Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur

0.401Multilateral International Treaty04.11.1948

Unterzeichnet in London am 16. November 1945
Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Dezember 19482
Schweizerische Annahmeurkunde hinterlegt am 28. Januar 1949
In Kraft getreten für die Schweiz am 28. Januar 1949

(Stand am 13. Mai 2015)

Die Regierungen der an dieser Verfassung beteiligten Staaten erklären im Namen ihrer Völker:

dass Kriege ihren Ursprung in der Seele des Menschen haben und daher die Schutzwehr des Friedens gleichfalls in der Seele des Menschen errichtet werden muss;

dass das mangelnde gegenseitige Verstehen der Völker im Laufe der Geschichte stets Argwohn und Misstrauen zwischen den Nationen hervorgerufen hat, so dass ihre Meinungsverschiedenheiten allzu oft zu Kriegen geführt haben;

dass der grosse und schreckliche Krieg, der soeben zu Ende gegangen ist, nur dadurch möglich wurde, dass das demokratische Ideal der Würde, der Gleichheit und der gegenseitigen Achtung des Menschen verleugnet wurde, um an seine Stelle, unter Ausbeutung von Unwissenheit und Vorurteilen, die Lehre von der Ungleichheit der Rassen und der Menschen zu setzen;

dass weite Ausbreitung der Kultur und Erziehung aller zu Gerechtigkeit, Freiheit und Friedfertigkeit für die Würde des Menschen unerlässlich sind und eine heilige Verpflichtung bedeuten, die alle Völker im Geiste gegenseitiger Hilfeleistung und eines gemeinsamen Anliegens zu erfüllen haben;

dass ein Frieden, der nur auf wirtschaftlichen und politischen Vereinbarungen der Regierungen beruht, sich nicht der einstimmigen, dauernden und aufrichtigen Zustimmung der Völker zu erfreuen vermag, vielmehr der Frieden auf der geistigen und moralischen Solidarität der Menschheit aufgebaut werden muss.

Aus diesen Überlegungen und im Glauben an den Wert ungeschmälerter und gleicher Bildungsmöglichkeit für alle, uneingeschränkter Erforschung objektiver Wahrheit und des freien Austausches von Ideen und Kenntnissen, sind die an dieser Verfassung beteiligten Staaten übereingekommen und entschlossen, die Beziehungen zwischen ihren Völkern zu entwickeln und zu vermehren zum Zwecke grösseren wechselseitigen Verstehens und tieferen und vollständigeren Kennenlernens des Völkerlebens.

Infolgedessen begründen sie hiermit die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, um auf diese Weise, durch die Zusammenarbeit der Völker der Welt auf den Gebieten der Erziehung, der Wissenschaft und der Kultur, schrittweise die Ziele des internationalen Friedens und der gemeinsamen Wohlfahrt der Menschheit zu verwirklichen, um deretwillen die Organisation der Vereinten Nationen, wie in deren Satzung3ausdrücklich hervorgehoben ist, ins Leben gerufen wurde.

Art. I Zweck und Aufgaben
  1. Der Zweck der Organisation besteht darin, einen Beitrag zum Frieden und zur Sicherheit zu leisten, und zwar durch die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Völkern auf dem Wege der Erziehung, der Wissenschaft und Kultur, um auf diese Weise in der ganzen Welt die Beachtung der Gerechtigkeit, des Gesetzes, der Menschenrechte und der grundlegenden Freiheiten für alle zu sichern, ohne Rücksicht auf Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion, wie dies die Satzung der Vereinten Nationen für alle Völker vorsieht.
  2. Zu diesem Zwecke will die Organisation:
    1. das gegenseitige Sichkennenlernen und Verstehen der Völker durch Unterstützung der zur Information der Massen vorhandenen Möglichkeiten fördern und diejenigen internationalen Vereinbarungen empfehlen, die notwendig erscheinen, um die ungehemmte Verbreitung von Ideen durch Wort und Bild zu erleichtern;
    2. der Volkserziehung und der Ausbreitung der Kultur neue Auftriebe geben, und zwar:
    durch Zusammenarbeit mit den Mitgliedern, die den Wunsch äussern, bei der Vervollkommnung ihrer pädagogischen Tätigkeit unterstützt zu werden; durch Förderung der Zusammenarbeit unter den Nationen zum Zwecke der schrittweisen Verwirklichung des Ideals gleicher Erziehungsmöglichkeiten für alle, ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechtes oder irgendwelcher wirtschaftlicher oder sozialer Umstände; durch Anregung von Erziehungsmethoden, die am besten dazu geeignet sind, die Kinder in der ganzen Welt auf die Verantwortlichkeit des freien Menschen vorzubereiten; c. Kenntnisse wahren, mehren und ausbreiten: durch Behütung und Beschirmung der Schätze der Welt an Büchern, Kunstwerken sowie historischen und wissenschaftlichen Denkmälern, und durch Empfehlung der zu diesem Zwecke von den interessierten Nationen abzuschliessenden internationalen Abkommen; durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Nationen auf allen Gebieten geistiger Tätigkeit, darunter auch des internationalen Austausches von Vertretern der Erziehung, der Wissenschaft und der Kultur sowie des Austausches von Veröffentlichungen und Gegenständen von künstlerischem oder wissenschaftlichem Interesse und anderem nützlichem Informationsmaterial; durch Einführung von Methoden internationaler Zusammenarbeit, die den Völkern aller Länder das von jedem von ihnen gedruckte und veröffentlichte Material zugänglich machen.
  3. Um den Mitgliedstaaten der Organisation die Unabhängigkeit, Unversehrtheit und schöpferische Mannigfaltigkeit ihrer Kulturen und Erziehungssysteme zu sichern, ist es der Organisation untersagt, sich in Angelegenheiten einzumischen, die im wesentlichen zur inneren Zuständigkeit der Mitgliedstaaten gehören.
Art. II Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft der Organisation der Vereinten Nationen bringt das Recht auf Mitgliedschaft der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur mit sich.
  2. Vorbehaltlich der Bestimmungen des zwischen dieser Organisation und der Organisation der Vereinten Nationen abzuschliessenden Abkommens, dessen Genehmigung entsprechend Artikel X dieser Verfassung zu erfolgen hat, können Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind, als Mitglieder der Organisation aufgenommen werden, und zwar auf Empfehlung des Exekutivrates durch eine Zweidrittelmehrheit der Generalkonferenz.

