Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, revidiert in Genf am 13. Mai 1977

0.232.112.9Multilateral International Treaty22.04.1986

Abgeschlossen in Genf am 13. Mai 1977
Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. September 19851
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 22. Januar 1986
In Kraft getreten für die Schweiz am 22. April 1986

(Stand am 5. Juni 2024)

Art. 1 Bildung eines besonderen Verbandes; Annahme einer internationalen Klassifikation, Begriffsbestimmung und Sprachen der Klassifikation

1)  Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband und nehmen eine gemeinsame Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (im folgenden als «die Klassifikation» bezeichnet) an.

2)  Die Klassifikation besteht aus

i) einer Klasseneinteilung, gegebenenfalls mit erläuternden Anmerkungen; ii) einer alphabetischen Liste der Waren und Dienstleistungen (im folgenden als «alphabetische Liste» bezeichnet) mit Angabe der Klasse, in welche die einzelne Ware oder Dienstleistung eingeordnet ist.

3)  Die Klassifikation umfasst

i) die Klassifikation, die 1971 von dem im Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum2vorgesehenen Internationalen Büro für geistiges Eigentum (im folgenden als «Internationales Büro» bezeichnet) veröffentlicht wurde, wobei jedoch davon auszugehen ist, dass die der Klasseneinteilung in dieser Veröffentlichung beigefügten erläuternden Anmerkungen solange als vorläufig und als Empfehlungen anzusehen sind, bis erläuternde Anmerkungen zur Klasseneinteilung von dem in Artikel 3 erwähnten Sachverständigenausschuss erstellt werden; ii) die Änderungen und Ergänzungen, die nach Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 19573und der Stockholmer Fassung dieses Abkommens vom 14. Juli 19674vor Inkrafttreten der gegenwärtigen Fassung in Kraft getreten sind; iii) alle nach Artikel 3 dieser Fassung des Abkommens erfolgenden Abänderungen, die nach Artikel 4 Absatz 1 dieser Fassung in Kraft treten.

4)  Die Klassifikation ist in englischer und in französischer Sprache abgefasst, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind.

    1. Die in Absatz 3 Ziffer i) bezeichnete Klassifikation mit den in Absatz 3 Ziffer ii) bezeichneten Änderungen und Ergänzungen, die vor dem Zeitpunkt, zu dem diese Fassung des Abkommens zur Unterzeichnung aufgelegt wird, in Kraft getreten sind, ist in einer beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden als «Generaldirektor» und als «Organisation» bezeichnet) hinterlegten Urschrift in französischer Sprache enthalten. Die in Absatz 3 Ziffer ii) bezeichneten Änderungen und Ergänzungen, die nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Fassung des Abkommens zur Unterzeichnung aufgelegt wird, in Kraft treten, werden ebenfalls in einer Urschrift in französischer Sprache beim Generaldirektor hinterlegt.
    2. Der englische Wortlaut der in Buchstabe a) bezeichneten Texte wird von dem in Artikel 3 bezeichneten Sachverständigenausschuss unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Fassung des Abkommens erstellt. Seine Urschrift wird beim Generaldirektor hinterlegt.
    3. Die in Absatz 3 Ziffer iii) bezeichneten Abänderungen werden in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache beim Generaldirektor hinterlegt.

6)  Amtliche Texte der Klassifikation werden vom Generaldirektor nach Beratung mit den beteiligten Regierungen entweder auf Grund einer von diesen Regierungen vorgeschlagenen Übersetzung oder unter Zuhilfenahme anderer Mittel, die keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt des besonderen Verbandes oder auf die Organisation haben, in arabischer, deutscher, italienischer, portugiesischer, russischer und spanischer Sprache sowie in anderen Sprachen erstellt, welche die in Artikel 5 genannte Versammlung bestimmen kann.

