Satzung der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut

0.440.3Multilateral International Treaty27.03.1959

Angenommen in New Delhi im Dezember 1956
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 27. März 1959
In Kraft getreten für die Schweiz am 27. März 1959
Geändert durch Beschluss der Generalversammlung am 24. April 1963

(Stand am 25. Februar 2025)

Art. 1 Zweck und Aufgaben

Die Internationale Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut (ICCROM) trägt zur weltweiten Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut bei, indem sie die Bedingungen für diese Erhaltung und Restaurierung schafft, entwickelt, fördert und erleichtert. Die ICCROM nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: (a) Sie sammelt, prüft und verbreitet Informationen über wissenschaftliche, technische und ethische Fragen im Zusammenhang mit der Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut. (b) Sie koordiniert, fördert und leitet Forschungsarbeiten auf diesem Gebiet in die Wege, insbesondere durch Aufträge an Institutionen oder Sachverständige, durch internationale Treffen, durch Veröffentlichungen und durch den Austausch von Fachleuten. (c) Sie erteilt Ratschläge und Empfehlungen zu allgemeinen und besonderen Fragen im Zusammenhang mit der Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut. (d) Sie fördert, entwickelt und bietet Ausbildungsmöglichkeiten auf dem Gebiet der Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut und verbessert den Standard und die Ausführung von Erhaltungs- und Restaurierungsarbeiten. (e) Sie fördert Initiativen, die ein besseres Verständnis für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut schaffen.

Art. 2 Mitgliedschaft
  1. Die ICCROM ist eine aus Mitgliedstaaten bestehende internationale Organisation.
  2. Jeder Mitgliedstaat der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) kann durch Hinterlegung einer förmlichen Beitrittserklärung beim Generaldirektor der UNESCO Mitglied der ICCROM werden. Ein Staat, der Mitglied der ICCROM geworden ist und der später seine Mitgliedschaft bei der UNESCO aufgibt, bleibt weiterhin Mitglied der ICCROM.
  3. Ein Staat, der nicht Mitglied der UNESCO ist, oder ein ehemaliger Mitgliedstaat der ICCROM, der gemäss Artikel 9 auf seine Mitgliedschaft verzichtet hat oder gemäss Artikel 10 ausgetreten ist, kann an den Generaldirektor der ICCROM einen Antrag auf Mitgliedschaft richten. Nach der Prüfung des Antrags durch den Rat kann dieser Staat von der Generalversammlung in die ICCROM aufgenommen werden. Die Aufnahme eines Mitgliedstaats erfordert einen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten der ICCROM gefassten Beschluss. Die Aufnahme eines Mitgliedstaats aufgrund dieses Absatzes wird dem Generaldirektor der UNESCO notifiziert.
  4. Eine nach Absatz 2 erlangte Mitgliedschaft wird dreissig Tage nach Eingang der förmlichen Beitrittserklärung beim Generaldirektor der UNESCO wirksam. Eine nach Absatz 3 erlangte Mitgliedschaft wird an dem Tag wirksam, an dem die Generalversammlung beschliesst, den betreffenden Mitgliedstaat aufzunehmen.
  5. Jeder Mitgliedstaat trägt mit einem von der Generalversammlung festgesetzten Betrag zum Haushalt der ICCROM bei.
Art. 3 Organe

Die ICCROM umfasst eine Generalversammlung, einen Rat und ein Sekretariat.

