Welturheberrechts-Abkommen

0.231.0Multilateral International Treaty30.03.1956

Abgeschlossen in Genf am 6. September 1952
Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. Juni 19551
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 30. Dezember 1955

In Kraft getreten für die Schweiz am 30. März 1956

(Stand am 15. April 2010)

Die vertragschliessenden Staaten,

vom Wunsche beseelt, den Schutz des Urheberrechts an Werken der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst in allen Ländern zu gewährleisten,

überzeugt, dass eine Regelung des Schutzes des Urheberrechts, die, allen Nationen angemessen, in einem Weltabkommen niedergelegt ist und die bisher in Kraft befindlichen zwischenstaatlichen Ordnungen ergänzt, ohne ihnen Abbruch zu tun, zur Sicherung der Achtung vor den Menschenrechten und zur Förderung der Entwicklung der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst beitragen wird,

in der Gewissheit, dass eine solche für die ganze Welt bestimmte Regelung des Schutzes der Urheberrechte die Verbreitung der Geisteswerke erleichtern und zu einer besseren Verständigung unter den Nationen beitragen wird,

haben das Folgende beschlossen:

Art. I

Jeder vertragschliessende Staat verpflichtet sich, alle Bestimmungen zu treffen, die notwendig sind, um einen ausreichenden und wirksamen Schutz der Rechte der Urheber und anderer Inhaber von Urheberrechten an den Werken der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst, wie beispielsweise an Schriftwerken, an musikalischen, dramatischen und kinematographischen Werken sowie an Werken der Malerei, an Stichen und an Werken der Bildhauerei, zu gewähren.

Art. II
  1. Die veröffentlichten Werke der Angehörigen eines vertragschliessenden Staates sowie die zuerst in dem Gebiet eines solchen Staates veröffentlichten Werke geniessen in jedem anderen vertragschliessenden Staat den gleichen Schutz, den dieser andere Staat den zuerst in seinem eigenen Gebiet veröffentlichten Werken seiner Staatsangehörigen gewährt.
  2. Die nichtveröffentlichten Werke der Angehörigen eines vertragschliessenden Staates geniessen in jedem anderen vertragschliessenden Staat den gleichen Schutz, den dieser andere Staat den nichtveröffentlichten Werken seiner Staatsangehörigen gewährt.
  3. Für die Anwendung dieses Abkommens kann jeder vertragschliessende Staat durch seine Gesetzgebung seinen Staatsangehörigen die Personen gleichstellen, die ihren Wohnsitz in seinem Staatsgebiet haben.
Art. III
  1. Jeder vertragschliessende Staat, dessen Gesetzgebung als Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz die Erfüllung von Förmlichkeiten wie beispielsweise Hinterlegung, Registrierung, Vermerk, notarielle Beglaubigungen, Gebührenzahlung, Herstellung oder Veröffentlichung im eigenen Staatsgebiet fordert, hat diese Anforderungen für jedes durch dieses Abkommen geschützte und zuerst ausserhalb seines Staatsgebietes veröffentlichte Werk, dessen Urheber nicht sein Staatsangehöriger ist, als erfüllt anzusehen, wenn alle Exemplare des Werkes, die mit Zustimmung des Urhebers oder eines anderen Inhabers des Urheberrechts veröffentlicht worden sind, von der ersten Veröffentlichung des Werkes an das Kennzeichen © in Verbindung mit dem Namen des Inhabers des Urheberrechts und der Jahreszahl der ersten Veröffentlichung tragen; Kennzeichen, Name und Jahreszahl sind in einer Weise und an einer Stelle anzubringen, dass sie den Vorbehalt des Urheberrechts genügend zum Ausdruck bringen.
  2. Die Bestimmungen der Ziffer 1 dieses Artikels hindern keinen vertragschliessenden Staat, Förmlichkeiten oder andere Voraussetzungen für den Erwerb und die Ausübung des Urheberrechts bei Werken zu fordern, die zuerst in seinem Staatsgebiet veröffentlicht wurden, sowie, ohne Rücksicht auf den Ort der Veröffentlichung, bei Werken seiner eigenen Angehörigen.
  3. Die Bestimmungen der Ziffer 1 dieses Artikels hindern keinen vertragschliessenden Staat, von einer vor Gericht auftretenden Person zu verlangen, dass sie für die Durchführung des Rechtsstreites bestimmte Verfahrensvorschriften, wie beispielsweise die Vertretung des Klägers durch einen einheimischen Rechtsbeistand oder die Hinterlegung eines Exemplares des Werkes durch den Kläger bei dem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde oder bei beiden, erfüllt. Jedoch wird der Bestand des Urheberrechts durch die Nichterfüllung dieser Anforderungen nicht berührt. Auch dürfen solche Anforderungen an Angehörige eines anderen vertragschliessenden Staates nur insoweit gestellt werden, als der Staat, in dem der Schutz beansprucht wird, sie auch an seine eigenen Angehörigen stellt.
  4. Jeder vertragschliessende Staat ist verpflichtet, den unveröffentlichten Werken von Angehörigen der anderen vertragschliessenden Staaten Rechtsschutz ohne Erfüllung von Förmlichkeiten zu gewähren.
  5. Wenn ein vertragschliessender Staat für die Schutzdauer mehr als eine Frist vorsieht und wenn die erste Frist eine der in Artikel IV vorgeschriebenen Mindestzeiten überschreitet, so ist dieser Staat nicht verpflichtet, die Bestimmung der Ziffer I des Artikels III auf die zweite und die folgenden Fristen anzuwenden.
Art. IV
  1. Die Schutzdauer des Werkes wird durch das Gesetz des vertragschliessenden Staates, in dem der Schutz beansprucht wird, gemäss den in Artikel II enthaltenen und den nachfolgenden Bestimmungen geregelt.
  2. Bei den durch dieses Abkommen geschützten Werken soll die Schutzdauer mindestens die Lebenszeit des Urhebers und 25 Jahre nach seinem Tode umfassen.

