanitätsmaterial sind in gleicher Weise wie die beweglichen Sanitätsformationen zu schonen und zu schützen.

Geraten solche Transporte oder Fahrzeuge in die Gewalt der Gegenpartei, so unterliegen sie dem Kriegsrecht, vorausgesetzt, dass die am Konflikt beteiligte Partei, die sie erbeutet hat, sich in allen Fällen der mitgeführten Verwundeten und Kranken annimmt.

Das Zivilpersonal und alle requirierten Transportmittel unterstehen den allgemeinen Regeln des Völkerrechtes.

Art. 36

Sanitätsluftfahrzeuge, d. h. ausschliesslich für die Wegschaffung von Verwundeten und Kranken und für die Beförderung von Sanitätspersonal und -material verwendete Luftfahrzeuge sollen von den Kriegführenden nicht angegriffen, sondern geschont werden, solange sie in Höhen, zu Stunden und auf Routen fliegen, die von allen beteiligten Kriegführenden ausdrücklich vereinbart wurden.

Sie sollen neben den Landesfarben deutlich sichtbar das in Artikel 38 vorgesehene Schutzzeichen auf den untern, obern und seitlichen Flächen tragen. Sie sollen mit allen übrigen zwischen den Kriegführenden bei Beginn oder im Verlaufe der Feindseligkeiten durch Vereinbarung festgelegten Kennzeichen oder Erkennungsmitteln ausgestattet sein.

Unbeschadet gegenteiliger Vereinbarungen ist das Überfliegen feindlichen oder vom Feinde besetzten Gebietes untersagt.

Die Sanitätsluftfahrzeuge haben jedem Landebefehl Folge zu leisten. Im Falle einer so befohlenen Landung kann das Luftfahrzeug mit seinen Insassen nach einer etwaigen Untersuchung den Flug fortsetzen.

Im Falle einer zufälligen Landung auf feindlichem oder vom Feinde besetztem Gebiet werden die Verwundeten und Kranken sowie die Besatzung des Luftfahrzeuges Kriegsgefangene. Das Sanitätspersonal soll gemäss Artikel 24 ff. behandelt werden.

Art. 37

Sanitätsluftfahrzeuge der am Konflikt beteiligten Parteien können unter Vorbehalt von Absatz 2 das Gebiet neutraler Mächte überfliegen und dort eine Not- oder Zwischenlandung oder -wasserung vornehmen. Sie haben vorher den neutralen Mächten das Überfliegen ihres Gebietes zu melden und jedem Befehl zum Landen oder Wassern Folge zu leisten. Bei ihrem Flug sind sie vor Angriffen nur geschützt, solange sie in Höhen, zu Stunden und auf Routen fliegen, die zwischen den betreffenden am Konflikt beteiligten Parteien und neutralen Mächten ausdrücklich vereinbart wurden.

Die neutralen Mächte können jedoch für das Überfliegen ihres Gebietes durch Sanitätsluftfahrzeuge oder für deren Landung auf demselben Bedingungen oder Beschränkungen festsetzen. Diese Bedingungen oder Beschränkungen sollen auf alle am Konflikt beteiligten Parteien in gleicher Weise angewendet werden.

Die mit Zustimmung der lokalen Behörde von einem Sanitätsluftfahrzeug auf neutralem Gebiet abgesetzten Verwundeten und Kranken müssen vom neutralen Staat, wenn zwischen ihm und den am Konflikt beteiligten Parteien keine gegenteilige Vereinbarung getroffen wurde, so bewacht werden, dass sie, wenn es das Völkerrecht erfordert, nicht mehr an Kriegshandlungen teilnehmen können. Die Hospitalisierungs- und Internierungskosten gehen zu Lasten derjenigen Macht, von der die Verwundeten und Kranken abhängen.

Kapitel VII Das Schutzzeichen

Art. 38

Zu Ehren der Schweiz wird das durch Umstellung der eidgenössischen Farben gebildete Wappenzeichen des roten Kreuzes auf weissem Grund als Schutz- und Erkennungszeichen des Sanitätsdienstes der Armeen beibehalten.

Indessen sind für die Länder, die an Stelle des roten Kreuzes den roten Halbmond oder den roten Löwen mit roter Sonne auf weissem Grunde bereits als Erkennungszeichen verwenden, diese Schutzzeichen im Sinne dieses Abkommens ebenfalls zugelassen.

Art. 39

Unter der Aufsicht der zuständigen Militärbehörde sollen Fahnen, Armbinden und das gesamte für den Sanitätsdienst verwendete Material mit diesem Schutzzeichen versehen sein.

Art. 40

Das in Artikel 24 sowie in den Artikeln 26 und 27 bezeichnete Personal hat eine am linken Arm befestigte, feuchtigkeitsbeständige, mit dem Schutzzeichen versehene Binde zu tragen, die von der Militärbehörde abzugeben und zu stempeln ist.

