Internationales Übereinkommen zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes gegen das unter dem Namen «Mädchenhandel» bekannte verbrecherische Treiben

0.311.31Multilateral International Treaty18.07.1905

Abgeschlossen in Paris am 18. Mai 1904
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 18. Januar 1905
In Kraft getreten für die Schweiz am 18. Juli 1905
Geändert durch das in Lake Success am 4. Mai 1949 unterzeichnete Protokoll1

(Stand am 2. Dezember 2016)

Der Schweizerische Bundesrat; Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, im Namen des Deutschen Reiches; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der König von Dänemark; Seine Majestät der König von Spanien; der Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät der König
des Vereinigten Königreiches von Grossbritannien und Irland und
der überseeischen britischen Besitzungen, Kaiser von Indien; Seine Majestät
der König von Italien; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; Seine Majestät der König von Portugal und Algarbien; Seine Majestät der Kaiser aller Reussen und Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen,

von dem Wunsche beseelt, den volljährigen, durch Arglist oder Zwang zur Unzucht verleiteten Frauenspersonen sowie auch den minderjährigen Frauen und Mädchen einen wirksamen Schutz gegen das unter dem Namen «Mädchenhandel» bekannte verbrecherische Treiben zu gewähren, haben sich entschlossen, ein Abkommen zu treffen, um zur Erreichung dieses Zweckes geeignete Massnahmen zu vereinbaren, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die, nach gegenseitigem Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten,

über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:

Art. 1

Jede der vertragschliessenden Regierungen verpflichtet sich, eine Amtsstelle einzurichten oder zu bezeichnen, die beauftragt ist, alle Auskünfte über die Anwerbung von Frauen und Mädchen zum Zwecke der Verkupplung ins Ausland zu zentralisieren; dieser Amtsstelle soll die Befugnis zustehen, mit den gleichartigen, von den anderen Vertragsstaaten bestellten Behörden direkt zu korrespondieren.2

Art. 2

Jede der Regierungen verpflichtet sich zur Einrichtung eines Überwachungsdienstes mit dem Zwecke, den Begleitern von Frauen und Mädchen, welche verkuppelt werden sollen, besonders in den Bahnhöfen, den Einschiffungshäfen und auf der Durchreise nachzuforschen. Es sollen zu diesem Zwecke geeignete Instruktionen erlassen werden sowohl an die öffentlichen Beamten als an alle anderen geeigneten Personen, um innerhalb der gesetzlichen Grenzen alle Auskünfte zu erlangen, welche auf die Spur eines solchen verbrecherischen Treibens führen können.

Die Ankunft von Personen, die offenbar als Urheber, als Mitschuldige oder als Opfer eines solchen Handels erscheinen, soll gegebenenfalls den Behörden des Bestimmungsortes oder den interessierten diplomatischen Agenten oder Konsularbeamten, oder jeder anderen zuständigen Behörde mitgeteilt werden.

Art. 3

Die Regierungen verpflichten sich, gegebenenfalls und innerhalb der gesetzlichen Grenzen, die Aussagen von Frauen und Mädchen fremder Nationalität, welche sich der Prostitution ergeben, entgegenzunehmen, um ihre Identität und ihren Zivilstand festzustellen und darüber Aufschluss zu erlangen, wer sie veranlasst hat, ihre Heimat zu verlassen. Die erhaltenen Auskünfte sollen den Behörden des Heimatstaates der genannten Frauen oder Mädchen behufs eventueller Heimschaffung mitgeteilt werden.

Die Regierungen verpflichten sich, innert der gesetzlichen Grenzen und soweit möglich, die Opfer eines verbrecherischen Transportes, sofern dieselben mittellos sind, provisorisch und im Hinblick auf eventuelle Heimschaffung, in öffentlichen oder privaten Wohltätigkeitsanstalten oder bei Privatleuten unterzubringen, welche die erforderlichen Garantien bieten.

Die Regierungen verpflichten sich ebenfalls, innert der gesetzlichen Grenzen und soweit möglich, diejenigen Frauen und Mädchen in ihren Heimatstaat zurückzuschicken, welche ihre Heimschaffung nachsuchen oder die von den Personen zurückverlangt werden, unter deren Autorität sie stehen. Die Heimschaffung soll erst erfolgen, nachdem die Identität und die Nationalität sowie der Ort und die Zeit der Ankunft an der Grenze im gemeinsamen Einverständnis festgestellt sein werden. Jeder Vertragsstaat wird den Transport durch sein Territorium erleichtern.

Die Korrespondenz über die Heimschaffung soll so viel als möglich auf direktem Wege erfolgen.

Art. 4

Für den Fall, dass eine Frau oder ein Mädchen nicht imstande sein sollte, die Kosten ihres Transportes zu bezahlen, und dass sie weder Gatten noch Verwandte, noch Vormund besitzt, die für sie bezahlen, fallen die Kosten der Heimschaffung bis zur nächsten Grenze oder zum Einschiffungshafen in der Richtung des Heimatlandes zu Lasten des Staates, in dem sie ihren Aufenthalt hatte und von dort an zu Lasten des Heimatstaates.

