Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger

0.231.172Multilateral International Treaty30.09.1993

Abgeschlossen in Genf am 29. Oktober 1971
Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Juni 19921

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 24. Juni 1993

In Kraft getreten für die Schweiz am 30. September 1993

(Stand am 23. Januar 2024)

Die Vertragsstaaten,

in Sorge über die weit verbreitete und zunehmende unerlaubte Vervielfältigung von Tonträgern und über den Schaden, der dadurch den Interessen der Urheber, ausübenden Künstler und Hersteller von Tonträgern zugefügt wird,

in der Überzeugung, dass der Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen solche Handlungen auch den ausübenden Künstlern und Urhebern zugute kommen wird, deren Darbietungen und Werke auf diese Tonträger aufgenommen worden sind,

in Anerkennung der wertvollen Arbeit, die die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und die Weltorganisation für geistiges Eigentum auf diesem Gebiet geleistet haben,

in dem Bestreben, bereits in Kraft befindliche internationale Verträge in keiner Weise zu beeinträchtigen und insbesondere die weitere Annahme des Abkommens von Rom vom 26. Oktober 19612, das den ausübenden Künstlern und Sendeunternehmen ebenso wie den Herstellern von Tonträgern Schutz gewährt, in keiner Weise zu behindern, haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Für die Zwecke dieses Übereinkommens versteht man unter:

  1. «Tonträger» jede ausschliesslich auf den Ton beschränkte Festlegung der Töne einer Darbietung oder anderer Töne;
  2. «Hersteller von Tonträgern» die natürliche oder juristische Person, die zum ersten Mal die Töne einer Darbietung oder andere Töne festlegt;
  3. «Vervielfältigungsstück» einen Gegenstand, der einem Tonträger unmittelbar oder mittelbar entnommene Töne enthält und der alle oder einen wesentlichen Teil der in dem Tonträger festgelegten Töne verkörpert;
  4. «Verbreitung an die Öffentlichkeit» jede Handlung, durch die Vervielfältigungsstücke eines Tonträgers der Allgemeinheit oder einem Teil der Allgemeinheit unmittelbar oder mittelbar angeboten werden.
Art. 2

Jeder Vertragsstaat schützt die Hersteller von Tonträgern, die Angehörige anderer Vertragsstaaten sind, gegen die Herstellung von Vervielfältigungsstücken ohne Zustimmung des Herstellers des Tonträgers und gegen die Einfuhr solcher Vervielfältigungsstücke, sofern die Herstellung oder die Einfuhr zum Zweck der Verbreitung an die Öffentlichkeit erfolgt, und auch gegen die Verbreitung solcher Vervielfältigungsstücke an die Öffentlichkeit.

Art. 3

Die Mittel zur Ausführung dieses Übereinkommens sind Sache der innerstaatlichen Gesetzgebung jedes Vertragsstaats; sie müssen eine oder mehrere der folgenden Regelungen umfassen: Schutz durch Gewährung eines Urheberrechts oder eines anderen besonderen Rechtes; Schutz durch Rechtsvorschriften über den unlauteren Wettbewerb; Schutz durch Strafbestimmungen.

Art. 4

Die Dauer des Schutzes ist Sache der innerstaatlichen Gesetzgebung jedes Vertragsstaats. Sofern die innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine bestimmte Schutzdauer vorsehen, darf sie jedoch nicht kürzer sein als zwanzig Jahre seit Ende entweder desjenigen Jahres, in dem die Töne, die der Tonträger verkörpert, zum ersten Mal festgelegt worden sind, oder desjenigen Jahres, in dem der Tonträger zum ersten Mal veröffentlicht worden ist.

