Zusatzübereinkommen über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken

0.311.371Multilateral International Treaty28.07.1964

Abgeschlossen in Genf am 7. September 1956

Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Juni 19641

Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 28. Juli 1964

In Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 1964

(Stand am 22. September 2021)

Präambel

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens

In der Erwägung, dass die Freiheit das angeborene Recht jedes Menschen ist,

Eingedenk der Tatsache, dass die Völker der Vereinten Nationen in der Satzung2ihren Glauben an die Würde und den Wert der menschlichen Person erneut bekräftigt haben,

In der Erwägung, dass in der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal verkündeten Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte festgestellt wird, dass niemand in Sklaverei oder Knechtschaft gehalten werden darf und dass Sklaverei und Sklavenhandel in jeder Form verboten sein sollen,

In Anerkennung der Tatsache, dass seit dem Abschluss des am 25. September 19263in Genf unterzeichneten Sklavereiabkommens, durch welches die Abschaffung der Sklaverei und des Sklavenhandels sichergestellt werden sollte, weitere Fortschritte zur Erreichung dieses Ziels gemacht worden sind,

In Anbetracht des Übereinkommens über Zwangs- oder Pflichtarbeit von 19304und weiterer, von der Internationalen Arbeitsorganisation in bezug auf Zwangsoder Pflichtarbeit unternommener Schritte,

jedoch in dem Bewusstsein, dass Sklaverei, Sklavenhandel und sklavereiähnliche Einrichtungen und Praktiken noch nicht in allen Teilen der Welt beseitigt sind,

haben daher beschlossen, das Abkommen von 1926, das in Kraft bleibt, nunmehr durch den Abschluss eines Zusatzübereinkommens zu ergänzen mit dem Ziel, sowohl die nationalen als auch die internationalen Bemühungen um die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken zu verstärken, und

sind wie folgt übereingekommen:

Teil I Sklavereiähnliche Einrichtungen und Praktiken

Art. 1

Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens trifft alle durchführbaren und notwendigen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um schrittweise und so bald wie möglich die vollständige Abschaffung der folgenden Einrichtungen und Praktiken oder den Verzicht darauf herbeizuführen, soweit sie noch bestehen und ohne Rücksicht darauf, ob sie unter die in Artikel 1 des am 25. September 1926 in Genf unterzeichneten Sklavereiabkommens enthaltene Begriffsbestimmung fallen:

  1. Schuldknechtschaft, d. h. eine Rechtsstellung oder eine Lage, die dadurch entsteht, dass ein Schuldner als Sicherheit für eine Schuld seine persönlichen Dienstleistungen oder diejenigen einer von ihm abhängigen Person verpfändet, wenn der in angemessener Weise festgesetzte Wert dieser Dienstleistungen nicht zur Tilgung der Schuld dient oder wenn diese Dienstleistungen nicht sowohl nach ihrer Dauer wie auch nach ihrer Art begrenzt und bestimmt sind;
  2. Leibeigenschaft, d. h. die Stellung einer Person, die durch Gesetz, Gewohnheitsrecht oder Vereinbarung verpflichtet ist, auf einem einer anderen Person gehörenden Grundstück zu leben und zu arbeiten und dieser Person bestimmte entgeltliche oder unentgeltliche Dienste zu leisten, ohne seine Stellung selbständig ändern zu können;
  3. Einrichtungen und Praktiken, durch die (i) eine Frau, ohne ein Weigerungsrecht zu besitzen, gegen eine an ihre Eltern, ihren Vormund, ihre Familie oder eine andere Person oder Personengruppe gegebene Geld- oder Naturalleistung zur Ehe versprochen oder verheiratet wird,

(ii) der Ehemann einer Frau, seine Familie oder seine Sippe berechtigt ist, sie gegen Entgelt oder in anderer Weise an eine andere Person abzutreten,

(iii) eine Frau beim Tode ihres Ehemannes an eine andere Person vererbt werden kann;

d. Einrichtungen oder Praktiken, durch die ein Kind oder ein Jugendlicher unter achtzehn Jahren von seinen Eltern oder einem Elternteil oder seinem Vormund entgeltlich oder unentgeltlich einer anderen Person übergeben werden, in der Absicht, das Kind oder den Jugendlichen oder seine Arbeitskraft auszunutzen.

