Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

0.274.15Multilateral International Treaty04.11.1977

Abgeschlossen in New York am 20. Juni 1956
Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Dezember 19752
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 5. Oktober 1977
In Kraft getreten für die Schweiz am 4. November 1977

(Stand am 29. Januar 2016)

Präambel

In Anbetracht der Dringlichkeit einer Lösung des humanitären Problems, das sich aus der Lage bedürftiger Personen ergibt, die für ihren Unterhalt auf Personen im Ausland angewiesen sind,

in der Erwägung, dass die Geltendmachung von Unterhaltsklagen oder die Vollstreckung von Entscheidungen im Ausland mit schwerwiegenden rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten verbunden ist, und

entschlossen, dafür Sorge zu tragen, dass diese Probleme gelöst und diese Schwierigkeiten überwunden werden,

sind die Vertragsstaaten wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Gegenstand des Übereinkommens
  1. Dieses Übereinkommen hat den Zweck, einer Person – nachfolgend als Gläubiger bezeichnet –, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates befindet, die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zu erleichtern, die sie gegen eine andere Person – nachfolgend als Schuldner bezeichnet –, zu besitzen behauptet, die der Gerichtsbarkeit eines anderen Vertragsstaates untersteht. Dieser Zweck wird mit Hilfe von Stellen verwirklicht, die im Folgenden als Übermittlungs- und Empfangsstellen bezeichnet werden.
  2. Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechtswege ergänzen alle anderen nach innerstaatlichem oder internationalem Recht bestehenden Rechtswege, ersetzen diese aber nicht.
Art. 2 Bestimmung der Stellen
  1. Jeder Vertragsstaat bezeichnet in dem Zeitpunkt, an dem er seine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt eine oder mehrere Gerichts- oder Verwaltungsbehörden, die in seinem Gebiet als Übermittlungsstellen tätig werden.
  2. Jeder Vertragsstaat bezeichnet in dem Zeitpunkt, an dem er seine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, eine öffentliche oder private Stelle, die in seinem Gebiet als Empfangsstelle tätig wird.
  3. Jeder Vertragsstaat unterrichtet den Generalsekretär der Vereinten Nationen unverzüglich über die Bezeichnungen, die er nach den Absätzen 1 und 2 getroffen hat, und über die Änderungen, die nachträglich in dieser Hinsicht eintreten.
  4. Die Übermittlungs- und Empfangsstellen dürfen mit den Übermittlungs- und Empfangsstellen der anderen vertragsschliessenden Teile unmittelbar verkehren.
Art. 3 Einreichung von Gesuchen bei der Übermittlungsstelle
  1. Befindet sich ein Gläubiger im Gebiet eines Vertragsstaates, nachfolgend als Staat des Gläubigers bezeichnet, und untersteht der Schuldner der Gerichtsbarkeit eines anderen Vertragsstaates, nachfolgend als Staat des Schuldners bezeichnet, so kann der Gläubiger bei einer Übermittlungsstelle des Staates, in dem er sich befindet, ein Gesuch einreichen, mit dem er einen Unterhaltsanspruch gegen den Schuldner geltend macht.
  2. Jeder Vertragsstaat teilt dem Generalsekretär mit, welche Beweise nach dem Recht des Staates der Empfangsstelle für den Nachweis von Unterhaltsansprüchen in der Regel erforderlich sind, wie diese Beweise beigebracht und welche anderen Erfordernisse nach diesem Recht erfüllt werden müssen.
  3. Dem Gesuch sind alle erheblichen Urkunden beizufügen einschliesslich einer etwa erforderlichen Vollmacht, welche die Empfangsstelle ermächtigt, in Vertretung des Gläubigers tätig zu werden oder eine andere Person hierfür zu bestellen. Ferner ist ein Lichtbild des Gläubigers und, falls verfügbar, ein Lichtbild des Schuldners beizufügen.
