Übereinkommen über die Weltorganisation für Meteorologie

0.429.01Multilateral International Treaty23.03.1950

Abgeschlossen in Washington am 11. Oktober 1947
Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Dezember 19481
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 23. Februar 1949
In Kraft getreten für die Schweiz am 23. März 1950
Geändert mit Wirkung am 11. und 27. April 1963, 11., 26. und 28. April 1967, 20. Mai 1975, 14. Mai 1979, 11. und 28. Mai 1983

(Stand am 10. Juni 2024)

In Anbetracht der Notwendigkeit, im Interesse der heutigen und zukünftigen Generationen alles zu unternehmen für eine nachhaltige Entwicklung, eine Verringerung der Verluste an Menschenleben und Schäden durch Naturkatastrophen und andere extreme wetter-, klima- und wasserbedingte Phänomene sowie für den Schutz der Umwelt und des Weltklimas;

im Bewusstsein, dass es wichtig ist, über ein integriertes internationales System zur Beobachtung, Sammlung und Bearbeitung von Daten zu verfügen und meteorologische, hydrologische und verwandte Daten und Produkte herauszugeben;

bekräftigend, dass den nationalen meteorologischen, hydrometeorologischen und hydrologischen Diensten eine wichtige Rolle bei der Beobachtung von und beim Verständnis für meteorologische und klimatische Bedingungen sowie bei der Erbringung von meteorologischen, hydrologischen und verwandten Dienstleistungen zukommt, wenn es darum geht, auf die entsprechenden nationalen Bedürfnisse reagieren zu können, und dass diese Aufgabe folgende Bereiche umfassen soll:

  1. Schutz von Menschen und Gütern,
  2. Umweltschutz,
  3. Beitrag an eine nachhaltige Entwicklung,
  4. Erhebung von meteorologischen, hydrologischen, klimatologischen und damit zusammenhängenden ökologischen Daten über einen langen Zeitraum,
  5. Förderung des endogenen Kapazitätsaufbaus,
  6. Umsetzung von internationalen Verpflichtungen,
  7. Beitrag an die internationale Zusammenarbeit;

ferner in Anerkennung dessen, dass sich die Mitglieder gemeinsam dafür einsetzen müssen, den Austausch von meteorologischen, klimatologischen, hydrologischen und verwandten Informationen zur Unterstützung der menschlichen Aktivitäten zu koordinieren, zu vereinheitlichen und effizienter zu gestalten;

in Anbetracht dessen, dass die Koordination der meteorologischen Tätigkeiten auf internationaler Ebene am besten durch die Übertragung dieser Aufgabe an eine einzige internationalen Organisation erreicht wird;

ferner in Anbetracht dessen, dass eine enge Zusammenarbeit mit anderen inter-nationalen Organisationen, die auch in den Bereichen Hydrologie, Klima und Umwelt tätig sind, erforderlich ist;

sind die Vertragsstaaten wie folgt übereingekommen:2

Teil I Gründung

Art. 1

Hiermit wird eine Weltorganisation für Meteorologie gegründet (im folgenden als «Organisation» bezeichnet).

Teil II

Art. 2 Zweck

Zweck der Organisation ist es,

  1. eine weltumspannende Zusammenarbeit bei der Errichtung von Stationsnetzen zur Durchführung sowohl meteorologischer Beobachtungen als auch hydrologischer und anderer die Meteorologie berührender geophysikalischer Beobachtungen zu erleichtern und die Errichtung und den Betrieb von Zentralstellen zu fördern, die mit der Wahrnehmung meteorologischer und verwandter Aufgaben betraut sind;
  2. die Errichtung und den Betrieb von Systemen zum schnellen Austausch von meteorologischen und verwandten Nachrichten zu fördern;
  3. die Normung der meteorologischen und verwandten Beobachtungen zu fördern und die einheitliche Veröffentlichung von Beobachtungen und Statistiken sicherzustellen;
  4. die Anwendung der Meteorologie auf Luftfahrt, Schiffahrt, Wasserprobleme, Landwirtschaft und andere Arbeitsgebiete zu fördern;
  5. die Tätigkeit auf dem Gebiet der operationellen Hydrologie zu unterstützen und eine enge Zusammenarbeit zwischen meteorologischen und hydrologischen Diensten zu fördern;
  6. die Forschung und Ausbildung auf dem Gebiet der Meteorologie und gegebenenfalls auf verwandten Gebieten zu fördern und die internationalen Aspekte dieser Forschung und Ausbildung koordinieren zu helfen.

Teil III Mitgliedschaft

Art. 3 Mitglieder

Nach dem in diesem Übereinkommen festgelegten Verfahren können folgende Länder Mitglied der Organisation werden:

  1. in Anlage 1 aufgeführte Staaten, die auf der am 22. September 1947 in Washington, D. C., zusammengetretenen Direktoren‑Konferenz der Internationalen Meteorologischen Organisation vertreten waren, wenn sie dieses Übereinkommen unterzeichnen und nach Artikel 32 ratifizieren oder wenn sie ihm nach Artikel 33 beitreten;
  2. Mitglieder der Vereinten Nationen, die einen meteorologischen Dienst besitzen, wenn sie diesem Übereinkommen nach Artikel 33 beitreten;
  3. nicht in Anlage 1 aufgeführte und den Vereinten Nationen nicht angehörende Staaten, die für ihre internationalen Beziehungen voll verantwortlich sind und einen meteorologischen Dienst besitzen, wenn sie nach Einreichung eines Antrags auf Mitgliedschaft beim Sekretariat der Organisation und nach Zustimmung zu diesem Antrag durch zwei Drittel der unter den Buchstaben a, b und c bezeichneten Mitglieder der Organisation diesem Übereinkommen nach Artikel 33 beitreten,
  4. in Anlage 11 aufgeführte Hoheitsgebiete oder Gruppen von solchen, die einen eigenen meteorologischen Dienst unterhalten, wenn dieses Übereinkommen nach Artikel 34 Buchstabe a in ihrem Namen von dem Staat angewendet wird, der für ihre internationalen Beziehungen verantwortlich ist, sofern dieser Staat auf der am 22. September 1947 in Washington, D. C., zusammengetretenen Direktoren‑Konferenz der Internationalen Meteorologischen Organisation vertreten war und in Anlage 1 aufgeführt ist;
  5. nicht in Anlage II aufgeführte und für ihre internationalen Beziehungen nicht selbst verantwortliche Hoheitsgebiete oder Gruppen von solchen, die einen eigenen meteorologischen Dienst unterhalten und in deren Namen dieses Übereinkommen nach Artikel 34 Buchstabe b angewendet wird, wenn der Antrag auf Mitgliedschaft durch das für ihre internationalen Beziehungen verantwortliche Mitglied gestellt wird und die Zustimmung von zwei Dritteln der unter den Buchstaben a, b und c bezeichneten Mitglieder der Organisation findet;
  6. von den Vereinten Nationen verwaltete Treuhandgebiete oder Gruppen von solchen, die einen eigenen meteorologischen Dienst unterhalten, wenn die Vereinten Nationen dieses Übereinkommen nach Artikel 34 auf sie anwenden.

In jedem Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft in der Organisation ist anzugeben, nach welchem Buchstaben dieses Artikels die Mitgliedschaft beantragt wird.

Teil IV Organisation

Art. 4

a)  Die Organisation besteht aus

  1. dem Meteorologischen Weltkongress (im folgenden als «Kongress» bezeichnet),
  2. dem Exekutivrat,
  3. den Meteorologischen Regionalverbänden (im folgenden als «Regionalverbände» bezeichnet),
  4. den Fachkommissionen,
  5. dem Sekretariat.

b)  Die Organisation hat einen Präsidenten und drei Vizepräsidenten, die zugleich Präsident und Vizepräsident des Kongresses und des Exekutivrats sind.

Art. 5

Über die Tätigkeit der Organisation und ihre Geschäftsführung beschliessen die Mitglieder der Organisation.

  1. Diese Beschlüsse werden in der Regel von dem zu einer Tagung zusammengetretenen Kongress gefasst.
  2. Ausser in Angelegenheiten, für welche nach dem Übereinkommen die Beschlussfassung dem Kongress vorbehalten ist, können die Mitglieder auch schriftlich beschliessen, wenn zwischen den Kongresstagungen ein Handeln dringend erforderlich ist. Auf diesem Weg wird abgestimmt, wenn der Generalsekretär einen entsprechenden Antrag der Mehrheit der Mitglieder der Organisation erhalten hat oder der Exekutivrat dies beschliesst.

Derartige Abstimmungen werden nach Massgabe der Artikel 11 und 12 sowie der (im folgenden als «Geschäftsordnung» bezeichneten) Allgemeinen Geschäftsordnung durchgeführt.

Teil V Amtsträger der Organisation und Mitglieder des Exekutivrats

Art. 6

a)  Als Präsident oder Vizepräsident der Organisation oder eines Regionalverbandes sowie ‑ vorbehaltlich des Artikels 13 Buchstabe c Ziffer ii – als Mitglied des Exekutivrats sind nur Personen wählbar, die von Mitgliedern der Organisation für die Zwecke dieses Übereinkommens zu Direktoren ihres meteorologischen oder hydrometeorologischen Dienstes im Sinne der Geschäftsordnung bestellt worden sind.

b)  Bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten haben alle Amtsträger der Organisation und alle Mitglieder des Exekutivrats als Vertreter der Organisation und nicht als Vertreter einzelner Mitglieder der Organisation zu handeln.

Teil VI Der Meteorologische Weltkongress

Art. 7 Zusammensetzung

a)  Der Kongress ist die Generalversammlung der die Mitglieder vertretenden Delegierten und als solche das höchste Organ der Organisation.

b)  Jedes Mitglied benennt einen seiner Delegierten, vorzugsweise den Direktor seines meteorologischen oder hydrometeorologischen Dienstes, als seinen Hauptdelegierten auf dem Kongress.

c)  Damit eine möglichst umfassende fachliche Vertretung sichergestellt wird, kann der Präsident jeden Direktor eines meteorologischen oder hydrometeorologischen Dienstes und jede andere Person einladen, nach Massgabe der Geschäftsordnung den Beratungen des Kongresses beizuwohnen und sich daran zu beteiligen.

