Vertrag über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresgrund

0.515.04Multilateral International Treaty04.05.1976

Abgeschlossen in London, Moskau und Washington am 11. Februar 1971
Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. Juni 19732
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 4. Mai 1976
In Kraft getreten für die Schweiz am 4. Mai 1976

(Stand am 26. September 2016)

Die Staaten, die Vertragsparteien sind,

in Anerkennung des gemeinsamen Interesses der Menschheit an den Fortschritten bei der Erforschung und Nutzung des Meeresbodens für friedliche Zwecke,

in der Erwägung, dass die Verhinderung eines nuklearen Wettrüstens auf dem Meeresboden der Wahrung des Weltfriedens dient, internationale Spannungen vermindert und freundschaftliche Beziehungen zwischen den Staaten festigt,

in der Überzeugung, dass dieser Vertrag einen Schritt auf das Ziel hin darstellt, den Meeresboden und den Meeresuntergrund aus dem Wettrüsten herauszuhalten,

in der Überzeugung, dass dieser Vertrag einen Schritt in Richtung auf einen Vertrag über allgemeine und vollständige Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle darstellt, und entschlossen, auf dieses Ziel gerichtete Verhandlungen fortzusetzen,

in der Überzeugung, dass dieser Vertrag die Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen3in einer Weise fördern wird, die mit den Grundsätzen des Völkerrechts im Einklang steht und nicht gegen die Freiheit der Hohen See verstösst,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. I
  1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, jenseits der äusseren Begrenzung einer Zone des Meeresbodens, wie sie in Artikel Il definiert ist, weder Kernwaffen noch sonstige Arten von Massenvernichtungswaffen noch Bauten, Abschussrampen oder sonstige eigens für die Lagerung, Erprobung oder Verwendung derartiger Waffen vorgesehene Einrichtungen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund einzubauen oder anzubringen.
  2. Die Verpflichtungen aus Absatz 1 dieses Artikels gelten auch für die in dem gleichen Absatz angeführte Zone des Meeresbodens, innerhalb dieser Zone jedoch nicht für den Küstenstaat und den Meeresgrund unter seinen Territorialgewässern.
  3. Die Vertragsstaaten werden einen Staat weder unterstützen noch ermutigen, noch veranlassen, in Absatz 1 dieses Artikels angeführte Tätigkeiten auszuüben, und werden sich auch nicht anderweitig an solchen Handlungen beteiligen.
Art. II

Für die Zwecke dieses Vertrages deckt sich die Aussengrenze der in Artikel I genannten Zone des Meeresbodens mit der Zwölfmeilen‑Aussengrenze der in Teil II des am 29. April 19584in Genf unterzeichneten Übereinkommens über das Küstenmeer und die Anschlusszone genannten Zone, und sie wird nach Massgabe des Teils I Abschnitt II dieses Übereinkommens sowie im Einklang mit dem Völkerrecht gemessen.