Dieses Personal hat ausser der in Artikel 16 erwähnten Erkennungsmarke eine besondere, mit dem Schutzzeichen versehene Identitätskarte auf sich zu tragen. Diese Karte muss feuchtigkeitsbeständig sein und Taschenformat haben. Sie soll in der Landessprache abgefasst sein und mindestens Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Dienstgrad und Matrikelnummer des Inhabers enthalten. Sie soll bescheinigen, in welcher Eigenschaft er Anspruch auf den Schutz dieses Abkommens hat. Die Karte soll mit einer Photographie des Inhabers und ausserdem mit seiner Unterschrift oder seinen Fingerabdrücken oder mit beidem versehen sein. Sie soll ferner den Trockenstempel der Militärbehörde tragen.

In jeder Armee sollen die Identitätskarten einheitlich und in den Armeen der Hohen Vertragsparteien soweit als möglich nach gleichem Muster gestaltet sein. Die am Konflikt beteiligten Parteien können sich an das dem Abkommen beigefügte Muster halten. Bei Beginn der Feindseligkeiten sollen sie einander das von ihnen verwendete Muster bekanntgeben. Jede Identitätskarte soll, wenn möglich, in mindestens zwei Exemplaren ausgefertigt werden, wovon eines vom Heimatstaat aufbewahrt wird.

In keinem Fall dürfen dem oben erwähnten Personal die Abzeichen oder die Identitätskarte abgenommen oder das Recht zum Tragen seiner Armbinde entzogen werden. Bei Verlust derselben hat es Anspruch auf ein Doppel der Karte oder auf Ersatz der Abzeichen.

Art. 41

Das in Artikel 25 bezeichnete Personal soll, jedoch nur während der Verrichtung sanitätsdienstlicher Aufgaben, eine weisse Armbinde mit einem verkleinerten Schutzzeichen in der Mitte tragen; die Armbinde soll von der Militärbehörde abgegeben und gestempelt werden.

Die militärischen Identitätsausweise dieses Personals sollen alle Angaben über die sanitätsdienstliche Ausbildung des Inhabers, über den vorübergehenden Charakter seiner Tätigkeit und über das Recht zum Tragen der Armbinde enthalten.

Art. 42

Das Flaggenabzeichen des vorliegenden Abkommens darf nur auf den durch das Abkommen geschützten Sanitätsformationen und -anstalten und nur mit Erlaubnis der Militärbehörde gehisst werden.

Bei den beweglichen Sanitätsformationen wie bei den stehenden Anstalten kann daneben die Nationalfahne der am Konflikt beteiligten Partei aufgezogen werden, der die Sanitätsformation oder -anstalt angehört.

In Feindeshand geratene Sanitätsformationen sollen jedoch keine andere Flagge als die des Abkommens hissen.

Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen, soweit die militärischen Erfordernisse es gestatten, die nötigen Massnahmen ergreifen, um den feindlichen Land-, Luft- und Seestreitkräften die Schutzzeichen, welche Sanitätsformationen und -anstalten kennzeichnen, deutlich sichtbar zu machen und so die Möglichkeit jeder Angriffshandlung auszuschalten.

Art. 43

Sanitätsformationen neutraler Länder, die unter den in Artikel 27 vorgesehenen Bedingungen ermächtigt wurden, einem Kriegführenden Hilfe zu leisten, haben neben der Flagge des vorliegenden Abkommens die Nationalfahne dieses Kriegführenden zu hissen, wenn dieser von dem ihm gemäss Artikel 42 zustehenden Recht Gebrauch macht.

Sofern die zuständige Militärbehörde nichts Gegenteiliges befiehlt, können sie unter allen Umständen, selbst wenn sie in die Gewalt der Gegenpartei geraten, ihre eigene Nationalfahne hissen.

Art. 44

Das Zeichen des roten Kreuzes auf weissem Grund und die Worte «Rotes Kreuz» oder «Genfer Kreuz» dürfen, mit Ausnahme der in den nachfolgenden Absätzen dieses Artikels erwähnten Fällen, sowohl in Friedens- als in Kriegszeiten nur zur Bezeichnung oder zum Schutze der Sanitätsformationen, der Sanitätsanstalten, des Personals und des Materials verwendet werden, die durch das vorliegende Abkommen oder durch andere internationale Abkommen, welche ähnliche Gegenstände regeln, geschützt sind. Das gleiche gilt hinsichtlich der in Artikel 38 Absatz 2 genannten Schutzzeichen für die Länder, die sie verwenden. Die nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und die übrigen in Artikel 26 genannten Gesellschaften dürfen das Erkennungszeichen, das den Schutz dieses Abkommens gewährleistet, nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Absatzes verwenden.