Art. 4 Die Generalversammlung
  1. Zusammensetzung und Teilnahme

(a) Die Generalversammlung setzt sich aus den Delegierten der Mitgliedstaaten zusammen. Jeder Mitgliedstaat wird durch einen Delegierten vertreten. (b) Als Delegierte sollten wenn möglich hochqualifizierte Sachverständige aus dem Bereich der Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut gewählt werden, die mit Facheinrichtungen auf diesem Gebiet in Verbindung stehen. (c) Assoziierte Mitglieder der ICCROM, der UNESCO, des Istituto Centrale del Restauro und die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe j genannten nicht stimmberechtigten Mitglieder des Rates sind berechtigt, als Beobachter an den Tagungen der Generalversammlung teilzunehmen. Sie dürfen Vorschläge einreichen, haben jedoch kein Stimmrecht. 2. Aufgaben

Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben: (a) Sie legt die allgemeinen Richtlinien der Politik der ICCROM fest. (b) Sie prüft und genehmigt aufgrund der ihr vom Rat eingereichten Vorschläge das Tätigkeitsprogramm und den Voranschlag der ICCROM für die folgenden zwei Jahre. (c) Sie nimmt neue Mitgliedstaaten gemäss Artikel 2 Absatz 3 auf. (d) Sie wählt die Mitglieder des Rates. (e) Sie ernennt gemäss Artikel 6 Buchstabe d auf Vorschlag des Rates den Generaldirektor. (f) Sie prüft und genehmigt die Tätigkeitsberichte des Rates und des Sekretariats der ICCROM. (g) Sie setzt die Beiträge der Mitgliedstaaten fest. (h) Sie genehmigt das Finanzreglement der ICCROM. (i) Sie beschliesst über die Anwendung der in Artikel 9 vorgesehenen Strafmassnahmen. 3. Verfahren

Die Generalversammlung: (a) tritt alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen; (b) tritt entweder auf eigenen Beschluss, auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten oder auf Beschluss des Rates zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen; (c) tritt in Rom, Italien, zusammen, sofern sie oder der Rat nichts anderes beschliesst; (d) gibt sich ein Geschäftsreglement, (e) wählt zu Beginn jeder Tagung einen Präsidenten und ein Büro; (f) setzt die zur Ausübung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausschüsse ein. 4. Abstimmung

Jeder Mitgliedstaat verfügt unter Vorbehalt von Artikel 9 über eine Stimme in der Generalversammlung. Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefasst, sofern diese Satzung oder das Geschäftsreglement der Generalversammlung nichts anderes vorsehen.

Art. 5 Der Rat
  1. Zusammensetzung

(a) Der Rat besteht aus den von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern, einem Vertreter des Generaldirektors der UNESCO, einem Vertreter der italienischen Regierung, einem Vertreter des Istituto Centrale del Restauro und den unter Buchstabe i genannten nicht stimmberechtigten Mitgliedern. (b) Für die ersten dreissig Mitgliedstaaten gibt es zwölf gewählte Mitglieder und danach für jeweils fünf Mitgliedstaaten ein weiteres gewähltes Mitglied. Die Gesamtzahl der gewählten Mitglieder darf jedoch fünfundzwanzig nicht überschreiten. (c) Die von der Generalversammlung gewählten Mitglieder müssen hochqualifizierte Sachverständige aus dem Bereich der Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut sein; dabei ist darauf zu achten, dass eine gerechte Vertretung der grossen Kulturregionen der Welt und eine angemessene Einbeziehung der für die Arbeit der ICCROM wichtigen Fachgebiete erzielt wird. Die Generalversammlung berücksichtigt auch die Eignung dieser Personen für die Ausübung der Verwaltungs- und Leitungsaufgaben des Rates. (d) Die Amtszeit der von der Generalversammlung gewählten Mitglieder des Rates beträgt vier Jahre. Bei den Mitgliedern, die auf der ersten ordentlichen Tagung der Generalversammlung nach Inkrafttreten dieser Bestimmung von der Generalversammlung gewählt werden, beträgt die Amtszeit jedoch für die eine Hälfte vier Jahre und für die andere Hälfte zwei Jahre. Ist die Zahl der auf dieser Tagung zu wählenden Mitglieder ungerade, so wird zusätzlich zur Hälfte der Mitglieder ein weiteres Mitglied auf vier Jahre gewählt. (e) Die gewählten Mitglieder des Rates üben ihr Amt vom Ende der Tagung der Generalversammlung, auf der sie gewählt wurden, bis zum Ende der Tagung in dem Jahr aus, in dem ihre Amtszeit abläuft. (f) Die Mitglieder des Rates können wiedergewählt werden, aber nur für zwei aufeinander folgende Amtszeiten. (g) Im Falle des Todes, der dauernden Verhinderung oder des Rücktritts eines gewählten Mitglieds des Rates wird der frei gewordene Sitz für den Rest der Amtszeit von dem Kandidaten eingenommen, der auf der letzten Tagung der Generalversammlung unter den nicht gewählten Kandidaten die höchste Stimmenzahl erhielt. Kann dieser Kandidat den Sitz nicht einnehmen, so wird dieser vom Kandidaten mit der zweithöchsten Stimmenzahl eingenommen und so weiter, bis aus der betreffenden Wahl keine Kandidaten mehr zur Verfügung stehen. Kann der Sitz nicht von jemandem eingenommen werden, der sich bei der letzten Wahl als Kandidat aufstellen liess, so bleibt er frei, bis auf der nächsten Tagung der Generalversammlung eine Wahl abgehalten wird. (h) Die von der Generalversammlung gewählten Mitglieder des Rates werden in ihrer persönlichen Eigenschaft gewählt. Sie üben ihr Amt im Interesse der ICCROM und nicht als Vertreter eines Staates aus. (i) Die nicht stimmberechtigten Mitglieder des Rates sind ein Vertreter des Internationalen Museumsrates und ein Vertreter des Internationalen Rates für Denkmäler und historische Stätten. (j) Die nicht stimmberechtigten Mitglieder des Rates können sich gleichberechtigt an den Beratungen des Rates beteiligen. 2. Aufgaben

