Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

0.414.994.541Bilateral International Treaty01.08.2001

Abgeschlossen am 7. Dezember 2000

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. August 2001

(Stand am 11. April 2017)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Italienischen Republik,

im Folgenden «Vertragsparteien» genannt,

im Wunsche, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten und deren Bevölkerung zu stärken sowie den wissenschaftlichen Austausch und die Zusammenarbeit im Hochschulbereich zu fördern,

in der Absicht, den Studierenden beider Staaten die Aufnahme oder die Fortsetzung des Studiums im jeweils anderen Staate zu erleichtern,

im Bewusstsein der in beiden Staaten im Bereich des Hochschulwesens und der Hochschulbildung bestehenden Gemeinsamkeiten und im Geiste der von beiden Staaten unterzeichneten Konvention des Europarates und der Unesco über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissabon, 11. April 1997),

auf Grund der in einer ersten Sitzung vom 11. und 12. November 1999 und einer zweiten Sitzung vom 13. und 14. Juli 2000 erzielten Ergebnisse der Gemischten Expertenkommission, die nach Artikel 3 des Protokolls der XVIII. Sitzung der mit dem am 28. Januar 19822in Bern unterzeichneten Protokoll eingesetzten italienisch-schweizerischen Konsultativkommission für Kulturfragen gebildet wurde,

haben für die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen im Hinblick auf eine Fortsetzung der universitären Studien sowie bezüglich des Führens akademischer und sonstiger Hochschulgrade,

folgendes vereinbart:

Art. 1

Dieses Abkommen findet Anwendung auf die in Anhang A aufgeführten Hochschulen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die in Anhang B aufgeführten staatlichen Universitäten, Technischen Hochschulen und Hochschulinstitute sowie die gesetzlich anerkannten nicht staatlichen Universitäten der Italienischen Republik, im Folgenden «Hochschulen» genannt.

Auf die schweizerischen Fachhochschulen findet Artikel 4 Absatz 2 Anwendung.

Auf Grund dieses Abkommens kommen für eine Anerkennung ausschliesslich Titel in Frage, die von den in Absatz 1 genannten Hochschulen nach Abschluss eines regulären, vollständig an diesen Hochschulen absolvierten und für die ordentlichen Studierenden vorgesehenen Studiums verliehen werden; vorbehalten bleiben Abkommen zwischen Hochschulen, auch solche mit Hochschulen von Drittländern, über Mobilitätsprogramme, die Studierenden ermöglichen, einen Teil ihres Studiums an anderen Hochschulen zu absolvieren.

Das Abkommen findet nicht Anwendung auf Titel und Zeugnisse, die von den in Absatz 1 genannten Hochschulen auf Grund von Studiengängen und Prüfungen verliehen wurden, die – und sei es auch nur teilweise und/oder auf Grund eines Abkommens – an Studienzentren oder Institutionen absolviert wurden, welche in den Ländern, in denen sie tätig sind, nicht offiziell als Hochschulinstitutionen anerkannt und nicht befugt sind, die in diesen Ländern gültigen Titel zu verleihen.

Art. 2

In diesem Abkommen

bezeichnet der Ausdruck «Titel» jeden Titel, der von einer Hochschule nach einem abgeschlossenen Studium verliehen wird;

bezeichnet für die Schweizerische Eidgenossenschaft der Ausdruck «Prüfung» sowohl Abschlussprüfungen eines Studiums als auch Zwischenprüfungen oder andere im Studienreglement vorgesehene Formen der Überprüfung von Kenntnissen;

bezeichnet für die Italienische Republik der Ausdruck «Prüfung» die bescheinigte Leistungsbewertung in jedem einzelnen Studienfach des betreffenden Studiengangs.

Art. 3

Auf Antrag der oder des Studierenden werden einschlägige Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen gegenseitig anerkannt.

Für die Anerkennung von Bescheinigungen über die an einer Hochschule des anderen Landes absolvierten Prüfungen und Studienzeiten ist sowohl das an der Heimuniversität als auch das an der Gastuniversität angewandte Kreditpunktesystem massgebend.

Die Hochschule, an welcher der oder die Studierende das Studium fortzusetzen gedenkt, entscheidet über die Einschlägigkeit des absolvierten Studiengangs.

Art. 4

Hochschultitel, die den Inhaber oder die Inhaberin ohne zusätzliche Prüfungen zur Fortsetzung des Studiums oder zur Zulassung zum nächsten Studienabschnitt an den Hochschulen des einen Vertragsstaates berechtigen, verleihen das gleiche Recht auch im andern Land.

