Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

0.311.542Multilateral International Treaty26.11.2006

Abgeschlossen in New York am 15. November 2000

Von der Bundesversammlung genehmigt am 23. Juni 20061

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 27. Oktober 2006

In Kraft getreten für die Schweiz am 26. November 2006

(Stand am 10. April 2025)

Präambel

Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,

unter Hinweis darauf, dass wirksame Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, ein allseitiges internationales Vorgehen in den Herkunfts-, Transit- und Zielländern erfordern, das unter anderem Massnahmen zur Verhütung dieses Handels, zur Bestrafung der Händler und zum Schutz der Opfer dieses Handels umfasst, namentlich durch den Schutz ihrer international anerkannten Menschenrechte,

unter Berücksichtigung dessen, dass zwar eine Reihe internationaler Übereinkünfte bestehen, die Vorschriften und praktische Massnahmen zur Bekämpfung der Ausbeutung von Menschen, insbesondere von Frauen und Kindern, enthalten, dass es jedoch keine umfassende Übereinkunft gibt, die alle Aspekte des Menschenhandels einbezieht,

besorgt darüber, dass in Ermangelung einer solchen Übereinkunft Personen, die besonders leicht Opfer des Menschenhandels werden, nicht ausreichend geschützt sein werden,

im Hinblick auf die Resolution 53/111 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1998, in der die Versammlung beschloss, einen allen Mitgliedstaaten offen stehenden zwischenstaatlichen Ad-hoc-Ausschuss einzusetzen mit dem Auftrag, ein umfassendes internationales Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität auszuarbeiten und unter anderem die Ausarbeitung einer internationalen Übereinkunft zur Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels zu erörtern,

überzeugt, dass die Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität2durch eine internationale Übereinkunft zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, für die Verhütung und Bekämpfung dieser Art der Kriminalität von Nutzen sein wird,

sind wie folgt übereingekommen:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Verhältnis zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

(1). Dieses Protokoll ergänzt das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität. Es ist zusammen mit dem Übereinkommen auszulegen. (2). Das Übereinkommen findet sinngemäss auf dieses Protokoll Anwendung, sofern im Protokoll nichts anderes vorgesehen ist. (3). Die in Übereinstimmung mit Artikel 5 dieses Protokolls umschriebenen Straftaten werden als in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen umschriebene Straftaten angesehen.

Art. 2 Zweck

Zweck dieses Protokolls ist es:

  1. den Menschenhandel zu verhüten und zu bekämpfen, wobei Frauen und Kindern besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird;
  2. die Opfer des Menschenhandels unter voller Achtung ihrer Menschenrechte zu schützen und ihnen zu helfen; sowie
  3. die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zur Verwirklichung dieser Ziele zu fördern.
Art. 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls:

  1. bezeichnet der Ausdruck «Menschenhandel» die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Organen;
  2. ist die Einwilligung eines Opfers des Menschenhandels in die unter Buchstabe a) genannte beabsichtigte Ausbeutung unerheblich, wenn eines der unter Buchstabe a) genannten Mittel angewendet wurde;
  3. gilt die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme eines Kindes zum Zweck der Ausbeutung auch dann als Menschenhandel, wenn dabei keines der unter Buchstabe a) genannten Mittel angewendet wurde;
  4. bezeichnet der Ausdruck «Kind» Personen unter 18 Jahren.
Art. 4 Geltungsbereich

Dieses Protokoll findet, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, Anwendung auf die Verhütung, Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung der in Übereinstimmung mit Artikel 5 umschriebenen Straftaten, wenn diese Straftaten grenzüberschreitender Natur sind und eine organisierte kriminelle Gruppe daran mitwirkt, sowie auf den Schutz der Opfer solcher Straftaten.

Art. 5 Kriminalisierung

(1). Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um die in Artikel 3 genannten Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben.

(2). Jeder Vertragsstaat trifft ferner die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um folgende Handlungen als Straftaten zu umschreiben:

  1. vorbehaltlich der Grundzüge seiner Rechtsordnung den Versuch, eine in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebene Straftat zu begehen;
  2. die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe an einer in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebenen Straftat; und
  3. die Organisation der Begehung einer in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebenen Straftat oder die Anleitung anderer zu ihrer Begehung.