3.4Gebiete oder Gebietsgruppen, die für ihre auswärtigen Beziehungen nicht selber verantwortlich sind, können mit Zweidrittelmehrheit der an der Generalkonferenz anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder als assoziierte Mitglieder aufgenommen werden, sofern die Beitrittsgesuche im Namen dieser Gebiete oder Gebietsgruppen von den für ihre auswärtigen Beziehungen verantwortlichen Mitgliedstaaten oder Behörden gestellt werden. Die Generalkonferenz bestimmt Art und Umfang der Rechte und Pflichten der assoziierten Mitglieder.

4.5Die von der Ausübung ihrer Rechte und Privilegien als Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen suspendierten Mitgliedstaaten werden auf Ansuchen der Organisation in ihren Rechten und Privilegien in der Organisation eingestellt.

5.6Mitgliedstaaten der Organisation, die aus der Organisation der Vereinten Nationen ausgeschlossen werden, verlieren ohne weiteres die Mitgliedschaft der Organisation.

6.7Jeder Mitgliedstaat oder jedes assoziierte Mitglied kann nach erfolgter Mitteilung an den Generaldirektor aus der Organisation austreten. Der Austritt wird auf den 31. Dezember des Jahres wirksam, das auf das Jahr folgt, in dessen Verlauf die Mitteilung erfolgte. Er berührt die im Zeitpunkt der Wirksamkeit des Austritts gegenüber der Organisation bestehenden finanziellen Verpflichtungen des betreffenden Staates nicht. Beim Austritt assoziierter Mitglieder hat die Mitteilung in ihrem Namen durch die für ihre auswärtigen Beziehungen verantwortlichen Mitgliedstaaten oder Behörden zu erfolgen.

Art. III Organe

Die Organisation umfasst eine Generalkonferenz, einen Exekutivrat und ein Sekretariat.

Art. IV Die Generalkonferenz
  1. Zusammensetzung1. Die Generalkonferenz besteht aus den Vertretern der Mitgliedstaaten der Organisation. Die Regierung jedes Mitgliedstaates ernennt höchstens fünf Vertreter, nach Befragung des Nationalen Ausschusses, wenn ein solcher besteht, oder der Anstalten und Körperschaften für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.
  2. Aufgaben2.8Die Generalkonferenz bestimmt die Politik und die allgemeinen Richtlinien für die Tätigkeit der Organisation. Sie entscheidet über die vom Exekutivrat unterbreiteten Pläne.

3.9Die Generalkonferenz bringt nötigenfalls gemäss dem von ihr aufgestellten Reglement zwischenstaatliche Konferenzen über Fragen der Erziehung, der Natur- und Geisteswissenschaften oder über die Verbreitung des Wissens ein. Die Generalkonferenz oder der Exekutivrat können über die gleichen Fragen gemäss dem von der Generalkonferenz aufgestellten Reglement auch Konferenzen ohne zwischenstaatlichen Charakter einberufen.4. Die Generalkonferenz soll, bei Annahme der den Mitgliedstaaten zu unterbreitenden Vorschläge, zwischen Empfehlungen an die Mitgliedstaaten und von den Mitgliedstaaten zu ratifizierenden internationalen Abkommen unterscheiden. Im ersteren Falle genügt einfache Stimmenmehrheit, im letzteren Falle ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Jeder der Mitgliedstaaten hat die Empfehlungen oder Abkommen binnen einem Jahre nach Schluss der Tagung der Generalkonferenz, an der sie angenommen worden sind, den zuständigen nationalen Stellen vorzulegen.

5.10Unter Vorbehalt der Bestimmung von Artikel V 5 c berät die Generalkonferenz die Organisation der Vereinten Nationen über die erzieherischen, wissenschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkte der die Vereinten Nationen interessierenden Fragen auf Grund der von den zuständigen Stellen der beiden Organisationen vereinbarten Bestimmungen und Verfahrensvorschriften.

6.11Die Generalkonferenz nimmt die der Organisation von den Mitgliedstaaten übermittelten Berichte über die Massnahmen, die sie auf Grund der in Absatz 4 erwähnten Empfehlungen und Übereinkommen getroffen haben, oder, sofern sie dies beschliesst, zusammenfassende Analysen dieser Berichte zur Prüfung entgegen.7. Die Generalkonferenz wählt die Mitglieder des Exekutivrates und ernennt, auf Empfehlung des Rates, den Generaldirektor.

