Europäisches Kulturabkommen

0.440.1Multilateral International Treaty13.07.1962

Abgeschlossen in Paris am 19. Dezember 1954
Von der Bundesversammlung genehmigt am 5. Juni 19622
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 13. Juli 1962
In Kraft getreten für die Schweiz am 13. Juli 1962

(Stand am 13. Februar 2013)

Die unterzeichneten Regierungen der Mitglieder des Europarates,

In der Erwägung, dass der Europarat die Herstellung einer engeren Verbindung zwischen seinen Mitgliedern zur Aufgabe hat, insbesondere um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;

In der Erwägung, dass ein besseres gegenseitiges Verständnis zwischen den europäischen Völkern es ermöglichen würde, diesem Ziel näher zu kommen;

In der Erwägung, dass es deshalb wünschenswert ist nicht nur zweiseitige Kulturabkommen zwischen den Mitgliedern des Europarates abzuschliessen, sondern auch gemeinsam zu handeln, um die europäische Kultur zu wahren und ihre Entwicklung zu fördern;

In dem Entschluss, ein allgemeines europäisches Kulturabkommen abzuschliessen, um unter den Staatsangehörigen aller Mitglieder des Europarates und derjenigen anderen europäischen Staaten, die diesem Abkommen beitreten, das Studium der Sprachen, der Geschichte und der Zivilisation der anderen Vertragsparteien sowie auch ihrer gemeinsamen Kultur zu fördern,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Jede Vertragspartei trifft geeignete Massnahmen zum Schutz und zur Mehrung ihres Beitrags zum gemeinsamen kulturellen Erbe Europas.

Art. 2

Jede Vertragspartei wird, soweit wie möglich,

(a) bei ihren Staatsangehörigen das Studium der Sprachen, der Geschichte und der Zivilisation der anderen Vertragsparteien fördern und diesen Vertragsparteien auf ihrem Gebiet Erleichterungen für die Ausgestaltung solcher Studien gewähren; (b) bestrebt sein, das Studium ihrer Sprache oder Sprachen, ihrer Geschichte und ihrer Zivilisation im Gebiet der anderen Vertragsparteien zu fördern und deren Staatsangehörigen die Möglichkeit zu geben, sich solchen Studien auf ihrem Gebiet zu widmen.

Art. 3

Die Vertragsparteien konsultieren sich im Rahmen des Europarates, um ihr Vorgehen zur Förderung der im europäischen Interesse liegenden kulturellen Massnahmen aufeinander abzustimmen.

Art. 4

Zwecks Durchführung der Artikel 2 und 3 erleichtert jede Vertragspartei soweit wie möglich die Bewegungsfreiheit und den Austausch von Personen und Kulturgütern.

Art. 5

Jede Vertragspartei betrachtet die europäischen Kulturgüter, die sich unter ihrer Kontrolle befinden, als Bestandteil des gemeinsamen europäischen kulturellen Erbes, trifft die erforderlichen Massnahmen zu ihrem Schutz und erleichtert den Zugang zu ihnen.

Art. 6
  1. Vorschläge zur Anwendung und Fragen der Auslegung dieses Abkommens werden auf den Tagungen des Ausschusses der Kultursachverständigen des Europarates geprüft.
  2. Jeder Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, aber diesem Abkommen gemäss Artikel 9 Absatz 4 beigetreten ist, kann einen oder mehrere Vertreter zu den in Absatz 1 vorgesehenen Tagungen entsenden.
  3. Die auf den in Absatz 1 vorgesehenen Tagungen gefassten Beschlüsse werden dem Ministerkomitee des Europarates als Empfehlungen vorgelegt, es sei denn, dass es sich um Entscheidungen handelt, die als Verwaltungsangelegenheiten, welche keine zusätzlichen Ausgaben erfordern, in die Zuständigkeit des Ausschusses der Kultursachverständigen fallen.
  4. Der Generalsekretär des Europarates bringt den Mitgliedern des Rates sowie den Regierungen aller Staaten, die diesem Abkommen beigetreten sind, jede darauf bezügliche Entscheidung, die vom Ministerkomitee oder vom Ausschuss der Kultursachverständigen getroffen wird, zur Kenntnis.
  5. Jede Vertragspartei meldet dem Generalsekretär des Europarates zu gegebener Zeit jede Massnahme, die sie auf Grund der Entscheidungen des Ministerkomitees oder des Ausschusses der Kultursachverständigen zur Durchführung dieses Abkommens trifft.
  6. Sind bestimmte Vorschläge zur Durchführung dieses Abkommens nur für eine beschränkte Anzahl von Vertragsparteien von Interesse, so können sie gemäss Artikel 7 behandelt werden, sofern ihre Verwirklichung keine Ausgaben für den Europarat zur Folge hat.
Art. 7

Wünschen zwei oder mehr Vertragsparteien zur Förderung der Ziele dieses Abkommens am Sitz des Europarates andere Tagungen abzuhalten als in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehen, so gewährt ihnen der Generalsekretär des Europarates jede erforderliche Verwaltungshilfe.

Art. 8

Keine Bestimmung dieses Abkommens darf so ausgelegt werden,

(a) dass sie die Bestimmungen eines von einer Vertragspartei bereits unterzeichneten zweiseitigen Kulturabkommens beeinträchtigt oder den künftigen Abschluss eines solchen weniger erstrebenswert macht, oder (b) dass sie die Pflicht einer Person zur Beachtung der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern berührt.