II. Schutz der Opfer des Menschenhandels

Art. 6 Hilfe und Schutz für die Opfer des Menschenhandels

(1). In geeigneten Fällen und soweit dies nach seinem innerstaatlichen Recht möglich ist, schützt jeder Vertragsstaat die Privatsphäre und die Identität der Opfer des Menschenhandels, namentlich indem er, unter anderem, bestimmt, dass Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Menschenhandel nicht öffentlich sind.

(2). Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass seine innerstaatliche Rechts- oder Verwaltungsordnung Massnahmen vorsieht, durch die den Opfern des Menschenhandels in geeigneten Fällen:

  1. Informationen über die massgeblichen Gerichts- und Verwaltungsverfahren gegeben werden;
  2. Hilfe gewährt wird, damit ihre Auffassungen und Anliegen in geeigneten Abschnitten des Strafverfahrens gegen die Täter auf eine Weise, welche die Rechte der Verteidigung nicht beeinträchtigt, vorgetragen und behandelt werden können.

(3). Jeder Vertragsstaat erwägt die Durchführung von Massnahmen, welche die körperliche, seelische und soziale Gesundung der Opfer des Menschenhandels ermöglichen, in geeigneten Fällen auch in Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen, anderen in Betracht kommenden Organisationen und sonstigen Teilen der Zivilgesellschaft, und insbesondere die Bereitstellung von:

a) angemessener Unterkunft;

b) Beratung und Information für die Opfer des Menschenhandels, insbesondere über die ihnen zustehenden Rechte, in einer für sie verständlichen Sprache;

c) medizinischer, psychologischer und materieller Hilfe; sowie

d) Beschäftigungs-, Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten.

(4). Jeder Vertragsstaat berücksichtigt bei der Anwendung dieses Artikels das Alter, das Geschlecht und die besonderen Bedürfnisse der Opfer des Menschenhandels, vor allem die besonderen Bedürfnisse von Kindern, namentlich was angemessene Unterkunft, Bildung und Betreuung angeht.

(5). Jeder Vertragsstaat ist bestrebt, für die körperliche Sicherheit der Opfer des Menschenhandels zu sorgen, solange sich diese in seinem Hoheitsgebiet aufhalten.

(6). Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass seine innerstaatliche Rechtsordnung Massnahmen vorsieht, die es den Opfern des Menschenhandels ermöglichen, Entschädigung für den erlittenen Schaden zu erlangen.

Art. 7 Rechtsstellung der Opfer des Menschenhandels in den Aufnahmestaaten

(1). Zusätzlich zu den Massnahmen nach Artikel 6 erwägt jeder Vertragsstaat, gesetzgeberische oder andere geeignete Massnahmen zu treffen, die es den Opfern des Menschenhandels gestatten, in geeigneten Fällen vorübergehend oder auf Dauer in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben. (2). Bei der Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigt jeder Vertragsstaat in angemessener Weise humanitäre und persönliche Faktoren.

Art. 8 Rückführung der Opfer des Menschenhandels

(1). Der Vertragsstaat, dessen Staatsangehöriger ein Opfer des Menschenhandels ist oder in dem die betreffende Person zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet des aufnehmenden Vertragsstaats ein Recht auf ständigen Aufenthalt besass, erleichtert und akzeptiert die Rückkehr dieser Person unter gebührender Berücksichtigung ihrer Sicherheit und ohne ungebührliche oder unangemessene Verzögerung. (2). Führt ein Vertragsstaat ein Opfer des Menschenhandels in einen Vertragsstaat zurück, dessen Staatsangehörige die betreffende Person ist oder in dem sie zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet des aufnehmenden Vertragsstaats ein Recht auf ständigen Aufenthalt besass, so erfolgt die Rückführung unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit dieser Person und des Standes jeglichen Gerichtsverfahrens im Zusammenhang damit, dass die Person ein Opfer des Menschenhandels ist; die Rückführung erfolgt vorzugsweise freiwillig. (3). Auf Ersuchen eines aufnehmenden Vertragsstaats prüft ein ersuchter Vertragsstaat ohne ungebührliche oder unangemessene Verzögerung, ob eine Person, die ein Opfer des Menschenhandels ist, seine Staatsangehörige ist oder zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet des aufnehmenden Vertragsstaats ein Recht auf ständigen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet besass. (4). Um die Rückführung eines Opfers des Menschenhandels, das über keine ordnungsgemässen Ausweispapiere verfügt, zu erleichtern, erklärt sich der Vertragsstaat, dessen Staatsangehörige die betreffende Person ist oder in dem sie zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet des aufnehmenden Vertragsstaats ein Recht auf ständigen Aufenthalt besass, damit einverstanden, auf Ersuchen des aufnehmenden Vertragsstaats die erforderlichen Reisedokumente oder sonstigen Genehmigungen auszustellen, damit die Person zu seinem Hoheitsgebiet reisen und in dieses wieder einreisen kann. (5). Dieser Artikel lässt die durch das innerstaatliche Recht des aufnehmenden Vertragsstaats gewährten Rechte der Opfer des Menschenhandels unberührt. (6). Dieser Artikel lässt die anwendbaren zwei‑ oder mehrseitigen Übereinkünfte, welche die Rückführung der Opfer des Menschenhandels ganz oder teilweise regeln, unberührt.