C.12Abstimmung8.  a.13 Jeder Mitgliedstaat verfügt in der Generalkonferenz über eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, abgesehen von den Fällen, in denen nach den Bestimmungen dieser Verfassung oder nach dem Geschäftsreglement der Generalkonferenz eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist. Die Mehrheit wird nach der Zahl der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder berechnet.

  1. Ein Mitgliedstaat darf an den Abstimmungen der Generalkonferenz nicht teilnehmen, wenn er mit der Zahlung seiner Beiträge an die Kosten der Organisation im Rückstande ist und wenn dieser Rückstand die Summe seines Beitrages für das laufende und für das vorangegangene Jahr übersteigt.
  2. Die Generalkonferenz kann jedoch diesem Mitgliedstaat erlauben, an den Abstimmungen teilzunehmen, wenn sie feststellt, dass der Verzug Umständen zuzuschreiben ist, die vom Willen des betreffenden Staates unabhängig sind.

D.14Verfahren9.  a. Die Generalkonferenz tritt alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Sie kann zu einer ausserordentlichen Tagung zusammentreten, wenn sie es selbst beschliesst, wenn der Exekutivrat sie einberuft oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten.

b. An jeder Tagung soll die Generalkonferenz den Sitz der nächsten ordentlichen Tagung bestimmen. Der Ort jeder ausserordentlichen Tagung wird durch die Generalkonferenz bestimmt, wenn diese Tagung auf ihren Beschluss zurückgeht, und in allen andern Fällen durch den Exekutivrat.10. Die Generalkonferenz stellt ihre Verfahrensvorschriften selbst auf. Sie wählt an jeder Tagung ihren Präsidenten und ihr Büro.11. Die Generalkonferenz setzt technische Spezialausschüsse und sonstige Hilfsorgane ein, die sich für die Erfüllung ihrer Aufgaben als notwendig erweisen.12. Die Generalkonferenz trifft Anordnungen, um dem Publikum den Zutritt zu den Verhandlungen zu ermöglichen, vorbehaltlich der Bestimmungen ihrer Verfahrensvorschriften.

E.  Beobachter13. Die Generalkonferenz kann, auf Empfehlung des Exekutivrates, mit Zweidrittelmehrheit und vorbehaltlich ihrer Verfahrensvorschriften, Vertreter internationaler Organisationen, vor allem der in Artikel XI Ziffer 4 vorgesehenen, zu bestimmten Tagungen der Konferenz oder ihrer Ausschüsse als Beobachter einladen.14. Wenn der Exekutivrat solche private oder halbgouvernementale internationale Organisationen gemäss dem Verfahren von Artikel XI Ziffer 4 in den Genuss von Übereinkommen zwecks Konsultation gesetzt hat, werden diese Organisationen eingeladen, Beobachter an die Tagung der Generalkonferenz und ihrer Ausschüsse zu schicken.

F.15Übergangsbestimmung15. Ungeachtet des Absatzes 9 Buchstabe a hält die Generalkonferenz ihre 22. Tagung im dritten Jahr nach ihrer 21. Tagung ab.

Art. V Der Exekutivrat

A.  Zusammensetzung1.16Der Exekutivrat wird von der Generalkonferenz aus den von den Mitgliedsstaaten ernannten Delegierten gewählt; er besteht aus einundfünfzig Mitgliedern, von denen jedes die Regierung des Staates vertritt, dessen Staatsangehörigkeit es besitzt. Der Präsident der Generalkonferenz gehört dem Exekutivrat von Amts wegen in beratender Eigenschaft an.2. Bei der Wahl der Mitglieder des Exekutivrates soll die Generalkonferenz darauf bedacht sein, solchen Personen ihre Stimme zu geben, die auf dem Gebiete der Kunst, der Literatur, der Wissenschaft, der Erziehung und der Ideenverbreitung zuständig sind und über die erforderliche Erfahrung und Sachkunde verfügen, um die dem Rat obliegenden administrativen und exekutiven Aufgaben erfüllen zu können. Sie soll auch auf die Verschiedenheit der Kulturen und eine angemessene geographische Verteilung Rücksicht nehmen. Für denselben Zeitraum kann nicht mehr als ein Staatsbürger desselben Mitgliedstaates dem Rate angehören, abgesehen vom Präsidenten der Konferenz.

3.17Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivrats läuft vom Ende der Tagung der Generalkonferenz, auf der sie gewählt wurden, bis zum Ende der auf diese Wahl folgenden zweiten ordentlichen Tagung. Sie können anschliessend nicht wiedergewählt werden. Die Generalkonferenz wählt während jeder ordentlichen Tagung so viele Mitglieder, wie nötig sind, um die am Ende der Tagung frei werdenden Sitze neu zu besetzen.

4.18a. Im Falle des Todes oder Rücktritts eines Mitglieds des Exekutivrats ernennt der Exekutivrat für die verbleibende Amtszeit einen Nachfolger auf Vorschlag der Regierung des Staates, den das frühere Mitglied vertreten hat.