Inhaber oder Inhaberinnen eines Abschlusszeugnisses einer schweizerischen Fachhochschule können sich an italienischen Hochschulen immatrikulieren, sofern das Abschlusszeugnis zur Zulassung an schweizerischen Universitäten und Technischen Hochschulen berechtigt.

Auf Antrag des oder der Studierenden wird ein von einer schweizerischen Hochschule verliehener Titel, der in der Schweiz die Zulassung zum Doktoratsstudium ermöglicht, für die Teilnahme an der Zulassungsprüfung zum «Dottorato di Ricerca» an einer italienischen Hochschule anerkannt; es gelten die gleichen Bedingungen wie für Kandidaten und Kandidatinnen mit einem italienischen Hochschulabschluss.

Auf Antrag des oder der Studierenden wird ein italienischer Hochschulabschluss, der die Zulassung zum «Dottorato di Ricerca» an italienischen Hochschulen ermöglicht, für die Zulassung zum Doktoratsstudium an einer schweizerischen Hochschule anerkannt; es gelten die gleichen Bedingungen wie für die Studierenden mit einem schweizerischen Hochschulabschluss.

Art. 5

Der Inhaber oder die Inhaberin eines an einer Hochschule des einen Vertragsstaates erworbenen Titels ist berechtigt, diesen im anderen Vertragsstaat in der Form zu führen, wie er im Staate, in dem er verliehen wurde, auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen geführt werden darf.

Mit dem Recht, einen akademischen Titel zu führen, ist kein unmittelbarer Anspruch auf Berufs- und Standesrechte verbunden.

Art. 6

Regelungen über Zulassungsbeschränkungen im Gastland und über die Möglichkeit, die Zulassung vom Nachweis der Beherrschung der an der Hochschule des Gastlandes gebräuchlichen Unterrichtssprache(n) abhängig zu machen , sowie weitere allfällige Bedingungen oder besondere Anforderungen bleiben von diesem Abkommen unberührt.

Art. 7

Die Vertragsparteien fördern, in Übereinstimmung mit den in ihren Staaten geltenden Gesetzen, den Abschluss von Vereinbarungen zwischen Hochschulen beider Staaten zur Einführung von aufeinander abgestimmten Studiengängen mit Abschlusszeugnissen, die in beiden Ländern Geltung haben.

Art. 8

Die in beiden Staaten geltenden Bestimmungen über die Zuständigkeiten im Hochschulwesen bleiben von den in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen unberührt.

Art. 9

Die richtige Auslegung und Umsetzung dieses Abkommens wird durch Sachverständige sichergestellt, die von den Vertragsparteien ernannt werden; diese Sachverständigen haben Einsitz in den bestehenden bilateralen Konsultativorganen.

Art. 10

Die Anhänge A und B sind integrierende Bestandteile dieses Abkommens. Allfällige durch die zuständigen Behörden des jeweiligen Landes beschlossene Anpassungen der darin enthaltenen Listen werden auf diplomatischem Wege mitgeteilt.

Art. 11

Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des dritten Monats nach dem Datum der Bestätigung des Erhalts der zweiten der beiden Mitteilungen in Kraft, mit denen sich die beiden Parteien offiziell über den Abschluss des jeweiligen dazu vorgesehenen innerstaatlichen Verfahrens unterrichten.

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Bekanntgabe an die andere Vertragspartei rechtskräftig.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten und von ihren Regierungen gehörig ermächtigten Vertreter dieses Abkommen unterzeichnet.Geschehen zu Bern am 7. Dezember 2000 in zwei Urschriften in italienischer Sprache, wobei beide gleichermassen verbindlich sind.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:
Charles Kleiber
Für die
Regierung der Italienischen Republik:
Lorenzo Maria Ferrarin
Anhang A

Hochschulen

Universitäten

Universität Basel

Universität Bern

Université de Fribourg

Université de Genève

Université de Lausanne

Universität Luzern

Université de Neuchâtel

Universität St. Gallen

Università della Svizzera italiana

Universität Zürich

Eidgenössische Technische Hochschulen

Ecole polytechnique fédérale de Lausanne

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich

Andere Institutionen des Hochschulbereichs

Institut de hautes études internationales et du développement (IHEID), Genève

Stiftung Universitäre Fernstudien Schweiz, Brig

Fachhochschulen

Scuola universitaria professionale della Svizzera italiana (SUPSI)

Haute école spécialisée de Suisse occidentale (HES-SO)

Hochschule Luzern (HSLU)

Berner Fachhochschule (BFH)

Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW)

