Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

0.277.12Multilateral International Treaty30.08.1965

Abgeschlossen in New York am 10. Juni 1958
Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. März 19651
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 1. Juni 1965
In Kraft getreten für die Schweiz am 30. August 1965

(Stand am 6. Mai 2026)

Art. I
  1. Dieses Übereinkommen ist auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anzuwenden, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen natürlichen oder juristischen Personen in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates als desjenigen ergangen sind, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird. Es ist auch auf solche Schiedssprüche anzuwenden, die in dem Staat, in dem ihre Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, nicht als inländische anzusehen sind.
  2. Unter «Schiedssprüchen» sind nicht nur Schiedssprüche von Schiedsrichtern, die für eine bestimmte Sache bestellt worden sind, sondern auch solche eines ständigen Schiedsgerichts, dem sich die Parteien unterworfen haben, zu verstehen.
  3. Jeder Staat, der dieses Übereinkommen unterzeichnet oder ratifiziert, ihm beitritt oder dessen Ausdehnung gemäss Artikel X notifiziert, kann gleichzeitig auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erklären, dass er das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden werde, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind. Er kann auch erklären, dass er das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden werde, die nach seinem innerstaatlichen Recht als Handelssachen angesehen werden.
Art. II
  1. Jeder Vertragsstaat erkennt eine schriftliche Vereinbarung an, durch die sich die Parteien verpflichten, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen aus einem bestimmten Rechtsverhältnis, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, bereits entstanden sind oder etwa künftig entstehen, einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen, sofern der Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann.
  2. Unter einer «schriftlichen Vereinbarung» ist eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben.
  3. Wird ein Gericht eines Vertragsstaates wegen eines Streitgegenstandes angerufen, hinsichtlich dessen die Parteien eine Vereinbarung im Sinne dieses Artikels getroffen haben, so hat das Gericht auf Antrag einer der Parteien sie auf das schiedsrichterliche Verfahren zu verweisen, sofern es nicht feststellt, dass die Vereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist.
Art. III

Jeder Vertragsstaat erkennt Schiedssprüche als wirksam an und lässt sie nach den Verfahrensvorschriften des Hoheitsgebietes, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zur Vollstreckung zu, sofern die in den folgenden Artikel festgelegten Voraussetzungen gegeben sind. Die Anerkennung oder Vollstreckung von Schiedssprüchen, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist, darf weder wesentlich strengeren Verfahrensvorschriften noch wesentlich höheren Kosten unterliegen als die Anerkennung oder Vollstreckung inländischer Schiedssprüche.

Art. IV
  1. Zur Anerkennung und Vollstreckung, die im vorangehenden Artikel erwähnt wird, ist erforderlich, dass die Partei, welche die Anerkennung und Vollstreckung nachsucht, zugleich mit ihrem Antrag vorlegt:
    1. die gehörig beglaubigte (legalisierte) Urschrift des Schiedsspruchs oder eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäss beglaubigt ist;
    2. die Urschrift der Vereinbarung im Sinne des Artikels II oder eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäss beglaubigt ist.
  2. Ist der Schiedsspruch oder die Vereinbarung nicht in einer amtlichen Sprache des Landes abgefasst, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, so hat die Partei, die seine Anerkennung und Vollstreckung nachsucht, eine Übersetzung der erwähnten Urkunden in diese Sprache beizubringen. Die Übersetzung muss von einem amtlichen oder beeidigten Übersetzer oder von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter beglaubigt sein.
Art. V
  1. Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches darf auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, nur versagt werden, wenn diese Partei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, den Beweis erbringt:
    1. dass die Parteien, die eine Vereinbarung im Sinne des Artikels II geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich massgebend ist, in irgendeiner Hinsicht hierzu nicht fähig waren, oder dass die Vereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben, oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, ungültig ist, oder
    2. dass die Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, von der Bestellung des Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass sie aus einem anderen Grund ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können, oder
    3. dass der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsabrede oder der Schiedsklausel überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruches, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann der erstgenannte Teil des Schiedsspruches anerkannt und vollstreckt werden, oder
    4. dass die Bildung des Schiedsgerichtes oder das schiedsrichterliche Verfahren der Vereinbarung der Parteien oder, mangels einer solchen Vereinbarung, dem Recht des Landes, in dem das schiedsrichterliche Verfahren stattfand, nicht entsprochen hat, oder
    5. dass der Schiedsspruch für die Parteien noch nicht verbindlich geworden ist oder dass er von einer zuständigen Behörde des Landes, in dem oder nach dessen Recht er ergangen ist, aufgehoben oder in seinen Wirkungen einstweilen gehemmt worden ist.
  2. Die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruches darf auch versagt werden, wenn die zuständige Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, feststellt,
  1. dass der Gegenstand des Streites nach dem Recht dieses Landes nicht auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann, oder
  2. dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruches der öffentlichen Ordnung dieses Landes widersprechen würde.
Art. VI