Die nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes (des Roten Halbmondes, des Roten Löwen mit roter Sonne) dürfen ausserdem in Friedenszeiten gemäss den nationalen Gesetzen den Namen und das Zeichen des Roten Kreuzes für ihre übrige den Grundsätzen der internationalen Rotkreuzkonferenzen entsprechende Tätigkeit verwenden. Wird diese Tätigkeit in Kriegszeiten fortgesetzt, so muss das Zeichen unter solchen Voraussetzungen verwendet werden, dass es nicht den Anschein haben kann, als ob dadurch der Schutz des Abkommens gewährleistet werde; das Zeichen muss entsprechend kleiner sein und darf weder auf Armbinden noch auf Dächern angebracht werden.

Die internationalen Rotkreuzorganisationen und ihr gehörig ausgewiesenes Personal sind berechtigt, jederzeit das Zeichen des roten Kreuzes auf weissem Grund zu verwenden.

Ausnahmsweise kann gemäss den nationalen Gesetzen und mit ausdrücklicher Erlaubnis einer der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes (des Roten Halbmondes, des Roten Löwen mit roter Sonne) das Schutzzeichen des Abkommens in Friedenszeiten verwendet werden, um Ambulanzfahrzeuge und Rettungsstellen kenntlich zu machen, die ausschliesslich der unentgeltlichen Pflege von Verwundeten und Kranken dienen.

Kapitel VIII Vollzug des Abkommens

Art. 45

Jede am Konflikt beteiligte Partei hat durch ihre Oberbefehlshaber für die Einzelheiten der Durchführung der vorstehenden Artikel und für die nicht vorgesehenen Fälle in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen dieses Abkommens vorzusorgen.

Art. 46

Vergeltungsmassnahmen gegen Verwundete, Kranke, Personal, Gebäude oder Material, die unter dem Schutze des Abkommens stehen, sind untersagt.

Art. 47

Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in Friedens- und in Kriegszeiten den Wortlaut des vorliegenden Abkommens in ihren Ländern im weitestmöglichen Ausmass zu verbreiten und insbesondere sein Studium in die militärischen und, wenn möglich, zivilen Ausbildungsprogramme aufzunehmen, damit die Gesamtheit der Bevölkerung und insbesondere die bewaffneten Streitkräfte, das Sanitätspersonal und die Feldprediger seine Grundsätze kennenlernen können.

Art. 48

Die Hohen Vertragsparteien sollen sich gegenseitig durch Vermittlung des Schweizerischen Bundesrates und während der Feindseligkeiten durch Vermittlung der Schutzmächte die amtlichen Übersetzungen des vorliegenden Abkommens sowie die Gesetze und Verordnungen zustellen, die sie zur Gewährleistung seiner Anwendung unter Umständen erlassen.

Kapitel IX Ahndung von Missbräuchen und Übertretungen

Art. 49

Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, alle notwendigen gesetzgeberischen Massnahmen zur Festsetzung von angemessenen Strafbestimmungen für solche Personen zu treffen, die irgendeine der im folgenden Artikel umschriebenen schweren Verletzungen des vorliegenden Abkommens begehen oder zu einer solchen Verletzung den Befehl erteilen.

Jede Vertragspartei ist zur Ermittlung der Personen verpflichtet, die der Begehung oder der Erteilung eines Befehls zur Begehung der einen oder andern dieser schweren Verletzungen beschuldigt sind und hat sie ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor ihre eigenen Gerichte zu ziehen. Wenn sie es vorzieht, kann sie sie auch gemäss den in ihrer eigenen Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen zur Aburteilung einer andern an der Verfolgung interessierten Vertragspartei übergeben, sofern diese gegen die erwähnten Personen ausreichende Beschuldigungen nachgewiesen hat.

Jede Vertragspartei soll die notwendigen Massnahmen ergreifen, um auch diejenigen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zu unterbinden, die nicht zu den im folgenden Artikel umschriebenen schweren Verletzungen zählen.

Unter allen Umständen müssen die Angeklagten nicht geringere Sicherheiten in bezug auf Gerichtsverfahren und freie Verteidigung geniessen als die in Artikel 105 und den folgenden des Genfer Abkommens vom 12. August 19498über die Behandlung der Kriegsgefangenen vorgesehenen.

Art. 50

Als schwere Verletzungen, wie sie im vorhergehenden Artikel erwähnt sind, gelten jene, die die eine oder andere der folgenden Handlungen umfassen, sofern sie gegen Personen oder Güter begangen werden, die durch das Abkommen geschützt sind: vorsätzlicher Mord, Folterung oder unmenschliche Behandlung, einschliesslich biologischer Experimente, vorsätzliche Verursachung grosser Leiden oder schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder der Gesundheit, sowie Zerstörung und Aneignung von Gut, die nicht durch militärische Erfordernisse gerechtfertigt sind und in grossem Ausmass auf unerlaubte und willkürliche Weise vorgenommen werden.

Art. 51

Eine Hohe Vertragspartei kann weder sich selbst noch eine andere Vertragspartei von den Verantwortlichkeiten befreien, die ihr selbst oder einer andern Vertragspartei auf Grund der im vorhergehenden Artikel erwähnten Verletzungen zufallen.

