Übereinkommen über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale

0.231.173Multilateral International Treaty24.09.1993

Abgeschlossen In Brüssel am 21. Mai 1974
Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Juni 19922
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 24. Juni 1993
In Kraft getreten für die Schweiz am 24. September 1993

(Stand am 31. Mai 2017)

Die Vertragsstaaten,

im Bewusstsein, dass die Verwendung von Satelliten für die Verbreitung programmtragender Signale sowohl im Umfang als auch in der geographischen Reichweite rasch zunimmt,

in Besorgnis darüber, dass es kein weltweites System gibt, um die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale durch Verbreiter zu verhindern, für die sie nicht bestimmt sind, und dass dieser Mangel die Verwendung von Satellitenverbindungen beeinträchtigen kann;

in Anerkennung der diesbezüglichen Bedeutung der Interessen der Urheber, der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen;

in der Überzeugung, dass ein internationales System errichtet werden soll, das Massnahmen vorsieht, um die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale durch Verbreiter zu verhindern, für die sie nicht bestimmt sind;

eingedenk der Notwendigkeit, bereits in Kraft befindliche internationale Übereinkünfte einschliesslich des Internationalen Fernmeldevertrags und der zugehörigen Vollzugsordnung für den Funkdienst, in keiner Weise zu beeinträchtigen und insbesondere die weitere Annahme des Abkommens von Rom vom 26. Oktober 19613, das den ausübenden Künstlern, den Herstellern von Tonträgern und den Sendeunternehmen Schutz gewährt, in keiner Weise zu behindern,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet

i) «Signal» einen elektronisch erzeugten, zur Übertragung von Programmen geeigneten Träger; ii) «Programm» eine aufgenommene oder nicht aufgenommene Gesamtheit von Bildern, Tönen oder beiden, die in den letztlich zum Zweck der Verbreitung ausgestrahlten Signalen enthalten ist; iii) «Satellit» jede zur Übertragung von Signalen geeignete Vorrichtung im ausserirdischen Raum; iv) «ausgestrahltes Signal» jedes an oder über einen Satelliten geleitete programmtragende Signal; v) «abgeleitetes Signal» ein Signal, das durch Änderung der technischen Merkmale des ausgestrahlten Signals gewonnen wird, gleichviel ob inzwischen eine oder mehrere Festlegungen vorgenommen worden sind; vi) «Ursprungsunternehmen» die natürliche oder juristische Person, die darüber entscheidet, welches Programm die ausgestrahlten Signale tragen werden; vii) «Verbreiter» die natürliche oder juristische Person, die über die Übertragung der abgeleiteten Signale an die Allgemeinheit oder einen Teil der Allgemeinheit entscheidet; viii) «Verbreitung» die Tätigkeit, durch die ein Verbreiter abgeleitete Signale an die Allgemeinheit oder einen Teil der Allgemeinheit überträgt.

Art. 2

(1). Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, angemessene Massnahmen zu treffen, um die Verbreitung von programmtragenden Signalen in seinem Hoheitsgebiet oder von seinem Hoheitsgebiet aus durch einen Verbreiter zu verhindern, für den die an den Satelliten ausgestrahlten oder darüber geleiteten Signale nicht bestimmt sind. Diese Verpflichtung gilt für den Fall, dass das Ursprungsunternehmen Staatsangehöriger eines anderen Vertragsstaats ist und die verbreiteten Signale abgeleitete Signale sind. (2). In jedem Vertragsstaat, in dem die Anwendung der in Absatz 1 vorgesehenen Massnahmen zeitlich begrenzt ist, wird deren Dauer durch innerstaatliche Rechtsvorschriften festgelegt. Diese Dauer wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bei der Ratifikation, der Annahme oder dem Beitritt oder, wenn die diesbezüglichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften später in Kraft treten oder geändert werden, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Rechtsvorschriften oder ihrer Änderung schriftlich notifiziert. (3). Die in Absatz 1 vorgesehene Verpflichtung gilt nicht für die Verbreitung von abgeleiteten Signalen, die von Signalen stammen, die bereits durch einen Verbreiter, für den die ausgestrahlten Signale bestimmt waren, verbreitet worden sind.