III. Verhütung, Zusammenarbeit und sonstige Massnahmen

Art. 9 Verhütung des Menschenhandels

(1). Die Vertragsstaaten legen umfassende politische Konzepte, Programme und andere Massnahmen fest:

  1. um den Menschenhandel zu verhüten und zu bekämpfen; und
  2. um die Opfer des Menschenhandels, insbesondere Frauen und Kinder, davor zu schützen, dass sie erneut zu Opfern werden.

(2). Die Vertragsstaaten sind bestrebt, Massnahmen wie Forschung, Informations- und breit angelegte Medienkampagnen sowie soziale und wirtschaftliche Initiativen zu ergreifen, um den Menschenhandel zu verhüten und zu bekämpfen.

(3). Die in Übereinstimmung mit diesem Artikel festgelegten politischen Konzepte, Programme und anderen Massnahmen umfassen gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen, anderen in Betracht kommenden Organisationen und sonstigen Teilen der Zivilgesellschaft.

(4). Die Vertragsstaaten treffen oder verstärken Massnahmen, so auch durch zwei‑ oder mehrseitige Zusammenarbeit, um die Ursachen dafür zu verringern, dass Menschen, insbesondere Frauen und Kinder, leicht Opfer des Menschenhandels werden, wie etwa Armut, Unterentwicklung und fehlende Chancengleichheit.

(5). Die Vertragsstaaten treffen oder verstärken gesetzgeberische oder sonstige Massnahmen, wie etwa erzieherische, soziale oder kulturelle Massnahmen, so auch durch zwei‑ und mehrseitige Zusammenarbeit, um der Nachfrage entgegenzuwirken, die alle Formen der zum Menschenhandel führenden Ausbeutung von Personen, insbesondere von Frauen und Kindern, begünstigt.

Art. 10 Informationsaustausch und Ausbildung

(1). Die Strafverfolgungs-, Einwanderungs- oder sonstigen zuständigen Behörden der Vertragsstaaten arbeiten gegebenenfalls miteinander zusammen, indem sie in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht Informationen austauschen, um feststellen zu können:

  1. ob Personen, die mit Reisedokumenten, die einer anderen Person gehören, oder ohne Reisedokumente eine internationale Grenze überschreiten oder zu überschreiten versuchen, Täter oder Opfer des Menschenhandels sind;
  2. welche Art von Reisedokumenten Personen zum Überschreiten einer internationalen Grenze zum Zweck des Menschenhandels benutzt oder zu benutzen versucht haben;
  3. welche Mittel und Methoden organisierte kriminelle Gruppen beim Menschenhandel anwenden, einschliesslich der Anwerbung und Beförderung der Opfer, der benutzten Wege und der Verbindungen zwischen Einzelpersonen und Gruppen, die einen solchen Handel betreiben, und welche Massnahmen zu ihrer Aufdeckung getroffen werden können.

(2)  Die Vertragsstaaten gewährleisten oder verstärken die Ausbildung für die Bediensteten der Strafverfolgungs‑, Einwanderungs- und sonstigen zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Verhütung des Menschenhandels. Diese Ausbildung soll sich auf die Methoden zur Verhütung des Menschenhandels, zur Strafverfolgung der Menschenhändler und zum Schutz der Rechte der Opfer konzentrieren, namentlich den Schutz der Opfer vor den Menschenhändlern. Die Ausbildung soll ausserdem die erforderliche Einbeziehung menschenrechtlicher sowie kinder‑ und geschlechterspezifischer Fragen berücksichtigen und die Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen, anderen in Betracht kommenden Organisationen und sonstigen Teilen der Zivilgesellschaft fördern. (3). Ein Vertragsstaat, der Informationen erhält, kommt jedem Ersuchen des die Informationen übermittelnden Vertragsstaats nach, das ihren Gebrauch Einschränkungen unterwirft.