Jedoch kann ein vertragschliessender Staat, der bei dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens für sein Gebiet, unter Abweichung von der Regel, die Schutzdauer für bestimmte Arten von Werken von der ersten Veröffentlichung des Werkes an berechnet, diese Aufnahmen aufrecht erhalten und sie auf andere Arten von Werken erstrecken. Für alle diese Arten darf die Schutzdauer nicht weniger als 25 Jahre nach der ersten Veröffentlichung betragen.

Jeder vertragschliessende Staat, der beim Inkrafttreten dieses Abkommens für sein Gebiet die Schutzdauer nicht vom Tode des Urhebers an berechnet, hat die Befugnis, sie von der ersten Veröffentlichung des Werkes oder gegebenenfalls von der der Veröffentlichung vorausgegangenen Registrierung an zu berechnen; die Schutzdauer darf nicht weniger als 25 Jahre seit der ersten Veröffentlichung oder gegebenenfalls der ihr vorausgegangenen Registrierung betragen.

Wenn die Gesetzgebung eines vertragschliessenden Staates zwei oder mehrere anschliessende Schutzfristen vorsieht, darf die Dauer der ersten Frist nicht weniger betragen als die Dauer einer der oben bestimmten Mindestzeiten. 3. Die Bestimmungen der Ziffer 2 dieses Artikels finden auf Werke der Photographie und der angewandten Kunst keine Anwendung. Jedoch darf in den vertragschliessenden Staaten, welche die Werke der Photographie schützen und den Werken der angewandten Kunst als Kunstwerken Schutz gewähren, die Schutzdauer dieser Werke nicht weniger als zehn Jahre betragen. 4. Kein vertragschliessender Staat ist verpflichtet, einem Werk einen längeren Schutz zu gewähren als den, der für Werke der betreffenden Art in dem vertragschliessenden Staat festgesetzt ist, in dem das Werk zuerst veröffentlicht wurde; ist das Werk nicht veröffentlicht, so braucht kein längerer Schutz gewährt zu werden als der, welcher in dem vertragschliessenden Staat, dem der Urheber angehört, für Werke der betreffenden Art festgesetzt ist.