Art. III
  1. Um die Ziele dieses Vertrags zu fördern und die Erfüllung seiner Bestimmungen sicherzustellen, ist jeder Vertragsstaat berechtigt, durch Beobachtung die Tätigkeiten anderer Vertragsstaaten auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund ausserhalb der in Artikel I genannten Zone nachzuprüfen, sofern die Beobachtung nicht in diese Tätigkeiten eingreift.
  2. Bleiben nach solcher Beobachtung begründete Zweifel hinsichtlich der Erfüllung der in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen, so werden der Vertragsstaat, der diese Zweifel hegt, und der Vertragsstaat, der für die Tätigkeiten, welche die Zweifel ausgelöst haben, verantwortlich ist, um die Zweifel zu zerstreuen, einander konsultieren. Bleiben die Zweifel bestehen, so wird der Vertragsstaat, der die Zweifel hegt, dies den anderen Vertragsstaaten notifizieren, und die betroffenen Vertragsparteien werden in weiteren Verfahren der Nachprüfung, auf die sie sich einigen können, zusammenarbeiten, einschliesslich angemessener Inspektion von Gegenständen, Bauten, Anlagen und sonstigen Einrichtungen, von denen mit Grund angenommen werden kann, dass sie von der in Artikel 1 beschriebenen Art sind. Die in der Region dieser Tätigkeiten liegenden Vertragsparteien, einschliesslich aller Küstenstaaten, und jede andere Vertragspartei, die darum nachsucht, sind zur Teilnahme an solcher Konsultation und Zusammenarbeit berechtigt. Nach Abschluss der weiteren Nachprüfungsverfahren lässt die Vertragspartei, die diese Verfahren eingeleitet hat, bei den anderen Vertragsparteien einen sachdienlichen Bericht zirkulieren.
  3. Kann der für die Tätigkeiten, welche die begründeten Zweifel ausgelöst haben, verantwortliche Staat durch Beobachtung des Gegenstandes, des Bauwerks, der Anlage oder sonstigen Einrichtung nicht identifiziert werden, so wird der Staat, der diese Zweifel hegt, dies den Vertragsstaaten in der Region dieser Tätigkeiten und jedem beliebigen anderen Vertragsstaat notifizieren und bei ihnen sachdienliche Erkundigungen einholen. Wird durch diese Erkundigungen festgestellt, dass ein bestimmter Vertragsstaat für diese Tätigkeiten verantwortlich ist, so wird dieser Vertragsstaat mit den anderen Vertragsparteien beraten und zusammenarbeiten, wie in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehen. Kann die Identität des Staates, der für die Tätigkeit verantwortlich ist, durch diese Erkundigungen nicht festgestellt werden, so kann der untersuchende Staat weitere Nachprüfungen, einschliesslich Inspektionen, anstellen; er hat die in der Region der Tätigkeiten liegenden Vertragsparteien, einschliesslich aller Küstenstaaten, und jede andere Partei, die mitzuwirken wünscht, zur Teilnahme einzuladen.
  4. Werden die Zweifel bezüglich der Tätigkeiten durch Konsultationen und Zusammenarbeit gemäss den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels nicht beseitigt und besteht eine ernste Frage bezüglich der Erfüllung der in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen fort, so kann ein Vertragsstaat im Einklang mit den Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen die Angelegenheit dem Sicherheitsrat vorlegen, der im Einklang mit der Charta tätig werden kann.
  5. Eine Nachprüfung gemäss diesem Artikel kann vorgenommen werden von jedem Vertragsstaat mit seinen eigenen Mitteln oder mit voller oder partieller Unterstützung durch jeden anderen Vertragsstaat sowie durch geeignete internationale Verfahren im Rahmen der Vereinten Nationen und im Einklang mit ihrer Charta.
  6. Tätigkeiten der Nachprüfung gemäss diesem Vertrag sollen nicht in die Tätigkeiten anderer Vertragsstaaten eingreifen, und bei ihrer Ausführung sind völkerrechtlich anerkannte Rechte, einschliesslich der Freiheit der Hohen See, sowie die Rechte der Küstenstaaten hinsichtlich der Erforschung und Ausbeutung ihrer Festlandsockel gebührend zu beachten.
Art. IV

Keine Bestimmung dieses Vertrags darf so ausgelegt werden, als stütze oder beeinträchtige sie die Stellung eines Vertragsstaats im Hinblick auf bestehende internationale Übereinkommen, einschliesslich des Abkommens von 19585über das Küstenmeer und die Anschlusszone, oder im Hinblick auf Rechte oder Ansprüche, die ein solcher Vertragsstaat geltend machen könnte, oder im Hinblick auf Anerkennung oder Nichtanerkennung von Rechten oder Ansprüchen, die ein anderer Staat bezüglich der Gewässer vor seinen Küsten geltend macht; dies gilt unter anderem auch für Küstenmeere und Anschlusszonen oder den Meeresboden, Festlandsockel eingeschlossen.

Art. V

Die Vertragsparteien verpflichten sich, in redlicher Absicht Verhandlungen über weitere Massnahmen auf dem Gebiet der Abrüstung zur Verhinderung eines Wettrüstens auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund zu führen.