7)  Die alphabetische Liste gibt bei jeder Waren‑ oder Dienstleistungsbezeichnung eine der Sprache, in der sie abgefasst ist, entsprechende Ordnungsnummer an sowie

i) bei der in englischer Sprache abgefassten alphabetischen Liste die Ordnungsnummer, die dieselbe Bezeichnung in der in französischer Sprache abgefassten alphabetischen Liste hat, und umgekehrt; ii) bei einer nach Absatz 6 abgefassten alphabetischen Liste die Ordnungsnummer, die dieselbe Bezeichnung in der in englischer Sprache abgefassten alphabetischen Liste oder in der in französischer Sprache abgefassten alphabetischen Liste hat.

Art. 2 Rechtliche Bedeutung und Anwendung der Klassifikation

1)  Vorbehaltlich der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen hat die Klassifikation die Wirkung, die ihr jedes Land des besonderen Verbandes beilegt. Insbesondere bindet die Klassifikation die Länder des besonderen Verbandes weder hinsichtlich der Beurteilung des Schutzumfangs der Marke noch hinsichtlich der Anerkennung der Dienstleistungsmarken.

2)  Jedes Land des besonderen Verbandes behält sich vor, die Klassifikation als Haupt‑ oder Nebenklassifikation anzuwenden.

3)  Die zuständigen Behörden der Länder des besonderen Verbandes werden in den Urkunden und amtlichen Veröffentlichungen über die Eintragung von Marken die Nummern der Klassen der Klassifikation angeben, in welche die Waren oder Dienstleistungen gehören, für welche die Marke eingetragen ist.

4)  Die Tatsache, dass eine Benennung in die alphabetische Liste aufgenommen ist, berührt in keiner Weise die Rechte, die an dieser Benennung etwa bestehen.

Art. 3 Sachverständigenausschuss

1)  Es wird ein Sachverständigenausschuss gebildet, in dem jedes Land des besonderen Verbandes vertreten ist.

    1. Der Generaldirektor kann und, wenn der Sachverständigenausschuss es beantragt, wird Länder ausserhalb des besonderen Verbandes, die Mitglieder der Organisation oder Vertragsparteien der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums5sind, einladen, sich in den Sitzungen des Sachverständigenausschusses durch Beobachter vertreten zu lassen.
    2. Der Generaldirektor lädt die auf dem Gebiet der Marken spezialisierten zwischenstaatlichen Organisationen, von deren Mitgliedländern mindestens eines dem besonderen Verband angehört, ein, sich in den Sitzungen des Sachverständigenausschusses durch Beobachter vertreten zu lassen.
    3. Der Generaldirektor kann und, wenn der Sachverständigenausschuss es beantragt, wird Vertreter anderer zwischenstaatlicher und internationaler nichtstaatlicher Organisationen einladen, an den sie interessierenden Beratungen teilzunehmen.

3)  Der Sachverständigenausschuss

i) entscheidet über Abänderungen der Klassifikation; ii) richtet an die Länder des besonderen Verbandes Empfehlungen, um den Gebrauch der Klassifikation zu erleichtern und ihre einheitliche Anwendung zu fördern; iii) trifft alle sonstigen Massnahmen, die, ohne finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt des besonderen Verbandes oder auf die Organisation zu haben, zur Erleichterung der Anwendung der Klassifikation durch die Entwicklungsländer beitragen; iv) ist berechtigt, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einzusetzen.

4)  Der Sachverständigenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin wird den in Absatz 2 Buchstabe b) bezeichneten zwischenstaatlichen Organisationen, die zur Weiterentwicklung der Klassifikation massgeblich beitragen können, die Möglichkeit eingeräumt, an den Sitzungen der Unterausschüsse und Arbeitsgruppen teilzunehmen.

5)  Vorschläge für Abänderungen in der Klassifikation können von der zuständigen Behörde jedes Landes des besonderen Verbandes, vom Internationalen Büro, von jeder nach Absatz 2 Buchstabe b) im Sachverständigenausschuss vertretenen zwischenstaatlichen Organisation und von jedem Land oder jeder Organisation, das oder die vom Sachverständigenausschuss eigens dazu aufgefordert worden ist, unterbreitet werden. Die Vorschläge werden dem Internationalen Büro übermittelt, das sie den Mitgliedern des Sachverständigenausschusses und den Beobachtern spätestens zwei Monate vor der Tagung des Sachverständigenausschusses, in deren Verlauf sie geprüft werden sollen, unterbreitet.