Der Rat hat folgende Aufgaben: (a) Er wacht unter der Aufsicht der Generalversammlung über die Ausführung des von ihr genehmigten Tätigkeitsprogramms und Voranschlags; (b) er ergreift gemäss den Beschlüssen und Richtlinien der Generalversammlung unter Berücksichtigung der zwischen zwei ordentlichen Tagungen der Generalversammlung auftretenden Umstände und in enger Zusammenarbeit mit dem Generaldirektor im Namen der Generalversammlung alle Massnahmen, die für eine effiziente und zweckmässige Umsetzung des Tätigkeitsprogramms durch den Generaldirektor erforderlich sind. (c) Er erarbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem Generaldirektor die allgemeinen Richtlinien der Politik und legt sie gegebenenfalls der Generalversammlung zur Genehmigung vor. (d) Er prüft und ändert gegebenenfalls den vom Generaldirektor erstellten Entwurf des Tätigkeitsprogramms und des Voranschlags und verabschiedet ihn zuhanden der Generalversammlung. (e) Er prüft Anträge auf Aufnahme in die ICCROM nach Artikel 2 Absatz 3. (f) Er unterbreitet der Generalversammlung Empfehlungen zur Ernennung des Generaldirektors und zu dessen Amtsbedingungen und verlängert gegebenenfalls die Amtszeit des Generaldirektors gemäss Artikel 6 Buchstabe d. (g) Er ernennt den Generaldirektor unter den in Artikel 6 Buchstabe e vorgesehenen Umständen. (h) Er genehmigt den vom Generaldirektor vorgeschlagenen Aufbau des Sekretariats. (i) Er genehmigt das Personalreglement. (j) Er empfiehlt der Generalversammlung die Annahme des Finanzreglements. (k) Er bestimmt den unabhängigen Wirtschaftsprüfer. (l) Er überwacht die Finanzgeschäfte der ICCROM. (m) Er verfasst einen Tätigkeitsbericht zur Prüfung an der ordentlichen Tagung der Generalversammlung. (n) Er nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm die Generalversammlung überträgt. 3. Verfahren