Art. 3

Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden, wenn die von dem Ursprungsunternehmen oder für dieses ausgestrahlten Signale dazu bestimmt sind, von der Allgemeinheit unmittelbar vom Satelliten empfangen zu werden.

Art. 4

Kein Vertragsstaat ist verpflichtet, die in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Massnahmen anzuwenden, wenn die in seinem Hoheitsgebiet durch einen Verbreiter, für den die ausgestrahlten Signale nicht bestimmt sind, verbreiteten Signale

i) kurze, aus Berichten über Tagesereignisse bestehende Auszüge aus dem von den ausgestrahlten Signalen getragenen Programm tragen, jedoch nur in dem durch den Informationszweck der Auszüge gerechtfertigten Ausmass, oder ii) als Zitate kurze Auszüge aus dem von den ausgestrahlten Signalen getragenen Programm tragen, vorausgesetzt, dass die Zitate anständigen Gepflogenheiten entsprechen und durch ihren Informationszweck gerechtfertigt sind, oder, iii) falls es sich um das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats handelt, der nach der bestehenden Übung der Generalversammlung der Vereinten Nationen als Entwicklungsland angesehen wird, ein von den ausgestrahlten Signalen getragenes Programm tragen, vorausgesetzt, dass die Verbreitung ausschliesslich zu Zwecken des Unterrichts, einschliesslich der Erwachsenenbildung, oder der wissenschaftlichen Forschung geschieht.

Art. 5

Kein Vertragsstaat ist verpflichtet, dieses Übereinkommen auf Signale anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Staat ausgestrahlt worden sind.

Art. 6

Dieses Übereinkommen darf in keiner Weise als Beschränkung oder Beeinträchtigung des Schutzes ausgelegt werden, der den Urhebern, ausübenden Künstlern, Herstellern von Tonträgern oder Sendeunternehmen durch innerstaatliche Rechtsvorschriften oder internationale Übereinkünfte gewährt wird.

Art. 7

Dieses Übereinkommen darf in keiner Weise als Beschränkung des Rechtes eines Vertragsstaats auf Anwendung seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung von Monopolmissbräuchen ausgelegt werden.

Art. 8

(1). Mit Ausnahme der Absätze 2 und 3 sind keine Vorbehalte zu diesem Übereinkommen zulässig. (2). Jeder Vertragsstaat, dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften dies am 21. Mai 1974 vorsehen, kann durch eine beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegende schriftliche Notifikation erklären, dass für seine Zwecke die in Artikel 2 Absatz 1 enthaltenen Worte «für den Fall, dass das Ursprungsunternehmen Staatsangehöriger eines anderen Vertragsstaats ist» als durch die Worte «für den Fall, dass die Signale vom Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats aus ausgestrahlt werden» ersetzt angesehen werden.

(3) a) Jeder Vertragsstaat, der am 21. Mal 1974 den Schutz hinsichtlich der Verbreitung von programmtragenden Signalen durch Draht, Kabel oder andere ähnliche Verbindungsmittel an einen öffentlichen Abonnentenkreis beschränkt oder ausschliesst, kann durch eine beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegende schriftliche Notifikation erklären, dass er, soweit und solange seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Schutz beschränken oder ausschliessen, dieses Übereinkommen auf solche Verbreitungen nicht anwenden wird. b) Jeder Staat, der eine Notifikation nach Buchstabe a) hinterlegt hat, hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen jede Änderung seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften, durch die der Vorbehalt nach dem genannten Buchstaben unanwendbar oder in seiner Tragweite eingeschränkt wird, innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten schriftlich zu notifizieren.