Art. 8 Aufgaben

Ausser den in anderen Artikeln festgelegten Aufgaben hat der Kongress folgende Hauptpflichten:

  1. Er legt allgemeine Richtlinien für die Erfüllung des in Artikel 2 bezeichneten Organisationszwecks fest;
  2. er erteilt Empfehlungen an Mitglieder in Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich der Organisation gehören;
  3. er verweist Angelegenheiten, die unter dieses Übereinkommen fallen, an die dafür zuständigen Organe der Organisation;
  4. er legt die Vorschriften fest, welche die Verfahrensweise der einzelnen Organe der Organisation regeln, insbesondere die Allgemeine Geschäftsordnung, die Fachvorschriften, die Finanzordnung und die Personalordnung;
  5. er prüft die Berichte und die Tätigkeit des Exekutivrats und trifft diesbezügliche Massnahmen;
  6. er gründet nach Artikel 18 Regionalverbände, bestimmt ihre geographischen Grenzen, koordiniert ihre Tätigkeit und prüft ihre Empfehlungen;
  7. er setzt nach Artikel 19 Fachkommissionen ein, bestimmt ihre Zuständigkeiten, koordiniert ihre Tätigkeit und prüft ihre Empfehlungen;
  8. er setzt alle weiteren Organe ein, die er für erforderlich erachtet;
  9. er bestimmt den Sitz des Sekretariats der Organisation;
  10. er wählt den Präsidenten und die Vizepräsidenten der Organisation sowie die anderen Mitglieder des Exekutivrats mit Ausnahme der Präsidenten der Regionalverbände.

Der Kongress kann ferner alle sonstigen geeigneten Massnahmen in Angelegenheiten ergreifen, welche die Organisation betreffen.

Art. 9 Durchführung von Kongressbeschlüssen

a)  Die Mitglieder werden sich nach besten Kräften bemühen, die Beschlüsse des Kongresses durchzuführen.

b)  Stellt jedoch ein Mitglied fest, dass es eine Bestimmung einer vom Kongress angenommenen fachlichen Entschliessung nicht durchführen kann, so teilt es dem Generalsekretär der Organisation unter Angabe der Gründe mit, ob es diese Bestimmung nur vorläufig nicht oder überhaupt nicht durchführen kann.

Art. 10 Tagungen

a)  Der Kongress wird in der Regel in möglichst genauen Abständen von vier Jahren einberufen; Ort und Zeitpunkt beschliesst der Exekutivrat.

b)  Auf Beschluss des Exekutivrats kann ein ausserordentlicher Kongress einberufen werden.

c)  Gehen beim Generalsekretär Anträge von einem Drittel der Mitglieder der Organisation auf einen ausserordentlichen Kongress ein, so führt der Generalsekretär eine schriftliche Abstimmung durch; spricht die einfache Mehrheit der Mitglieder sich dafür aus, so wird ein ausserordentlicher Kongress einberufen.

Art. 11 Abstimmung

a)  Bei Abstimmungen des Kongresses hat jedes Mitglied eine Stimme. Jedoch haben nur Mitglieder der Organisation, die Staaten sind (im folgenden als «Mitgliedstaaten» bezeichnet), das Recht, über folgende Angelegenheiten abzustimmen oder zu beschliessen:

  1. Änderung oder Auslegung dieses Übereinkommens oder Vorschläge für ein neues Übereinkommen;
  2. Anträge auf Mitgliedschaft in der Organisation;
  3. Beziehungen zu den Vereinten Nationen und anderen zwischenstaatlichen Organisationen;
  4. Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Organisation sowie der Mitglieder des Exekutivrats mit Ausnahme der Präsidenten der Regionalverbände.

b)  Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Ja‑ und Nein‑Stimmen; jedoch genügt bei der Wahl von Personen, die in irgendeiner Eigenschaft in der Organisation Dienst tun sollen, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dieser Buchstabe gilt nicht für Beschlüsse, die nach den Artikeln 3, 10 Buchstabe c, 25, 26 und 28 gefasst werden.

Art. 12 Beschlussfähigkeit

Zur Beschlussfähigkeit des Kongresses bei seinen Sitzungen ist die Anwesenheit von Delegierten der Mehrheit aller Mitglieder erforderlich. Für diejenigen Sitzungen des Kongresses, auf denen Beschlüsse über die in Artikel 11 Buchstabe a genannten Angelegenheiten gefasst werden, ist zur Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von Delegierten der Mehrheit aller Mitgliedstaaten erforderlich.

Teil VII Der Exekutivrat

Art. 13 Zusammensetzung

Der Exekutivrat besteht aus

  1. dem Präsidenten und den Vizepräsidenten der Organisation;
  2. den Präsidenten der Regionalverbände, an deren Stelle ihre Vertreter nach Massgabe der Geschäftsordnung an den Tagungen teilnehmen können;
  3. sechsundzwanzig Direktoren von meteorologischen oder hydrometeorologischen Diensten der Mitglieder der Organisation, an deren Stelle ihre Vertreter an den Tagungen teilnehmen können; dies gilt mit der Massgabe, i) dass diese Vertreter die Voraussetzungen der Geschäftsordnung erfüllen und

ii) dass höchstens neun und mindestens drei Mitglieder des Exekutivrats, einschliesslich des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Organisation, der Präsidenten der Regionalverbände und der sechsundzwanzig gewählten Direktoren aus derselben Region kommen, wobei sich die Region jedes Mitglieds nach der Geschäftsordnung bestimmt.

Art. 14 Aufgaben

Der Exekutivrat ist das ausführende Organ der Organisation; er ist dem Kongress für die Koordinierung des Programms der Organisation und für die Verwendung seiner Haushaltsmittel nach Massgabe der Kongressbeschlüsse verantwortlich.