6)  Jedes Land des besonderen Verbandes verfügt über eine Stimme.

    1. Vorbehaltlich des Buchstabens b) fasst der Sachverständigenausschuss seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der vertretenen und abstimmenden Länder des besonderen Verbandes.
    2. Beschlüsse über die Annahme von Änderungen der Klassifikation bedürfen einer Mehrheit von vier Fünfteln der vertretenen und abstimmenden Länder des besonderen Verbandes. Als Änderung ist jede Überführung von Waren oder Dienstleistungen aus einer Klasse in eine andere oder jede Bildung einer neuen Klasse anzusehen.
    3. Die in Absatz 4 genannte Geschäftsordnung sieht, ausser in besonderen Fällen, vor, dass die Annahme von Änderungen der Klassifikation am Ende bestimmter Zeiträume erfolgt; die Länge jedes Zeitraums wird vom Sachverständigenausschuss festgesetzt.

8)  Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

Art. 4 Notifikation, Inkrafttreten und Veröffentlichung der Abänderungen

1)  Das Internationale Büro notifiziert den zuständigen Behörden der Länder des besonderen Verbandes die vom Sachverständigenausschuss beschlossenen Abänderungen sowie die Empfehlungen des Sachverständigenausschusses. Die Änderungen treten sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Absendung der Notifikation in Kraft. Jede andere Abänderung tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, den der Sachverständigenausschuss bei der Annahme der Abänderung festlegt.

2)  Das Internationale Büro nimmt die in Kraft getretenen Abänderungen in die Klassifikation auf. Diese Abänderungen werden in den Zeitschriften veröffentlicht, die von der in Artikel 5 genannten Versammlung bestimmt werden.

Art. 5 Versammlung des besonderen Verbandes

1 a) Der besondere Verband hat eine Versammlung, die sich aus den Ländern zusammensetzt, die diese Fassung des Abkommens ratifiziert haben oder ihr beigetreten sind.

  1. Die Regierung jedes Landes wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.
  2. Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat.

2) a) Die Versammlung, vorbehaltlich der Artikel 3 und 4, i) behandelt alle Fragen betreffend die Erhaltung und die Entwicklung des besonderen Verbandes sowie die Anwendung dieses Abkommens;

ii) erteilt dem Internationalen Büro Weisungen für die Vorbereitung der Revisionskonferenzen unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahmen der Länder des besonderen Verbandes, die diese Fassung des Abkommens weder ratifiziert haben noch ihr beigetreten sind;

iii) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Generaldirektors der Organisation (im Folgenden als «Generaldirektor» bezeichnet) betreffend den besonderen Verband und erteilt ihm alle zweckdienlichen Weisungen in Fragen, die in die Zuständigkeit des besonderen Verbandes fallen;

iv) legt das Programm fest, beschliesst den Zweijahres6‑Haushaltsplan des besonderen Verbandes und billigt seine Rechnungsabschlüsse;

v) beschliesst die Finanzvorschriften des besonderen Verbandes;

vi) bildet, ausser dem in Artikel 3 genannten Sachverständigenausschuss, die anderen Sachverständigenausschüsse und Arbeitsgruppen, die sie zur Verwirklichung der Ziele des besonderen Verbandes für zweckdienlich hält;

vii) bestimmt, welche Nichtmitgliedländer des besonderen Verbandes, welche zwischenstaatlichen und welche internationalen nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden;

viii) beschliesst Änderungen der Artikel 5 bis 8;

ix) nimmt jede andere Handlung vor, die zur Erreichung der Ziele des besonderen Verbandes geeignet ist;

x) nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die sich aus diesem Abkommen ergeben.

b) Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation.