  1. Die vorschlagende Regierung und der Exekutivrat haben die in Absatz 2 erwähnten Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
  2. Treten aussergewöhnliche Umstände ein, die nach Auffassung des vertretenen Staates die Ablösung eines Vertreters unerlässlich machen, so wird nach Buchstabe a verfahren, auch wenn der Vertreter nicht seinen Rücktritt einreicht.
  3. Aufgaben5.19a. Der Exekutivrat stellt die Geschäftsordnung für die Tagungen der Generalkonferenz auf. Er prüft das gemäss Artikel VI Ziffer 3 durch den Generaldirektor unterbreitete Arbeitsprogramm der Organisation sowie die entsprechenden Posten der Voranschläge und leitet sie mit den ihm zweckmässig scheinenden Empfehlungen an die Generalkonferenz weiter.
  4. Der Exekutivrat ist unter der Aufsicht der Generalkonferenz für die Durchführung des von ihr angenommenen Programms verantwortlich. Entsprechend den Beschlüssen der Generalkonferenz und unter Berücksichtigung der zwischen zwei ihrer ordentlichen Tagungen allenfalls eintretenden Ereignisse trifft der Exekutivrat alle notwendigen Vorkehrungen, um die wirksame und zweckmässige Ausführung des Programms durch den Generaldirektor sicherzustellen.
  5. In der Zeit zwischen zwei ordentlichen Tagungen der Generalkonferenz kann der Rat bei den Vereinten Nationen die in Artikel IV Ziffer 5 vorgesehene beratende Funktion übernehmen, sofern die Frage, die Gegenstand der Beratung bildet, durch die Konferenz bereits grundsätzlich behandelt worden ist oder auf Grund von Beschlüssen der Konferenz gelöst werden kann.6. Der Exekutivrat empfiehlt der Generalkonferenz die Aufnahme neuer Mitglieder in die Organisation.7. Unter Vorbehalt der Beschlüsse der Generalkonferenz stellt der Exekutivrat seine Geschäftsordnung auf. Er wählt sein Büro aus der Zahl seiner Mitglieder.8. Der Exekutivrat tritt mindestens zweimal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Er kann zu einer ausserordentlichen Tagung zusammentreten, wenn ihn der Vorsitzende aus eigener Initiative oder auf Ersuchen von sechs Mitgliedern des Rates einberuft.

9.20Der Vorsitzende unterbreitet im Namen des Exekutivrates jeder ordentlichen Tagung der Generalkonferenz mit oder ohne seinen Kommentar die auf Grund der Bestimmungen von Artikel VI 3 b vom Generaldirektor ausgearbeiteten Tätigkeitsberichte der Organisation.10. Der Exekutivrat trifft alle geeigneten Massnahmen, um die Vertreter internationaler Organisationen oder geeignete Personen über die in seine Zuständigkeit fallenden Fragen zu konsultieren.

11.21In der Zeit zwischen den Tagungen der Generalkonferenz kann der Exekutivrat Gutachten des Internationalen Gerichtshofes über Rechtsfragen einholen, die sich allenfalls im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Organisation stellen.

12.22Obwohl die Mitglieder des Exekutivrates Vertreter der Regierungen ihres Landes sind, üben sie die ihnen von der Generalkonferenz übertragenen Befugnisse im Namen der gesamten Konferenz aus. C.  Übergangsbestimmungen13.23Ungeachtet des Absatzes 3

  1. nehmen die vor der siebzehnten Tagung der Generalkonferenz gewählten Mitglieder des Exekutivrats ihre Aufgaben bis zum Ablauf der Amtszeit wahr, für die sie gewählt wurden;
  2. können die vor der siebzehnten Tagung der Generalkonferenz als Nachfolger von Mitgliedern mit vierjähriger Amtszeit vom Rat nach Absatz 4 ernannten Mitglieder für eine zweite Amtszeit von vier Jahren wiedergewählt werden.
Art. VI Das Sekretariat
  1. Das Sekretariat besteht aus einem Generaldirektor und dem erforderlichen Personal.2. Der Generaldirektor wird vorn Exekutivrat vorgeschlagen und für einen Zeitraum von sechs Jahren von der Generalkonferenz unter den von ihr festzusetzenden Bedingungen ernannt. Seine Ernennung kann erneuert werden. Er ist der höchste Beamte der Organisation.

3.24a. Der Generaldirektor oder ein von ihm ernannter Stellvertreter nimmt ohne Stimmrecht an allen Tagungen der Generalkonferenz des Exekutivrates und der Ausschüsse der Organisation teil. Er macht Vorschläge über die von der Konferenz und vom Rate zu treffenden Massnahmen und bereitet zuhanden des Exekutivrates den Entwurf eines Arbeitsprogramms der Organisation mit den entsprechenden Posten in den Voranschlägen vor. b. Der Generaldirektor verfasst in bestimmten Zeitabständen Berichte über die Tätigkeit der Organisation und bringt sie den Mitgliedstaaten und dem Exekutivrat zur Kenntnis. Die Generalkonferenz bestimmt die Berichtsperioden.4. Der Generaldirektor ernennt das Personal des Sekretariates im Einklang mit dem Personalstatut, das von der Generalkonferenz zu genehmigen ist. Unter der Bedingung, dass in erster Linie auf höchste Zuverlässigkeit des Charakters, auf Leistungsfähigkeit und Sachkenntnis Wert gelegt wird, soll die Auswahl des Personals auf möglichst breiter geographischer Grundlage erfolgen.5. Die Verantwortlichkeit des Generaldirektors und des Personals trägt ausschliesslich internationalen Charakter. Bei Erfüllung ihrer Pflichten dürfen sie keine Instruktionen von irgendeiner Regierung oder von einer andern, ausserhalb der Organisation stehenden Autorität einholen oder entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihrer Stellung als internationale Beamte unvereinbar ist. Alle Mitgliedstaaten der Organisation verpflichten sich, dem internationalen Charakter der Befugnisse des Generaldirektors und des Personals Rechnung zu tragen und nicht den Versuch zu machen, sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.6. Keine Bestimmung dieses Artikels soll die Organisation daran hindern, mit der Organisation der Vereinten Nationen besondere Übereinkommen über die Schaffung gemeinsamer Dienststellen, die Anstellung gemeinsamen Personals und den Austausch von Personal zu treffen. Übergangsbestimmung7.25Ungeachtet des Absatzes 2 bleibt der 1980 vom Exekutivrat vorgeschlagene und von der Generalkonferenz ernannte Generaldirektor sieben Jahre im Amt.