Art. 52

Auf Begehren einer am Konflikt beteiligten Partei soll gemäss einem zwischen den beteiligten Parteien festzusetzenden Verfahren eine Untersuchung eingeleitet werden über jede behauptete Verletzung des Abkommens.

Kann über das Untersuchungsverfahren keine Übereinstimmung erzielt werden, so sollen sich die Parteien über die Wahl eines Schiedsrichters einigen, der über das zu befolgende Verfahren zu entscheiden hat.

Sobald die Verletzung festgestellt ist, sollen ihr die am Konflikt beteiligten Parteien ein Ende setzen und sie so rasch als möglich ahnden.

Art. 53

Der Gebrauch des Zeichens oder der Bezeichnung «Rotes Kreuz» oder «Genfer Kreuz», sowie von allen Zeichen und Bezeichnungen, die eine Nachahmung darstellen, durch nach dem gegenwärtigen Abkommen dazu nicht berechtigte Privatpersonen, durch öffentliche und private Gesellschaften und Handelsfirmen ist jederzeit verboten, ohne Rücksicht auf den Zweck und auf den etwaigen früheren Zeitpunkt der Verwendung.

Im Hinblick auf die der Schweiz durch die Annahme der umgestellten eidgenössischen Landesfarben erwiesene Ehrung und auf die zwischen dem Schweizer Wappen und dem Schutzzeichen des Abkommens mögliche Verwechslung ist der Gebrauch des Wappens der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie aller Zeichen, die eine Nachahmung darstellen, durch Privatpersonen, Gesellschaften und Handelsfirmen, sei es als Fabrik- oder Handelsmarke oder als Bestandteil solcher Marken, sei es zu einem gegen die kaufmännische Ehrbarkeit verstossenden Zweck oder unter Bedingungen, die geeignet sind, das schweizerische Nationalgefühl zu verletzen, jederzeit verboten.

Die Hohen Vertragsparteien, die am Genfer Abkommen vom 27. Juli 1929 nicht beteiligt waren, können jedoch den bisherigen Benützern der in Absatz 1 erwähnten Zeichen, Bezeichnungen oder Marken eine Frist von höchstens drei Jahren seit Inkrafttreten dieses Abkommens einräumen, um diese Verwendung einzustellen, wobei während dieser Frist die Verwendung zu Kriegszeiten nicht den Anschein erwecken darf, als ob dadurch der Schutz des Abkommens gewährleistet werde.

Das in Absatz 1 dieses Artikels erlassene Verbot gilt auch für die in Artikel 38 Absatz 2 vorgesehenen Zeichen und Bezeichnungen, ohne jedoch eine Wirkung auf die durch bisherige Benützer erworbenen Rechte auszuüben.

Art. 54

Die Hohen Vertragsparteien, deren Gesetze zurzeit nicht ausreichend sein sollten, haben die nötigen Massnahmen zu treffen, um die in Artikel 53 erwähnten Missbräuche jederzeit zu verhindern und zu ahnden.

Schlussbestimmungen

Art. 55

Das vorliegende Abkommen ist in französischer und englischer Sprache abgefasst, Beide Texte sind gleicherweise authentisch.

Der Schweizerische Bundesrat wird offizielle Übersetzungen des Abkommens in russischer und spanischer Sprache herstellen lassen.

Art. 56

Das vorliegende Abkommen, welches das Datum des heutigen Tages trägt, kann bis zum 12. Februar 1950 im Namen der Mächte unterzeichnet werden, die an der am 21. April 1949 in Genf eröffneten Konferenz vertreten waren, sowie im Namen der Mächte, die an dieser Konferenz nicht vertreten waren, aber an den Genfer Abkommen von 18649190610oder 1929 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde beteiligt sind.

Art. 57

Das vorliegende Abkommen soll sobald als möglich ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Bern hinterlegt werden.

Über die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde soll ein Protokoll aufgenommen werden. Von diesem soll eine beglaubigte Abschrift durch den Schweizerischen Bundesrat allen Mächten zugestellt werden, in deren Namen das Abkommen unterzeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.

Art. 58

Das vorliegende Abkommen tritt sechs Monate nach Hinterlegung von mindestens zwei Ratifikationsurkunden in Kraft.

Späterhin tritt es für jede Hohe Vertragspartei sechs Monate nach Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde in Kraft.

Art. 59

Das gegenwärtige Abkommen ersetzt in den Beziehungen zwischen den Hohen Vertragsparteien die Abkommen vom 22. August 186411, vom 6. Juli 190612und vom 27. Juli 1929.

Art. 60

Vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an steht das vorliegende Abkommen jeder Macht zum Beitritt offen, in deren Namen es nicht unterzeichnet worden ist.

