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0.211.213.232.2•Gegenseitigkeitserklärung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachfolgend «Schweiz») und der Regierung der Provinz Saskatchewan (nachfolgend «Saskatchewan») im Bereich der Anerkennung, Vollstreckung, Schaffung und Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen
0.211.213.232.2Bilateral International Treaty09.07.2003
Abgeschlossen am 9. Juli 2003
In Kraft getreten am 9. Juli 2003
(Stand am 17. August 2004)
In Erwägung, dass die Schweiz und Saskatchewan die Anerkennung und Vollstreckung ihrer jeweiligen Unterhaltsentscheidungen und vollstreckbaren Unterhaltsvereinbarungen sowie die Schaffung und Abänderung von vollstreckbaren Unterhaltsentscheidungen zwischen Parteien, die auf ihrem Gebiet ansässig sind, weitestmöglich erleichtern möchten;
in Anbetracht dessen, dass das Schweizerische Zivilgesetzbuch und das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht grundsätzlich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften von Saskatchewan übereinstimmen;
erklären sie zu diesem Zweck:
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