Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüberschreitende Datenübermittlung

0.235.11Multilateral International Treaty01.04.2008

Abgeschlossen in Strassburg am 8. November 2001

Von der Bundesversammlung genehmigt am 24. März 20061

Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 20. Dezember 2007

Inkrafttreten für die Schweiz am 1. April 2008

(Stand am 12. Juli 2023)

Präambel

Die Vertragsparteien dieses Zusatzprotokolls zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, das am 28. Januar 19812in Strassburg zur Unterzeichnung aufgelegt wurde (im Folgenden «das Übereinkommen»),

in der Überzeugung, dass Aufsichtsbehörden, die Ihre Aufgaben in vollständiger Unabhängigkeit wahrnehmen, ein Bestandteil eines wirksamen Schutzes des Menschen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind;

in Anbetracht der Bedeutung, die der Informationsübermittlung zwischen den Völkern zukommt;

in der Erwägung, dass es angesichts des zunehmenden grenzüberschreitenden Austausches personenbezogener Daten erforderlich ist, im Zusammenhang mit einem solchen Austausch personenbezogener Daten den wirksamen Schutz der Menschenrechte und grundlegenden Freiheiten und insbesondere des Rechtes auf Schutz der Privatsphäre zu gewährleisten,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Aufsichtsbehörden
  1. Jede Vertragspartei sieht mindestens eine Behörde vor, die dafür zuständig ist, die Einhaltung jener innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu gewährleisten, durch die die in Kapitel II und III des Übereinkommens bzw. in diesem Protokoll festgelegten Grundsätze umgesetzt werden.

    1. Zu diesem Zweck sind die besagten Behörden insbesondere befugt, Ermittlungen durchzuführen und einzuschreiten sowie Klagen anzustrengen bzw. den zuständigen Justizbehörden Verstösse gegen innerstaatliche Rechtsvorschriften, die der Umsetzung der Grundsätze gemäss Absatz 1 Artikel 1 dieses Protokolls dienen, zur Kenntnis zu bringen.
    2. Jede Aufsichtsbehörde hört innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches die Beschwerden von Personen in Bezug auf den Schutz ihrer Rechte und grundlegenden Freiheiten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten an.
  2. Die Aufsichtsbehörden sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben völlig unabhängig.

  3. Entscheidungen der Aufsichtsbehörden, die zu Beschwerden Anlass geben, können vor Gericht angefochten werden.

  4. In Übereinstimmung mit den Bestimmungen gemäss Kapitel IV und vorbehältlich der Bestimmungen gemäss Artikel 13 des Übereinkommens arbeiten die Aufsichtsbehörden in dem zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Masse zusammen, indem sie insbesondere alle sachdienlichen Informationen miteinander austauschen.

Art. 2 Grenzüberschreitende Übermittlung personenbezogener Daten an Empfänger, die nicht der Rechtshoheit einer Vertragspartei unterliegen
  1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass personenbezogene Daten nur dann an Empfänger, die der Rechtshoheit eines Staates, bzw. einer Organisation unterliegen, der bzw. die nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, übermittelt werden, wenn dieser Staat bzw. diese Organisation einen angemessenen Schutz für die beabsichtigte Datenübermittlung gewährleistet.
  2. Abweichend von den Bestimmungen gemäss Absatz 1 des Artikels 2 dieses Protokolls kann jede Vertragspartei die Übermittlung personenbezogener Daten zulassen: a. sofern dies im innerstaatlichen Recht vorgesehen ist: – um bestimmten Interessen des Betroffenen, bzw. – legitimen überwiegenden Interessen, insbesondere wichtigen öffentlichen Interessen, Rechnung zu tragen; oder b. sofern Sicherheitsvorkehrungen, die sich insbesondere aus vertraglichen Klauseln ergeben können, von dem für die Übermittlung Verantwortlichen getroffen werden und diese nach Auffassung der zuständigen Behörde und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht angemessen sind.
Art. 3 Schlussbestimmungen
  1. Die Vertragsparteien betrachten die Bestimmungen gemäss Artikel 1 und 2 dieses Protokolls als Zusatzartikel des Übereinkommens, und sämtliche Bestimmungen des Übereinkommens gelten entsprechend.