Art. 2

Um den in Artikel 1 Buchstabe c erwähnten Einrichtungen und Praktiken ein Ende zu bereiten, verpflichten sich die Vertragsstaaten, dort, wo es angebracht erscheint, ein angemessenes Mindestalter zur Eheschliessung festzusetzen sowie die Anwendung von Verfahren zu begünstigen, wonach die Zustimmung beider Ehegatten vor einer zuständigen zivilen oder religiösen Behörde frei zum Ausdruck gebracht werden kann, sowie die Eintragung der Eheschliessungen zu fördern.

Teil II Sklavenhandel

Art. 3
  1. Die Beförderung oder der Versuch der Beförderung von Sklaven aus einem Land in ein anderes, gleichgültig, mit weichen Beförderungsmitteln sie erfolgt, oder die Teilnahme daran soll eine strafbare Handlung nach den Gesetzen der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sein; Personen, die einer solchen strafbaren Handlung überführt werden, sollen sehr schwer bestraft werden.

    1. Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen Massnahmen, um Schiffe und Luftfahrzeuge, die ihre Flagge führen dürfen, an der Beförderung von Sklaven zu hindern und um Personen, die solcher Handlungen oder der Benutzung nationaler Flaggen für diesen Zweck schuldig werden, zu bestrafen.
    2. Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen Massnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Häfen, Flugplätze und Küsten nicht zur Beförderung von Sklaven benutzt werden.
  2. Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens tauschen Informationen aus, um die praktische Koordinierung der von ihnen zur Bekämpfung des Sklavenhandels getroffenen Massnahmen sicherzustellen, und unterrichten einander über jeden Fall von Sklavenhandel und jeden Versuch, eine strafbare Handlung dieser Art zu begehen, der zu ihrer Kenntnis gelangt.

Art. 4

Jeder Sklave, der an Bord eines Schiffes eines Vertragsstaates Zuflucht sucht, wird ipso facto frei.

Teil III Sklaverei und sklavereiähnliche Einrichtungen und Praktiken

Art. 5

In einem Land, in dem die Abschaffung der Sklaverei oder der in Artikel 1 erwähnten Einrichtungen oder Praktiken oder der Verzicht darauf noch nicht in vollem Umfang erfolgt ist, soll das Verstümmeln, Brandmarken oder sonstige Kennzeichnen eines Sklaven oder einer Person in sklavereiähnlicher Stellung zur Bezeichnung dieser Stellung oder als Strafe oder aus irgendeinem anderen Grunde oder die Teilnahme daran eine strafbare Handlung nach den Gesetzen der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sein; Personen, die solcher strafbarer Handlungen überführt werden, werden bestraft.

Art. 6
  1. Die Versklavung einer Person oder die Anstiftung einer Person, sich oder eine von ihr abhängige Person durch Aufgabe der Freiheit in Sklaverei zu geben, oder der Versuch dazu oder die Teilnahme daran oder die Beteiligung an einer Verabredung zur Durchführung solcher Handlungen soll eine strafbare Handlung nach den Gesetzen der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sein; Personen, die solcher strafbarer Handlungen überführt werden, werden bestraft.
  2. Vorbehaltlich des einleitenden Absatzes des Artikels 1 findet Absatz 1 des vorliegenden Artikels auch Anwendung auf die Anstiftung einer Person, sich oder eine von ihr abhängige Person in eine sklavereiähnliche Stellung zu geben, die auf einer der in Artikel 1 erwähnten Einrichtungen oder Praktiken beruht, auf jeden Versuch, solche Handlungen zu begehen, auf die Teilnahme daran und auf die Beteiligung an einer Verabredung zur Durchführung solcher Handlungen.