Art. 61

Der Beitritt soll dem Schweizerischen Bundesrat schriftlich mitgeteilt werden und wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt, an dem ihm die Mitteilung zugegangen ist, wirksam.

Der Schweizerische Bundesrat soll die Beitritte allen Mächten zur Kenntnis bringen, in deren Namen das Abkommen unterzeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.

Art. 62

Die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Situationen verleihen den vor oder nach Beginn der Feindseligkeiten oder der Besetzung hinterlegten Ratifikationsurkunden und abgegebenen Beitrittserklärungen von den am Konflikt beteiligten Parteien sofortige Wirkung. Der Schweizerische Bundesrat soll die Ratifikationen oder Beitritte der am Konflikt beteiligten Parteien auf dem schnellsten Wege bekanntgeben.

Art. 63

Jeder Hohen Vertragspartei steht es frei, das vorliegende Abkommen zu kündigen.

Die Kündigung ist dem Schweizerischen Bundesrat schriftlich anzuzeigen, der sie den Regierungen aller Hohen Vertragsparteien bekanntgibt.

Die Kündigung wird ein Jahr nach ihrer Anzeige an den Schweizerischen Bundesrat wirksam. Die angezeigte Kündigung bleibt jedoch, wenn die kündigende Macht in einen Konflikt verwickelt ist, so lange unwirksam, als der Friede nicht geschlossen wurde, und auf alle Fälle solange, als die Aktionen nicht abgeschlossen sind, die mit der Freilassung und Heimschaffung der durch das vorliegende Abkommen geschützten Personen in Zusammenhang stehen.

Die Kündigung gilt nur in bezug auf die kündigende Macht. Sie hat keinerlei Wirkung auf die Verpflichtungen, welche die am Konflikt beteiligten Parteien zu erfüllen gehalten sind, wie sie sich gemäss den Grundsätzen des Völkerrechts aus den unter zivilisierten Völkern feststehenden Gebräuchen, aus den Gesetzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens ergeben.

Art. 64

Der Schweizerische Bundesrat wird das vorliegende Abkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen eintragen lassen. Er wird das Sekretariat der Vereinten Nationen ebenfalls von allen Ratifikationen, Beitritten und Kündigungen, die er in bezug auf das vorliegende Abkommen erhält, in Kenntnis setzen.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten nach Hinterlegung ihrer entsprechenden Vollmachten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Gegeben in Genf am 12. August 1949 in französischer und englischer Sprache. Das Original ist im Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu hinterlegen. Der Schweizerische Bundesrat soll jedem der unterzeichnenden und beitretenden Staaten eine beglaubigte Abschrift dieses Abkommens übermitteln.

(Es folgen die Unterschriften)

Anhang I

Entwurf einer Vereinbarung über Sanitätszonen und -orte

Art. 1

Die Sanitätszonen sind ausschliesslich den in Artikel 23 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde erwähnten Personen sowie dem Personal vorbehalten, das mit der Organisation und der Verwaltung dieser Zonen und Orte und mit der Pflege der dort befindlichen Personen beauftragt ist.

Personen, die innerhalb dieser Zonen ihren ständigen Wohnsitz haben, sind jedoch berechtigt, dort zu bleiben.

Art. 2

Personen, die sich, in welcher Eigenschaft es auch sei, in einer Sanitätszone befinden, dürfen weder innerhalb noch ausserhalb derselben eine Tätigkeit ausüben, die mit den militärischen Operationen oder mit der Herstellung von Kriegsmaterial in direkter Beziehung steht.

Art. 3

Die Macht, die eine Sanitätszone schafft, soll alle geeigneten Massnahmen ergreifen, um allen Personen, die nicht berechtigt sind, sich dorthin zu begeben oder sich dort aufzuhalten, den Zutritt zu verwehren.

Art. 4

Die Sanitätszonen sollen folgenden Bedingungen entsprechen:

  1. sie dürfen nur einen geringen Teil des von der Macht, die sie geschaffen hat, kontrollierten Gebietes ausmachen;
  2. sie dürfen im Verhältnis zu ihrem Aufnahmevermögen nur schwach bevölkert sein;
  3. sie müssen von jedem militärischen Objekt und von jeder wichtigen Industrieanlage oder Verwaltungseinrichtung entfernt und frei sein;
  4. sie sollen sich nicht in Gebieten befinden, die aller Wahrscheinlichkeit nach von Bedeutung für die Kriegführung sein können.
Art. 5

Die Sanitätszonen sind folgenden Verpflichtungen unterworfen:

  1. dort befindliche Verbindungswege und Transportmittel sollen nicht, auch nicht im Durchgangsverkehrs, für die Beförderung von Militärpersonen und -material benützt werden;
  2. sie sollen unter keinen Umständen militärisch verteidigt werden.
Art. 6

Die Sanitätszonen sollen mit roten Kreuzen (roten Halbmonden, roten Löwen mit roten Sonnen) auf weissem Grund, die an den Umgrenzungen und auf den Gebäuden anzubringen sind, gekennzeichnet werden.