Fachhochschule Ostschweiz (FHO)

Zürcher Fachhochschule (ZFH)

Kalaidos Fachhochschule

Haute école pédagogique des Cantons de Berne, du Jura et de Neuchâtel

Haute école pédagogique du Canton de Vaud

Haute école pédagogique du Valais/Pädagogische Hochschule Wallis

Haute école pédagogique Fribourg

Interkantonale Hochschule für Heilpädagogik Zürich

Pädagogische Hochschule Bern

Pädagogische Hochschule Graubünden

Pädagogische Hochschule Luzern

Pädagogische Hochschule, St. Gallen

Pädagogische Hochschule Schaffhausen

Pädagogische Hochschule Schwyz

Pädagogische Hochschule Thurgau

Pädagogische Hochschule Zürich

Pädagogische Hochschule Zug

Schweizer Hochschule für Logopädie Rorschach (SHLR)

Akkreditierte private Institutionen

Facoltà di Teologia di Lugano

Franklin University Switzerland

Staatsunabhängige Theologische Hochschule Basel

Theologische Hochschule Chur (THC)

Anhang B

Staatliche Universitäten und Hochschulinstitute

Università degli Studi diAncona
Università degli Studi diBari
Politecnico diBari
Università degli Studi del SannioBenevento
Università degli Studi diBergamo
Università degli Studi diBologna
Università degli Studi diBrescia
Università degli Studi diCagliari
Università degli Studi diCamerino
Università degli Studi del MoliseCampobasso
Università degli Studi diCassino
Università degli Studi diCatania
Università degli Studi diCatanzaro
Università degli Studi «Gabriele D’Annunzio»Chieti
Università degli Studi della CalabriaCosenza
Università degli Studi diFerrara
Università degli Studi diFirenze
Università degli Studi diFoggia
Università degli Studi diGenova
Università degli Studi diL’Aquila
Università degli Studi diLecce
Università degli Studi diMacerata
Università degli Studi diMessina
Università degli Studi diMilano
Seconda Università degli Studi diMilano
Politecnico diMilano
Università degli Studi di Modena e Reggio EmiliaModena
Università degli Studi «Federico II» diNapoli
Seconda Università degli Studi diNapoli
Istituto Universitario Navale diNapoli
Istituto Universitario Orientale diNapoli
Università degli Studi diPadova
Università degli Studi diPalermo
Università degli Studi diParma
Università degli Studi diPavia
Università degli Studi diPerugia
Università per Stranieri diPerugia
Università degli Studi diPisa
Università della BasilicataPotenza
Università degli Studi diReggio Calabria
Università degli Studi «La Sapienza»Roma
Università degli Studi «Tor Vergata»Roma
Terza Università degli Studi diRoma
Istituto Universitario di Scienze MotorieRoma
Università degli Studi diSalerno
Università degli Studi diSassari
Università degli Studi diSiena
Università per Stranieri diSiena
Università degli Studi diTeramo
Università degli Studi diTorino
Politecnico diTorino
Università degli Studi diTrento
Università degli Studi diTrieste
Università degli Studi diUdine
Università dell’InsubriaVarese
Università degli Studi «Cà Foscari»Venezia
Istituto Universitario di Architettura diVenezia
Università del Piemonte orientale «Amedeo Avogadro»Vercelli
Università degli Studi diVerona
Università degli Studi della TusciaViterbo

Anerkannte Hochschulen, die befugt sind, Akademische Titel verleihen

Scuola NormalePisa
Scuola Superiore di studi universitari e di
perfezionamento «S.Anna»
Pisa
Scuola Internazionale superiore di studi avanzatiTrieste

Nicht Staaliche Universitäten und Hochschulinstitute, die befugt sind, gesetzlich annerkannte Titel zu verleihen

Libera Università Mediterranea «Jean Monnet»Bari
Libera Università diBolzano
Libero Istituto Universitario «Carlo Cattaneo»Castellanza
Università Cattolica del Sacro CuoreMilano
Università «Luigi Bocconi»Milano
Università Vita-Salute «San Raffaele»Milano
Libera Università di lingue e comunicazione IULMMilano
Istituto Universitario S.Orsola BenincasaNapoli
Libera Università Internazionale degli Studi Sociali
«Guido Carli», Luiss
Roma
Libera Università «Maria SS. Assunta»LUMSARoma
Libera Università «Campus Biomedico»Roma
Libera Università degli Studi «San Pio V»Roma
Libera Università degli Studi diUrbino

Footnotes

  1. Übersetzung des italienischenischen Originaltexts.

  2. SR 0.440.945.41

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