  2. Dieses Protokoll liegt für alle Signatarstaaten des Übereinkommens zur Unterzeichnung auf. Nachdem die Europäischen Gemeinschaften dem Übereinkommen unter den darin vorgesehenen Bedingungen beigetreten sind, können sie dieses Protokoll unterzeichnen. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Kein Unterzeichner dieses Protokolls darf es ratifizieren, annehmen oder genehmigen, sofern er nicht zuvor oder gleichzeitig das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat bzw. ihm beigetreten ist. Ratifikations-, Annahme- bzw. Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

    1. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf eine Frist von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf der Unterzeichner sich gemäss den Bestimmungen des Absatzes 2 des Artikels 3 als an das Protokoll gebunden erklärt haben.
    2. Für jeden Unterzeichner dieses Protokolls, der sich zu einem späteren Zeitpunkt als an das Protokoll gebunden erklärt, tritt das Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf eine Frist von drei Monaten, gerechnet vom Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- bzw. Genehmigungsurkunde folgt.
    1. Nach Inkrafttreten dieses Protokolls kann jeder Staat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, auch dem Protokoll beitreten.
    2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats, wobei die Beitrittsurkunde am ersten Tag des Monats wirksam wird, der auf eine Frist von drei Monaten, gerechnet vom Tag ihrer Hinterlegung, folgt.
    1. Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
    2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Ablauf einer Frist von drei Monaten, gerechnet vom Tag des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär, folgt.
  3. Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, den Europäischen Gemeinschaften und jedem anderen Staat, der diesem Protokoll beigetreten ist:

    1. jede Unterzeichnung;
    2. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
    3. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls gemäss Artikel 3;
    4. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichner dieses Protokoll unterschrieben.Geschehen zu Strassburg am 8. November 2001, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den Europäischen Gemeinschaften und allen zum Beitritt zum Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Inkrafttreten
Albanien14. Februar20051. Juni2005
Andorra6. Mai20081. September2008
Argentinien25. Februar20191. Juni2019
Armenien9. Mai20121. September2012
Bosnien und Herzegowina31. März20061. Juli2006
Bulgarien8. Juli20101. November2010
Dänemarka16. März20151. Juli2015
Deutschland*12. März20031. Juli2004
Estland28. Juli20091. November2009
Finnland11. Juli20121. November2012
Frankreich22. Mai20071. September2007
Georgien10. Januar201410. Mai2014
Irland5. Mai20091. September2009
Kap Verde*19. Juni2018 B1. Oktober2018
Kroatien21. Juni20051. Oktober2005
Lettland21. November20071. März2008
Liechtenstein28. Januar20101. Mai2010
Litauen2. März20041. Juli2004
Luxemburg23. Januar20071. Mai2007
Marokko24. Mai2019 B1. September2019
Mauritius*17. Juni2016 B1. Oktober2016
Mexiko29. Juni2018 B1. Oktober2018
Moldau28. September20111. Januar2012
Monaco24. Dezember20081. April2009
Montenegro3. März20101. Juli2010
Niederlandeb8. September20041. Januar2005
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
10. Oktober201010. Oktober2010
Nordmazedonien26. September20081. Januar2009
Österreich4. April20081. August2008
Polen12. Juli20051. November2005
Portugal11. Januar20071. Mai2007
Rumänien15. Februar20061. Juni2006
Schweden8. November20011. Juli2004
Schweiz20. Dezember20071. April2008
Senegal25. August2016 B1. Dezember2016
Serbien8. Dezember20081. April2009
Slowakei24. Juli20021. Juli2004
Spanien*3. Juni20101. Oktober2010
Tschechische Republik24. September20031. Juli2004
Tunesien18. Juli2017 B1. November2017
Türkei*11. Juli20161. November2016
Ukraine30. September20101. Januar2011
Ungarn4. Mai20051. September2005
Uruguay10. April2013 B1. August2013
Zypern17. März20041. Juli2004
* Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates:www.coe.int> Deutsch > Mehr > Vertragsbüro > Gesamtverzeichnis eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Das Zusatzprotokoll findet keine Anwendung auf die Färöer und Grönland. b Für das Königreich in Europa.

Footnotes

  1. AS 2008 729

  2. SR 0.235.1

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