  4. Die Übermittlungsstelle unternimmt alle geeigneten Schritte, um sicherzustellen, dass die Erfordernisse des in dem Staat der Empfangsstelle geltenden Rechts erfüllt werden; das Gesuch muss unter Berücksichtigung dieses Rechts mindestens folgendes enthalten:
    1. den Namen und die Vornamen, die Adresse, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und den Beruf (oder die Beschäftigung) des Gläubigers sowie gegebenenfalls den Namen und die Adresse seines gesetzlichen Vertreters;
    2. den Namen und die Vornamen des Schuldners; ferner, soweit der Gläubiger hiervon Kenntnis hat, die verschiedenen Adressen des Schuldners in den letzten fünf Jahren, sein Geburtsdatum, seine Staatsangehörigkeit und seinen Beruf;
    3. nähere Angaben über die Gründe, auf die der Anspruch gestützt wird, und über Art und Höhe des geforderten Unterhalts sowie Angaben, namentlich über die finanziellen und familiären Verhältnisse des Gläubigers und Schuldners.
Art. 4 Übermittlung der Unterlagen
  1. Die Übermittlungsstelle stellt die Unterlagen der Empfangsstelle des Staates des Schuldners zu, es sei denn, dass sie zu der Überzeugung gelangt, das Gesuch sei mutwillig gestellt.
  2. Bevor die Übermittlungsstelle die Unterlagen zustellt, überzeugt sie sich davon, dass die Schriftstücke den im Staat des Gläubigers geltenden Formvorschriften entsprechen.
  3. Die Übermittlungsstelle kann der Empfangsstelle ihre Ansicht darüber mitteilen, ob sie das Gesuch sachlich für begründet hält; sie kann auch empfehlen, dem Gläubiger das Armenrecht und die Befreiung von den Kosten zu gewähren.
Art. 5 Übermittlung von Urteilen und anderen gerichtlichen Titeln
  1. Die Übermittlungsstelle übersendet nach Artikel 4 auf Antrag des Gläubigers endgültige oder vorläufige Entscheidungen und andere gerichtliche Titel, die der Gläubiger bei einem zuständigen Gericht eines der vertragschliessenden Teile wegen der Leistung von Unterhalt erlangt hat und, falls notwendig und möglich, das Protokoll des Verfahrens, in dem die Entscheidung ergangen ist.
  2. Die in Absatz 1 erwähnten Entscheidungen und gerichtlichen Titel können an Stelle oder in Ergänzung der in Artikel 3 genannten Urkunden zugestellt werden.
  3. Die in Artikel 6 vorgesehenen Verfahren können entsprechend dem Recht des Staates des Schuldners entweder in einem Exequatur- oder Registrierungsverfahren oder in einer Klage bestehen, die sich auf einen nach Absatz 1 übersandten Titel stützt.
Art. 6 Aufgaben der Empfangsstelle
  1. Die Empfangsstelle unternimmt im Rahmen der ihr vom Gläubiger erteilten Ermächtigung und in seiner Vertretung alle zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs geeigneten Schritte; dazu gehört insbesondere eine Regelung des Anspruchs im Wege des Vergleichs und, falls erforderlich, die Einleitung und Durchführung einer Unterhaltsklage sowie die Vollstreckung einer Entscheidung oder eines anderen gerichtlichen Titels auf Leistung von Unterhalt.
  2. Die Empfangsstelle unterrichtet laufend die Übermittlungsstelle. Kann sie nicht tätig werden, so teilt sie der Übermittlungsstelle die Gründe hierfür mit und sendet die Unterlagen zurück.
  3. Ungeachtet der Vorschriften dieses Übereinkommens ist bei der Entscheidung aller Fragen, die sich bei einer Klage oder in einem Verfahren auf Leistung von Unterhalt ergeben, das Recht des Staates des Schuldners einschliesslich des internationalen Privatrechts dieses Staates anzuwenden.
Art. 7 Rechtshilfeersuchen

Kann nach dem Recht der beiden beteiligten Vertragsstaaten um Rechtshilfe ersucht werden, so sind folgende Bestimmungen anzuwenden:

  1. Ein Gericht, bei dem eine Unterhaltsklage anhängig ist, kann Rechtshilfeersuchen um Erhebung weiterer Beweise, sei es durch Urkunden oder durch andere Beweismittel, entweder an das zuständige Gericht des anderen Vertragsstaates oder an jede andere Behörde oder Stelle richten, welche der andere Vertragsstaat, in dessen Gebiet das Ersuchen ausgeführt werden soll, bestimmt hat.
  2. Um den Parteien die Anwesenheit oder Vertretung zu ermöglichen, hat die ersuchte Behörde der beteiligten Empfangs- und Übermittlungsstelle sowie dem Schuldner den Zeitpunkt und den Ort der Durchführung des Rechtshilfeersuchens mitzuteilen.
  3. Rechtshilfeersuchen sind mit möglichster Beschleunigung auszuführen; ist ein Ersuchen nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang bei der ersuchten Behörde ausgeführt worden, so sind der ersuchenden Behörde die Gründe für die Nichterledigung oder Verzögerung mitzuteilen.
  4. Für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen werden Gebühren oder Kosten irgendwelcher Art nicht erstattet.
  5. Die Ausführung eines Rechtshilfeersuchens darf nur abgelehnt werden, 1. wenn die Echtheit des Dokumentes nicht feststeht;

2. wenn der Vertragsstaat, in dessen Gebiet das Ersuchen ausgeführt werden soll, der Auffassung ist, dass die Ausführung seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit beeinträchtigen könnte.

Art. 8 Änderung von Entscheidungen

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten auch für Gesuche, die auf eine Änderung von Unterhaltsentscheidungen gerichtet sind.

Art. 9 Befreiungen und Erleichterungen
  1. In Verfahren nach diesem Übereinkommen geniessen die Gläubiger die gleiche Behandlung und dieselben Befreiungen von der Zahlung von Kosten und Gebühren wie die Bewohner oder Staatsangehörigen des Staates, in dem die Klage eingereicht wird.
  2. Die Gläubiger sind nicht verpflichtet, wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Aufenthalts als Sicherheit für die Prozesskosten oder andere Zwecke eine Garantieerklärung beizubringen oder eine Zahlung oder Hinterlegung vorzunehmen.
  3. Die Übermittlungs- und Empfangsstellen erheben für ihre Tätigkeit, die sie auf Grund dieses Übereinkommens leisten, keine Gebühren.
Art. 10 Überweisung von Geldbeträgen

Bestehen nach dem Recht eines Vertragsstaates Beschränkungen für die Überweisung von Geldbeträgen in das Ausland, so hat dieser Vertragsstaat Überweisungen, die zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen oder zur Deckung von Auslagen für Verfahren nach diesem Übereinkommen bestimmt sind, den grösstmöglichen Vorrang zu gewähren.

Art. 11 Bundesstaatsklausel

Bei Bundesstaaten oder solchen Staaten, die nicht Einheitsstaaten sind, finden nachstehende Bestimmungen Anwendung:

  1. Mit Bezug auf die Artikel dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit der Gesetzgebung des Bundes fällt, sind die Verpflichtungen der Bundesregierung die gleichen wie diejenigen der Vertragsstaaten, die nicht Bundesstaaten sind;
  2. Die Artikel dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit der Gesetzgebung jedes der Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone fällt, die nach der Bundesverfassung nicht verpflichtet sind, gesetzliche Massnahmen zu ergreifen, bringt die Bundesregierung so bald als möglich und in empfehlendem Sinne den zuständigen Behörden der Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone zur Kenntnis;
  3. Ein Bundesstaat, der Vertragspartner dieses Übereinkommens ist, gibt auf das ihm vom Generalsekretär übermittelte Ersuchen jedes anderen Vertragsstaates eine Darstellung über die im Bund und seinen Gliedstaaten geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der Praxis in Bezug auf irgend eine Bestimmung des Übereinkommens; darin wird dargelegt, inwieweit diese Bestimmung durch einen gesetzgeberischen Akt oder eine andere Massnahme wirksam geworden ist.
Art. 12 Örtlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind auf alle Gebiete ohne Selbstregierung, Treuhand- oder andere Gebiete, für deren internationale Beziehungen ein Vertragsstaat verantwortlich ist, anzuwenden, es sei denn, dass er bei der Ratifikation des Übereinkommens oder bei seinem Beitritt erklärt hat, dass es auf eines oder mehrere dieser Gebiete keine Anwendung findet. Jeder Vertragsstaat, der eine solche Erklärung abgegeben hat, kann in der Folge jederzeit durch eine an den Generalsekretär zu richtende Mitteilung die Anwendung des Übereinkommens auf irgendeines oder alle dieser Gebiete ausdehnen.