Wenn die Gesetzgebung eines vertragschliessenden Staates zwei oder mehrere anschliessende Schutzfristen vorsieht, wird für die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen die Summe dieser Schutzfristen als die von diesem Staat gewährte Schutzdauer angesehen. Wenn jedoch, gleichviel aus welchem Grunde, ein bestimmtes Werk in dem betreffenden Staat während der zweiten oder einer der folgenden Fristen nicht geschützt wird, sind die anderen vertragschliessenden Staaten nicht verpflichtet, dieses Werk während der zweiten oder der folgenden Fristen zu schützen. 5. Für die Anwendung der Ziffer 4 dieses Artikels wird das Werk eines Angehörigen eines vertragschliessenden Staates, das zuerst in einem nichtvertragschliessenden Staat veröffentlicht worden ist, so angesehen, als sei es zuerst in dem vertragschliessenden Staat veröffentlicht worden, dem der Urheber angehört. 6. Im Falle der gleichzeitigen Veröffentlichung in zwei oder mehreren vertragschliessenden Staaten gilt das Werk für die Anwendung der Ziffer 4 dieses Artikels als zuerst in dem Staat veröffentlicht, der die kürzeste Schutzdauer gewährt. Als gleichzeitig in mehreren Staaten veröffentlicht gilt ein Werk, das in zwei oder mehreren Staaten innerhalb von dreissig Tagen nach seiner ersten Veröffentlichung erschienen ist.

Art. V
  1. Das Urheberrecht an den durch das vorliegende Abkommen geschützten Werken umfasst das ausschliessliche Recht, diese Werke zu übersetzen und die Übersetzung zu veröffentlichen, sowie das Recht, anderen die Übersetzung und die Veröffentlichung der Übersetzung zu gestatten.
  2. Den vertragschliessenden Staaten bleibt es jedoch vorbehalten, durch ihre Gesetzgebung das Übersetzungsrecht an Schriftwerken einzuschränken, aber nur nach Massgabe der folgenden Bestimmungen:

Wenn bis zum Ablauf von sieben Jahren nach der ersten Veröffentlichung eines Schriftwerkes keine Übersetzung dieses Werkes in die Landessprache oder gegebenenfalls in eine der Landessprachen eines vertragschliessenden Staates durch den Inhaber des Übersetzungsrechtes oder mit seiner Zustimmung veröffentlicht worden ist, kann jeder Angehörige des betreffenden Staates von der zuständigen Behörde dieses Staates eine nicht ausschliessliche Lizenz erhalten, das Werk in eine der Landessprachen zu übersetzen, in der das Werk noch nicht veröffentlicht ist, und diese Übersetzung zu veröffentlichen.

Die Lizenz kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nach Massgabe der Bestimmungen des Staates, in dem er das Ersuchen einreicht, nachweist, dass er die Zustimmung des Inhabers des Übersetzungsrechtes einzuholen versucht, dass er aber trotz gehöriger Bemühungen ihn nicht ausfindig zu machen oder seine Zustimmung nicht zu erlangen vermocht hat. Unter denselben Bedingungen kann die Lizenz erteilt werden, wenn das Werk in der betreffenden Sprache zwar veröffentlicht worden ist, alle Ausgaben aber vergriffen sind.

Vermag der Antragsteller den Inhaber des Übersetzungsrechtes nicht ausfindig zu machen, so hat er eine Abschrift seines Ersuchens an den Verleger zu senden, dessen Name auf dem Werk angegeben ist. Ist die Staatsangehörigkeit des Inhabers des Übersetzungsrechts bekannt, so hat er eine Abschrift auch an den diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Staates zu senden, dessen Angehöriger der Inhaber des Übersetzungsrechts ist, oder an eine besondere von der Regierung dieses Staates bezeichnete Stelle. Die Lizenz kann nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Absendung der Abschriften des Ersuchens erteilt werden.

Die vertragschliessenden Staaten haben in ihrer Gesetzgebung dafür zu sorgen, dass dem Inhaber des Übersetzungsrechts eine angemessene, der zwischenstaatlichen Übung entsprechende Vergütung bewilligt, die Zahlung und der Transfer dieser Vergütung bewirkt sowie eine einwandfreie Übersetzung des Werkes gewährleistet wird. Der Titel des Originalwerkes und der Name seines Verfassers müssen auf allen Exemplaren der Ausgabe im Druck angegeben werden. Die Lizenz darf nur zur Herausgabe der Übersetzung im Gebiet des vertragschliessenden Staates berechtigen, in dem der Antrag gestellt wurde. Die Einfuhr der Exemplare in einen anderen vertragschliessenden Staat und ihr Verkauf in diesem Staat sind zulässig, wenn die Sprache, in die das Werk übersetzt worden ist, eine Landessprache dieses Staates ist und wenn dessen eigene Gesetzgebung die Lizenz vorsieht und keine Bestimmungen in diesem Staat der Einfuhr und dem Verkauf entgegenstehen. In einem vertragschliessenden Staat, für den die vorstehenden Bedingungen nicht zutreffen, sind für Einfuhr und Verkauf die Gesetzgebung dieses Staates und die von ihm geschlossenen Verträge massgebend. Die Lizenz ist nicht übertragbar.