Der Rat: (a) tritt zusammen: i) unmittelbar nach einer ordentlichen Tagung der Generalversammlung; ii) unmittelbar vor der folgenden ordentlichen Tagung der Generalversammlung; und iii) einmal in der Zeit zwischen den in Ziffer i und ii genannten Tagungen; (b) tritt in Rom, Italien, zusammen, sofern die Generalversammlung oder der Rat selbst nichts anderes beschliesst; (c) gibt sich ein Geschäftsreglement; (d) wählt zu Beginn der ersten Sitzung nach einer ordentlichen Tagung der Generalversammlung einen Vorsitzenden und ein Büro, deren Amtszeit bis zum Ende der folgenden ordentlichen Tagung der Generalversammlung dauert; (e) setzt die zur Ausübung seiner Aufgaben erforderlichen Ausschüsse ein. 4. Abstimmung

Die gewählten Mitglieder des Rates, der Vertreter des Generaldirektors der UNESCO, der Vertreter der italienischen Regierung und der Vertreter des Istituto Centrale del Restauro haben je eine Stimme. Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefasst, sofern diese Satzung oder das Geschäftsreglement des Rates nichts anderes vorsehen.

Art. 6 Das Sekretariat

(a)  Das Sekretariat der ICCROM besteht aus dem Generaldirektor und den erforderlichen Mitarbeitern.

(b)  Die Aufgaben des Generaldirektors und seiner Mitarbeiter haben internationalen Charakter. Bei der Wahrnehmung ihrer Amtspflichten dürfen sie von einer Regierung oder von einer anderen Behörde als der ICCROM Weisungen weder einholen noch entgegennehmen. Sie müssen jede Handlung unterlassen, die ihre Stellung als internationale Amtsträger beeinflussen könnte. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, den internationalen Charakter der Aufgaben des Generaldirektors und seiner Mitarbeiter zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Ausübung ihrer Pflichten zu beeinflussen.

(c)  Die Mitarbeiter werden gemäss dem vom Rat genehmigten Personalreglement eingestellt. Alle Mitarbeiter sind dem Generaldirektor unterstellt.

(d)  Der Generaldirektor wird unter Vorbehalt von Buchstabe e auf Vorschlag des Rates von der Generalversammlung ernannt. Die Generalversammlung legt auf Empfehlung des Rates die Amtsdauer fest und genehmigt die Bedingungen, unter denen er seine Amtspflichten erfüllt. Die Amtszeit des von der Generalversammlung ernannten Generaldirektors kann vom Rat höchstens zweimal und jeweils für höchstens zwei Jahre verlängert werden; allerdings darf die erste Amtszeit des Generaldirektors zusammen mit den möglichen Verlängerungen durch den Rat eine Gesamtdauer von sechs Jahren nicht überschreiten. Der Generaldirektor kann von der Generalversammlung wiedergewählt werden.

(e)  Wird das Amt des Generaldirektors in der Zeit zwischen zwei Tagungen der Generalversammlung frei, so kann der Rat für die Zeit bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Tagung einen neuen Generaldirektor ernennen. Der Rat legt ferner die Amtsbedingungen des Generaldirektors fest; sie werden in einem vom Vorsitzenden des Rates und dem neuen Generaldirektor unterschriebenen Vertrag festgehalten.

(f)  Der Generaldirektor arbeitet Vorschläge für geeignete Massnahmen der Generalversammlung und des Rates sowie den Entwurf des Tätigkeitsprogramms und des Voranschlags zuhanden des Rates aus. Der Generaldirektor ist für die effiziente und zweckmässige Ausführung des genehmigten Tätigkeitsprogramms gemäss den Beschlüssen der Generalversammlung und des Rates verantwortlich. Er verfasst regelmässig Berichte über die Tätigkeit der ICCROM und übermittelt diese den Mitgliedstaaten.

Art. 7 Finanzen

(a)  Der Voranschlag der ICCROM wird für jeweils zwei Jahre aufgestellt. Der Voranschlagsentwurf für die folgenden zwei Jahre wird den Mitgliedstaaten zusammen mit dem Tätigkeitsprogramm spätestens sechzig Tage vor der Tagung der Generalversammlung übermittelt, an der er geprüft werden soll.