Art. 11 Massnahmen an den Grenzen

(1). Unbeschadet der internationalen Verpflichtungen betreffend den freien Personenverkehr verstärken die Vertragsstaaten so weit wie möglich die Grenzkontrollen, die zur Verhütung und Aufdeckung des Menschenhandels erforderlich sind.

(2)  Jeder Vertragsstaat trifft gesetzgeberische oder andere geeignete Massnahmen, um so weit wie möglich zu verhindern, dass die von gewerblichen Beförderungsunternehmern betriebenen Beförderungsmittel für die Begehung von in Übereinstimmung mit Artikel 5 umschriebenen Straftaten benutzt werden.

(3)  Gegebenenfalls und unbeschadet der anwendbaren internationalen Übereinkünfte gehört zu diesen Massnahmen auch die Verpflichtung gewerblicher Beförderungsunternehmer, einschliesslich Beförderungsunternehmen und Besitzer oder Betreiber aller Arten von Beförderungsmitteln, sich dessen zu vergewissern, dass alle beförderten Personen im Besitz der für die Einreise in den Aufnahmestaat erforderlichen Reisedokumente sind.

(4)  Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht die erforderlichen Massnahmen, um im Fall eines Verstosses gegen die in Absatz 3 festgelegte Verpflichtung Sanktionen vorzusehen.

(5)  Jeder Vertragsstaat erwägt, Massnahmen zu treffen, die es in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht gestatten, Personen, die an der Begehung von in Übereinstimmung mit diesem Protokoll umschriebenen Straftaten beteiligt sind, die Einreise zu verweigern oder ihre Visa für ungültig zu erklären. (6). Unbeschadet des Artikels 27 des Übereinkommens erwägen die Vertragsstaaten, die Zusammenarbeit zwischen ihren Grenzkontrollbehörden zu verstärken, indem sie unter anderem direkte Nachrichtenverbindungen einrichten und aufrechterhalten.

Art. 12 Sicherheit und Kontrolle von Dokumenten

Jeder Vertragsstaat trifft im Rahmen der verfügbaren Mittel die erforderlichen Massnahmen:

  1. um sicherzustellen, dass die Qualität der von ihm ausgestellten Reise- oder Identitätsdokumente so beschaffen ist, dass sie nicht leicht missbraucht und nicht ohne weiteres gefälscht oder auf rechtswidrige Weise verändert, vervielfältigt oder ausgestellt werden können; und
  2. um die Unversehrtheit und Sicherheit der Reise- oder Identitätsdokumente zu gewährleisten, die von dem Vertragsstaat oder in seinem Namen ausgestellt wurden, und ihre rechtswidrige Herstellung, Ausstellung und Verwendung zu verhindern.
Art. 13 Rechtmässigkeit und Gültigkeit von Dokumenten

Auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaats überprüft ein Vertragsstaat in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Rechtmässigkeit und Gültigkeit von Reise- oder Identitätsdokumenten, die tatsächlich oder angeblich in seinem Namen ausgestellt wurden und die mutmasslich für den Menschenhandel benutzt werden.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 14 Vorbehaltsklausel

(1). Dieses Protokoll berührt nicht die Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten von Staaten und Einzelpersonen nach dem Völkerrecht, namentlich dem humanitären Völkerrecht und dem Völkerrecht auf dem Gebiet der Menschenrechte und insbesondere, soweit anwendbar, dem Abkommen von 19513und dem Protokoll von 19674über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und dem darin verankerten Grundsatz der Nichtzurückweisung. (2). Die in diesem Protokoll genannten Massnahmen sind so auszulegen und anzuwenden, dass Personen nicht auf Grund dessen, dass sie Opfer des Menschenhandels sind, diskriminiert werden. Die Auslegung und Anwendung dieser Massnahmen muss mit den international anerkannten Grundsätzen der Nichtdiskriminierung im Einklang stehen.

