0.193.213Multilateral International Treaty07.03.1935
0.193.213
BS 11 234; BB1 1934 II 302
Übersetzung aus dem französischen und englischen Originaltext*1*
Angenommen am 26. September 19282
Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. November 19343
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 7. Dezember 1934
In Kraft getreten für die Schweiz am 7. März 1935
(Stand am 22. August 2006)
Die Streitigkeiten irgendwelcher Art zwischen zwei oder mehreren an der gegenwärtigen Generalakte beteiligten Parteien, die auf diplomatischem Wege nicht haben geschlichtet werden können, sollen, unbeschadet der etwaigen Vorbehalte gemäss Artikel 39, unter den im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Bedingungen dem Vergleichsverfahren unterworfen werden.
Die im vorhergehenden Artikel erwähnten Streitigkeiten sollen einer durch die streitenden Parteien gebildeten ständigen oder besonderen Vergleichskommission unterbreitet werden.
Auf ein dahinzielendes Begehren einer der vertragsschliessenden Parteien an eine der anderen ist binnen sechs Monaten eine ständige Vergleichskommission zu bilden.
Unter Vorbehalt entgegenstehender Vereinbarung der beteiligten Parteien ist die Vergleichskommission wie folgt zu bestellen:
Erhebt sich eine Streitigkeit und besteht keine von den im Streite liegenden Parteien eingesetzte ständige Vergleichskommission, so wird zur Untersuchung der Streitigkeit innerhalb von drei Monaten vom Zeitpunkte an, wo eine Partei an die andere das Begehren hiefür stellt, eine besondere Kommission gebildet. Die Ernennungen werden gemäss den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels vorgenommen, sofern die Parteien nicht anders beschliessen.
Die Arbeiten der Vergleichskommission sind nur öffentlich, insofern ein Beschluss der Kommission mit Zustimmung der Parteien dahin ergeht.
Unter Vorbehalt entgegenstehender Vereinbarung der Parteien werden die Beschlüsse der Vergleichskommission mit Stimmenmehrheit gefasst; eine Entscheidung über die materielle Streitfrage kann die Kommission nur fassen, wenn alle ihre Mitglieder anwesend sind.
Die Parteien verpflichten sich, die Arbeiten der Vergleichskommission zu fördern und ihr insbesondere soweit immer möglich alle zweckdienlichen Urkunden und Auskünfte zukommen zu lassen, sowie die ihnen zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden, um es ihr zu ermöglichen, auf dem Gebiete der Parteien und gemäss deren Gesetzgebung Zeugen und Sachverständige vorzuladen und zu vernehmen sowie Augenscheine vorzunehmen.
Das Protokoll der Kommission ist den Parteien unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Es ist Sache der Parteien, über dessen Veröffentlichung zu beschliessen.
Alle Streitigkeiten, bei denen die Parteien untereinander über ein Recht im Streite sind, sollen unbeschadet der etwaigen in Artikel 39 vorgesehenen Vorbehalte dem Ständigen Internationalen Gerichtshof5zur Beurteilung unterbreitet werden, es sei denn, die Parteien kämen in der hiernach vorgesehenen Weise überein, an ein Schiedsgericht zu gelangen. Es besteht Einverständnis darüber, dass die oben erwähnten Streitigkeiten namentlich solche umfassen, die der Artikel 36 des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofes6erwähnt.
Sind sich die Parteien darüber einig, die im vorhergehenden Artikel erwähnten Streitigkeiten einem Schiedsgericht zu unterbreiten, so setzen sie eine Schiedsordnung fest, in der sie den Streitgegenstand, die Wahl der Schiedsrichter und das Verfahren bestimmen. Bei Lücken oder Unklarheiten in der Schiedsordnung sind, soweit notwendig, die Bestimmungen des Haager Abkommens vom 18. Oktober 19077zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle anzuwenden.
Bestimmt die Schiedsordnung über die von den Schiedsrichtern anzuwendenden Rechtsgrundsätze nichts, so hat das Schiedsgericht die in Artikel 38 des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofes8angeführten Rechtsgrundsätze anzuwenden.
Können sich die Parteien über die im vorhergehenden Artikel vorgesehene Schiedsordnung nicht einigen oder kommt die Bezeichnung der Schiedsrichter nicht zustande, so ist jede Partei, nachdem sie dies drei Monate vorher angekündigt hat, befugt, die Streitigkeit im Wege des Begehrens unmittelbar vor dem Ständigen Internationalen Gerichtshof9anhängig zu machen.
Alle nicht unter Artikel 17 fallenden Streitigkeiten, über die sich die Parteien innerhalb Monatsfrist nach Beendigung der Arbeiten der im I. Kapitel vorgesehenen Vergleichskommission nicht verständigt haben sollten, sind unbeschadet der etwaigen Vorbehalte gemäss Artikel 39 vor ein Schiedsgericht zu bringen, das, sofern die Parteien nicht eine entgegenstehende Vereinbarung treffen, wie folgt zu bestellen ist.
Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern. Jede der Parteien ernennt eines von ihnen, das sie unter ihren eigenen Staatsangehörigen auswählen darf. Die beiden andern Schiedsrichter und der Obmann werden im gemeinsamen Einverständnis unter den Staatsangehörigen von dritten Mächten ausgewählt. Diese letztern müssen verschiedenen Staaten angehören und dürfen weder ihren ordentlichen Wohnsitz auf dem Gebiete der beteiligten Parteien haben noch in deren Dienste stehen.
Sitze, die durch Ableben, Rücktritt oder sonstige Verhinderung frei werden, sind in kürzester Zeit nach dem für die Ernennung massgebenden Verfahren wieder zu besetzen.
Die Parteien setzen eine Schiedsordnung fest, die den Streitgegenstand und das Verfahren bestimmt.