Ist bei der Behörde, die im Sinne des Artikels V Absatz 1 Buchstabee zuständig ist, ein Antrag gestellt worden, den Schiedsspruch aufzuheben oder ihn in seinen Wirkungen einstweilen zu hemmen, so kann die Behörde, vor welcher der Schiedsspruch geltend gemacht wird, sofern sie es für angebracht hält, die Entscheidung über den Antrag, die Vollstreckung zuzulassen, aussetzen; sie kann aber auch auf Antrag der Partei, welche die Vollstreckung des Schiedsspruches begehrt, der andern Partei auferlegen, angemessene Sicherheit zu leisten.

Art. VII
  1. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens lassen die Gültigkeit mehrseitiger oder zweiseitiger Verträge, welche die Vertragsstaaten über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen geschlossen haben, unberührt und nehmen keiner beteiligten Partei das Recht, sich auf einen Schiedsspruch nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts oder der Verträge des Landes, in dem er geltend gemacht wird, zu berufen.
  2. Das Genfer Protokoll über die Schiedsklauseln von 19232und das Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 19273treten zwischen den Vertragsstaaten in dem Zeitpunkt und in dem Ausmass ausser Kraft, in dem dieses Übereinkommen für sie verbindlich wird.
Art. VIII
  1. Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1958 zur Unterzeichnung durch jeden Mitgliedstaat der Vereinten Nationen sowie durch jeden anderen Staat auf, der Mitglied einer Spezialorganisation der Vereinten Nationen oder Vertragspartei des Statutes des Internationalen Gerichtshofes4ist oder später wird oder an den eine Einladung der Generalversammlung der Vereinten Nationen ergangen ist.
  2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunde ist bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
Art. IX
  1. Alle in Artikel VIII bezeichneten Staaten können diesem Übereinkommen beitreten.
  2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Art. X
  1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifizierung oder beim Beitritt erklären, dass dieses Übereinkommen auf alle oder auf einzelne der Gebiete ausgedehnt werde, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Eine solche Erklärung wird wirksam, sobald das Übereinkommen für den Staat, der sie abgegeben hat, in Kraft tritt.
  2. Später kann dieses Übereinkommen auf solche Gebiete durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation ausgedehnt werden; die Ausdehnung wird am neunzigsten Tage, nachdem die Notifikation dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zugegangen ist oder, sofern dieses Übereinkommen für den in Betracht kommenden Staat später in Kraft tritt, erst in diesem Zeitpunkt wirksam.
  3. Hinsichtlich der Gebiete, auf welche dieses Übereinkommen bei der Unterzeichnung, bei der Ratifizierung oder beim Beitritt nicht ausgedehnt worden ist, wird jeder in Betracht kommende Staat die Möglichkeit erwägen, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um das Übereinkommen auf sie auszudehnen, und zwar mit Zustimmung der Regierungen dieser Gebiete, falls eine solche aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendig sein sollte.
Art. XI

Für einen Bundesstaat oder einen Staat, der kein Einheitsstaat ist, gelten die folgenden Bestimmungen:

  1. hinsichtlich der Artikel dieses Übereinkommens, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebungsbefugnis des Bundes beziehen, sind die Verpflichtungen der Bundesregierung die gleichen wie diejenigen der Vertragsstaaten, die keine Bundesstaaten sind;
  2. hinsichtlich solcher Artikel dieses Übereinkommens, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebungsbefugnis der Gliedstaaten oder Provinzen beziehen, die nach der verfassungsrechtlichen Ordnung des Bundes nicht gehalten sind, Massnahmen im Wege der Gesetzgebung zu treffen, ist die Bundesregierung verpflichtet, die in Betracht kommenden Artikel den zuständigen Behörden der Gliedstaaten oder Provinzen so bald wie möglich befürwortend zur Kenntnis zu bringen;
  3. ein Bundesstaat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, übermittelt auf das ihm von dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zugeleitete Ersuchen eines anderen Vertragsstaates eine Darstellung des geltenden Rechts und der Übung innerhalb des Bundes und seiner Gliedstaaten oder Provinzen hinsichtlich einzelner Bestimmungen dieses Übereinkommens, aus der insbesondere hervorgeht, inwieweit diese Bestimmungen durch Massnahmen im Wege der Gesetzgebung oder andere Massnahmen wirksam geworden sind.
Art. XII
  1. Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage nach der Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
  2. Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am neunzigsten Tage nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. XIII
  1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr, nachdem die Notifikation dem Generalsekretär zugegangen ist, wirksam.
  2. Jeder Staat, der gemäss Artikel X eine Erklärung abgegeben oder eine Notifikation vorgenommen hat, kann später jederzeit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifizieren, dass die Ausdehnung des Übereinkommens auf das in Betracht kommende Gebiet ein Jahr, nachdem die Notifikation dem Generalsekretär zugegangen ist, ihre Wirkung verlieren soll.
  3. Dieses Übereinkommen bleibt auf Schiedssprüche anwendbar, hinsichtlich derer ein Verfahren zum Zwecke der Anerkennung oder Vollstreckung eingeleitet worden ist, bevor die Kündigung wirksam wird.
Art. XIV

Ein Vertragsstaat darf sich gegenüber einem anderen Vertragsstaat nur insoweit auf dieses Übereinkommen berufen, als er selbst verpflichtet ist, es anzuwenden.

Art. XV

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen in Artikel VIII bezeichneten Staaten:

  1. die Unterzeichnungen und Ratifikationen gemäss Artikel VIII;
  2. die Beitrittserklärungen gemäss Artikel IX;
  3. die Erklärungen und Notifikationen gemäss den Artikeln I, X und XI;
  4. den Tag, an dem dieses Übereinkommen gemäss Artikel XII in Kraft tritt;
  5. die Kündigungen und Notifikationen gemäss Artikel XIII.
Art. XVI
  1. Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist, wird in dem Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.
  2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt den in Artikel VIII bezeichneten Staaten eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens.