Art. 15 Beilegung von Streitigkeiten

(1). Die Vertragsstaaten bemühen sich, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls durch Verhandlungen beizulegen. (2). Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Verlangen eines dieser Vertragsstaaten einem Schiedsverfahren unterworfen. Können sich die Vertragsstaaten binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jeder dieser Vertragsstaaten die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem er einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.

(3)  Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch Absatz 2 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt angebracht hat, durch Absatz 2 nicht gebunden.

(4)  Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 3 angebracht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen.

Art. 16 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1). Dieses Protokoll liegt für alle Staaten vom 12. bis 15. Dezember 2000 in Palermo (Italien) und danach bis zum 12. Dezember 2002 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf. (2). Dieses Protokoll liegt auch für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zur Unterzeichnung auf, sofern mindestens ein Mitgliedstaat der betreffenden Organisation dieses Protokoll nach Absatz 1 unterzeichnet hat.

(3)  Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, wenn dies mindestens einer ihrer Mitgliedstaaten getan hat. In dieser Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklärt die Organisation den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Protokoll erfassten Angelegenheiten. Die Organisation teilt dem Verwahrer5auch jede massgebliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.

(4)  Dieses Protokoll steht jedem Staat und jeder Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, von der mindestens ein Mitgliedstaat Vertragspartei dieses Protokolls ist, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Bei ihrem Beitritt erklärt eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Protokoll erfassten Angelegenheiten. Die Organisation teilt dem Verwahrer auch jede massgebliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.

Art. 17 Inkrafttreten

(1). Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der vierzigsten Ratifikations‑, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft, jedoch nicht vor Inkrafttreten des Übereinkommens. Für die Zwecke dieses Absatzes zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden. (2). Für jeden Staat und jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die dieses Protokoll nach Hinterlegung der vierzigsten entsprechenden Urkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Protokoll am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde durch diesen Staat beziehungsweise diese Organisation oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Absatz 1 in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 18 Änderung

(1). Nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls kann ein Vertragsstaat des Protokolls eine Änderung vorschlagen und sie beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen; dieser leitet die vorgeschlagene Änderung den Vertragsstaaten und der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu, damit diese den Vorschlag prüfen und darüber beschliessen können. Die Vertragsstaaten dieses Protokolls, die in der Konferenz der Vertragsparteien zusammentreten, bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über jede Änderung. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so ist als letztes Mittel eine Zweidrittelmehrheit der auf der Sitzung der Konferenz der Vertragsparteien anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten dieses Protokolls erforderlich, um die Änderung zu beschliessen.

(2)  Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht nach diesem Artikel mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Protokolls sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.

(3)  Eine nach Absatz 1 beschlossene Änderung bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Vertragsstaaten.

(4)  Eine nach Absatz 1 beschlossene Änderung tritt für einen Vertragsstaat 90 Tage nach der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu der Änderung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.

(5)  Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für diejenigen Vertragsstaaten, die ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch sie gebunden zu sein, bindend. Die anderen Vertragsstaaten sind weiter durch dieses Protokoll und alle früher von ihnen ratifizierten, angenommenen oder genehmigten Änderungen gebunden.

Art. 19 Kündigung

(1). Ein Vertragsstaat kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

(2)  Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hört auf, Vertragspartei dieses Protokolls zu sein, wenn alle ihre Mitgliedstaaten es gekündigt haben.

Art. 20 Verwahrer und Sprachen

(1). Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Verwahrer dieses Protokolls bestimmt.

(2)  Die Urschrift6dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.

