Erklärung betreffend das Verbot des Werfens von Geschossen und Sprengstoffen aus Luftschiffen

0.515.104Multilateral International Treaty12.05.1910

Abgegeben am 18. Oktober 1907
Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. April 19101
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 12. Mai 1910

(Stand am 23. Oktober 2015)

Die unterzeichneten Bevollmächtigten der zur zweiten internationalen
Friedenskonferenz in Den Haag eingeladenen Mächte, von ihren Regierungen
zu diesem Zwecke gebührend ermächtigt,

von dem Gedanken geleitet, der in der Deklaration von St. Petersburg vom 29. November/11. Dezember 18682Ausdruck gefunden hat, und von dem Wunsche erfüllt, die inzwischen abgelaufene Haager Erklärung vom 29. Juli 1899 zu erneuern,

erklären:

Die Vertragsmächte sind dahin übereingekommen, dass für einen bis zum Schlusse der dritten Friedenskonferenz reichenden Zeitraum das Werfen von Geschossen und Sprengstoffen aus Luftschiffen oder auf anderen ähnlichen neuen Wegen verboten ist.

Diese Erklärung ist für die Vertragsmächte nur bindend im Falle eines Krieges zwischen zwei oder mehreren von ihnen.

Sie hört mit dem Augenblick auf, verbindlich zu sein, wo in einem Kriege zwischen Vertragsmächten eine Nichtvertragsmacht sich einer der Kriegsparteien anschliesst.

Diese Erklärung soll möglichst bald ratifiziert werden.

Die Ratifikationsurkunden sollen in Den Haag hinterlegt werden.

Über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden soll ein Protokoll aufgenommen werden; von diesem soll beglaubigte Abschrift allen Vertragsmächten auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden.

Die Nichtsignatarmächte können dieser Erklärung beitreten. Sie haben zu diesem Zwecke ihren Beitritt den Vertragsmächten durch eine schriftliche Anzeige bekanntzugeben, die an die Regierung der Niederlande zu richten und von dieser allen anderen Vertragsmächten mitzuteilen ist.

Falls einer der hohen vertragschliessenden Teile diese Erklärung kündigen sollte, würde diese Kündigung erst ein Jahr nach der schriftlich an die Regierung der Niederlande ergehenden und von dieser allen anderen Vertragsmächten unverzüglich mitzuteilenden Benachrichtigung wirksam werden.

Diese Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie erklärt hat.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Erklärung mit ihren Unterschriften versehen.Geschehen in Den Haag, am achtzehnten Oktober neunzehnhundertsieben in einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der Regierung der Niederlande hinterlegt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den Vertragsmächten auf diplomatischem Wege übergeben werden sollen.(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Äthiopien2. August1935 B2. August1935
Belgien8. August19108. August1910
Bolivien27. November190927. November1909
Brasilien5. Januar19145. Januar1914
China27. November190927. November1909
El Salvador27. November190927. November1909
Fidschi2. April1973 N10. Oktober1970
Finnland9. Juni19229. Juni1922
Haiti2. Februar19102. Februar1910
Indien29. Juli1950 N15. August1947
Liberia4. Februar19144. Februar1914
Luxemburg5. September19125. September1912
Nicaragua16. Dezember190916. Dezember1909
Niederlande27. November190927. November1909
Aruba27. November190927. November1909
Curaçao27. November190927. November1909
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
27. November190927. November1909
Sint Maarten27. November190927. November1909
Norwegen19. September191019. September1910
Pakistan5. August1950 N15. August1947
Panama11. September191111. September1911
Portugal13. April191113. April1911
Schweiz12. Mai191012. Mai1910
Thailand12. März191012. März1910
Vereinigte Staaten27. November190927. November1909
Vereinigtes Königreich27. November190927. November1909

Footnotes

  1. BS 11 229

  2. SR 0.515.101