Teil IV Begriffsbestimmungen

Art. 7

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:

  1. «Sklaverei», wie in dem Sklavereiabkommen von 1926 bestimmt wird, die Rechtsstellung oder Lage einer Person, an der einzelne oder alle der mit dem Eigentumsrecht verbundenen Befugnisse ausgeübt werden, und «Sklave» eine Person in einer solchen Rechtsstellung oder Lage;
  2. «eine Person in sklavereiähnlicher Stellung» eine Person in einer Rechtsstellung oder Lage, die auf einer der in Artikel 1 erwähnten Einrichtungen oder Praktiken beruht;
  3. «Sklavenhandel» jeden Akt der Festnahme, des Erwerbs oder der Veräusserung einer Person in der Absicht, sie zum Sklaven zu machen; jede Handlung zum Erwerb eines Sklaven in der Absicht, ihn zu verkaufen oder zu tauschen; jede Handlung zur Veräusserung einer zum Verkauf oder Tausch erworbenen Person durch Verkauf oder Tausch und ganz allgemein jeden Akt des Handels mit Sklaven oder der Beförderung von Sklaven, gleichgültig, mit welchen Beförderungsmitteln sie erfolgt.

Teil V Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und Übermittlung von Informationen

Art. 8
  1. Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens verpflichten sich, zur Durchführung der vorstehenden Bestimmungen miteinander und mit den Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten.
  2. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Abschriften aller Gesetze, anderer Rechtsvorschriften und Verwaltungsanordnungen zu übermitteln, die sie zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens erlassen oder in Kraft gesetzt haben.
  3. Der Generalsekretär übermittelt die gemäss Absatz 2 erhaltenen Informationen den anderen Vertragsstaaten und dem Wirtschafts- und Sozialrat als Teil der Unterlagen für alle etwaigen Beratungen des Rates mit dem Zweck, weitere Empfehlungen zur Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels oder der Einrichtungen und Praktiken zu machen, die den Gegenstand dieses Übereinkommens bilden.

Teil VI Schlussbestimmungen

Art. 9

Zu diesem Übereinkommen können keine Vorbehalte gemacht werden.

Art. 10

Alle Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens über seine Auslegung oder Anwendung, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden, sind auf Klage einer der an dem Streit beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten, sofern die betroffenen Parteien kein anderes Streitregelungsverfahren vereinbaren.