3) a) Jedes Mitgliedland der Versammlung verfügt über eine Stimme.

b) Die Hälfte der Mitgliedländer der Versammlung bildet das Quorum (die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestzahl).

c) Ungeachtet des Buchstabens b) kann die Versammlung Beschlüsse fassen, wenn während einer Tagung die Zahl der vertretenen Länder zwar weniger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel der Mitgliedländer der Versammlung beträgt; jedoch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Versammlung nur dann wirksam, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Das Internationale Büro teilt diese Beschlüsse den Mitgliedländern der Versammlung mit, die nicht vertreten waren, und lädt sie ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt der Mitteilung an schriftlich ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntzugeben. Entspricht nach Ablauf der Frist die Zahl der Länder, die auf diese Weise ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntgegeben haben, mindestens der Zahl der Länder, die für die Erreichung des Quorums während der Tagung gefehlt hatte, so werden die Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist.

d) Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 2 fasst die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

e) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

f) Ein Delegierter kann nur ein Land vertreten und nur in dessen Namen abstimmen.

g) Die Länder des besonderen Verbandes, die nicht Mitglied der Versammlung sind, werden zu den Sitzungen der Versammlung als Beobachter zugelassen.

4) a) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle zwei7Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar, abgesehen von aussergewöhnlichen Fällen, zu derselben Zeit und an demselben Ort wie die Generalversammlung der Organisation.

b) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, wenn ein Viertel der Mitgliedländer der Versammlung es verlangt.

c) Die Tagesordnung jeder Tagung wird vom Generaldirektor vorbereitet.

5)  Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

Art. 6 Internationales Büro
    1. Die Verwaltungsaufgaben des besonderen Verbandes werden vom Internationalen Büro wahrgenommen.
    2. Das Internationale Büro bereitet insbesondere die Sitzungen der Versammlung und des Sachverständigenausschusses sowie aller anderen Sachverständigenausschüsse und Arbeitsgruppen, die die Versammlung oder der Sachverständigenausschuss bilden kann, vor und besorgt das Sekretariat dieser Organe.
    3. Der Generaldirektor ist der höchste Beamte des besonderen Verbandes und vertritt diesen Verband.

2)  Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Mitglieder des Personals nehmen ohne Stimmrecht teil an allen Sitzungen der Versammlung und des Sachverständigenausschusses sowie aller anderen Sachverständigenausschüsse oder Arbeitsgruppen, die die Versammlung oder der Sachverständigenausschuss bilden kann. Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts wegen Sekretär dieser Organe.

    1. Das Internationale Büro bereitet nach den Weisungen der Versammlung die Konferenzen zur Revision der Bestimmungen des Abkommens mit Ausnahme der Artikel 5 bis 8 vor.
    2. Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung der Revisionskonferenzen zwischenstaatliche sowie internationale nichtstaatliche Organisationen konsultieren.
    3. Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen dieser Konferenzen teil.

4)  Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden.

Art. 7 Finanzen
    1. Der besondere Verband hat einen Haushaltsplan.
    2. Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes umfasst die eigenen Einnahmen und Ausgaben des besonderen Verbandes, dessen Beitrag zum Haushaltsplan der gemeinsamen Ausgaben der Verbände sowie gegebenenfalls den dem Haushaltsplan der Konferenz der Organisation zur Verfügung gestellten Betrag.
    3. Als gemeinsame Ausgaben der Verbände gelten die Ausgaben, die nicht ausschliesslich dem besonderen Verband, sondern auch einem oder mehreren anderen von der Organisation verwalteten Verbänden zuzurechnen sind. Der Anteil des besonderen Verbandes an diesen gemeinsamen Ausgaben entspricht dem Interesse, das der besondere Verband an ihnen hat.

2)  Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes wird unter Berücksichtigung der Notwendigkeit seiner Abstimmung mit den Haushaltsplänen der anderen von der Organisation verwalteten Verbände aufgestellt.