Ausser den in anderen Artikeln festgesetzten Aufgaben hat er folgende Hauptaufgaben:

  1. Er führt die von den Mitgliedern der Organisation entweder im Kongress oder durch Schriftwechsel gefassten Beschlüsse aus und leitet die Tätigkeit der Organisation im Sinne dieser Beschlüsse;
  2. er prüft das Programm und die Haushaltsvoranschläge für den jeweils folgenden Rechnungszeitraum, die vom Generalsekretär ausgearbeitet werden, und legt seine diesbezüglichen Bemerkungen und Empfehlungen dem Kongress vor;
  3. er prüft die Entschliessungen und Empfehlungen der Regionalverbände und Fachkommissionen und trifft erforderlichenfalls namens der Organisation diesbezügliche Massnahmen in Übereinstimmung mit den in der Geschäftsordnung festgesetzten Verfahren;
  4. er gibt fachliche Auskünfte, Rat und Unterstützung in den Tätigkeitsbereichen der Organisation;
  5. er prüft alle Angelegenheiten, welche die internationale Meteorologie und verwandte Tätigkeiten der Organisation berühren, und erteilt entsprechende Empfehlungen;
  6. er stellt die Tagesordnung des Kongresses auf und gibt den Regionalverbänden und Fachkommissionen Richtlinien für die Aufstellung ihrer Arbeitsprogramme;
  7. er erstattet auf jeder Tagung des Kongresses über seine Tätigkeit Bericht;
  8. er verwaltet die Finanzen der Organisation gemäss Teil XI.

Der Exekutivrat kann ferner alle sonstigen Aufgaben wahrnehmen, die ihm vom Kongress oder gemeinsam von Mitgliedern übertragen werden.

Art. 15 Tagungen

a)  Der Exekutivrat hält normalerweise mindestens einmal im Jahr eine Tagung ab, deren Ort und Zeitpunkt der Präsident der Organisation nach Konsultation mit anderen Mitgliedern des Rates festsetzt.

b)  Eine ausserordentliche Tagung des Exekutivrats wird nach dem in der Geschäftsordnung festgesetzten Verfahren anberaumt, wenn der Generalsekretär von einer Mehrheit der Mitglieder des Exekutivrats entsprechende Anträge erhalten hat. Ferner kann eine solche Tagung auf Grund eines einvernehmlichen Beschlusses des Präsidenten und der drei Vizepräsidenten anberaumt werden.

Art. 16 Abstimmung

a)  Beschlüsse des Exekutivrats bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Ja‑ und Nein‑Stimmen. Jedes Mitglied des Exekutivrats hat nur eine Stimme, selbst wenn es in mehr als einer Eigenschaft Mitglied ist.

b)  Zwischen den Tagungen kann der Exekutivrat schriftlich abstimmen. Derartige Abstimmungen sind nach Artikel 16 Buchstabe a und Artikel 17 durchzuführen.

Art. 17 Beschlussfähigkeit

Zur Beschlussfähigkeit des Exekutivrats bei seinen Sitzungen ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.

Teil VIII Regionalverbände

Art. 18

a)  Die Regionalverbände setzen sich aus denjenigen Mitgliedern der Organisation zusammen, deren Netze ganz in der Region liegen oder teilweise in diese hinreichen.

b)  Die Mitglieder der Organisation haben das Recht, den Tagungen der Regionalverbände, denen sie nicht angehören, beizuwohnen, an den Erörterungen teilzunehmen und zu Fragen Stellung zu nehmen, die ihren eigenen meteorologischen oder hydrometeorologischen Dienst berühren; sie haben jedoch kein Stimmrecht.

c)  Die Regionalverbände tagen, sooft dies erforderlich ist. Zeitpunkt und Ort der Tagung bestimmen ihre Präsidenten im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Organisation.

  1. Die Regionalverbände haben folgende Aufgaben:
  2. Sie fördern die Durchführung der Entschliessungen des Kongresses und des Exekutivrats in ihren Regionen;

ii) sie prüfen Angelegenheiten, auf die der Exekutivrat ihre Aufmerksamkeit lenkt;

iii) sie erörtern Angelegenheiten von allgemeinem Interesse und koordinieren meteorologische und verwandte Tätigkeiten in ihren Regionen;

iv) sie legen dem Kongress und dem Exekutivrat Empfehlungen im Rahmen des Organisationszwecks vor;

v) sie nehmen alle sonstigen Aufgaben wahr, die ihnen der Kongress zuweist.

e)  Jeder Regionalverband wählt seinen Präsidenten und Vizepräsidenten.

Teil IX Fachkommissionen

Art. 19

a)  Der Kongress kann Kommissionen aus Fachleuten einsetzen, die Fragen im Rahmen des Organisationszwecks prüfen und dem Kongress und dem Exekutivrat entsprechende Empfehlungen vorlegen.

b)  Die Mitglieder der Organisation haben das Recht, in den Fachkommissionen vertreten zu sein.

c)  Jede Fachkommission wählt ihren Präsidenten und Vizepräsidenten.

d)  Die Präsidenten der Fachkomissionen können ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Kongresses und des Exekutivrats teilnehmen.

Teil X Das Sekretariat

Art. 20

Das ständige Sekretariat der Organisation setzt sich aus einem Generalsekretär und dem für die Arbeiten der Organisation erforderlichen Fach‑ und Verwaltungspersonal zusammen.

Art. 21

a)  Der Generalsekretär wird vom Kongress zu Bedingungen bestellt, die der Genehmigung des Kongresses bedürfen.

b)  Das Personal des Sekretariats wird vom Generalsekretär mit Zustimmung des Exekutivrats in Übereinstimmung mit Vorschriften bestellt, die der Kongress erlässt.