Die Lizenz ist zu versagen, wenn der Verfasser die Exemplare seines Werkes aus dem Verkehr zurückgezogen hat.

Art. VI

Eine «Veröffentlichung» im Sinne dieses Abkommens liegt vor, wenn das Werk in einer körperlichen Form vervielfältigt und der Öffentlichkeit durch Exemplare zugänglich gemacht wird, die es gestatten, das Werk zu lesen oder sonst mit dem Auge wahrzunehmen.

Art. VII

Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Werke oder auf Rechte an Werken, die beim Inkrafttreten des Abkommens in dem vertragschliessenden Staat, in dem der Schutz beansprucht wird, endgültig den Schutz verloren haben oder niemals geschützt waren.

Art. VIII
  1. Das vorliegende Abkommen wird das Datum vom 6. September 1952 tragen. Es wird bei dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt und bleibt während eines Zeitraumes von 120 Tagen nach diesem Datum für die Unterzeichnung durch alle Staaten offen. Es soll durch die Unterzeichnerstaaten ratifiziert oder angenommen werden.
  2. Jeder Staat, der das anliegende Abkommen nicht unterzeichnet hat, kann ihm beitreten.
  3. Ratifikation, Annahme oder Beitritt wird durch die Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde bei dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur bewirkt.
Art. IX
  1. Das vorliegende Abkommen tritt drei Monate nach der Hinterlegung von zwölf Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden in Kraft. Unter diesen müssen sich die Urkunden von vier Staaten befinden, die nicht Mitglieder des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst sind.
  2. In der Folgezeit tritt dieses Abkommen für jeden Staat drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. X
  1. Jeder Mitgliedstaat des vorliegenden Abkommens verpflichtet sich, im Einklang mit seiner Verfassung die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieses Abkommens zu gewährleisten.
  2. Vorausgesetzt wird, dass jeder Staat im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde nach seiner Gesetzgebung in der Lage ist, die Bestimmungen dieses Abkommens anzuwenden.
Art. XI
  1. Es wird ein Ausschuss von Regierungsvertretern gebildet, dem folgende Aufgaben obliegen:
    1. Prüfung der Fragen, die sich auf die Anwendung und Durchführung des vorliegenden Abkommens beziehen;
    2. Vorbereitung periodischer Revisionen dieses Abkommens;
    3. Prüfung aller anderen auf den zwischenstaatlichen Urheberrechtsschutz bezüglichen Fragen im Einvernehmen mit den verschiedenen interessierten zwischenstaatlichen Organisationen, insbesondere mit der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, mit dem Internationalen Verband zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst sowie mit der Organisation der Amerikanischen Staaten;
    4. Unterrichtung der vertragschliessenden Staaten über seine Tätigkeit.
  2. Der Ausschuss besteht aus Vertretern von zwölf vertragschliessenden Staaten, die im Hinblick auf eine angemessene Vertretung aller Teile der Welt und nach Massgabe der diesem Abkommen beigegebenen Entschliessung bestimmt werden.

Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, der Direktor des Büros des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst sowie der Generalsekretär der Organisation der Amerikanischen Staaten oder ihre Vertreter können an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.

Art. XII

Der Ausschuss der Regierungsvertreter beruft Revisionskonferenzen ein, wenn er es für notwendig erachtet oder wenn es von wenigstens zehn der vertragschliessenden Staaten oder, solange deren Zahl unter zwanzig bleibt, von der Mehrheit der vertragschliessenden Staaten verlangt wird.

Art. XIII

Jeder vertragschliessende Staat kann im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder später durch eine an den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur gerichtete Anzeige erklären, dass dieses Abkommen auf alle oder einen Teil der Länder oder Gebiete anwendbar ist, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Das Abkommen ist sodann auf die in der Anzeige bezeichneten Länder oder Gebiete nach Ablauf der in Artikel IX vorgesehenen Frist von drei Monaten anwendbar. Mangels einer solchen Anzeige ist dieses Abkommen auf solche Länder oder Gebiete nicht anwendbar.