(b)  Sofern die Generalversammlung nichts anderes beschliesst, umfasst die Haushaltsperiode der ICCROM die beiden Kalenderjahre im Anschluss an die ordentliche Tagung der Generalversammlung, an der der Voranschlag angenommen wurde.

(c)  Die Beiträge der Mitgliedstaaten für eine Haushaltsperiode werden in zwei gleich grossen Jahresraten gezahlt, von denen die eine zu Beginn des ersten und die andere zu Beginn des zweiten Kalenderjahres fällig wird.

(d)  Der Generaldirektor kann von Regierungen, öffentlichen oder privaten Einrichtungen, Verbänden und Privatpersonen gemäss Finanzreglement direkt freiwillige Beiträge, Zuwendungen, Vermächtnisse und Subventionen annehmen.

(e)  Der Finanzhaushalt wird vom Sekretariat unter der Aufsicht des Rates gemäss Finanzreglement verwaltet.

Art. 8 Rechtsstellung

Die ICCROM geniesst im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die Rechtsfähigkeit, die sie zur Erreichung ihrer Ziele und zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

Art. 9 Strafmassnahmen

Ein Mitgliedstaat verliert sein Stimmrecht in der Generalversammlung und das Recht, Mitglieder des Rates vorzuschlagen, wenn der Gesamtbetrag seiner fälligen und nicht gezahlten Beiträge an die ICCROM, unabhängig vom Kalenderjahr oder den Kalenderjahren, in denen die Beiträge fällig werden, die Summe seiner Beiträge für das laufende und das unmittelbar vorangegangene Kalenderjahr übersteigt. Hat ein Mitgliedstaat die fälligen Beiträge in vier aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht gezahlt, verliert er das Recht, Dienstleistungen der ICCROM in Anspruch zu nehmen. Hat ein Mitgliedstaat die fälligen Beiträge in sechs aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht gezahlt, so gilt dies als Verzicht auf seine Mitgliedschaft. Die Generalversammlung kann dennoch einem Mitgliedstaat erlauben, die oben genannten Rechte einschliesslich des Rechts auf Inanspruchnahme der Dienstleistungen der ICCROM auszuüben oder seine Mitgliedschaft aufrechtzuerhalten, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass der Mitgliedstaat wegen besonderer Umstände ausserhalb seiner Kontrolle nicht gezahlt hat.

Art. 10 Austritt von Mitgliedstaaten

Jeder Mitgliedstaat kann nach Ablauf von zwei Jahren vom Tag seines Beitritts oder seiner Aufnahme durch die Generalversammlung an jederzeit durch eine an den Generaldirektor der ICCROM gerichtete Mitteilung aus der ICCROM austreten. Der Austritt wird am 31. Dezember des auf das Jahr der Mitteilung folgenden Jahres wirksam. Der Austritt lässt die Zahlungsverpflichtungen gegenüber der ICCROM unberührt, die am Tag des Wirksamwerdens des Austritts noch bestehen. Der Generaldirektor der ICCROM teilt dem Generaldirektor der UNESCO das Datum mit, an dem der Austritt eines Mitgliedstaats wirksam wird.

Art. 11 Satzungsänderungen

(a)  Vorschläge für Satzungsänderungen können von einem Mitgliedstaat oder vom Rat eingereicht werden. Sie werden von der Generalversammlung durch einen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten gefassten Beschluss angenommen; allerdings muss diese Zweidrittelmehrheit mehr als die Hälfte der Mitgliedstaaten der ICCROM umfassen.

(b)  Der Generaldirektor der ICCROM übermittelt allen Mitgliedstaaten und dem Generaldirektor der UNESCO allfällige Änderungsvorschläge spätestens 180 Tage vor der Tagung der Generalversammlung, auf deren Tagesordnung sie gesetzt werden sollen.