Art. 13 Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt
  1. Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1956 zur Unterzeichnung durch jedes Mitglied der Vereinten Nationen und jeden Nichtmitgliedstaat auf, der dem Statut des Internationalen Gerichtshofes3beigetreten ist, der Mitglied einer Spezialorganisation ist oder der vom Wirtschafts- und Sozialrat eingeladen wurde, Vertragsstaat dieses Übereinkommens zu werden.
  2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.
  3. Die in Absatz 1 angeführten Staaten können jederzeit diesem Übereinkommen beitreten. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.
Art. 14 Inkrafttreten
  1. Dieses Übereinkommen tritt am dreissigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach Artikel 13 in Kraft.
  2. Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach der Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 15 Kündigung
  1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch Mitteilung an den Generalsekretär kündigen. Die Kündigung kann sich auch auf einige oder alle der in Artikel 12 erwähnten Gebiete beziehen.
  2. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär wirksam; Fälle, die zur Zeit des Wirksamwerdens der Kündigung anhängig sind, bleiben davon unberührt.
Art. 16 Prüfung von Streitigkeiten

Entsteht zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens eine Streitigkeit und wurde die Streitigkeit nicht auf andere Weise beigelegt, so ist sie dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten. Die Streitigkeit ist entweder durch Bekanntgabe einer dahingehenden Vereinbarung oder durch einseitigen Antrag einer am Streit beteiligten Partei beim Gerichtshof anhängig zu machen.

Art. 17 Vorbehalte
  1. Macht ein Staat im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitritts einen Vorbehalt zu einem Artikel dieses Übereinkommens, so übermittelt der Generalsekretär den Wortlaut des Vorbehalts allen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sowie den andern in Artikel 13 erwähnten Staaten. Jeder Vertragsstaat, der dem Vorbehalt widerspricht, kann innerhalb von neunzig Tagen nach dem Zeitpunkt dieser Übermittlung dem Generalsekretär bekanntgeben, dass er den Vorbehalt nicht anerkennt; in einem solchen Fall tritt das Übereinkommen zwischen dem Staat, der Widerspruch erhoben hat, und dem Staat, der den Vorbehalt gemacht hat, nicht in Kraft. Jeder später beitretende Staat kann eine solche Erklärung bei seinem Beitritt abgeben.
  2. Ein Vertragsstaat kann einen Vorbehalt, den er gemacht hat, jederzeit zurückziehen; er hat dies dem Generalsekretär mitzuteilen.
Art. 18 Gegenseitigkeit

Ein Vertragsstaat darf sich gegenüber einem andern Vertragsstaat nur insoweit auf dieses Übereinkommen berufen, als er selbst daran gebunden ist.

Art. 19 Mitteilungen des Generalsekretärs
  1. Der Generalsekretär verständigt alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und die in Artikel 13 erwähnten Nichtmitgliedstaaten über:
    1. die Bekanntmachung nach Artikel 2 Absatz 3;
    2. die Mitteilungen nach Artikel 3 Absatz 2;
    3. die Erklärungen und Mitteilungen nach Artikel 12;
    4. die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 13;
    5. den Zeitpunkt an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 14 Absatz 1 in Kraft getreten ist;
    6. die Kündigungen nach Artikel 15 Absatz 1;
    7. die Vorbehalte und Mitteilungen nach Artikel 17.
  2. Der Generalsekretär unterrichtet ferner alle Vertragsstaaten über Revisionsanträge und die Antworten darauf, die nach Artikel 20 eingegangen sind.
Art. 20 Revision
  1. Jeder Vertragsstaat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Mitteilung die Revision dieses Übereinkommens beantragen.
  2. Der Generalsekretär übermittelt diese Mitteilung jedem der Vertragsstaaten mit dem Ersuchen, ihm innerhalb von vier Monaten bekannt zu geben, ob er die Einberufung einer Konferenz zur Beratung der vorgeschlagenen Revision für wünschenswert erachtet. Spricht sich die Mehrheit der Vertragsstaaten für die Einberufung einer Konferenz aus, so wird sie durch den Generalsekretär einberufen.
Art. 21 Sprachen und Hinterlegung des Übereinkommens