Art. XIV
  1. Jeder vertragschliessende Staat kann dieses Abkommen im eigenen Namen oder im Namen von allen oder von einem Teil der Länder oder Gebiete kündigen, die Gegenstand einer Anzeige gemäss Artikel XIII waren. Die Kündigung erfolgt durch Anzeige an den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.
  2. Eine solche Kündigung wirkt nur für den Staat oder für das Land oder für das Gebiet, in dessen Namen sie erklärt worden ist, und erst zwölf Monate nach dem Tage des Eingangs der Anzeige.
Art. XV

Jede Streitfrage zwischen zwei oder mehreren vertragschliessenden Staaten über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens, die nicht auf dem Verhandlungswege beigelegt wird, soll zur Entscheidung vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden, sofern die beteiligten Staaten nicht eine andere Regelung vereinbaren.

Art. XVI
  1. Das vorliegende Abkommen wird in englischer, französischer und spanischer Sprache abgefasst. Die drei Texte werden unterzeichnet und sind in gleicher Weise massgebend.
  2. Offizielle Texte des vorliegenden Abkommens werden in deutscher, italienischer und portugiesischer Sprache abgefasst. Jeder vertragschliessende Staat oder jede Gruppe von vertragschliessenden Staaten kann durch den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, im Einvernehmen mit diesem, einen anderen Text in der Sprache seiner Wahl festlegen lassen.

Alle diese Texte werden dem unterzeichneten Text des Abkommens beigefügt.

Art. XVII
  1. Das vorliegende Abkommen berührt in keiner Weise die Bestimmungen der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst2und die Zugehörigkeit zu dem durch diese Übereinkunft geschaffenen Verband.
  2. Zur Ausführung der vorstehenden Ziffer wird diesem Artikel eine Erklärung beigefügt. Diese Erklärung ist ein wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens für die am 1. Januar 1951 durch die Berner Übereinkunft gebundenen sowie für die ihr später beigetretenen Staaten. Die Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens durch solche Staaten gilt zugleich als Unterzeichnung der Erklärung. Ratifikation, Annahme oder Beitritt zu dem Abkommen durch solche Staaten bedeuten in gleicher Weise Ratifikation, Annahme oder Beitritt zu dieser Erklärung.
Art. XVIII

Das vorliegende Abkommen lässt den Bestand der mehrseitigen oder zweiseitigen Abkommen oder Vereinbarungen über das Urheberrecht unberührt, die ausschliesslich zwischen zwei oder mehreren amerikanischen Republiken in Kraft sind oder in Kraft treten werden. Weichen die Bestimmungen solcher bereits bestehenden Abkommen oder Vereinbarungen von den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ab oder weichen die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens von denen eines neuen Abkommens oder einer neuen Vereinbarung ab, die nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens zwischen zwei oder mehreren amerikanischen Republiken abgeschlossen werden, so hat unter den Vertragsteilen das zuletzt abgeschlossene Abkommen oder die zuletzt abgeschlossene Vereinbarung den Vorrang. Unberührt bleiben die Rechte an einem Werk, die in einem vertragschliessenden Staat auf Grund bestehender Abkommen oder Vereinbarungen erworben wurden, bevor das vorliegende Abkommen für diesen Staat in Kraft getreten ist.

Art. XIX

Das vorliegende Abkommen lässt den Bestand der mehrseitigen oder zweiseitigen Abkommen oder Vereinbarungen über das Urheberrecht unberührt, die zwischen zwei oder mehreren vertragschliessenden Staaten in Kraft sind. Weichen die Bestimmungen eines solchen Abkommens oder einer solchen Vereinbarung von den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ab, so haben die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens den Vorrang. Unberührt bleiben die Rechte an einem Werk, die in einem vertragschliessenden Staat auf Grund bestehender Abkommen oder Vereinbarungen erworben wurden, bevor das vorliegende Abkommen für diesen Staat in Kraft getreten ist. Die Bestimmungen der Artikel XVII und XVIII des vorliegenden Abkommens werden durch diesen Artikel in keiner Weise berührt.

Art. XX

Vorbehalte zu dem vorliegenden Abkommen sind nicht zulässig.