Art. 11
  1. Dieses Übereinkommen liegt bis zum 1. Juli 1957 für jeden Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder einer Spezialorganisation zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten; die Ratifikationsurkunden werden bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der alle Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten davon in Kenntnis setzt.
  2. Nach dem 1. Juli 1957 liegt dieses Übereinkommen für jeden Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder einer Spezialorganisation oder für jeden anderen Staat zum Beitritt auf, der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen aufgefordert wird, ihm beizutreten. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer förmlichen Urkunde bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der alle Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten davon in Kenntnis setzt.
Art. 12
  1. Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf alle nicht unter Selbstregierung stehenden, alle treuhänderisch verwalteten, Kolonial- und sonstigen Gebiete ausserhalb des Mutterlandes, deren internationale Beziehungen ein Vertragsstaat wahrnimmt; der betreffende Vertragsstaat erklärt vorbehaltlich des Absatzes 2 anlässlich der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Beitritts, auf welches Gebiet oder welche Gebiete ausserhalb des Mutterlandes das Übereinkommen ipso facto auf Grund dieser Unterzeichnung, dieser Ratifizierung oder dieses Beitritts Anwendung findet.
  2. In allen Fällen, in denen die vorherige Zustimmung eines Gebietes ausserhalb des Mutterlandes nach den verfassungsrechtlichen Vorschriften oder Übungen des Vertragsstaates oder des Gebietes ausserhalb des Mutterlandes erforderlich ist, ist der betreffende Vertragsstaat bestrebt, die benötigte Zustimmung des Gebietes ausserhalb des Mutterlandes innerhalb eines Zeitabschnittes von zwölf Monaten nach der Unterzeichnung des Übereinkommens durch das Mutterland zu erwirken; liegt diese Zustimmung vor, so notifliziert sie der Vertragsstaat dem Generalsekretär. Dieses Übereinkommen findet auf jedes in dieser Notifizierung genannte Gebiet mit dem Tage ihres Eingangs bei dem Generalsekretär Anwendung.
  3. Nach Ablauf des in Absatz 2 erwähnten Zeitabschnitts von zwölf Monaten teilen die betreffenden Vertragsstaaten dem Generalsekretär das Ergebnis der Konsultationen mit denjenigen Gebieten ausserhalb des Mutterlandes mit, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich sind und die gegebenenfalls der Anwendung dieses Übereinkommens noch nicht zugestimmt haben.
Art. 13
  1. Dieses Übereinkommen tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem zwei Staaten Vertragsparteien desselben geworden sind.
  2. In der Folge tritt es für jeden Staat und jedes Gebiet im Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsoder Beitrittsurkunde dieses Staates oder der Notifizierung über die Anwendung auf dieses Gebiet in Kraft.
Art. 14
  1. Die Anwendung dieses Übereinkommens wird in aufeinanderfolgende Zeitabschnitte von jeweils drei Jahren aufgeteilt, deren erster mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens gemäss Artikel 13 Absatz 1 beginnt.
  2. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine von ihm an den Generalsekretär spätestens sechs Monate vor Beendigung des laufenden Zeitabschnitts von drei Jahren gerichtete Mitteilung kündigen. Der Generalsekretär setzt alle anderen Vertragsstaaten von dieser Mitteilung sowie vom Zeitpunkt ihres Eingangs in Kenntnis.
  3. Die Kündigungen werden nach Beendigung des laufenden Zeitabschnitts von drei Jahren wirksam.
  4. In Fällen, in denen dieses Übereinkommen gemäss Artikel 12 auf ein Gebiet aus-serhalb des Mutterlandes eines Vertragsstaates anwendbar geworden ist, kann dieser Vertragsstaat jederzeit danach mit Zustimmung des betreffenden Gebietes dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitteilen, dass das Übereinkommen für dieses Gebiet gesondert gekündigt wird. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Eingangs dieser Mitteilung beim Generalsekretär wirksam, der alle anderen Vertragsstaaten von dieser Mitteilung sowie vom Zeitpunkt ihres Eingangs in Kenntnis setzt.
Art. 15

Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich sind, wird im Archiv des Sekretariats der Vereinten Nationen hinterlegt. Der Generalsekretär erstellt davon beglaubigte Abschriften zur Übermittlung an die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sowie an alle anderen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und der Spezialorganisationen.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen an dem neben ihrer Unterschrift jeweils vermerkten Tage unterschrieben.Geschehen am Europäischen Sitz der Vereinten Nationen in Genf, am siebten September eintausendneunhundertsechsundfünfzig.(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Afghanistan16. November1966 B16. November1966
Albanien6. November1958 B6. November1958
Algerien31. Oktober1963 B31. Oktober1963
Antigua und Barbuda25. Oktober1988 N1. November1981
Argentinien13. August1964 B13. August1964
Aserbaidschan16. August1996 B16. August1996
Äthiopien21. Januar1969 B21. Januar1969
Australien6. Januar19586. Januar1958
Alle nicht unter Selbstregierung
stehenden, alle treuhänderisch
verwalteten und anderen Gebiete
ausserhalb des Mutterlandes, die
Australien in den internationalen
Beziehungen vertritt
6. Januar19586. Januar1958
Bahamas10. Juni1976 N10. Juli1973
Bahrain27. März1990 B27. März1990
Bangladesch5. Februar1985 B5. Februar1985
Barbados9. August1972 N30. November1966
Belarus5. Juni19575. Juni1957
Belgien13. Dezember196213. Dezember1962
Bolivien6. Oktober1983 B6. Oktober1983
Bosnien und Herzegowina1. September1993 N6. März1992
Brasilien6. Januar1966 B6. Januar1966
Bulgarien21. August195821. August1958
Chile20. Juni1995 B20. Juni1995
China
Hongkonga10. Juni19971. Juli1997
Macaub13. Dezember199920. Dezember1999
Chinesisches Taipei (Taiwan)28. Mai195928. Mai1959
Côte d’Ivoire10. Dezember1970 B10. Dezember1970
Dänemark24. April195824. April1958
Deutschland14. Januar195914. Januar1959
Dominica17. August1994 N3. November1978
Dominikanische Republik31. Oktober1962 B31. Oktober1962
Dschibuti21. März1979 B21. März1979
Ecuador29. März1960 B29. März1960
Fidschi12. Juni1972 N10. Oktober1970
Finnland1. April1959 B1. April1959
Frankreich26. Mai196426. Mai1964
Alle Hoheitsgebiete der
Französischen Republik
26. Mai196426. Mai1964
Ghana3. Mai1963 B3. Mai1963
Griechenland13. Dezember197213. Dezember1972
Guatemala11. November198311. November1983
Guinea14. März1977 B14. März1977
Haiti12. Februar195812. Februar1958
Indien23. Juni196023. Juni1960
Irak30. September196330. September1963
Iran30. Dezember1959 B30. Dezember1959
Irland18. September1961 B18. September1961
Island17. November1965 B17. November1965
Israel*23. Oktober195723. Oktober1957
Italien12. Februar195812. Februar1958
Jamaika30. Juli1964 N6. August1962
Jordanien27. September1957 B27. September1957
Kambodscha12. Juni1957 B12. Juni1957
Kamerun27. Juni1984 B27. Juni1984
Kanada10. Januar196310. Januar1963
Kasachstan1. Mai2008 B1. Mai2008
Kirgisistan5. September1997 B5. September1997
Kongo (Brazzaville)25. August1977 B25. August1977
Kongo (Kinshasa)28. Februar1975 B28. Februar1975
Kroatien12. Oktober1992 N8. Oktober1991
Kuba21. August196321. August1963
Kuwait18. Januar1963 B18. Januar1963
Laos9. September1957 B9. September1957
Lesotho4. November1974 N4. Oktober1966
Lettland14. April1992 B14. April1992
Luxemburg1. Mai19671. Mai1967
Lybien16. Mai198916. Mai1989
Madagaskar29. Februar1972 B29. Februar1972
Malawi2. August1965 B2. August1965
Malaysia18. November1957 B18. November1957
Mali2. Februar1973 B2. Februar1973
Malta3. Januar1966 N21. September1964
Marokko11. Mai1959 B11. Mai1959
Mauretanien6. Juni1986 B6. Juni1986
Mauritius18. Juli1969 N12. März1968
Mexiko30. Juni195930. Juni1959
Mongolei20. Dezember1968 B20. Dezember1968
Montenegro23. Oktober2006 N3. Juni2006
Nepal7. Januar1963 B7. Januar1963
Neuseeland26. April1962 B26. April1962
Cook-Inseln26. April196226. April1962
Niue26. April196226. April1962
Tokelau26. April196226. April1962
Nicaragua14. Januar1986 B14. Januar1986
Niederlande3. Dezember19573. Dezember1957
Arubac3. Dezember19573. Dezember1957
Curaçao3. Dezember19573. Dezember1957
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
3. Dezember19573. Dezember1957
Sint Maarten3. Dezember19573. Dezember1957
Niger22. Juli1963 B22. Juli1963
Nigeria26. Juni1961 N1. Oktober1960
Nordmazedonien18. Januar1994 N17. November1991
Norwegen3. Mai19603. Mai1960