3)  Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes umfasst folgende Einnahmen: i) Beiträge der Länder des besonderen Verbandes; ii) Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des besonderen Verbandes; iii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen des Internationalen Büros, die den besonderen Verband betreffen; iv) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen; v) Mieten, Zinsen und andere verschiedene Einkünfte. 4) a) Jedes Land des besonderen Verbandes wird zur Bestimmung seines Beitrags im Sinne des Absatzes 3 Ziffer 1) in die Klasse eingestuft, in die es im Pariser Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums eingestuft ist, und zahlt seine Jahresbeiträge auf der Grundlage der für diese Klasse im Pariser Verband festgesetzten Zahl von Einheiten. b) Der Jahresbeitrag jedes Landes des besonderen Verbandes besteht aus einem Betrag, der in demselben Verhältnis zu der Summe der Jahresbeiträge aller Länder zum Haushaltsplan des besonderen Verbandes steht wie die Zahl der Einheiten der Klasse, in die das Land eingestuft ist, zur Summe der Einheiten aller Länder. c) Die Beiträge werden am 1. Januar jedes Jahres fällig. d) Ein Land, das mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand ist, kann sein Stimmrecht in keinem der Organe des besonderen Verbandes ausüben, wenn der rückständige Betrag die Summe der von ihm für die zwei vorhergehenden vollen Jahre geschuldeten Beiträge erreicht oder übersteigt. Jedoch kann jedes dieser Organe einem solchen Land gestatten, das Stimmrecht in diesem Organ weiter auszuüben, wenn und solange es überzeugt ist, dass der Zahlungsrückstand eine Folge aussergewöhnlicher und unabwendbarer Umstände ist. e) Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines neuen Rechnungsjahres beschlossen, so wird der Haushaltsplan des Vorjahres nach Massgabe der Finanzvorschriften übernommen.

5)  Die Höhe der Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des besonderen Verbandes wird vom Generaldirektor festgesetzt, der der Versammlung darüber berichtet.

    1. Der Verband hat einen Betriebsmittelfonds, der durch eine einmalige Zahlung jedes Landes des besonderen Verbandes gebildet wird. Reicht der Fonds nicht mehr aus, so beschliesst die Versammlung seine Erhöhung.
    2. Die Höhe der erstmaligen Zahlung jedes Landes zu diesem Fonds oder sein Anteil an dessen Erhöhung ist proportional zu dem Beitrag dieses Landes für das Jahr, in dem der Fonds gebildet oder die Erhöhung beschlossen wird.
    3. Dieses Verhältnis und die Zahlungsbedingungen werden von der Versammlung auf Vorschlag des Generaldirektors und nach Äusserung des Koordinierungsausschusses der Organisation festgesetzt.
    1. Das Abkommen über den Sitz, das mit dem Land geschlossen wird, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, sieht vor, dass dieses Land Vorschüsse gewährt, wenn der Betriebsmittelfonds nicht ausreicht. Die Höhe dieser Vorschüsse und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden, sind in jedem Fall Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen diesem Land und der Organisation.
    2. Das unter Buchstabe a) bezeichnete Land und die Organisation sind berechtigt, die Verpflichtung zur Gewährung von Vorschüssen durch schriftliche Notifikation zu kündigen. Die Kündigung wird drei Jahre nach Ablauf des Jahres wirksam, in dem sie notifiziert worden ist.

8)  Die Rechnungsprüfung wird nach Massgabe der Finanzvorschriften von einem oder mehreren Ländern des besonderen Verbandes oder von aussenstehenden Rechnungsprüfern vorgenommen, die mit ihrer Zustimmung von der Versammlung bestimmt werden.

Art. 8 Änderungen der Artikel 5 bis 8

1)  Vorschläge zur Änderung der Artikel 5, 6, 7 und dieses Artikels können von jedem Mitgliedland der Versammlung oder vom Generaldirektor vorgelegt werden. Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie in der Versammlung beraten werden, den Mitgliedländern der Versammlung mitgeteilt.

2)  Jede Änderung der in Absatz 1 bezeichneten Artikel wird von der Versammlung beschlossen. Der Beschluss erfordert drei Viertel der abgegebenen Stimmen; jede Änderung des Artikels 5 und dieses Absatzes erfordert jedoch vier Fünftel der abgegebenen Stimmen.

