Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den andern an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen

0.510.11Multilateral International Treaty09.05.2003

(Zusatzprotokoll zum PfP-Truppenstatut)

Abgeschlossen in Brüssel am 19. Juni 1995

Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 9. April 2003

In Kraft getreten für die Schweiz am 9. Mai 2003

(Stand am 3. Juli 2019)

Die Vertragsstaaten des vorliegenden Zusatzprotokolls zum Übereinkommen
zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den andern an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen*1* ,

nachfolgend Übereinkommen genannt,

in der Erwägung, dass die nationale Gesetzgebung einiger Vertragsstaaten des Übereinkommens die Todesstrafe nicht vorsieht,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. I

Soweit einem Vertragsstaat dieses Zusatzprotokolls durch das Übereinkommen die Gerichtsbarkeit zukommt, wird er die Todesstrafe gegenüber dem Mitglied einer Truppe und seinen Angehörigen sowie dem zivilen Gefolge und dessen Angehörigen, die aus einem andern Vertragsstaat dieses Zusatzprotokolls stammen, nicht vollziehen.

Art. II
  1. Dieses Zusatzprotokoll liegt für alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf.
  2. Dieses Zusatzprotokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, die alle Unterzeichnerstaaten über jede Hinterlegung informiert.
  3. Dieses Zusatzprotokoll tritt dreissig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem drei Unterzeichnerstaaten, darunter mindestens eine Vertragspartei des NATO-Truppenstatuts und ein Staat, der die Einladung zur Partnerschaft für den Frieden angenommen und das Rahmendokument der Partnerschaft für den Frieden unterzeichnet hat, ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsdokumente hinterlegt haben.
  4. Für die übrigen Unterzeichnerstaaten tritt dieses Zusatzprotokoll mit dem Datum der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika in Kraft.

Geschehen in Brüssel am 19. Juni 1995, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt wird. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika übermittelt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikationInkrafttreten
Albanien9. Mai19968. Juni1996
Armenien16. April200416. Mai2004
Aserbaidschan3. März20002. April2000
Belgien10. Oktober19979. November1997
Bosnien und Herzegowina1. Februar20082. März2008
Bulgarien29. Mai199628. Juni1996
Dänemark*8. Juli19997. August1999
Deutschland*24. September199824. Oktober1998
Estland7. August19966. September1996
Finnland2. Juli19971. August1997
Frankreich1. Februar20002. März2000
Georgien19. Mai199718. Juni1997
Griechenland30. Juni200030. Juli2000
Irland*9. April20199. Mai2019
Island15. Mai200714. Juni2007
Italien23. September199823. Oktober1998
Kanada2. Mai19961. Juni1996
Kasachstan6. November19976. Dezember1997
Kirgisistan25. August200624. September2006
Kroatien11. Januar200210. Februar2002
Lettland19. April19961. Juni1996
Litauen15. August199614. September1996
Luxemburg14. September200114. Oktober2001
Moldau1. Oktober199731. Oktober1997
Montenegro27. Januar201226. Februar2012
Niederlande*26. Juni199726. Juli1997
Nordmazedonien19. Juni199619. Juli1996
Norwegen*4. Oktober19963. November1996
Österreich3. August19982. September1998
Polen4. April19974. Mai1997
Portugal4. Februar20005. März2000
Rumänien5. Juni19965. Juli1996
Russland*28. August200727. September2007
Schweden13. November199613. Dezember1996
Schweiz*9. April20039. Mai2003
Serbien*3. September20153. Oktober2015
Slowakei18. September199618. September1996
Slowenien18. Januar19961. Juni1996
Spanien*4. Februar19986. März1998
Tschechische Republik27. März19961. Juni1996
Türkei20. April200020. Mai2000
Ukraine26. April200026. Mai2000
Ungarn14. Dezember19951. Juni1996
Usbekistan30. Januar19971. März1997
Vereinigte Staaten9. August199513. Januar1996
Vereinigtes Königreich*22. Juni199922. Juli1999
* Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme derjenigen der Schweiz. Die englischen Texte können bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

Vorbehalt zu Artikel VII Absätze 5 und 6

I.  Die Schweiz wird Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder deren Angehörige nur dann an die nach Artikel VII Absatz 5 des NATO-Truppenstatuts zuständigen Behörden des Entsende- oder des Aufnahmestaates übergeben oder in solchen Fällen nach Absatz 6 Rechtshilfe leisten, wenn der ersuchende Staat die Garantie abgibt, dass die Todesstrafe gegenüber diesen Personen weder ausgesprochen noch vollzogen wird.

II.  Die Schweiz wird Mitglieder einer Truppe eines zivilen Gefolges oder deren Angehörige nicht an die nach Artikel VII Absatz 5 des NATO-Truppenstatuts zuständigen Behörden des Entsende- oder des Aufnahmestaates übergeben und in solchen Fällen nach Absatz 6 Rechtshilfe leisten,

  1. wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass diese Personen der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen sein würden,
  2. wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass diese Personen aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen verfolgt würden oder dass die Lage dieser Personen aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte.

Vorbehalt zu Artikel XIII

Die Schweiz gewährt Amts- oder Rechtshilfe in Fiskalsachen. Gegenstand der Amtshilfe bildet die richtige Anwendung der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und die Vermeidung einer missbräuchlichen Anwendung derselben. Rechtshilfe gewährt die Schweiz nur bei Abgabebetrug und unter der Voraussetzung der Reziprozität.

Erklärung zu Artikel VII

Die Akzeptierung der Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit ausländischer Militärbehörden eines Entsendestaates nach Artikel VII des NATO-Truppenstatus durch die Schweiz bezieht sich nicht auf die Verhandlung, die Urteilsberatung und die Verkündung des Urteils durch ein Strafgericht des Entsendestaates auf dem Gebiet der Schweiz.

Footnotes

  1. SR 0.510.1