Art. XXI

Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur übermittelt gehörig beglaubigte Abschriften des vorliegenden Abkommens den interessierten Staaten, dem Schweizerischen Bundesrat und zum Zwecke der Registrierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Er unterrichtet ausserdem alle interessierten Staaten über die Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden, über den Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens, über die Anzeigen gemäss Artikel XIII des vorliegenden Abkommens und über die Kündigungen gemäss Artikel XIV.

Zusatzerklärung zu Artikel XVII

Die Mitgliedstaaten des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst, die das Welturheberrechtsabkommen unterzeichnen, haben in dem Wunsche, ihre gegenseitigen Beziehungen auf der Grundlage des genannten Verbandes enger zu gestalten und jeden Konflikt zu vermeiden, der sich aus dem Nebeneinanderbestehen der Berner Übereinkunft3und des Weltabkommens ergeben könnte,

in allseitiger Übereinstimmung folgende Erklärung angenommen:

  1. Die Werke, die nach der Berner Übereinkunft als Ursprungsland ein Land haben, das nach dem 1. Januar 1951 aus dem durch die genannte Übereinkunft geschaffenen Verband ausgeschieden ist, werden durch das Welturheberrechtsabkommen in den Ländern des Berner Verbandes nicht geschützt.
  2. Das Welturheberrechtsabkommen ist in den Beziehungen zwischen den Ländern des Berner Verbandes auf den Schutz der Werke nicht anwendbar, die nach der Berner Übereinkunft als Ursprungsland ein Land des durch die genannte Übereinkunft geschaffenen Internationalen Verbandes haben.

Entschliessung zu Artikel XI

Die Staatenkonferenz des Urheberrechtes hat die Fragen erwogen, die sich auf den in Artikel XI des Abkommens vorgesehenen Ausschuss von Regierungsvertretern beziehen; sie

fasst folgende Entschliessung:

1.  Die ersten Mitglieder des Ausschusses sind die Vertreter folgender zwölf Staaten, derart, dass jeder dieser Staaten einen Vertreter und einen Stellvertreter bestellt: Argentinien, Brasilien, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Indien, Italien, Japan, Mexiko, Schweiz, Spanien, Vereinigte Staaten von Nordamerika.

2.  Der Ausschuss wird gebildet, sobald das Abkommen gemäss Artikel XI in Kraft tritt.

3.  Der Ausschuss wählt einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Er gibt sich seine Geschäftsordnung, welche die Anwendung der nachstehenden Regeln gewährleisten muss:

  1. Die gewöhnliche Dauer des Mandats der Vertreter beträgt sechs Jahre mit Auswechslung eines Drittels nach je zwei Jahren;
  2. vor dem Erlöschen des Mandats eines jeden Mitglieds entscheidet der Ausschuss darüber, welche Staaten nicht mehr in ihm vertreten sein sollen und welche Staaten aufgefordert werden, Vertreter zu bestellen. In erster Linie scheiden die Vertreter der Staaten aus, die das Abkommen nicht ratifiziert oder angenommen haben oder ihm nicht beigetreten sind;
  3. die verschiedenen Teile der Welt sollen in angemessener Weise vertreten sein;

und bringt den Wunsch zum Ausdruck,

die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur möge die Sorge für das Sekretariat des Ausschusses übernehmen.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten nach Hinterlegung ihrer Vollmachten dieses Abkommen unterzeichnet.Geschehen zu Genf, am 6. September neunzehnhundertzweiundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung.(Es folgen die Unterschriften)

Die Mitgliedstaaten des Welturheberrechtsabkommens (im folgenden Abkommen genannt), die diesem Protokoll beitreten,haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:1.  Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem vertragschliessenden Staat haben, werden für die Anwendung des Abkommens den Angehörigen dieses Staates gleichgestellt.2. a. Dieses Protokoll soll unterzeichnet und von den Unterzeichnerstaaten ratifiziert oder angenommen werden, auch steht der Beitritt gemäss den Bestimmungen des Artikels VIII des Abkommens offen. b. Dieses Protokoll tritt für jeden Staat mit der Hinterlegung der diesbezüglichen Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft, sofern dieser Staat bereits Mitglied des Abkommens ist.Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die hierzu gehörig bevollmächtigt sind, dieses Protokoll unterzeichnet.Geschehen zu Genf, am 6. September 1952, in englischer, französischer und spanischer Sprache, die in gleicher Weise massgebend sind, in einer einzigen Ausfertigung, die beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird. Der Generaldirektor wird beglaubigte Abschriften den Unterzeichnerstaaten, dem Schweizerischen Bundesrat sowie zum Zwecke der Registrierung dem Generalsekretär der vereinten Nationen übermitteln.(Es folgen die Unterschriften)