(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Afghanistan15. August2014 B14. September2014
Ägypten5. März20044. April2004
Albanien21. August200225. Dezember2003
Algerien*9. März20048. April2004
Andorra*21. September2022 B21. Oktober2022
Angola19. September2014 B19. Oktober2014
Antigua und Barbuda17. Februar201019. März2010
Äquatorialguinea7. Februar200325. Dezember2003
Argentinien19. November200225. Dezember2003
Armenien1. Juli200325. Dezember2003
Aserbaidschan*30. Oktober200325. Dezember2003
Äthiopien*22. Juni2012 B22. Juli2012
Australien*14. September200514. Oktober2005
Bahamas*26. September200826. Oktober2008
Bahrain*7. Juni2004 B7. Juli2004
Bangladesch*12. September2019 B12. Oktober2019
Barbados11. November201411. Dezember2014
Belarus25. Juni200325. Dezember2003
Belgien*11. August200410. September2004
Belize26. September2003 B25. Dezember2003
Benin30. August200429. September2004
Bhutan*20. Februar2023 B22. März2023
Bolivien*18. Mai200617. Juni2006
Bosnien und Herzegowina24. April200225. Dezember2003
Botsuana29. August200225. Dezember2003
Brasilien29. Januar200428. Februar2004
Brunei*30. März2020 B29. April2020
Bulgarien5. Dezember200125. Dezember2003
Burkina Faso15. Mai200225. Dezember2003
Burundi24. Mai201223. Juni2012
Chile29. November200429. Dezember2004
China*8. Februar2010 B10. März2010
Macau8. Februar201010. März2010
Costa Rica9. September200325. Dezember2003
Côte d’Ivoire25. Oktober2012 B24. November2012
Dänemarka30. September200325. Dezember2003
Deutschland14. Juni200614. Juli2006
Dominica17. Mai2013 B16. Juni2013
Dominikanische Republik5. Februar20086. März2008
Dschibuti20. April2005 B20. Mai2005
Ecuador*17. September200225. Dezember2003
El Salvador*18. März200417. April2004
Eritrea*25. September2014 B25. Oktober2014
Estland12. Mai200411. Juni2004
Eswatini24. September201224. Oktober2012
Europäische Union*6. September20066. Oktober2006
Fidschi*19. September2017 B19. Oktober2017
Finnland7. September20067. Oktober2006
Frankreich29. Oktober200225. Dezember2003
Gabun22. September2010 B22. Oktober2010
Gambia5. Mai200325. Dezember2003
Georgien5. September20065. Oktober2006
Ghana21. August2012 B20. September2012
Grenada21. Mai2004 B20. Juni2004
Griechenland*11. Januar201110. Februar2011
Guatemala1. April2004 B1. Mai2004
Guinea9. November2004 B9. Dezember2004
Guinea-Bissau10. September200710. Oktober2007
Guyana14. September2004 B14. Oktober2004
Haiti19. April201119. Mai2011
Honduras1. April2008 B1. Mai2008
Indien5. Mai20114. Juni2011
Indonesien*28. September200928. Oktober2009
Irak9. Februar2009 B11. März2009
Irland17. Juni201017. Juli2010
Island22. Juni201022. Juli2010
Israel*23. Juli200822. August2008
Italien2. August20061. September2006
Jamaika29. September200325. Dezember2003
Japan11. Juli201710. August2017
Jordanien11. Juni2009 B11. Juli2009
Kambodscha2. Juli20071. August2007
Kamerun6. Februar20068. März2006
Kanada13. Mai200225. Dezember2003
Kap Verde15. Juli200414. August2004
Kasachstan31. Juli2008 B30. August2008
Katar*29. Mai2009 B28. Juni2009
Kenia5. Januar2005 B4. Februar2005
Kirgisistan2. Oktober200325. Dezember2003
Kiribati15. September2005 B15. Oktober2005
Kolumbien*4. August20043. September2004
Komoren23. Juni2020 B23. Juli2020
Kongo (Kinshasa)28. Oktober2005 B27. November2005
Korea (Süd-)5. November20155. Dezember2015
Kroatien24. Januar200325. Dezember2003
Kuba*20. Juni2013 B20. Juli2013
Kuwait12. Mai2006 B11. Juni2006
Laos*26. September2003 B25. Dezember2003
Lesotho24. September200325. Dezember2003
Lettland25. Mai200424. Juni2004
Libanon5. Oktober20054. November2005
Liberia22. September2004 B22. Oktober2004
Libyen24. September200424. Oktober2004
Liechtenstein20. Februar200821. März2008
Litauen23. Juni200325. Dezember2003
Luxemburg20. April200920. Mai2009
Madagaskar15. September200515. Oktober2005
Malawi*17. März2005 B16. April2005
Malaysia*26. Februar2009 B28. März2009
Malediven14. September2016 B14. Oktober2016
Mali12. April200225. Dezember2003
Malta24. September200325. Dezember2003