Art. VI

Jeder Vertragsstaat kann Änderungen dieses Vertrags vorschlagen. Änderungen treten für jeden sie annehmenden Vertragsstaat mit ihrer Annahme durch eine Mehrheit der Vertragsstaaten in Kraft und danach für jeden weiteren Vertragsstaat mit ihrer Annahme durch diesen.

Art. VII

Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags wird in Genf (Schweiz) eine Konferenz der Vertragsparteien zu dem Zweck abgehalten, die Wirkungsweise dieses Vertrags zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die Ziele der Präambel und die Bestimmungen des Vertrags verwirklicht werden. Bei dieser Überprüfung ist den einschlägigen technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Auf der Überprüfungskonferenz wird im Einklang mit der Auffassung einer Mehrheit der teilnehmenden Vertragsparteien bestimmt, ob und wann eine weitere Überprüfungskonferenz einzuberufen ist.

Art. VIII

Jeder Vertragsstaat ist in Ausübung seiner staatlichen Souveränität berechtigt, diesen Vertrag für sich zu kündigen, wenn er entscheidet, dass durch aussergewöhnliche, mit dem Inhalt dieses Vertrags zusammenhängende Ereignisse eine Gefährdung der höchsten Interessen seines Landes eingetreten ist. Er teilt die Kündigung mit einer Frist von drei Monaten allen anderen Vertragsstaaten sowie dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit. Diese Mitteilung hat eine Darlegung der aussergewöhnlichen Ereignisse zu enthalten, durch die seiner Ansicht nach eine Gefährdung seiner höchsten Interessen eingetreten ist.

Art. IX

Die Bestimmungen dieses Vertrags berühren in keiner Weise die Verpflichtungen, die Vertragsstaaten unter internationalen Verträgen zur Errichtung von kernwaffenfreien Zonen eingegangen sind.

Art. X
  1. Dieser Vertrag liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf. Jeder Staat, der den Vertrag nicht vor seinem nach Absatz 3 dieses Artikels erfolgten Inkrafttreten unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten.
  2. Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations‑ und Beitrittsurkunden sind bei den Regierungen des Vereinigten Königreiches von Grossbritannien und Nordirland, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen; diese werden hiermit als Depositarregierungen bestimmt.
  3. Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald zweiundzwanzig Regierungen, einschliesslich der zu Depositarregierungen dieses Vertrags bestimmten, Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.
  4. Für Staaten, deren Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags hinterlegt wird, tritt er am Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
  5. Die Depositarregierungen unterrichten die Regierungen aller Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten sogleich vom Zeitpunkt jeder Unterzeichnung und jeder Hinterlegung einer Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags und vom Eingang sonstiger Mitteilungen.
  6. Dieser Vertrag wird von den Depositarregierungen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.
Art. XI