(c)  Wenn ein Mitgliedstaat oder der Rat nach Übermittlung eines Änderungsvorschlags eine Änderung an diesem Vorschlag vorbringen möchte, so kann er dies tun, wenn diese Änderung allen Mitgliedstaaten und dem Generaldirektor der UNESCO spätestens neunzig Tage vor der Tagung der Generalversammlung übermittelt wird, auf deren Tagesordnung der ursprüngliche Änderungsvorschlag gesetzt werden sollte.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt unmittelbar nach Abschluss der XXIII. Tagung der Generalversammlung der ICCROM in Kraft.

Art. 13 Auflösung

Die ICCROM kann durch Beschluss der Generalversammlung aufgelöst werden. Die Generalversammlung kann eine Auflösung nur beschliessen, wenn sechs Monate vorher an alle Mitgliedstaaten eine die Gründe der vorgeschlagenen Auflösung enthaltende schriftliche Mitteilung ergangen ist. Ein Beschluss über die Auflösung der ICCROM bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten; dabei muss die Zweidrittelmehrheit mehr als die Hälfte der Mitgliedstaaten der ICCROM umfassen.

Art. 14 Massgebender Wortlaut

Der englische und der französische Wortlaut dieser Satzung sind gleichermassen verbindlich.

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Inkrafttreten
Afghanistan8. Januar2010 B7. Februar2010
Ägypten5. November19595. November1959
Albanien11. April196211. April1962
Algerien18. Januar197318. Januar1973
Andorra5. Mai19984. Juni1998
Angola4. Juni19924. Juni1992
Argentinien29. August198829. August1988
Armenien5. April20045. Mai2004
Aserbaidschan4. Januar2002 B3. Februar2002
Äthiopien5. Dezember19755. Dezember1975
Australien26. Juni197526. Juni1975
Bahrain15. November2005 B15. Dezember2005
Bangladesch18. September2007 B18. Oktober2007
Barbados7. März1985 B1. April1985
Belgien7. Juli19597. Juli1959
Benin5. Juni19865. Juni1986
Bolivien17. November2004 B17. Dezember2004
Bosnien und Herzegowina19. Juni2000 B19. Juli2000
Botsuana3. Januar2002 B2. Februar2002
Brasilien21. August196421. August1964
Brunei24. November200524. Dezember2005
Bulgarien12. Januar196012. Januar1960
Burkina Faso4. Januar19884. Januar1988
Chile3. Februar19813. Februar1981
China15. Mai2000 B14. Juni2000
Costa Rica11. September2019 B11. Oktober2019
Côte d’Ivoire17. Dezember198517. Dezember1985
Dänemark27. Dezember19721. Januar1973
Deutschland30. Oktober196430. Oktober1964
Dominikanische Republik11. März195810. Mai1958
Ecuador21. April198021. April1980
Estland10. Januar2001 B9. Februar2001
Eswatini25. September2007 B25. Oktober2007
Finnland3. Juli1981 B3. Juli1981
Frankreich29. September196429. September1964
Gabun20. März196120. März1961
Gambia11. Dezember199810. Januar1999
Georgien23. November2001 B23. Dezember2001
Ghana23. Februar195923. Februar1959
Griechenland17. März198717. März1987
Guatemala18. September197518. September1975
Guyana16. September1999 B16. Oktober1999
Haiti21. Mai199221. Mai1992
Honduras26. Mai196426. Mai1964
Indien2. Oktober19612. Oktober1961
Iraka14. November2011 B14. November2011
Iran18. Dezember197218. Dezember1972
Irland22. Dezember198622. Dezember1986
Israel1. Juni19581. Juni1958
Italien24. Oktober196024. Oktober1960
Japan19. Dezember196719. Dezember1967
Jemen19. Mai2008 B18. Juni2008
Jordanien10. Juli195810. Juli1958
Kambodscha13. Juni196113. Juni1961
Kamerun4. Mai19954. Mai1995
Kanada7. November1978 B7. November1978