3)  Jede Änderung der in Absatz 1 bezeichneten Artikel tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmässig zustandegekommenen Annahme des Änderungsvorschlags von drei Vierteln der Länder, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Mitglied der Versammlung waren, beim Generaldirektor eingegangen sind. Jede auf diese Weise angenommene Änderung der genannten Artikel bindet alle Länder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Mitglied der Versammlung sind oder später Mitglied werden; jedoch bindet die Änderung, die die finanziellen Verpflichtungen der Länder des besonderen Verbandes erweitert, nur die Länder, die die Annahme dieser Änderung notifiziert haben.

Art. 9 Ratifikation und Beitritt; Inkrafttreten

1)  Jedes Land des besonderen Verbandes kann diese Fassung des Abkommens ratifizieren, wenn es sie unterzeichnet hat, oder ihr beitreten, wenn es sie nicht unterzeichnet hat.

2)  Jedes dem besonderen Verband nicht angehörende Vertragsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums8kann dieser Fassung des Abkommens beitreten und dadurch ein Land des besonderen Verbandes werden.

3)  Die Ratifikations‑ und Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.

    1. Diese Fassung des Abkommens tritt drei Monate, nachdem die folgenden Bedingungen erfüllt sind, in Kraft:
    2. sechs oder mehr Länder haben ihre Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden hinterlegt;
    ii) mindestens drei dieser Länder sind Länder, die zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Fassung zur Unterzeichnung aufgelegt wird, Länder des besonderen Verbandes sind. b) Das Inkrafttreten nach Buchstabe a) ist für die Länder wirksam, die mindestens drei Monate vor diesem Inkrafttreten Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben. c) Für jedes Land, das nicht unter Buchstabe b) fällt, tritt diese Fassung des Abkommens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung seiner Ratifikation oder seines Beitritts durch den Generaldirektor in Kraft, sofern in der Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. In diesem Fall tritt diese Fassung des Abkommens für das betreffende Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.

5)  Die Ratifikation oder der Beitritt bewirkt von Rechts wegen die Annahme aller Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vorteilen dieser Fassung des Abkommens.

6)  Nach dem Inkrafttreten dieser Fassung des Abkommens kann ein Land frühere Fassungen dieses Abkommens nicht mehr ratifizieren oder ihnen beitreten.

Art. 10 Geltungsdauer

Dieses Abkommen hat dieselbe Geltungsdauer wie die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums9.

Art. 11 Revision

1)  Dieses Abkommen kann von Zeit zu Zeit von Konferenzen der Länder des besonderen Verbandes Revisionen unterzogen werden.

2)  Die Einberufung einer Revisionskonferenz wird von der Versammlung beschlossen.

3)  Die Artikel 5 bis 8 können entweder durch eine Revisionskonferenz oder nach Artikel 8 geändert werden.

Art. 12 Kündigung

1)  Jedes Land kann diese Fassung des Abkommens durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen. Diese Kündigung bewirkt zugleich die Kündigung aller früheren Fassungen dieses Abkommens, die das kündigende Land ratifiziert hat oder denen es beigetreten ist, und hat nur Wirkung für das Land, das sie erklärt hat; für die übrigen Länder des besonderen Verbandes bleibt das Abkommen in Kraft und wirksam.

2)  Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist.

3)  Das in diesem Artikel vorgesehene Kündigungsrecht kann von einem Land nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem es Mitglied des besonderen Verbandes geworden ist.

Art. 13 Verweisung auf Artikel 24 der Pariser Verbandsübereinkunft

Die Bestimmungen des Artikels 24 der Stockholmer Fassung von 196710der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums sind auf dieses Abkommen anzuwenden; falls jedoch diese Bestimmungen in Zukunft geändert werden, so ist die letzte Änderung auf dieses Abkommen für die Länder des besonderen Verbandes anzuwenden, die durch diese Änderung gebunden sind.