Art. 5

Fordert ein Vertragsstaat in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften als Voraussetzung für den Schutz der Hersteller von Tonträgern die Erfüllung von Förmlichkeiten, so sind diese Erfordernisse als erfüllt anzusehen, wenn alle erlaubten Vervielfältigungsstücke des Tonträgers, die an die Öffentlichkeit verbreitet werden, oder ihre Umhüllungen einen Vermerk tragen, der aus dem Kennzeichen (P) in Verbindung mit der Angabe des Jahres der ersten Veröffentlichung besteht und in einer Weise angebracht ist, die klar erkennen lässt, dass der Schutz beansprucht wird; lassen die Vervielfältigungsstücke oder ihre Umhüllungen den Hersteller, seinen Rechtsnachfolger oder den Inhaber einer ausschliesslichen Lizenz nicht (durch den Namen, die Marke oder eine andere geeignete Bezeichnung) erkennen, so muss der Vermerk ausserdem den Namen des Herstellers, seines Rechtsnachfolgers oder des Inhabers der ausschliesslichen Lizenz enthalten.

Art. 6

Jeder Vertragsstaat, der den Schutz durch ein Urheberrecht oder ein anderes besonderes Recht oder durch Strafbestimmungen gewährt, kann in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Schutz der Hersteller von Tonträgern gleichartigen Beschränkungen unterwerfen, wie sie für den Schutz der Urheber von Werken der Literatur und Kunst zulässig sind. Jedoch darf eine Zwangslizenz nur vorgesehen werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. die Vervielfältigung ist ausschliesslich für den Gebrauch im Unterricht oder in der wissenschaftlichen Forschung bestimmt;
  2. die Lizenz ist nur für die Vervielfältigung im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, dessen zuständige Behörde die Lizenz erteilt hat, gültig und erstreckt sich nicht auf die Ausfuhr von Vervielfältigungsstücken;
  3. die Vervielfältigung aufgrund der Lizenz begründet einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die von der zuständigen Behörde unter anderem unter Berücksichtigung der Anzahl derjenigen Vervielfältigungsstücke festgesetzt wird, die unter der Lizenz hergestellt werden sollen.
Art. 7

(1). Dieses Übereinkommen darf in keiner Weise als Beschränkung oder Beeinträchtigung des Schutzes ausgelegt werden, der den Urhebern, ausübenden Künstlern, Herstellern von Tonträgern oder Sendeunternehmen durch innerstaatliche Rechtsvorschriften oder durch internationale Verträge gewährt wird. (2). Es ist Sache der innerstaatlichen Gesetzgebung jedes Vertragsstaats, den Umfang des Schutzes zu bestimmen, der den ausübenden Künstlern, deren Darbietungen auf einem Tonträger festgelegt sind, gegebenenfalls gewährt wird, sowie die Bedingungen, zu denen sie einen solchen Schutz geniessen. (3). Kein Vertragsstaat ist verpflichtet, die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf Tonträger anzuwenden, die vor dem Zeitpunkt festgelegt worden sind, in dem dieses Übereinkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt. (4). Jeder Vertragsstaat, dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften am 29. Oktober 1971 den Herstellern von Tonträgern einen ausschliesslich auf dem Merkmal des Ortes der ersten Festlegung beruhenden Schutz gewähren, kann durch eine beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegte Notifikation erklären, dass er dieses Merkmal anstelle des Merkmals der Staatsangehörigkeit des Herstellers anwenden wird.

Art. 8

(1). Das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum sammelt und veröffentlicht Informationen über den Schutz von Tonträgern. Jeder Vertragsstaat teilt dem Internationalen Büro so bald wie möglich alle neuen Gesetze und anderen amtlichen Texte auf diesem Gebiet mit. (2). Das Internationale Büro erteilt jedem Vertragsstaat auf Verlangen Auskünfte über Fragen, die dieses Übereinkommen betreffen, es unternimmt Untersuchungen und leistet Dienste zur Erleichterung des in diesem Übereinkommen vorgesehenen Schutzes. (3). Das Internationale Büro nimmt die in den Absätzen (1) und (2) bezeichneten Aufgaben, soweit es sich um Fragen handelt, die den Zuständigkeitsbereich der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur oder der Internationalen Arbeitsorganisation berühren, in Zusammenarbeit mit der jeweils betroffenen Organisation wahr.