Art. VII Nationale Ausschüsse für Zusammenarbeit
  1. Jeder Mitgliedstaat trifft die seinen besonderen Bedingungen entsprechenden Vorkehrungen, um die hauptsächlichsten nationalen Gruppen, die sich für die Probleme der Erziehung, Wissenschaft und Kultur interessieren, mit den Arbeiten der Organisation in Verbindung zu bringen, und zwar vorzugsweise durch Errichtung eines Nationalen Ausschusses, dem Vertreter sowohl der Regierung wie dieser verschiedenen Gruppen angehören.
  2. In den Ländern, in denen Nationale Ausschüsse oder nationale Organe für Zusammenarbeit bestehen, sollen diese in beratender Eigenschaft bei den betreffenden Delegationen zur Generalkonferenz und bei ihren Regierungen in allen die Organisation betreffenden Angelegenheiten mitwirken. Sie sollen ferner als Verbindungsorgane bei allen die Organisation interessierenden Fragen dienen.
  3. Auf Verlangen eines Mitgliedstaates kann die Organisation ein Mitglied des Sekretariates, vorübergehend oder dauernd, in den Nationalen Ausschuss des betreffenden Staates zwecks Mitwirkung an den Arbeiten des Ausschusses abordnen.
Art. VIII Berichte der Mitgliedstaaten

Jeder Mitgliedstaat legt der Organisation zu den Zeitpunkten und in der Form, wie es die Generalkonferenz bestimmt, Berichte über seine Gesetze, Verordnungen und Statistiken vor, die seine Einrichtungen und Tätigkeit auf den Gebieten der Erziehung, Wissenschaft und Kultur betreffen, ferner über die Massnahmen, die er auf Grund der in Artikel IV Absatz 4 erwähnten Empfehlungen und Übereinkommen getroffen hat.

Art. IX Budget
  1. Das Budget wird von der Organisation geregelt.
  2. Die Generalkonferenz genehmigt endgültig das Budget und regelt die finanzielle Beteiligung jedes einzelnen Mitgliedstaates, unter Vorbehalt der Bestimmungen, die in dieser Hinsicht in dem mit der Organisation der Vereinten Nationen auf Grund des Artikels X abgeschlossenen Abkommens getroffen werden.
  3. Der Generaldirektor kann, mit Zustimmung des Exekutivrates, Schenkungen, Legate und Subventionen von Regierungen, öffentlichen und privaten Institutionen, Vereinigungen und privaten Personen annehmen.
Art. X Beziehungen zur Organisation der Vereinten Nationen

Die Organisation soll sobald als möglich mit der Organisation der Vereinten Nationen in Verbindung gebracht werden, und zwar als eine Spezialorganisation gemäss Artikel 57 der Satzung der Vereinten Nationen. Diese Verbindung soll auf dem Wege eines Abkommens mit der Organisation der Vereinten Nationen gemäss
Artikel 63 der Satzung erfolgen, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Generalkonferenz dieser Organisation. Das Abkommen soll die Mittel wirksamer Zusammenarbeit zwischen den beiden Organisationen bei der Verfolgung ihrer gemeinsamen Ziele vorsehen. Es soll gleichzeitig die Autonomie dieser Organisation im Bereiche ihrer Zuständigkeit, wie sie in dieser Verfassung geregelt ist, anerkennen. Es kann namentlich auch Bestimmungen über die Genehmigung des Budgets und die Finanzierung der Organisation durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen enthalten.

Art. XI Beziehungen zu andern internationalen Spezialorganisationen und Spezialinstitutionen
  1. Die Organisation kann mit andern intergouvernementalen Spezialorganisationen und Spezialinstitutionen zusammenwirken, deren Aufgaben und Tätigkeit mit der ihrigen in Einklang stehen. Zu diesem Zweck kann der Generaldirektor, unter der hohen Autorität des Exekutivrates, eine wirksame Zusammenarbeit mit solchen Organisationen und Institutionen anbahnen und gemischte Ausschüsse ins Leben rufen, die für notwendig erachtet werden, um eine wirkliche Zusammenarbeit zu ermöglichen. Jedes mit einer Spezialorganisation oder Spezialinstitution getroffene Übereinkommen muss vom Exekutivrat genehmigt werden.
  2. Wann immer die Generalkonferenz dieser Organisation und die zuständigen Organe irgendeiner andern intergouvernementalen Spezialorganisation oder Spezialinstitution, die ähnliche Ziele und Aufgaben verfolgen, es für wünschenswert halten, die Hilfsquellen und Aufgaben der betreffenden Organisation oder Institution auf diese Organisation zu übertragen, kann der Generaldirektor, vorbehaltlich der Genehmigung von seiten der Konferenz, zu diesem Zweck die erforderlichen Übereinkommen treffen, die für beide Teile annehmbar sind.
  3. Die Organisation kann mit andern intergouvernementalen Organisationen geeignete Übereinkommen treffen, um eine gegenseitige Vertretung auf den beiderseitigen Tagungen zu ermöglichen.
  4. Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur kann geeignete Übereinkommen treffen zwecks Konsultation und Zusammenarbeit mit internationalen privaten Organisationen, deren Arbeitsgebiet in ihre Zuständigkeit fällt, und kann sie einladen, besondere Aufgaben zu übernehmen. Eine solche Zusammenarbeit kann auch in einer angemessenen Beteiligung von Vertretern solcher Organisationen an den Arbeiten der von der Generalkonferenz ins Leben gerufenen beratenden Ausschüsse bestehen.
Art. XII Die rechtliche Stellung der Organisation