Art. 14 Unterzeichnung; Sprachen; Aufgaben der Hinterlegungsstelle; Notifikationen
    1. Diese Fassung des Abkommens wird in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache unterzeichnet, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind, und beim Generaldirektor hinterlegt.
    2. Amtliche Texte dieser Fassung des Abkommens werden vom Generaldirektor nach Beratung mit den beteiligten Regierungen und innerhalb von zwei Monaten nach der Unterzeichnung dieser Fassung in den beiden anderen Sprachen, Russisch und Spanisch, erstellt, in denen, neben den in Buchstabe a) genannten Sprachen, verbindliche Texte des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum11unterzeichnet wurden.
    3. Amtliche Texte dieser Fassung des Abkommens werden vom Generaldirektor nach Beratung mit den beteiligten Regierungen in arabischer, deutscher, italienischer und portugiesischer Sprache sowie in anderen Sprachen erstellt, welche die Versammlung bestimmen kann.

2)  Diese Fassung des Abkommens liegt bis zum 31. Dezember 1977 zur Unterzeichnung auf.

    1. Der Generaldirektor übermittelt zwei von ihm beglaubigte Abschriften des unterzeichneten Textes dieser Fassung des Abkommens den Regierungen aller Länder des besonderen Verbandes sowie der Regierung jedes anderen Landes, die es verlangt.
    2. Der Generaldirektor übermittelt zwei von ihm beglaubigte Abschriften jeder Änderung dieser Fassung des Abkommens den Regierungen aller Länder des besonderen Verbandes sowie der Regierung jedes anderen Landes, die es verlangt.

4)  Der Generaldirektor lässt diese Fassung des Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.

5)  Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Vertragsländer der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums12