Art. 5

Durch die Bestimmungen der Artikel 3 und 4 wird an den besonderen Verträgen, welche zwischen einzelnen der vertragschliessenden Staaten bestehen könnten, nichts geändert.

Art. 6

Die vertragschliessenden Staaten verpflichten sich, innert der gesetzlichen Grenzen und soweit möglich, die Büros und Agenturen zu überwachen, welche sich mit der Placierung von Frauen und Mädchen im Auslande befassen.

Art. 7

Die Staaten, welche das gegenwärtige Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, können ihren Beitritt zu demselben erklären. Zu diesem Zwecke haben sie ihre Absicht auf diplomatischem Wege der Französischen Regierung zu notifizieren, welche allen Vertragsstaaten davon Kenntnis geben wird.

Art. 8

Die gegenwärtige Übereinkunft tritt sechs Monate nach dem Austausch der Ratifikationen in Kraft. Im Falle eine der vertragschliessenden Parteien dieselbe kündigen sollte, so wirkt diese Kündigung nur für den Staat, von dem sie ausgeht, und zwar erst nach zwölf Monaten, vom Tage der Kündigung an gerechnet.

Art. 9

Das gegenwärtige Übereinkommen soll ratifiziert, und die Ratifikationen sobald als möglich in Paris ausgetauscht werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet und ihre Wappensiegel beigesetzt.Gegeben zu Paris, am 18. Mai 1904, in einem einzigen Exemplar, welches dem Archiv des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten der Französischen Republik einverleibt worden ist und wovon eine beglaubigte Abschrift jeder der vertragschliessenden Mächte übergeben wird.(Es folgen die Unterschriften)

Die unterzeichneten, heute behufs Unterzeichnung des Übereinkommens zur Unterdrückung des Mädchenhandels zusammengetretenen Bevollmächtigten haben, mit Bezug auf die Anwendung dieses Übereinkommens in den Kolonien der Vertragsstaaten, folgende Erklärung ausgetauscht:

Art. 1

Den vertragsschliessenden Staaten steht das Recht zu, zu jeder Zeit für ihre Kolonien oder auswärtigen Besitzungen dem Übereinkommen beizutreten.

Sie können zu diesem Zwecke eine allgemeine Erklärung abgeben, welche sich auf alle ihre Kolonien oder Besitzungen bezieht, oder ausdrücklich diejenigen bezeichnen, auf welche die Beitrittserklärung sich erstreckt, oder aber sich darauf beschränken, diejenigen anzugeben, welche davon ausgeschlossen sind.

Art. 2

Die deutsche Regierung erklärt, sich mit Bezug auf ihre Kolonien ihren Entscheid vorzubehalten.

Die dänische Regierung erklärt, dass sie sich das Recht vorbehalte, für die dänischen Kolonien dem Übereinkommen beizutreten.

Die spanische Regierung erklärt, mit Bezug auf ihre Kolonien, ihren Entscheid sich vorzubehalten.

Die französische Regierung erklärt, dass das Übereinkommen in allen französischen Kolonien zur Anwendung gelangen wird.

Die Regierung seiner britischen Majestät erklärt, sich das Recht vorzubehalten, für jede einzelne der britischen Kolonien oder Besitzungen dem Übereinkommen beizutreten und dasselbe zu kündigen.

Die italienische Regierung erklärt, dass das Übereinkommen in der Eriträischen Kolonie zur Anwendung gelangen wird.

Die niederländische Regierung erklärt, dass das Übereinkommen in allen niederländischen Kolonien zur Anwendung gelangen wird.

Die portugiesische Regierung erklärt, sich den Entscheid darüber vorzubehalten, ob das Übereinkommen in einer der portugiesischen Kolonien in Kraft gesetzt werden soll.

Die russische Regierung erklärt, dass das Übereinkommen in seinem ganzen Umfange im ganzen Reichsgebiet, in Europa und Asien, zur Anwendung gelangen wird.

Art. 3

Die Regierungen, welche später mit Bezug auf ihre Kolonien Erklärungen abzugeben haben, werden dies in der durch Artikel 7 des Übereinkommens festgesetzten Form tun.

Im Begriffe zur Unterzeichnung des Übereinkommens zu schreiten, gab Seine Durchlaucht der Fürst von Radolin, Botschafter des Deutschen Reiches, im Namen seiner Regierung, die folgende Erklärung ab:

Nach Ansicht der deutschen Reichsregierung sind die Reglemente, welche allfällig zwischen dem Deutschen Reiche und dem Heimatstaate betreffend gegenseitige Unterstützung von Bedürftigen bestehen könnten, auf die Personen, die kraft des gegenwärtigen Übereinkommens über deutschen Boden heimgeschafft werden, nicht anwendbar.

Zur Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Protokoll unterzeichnet.

Gegeben zu Paris, den 18. Mai 1904.