Art. 22

a)  Der Generalsekretär ist dem Präsidenten der Organisation für die fachlichen und verwaltungsmässigen Arbeiten des Sekretariats verantwortlich.

b)  Bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten dürfen der Generalsekretär und das Personal keine Weisungen von Stellen ausserhalb der Organisation erbitten oder entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die ihrer Stellung als internationale Bedienstete abträglich sein könnte. Jedes Mitglied der Organisation wird seinerseits den ausschliesslich internationalen Charakter der Verantwortlichkeiten des Generalsekretärs und des Personals achten und nicht versuchen, diese bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber der Organisation zu beeinflussen.

Teil XI Finanzen

Art. 23

a)  Der Kongress bestimmt die Höchstsumme der Ausgaben der Organisation auf Grund von Voranschlägen, die ihm der Generalsekretär nach Prüfung durch den Exekutivrat zugleich mit dessen Empfehlungen vorlegt.

b)  Der Kongress überträgt dem Exekutivrat die Vollmacht, die erforderlich ist, um die jährlichen Ausgaben der Organisation innerhalb der vom Kongress festgesetzten Grenzen zu genehmigen.

Art. 24

Die Kosten der Organisation werden nach einem vom Kongress festzusetzenden Verhältnis auf die Mitglieder der Organisation umgelegt.

Teil XII Beziehungen zu den Vereinten Nationen

Art. 25

Die Organisation steht im Sinne von Artikel 57 der Charta der Vereinten Nationen3mit diesen in Beziehung. Jede diese Beziehung betreffende Übereinkunft bedarf der Genehmigung durch zwei Drittel der Mitgliedstaaten.

Teil XIII Beziehungen zu anderen Organisationen

Art. 26

a)  Die Organisation nimmt, soweit sie dies für wünschenswert hält, konkrete Beziehungen zu anderen zwischenstaatlichen Organisationen auf und arbeitet eng mit ihnen zusammen. Jegliche formelle Übereinkunft mit solchen Organisationen wird vom Exekutivrat geschlossen und bedarf der Zustimmung durch zwei Drittel der Mitgliedstaaten, entweder im Kongress oder auf schriftlichem Weg.

b)  Die Organisation kann über Angelegenheiten, die im Rahmen ihres Zweckes liegen, geeignete Vereinbarungen über Konsultation und Zusammenarbeit mit internationalen nichtstaatlichen Organisationen und bei Vorliegen des Einverständnisses der zuständigen Regierung mit nationalen staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen treffen.

c)  Vorbehaltlich der Zustimmung durch zwei Drittel der Mitgliedstaaten kann die Organisation von jeder anderen internationalen Organisation oder Stelle, deren Ziel und Tätigkeit im Rahmen des Organisationszwecks liegen, Aufgaben, Hilfsmittel und Verpflichtungen übernehmen, soweit solche der Organisation durch internationale Übereinkunft oder durch Vereinbarung zwischen den zuständigen Organen der betreffenden Organisationen Übertragen werden.

Teil XIV Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten

Art. 27

a)  Die Organisation besitzt im Hoheitsgebiet eines jeden Mitglieds die Rechtsfähigkeit, die für die Erfüllung ihres Zweckes und die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig ist.

b) i) Die Organisation geniesst im Hoheitsgebiet eines jeden Mitglieds, auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet, diejenigen Vorrechte und Immunitäten, die für die Erfüllung ihres Zweckes und die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind. ii) Vertreter der Mitglieder, Amtsträger und Bedienstete der Organisation sowie Mitglieder des Exekutivrats geniessen ebenfalls diejenigen Vorrechte und Immunitäten, die für die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Organisation notwendig sind.

c)  Diese Rechtsfähigkeit, Vorrechte und Immunitäten bestimmen sich im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats, der dem am 21. November 1947 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen beigetreten ist, nach dem genannten Abkommen.

Teil XV Änderungen

Art. 28

a)  Der Generalsekretär teilt den Mitgliedern der Organisation den Wortlaut jedes Änderungsvorschlags zu diesem Übereinkommen spätestens sechs Monate vor dessen Behandlung durch den Kongress mit.

b)  Änderungen dieses Übereinkommens, die neue Verpflichtungen für die Mitglieder enthalten, bedürfen der Zustimmung des Kongresses, und zwar durch Zweidrittelmehrheit im Sinne des Artikels 11; sie treten nach Annahme durch zwei Drittel der Mitgliedstaaten für jeden Mitgliedstaat, der sie angenommen hat, in Kraft, und danach für jeden weiteren Mitgliedstaat zu dem Zeitpunkt, in dem er sie annimmt. Diese Änderungen treten für jedes für seine internationalen Beziehungen nicht selbst verantwortliche Mitglied in Kraft, sobald sie in dessen Namen von dem für seine internationalen Beziehungen verantwortlichen Mitglied angenommen worden sind.

c)  Sonstige Änderungen treten nach Zustimmung durch zwei Drittel der Mitgliedstaaten in Kraft.

Teil XVI Auslegung und Streitigkeiten

Art. 29

Entsteht über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens eine Frage oder Streitigkeit, die nicht durch Verhandlungen oder durch den Kongress geregelt werden kann, so wird sie einem unabhängigen Schiedsrichter unterbreitet, der vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ernannt wird, sofern sich die beteiligten Parteien nicht auf eine andere Form der Regelung einigen.