Österreich7. Oktober1963 B7. Oktober1963
Pakistan20. März195820. März1958
Palästina22. März2018 B22. März2018
Paraguay27. September2007 B27. September2007
Philippinen17. November1964 B17. November1964
Polen10. Januar196310. Januar1963
Portugal10. August195910. August1959
Ruanda4. Oktober2006 B4. Oktober2006
Rumänien13. November195713. November1957
Russland12. April195730. April1957
Salomoninseln3. September1981 N7. Juli1978
Sambia26. März1973 N24. Oktober1964
San Marino29. August196729. August1967
St. Lucia14. Februar1990 N22. Februar1979
St. Vincent und die Grenadinen9. November1981 B9. November1981
Saudi-Arabien5. Juli1973 B5. Juli1973
Schweden28. Oktober1959 B28. Oktober1959
Schweiz28. Juli1964 B28. Juli1964
Senegal19. Juli1979 B19. Juli1979
Serbien und Montenegro12. März2001 N27. April1992
Seychellen5. Mai1992 B5. Mai1992
Sierra Leone13. März1962 N27. April1961
Simbabwe1. Dezember1998 N18. April1980
Singapur28. März1972 N9. August1965
Slowakei28. Mai1993 N1. Januar1993
Slowenien6. Juli1992 N25. Juni1991
Spanien21. November1967 B21. November1967
Sri Lanka21. März195821. März1958
Sudan9. September19579. September1957
Suriname12. Oktober1979 N25. November1975
Syrien17. April1958 B17. April1958
Tansania28. November1962 B28. November1962
Togo8. Juli1980 B8. Juli1980
Trinidad und Tobago11. April1966 N31. August1962
Tschechische Republik22. Februar1993 N1. Januar1993
Tunesien15. Juli1966 B15. Juli1966
Türkei17. Juli196417. Juli1964
Turkmenistan1. Mai1997 B1. Mai1997
Uganda12. August1964 B12. August1964
Ukraine3. Dezember19583. Dezember1958
Ungarn26. Februar195826. Februar1958
Uruguay7. Juni2001 B7. Juni2001
Vereinigte Arabische Emirate17. April1958 B17. April1958
Vereinigte Staaten*6. Dezember1967 B6. Dezember1967
Alle Gebiete, deren
internationale Beziehungen von
den Vereinigten Staaten
wahrgenommen werden
6. Dezember19676. Dezember1967
Vereinigtes Königreich30. April195730. April1957
Bermudas6. September19576. September1957
Falklandinseln6. September19576. September1957
Gibraltar6. September19576. September1957
Insel Man30. April195730. April1957
Kanalinseln30. April195730. April1957
St. Christoph und Nevis
(St. Kitts und Nevis)
6. September19576. September1957
St. Helena6. September19576. September1957
Zentralafrikanische Republik30. Dezember1970 B30. Dezember1970
Zypern11. Mai1962 N16. August1960
* Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ > Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a Vom 6. Sept. 1957 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereink. auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997
bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erkl. vom 10. Juni 1999 ist das Übereink. seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.
b Vom 27. April 1999 bis zum 19. Dez. 1999 war das Übereink. auf Grund einer Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erkl. vom 13. Dez. 1999 ist das Übereink. seit dem 20. Dez. 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.
c Am 1. Jan. 1986 erhielt die Insel Aruba, die ein Teil der Niederländischen Antillen war, die innere Autonomie innerhalb des Königreichs der Niederlande. Diese Änderung betrifft nur die internen verfassungsrechtlichen Beziehungen innerhalb des Königreichs der Niederlande.
Erklärungen gemäss Artikel 12 des Zusatzübereinkommens
ErweiterungErklärungInkrafttreten
Australien
Alle nicht unter Selbstregierung stehenden, alle treuhänderisch verwalteten und anderen Gebiete ausserhalb des Mutterlandes, die Australien in den internationalen Beziehungen vertritt6. Januar19586. Januar1958
Frankreich
Alle Gebiete der Französischen Republik (französisches Mutterland, überseeische
Departemente und Gebiete)
26. Mai196426. Mai1964
Neuseeland
Cook‑Inseln, Niue- und
Tokelau‑Inseln
26. April196226. April1962
Niederlande
Niederl. Antillen3. Dezember19573. Dezember1957
Vereinigte Staaten
Alle Gebiete, deren auswärtige Beziehungen von den Vereinigten Staaten wahrgenommen werden6. Dezember19676. Dezember1967
Vereinigtes Königreich
Anglonormannische Inseln,
Insel Man
30. April195730. April1957
Bermudas, Brunei, Falkland‑Inseln, Gibraltar, Belize, Hongkong,
Montserrat, St. Kitts und Nevis,
St. Helena, Jungfern‑Inseln
6. September19576. September1957

Footnotes

  1. AS 1965 133

  2. SR 0.120

  3. SR 0.311.37

  4. SR 0.822.713.9

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