Die Bestimmungen der Artikel 104 und 105 der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen über die rechtliche Stellung der Organisation, ihre Vorrechte und Immunitäten, finden in gleicher Weise auf die vorliegende Organisation Anwendung.

Art. XIII Abänderungen
  1. Vorschläge auf Abänderung dieser Verfassung treten in Kraft, sobald sie von der Generalkonferenz mit Zweidrittelmehrheit angenommen worden sind. Falls diese Vorschläge jedoch grundsätzliche Änderungen der Ziele der Organisation oder neue Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten mit sich bringen, so ist zu ihrer Inkraftsetzung eine nachträgliche Annahme durch zwei Drittel der Mitgliedstaaten erforderlich. Der Wortlaut der Abänderungsvorschläge soll den Mitgliedstaaten durch den Generaldirektor mindestens sechs Monate vor der Unterbreitung der Vorschläge an die Generalkonferenz mitgeteilt werden.
  2. Die Generalkonferenz ist berechtigt, Verfahrensregeln über die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels mit Zweidrittelmehrheit anzunehmen.
Art. XIV Auslegung
  1. Der englische und der französische Text dieser Verfassung sind in gleicher Weise massgebend.
  2. Jede Frage und jeder Streitfall betreffend die Auslegung dieser Verfassung sollen der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes oder eines Schiedsgerichtes unterbreitet werden, je nachdem, welche Entscheidung die Generalkonferenz im Einklang mit ihrer Geschäftsordnung trifft.
Art. XV Inkrafttreten
  1. Diese Verfassung unterliegt der Annahme. Die Annahmeurkunden sollen bei der Regierung des Vereinigten Königreichs hinterlegt werden.
  2. Diese Verfassung soll zur Unterzeichnung im Archiv der Regierung des Vereinigten Königreichs hinterlegt werden. Die Unterzeichnung kann entweder vor oder nach der Hinterlegung der Annahmeurkunde erfolgen. Keine Annahme ist gültig, wenn nicht vorher oder nachher die Unterzeichnung erfolgt ist.
  3. Diese Verfassung tritt in Kraft, wenn zwanzig der Unterzeichner sie angenommen haben. Nachträgliche Annahmen werden unmittelbar wirksam.
  4. Die Regierung des Vereinigten Königreiches unterrichtet alle Mitglieder der Vereinten Nationen über die Hinterlegung jeder Annahmeurkunde und über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassung auf Grund der vorhergehenden Ziffer.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichner, zu diesem Zwecke ordnungsmässig bevollmächtigt, diese Verfassung in englischer und französischer Sprache unterzeichnet, deren beide Texte in gleicher Weise massgebend sind.Geschehen zu London, am sechzehnten November 1945, in einem einzigen Exemplar, in englischer und französischer Sprache. Beglaubigte Abschriften sollen den Regierungen aller Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen von der Regierung des Vereinigten Königreiches übermittelt werden.(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation,
Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U)
Inkrafttreten
Afghanistan4. Mai19484. Mai1948
Ägypten16. Juli19464. November1946
Albanien16. Oktober195816. Oktober1958
Algerien15. Oktober196215. Oktober1962
Andorra20. Oktober199320. Oktober1993
Angola9. November197611. März1977
Antigua und Barbuda15. Juli198215. Juli1982
Äquatorialguinea29. November197929. November1979
Argentinien15. September194815. September1948
Armenien9. Juni19929. Juni1992
Aserbaidschan3. Juni19923. Juni1992
Äthiopien1. Juli19551. Juli1955
Australien11. Juni19464. November1946
Bahamas23. April198123. April1981
Bahrain18. Januar197218. Januar1972
Bangladesch27. Oktober197227. Oktober1972
Barbados24. Oktober196824. Oktober1968
Belarus12. Mai195412. Mai1954
Belgien29. November194629. November1946
Belize10. Mai198210. Mai1982
Benin18. Oktober196018. Oktober1960
Bhutan13. April198213. April1982
Bolivien13. November194613. November1946
Bosnien und Herzegowina2. Juni19932. Juni1993
Botsuana16. Januar1980 U16. Januar1980
Brasilien14. Oktober19464. November1946
Brunei15. März200517. März2005
Bulgarien17. Mai195617. Mai1956
Burkina Faso14. November196014. November1960
Burundi12. November196216. November1962
Chile7. Juli19537. Juli1953
China13. September19464. November1946
Cook-Inseln25. Oktober198925. Oktober1989
Costa Rica19. Mai195019. Mai1950
Côte d’Ivoire27. Oktober196027. Oktober1960
Dänemark20. September19464. November1946
Deutschland11. Juli195111. Juli1951
Dominica9. Januar19799. Januar1979
Dominikanische Republik2. Juli19464. November1946
Dschibuti31. August198931. August1989
Ecuador22. Januar194722. Januar1947
El Salvador28. April194828. April1948
Eritrea2. September19932. September1993
Estland14. Oktober199114. Oktober1991
Eswatini25. Januar197825. Januar1978
Fidschi14. Juli198314. Juli1983
Finnland10. Oktober195610. Oktober1956
Frankreich29. Juni19464. November1946
Gabun16. November196016. November1960
Gambia1. August19731. August1973
Georgien7. Oktober19927. Oktober1992
Ghana29. Oktober195711. April1958
Grenada29. November197417. Februar1975
Griechenland4. November19464. November1946
Guatemala2. Januar19502. Januar1950
Guinea26. November19592. Februar1960
Guinea-Bissau1. November19741. November1974
Guyana21. März196721. März1967
Haiti18. November194618. November1946