Teil XVII Austritt

Art. 30

a)  Jedes Mitglied kann mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten aus der Organisation austreten; die Kündigung ist schriftlich beim Generalsekretär der Organisation einzureichen; dieser unterrichtet sofort alle Mitglieder der Organisation.

b)  Für jedes für seine internationalen Beziehungen nicht selbst verantwortliche Mitglied der Organisation kann der Austritt mit einer Frist von zwölf Monaten auf Grund einer Kündigung erfolgen, die das für dessen internationale Beziehungen verantwortliche Mitglied oder eine andere verantwortliche Stelle schriftlich beim Generalsekretär der Organisation einreicht; dieser unterrichtet sofort alle Mitglieder der Organisation.

Teil XVIII Suspendierung

Art. 31

Kommt ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Organisation nicht nach oder erfüllt es seine sonstigen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht, so kann der Kongress dieses Mitglied durch Entschliessung von der Ausübung seiner Rechte und Vorrechte als Mitglied der Organisation so lange ausschliessen, bis es seine finanziellen oder sonstigen Verpflichtungen erfüllt hat.

Teil XIX Ratifikation und Beitritt

Art. 32

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten; die Ratifikationsurkunden sind bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen; diese notifiziert den Tag der Hinterlegung jedem Staat, der das Übereinkommen unterzeichnet hat oder ihm beitritt.

Art. 33

Vorbehaltlich des Artikels 3 wird der Beitritt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vollzogen; diese übermittelt jedem Mitglied der Organisation eine entsprechende Notifikation.

Art. 34

Vorbehaltlich des Artikels 3

  1. kann jeder Vertragsstaat erklären, dass seine Ratifikation oder sein Beitritt Hoheitsgebiete oder Gruppen von solchen mit einschliesst, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist;
  2. kann dieses Übereinkommen in der Folge jederzeit nach schriftlicher Notifikation an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf derartige Hoheitsgebiete oder Gruppen von solchen angewendet werden und tritt dann für diese mit dem Tag in Kraft, an dem die Notifikation bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika eingeht; diese übermittelt jedem Staat, der das Übereinkommen unterzeichnet hat oder ihm beitritt, eine entsprechende Notifikation;
  3. können die Vereinten Nationen dieses Übereinkommen auf jegliche unter ihrer Verwaltungshoheit stehenden Treuhandgebiete oder Gruppen von solchen anwenden. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika notifiziert diese Anwendung allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten.

Teil XX Inkrafttreten

Art. 35

Dieses Übereinkommen tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der dreissigsten Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der es nach diesem Zeitpunkt ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Dieses Übereinkommen trägt das Datum des Tages, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wird; es liegt danach 120 Tage lang zur Unterzeichnung auf.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.Geschehen zu Washington am 11. Oktober 1947 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt wird. Die genannte Regierung übermittelt allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten, beglaubigte Abschriften.(Es folgen die Unterschriften)

Das Übereinkommen, das am 11. Oktober 1947 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegt wurde und danach 120 Tage lang zur Unterzeichnung auflag, ist für folgende Staaten unterzeichnet worden:ÄgyptenArgentinienAustralienBelgien (einschliesslich Belgisch‑Kongo)BurmaBrasilienChileChinaDänemarkDominikanische RepublikEkuadorFinnlandFrankreichGuatemalaGriechenlandIndienIrlandIslandItalienJugoslawienKanadaKolumbienKubaMexikoNeuseelandKönigreich der NiederlandeNorwegenPakistanParaguayRepublik der PhilippinenPolenPortugalSchwedenSchweizSiamSüdafrikanische UnionTschechoslowakeiTürkeiUngarnUruguayVereinigtes Königreich Grossbritannien und NordirlandVereinigte Staaten von Amerika Staaten, die auf der am 22. September 1947 in Washington, D.C., zusammengetretenen Direktoren‑Konferenz der Internationalen Meteorologischen Organisation vertreten sind:ÄgyptenArgentinienAustralienBelgienBurmaBrasilienChileChinaDänemarkDominikanische RepublikEkuadorFinnlandFrankreichGriechenlandIndien GuatemalaIrlandIslandItalienJugoslawienKanadaKolumbienKubaMexikoNeuseelandNiederlandeNorwegenPakistanParaguayPhilippinenPolenPortugalRumänienSchwedenSchweizSiamSüdafrikanische UnionTschechoslowakeiTürkeiUngarnUnion der Sozialistischen SowjetrepublikenUruguayVenezuelaVereinigtes Königreich Grossbritannien und NordirlandVereinigte Staaten von Amerika Hoheitsgebiete oder Gruppen von solchen, die einen eigenen meteorologischen Dienst unterhalten und deren für ihre internationalen Beziehungen verantwortliche Staaten auf der am 22. September 1947 in Washington, D.C., zusammengetretenen Direktoren‑Konferenz der Internationalen Meteorologischen Organisation vertreten sind:Anglo‑ägyptischer SudanBelgisch‑KongoBermudaBritisch‑GuayanaBritisch‑OstafrikaBritisch‑WestafrikaCeylonCuraçaoFranzösisch‑ÄquatorialafrikaFranzösisch‑OzeanienFranzösisch‑SomalilandFranzösisch‑TogoFranzösisch‑WestafrikaHong KongIndochinaJamaikaKamerunKapverdische InselnMadagaskarMalayaMarokko (mit Ausnahme der spanischen Zone)MauritiusNeukaledonienNiederländisch‑IndienPalästinaPortugiesisch‑OstafrikaPortugiesisch‑WestafrikaRhodesienSurinamTunesien