Zusatzprotokoll 2 betreffend die Anwendung dieses Abkommens auf Werke bestimmter internationaler Organisationen

Die Mitgliedstaaten des Welturheberrechtsabkommens (im folgenden Abkommen genannt), die diesem Protokoll beitreten,

haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:

    1. Der in Ziffer 1 des Artikels II des Abkommens vorgesehene Schutz findet auf die Werke Anwendung, die zuerst durch die Organisation der Vereinten Nationen, die ihnen angeschlossenen Sondereinrichtungen oder durch die Organisation der Amerikanischen Staaten veröffentlicht wurden.
    2. Auch der in Ziffer 2 des Artikels II des Abkommens vorgesehene Schutz findet auf die genannten Organisationen oder Einrichtungen Anwendung.
    1. Dieses Protokoll soll unterzeichnet und von den Unterzeichnerstaaten ratifiziert oder angenommen werden, auch steht der Beitritt gemäss den Bestimmungen des Artikels VIII des Abkommens offen.
    2. Dieses Protokoll tritt für jeden Staat mit der Hinterlegung der diesbezüglichen Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft, sofern dieser Staat bereits Mitglied des Abkommens ist.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die hierzu gehörig bevollmächtigt sind, dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Genf, am 6. September 1952, in englischer, französischer und spanischer Sprache, die in gleicher Weise massgebend sind, in einer einzigen Ausfertigung, die beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird. Der Generaldirektor wird beglaubigte Abschriften den Unterzeichnerstaaten, dem Schweizerischen Bundesrat sowie zum Zwecke der Registrierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermitteln.