Art. 9

(1). Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Es liegt bis 30. April 1972 für jeden Staat zur Unterzeichnung auf, der Mitglied der Vereinten Nationen, einer der mit den Vereinten Nationen verbundenen Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie‑Organisation ist oder das Statut des Internationalen Gerichtshofs3angenommen hat. (2). Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation oder Annahme durch die Unterzeichnerstaaten. Es steht jedem der in Absatz (1) bezeichneten Staaten zum Beitritt offen. (3). Die Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. (4). Es besteht Einverständnis darüber, dass jeder Staat in dem Zeitpunkt, in dem er durch dieses Übereinkommen gebunden wird, nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften in der Lage sein muss, den Bestimmungen dieses Übereinkommens Wirkung zu verleihen.

Art. 10

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Art. 11

(1). Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der fünften Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft. (2). Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der fünften Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum die Staaten gemäss Art. 13 Absatz (4) über die Hinterlegung der Urkunde dieses Staates unterrichtet. (3). Jeder Staat kann bei der Ratifikation, der Annahme oder dem Beitritt oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären, dass dieses Übereinkommen auf alle oder einzelne der Gebiete anwendbar ist, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist. Diese Notifikation wird drei Monate nach ihrem Eingang wirksam. (4). Absatz (3) darf jedoch keinesfalls dahin ausgelegt werden, dass er für einen Vertragsstaat die Anerkennung oder stillschweigende Hinnahme der tatsächlichen Lage eines Gebiets in sich schliesst, auf das dieses Übereinkommen durch einen anderen Vertragsstaat aufgrund von Absatz (3) anwendbar gemacht wird.

Art. 12

(1). Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation im eigenen Namen oder im Namen einzelner oder aller der in Artikel 11 Absatz (3) bezeichneten Gebiete kündigen. (2). Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingegangen ist.

Art. 13

(1). Dieses Übereinkommen wird in einer einzigen Ausfertigung in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache unterzeichnet; die vier Texte sind gleichermassen verbindlich.

(2). Amtliche Texte werden vom Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum nach Konsultierung der beteiligten Regierungen in arabischer, deutscher, italienischer, niederländischer und portugiesischer Sprache hergestellt.

(3). Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum, dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur sowie dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts:

  1. die Unterzeichnungen dieses Übereinkommens;
  2. die Hinterlegung von Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunden;
  3. den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;
  4. jede Erklärung, die gemäss Artikel 11 Absatz (3) notifiziert worden ist, und
  5. den Eingang der Notifikationen von Kündigungen.

(4). Der Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum unterrichtet die in Artikel 9 Absatz (1) bezeichneten Staaten über die Notifikationen, die bei ihm gemäss Absatz (3) eingegangen sind, und über alle gemäss Artikel 7 Absatz (4) abgegebenen Erklärungen. Er notifiziert diese Erklärungen auch dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur sowie dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts.