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Inkrafttreten
Afghanistan11. September1956 B11. Oktober1956
Ägypten10. Januar195023. März1950
Albanien29. Juli1957 B28. August1957
Algerien4. April1963 B4. Mai1963
Andorra17. Oktober2018 B16. November2018
Angola16. März1977 B15. April1977
Antigua und Barbuda16. November1988 B16. Dezember1988
Argentinien2. Januar19511. Februar1951
Armenien16. September1992 B16. Oktober1992
Aserbaidschan27. Dezember1993 B26. Januar1994
Äthiopien3. Dezember1953 B2. Januar1954
Australien14. März194923. März1950
Australisches Antarktis-
Territorium
20. Juni195520. Juni1955
Norfolk-Insel26. Oktober195026. Oktober1950
Bahamas29. November1973 B29. Dezember1973
Bahrain21. April1980 B21. Mai1980
Bangladesch24. August1973 B23. September1973
Barbados22. März1967 B21. April1967
Belarus12. April1948 B23. März1950
Belgien2. Februar19514. März1951
Belize25. Mai1982 B24. Juni1982
Benin14. April1961 B14. Mai1961
Bhutan11. März2003 B10. April2003
Bolivien15. Mai1954 B14. Juni1954
Bosnien und Herzegowina1. Juni1994 B1. Juli1994
Botsuana16. Oktober1967 B15. November1967
Brasilien15. März195014. April1950
Brunei26. November1984 B26. Dezember1984
Bulgarien12. März1952 B11. April1952
Burkina Faso31. Oktober1960 B30. November1960
Burundi30. Oktober1962 B29. November1962
Chile9. Mai19578. Juni1957
China27. April197327. Mai1973
Hongkong17. Juli19961. Juli1997
Cook-Inseln18. Oktober1995 B17. November1995
Costa Rica16. Dezember1960 B15. Januar1961
Côte d’Ivoire31. Oktober1960 B30. November1960
Dänemark10. Juli19519. August1951
Grönland25. Januar195225. Januar1952
Deutschland10. Juni1954 B10. Juli1954
Dominica21. Februar1980 B22. März1980
Dominikanische Republik15. September194923. März1950
Dschibuti30. Juni1978 B30. Juli1978
Ecuador7. Juni19517. Juli1951
El Salvador27. Mai1955 B26. Juni1955
Eritrea8. Juli1993 B7. August1993
Estland21. August1992 B20. September1992
Eswatini2. November1982 B2. Dezember1982
Fidschi18. März1980 B17. April1980
Finnland7. Januar194923. März1950
Frankreich5. Dezember194923. März1950
Französisch Guyana5. Dezember194923. März1950
Réunion5. Dezember194923. März1950
St. Pierre und Miquelon28. September197728. September1977
Gabun5. Juni1961 B5. Juli1961
Gambia2. Oktober1978 B1. November1978
Georgien1. September1993 B1. Oktober1993
Ghana6. Mai1957 B5. Juni1957
Griechenland20. Januar195023. März1950
Guatemala21. März195220. April1952
Guinea27. März1959 B26. April1959
Guinea-Bissau15. Dezember1977 B14. Januar1978
Guyana22. November1966 B22. Dezember1966
Haiti14. August1951 B13. September1951
Honduras10. Oktober1960 B9. November1960
Indien27. April194923. März1950
Indonesien16. November1950 B16. Dezember1950
Irak21. Februar1950 B23. März1950
Iran30. September1959 B30. Oktober1959
Irland14. März195013. April1950
Island16. Januar194823. März1950
Israel30. September1949 B23. März1950
Italien9. Januar19518. Februar1951
Jamaika29. Mai1963 B28. Juni1963
Japan11. August1953 B10. September1953
Jemen28. Januar1969 B27. Februar1969
Jordanien11. Juli1955 B10. August1955
Kambodscha8. November1955 B8. Dezember1955
Kamerun17. Dezember1960 B16. Januar1961
Kanada28. Juli195027. August1950
Kap Verde21. Oktober1975 B20. November1975
Kasachstan5. Mai1993 B4. Juni1993
Katar4. April1975 B4. Mai1975
Kenia2. Juni1964 B2. Juli1964
Kirgisistan20. Juli1994 B19. August1994
Kiribati24. April2003 B24. Mai2003
Kolumbien5. Januar19624. Februar1962
Komoren19. März1976 B18. April1976
Kongo (Brazzaville)21. November1960 B21. Dezember1960
Kongo (Kinshasa)5. November1960 B5. Dezember1960
Korea (Nord-)27. Mai1975 B26. Juni1975
Korea (Süd-)15. Februar1956 B16. März1956
Kroatien9. Oktober1992 B8. November1992
Kuba4. März19523. April1952
Kuwait1. Dezember1962 B31. Dezember1962
Laos1. Juni1955 B1. Juli1955
Lesotho3. August1979 B2. September1979
Lettland15. Mai1992 B14. Juni1992
Libanon22. Dezember1948 B23. März1950
Liberia7. Februar1974 B9. März1974
Libyen29. Dezember1955 B28. Januar1956
Litauen3. Juni1992 B3. Juli1992
Luxemburg29. Oktober1952 B28. November1952
Madagaskar15. Dezember1960 B14. Januar1961
Malawi15. Februar1965 B17. März1965
Malaysia19. Mai1958 B18. Juni1958
Malediven1. Juni1978 B1. Juli1978
Mali11. November1960 B11. Dezember1960