Marokko25. April2011 B25. Mai2011
Mauretanien22. Juli2005 B21. August2005
Mauritius24. September2003 B25. Dezember2003
Mexiko4. März200325. Dezember2003
Mikronesien*2. November2011 B2. Dezember2011
Moldau*16. September200516. Oktober2005
Monaco5. Juni200125. Dezember2003
Mongolei27. Juni2008 B27. Juli2008
Montenegro23. Oktober2006 N3. Juni2006
Mosambik20. September200620. Oktober2006
Myanmar*30. März2004 B29. April2004
Namibia16. August200225. Dezember2003
Nauru12. Juli201211. August2012
Nepal*16. Juni2020 B16. Juli2020
Neuseelandb19. Juli200225. Dezember2003
Nicaragua12. Oktober2004 B11. November2004
Niederlandec27. Juli200526. August2005
Aruba18. Januar200718. Januar2007
Curaçao16. November202316. November2023
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
10. Oktober201010. Oktober2010
Niger30. September200430. Oktober2004
Nigeria28. Juni200125. Dezember2003
Nordmazedonien12. Januar200511. Februar2005
Norwegen23. September200325. Dezember2003
Oman13. Mai2005 B12. Juni2005
Österreich15. September200515. Oktober2005
Pakistan*4. November2022 B4. Dezember2022
Palästina29. Dezember2017 B28. Januar2018
Palau27. Mai2019 B26. Juni2019
Panama18. August200417. September2004
Paraguay22. September200422. Oktober2004
Peru23. Januar200225. Dezember2003
Philippinen28. Mai200225. Dezember2003
Polen26. September200325. Dezember2003
Portugal10. Mai20049. Juni2004
Ruanda26. September200325. Dezember2003
Rumänien4. Dezember200225. Dezember2003
Russland26. Mai200425. Juni2004
Sambia24. April2005 B24. Mai2005
San Marino20. Juli201019. August2010
São Tomé und Príncipe23. August2006 B22. September2006
Saudi-Arabien*20. Juli200719. August2007
Schweden1. Juli200431. Juli2004
Schweiz27. Oktober200626. November2006
Senegal27. Oktober200325. Dezember2003
Serbien6. September200125. Dezember2003
Seychellen22. Juni200422. Juli2004
Sierra Leone12. August201411. September2014
Simbabwe*13. Dezember2013 B12. Januar2014
Singapur*28. September2015 B28. Oktober2015
Slowakei21. September200421. Oktober2004
Slowenien21. Mai200420. Juni2004
Somalia*25. März2025 B24. April2025
Spanien1. März200225. Dezember2003
Sri Lanka*15. Juni201515. Juli2015
St. Kitts und Nevis21. Mai2004 B20. Juni2004
St. Lucia16. Juli2013 B15. August2013
St. Vincent und die Grenadinen29. Oktober201028. November2010
Südafrika*20. Februar200421. März2004
Sudan2. Dezember2014 B1. Januar2015
Südsudan9. April2025 B9. Mai2025
Suriname25. Mai2007 B24. Juni2007
Syrien*8. April20098. Mai2009
Tadschikistan8. Juli2002 B25. Dezember2003
Tansania24. Mai200623. Juni2006
Thailand*17. Oktober201316. November2013
Timor-Leste9. November2009 B9. Dezember2009
Togo8. Mai20097. Juni2009
Trinidad und Tobago6. November20076. Dezember2007
Tschad18. August2009 B17. September2009
Tschechische Republik17. Dezember201416. Januar2015
Tunesien*14. Juli200325. Dezember2003
Türkei25. März200325. Dezember2003
Turkmenistan28. März2005 B27. April2005
Uganda27. März202426. April2024
Ukraine*21. Mai200420. Juni2004
Ungarn22. Dezember200621. Januar2007
Uruguay4. März20053. April2005
Usbekistan*12. August200811. September2008
Venezuela13. Mai200225. Dezember2003
Vereinigte Arabische Emirate*21. Januar2009 B20. Februar2009
Vereinigte Staaten*3. November20053. Dezember2005
Vereinigtes Königreich9. Februar200611. März2006
Vietnam*8. Juni2012 B8. Juli2012
Zentralafrikanische Republik6. Oktober2006 B5. November2006
Zypern6. August200325. Dezember2003
* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen:
http://treaties.un.orgeingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Das Protokoll gilt nicht für die Färöer und für Grönland. b Das Protokoll gilt nicht für Tokelau. c Für das Königreich in Europa.

Footnotes

  1. Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 23. Juni 2006 (AS 2006 5859)

  2. SR 0.311.54

  3. SR 0.142.30

  4. SR 0.142.301

  5. Für Österreich (durchgehend): Depositär

  6. Für Österreich: Das Original

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