(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Afghanistan*30. November2004 B28. Februar2005
Ägypten9. März1959 B7. Juni1959
Albanien27. Juni2001 B25. September2001
Algerien*7. Februar1989 B8. Mai1989
Andorra19. Juni2015 B17. September2015
Angola6. März2017 B4. Juni2017
Antigua und Barbuda*2. Februar1989 B3. Mai1989
Argentinien*14. März198912. Juni1989
Armenien*29. Dezember1997 B29. März1998
Aserbaidschan29. Februar2000 B29. Mai2000
Äthiopien*24. August2020 B22. November2020
Australien26. März1975 B24. Juni1975
Bahamas20. Dezember2006 B20. März2007
Bahrain*6. April1988 B5. Juli1988
Bangladesch6. Mai1992 B4. August1992
Barbados*16. März1993 B14. Juni1993
Belarus*15. November196013. Februar1961
Belgien*18. August197516. November1975
Belize*15. März2021 B13. Juni2021
Benin16. Mai1974 B14. August1974
Bhutan*25. September2014 B24. Dezember2014
Bolivien28. April1995 B27. Juli1995
Bosnien und Herzegowina*1. September1993 N6. März1992
Botsuana*20. Dezember1971 B19. März1972
Brasilien7. Juni2002 B5. September2002
Brunei*25. Juli1996 B23. Oktober1996
Bulgarien*10. Oktober19618. Januar1962
Burkina Faso23. März1987 B21. Juni1987
Burundi*23. Juni2014 B21. September2014
Chile4. September1975 B3. Dezember1975
China*22. Januar198722. April1987
Hongkong6. Juni19971. Juli1997
Macau19. Juli200519. Juli2005
Cook-Inseln12. Januar2009 B12. April2009
Costa Rica26. Oktober198724. Januar1988
Côte d’Ivoire1. Februar1991 B2. Mai1991
Dänemark*22. Dezember1972 B22. März1973
Färöer12. November1975 B10. Februar1976
Grönland12. November1975 B10. Februar1976
Deutschland* **30. Juni196128. September1961
Dominica28. Oktober1988 B26. Januar1989
Dominikanische Republik11. April2002 B10. Juli2002
Dschibuti14. Juni1983 N27. Juni1977
Ecuador*3. Januar19623. April1962
El Salvador26. Februar199827. Mai1998
Estland30. August1993 B28. November1993
Fidschi27. September2010 B26. Dezember2010
Finnland19. Januar196219. April1962
Frankreich*26. Juni195924. September1959
Alle Hoheitsgebiete der
Französischen Republik
26. Juni195924. September1959
Gabun15. Dezember2006 B15. März2007
Georgien2. Juni1994 B31. August1994
Ghana9. April1968 B8. Juli1968
Griechenland*16. Juli1962 B14. Oktober1962
Guatemala*21. März1984 B19. Juni1984
Guinea23. Januar1991 B23. April1991
Guyana25. September2014 B24. Dezember2014
Haiti5. Dezember1983 B4. März1984
Heiliger Stuhl*14. Mai1975 B12. August1975
Honduras3. Oktober2000 B1. Januar2001
Indien*13. Juli196011. Oktober1960
Indonesien*7. Oktober1981 B5. Januar1982
Irak*11. November2021 B9. Februar2022
Iran*15. Oktober2001 B13. Januar2002
Irland*12. Mai1981 B10. August1981
Island24. Januar2002 B24. April2002
Israel*5. Januar19597. Juni1959
Italien31. Januar1969 B1. Mai1969
Jamaika*10. Juli2002 B8. Oktober2002
Japan*20. Juni1961 B18. September1961
Jordanien*15. November197913. Februar1980
Kambodscha5. Januar1960 B4. April1960
Kamerun19. Februar1988 B19. Mai1988
Kanada*12. Mai1986 B10. August1986
Kap Verde22. März2018 B20. Juni2018
Kasachstan20. November1995 B18. Februar1996
Katar30. Dezember2002 B30. März2003
Kenia*10. Februar1989 B11. Mai1989
Kirgisistan18. Dezember1996 B18. März1997
Kolumbien25. September1979 B24. Dezember1979
Komoren28. April2015 B27. Juli2015
Kongo (Kinshasa)5. November2014 B3. Februar2015
Korea (Süd-)*8. Februar1973 B9. Mai1973
Kroatien26. Juli1993 N8. Oktober1991
Kuba*30. Dezember1974 B30. März1975
Kuwait*28. April1978 B27. Juli1978
Laos17. Juni1998 B15. September1998
Lesotho13. Juni1989 B11. September1989
Lettland14. April1992 B13. Juli1992
Libanon*11. August1998 B9. November1998
Liberia16. September2005 B15. Dezember2005
Liechtenstein*7. Juli2011 B5. Oktober2011
Litauen*14. März1995 B12. Juni1995
Luxemburg*9. September19838. Dezember1983
Madagaskar*16. Juli1962 B14. Oktober1962
Malawi*4. März2021 B2. Juni2021
Malaysia*5. November1985 B3. Februar1986
Malediven17. September2019 B16. Dezember2019
Mali8. September1994 B7. Dezember1994
Malta*22. Juni2000 B20. September2000
Marokko*12. Februar1959 B7. Juni1959