i) die Unterzeichnungen nach Absatz 1; ii) die Hinterlegungen von Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden nach Artikel 9 Absatz 3; iii) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Fassung des Abkommens nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a); iv) die Annahme der Änderungen dieser Fassung nach Artikel 8 Absatz 3; v) die Zeitpunkte, zu denen diese Änderungen in Kraft treten; vi) die Kündigungen, die nach Artikel 12 eingehen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diese Fassung des Abkommens unterschrieben.Geschehen in Genf am 13. Mai 1977.(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Ägypten18. März2005 B18. Juni2005
Albanien19. Juni2003 B19. September2003
Antigua und Barbuda25. März2019 B25. Juni2019
Argentinien24. Oktober2007 B24. Januar2008
Armenien6. Dezember2004 B6. März2005
Aserbaidschan14. Juli2003 B14. Oktober2003
Australien4. Januar19786. Februar1979
Bahrain15. September2005 B15. Dezember2005
Barbados12. Dezember1984 B12. März1985
Belarus12. März1998 B12. Juni1998
Belgien9. August198420. November1984
Benin3. April1978 B6. Februar1979
Bosnien und Herzegowina2. Juni1993 N6. März1992
Bulgarien27. November2000 B27. Februar2001
China5. Mai1994 B9. August1994
Hongkong22. November201227. Februar2013
Macau1. November199920. Dezember1999
Dänemark3. März1981 B3. Juni1981
Deutschland28. September198112. Januar1982
Dominica8. Juni2000 B8. September2000
Estland24. Februar1996 B27. Mai1996
Finnland12. Juli19786. Februar1979
Frankreich18. Januar198022. April1980
Überseeische Departemente
und Gebiete
18. Januar198022. April1980
Georgien29. November2002 B28. Februar2003
Griechenland7. August1998 B7. November1998
Guinea5. August1996 B5. November1996
Indien7. Juni2019 B7. September2019
Indonesien7. Juli2023 B7. Oktober2023
Iran12. April2018 B12. Juli2018
Irland31. Oktober19786. Februar1979
Island23. Dezember1994 B9. April1995
Israel25. Juni2021 B25. September2021
Italien18. November198219. Februar1983
Jamaika7. November2005 B7. Februar2006
Japan17. November1989 B20. Februar1990
Jordanien14. August2008 B14. November2008
Kanada17. März2019 B17. Juni2019
Kasachstan24. Januar2002 B24. April2002
Kirgisistan10. September1998 B10. Dezember1998
Korea (Nord-)6. März1997 B6. Juni1997
Korea (Süd-)8. Oktober1998 B8. Januar1999
Kroatien28. Juli1992 N8. Oktober1991
Kuba26. September1995 B26. Dezember1995
Lettland29. September1994 B1. Januar1995
Liechtenstein14. November1986 B14. Februar1987
Litauen22. November1996 B22. Februar1997
Luxemburg16. September198321. Dezember1983
Malawi24. Juli1995 B24. Oktober1995
Malaysia28. Juni2007 B28. September2007
Mexiko21. Dezember2000 B21. März2001
Moldau1. September1997 B1. Dezember1997
Monaco5. Februar19819. Mai1981
Mongolei16. März2001 B16. Juni2001
Montenegro16. November2012 B16. Februar2013
Mosambik18. Oktober2001 B18. Januar2002
Neuseelanda16. Juli2013 B16. Oktober2013
Niederlande11. Mai197915. August1979
Aruba2. Februar199428. Februar1994
Nordmazedonien23. Juli19938. September1991
Norwegen6. April19817. Juli1981
Österreich19. Mai198221. August1982
Paraguay31. Mai2021 B31. August2021
Peru*18. Juli2022 B18. Oktober2022
Polen4. Dezember1996 B4. März1997
Portugal30. April198230. Juli1982
Rumänien31. März1998 B30. Juni1998
Russland23. September198730. Dezember1987
Saudi-Arabien22. April2021 B22. Juli2021
Schweden6. November19786. Februar1979
Schweiz22. Januar198622. April1986
Serbien17. September2010 B17. Dezember2010
Singapur18. Dezember1998 B18. März1999
Slowakei30. Dezember1992 N1. Januar1993
Slowenien12. Juni1992 N25. Juni1991
Spanien2. Februar19799. Mai1979
St. Kitts und Nevis27. Juli2005 B27. Oktober2005
St. Lucia18. Dezember2000 B18. März2001
Suriname24. Juli1981 B16. Dezember1981
Syrien28. Dezember2004 B28. März2005
Tadschikistan14. Februar1994 N25. Dezember1991
Tansania14. Juni1999 B14. September1999
Trinidad und Tobago20. Dezember1995 B20. März1996
Tschechische Republik18. Dezember1992 N1. Januar1993
Turkmenistan7. März2006 B7. Juni2006
Türkei1. Oktober1995 B1. Januar1996
Ukraine29. September2000 B29. Dezember2000
Ungarn19. Mai198221. August1982
Uruguay19. Oktober1999 B19. Januar2000
Usbekistan12. Oktober2001 B12. Januar2002
Vereinigte Arabische Emirate18. Januar2022 B18. April2022
Vereinigte Staaten29. November198329. Februar1984
Vereinigtes Königreich30. März19793. Juli1979
Gibraltar1. Oktober20201. Januar2021
Guernsey23. Dezember202023. März2021
Insel Man23. Dezember202023. März2021
* Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO):www.wipo.int/treaties/fr/classification/nice/eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a Das Abkommen gilt nicht für Tokelau.

Footnotes

  1. AS 1986 531

  2. SR 0.230

  3. SR 0.232.112.7

  4. SR 0.232.112.8

  5. SR 0.232.01 , 0.232.0 2 , 0.232.0 3 , 0.232.0 4

  6. Gemäss Beschluss der Versammlung vom 2. Okt. 1979.

  7. Gemäss Beschluss der Versammlung vom 2. Okt. 1979.

  8. SR 0.232.01 , 0.232.02 , 0.232.03 , 0.232.04

  9. SR 0.232.01 , 0.232.02 , 0.232.03 , 0.232.04

  10. SR 0.232.04

  11. SR 0.230

  12. SR 0.232.01 , 0.232.02 , 0.232.03 , 0.232.04