Nachts können sie ausserdem durch angemessene Beleuchtung gekennzeichnet werden.

Art. 7

Schon zu Friedenszeiten oder bei Ausbruch der Feindseligkeiten soll jede Macht allen Hohen Vertragsparteien die Liste der Sanitätszonen zustellen, die auf dem ihrer Aufsicht unterstellten Gebiet errichtet sind. Sie soll sie über jede im Verlaufe des Konfliktes neu errichtete Zone benachrichtigen.

Sobald die Gegenpartei die oben erwähnte Anzeige erhalten hat, gilt die Zone als ordnungsgemäss errichtet.

Wenn jedoch die Gegenpartei eine durch die vorliegende Vereinbarung gestellte Bedingung als offensichtlich nicht erfüllt betrachtet, kann sie die Anerkennung der Zone unter sofortiger Mitteilung ihrer Weigerung an die Partei, von der die Zone abhängt, verweigern oder ihre Anerkennung von der Einrichtung der in Artikel 8 vorgesehenen Kontrolle abhängig machen.

Art. 8

Jede Macht, die eine oder mehrere von der Gegenpartei errichtete Sanitätszonen anerkannt hat, ist berechtigt, eine Prüfung durch eine oder mehrere Spezialkommissionen darüber zu verlangen, ob die Zonen die in dieser Vereinbarung festgesetzten Bedingungen und Verpflichtungen erfüllen.

Zu diesem Zweck haben die Mitglieder der Spezialkommissionen jederzeit freien Zutritt zu den verschiedenen Zonen und können dort sogar ständig wohnen. Für die Ausübung ihrer Kontrolltätigkeit ist ihnen jede Erleichterung zu gewähren.

Art. 9

Sollten die Spezialkommissionen irgendwelche Tatsachen feststellen, die sie als den Bestimmungen dieser Vereinbarung widersprechend betrachten, so sollen sie hiervon sofort die Macht, von der die Zone abhängt, benachrichtigen, und ihr eine Frist von höchstens fünf Tagen setzen, um Abhilfe zu schaffen; sie sollen auch die Macht, welche die Zone anerkannt hat, hiervon in Kenntnis setzen.

Wenn bei Ablauf dieser Frist die Macht, von der die Zone abhängt, der an sie gerichteten Mahnung keine Folge geleistet hat, kann die Gegenpartei erklären, dass sie hinsichtlich dieser Zone nicht mehr durch diese Vereinbarung gebunden ist.

Art. 10

Die Macht, die eine oder mehrere Sanitätszonen und -orte geschaffen hat, sowie die Gegenparteien, welchen deren Bestehen mitgeteilt wurde, sollen die Personen bezeichnen, die den in den Artikeln 8 und 9 erwähnten Spezialkommissionen angehören können, oder sie durch neutrale Mächte bezeichnen lassen.

Art. 11

Die Sanitätszonen dürfen unter keinen Umständen angegriffen werden, sondern sollen jederzeit von den am Konflikt beteiligten Parteien geschützt und geschont werden.

Art. 12

Wird ein Gebiet besetzt, so müssen die dort befindlichen Sanitätszonen weiterhin geschont und als solche benützt werden.

Die Besetzungsmacht kann sie indessen anderweitig verwenden, sofern sie das Los der dort befindlichen Personen sichergestellt hat.

Art. 13

Diese Vereinbarung ist auch auf jene Orte anzuwenden, welche die Mächte zum gleichen Zweck wie die Sanitätszonen verwenden.