(5). Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt den in Artikel 9 Absatz (1) bezeichneten Staaten zwei beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.Geschehen zu Genf am 29. Oktober 1971.(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Ägypten15. Dezember1977 B23. April1978
Albanien26. März200126. Juni2001
Argentinien19. März1973 B30. Juni1973
Armenien31. Oktober2002 B31. Januar2003
Aserbaidschan1. Juni2001 B1. September2001
Australien12. März1974 B22. Juni1974
Barbados23. März1983 B29. Juli1983
Belarus17. Januar2003 B17 April2003
Bosnien und Herzegowina19. Februar200925. Mai2009
Brasilien6. August197528. November1975
Bulgarien31. Mai1995 B6. September1995
Burkina Faso14. Oktober1987 B30. Januar1988
Chile15. Dezember1976 B24. März1977
China5. Januar1993 B30. April1993
Hongkonga17. Juni19971. Juli1997
Costa Rica1. März1982 B17. Juni1982
Dänemark7. Dezember197624. März1977
Deutschland7. Februar197418. Mai1974
Ecuador4. Juni197414. September1974
El Salvador25. Oktober1978 B9. Februar1979
Estland28. Februar2000 B28. Mai2000
Fidschi15. Juni1972 B18. April1973
Finnland*18. Dezember197218. April1973
Frankreich12. September197218. April1973
Ghana4. November2016 B10. Februar2017
Griechenland2. November1993 B9. Februar1994
Guatemala14. Oktober1976 B1. Februar1977
Heiliger Stuhl4. April197718. Juli1977
Honduras16. November1989 B6. März1990
Indien1. November197412. Februar1975
Israel10. Januar19781. Mai1978
Italien*20. Dezember197624. März1977
Jamaika7. Oktober1993 B11. Januar1994
Japan19. Juni197814. Oktober1978
Kasachstan3. Mai2001 B3. August2001
Kenia6. Januar197621. April1976
Kirgisistan12. Juli2002 B12. Oktober2002
Kolumbien14. Februar199416. Mai1994
Kongo (Kinshasa)25. Juli1977 B29. November1977
Korea (Süd-)1. Juli1987 B10. Oktober1987
Kroatien20. Januar2000 B20. April2000
Lettland29. April1997 B23. August1997
Liberia16. September2005 B16. Dezember2005
Liechtenstein12. Juli199912. Oktober1999
Litauen27. Oktober1999 B27. Januar2000
Luxemburg25. November19758. März1976
Mexiko11. September197321. Dezember1973
Moldau17. April2000 B17. Juli2000
Monaco21. August19742. Dezember1974
Montenegro23. Oktober2006 N3. Juni2006
Neuseeland3. Mai1976 B13. August1976
Nicaragua10. Mai200010. August2000
Niederlandeb7. Juli1993 B12. Oktober1993
Nordmazedonien2. Dezember1997 B2. März1998
Norwegen10. April19781. August1978
Österreich6. Mai198221. August1982
Panama20. März197429. Juni1974
Paraguay30. Oktober1978 B13. Februar1979
Peru7. Mai1985 B24. August1985
Rumänien1. Juli1998 B1. Oktober1998
Russland9. Dezember1994 B13. März1995
Saudi-Arabien4. April2023 B4. Juli2023
Schweden18. Januar197318. April1973
Schweiz24. Juni199330. September1993
Serbien10. März200310. Juni2003
Slowakei28. Mai1993 N1. Januar1993
Slowenien9. Juli1996 B15. Oktober1996
Spanien16. Mai197424. August1974
St. Lucia2. Januar2001 B2. April2001
Tadschikistan26. November2012 B26. Februar2013
Togo10. März2003 B10. Juni2003
Trinidad und Tobago27. Juni1988 B1. Oktober1988
Tschechische Republik30. September1993 N1. Januar1993
Ukraine18. November1999 B18. Februar2000
Ungarn24. Februar1975 B28. Mai1975
Uruguay6. Oktober198218. Januar1983
Usbekistan25. Januar2019 B25. April2019
Venezuela30. Juli1982 B18. November1982
Vereinigte Staaten26. November197310. März1974
Vereinigtes Königreich5. Dezember197218. April1973
Bermudas4. Dezember19744. März1975
Britische Jungferninseln4. Dezember19744. März1975
Gibraltar4. Dezember19744. März1975
Insel Man4. Dezember19744. März1975
Kaimaninseln4. Dezember19744. März1975
Montserrat4. Dezember19744. März1975
Vietnam6. April2005 B6. Juli2005
Zypern25. Juni1993 B30. September1993
* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht.
Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum:www.wipo.int/treaties/fr> Français > Trouver et découvrir > Traités administrés par l’OMPI eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden. a Vom 4. März 1975 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem
1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 17. Juni 1997 ist das Übereinkommen seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar. b Für das Königreich in Europa.

Footnotes

  1. Art. 1 Abs. 1 Bst. c des BB vom 4. Juni 1992 (AS 1993 2634).

  2. SR 0.231.171

  3. SR 0.193.501

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