Die Originalausfertigung dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, Französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär hinterlegt; dieser übermittelt allen in Artikel 13 erwähnten Staaten beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Algerien*10. September1969 B10. Oktober1969
Argentinien*29. November1972 B29. Dezember1972
Australien*12. Februar1985 B14. März1985
Norfolk-Insel12. Februar1985 B14. März1985
Barbados18. Juni1970 B18. Juli1970
Belarus14. November1996 B14. Dezember1996
Belgien1. Juli1966 B31. Juli1966
Bosnien und Herzegowina1. September1993 N6. März1992
Brasilien14. November196014. Dezember1960
Burkina Faso27. August1962 B26. September1962
Chile9. Januar1961 B8. Februar1961
Chinesisches Taipei (Taiwan)25. Juni195725. Juli1957
Dänemark22. Juni195922. Juli1959
Deutschland20. Juli195919. August1959
Ecuador4. Juni19744. Juli1974
Estland8. Januar1997 B7. Februar1997
Finnland13. September1962 B13. Oktober1962
Frankreich*24. Juni196024. Juli1960
Französisch Guyana24. Juni1960 B24. Juli1960
Französisch Polynesien24. Juni1960 B24. Juli1960
Guadeloupe24. Juni1960 B24. Juli1960
Martinique24. Juni1960 B24. Juli1960
Neukaledonien24. Juni1960 B24. Juli1960
Réunion24. Juni1960 B24. Juli1960
St. Pierre und Miquelon24. Juni1960 B24. Juli1960
Griechenland1. November19651. Dezember1965
Guatemala25. April195725. Mai1957
Haiti12. Februar195814. März1958
Heiliger Stuhl5. Oktober19644. November1964
Irland26. Oktober1995 B25. November1995
Israel*4. April195725. Mai1957
Italien28. Juli195827. August1958
Kap Verde13. September1985 B13. Oktober1985
Kasachstan28. März2000 B27. April2000
Kirgisistan27. Mai2004 B26. Juni2004
Kolumbien10. November199910. Dezember1999
Kroatien20. September1993 N8. Oktober1991
Liberia16. September2005 B16. Oktober2005
Luxemburg1. November1971 B1. Dezember1971
Marokko18. März1957 B25. Mai1957
Mazedonien10. März1994 N17. November1991
Mexiko23. Juli199222. August1992
Moldau*24. Juli2006 B23. August2006
Monaco28. Juni196128. Juli1961
Montenegro23. Oktober2006 N3. Juni2006
Neuseelanda26. Februar1986 B28. März1986
Niederlande*31. Juli196230. August1962
Curaçao12. August1969 B12. August1969
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
12. August1969 B12. August1969
Sint Maarten12. August1969 B12. August1969
Niger15. Februar1965 B17. März1965
Norwegen25. Oktober1957 B24. November1957
Österreich16. Juli196915. August1969
Pakistan14. Juli1959 B13. August1959
Philippinen21. März196820. April1968
Polen**13. Oktober1960 B12. November1960
Portugal25. Januar1965 B24. Februar1965
Rumänien10. April1991 B10. Mai1991
Schweden*1. Oktober195831. Oktober1958
Schweiz5. Oktober1977 B4. November1977
Serbien12. März2001 N27. April1992
Seychellen*1. November2004 B1. Dezember2004
Slowakei**28. Mai1993 N1. Januar1993
Slowenien6. Juli1992 N25. Juni1991
Spanien6. Oktober1966 B5. November1966
Sri Lanka7. August19586. September1958
Suriname12. Oktober1979 B11. November1979
Tschechische Republik**30. September1993 N1. Januar1993
Tunesien*16. Oktober1968 B15. November1968
Türkei2. Juni1971 B2. Juli1971
Ukraine*19. September2006 B19. Oktober2006
Ungarn23. Juli1957 B22. August1957
Uruguay18. September1995 B18. Oktober1995
Vereinigtes Königreich* **13. März1975 B12. April1975
Insel Man29. November1984 B1. Dezember1984
Jersey30. Juli200330. Juli2003
Zentralafrikanische Republik15. Oktober1962 B14. November1962
Zypern8. Mai1986 B7. Juni1986
* Vorbehalte und Erklärungen. ** Einwendungen. Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Das Übereink. ist nicht anwendbar auf die Cookinseln, Niue und Tokelau.

Footnotes

  1. Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

  2. AS 1977 1909

  3. SR 0.193.501