Art. 9
  1. Dieses Abkommen wird zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates aufgelegt. Es bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
  2. Dieses Abkommen tritt, sobald drei Unterzeichnerregierungen ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben, für diese Regierungen in Kraft.
  3. Für jede Unterzeichnerregierung, die dieses Abkommen in der Folge ratifiziert, tritt es mit der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde in Kraft.
  4. Das Ministerkomitee des Europarates kann durch einstimmigen Beschluss und unter den ihm zweckmässig erscheinenden Bedingungen jeden europäischen Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, einladen, diesem Abkommen beizutreten. Jeder Staat, der eine Einladung erhält, kann dem Abkommen durch Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates beitreten; der Beitritt wird mit dem Eingang dieser Urkunde wirksam.
  5. Der Generalsekretär des Europarates notifiziert allen Mitgliedern des Rates sowie den beigetretenen Staaten die Hinterlegung aller Ratifikations‑ und Beitrittsurkunden.
Art. 10

Jede Vertragspartei kann diejenigen Hoheitsgebiete, auf die dieses Abkommen Anwendung finden soll, durch eine an den Generalsekretär des Europarates zu richtende Erklärung bestimmen; diese Erklärung bringt der Generalsekretär allen anderen Vertragsparteien zur Kenntnis.

Art. 11
  1. Nach Ablauf von fünf Jahren, von seinem Inkrafttreten an gerechnet, kann dieses Abkommen jederzeit von jeder Vertragspartei gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Notifizierung an den Generalsekretär des Europarates; dieser setzt die anderen Vertragsparteien davon in Kenntnis.
  2. Die Kündigung wird für die betreffende Vertragspartei mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär des Europarates wirksam.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig beglaubigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.Geschehen zu Paris am 19. Dezember 1954 in französischer und englischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise massgebend sind, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt den unterzeichneten und den beigetretenen Regierungen beglaubigte Abschriften.(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Albanien25. Juni1992 B25. Juni1992
Andorra22. Januar199622. Januar1996
Armenien25. April1997 B25. April1997
Aserbaidschan25. April1997 B25. April1997
Belarus18. Oktober1993 B18. Oktober1993
Belgien11. Mai195511. Mai1955
Bosnien und Herzegowina29. Dezember1994 B29. Dezember1994
Bulgarien2. September1991 B2. September1991
Dänemark7. Mai19557. Mai1955
Deutschland*17. November195517. November1955
Estland7. Mai1992 B7. Mai1992
Finnland23. Januar1970 B23. Januar1970
Frankreich19. März19555. Mai1955
Georgien25. April1997 B25. April1997
Griechenland*10. Januar196210. Januar1962
Heiliger Stuhl10. Dezember1962 B10. Dezember1962
Irland11. März19555. Mai1955
Island1. März19561. März1956
Italien16. Mai195716. Mai1957
Kasachstan5. März2010 B5. März2010
Kroatien27. Januar1993 B27. Januar1993
Lettland7. Mai1992 B7. Mai1992
Liechtenstein13. Juni197913. Juni1979
Litauen7. Mai1992 B7. Mai1992
Luxemburg30. Juli195630. Juli1956
Malta12. Dezember196612. Dezember1966
Mazedonien24. November1995 B24. November1995
Moldau24. Mai1994 B24. Mai1994
Monaco6. Juli1994 B6. Juli1994
Montenegro6. Juni2006 N6. Juni2006
Niederlande*8. Februar19568. Februar1956
Norwegen24. Januar195624. Januar1956
Österreich4. März19584. März1958
Polen16. November1989 B16. November1989
Portugal16. Februar1976 B16. Februar1976
Rumänien19. Dezember1991 B19. Dezember1991
Russland21. Februar1991 B21. Februar1991
San Marino13. Februar1986 B13. Februar1986
Schweden16. Juni195816. Juni1958
Schweiz*13. Juli1962 B13. Juli1962
Serbien28. Februar2001 B28. Februar2001
Slowakeia10. Mai1990 B1. Januar1993
Slowenien2. Juli1992 B2. Juli1992
Spanien4. Juli1957 B4. Juli1957
Tschechische Republika10. Mai1990 B1. Januar1993
Türkei10. Oktober195710. Oktober1957
Ukraine13. Juni1994 B13. Juni1994
Ungarn16. November1989 B16. November1989
Vereinigtes Königreich*5. Mai19555. Mai1955
Gibraltar27. Mai199827. Mai1998
Insel Man28. Januar199428. Januar1994
Jersey19. März199919. März1999
Zypern23. September196923. September1969
*Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: http://conventions.coe.int/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden
aDatum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde der Tschechischen und Slowakischen
Föderativen Republik.

Vorbehalte und Erklärungen

Schweiz 3

Mit Rücksicht auf die föderalistische Struktur der Schweiz und insbesondere die Zuständigkeit der Kantone auf dem Gebiet der Erziehung und der Kultur, wie sie sich aus der Bundesverfassung ergibt, wird diese Zuständigkeit bei der Anwendung des Abkommens durch die Schweiz vorbehalten.

Footnotes

  1. Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

  2. AS 1962 933

  3. BB vom 5. Juni 1962 (AS 1962 933)