Honduras16. Dezember194716. Dezember1947
Indien12. Juni19464. November1946
Indonesien27. Mai195027. Mai1950
Irak21. Oktober194821. Oktober1948
Iran6. September19486. September1948
Irland3. Oktober19613. Oktober1961
Island8. Juni19648. Juni1964
Israel14. September194916. September1949
Italien27. Januar194827. Januar1948
Jamaika7. November19627. November1962
Japan2. Juli19512. Juli1951
Jemen2. April19622. April1962
Jordanien14. Juni195014. Juni1950
Kambodscha3. Juli19513. Juli1951
Kamerun11. November196011. November1960
Kanada6. September19464. November1946
Kap Verde14. November197715. Februar1978
Kasachstan22. Mai199222. Mai1992
Katar27. Januar197227. Januar1972
Kenia7. April19647. April1964
Kirgisistan2. Juni19922. Juni1992
Kiribati24. Oktober198924. Oktober1989
Kolumbien31. Oktober194731. Oktober1947
Komoren22. März197722. März1977
Kongo (Brazzaville)24. Oktober196024. Oktober1960
Kongo (Kinshasa)25. November196025. November1960
Korea (Nord-)18. Oktober197418. Oktober1974
Korea (Süd-)14. Juni195014. Juni1950
Kroatien1. Juni19921. Juni1992
Kuba29. August194729. August1947
Kuwait18. November196018. November1960
Laos9. Juli19519. Juli1951
Lesotho29. September196729. September1967
Lettland14. Oktober199114. Oktober1991
Libanon28. Oktober19464. November1946
Liberia6. März19476. März1947
Libyen9. März195327. Juni1953
Litauen7. Oktober19917. Oktober1991
Luxemburg27. Oktober194727. Oktober1947
Madagaskar10. November196010. November1960
Malawi27. Oktober196427. Oktober1964
Malaysia16. Juni195816. Juni1958
Malediven26. März197918. Juli1980
Mali7. November19607. November1960
Malta20. Januar196510. Februar1965
Marokko7. November19567. November1956
Marshallinseln30. Juni199530. Juni0995
Mauretanien10. Januar196210. Januar1962
Mauritius25. Oktober196825. Oktober1968
Mexiko12. Juni19464. November1946
Mikronesien19. Oktober199919. Oktober1999
Moldau27. Mai199227. Mai1992
Monaco6. Juli19496. Juli1949
Mongolei4. Oktober19621. November1962
Montenegro1. März20071. März2007
Mosambik16. August197611. Oktober1976
Myanmar31. Mai194927. Juni1949
Namibia2. November19782. November1978
Nauru25. Juli199617. Oktober1996
Nepal1. Mai19531. Mai1953
Neuseeland6. März19464. November1946
Nicaragua22. Februar195222. Februar1952
Niederlande1. Januar19471. Januar1947
Niger10. November196010. November1960
Nigeria14. November196014. November1960
Niue26. Oktober199326. Oktober1993
Nordmazedonien28. Juni199328. Juni1993
Norwegen8. August19464. November1946
Oman16. Dezember197110. Februar1972
Österreich13. August194813. August1948
Pakistan14. September194914. September1949
Palästina23. November201123. November2011
Palau20. September199920. September1999
Panama10. Januar195010. Januar1950
Papua-Neuguinea4. Oktober19764. Oktober1976
Paraguay20. Juni195520. Juni1955
Peru21. November194621. November1946
Philippinen21. November194621. November1946
Polen6. November19466. November1946
Portugala11. September197411. September1974
Ruanda7. November19627. November1962
Rumänien27. Juli195627. Juli1956
Russland21. April195421. April1954
St. Kitts und Nevis26. Oktober198326. Oktober1983
St. Lucia6. März19806. März1980
St. Vincent und die Grenadinen14. Januar198314. Januar1983
Salomoninseln7. September19937. September1993
Sambia9. November19649. November1964
Samoa3. April19813. April1981
San Marino12. November197412. November1974
São Tomé und Príncipe22. Januar198022. Januar1980
Saudi-Arabien30. April19464. November1946
Schweden23. Januar195023. Januar1950
Schweiz28. Januar194928. Januar1949
Senegal10. November196010. November1960
Serbiena20. Dezember200020. Dezember2000
Seychellen18. Oktober197618. Oktober1976
Sierra Leone28. März196228. März1962
Simbabwe22. September198022. September1980
Singapura8. Oktober20078. Oktober2007
Slowakei9. Februar19939. Februar1993
Slowenien27. Mai199227. Mai1992
Somalia15. November196015. November1960
Spanien30. Januar195330. Januar1953
Sri Lanka14. November194914. November1949
Südafrikaa12. Dezember199412. Dezember1994
Sudan26. November195626. November1956
Südsudan27. Oktober201127. November2011
Suriname8. April197616. Juli1976
Syrien16. November194616. November1946
Tadschikistan6. April19936. April1993
Tansania6. März19626. März1962
Thailand29. Dezember19481. Januar1949
Timor-Leste5. Juni20035. Juni2003
Togo17. November196017. November1960
Tonga29. September198029. September1980
Trinidad und Tobago2. November19622. November1962
Tschad19. Dezember196019. Dezember1960
Tschechische Republik22. Februar199322. Februar1993
Tunesien8. November19568. November1956
Türkei6. Juli19464. November1946
Turkmenistan17. August199317. August1993
Tuvalu21. Oktober199121. Oktober1991
Uganda4. November19629. November1962
Ukraine12. Mai195412. Mai1954
Ungarn14. September194814. September1948
Uruguay8. November19478. November1947
Usbekistan26. Oktober199326. Oktober1993
Vanuatu10. Februar199410. Februar1994
Venezuela25. November194625. November1946
Vereinigte Arabische Emirate20. April197220. April1972
Vereinigte Staatena1. Oktober20031. Oktober2003
Vereinigtes Königreicha1. Juli19971. Juli1997
Vietnam6. Juli19516. Juli1951
Zentralafrikanische Republik11. November196011. November1960
Zypern6. Februar19616. Februar1961
a Wiederannahme.