(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Ägyptena11. Oktober1932 B11. April1933
Algeriena31. Oktober1963 B30. April1964
Australien3. Juli1906 B3. Juli1906
Norfolk-Insel18. Februar1914 B18. August1914
Bahamas10. Juni1976 N10. Juli1973
Belgien18. Mai190518. Juli1905
Benin4. April1962 N1. August1960
Brasilien12. Mai1905 B18. Juli1905
Bulgarien15. Juni1921 B15. Juni1921
Chilea27. September1934 B27. März1935
Chinaa6. November1925 B6. Mai1926
Hongkongb6. Juni19971. Juli1997
Côte d’Ivoire8. Dezember1961 N7. August1960
Dänemark18. Januar190518. Juli1905
Deutschland18. Januar190518. Juli1905
Estland15. April193015. Oktober1930
Fidschi12. Juni1972 B10. Oktober1970
Finnlanda27. September1922 B27. März1923
Frankreich18. Januar190518. Juli1905
Überseeische Departemente
und Gebiete
18. Januar190518. Juli1905
Ghana7. April1958 N5. März1957
Indien8. Februar19208. August1920
Iraka7. Mai1925 B7. November1925
Irana27. April1933 B27. Oktober1933
Irlanda8. Juni1934 B8. Dezember1934
Italien18. Januar190518. Juli1905
Jamaika30. Juli1964 N6. August1962
Japana20. Oktober1925 B20. April1926
Kamerun3. November19611. Januar1960
Kanada3. Juli1906 B3. Juli1906
Kolumbien16. Februar1937 B16. Februar1937
Kongo (Brazzaville)15. Oktober1962 N15. August1960
Kubaa5. April1923 B5. Oktober1923
Libanon20. Juni1949 B20. Juni1949
Litauen30. Oktober1931 B30. April1932
Luxemburg4. Juli1910 B4. Juli1910
Madagaskar9. Oktober1963 N26. Juni1960
Malawia10. Juni1965 B10. Dezember1965
Mali2. Februar1973 N22. September1960
Malta24. März1967 N21. September1964
Marokko7. November1956 N2. März1956
Mauritius18. Juli1969 N12. März1968
Mexikoa21. Februar1956 B21. August1956
Monacoa2. Juli1921 B2. Januar1922
Montenegro23. Oktober2006 N3. Juni2006
Myanmar4. April1939 N1. April1937
Neuseeland24. August1907 B24. August1907
Niederlande14. Januar190714. Juli1907
Curaçao14. Januar190714. Juli1907
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
14. Januar190714. Juli1907
Sint Maarten14. Januar190714. Juli1907
Niger25. August1961 N3. August1960
Nigeria26. Juni1961 N1. Oktober1960
Norwegen18. Januar190518. Juli1905
Österreich18. Januar1905 B18. Juli1905
Pakistan16. Juni1952 N15. August1947
Polen28. Februar1922 B28. Februar1922
Portugal12. Juli190518. Juli1905
Russland18. Januar190518. Juli1905
Sambia26. März1973 N24. Oktober1964
Schweden18. Januar190518. Juli1905
Schweiz18. Januar190518. Juli1905
Senegal2. Mai1963 N20. Juni1960
Serbien12. März2001 N27. April1992
Sierra Leone13. März1962 N27. April1961
Simbabwe1. Dezember1998 N18. April1980
Singapur7. Juni1966 N9. August1965
Slowakei28. Mai1993 N1. Januar1993
Spanien18. Januar190518. Juli1905
Sri Lanka14. Juli1949 N4. Februar1948
Südafrikaa19. September1913 B19. März1914
Sudana27. Juni1932 B27. Dezember1932
Tansaniaa18. März1963 B18. September1963
Thailanda28. Dezember1921 B28. Juni1922
Trinidad und Tobago11. April1966 N31. August1962
Tschechische Republik30. Dezember1993 N1. Januar1993
Tunesiena1. Januar1922 B1. Juli1922
Türkeia19. Dezember1934 B19. Juni1935
Ungarn18. Januar1905 B18. Juli1905
Uruguaya30. Juni1920 B30. Dezember1920
Vereinigte Staaten6. Juni1908 B6. Juni1908
Vereinigtes Königreich18. Januar190518. Juli1905
Falklandinseln30. April192430. Oktober1924
Gibraltar23. September1905 B23. September1905
Guernsey21. September192321. März1924
Insel Man21. September192321. März1924
Jersey21. September192321. März1924
St. Helena18. März1907 B18. März1907
Zentralafrikanische Republik4. September1962 N13. August1960
Zypern16. Mai1963 N16. August1960
a Dieser Staat ist an das Übereinkommen gebunden infolge Beitritts zum Übereink. vom
4. Mai 1910 (SR 0.311.32 Art.8 Abs.3). b Vom 30. Oktober 1995 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem
1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 6. Juni 1997 ist das Übereinkommen seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.

Footnotes

  1. Geändert wurden die Bestimmungen betreffend die Aufgabe des Depositars, die von Frankreich auf den Generalsekretär der Vereinten Nationen übertragen wurde.

  2. Mit der Leitung dieser Amtsstelle ist in der Schweiz das Bundesamt für Polizeiwesen (Zentralstellen für die Bekämpfung des Mädchenhandels) beauftragt worden (Art. 1 Bst. e der V vom 30. Nov. 2001 über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei –SR 360.1 ).

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