Marshallinseln21. Dezember2006 B21. März2007
Mauretanien30. Januar1997 B30. April1997
Mauritius*19. Juni1996 B17. September1996
Mexiko14. April1971 B13. Juli1971
Moldau*18. September1998 B17. Dezember1998
Monaco*2. Juni198231. August1982
Mongolei*24. Oktober1994 B22. Januar1995
Montenegro*23. Oktober2006 N3. Juni2006
Mosambik*11. Juni1998 B9. September1998
Myanmar16. April2013 B15. Juli2013
Nepal*4. März1998 B2. Juni1998
Neuseeland*6. Januar1983 B6. April1983
Nicaragua24. September2003 B23. Dezember2003
Niederlande*24. April196423. Juli1964
Curaçao24. April196423. Juli1964
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
24. April196423. Juli1964
Sint Maarten24. April196423. Juli1964
Niger14. Oktober1964 B12. Januar1965
Nigeria*17. März1970 B15. Juni1970
Nordmazedonien10. März1994 N17. November1991
Norwegen*14. März1961 B12. Juni1961
Oman25. Februar1999 B26. Mai1999
Österreich2. Mai1961 B31. Juli1961
Pakistan*14. Juli200512. Oktober2005
Palästina2. Januar2015 B2. April2015
Palau*31. März2020 B29. Juni2020
Panama10. Oktober1984 B8. Januar1985
Papua-Neuguinea17. Juli2019 B15. Oktober2019
Paraguay8. Oktober1997 B6. Januar1998
Peru7. Juli1988 B5. Oktober1988
Philippinen*6. Juli19674. Oktober1967
Polen*3. Oktober19611. Januar1962
Portugal*18. Oktober1994 B16. Januar1995
Ruanda31. Oktober2008 B29. Januar2009
Rumänien*13. September1961 B12. Dezember1961
Russland*24. August196022. November1960
Sambia14. März2002 B12. Juni2002
San Marino17. Mai1979 B15. August1979
São Tomé und Príncipe20. November2012 B18. Februar2013
Saudi-Arabien*19. April1994 B18. Juli1994
Schweden28. Januar197227. April1972
Schweiz1. Juni196530. August1965
Senegal17. Oktober1994 B15. Januar1995
Serbien*12. März2001 N27. April1992
Seychellen*3. Februar2020 B3. Mai2020
Sierra Leone*28. Oktober2020 B26. Januar2021
Simbabwe29. September1994 B28. Dezember1994
Singapur*21. August1986 B19. November1986
Slowakei*28. Mai1993 N1. Januar1993
Slowenien6. Juli1992 N25. Juni1991
Spanien12. Mai1977 B10. August1977
Sri Lanka9. April19628. Juli1962
St. Vincent und die Grenadinen*12. September2000 B11. Dezember2000
Südafrika3. Mai1976 B1. August1976
Sudan26. März2018 B24. Juni2018
Suriname*10. November2022 B8. Februar2023
Syrien9. März1959 B7. Juni1959
Tadschikistan*14. August2012 B12. November2012
Tansania*13. Oktober1964 B11. Januar1965
Thailand21. Dezember1959 B20. März1960
Timor-Leste17. Januar2023 B17. April2023
Tonga*12. Juni2020 B10. September2020
Trinidad und Tobago*14. Februar1966 B15. Mai1966
Tschechische Republik*30. September1993 N1. Januar1993
Tunesien*17. Juli1967 B15. Oktober1967
Türkei*2. Juli1992 B30. September1992
Turkmenistan*4. Mai2022 B2. August2022
Uganda*12. Februar1992 B12. Mai1992
Ukraine*10. Oktober19608. Januar1961
Ungarn*5. März1962 B3. Juni1962
Uruguay30. März1983 B28. Juni1983
Usbekistan7. Februar1996 B7. Mai1996
Venezuela*8. Februar1995 B9. Mai1995
Vereinigte Arabische Emirate21. August2006 B19. November2006
Vereinigte Staaten*30. September1970 B29. Dezember1970
Alle Gebiete, deren internationale
Beziehungen von den Vereinigten
Staaten wahrgenommen werden
3. November1970 B1. Februar1971
Vereinigtes Königreich*24. September1975 B23. Dezember1975
Bermudas*14. November1979 B12. Februar1980
Britische Jungferninseln24. Februar201425. Mai2014
Gibraltar*24. September1975 B23. Dezember1975
Guernsey*19. April1985 B18. Juli1985
Insel Man*22. Februar1979 B23. Mai1979
Jersey28. Mai200228. Mai2002
Kaimaninseln*26. November1980 B24. Februar1981
Vietnam*12. September1995 B11. Dezember1995
Zentralafrikanische Republik*15. Oktober1962 B13. Januar1963
Zypern*29. Dezember1980 B29. März1981
* Vorbehalte und Erklärungen. ** Einwendungen. Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Organisation der Vereinten Nationen (UNO):http://treaties.un.org/eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

Footnotes

  1. AS 1965 793

  2. SR 0.277.11

  3. [BS 12 392.AS 46 688;AS 2005 1513.AS 2009 4239].

  4. SR 0.193.501

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