Footnotes

  1. Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

  2. AS 1949 I 333

  3. SR 0.120

  4. Geändert durch die Generalkonferenz der Unesco vom 26. Jan. 1956, in Kraft seit 26. Jan. 1956 (AS 1956 117).

  5. Ursprünglich Ziff. 3.

  6. Ursprünglich Ziff. 4.

  7. Eingefügt durch die Generalkonferenz der Unesco vom 26. Jan. 1956, in Kraft seit 26. Jan. 1956 (AS 1956 117).

  8. Geändert durch die Generalkonferenz der Unesco vom 26. Jan. 1956, in Kraft seit 26. Jan. 1956 (AS 1956 117).

  9. Geändert durch die Generalkonferenz der Unesco vom 26. Jan. 1956, in Kraft seit 26. Jan. 1956 (AS 1956 117).

  10. Geändert durch die Generalkonferenz der Unesco vom 26. Jan. 1956, in Kraft seit 26. Jan. 1956 (AS 1956 117).

  11. Geändert durch die Generalkonferenz der Unesco vom 30. Okt. 1972, in Kraft seit 30. Okt. 1972 (AS 1989 1210).

  12. Geändert durch die Generalkonferenz der Unesco vom 19. Jan. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1950 (AS 1950 I 91, 1956 117).

  13. Geändert durch die Generalkonferenz der Unesco vom 3. Dez. 1958, in Kraft seit 15. Nov. 1962 (AS 1970 1180).

  14. Geändert durch die Generalkonferenz der Unesco vom 19. Jan. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1950 (AS 1950 I 91, 1956 117).

  15. Eingefügt durch die Generalkonferenz der Unesco vom 27. Nov. 1978, in Kraft seit 27. Nov. 1978 (AS 1989 1210).

  16. Geändert durch die Generalkonferenz der Unesco vom 4. Okt. 1980, in Kraft seit 4. Okt. 1980 (AS 1983 1194).

  17. Geändert durch die Generalkonferenz der Unesco vom 24. Okt. 1972, in Kraft seit 24. Okt. 1972 (AS 1989 1210).

  18. Geändert durch die Generalkonferenz der Unesco vom 8. Nov. 1976, in Kraft seit 8. Nov. 1976 (AS 1989 1210).

  19. Geändert durch die Generalkonferenz der Unesco vom 26. Jan. 1956, in Kraft seit 26. Jan. 1956 (AS 1956 117).

  20. Geändert durch die Generalkonferenz der Unesco vom 26. Jan. 1956, in Kraft seit 26. Jan. 1956 (AS 1956 117).

  21. Geändert durch die Generalkonferenz der Unesco vom 26. Jan. 1956, in Kraft seit 26. Jan. 1956 (AS 1956 117).

  22. Eingefügt durch die Generalkonferenz der Unesco vom 26. Jan. 1956, in Kraft seit 26. Jan. 1956 (AS 1956 117).

  23. Eingefügt durch die Generalkonferenz der Unesco vom 26. Jan. 1956 (AS 1956 117) und geändert am 24. Okt. 1972, in Kraft seit 24. Okt. 1972 (AS 1989 1210).

  24. Geändert durch die Generalkonferenz der Unesco vom 26. Jan. 1956, in Kraft seit 26. Jan. 1956 (AS 1956 117).

  25. Eingefügt durch die Generalkonferenz der Unesco vom 27. Nov. 1978, in Kraft seit 27. Nov. 1978 (AS 1989 1210).

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