Katar26. März2012 B26. April2012
Kenia16 September199816. Oktober1998
Kolumbien18. Mai197118. Mai1971
Kongo (Brazzaville)19. März1999 B18. April1999
Korea (Nord-)29. September198629. September1986
Korea (Süd-)22. Juli196822. Juli1968
Kroatien18. Oktober199318. Oktober1993
Kuba25. Juni197125. Juni1971
Kuwait27. März196227. März1962
Laos22. Mai2006 B21. Juni2006
Lesotho1. Juni2007 B1. Juli2007
Lettland1. März2012 B31. März2012
Libanon4. Juli19584. Juli1958
Libyen1. September19591. September1959
Litauen21. Oktober199121. Oktober1991
Luxemburg18. Dezember197818. Dezember1978
Madagaskar3. September19633. September1963
Malawi25. Juni2013 B25. Juli2013
Malaysia4. November19664. November1966
Malediven7. Juni2012 B7. Juli2012
Mali9. Oktober19899. Oktober1989
Malta24. August196524. August1965
Marokko28. April195810. Mai1958
Mauretanien30. Oktober2009 B29. November2009
Mauritius29. Juni1998 B29. Juli1998
Mexiko8. August19618. August1961
Monaco13. November2007 B13. Dezember2007
Mongolei30. Juni2003 B30. Juli2003
Montenegro17. August2007 B16. September2007
Mosambik17. November2003 B17. Dezember2003
Myanmar5. Oktober19875. Oktober1987
Namibia2 November19982. Dezember1998
Nepal23. Juni196923. Juni1969
Neuseeland19. März198719. März1987
Nicaragua30. August197130. August1971
Niederlande16. April195916. April1959
Nigeria12. Dezember196112. Dezember1961
Nordmazedonien12. Oktober199312. Oktober1993
Norwegen1. Januar19801. Januar1980
Oman13. November2003 B13. Dezember2003
Österreich20. Mai195710. Mai1958
Pakistan2. Januar19642. Januar1964
Paraguay21. Juni197321. Juni1973
Peru7. Februar19627. Februar1962
Philippinen15. Dezember198315. Dezember1983
Polen10. Mai195810. Mai1958
Portugal14. September196714. September1967
Ruanda17. November2004 B17. Dezember2004
Rumänien19. Januar196019. Januar1960
Russland2. April19912. April1991
Sambia13. August2003 B12. September2003
Saudi-Arabien19. Januar2000 B18. Februar2000
Schweden1. September19691. September1969
Schweiz27. März195927. März1959
Senegal16. Dezember2005 B15. Januar2006
Serbien17. Juni195917. Juni1959
Seychellen5. September2006 B5. Oktober2006
Simbabwe19. November199319. November1993
Slowakei29. November200029. Dezember2000
Slowenien28. Februar199629. März1996
Somalia2. März19792. März1979
Spanien23. April195810. Mai1958
Sri Lanka9. September19589. September1958
Südafrika18. Dezember2003 B17. Januar2004
Sudan10. November196010. November1960
Syrien5. November19595. November1959
Tadschikistan18. März2022 B17. April2022
Tansania22. März200421. April2004
Thailand8. Februar19678. Februar1967
Togo12. August2005 B11. September2005
Trinidad und Tobago19. Oktober2007 B18. November2007
Tschad7. Januar2000 B6. Februar2000
Tschechische Republik29. Februar199630. März1996
Tunesien21. Mai196921. Mai1969
Türkei7. Januar19697. Januar1969
Ukraine16. Dezember2015 B15. Januar2016
Ungarn29. November201729. November2017
Uruguay7. Februar2002 B9. März2002
Usbekistan31. Juli2024 B30. August2024
Venezuela29. November198929. November1989
Vereinigte Arabische Emirate23. Dezember2009 B22. Januar2010
Vereinigte Staaten20. Januar197120. Januar1971
Vereinigtes Königreich4. Januar19684. Januar1968
Vietnam7. August19727. August1972
Zypern6. Mai19636. Mai1963
a Beitritt gemäss Artikel 2 Absatz 4 der Satzung.

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