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Afghanistan26. September195626. März1957
Ägypten10. November195210. Mai1953
Albanien*27. Mai195727. November1957
Algerien20. Juni1960 B20. Dezember1960
Andorra17. September1993 B17. März1994
Angola*20. September1984 B20. März1985
Antigua und Barbuda6. Oktober1986 N1. November1981
Äquatorialguinea24. Juli1986 B24. Januar1987
Argentinien18. September195618. März1957
Armenien7. Juni1993 B7. Dezember1993
Aserbaidschan1. Juni1993 B1. Dezember1993
Äthiopien2. Oktober19692. April1970
Australien**14. Oktober195814. April1959
Bahamas11. Juli1975 N10. Juli1973
Bahrain30. November1971 B30. Mai1972
Bangladesch4. April1972 N26. März1971
Barbados10. September1968 N30. November1966
Belarus3. August19543. Februar1955
Belgien3. September19523. März1953
Belize29. Juni1984 B29. Dezember1984
Benin14. Dezember1961 N1. August1960
Bhutan10. Januar1991 B10. Juli1991
Bolivien10. Dezember197610. Juni1977
Bosnien und Herzegowina31. Dezember1992 N6. März1992
Botsuana29. März1968 B29. September1968
Brasilien29. Juni195729. Dezember1957
Brunei14. Oktober1991 B14. April1992
Bulgarien22. Juli195422. Januar1955
Burkina Faso7. November1961 N5. August1960
Burundi27. Dezember1971 N1. Juli1962
Chile12. Oktober195012. April1951
China*28. Dezember195628. Juni1957
Hongkonga14. April19991. Juli1997
Macaob31. Mai200020. Dezember1999
Cook-Inseln7. Mai2002 N11. Juni2001
Costa Rica15. Oktober1969 B15. April1970
Côte d’Ivoire28. Dezember1961 N7. August1960
Dänemark27. Juni195127. Dezember1951
Deutschland3. September1954 B3. März1955
Dominica28. September1981 N3. November1978
Dominikanische Republik22. Januar1958 B22. Juli1958
Dschibuti26. Januar1978 N27. Juni1977
Ecuador11. August195411. Februar1955
El Salvador17. Juni195317. Dezember1953
Eritrea14. August2000 B14. August2000
Estland18. Januar1993 B18. Juli1993
Fidschi9. August1971 N10. Oktober1970
Finnland22. Februar195522. August1955
Frankreich28. Juni195128. Dezember1951
Gabun20. Februar1965 N17. August1960
Gambia11. Oktober1966 N18. Februar1965
Georgien14. September1993 B14. März1994
Ghana2. August1958 B2. Februar1959
Grenada13. April1981 N7. Februar1974
Griechenland5. Juni19565. Dezember1956
Guatemala14. Mai195214. November1952
Guinea11. Juli1984 B11. Januar1985
Guinea-Bissau*21. Februar1974 B21. August1974
Guyana22. Juli1968 N26. Mai1966
Haiti11. April1957 B11. Oktober1957
Heiliger Stuhl22. Februar195122. August1951
Honduras31. Dezember1965 B30. Juni1966
Indien9. November19509. Mai1951
Indonesien30. September1958 B30. März1959
Irak14. Februar1956 B14. August1956
Iran*20. Februar195720. August1957
Irland27. September196227. März1963
Island10. August1965 B10. Februar1966
Israel*6. Juli19516. Januar1952
Italien17. Dezember195117. Juni1952
Jamaika17. Juli1964 N6. August1962
Japan21. April1953 B21. Oktober1953
Jemen16. Juli1970 B16. Januar1971
Jordanien29. Mai1951 B29. November1951
Kambodscha8. Dezember1958 B8. Juni1959
Kamerun16. September1963 N1. Januar1960
Kanada*14. Mai196514. November1965
Kap Verde11. Mai1984 B11. November1984
Kasachstan5. Mai1992 N21. Dezember1991
Katar15. Oktober1975 B15. April1976
Kenia20. September1966 B20. März1967
Kirgisistan18. September1992 N21. Dezember1991
Kiribati5. Januar1989 N12. Juli1979
Kolumbien8. November19618. Mai1962
Komoren21. November1985 B21. Mai1986
Kongo (Brazzaville)30. Januar1967 N15. August1960
Kongo (Kinshasa)20. Februar1961 N30. Juni1960
Korea (Nord-)*27. August1957 B27. Februar1958
Korea (Süd-)*16. August1966 B23. September1966
Kroatien11. Mai1992 N8. Oktober1991
Kuba15. April195415. Oktober1954
Kuwait2. September1967 B2. März1968
Laos29. Oktober1956 B29. April1957
Lesotho20. Mai1968 N4. Oktober1966
Lettland24. Dezember1991 B24. Juni1992
Libanon10. April195110. Oktober1951
Liberia29. März1954 B29. September1954
Libyen22. Mai1956 B22. November1956
Liechtenstein21. September195021. März1951
Litauen3. Oktober1996 B3. April1997
Luxemburg1. Juli19531. Januar1954
Madagaskar13. Juli1963 N26. Juni1960
Malawi5. Januar1968 B5. Juli1968
Malaysia24. August1962 B24. Februar1963
Malediven18. Juni1991 B18. Dezember1991
Mali24. Mai1965 B24. November1965
Malta22. August1968 N21. September1964
Marokko26. Juli1956 B26. Januar1957
Marshallinseln1. Juni2004 B1. Dezember2004
Mauretanien27. Oktober1962 N28. November1960
Mauritius18. August1970 N12. März1968
Mazedonien*1. September1993 N8. September1991
Mexiko29. Oktober195229. April1953
Mikronesien19. September1995 B19. März1996
Moldau24. Mai1993 B24. November1993