Dieser Vertrag, dessen englischer, russischer, französischer, spanischer und chinesischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird in den Archiven der Depositarregierungen hinterlegt. Diese übermitteln den Regierungen der Unterzeichnerstaaten und der beitretenden Staaten gehörig beglaubigte Abschriften.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diesen Vertrag unterschrieben.Geschehen in drei Ausfertigungen zu London, Moskau und Washington am elften Februar neunzehnhunderteinundsiebzig.(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation a
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Afghanistan22. April197118. Mai1972
Antigua und Barbuda16. November1988 N1. November1981
Argentinien*21. März198321. März1983
Äthiopien12. Juli197712. Juli1977
Australien**23. Januar197323. Januar1973
Bahamas7. Juni1989 B7. Juni1989
Belarus14. September197118. Mai1972
Belgien20. November197220. November1972
Benin19. Juni198619. Juni1986
Bosnien und Herzegowina15. August1994 N6. März1992
Botsuana10. November197210. November1972
Brasilien*10. Mai198810. Mai1988
Bulgarien16. April197118. Mai1972
China*28. Februar1991 B28. Februar1991
Côte d’Ivoire14. Januar1972 B18. Mai1972
Dänemark15. Juni197118. Mai1972
Deutschland* **18. November197518. November1975
Dominikanische Republik11. Februar197218. Mai1972
Eswatini9. August197118. Mai1972
Finnland8. Juni197118. Mai1972
Ghana9. August19729. August1972
Griechenland28. Mai198528. Mai1985
Guatemala1. April19961. April1996
Guinea-Bissau20. August1976 B20. August1976
Indien*20. Juli1973 B20. Juli1973
Irak13. September197213. September1972
Iran26. August197118. Mai1972
Irland19. August197118. Mai1972
Island30. Mai197230. Mai1972
Italien3. September19743. September1974
Jamaika30. Juli198630. Juli1986
Japan21. Juni197118. Mai1972
Jemen1. Juni19791. Juni1979
Jordanien17. August197118. Mai1972
Kanada*17. Mai197218. Mai1972
Kap Verde24. Oktober1979 B24. Oktober1979
Katar12. November1974 B12. November1974
Kongo (Brazzaville)23. Oktober1978 B23. Oktober1978
Korea (Süd-)25. Juni198725. Juni1987
Kroatien12. Juni1993 N8. Oktober1991
Laos19. Oktober197118. Mai1972
Lesotho3. April19733. April1973
Lettland24. Juni1992 B24. Juni1992
Libyen6. Juli1990 B6. Juli1990
Liechtenstein30. Mai1991 B30. Mai1991
Luxemburg11. November198211. November1982
Malaysia21. Juni197221. Juni1972
Malta4. Mai197118. Mai1972
Marokko26. Juli197118. Mai1972
Mauritius23. April197118. Mai1972
Mexiko*23. März1984 B23. März1984
Mongolei8. Oktober197118. Mai1972
Montenegro9. Januar2007 N3. Juni2006
Nepal6. Juli197118. Mai1972
Neuseeland24. Februar197218. Mai1972
Nicaragua7. Februar19737. Februar1973
Niederlande14. Januar197614. Januar1976
Aruba14. Januar197614. Januar1976
Curaçao14. Januar197614. Januar1976
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
14. Januar197614. Januar1976
Sint Maarten14. Januar197614. Januar1976
Niger9. August197118. Mai1972
Norwegen28. Juni197118. Mai1972
Österreich10. August197210. August1972
Panama20. März197420. März1974
Philippinen5. November1993 B5. November1993
Polen15. November197118. Mai1972
Portugal24. Juni1975 B24. Juni1975
Ruanda20. Mai197520. Mai1975
Rumänien10. Juli197210. Juli1972
Russland18. Mai197218. Mai1972
Salomoninseln17. Juni1981 N7. Juli1978
Sambia9. Oktober1972 B9. Oktober1972
São Tomé und Príncipe24. August1979 B24. August1979
Saudi-Arabien23. Juni197223. Juni1972
Schweden28. April197218. Mai1972
Schweiz4. Mai19764. Mai1976
Serbien25. Oktober197325. Oktober1973
Seychellen12. März1985 B12. März1985
Singapur10. September197610. September1976
Slowakei17. Mai1993 N1. Januar1993
Slowenien7. April1992 N25. Juni1991
Spanien15. Juli1987 B15. Juli1987
St. Vincent und die Grenadinen13. Mai1999 N27. Oktober1979
Südafrika14. November197314. November1973
Togo28. Juni197118. Mai1972
Tschechische Republik24. März1993 N1. Januar1993
Tunesien22. Oktober197118. Mai1972
Türkei19. Oktober197219. Oktober1972
Ukraine3. September197118. Mai1972
Ungarn13. August197118. Mai1972
Vereinigte Staaten**18. Mai197218. Mai1972
Vereinigtes Königreich*18. Mai197218. Mai1972
Gebiete unter territorialer
Souveränität des Vereinigten
Königreichs
18. Mai1972 B18. Mai1972
Vietnam20. Juni1980 B20. Juni1980
Zentralafrikanische Republik9. Juli19819. Juli1981
Zypern17. November197118. Mai1972
* Vorbehalte und Erklärungen.
** Einwendungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden mit Ausnahme derjenigen der Schweiz in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen:https://treaties.un.org/eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

Footnotes

  1. Übersetzung des französischen Originaltexts.

  2. AS 1976 1429

  3. SR 0.120

  4. SR 0.747.305.11

  5. SR 0.747.305.11

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