(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Albanien4. November20034. Februar2004
Algerien28. Mai1973 B28. August1973
Andorraa22. Januar195316. September1955
Argentinienb13. November195713. Februar1958
Aserbaidschan7. April1997 N21. Dezember1991
Australiena1. Februar19691. Mai1969
Bahamas13. Juli1976 N10. Juli1973
Bangladeschc5. Mai1975 B5. August1975
Barbados18. März1983 B18. Juni1983
Belarus29. März1994 N21. Dezember1991
Belgiena31. Mai196031. August1960
Belize1. Dezember1982 N21. September1981
Boliviena22. Dezember1989 B22. März1990
Bosnien und Herzegowinaa12. Juli1993 N6. März1992
Brasiliena13. Oktober195913. Januar1960
Bulgarien7. März1975 B7. Juni1975
Chiled18. Januar195516. September1955
China30. Juli1992 B30. Oktober1992
Hongkong9. Juni19971. Juli1997
Costa Ricaa7. Dezember1954 B16. September1955
Dänemarka9. November19619. Februar1962
Deutschlanda3. Juni195516. September1955
Dominikanische Republik8. Februar1983 B8. Mai1983
Ecuadorb5. März1957 B5. Juni1957
El Salvadorc29. Dezember1978 B29. März1979
Fidschi13. Dezember1971 N10. Oktober1970
Finnlanda16. Januar196316. April1963
Frankreicha14. Oktober195514. Januar1956
Französisch Guyana16. November1955 B14. Januar1956
Guadeloupe16. November1955 B14. Januar1956
Martinique16. November1955 B14. Januar1956
Réunion16. November1955 B14. Januar1956
Ghanaa22. Mai1962 B22. August1962
Griechenlanda24. Mai1963 B24. August1963
Guatemalaa28. Juli196428. Oktober1964
Guineac13. August1981 B13. November1981
Haitia1. September195416. September1955
Heiliger Stuhla5. Juli19555. Oktober1955
Indiena21. Oktober195721. Januar1958
Irlanda20. Oktober195820. Januar1959
Island18. September1956 B18. Dezember1956
Israela6. April195516. September1955
Italiena24. Oktober195624. Januar1957
Japana28. Januar195628. April1956
Kambodschaa3. August1953 B16. September1955
Kamerun1. Februar1973 B1. Mai1973
Kanadae10. Mai196210. August1962
Kasachstan6. August1992 N21. Dezember1991
Keniaa7. Juni1966 B7. September1966
Kolumbien18. März1976 B18. Juni1976
Korea (Süd-)c1. Juli1987 B1. Oktober1987
Kroatien6. Juli1992 N8. Oktober1991
Kubab18. März195718. Juni1957
Laosa19. August1954 B16. September1955
Libanona17. Juli1959 B17. Oktober1959
Liberiab27. April195627. Juli1956
Liechtensteinb22. Oktober1958 B22. Januar1959
Luxemburga15. Juli195515. Oktober1955
Malawi26. Juli1965 B26. Oktober1965
Malta19. August1968 B19. November1968
Marokkoa8. Februar1972 B8. Mai1972
Mauritiusa20. August1970 N12. März1968
Nordmazedoniena30. April1997 N17. November1991
Mexikod12. Februar195712. Mai1957
Moldau23. Juni1997 N21. Dezember1991
Monacob16. Juni195516. September1955
Montenegroa26. April2007 N3. Juni2006
Neuseelanda11. Juni1964 B11. September1964
Cook-Inseln11. Juni1964 B11. September1964
Niue11. Juni1964 N11. September1964
Tokelau11. Juni1964 B11. September1964
Nicaraguaa16. Mai196116. August1961
Niederlandea22. März196722. Juni1967
Nigerc15. Februar1989 B15. Mai1989
Nigeria14. November1961 B14. Februar1962
Norwegena23. Oktober196223. Januar1963
Österreicha2. April19572. Juli1957
Pakistana28. April1954 B16. September1955
Panamaa17. Juli1962 B17. Oktober1962
Paraguaya11. Dezember1961 B11. März1962
Peruc16. Juli196316. Oktober1963
Polenc9. Dezember1976 B9. März1977
Portugala25. September195625. Dezember1956
Ruandaa10. August1989 B10. November1989
Russland27. Februar1973 B27. Mai1973
Sambia1. März1965 B1. Juni1965
Saudi-Arabien13. April1994 B13. Juli1994
Schwedena1. April19611. Juli1961
Schweizb30. Dezember195530. März1956
Senegalc9. April1974 B9. Juli1974
Serbiena11. September2001 N27. April1992
Slowakeif31. März1993 N1. Januar1993
Sloweniena5. November1992 N25. Juni1991
Spaniend27. Oktober195416. September1955
Sri Lankaa25. Oktober1983 B25. Januar1984
St. Vincent und die
Grenadinenc
22. Januar1985 N27. Oktober1979
Tadschikistan28. August1992 N21. Dezember1991
Togo28. Februar2003 B28. Mai2003
Trinidad und Tobago19. Mai1988 B19. August1988
Tschechische Republikf26. März1993 N1. Januar1993
Tunesiena19. März1969 B19. Juni1969
Ukraine17. Januar1994 N21. Dezember1991
Ungarnd23. Oktober1970 B23. Januar1971
Uruguaya12. Januar199312. April1993
Venezuelaa30. Juni1966 B30. September1966
Vereinigte Staatena6. Dezember195416. September1955
Amerikanische Jungferninseln6. Dezember1954 B16. September1955
Guam17. Mai1957 B17. August1957
Puerto Rico6. Dezember1954 B16. September1955
Vereinigtes Königreicha27. Juni195727. September1957
Bermudas1. Dezember1961 B1. März1962
Britische Jungferninseln26. April1963 B26. Juli1963
Falklandinseln26. April1963 B26. Juli1963
Gibraltar1. Dezember1961 B1. März1962
Insel Man1. Dezember1961 B1. März1962
Kaimaninseln11. März1966 B11. Juni1966
Montserrat6. Oktober1964 B6. Januar1965
St. Helena29. Oktober1963 B29. Januar1964
Zypernc19. September1990 B19. Dezember1990
a Staaten, die die Zusatzprot. 1, 2 und 3 angenommen haben. b Staaten, die die Zusatzprot. 1 und 2 angenommen haben. c Staaten, die das Zusatzprot. 1 angenommen haben. d Staaten, die das Zusatzprot. 2 angenommen haben. e Staaten, die das Zusatzprot. 3 angenommen haben. f Staaten, die die Zusatzprot. 2 und 3 angenommen haben.

Footnotes

  1. AS 1956 101

  2. SR 0.231.12 ; 0.231.13 ; 0.231.14 ; 0.231.15

  3. SR 0.231.12 ; 0.231.13 ; 0.231.14 ; 0.231.15