Monaco5. Juli19505. Januar1951
Mongolei20. Dezember1958 B20. Juni1959
Montenegro2. August2006 B2. Februar2007
Mosambik14. März1983 B14. September1983
Myanmar25. August1992 B25. Februar1993
Namibia22. August1991 N21. März1990
Nauru27. Juni2006 B27. Dezember2006
Nepal7. Februar1964 B7. August1964
Neuseeland**2. Mai19592. November1959
Nicaragua17. Dezember195317. Juni1954
Niederlande3. August19543. Februar1955
Aruba3. August19543. Februar1955
Curaçao3. August19543. Februar1955
Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba)3. August19543. Februar1955
Sint Maarten3. August19543. Februar1955
Niger16. April1964 N3. August1960
Nigeria9. Juni1961 N1. Oktober1960
Norwegen3. August19513. Februar1952
Oman31. Januar1974 B31. Juli1974
Österreich27. August195327. Februar1954
Pakistan*12. Juni195112. Dezember1951
Palästina2. April2014 B2. April2014
Palau25. Juni1996 B25. Dezember1996
Panama10. Februar1956 B10. August1956
Papua-Neuguinea26. Mai1976 N16. September1975
Paraguay23. Oktober196123. April1962
Peru15. Februar195615. August1956
Philippinen
Abk. I7. Februar19517. September1951
Abk. II-IV6. Oktober19526. April1953
Polen26. November195426. Mai1955
Portugal*14. März196114. September1961
Ruanda21. März1964 N1. Juli1962
Rumänien1. Juni19541. Dezember1954
Russland*10. Mai195410. November1954
Salomoninseln6. Juli1981 N7. Juli1978
Sambia19. Oktober1966 B19. April1967
Samoa23. August1984 N1. Januar1962
San Marino29. August1953 B28. Februar1954
São Tomé und Príncipe21. Mai1976 B21. November1976
Saudi-Arabien18. Mai1963 B18. November1963
Schweden28. Dezember195328. Juni1954
Schweiz31. März195021. Oktober1950
Senegal23. April1963 N20. Juni1960
Serbien16. Oktober2001 N27. April1992
Seychellen8. November1984 B8. Mai1985
Sierra Leone31. Mai1965 N27. April1961
Simbabwe7. März1983 B7. September1983
Singapur27. April1973 B27. Oktober1973
Slowakei*2. April1993 N1. Januar1993
Slowenien26. März1992 N25. Juni1991
Somalia12. Juli1962 B12. Januar1963
Spanien4. August19524. Februar1953
Sri Lanka
Abk. I-III28. Februar195928. August1959
Abk. IV23. Februar1959 B23. August1959
St. Kitts und Nevis14. Februar1986 N19. September1983
St. Lucia18. September1981 N22. Februar1979
St. Vincent und die Grenadinen1. April1981 B1. Oktober1981
Südafrika31. März1952 B30. September1952
Südsudan25. Januar2013 B25. Januar2013
Sudan23. September1957 B23. März1958
Suriname*13. Oktober1976 N25. November1975
Swasiland28. Juni1973 B28. Dezember1973
Syrien2. November19532. Mai1954
Tadschikistan13. Januar1993 N21. Dezember1991
Tansania12. Dezember1962 N9. Dezember1961
Thailand29. Dezember1954 B29. Juni1955
Timor-Leste8. Mai20038. November2003
Togo6. Januar196227. April1960
Tonga13. April1978 N4. Juni1970
Trinidad und Tobago
Abk. I17. Mai1963 B17. November1963
Abk. II-IV24. September1963 B24. März1964
Tschad5. August1970 B5. Februar1971
Tschechische Republik5. Februar1993 N1. Januar1993
Tunesien4. Mai1957 B4. November1957
Türkei10. Februar195410. August1954
Turkmenistan10. April1992 N26. Dezember1991
Tuvalu19. Februar1981 N1. Oktober1978
Uganda18. Mai1964 B18. November1964
Ukraine3. August19543. Februar1955
Ungarn*3. August19543. Februar1955
Uruguay*5. März19695. September1969
Usbekistan8. Oktober1993 B8. April1994
Vanuatu27. Oktober1982 B27. April1983
Venezuela13. Februar195613. August1956
Vereinigte Arabische Emirate10. Mai1972 B10. November1972
Vereinigte Staaten* **2. August19552. Februar1956
Vereinigtes Königreich* **23. September195723. März1958
Vietnam*28. Juni1957 B28. Dezember1957
Zentralafrikanische Republik1. August1966 N13. August1960
Zypern23. Mai1962 B23. November1962
*Vorbehalte und Erklärungen.
**Einwendungen.
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz: www.icrc.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
aBis zum 30. Juni 1997 waren die Abkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 9. Juni 1997 sind die Abkommen seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.
bBis zum 19. Dez. 1999 waren die Abkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen
Erklärung vom 22. Nov. 1999 sind die Abkommen seit dem 20. Dez. 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.

Footnotes

  1. Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

  2. AS 1951 175

  3. [BS 11 499.AS 2002 2645]

  4. SR 0.518.42

  5. SR 0.518.23

  6. SR 0.518.42

  7. SR 518.42

  8. SR 518.42

  9. [AS VIII 520 816]

  10. [BS 11 487]

  11. [AS VIII 520 816]

  12. [BS 11 487]

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