Art. 9

(1). Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Es liegt bis zum 31. März 1975 für jeden Staat zur Unterzeichnung auf, der Mitglied der Vereinten Nationen, einer der mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebrachten Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder Vertragspartei des Statuts des Internationalen Gerichtshofs4ist. (2). Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation oder Annahme durch die Unterzeichnerstaaten. Es steht jedem der in Absatz 1 bezeichneten Staaten zum Beitritt offen. (3). Die Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. (4). Es besteht Einverständnis darüber, dass jeder Staat in dem Zeitpunkt, in dem er durch dieses Übereinkommen gebunden wird, nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften in der Lage sein muss, den Bestimmungen dieses Übereinkommens Wirkung zu verleihen.

Art. 10

(1). Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der fünften Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft. (2). Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der fünften Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde ratifziert, annimmt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen drei Monate nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.

Art. 11

(1). Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegende schriftliche Notifikation kündigen. (2). Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Tag des Eingangs der in Absatz 1 vorgesehenen Notifikation wirksam.

Art. 12

(1). Dieses Übereinkommen wird in einer Urschrift in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. (2). Amtliche Texte werden vom Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und vom Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum nach Konsultierung der beteiligten Regierungen in arabischer, deutscher, italienischer, niederländischer und portugiesischer Sprache hergestellt. (3). Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert den in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Staaten sowie dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, dem Generaldirektor der Welt-organisation für geistiges Eigentum, dein Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts und dem Generalsekretär der Internationalen Fernmelde-Union

i) die Unterzeichnungen dieses Übereinkommens, ii) die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden; iii) den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 10 Absatz 1; iv) die Hinterlegung jeder Notifikation nach Artikel 2 Absatz 2 oder nach Artikel 8 Absatz 2 oder 3 sowie ihren Wortlaut; v) den Eingang der Notifikationen von Kündigungen. (4). Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Staaten zwei beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.Geschehen zu Brüssel am 21. Mai 1974.(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Armenien13. September1993 B13. Dezember1993
Australien26. Juli1990 B26. Oktober1990
Bahrain1. Februar2007 B1. Mai2007
Benin18. Mai2017 B18. August2017
Bosnien und Herzegowina12. Januar1994 N6. März1992
Chile8. März2011 B8. Juni2011
Costa Rica25. März1999 B25. Juni1999
Deutschland*25. Mai197925. August1979
El Salvador22. April2008 B22. Juli2008
Griechenland22. Juli1991 B22. Oktober1991
Honduras7. Januar2008 B7. April2008
Italien*7. April19817. Juli1981
Jamaika12. Oktober1999 B12. Januar2000
Kenia6. Januar197625. August1979
Kolumbien20. Dezember2013 B20. März2014
Korea (Süd-)19. Dezember2011 B19. März2012
Kroatien26. Juli1993 N8. Oktober1991
Marokko31. März198330. Juni1983
Mazedonien2. September1997 N17. November1991
Mexiko18. März197625. August1979
Moldau28. Juli2008 B28. Oktober2008
Montenegro23. Oktober2006 N3. Juni2006
Nicaragua1. Dezember1975 B25. August1979
Oman18. Dezember2007 B18. März2008
Österreich6. Mai19826. August1982
Panama25. Juni1985 B25. September1985
Peru7. Mai1985 B7. August1985
Portugal11. Dezember1995 B11. März1996
Ruanda25. April2001 B25. Juli2001
Russland20. Oktober1988 B20. Januar1989
Schweiz24. Juni199324. September1993
Serbien12. März2001 N27. April1992
Singapur27. Januar2005 B27. April2005
Slowenien3. November1992 N25. Juni1991
Togo10. März2003 B10. Juni2003
Trinidad und Tobago*1. August1996 B1. November1996
Vereinigte Staaten7. Dezember19847. März1985
Vietnam12. Oktober2005 B12. Januar2006
* Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme derjenigen der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum: http://www.wipo.int/treaties/fr/
eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern,
bezogen werden.

Footnotes

  1. Gemäss Art. 12 Abs. 2

  2. Art. 1 Abs. 1 Bst. d des BB vom 4. Juni 1992 (AS 1993 2634)

  3. SR 0.231.171

  4. SR 0.193.501