Malta28. Dezember1976 B27. Januar1977
Marokko3. Januar1957 B2. Februar1957
Mauretanien23. Januar1962 B22. Februar1962
Mauritius17. Juli1969 B16. August1969
Mexiko27. Mai194923. März1950
Mikronesien20. September1995 B20. Oktober1995
Moldau21. November1994 B21. Dezember1994
Monaco9. April1996 B9. Mai1996
Mongolei4. April1963 B4. Mai1963
Montenegro6. Dezember2006 B5. Januar2007
Mosambik21. Juni1976 B21. Juli1976
Myanmar19. August194923. März1950
Namibia6. Februar1991 B8. März1991
Nauru16. April2019 B16. Mai2019
Nepal12. August1966 B11. September1966
Neuseeland2. April194823. März1950
Nicaragua27. Februar1959 B29. März1959
Niederlande12. September195112. Oktober1951
Aruba12. September195112. Oktober1951
Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba)12. September195112. Oktober1951
Sint Maarten12. September195112. Oktober1951
Niger28. Oktober1960 B27. November1960
Nigeria30. November1960 B30. Dezember1960
Niue31. Mai1996 B30. Juni1996
Nordmazedonien1. Juni1993 B1. Juli1993
Norwegen9. Dezember194823. März1950
Oman3. Januar1975 B2. Februar1975
Österreich23. Februar1955 B25. März1955
Pakistan11. April195011. Mai1950
Panama12. September1967 B12. Oktober1967
Papua-Neuguinea15. Dezember1975 B14. Januar1976
Paraguay15. September195015. Oktober1950
Peru30. Dezember1949 B23. März1950
Philippinen5. April194923. März1950
Polen16. Mai195015. Juni1950
Portugal15. Januar195114. Februar1951
Azoren und Madeira15. Januar195115. Januar1951
Ruanda4. Februar1963 B6. März1963
Rumänien18. August1948 B23. März1950
Russland2. April1948 B23. März1950
St. Lucia2. März1981 B1. April1981
Salomoninseln6. Mai1985 B5. Juni1985
Sambia28. Dezember1964 B27. Januar1965
Samoa11. Juli1995 B10. August1995
São Tomé und Príncipe23. November1976 B23. Dezember1976
Saudi-Arabien26. Februar1959 B28. März1959
Schweden10. November194823. März1950
Schweiz23. Februar194923. März1950
Senegal11. November1960 B11. Dezember1960
Serbien7. Dezember1948 B23. März1950
Seychellen15. Februar1977 B17. März1977
Sierra Leone30. März1962 B29. April1962
Simbabwe12. Januar1981 B11. Februar1981
Singapur24. Januar1966 B23. Februar1966
Slowakei11. Februar1993 B13. März1993
Slowenien20. August1992 B19. September1992
Somalia2. März1964 B1. April1964
Spanien27. Februar1951 B29. März1951
Sri Lanka23. Mai1951 B22. Juni1951
Südafrika17. Januar195023. März1950
Sudan3. Dezember1956 B2. Januar1957
Südsudan14. November2012 B14. Dezember2012
Suriname26. Juli1976 B25. August1976
Syrien16. Juli1952 B15. August1952
Tadschikistan10. August1993 B9. September1993
Tansania14. September1962 B14. Oktober1962
Thailand11. Juli194923. März1950
Timor-Leste4. November2009 B4. Dezember2009
Togo28. Oktober1960 B27. November1960
Tonga26. Februar1996 B27. März1996
Trinidad und Tobago1. Februar1963 B3. März1963
Tschad2. Februar1961 B4. März1961
Tschechische Republik25. Januar1993 B24. Februar1993
Tunesien22. Januar1957 B21. Februar1957
Türkei5. August194923. März1950
Turkmenistan4. Dezember1992 B3. Januar1993
Tuvalu23. August2012 B22. September2012
Uganda15. März1963 B14. April1963
Ukraine12. April1948 B23. März1950
Ungarn15. Februar195117. März1951
Uruguay11. Januar195110. Februar1951
Usbekistan23. Dezember1992 B22. Januar1993
Vanuatu24. Juni1982 B24. Juli1982
Venezuela16. Juni1950 B16. Juli1950
Vereinigte Arabische Emirate17. Dezember1986 B16. Januar1987
Vereinigtes Königreich14. Dezember194823. März1950
Falklandinseln14. Dezember194823. März1950
Gibraltar14. Dezember194823. März1950
Vereinigte Staaten4. Mai194923. März1950
Vietnam8. Juli1975 B7. August1975
Zentralafrikanische Republik28. Juni1961 B28. Juli1961
Zypern11. April1963 B11. Mai1963
* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinigten Staaten von Amerika, dem Depositar dieses Übereinkommens, eingesehen werden:www.state.gov/convention-of-the-world-meteorological-organization, oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
GebieteMitglied seit
Hongkong14. Dezember 1948
Französisch Polynesien, Neukaledonien5. Dezember 1949
Curaçao12. September 1951
Britische Gebiete der Karaiben24. September 1953

Footnotes

  1. AS 1952 222

  2. Fassung der Präambel gemäss Resolution vom 25. Mai 2007, in Kraft seit 1. Juni 2007 (AS 2013 1325).

  3. SR 0.120