In Ermangelung von hinlänglichen Angaben oder Einzelheiten in der Schiedsordnung über die im vorhergehenden Artikel bezeichneten Punkte sind, soweit notwendig, die Bestimmungen des Haager Abkommens vom 18. Oktober 190712zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle in Anwendung zu bringen.
In Ermangelung des Abschlusses einer Schiedsordnung innerhalb von drei Monaten seit der Bestellung des Gerichtes wird dieses durch Begehren der einen oder anderen der Parteien mit der Angelegenheit befasst.
In Ermangelung von Bestimmungen in der Schiedsordnung oder beim Fehlen einer Schiedsordnung wendet das Gericht die in Artikel 38 des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofes13angeführten Rechtsgrundsätze an. Soweit derartige auf den Streitfall anwendbare Grundsätze nicht bestehen, urteilt das Gerichtex aequo et bono.
Wenn die Vergleichskommission von einer der Parteien in einer Streitigkeit angerufen wird, welche die andere Partei gestützt auf die zwischen den Parteien bestehenden Abreden vor dem Ständigen Internationalen Gerichtshof14oder vor einem Schiedsgericht anhängig gemacht hat, so hat die Kommission die Prüfung der Streitigkeit einzustellen, bis der Gerichtshof oder das Schiedsgericht über den Kompetenzstreit entschieden hat. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Gerichtshof oder das Schiedsgericht während des Vergleichsverfahrens von einer der Parteien angerufen worden ist.
Erklärt das Gerichtsurteil oder der Schiedsspruch, dass eine von einer Gerichts- oder andern Behörde einer der streitenden Parteien getroffene Entscheidung oder Verfügung ganz oder teilweise mit dem Völkerrecht in Widerspruch steht, und können nach dem Verfassungsrechte dieser Partei die Folgen der Entscheidung oder Verfügung nicht oder nur unvollkommen beseitigt werden, so kommen die Parteien für diesen Fall überein, dass durch den Gerichtsentscheid oder den Schiedsspruch der verletzten Partei eine angemessene Genugtuung zuzuerkennen ist.
Falls eine Streitigkeit zwischen mehr als zwei an der gegenwärtigen Generalakte beteiligten Parteien entstehen sollte, sind für die Anwendung der in den vorangehenden Bestimmungen beschriebenen Verfahrensarten folgende Grundsätze zu beobachten: a) Für das Vergleichsverfahren ist stets eine besondere Kommission einzusetzen. Ihre Zusammensetzung ist verschieden, je nachdem alle Parteien getrennte Interessen haben oder zwei oder mehrere von ihnen gemeinschaftliche Sache machen. Im ersten Falle ernennen die Parteien je einen Kommissär und bezeichnen gemeinsam so viele Kommissäre, die Angehörige an der Streitigkeit nicht beteiligter dritter Mächte sind, dass diese stets um einen zahlreicher sind als die von den Parteien getrennt gewählten Kommissäre. Im zweiten Falle verständigen sich die Parteien, die gemeinschaftliche Sache machen, über die gemeinsame Ernennung ihres eigenen Kommissärs und beteiligen sich mit der andern Partei oder den andern Parteien bei der Ernennung der dritten Kommissäre. Im einen wie im andern Falle wenden die Parteien, sofern sie nicht eine entgegenstehende Vereinbarung treffen, die Artikel 5 ff. der gegenwärtigen Akte insoweit an, als sie mit den Bestimmungen des vorliegenden Artikels vereinbar sind. b) Für das Gerichtsverfahren kommt das Statut des Ständigen Internationalen Gerichtshofes16zur Anwendung. c) Für das Schiedsverfahren hat jede Partei das Recht, die Streitigkeit in Ermangelung einer Einigung der Parteien über die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes im Wege des Begehrens unmittelbar vor dem Ständigen Internationalen Gerichtshof17anhängig zu machen, wenn es sich um Streitigkeiten gemäss Artikel 17 handelt; handelt es sich um Streitigkeiten gemäss Artikel 21, so sind die vorstehenden Artikel 22 ff. anzuwenden, wobei jedoch jede Partei, die besondere Interessen vertritt, einen Schiedsrichter ernennt und die Zahl der von den Parteien getrennt ernannten Schiedsrichter stets um einen niedriger sein soll als die der andern Schiedsrichter.
Die Beitritte zu der gegenwärtigen Generalakte können sich erstrecken:
Die vertragsschliessenden Teile können sich auf die Beitritte anderer Parteien nur insoweit berufen, als sie selbst die gleichen Verpflichtungen übernommen haben.
Jede Partei, die nur teilweise oder unter Vorbehalten beigetreten ist, kann jederzeit durch eine blosse Erklärung die Tragweite ihres Beitrittes ausdehnen oder auf ihre Vorbehalte gänzlich oder zum Teil verzichten.
Die Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der gegenwärtigen Generalakte, mit Einschluss derjenigen über die Einreihung der Streitigkeiten und die Tragweite allfälliger Vorbehalte sind dem Ständigen Internationalen Gerichtshof20zu unterbreiten.
Die gegenwärtige Generalakte, deren französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist, wird das Datum des 26. September 1928 tragen.
Eine mit der Unterschrift des Vorsitzenden der Versammlung und des Generalsekretärs des Völkerbundes versehene Ausfertigung der gegenwärtigen Generalakte ist im Archiv des Völkerbundes zu hinterlegen; eine beglaubigte Abschrift des Wortlautes ist jedem Mitgliede des Völkerbundes sowie den durch den Völkerbundsrat bezeichneten Nichtmitgliedstaaten zu übersenden.
Die gegenwärtige Generalakte ist vom Generalsekretär des Völkerbundes am Tage ihres Inkrafttretens einzutragen.
(Es folgen die Unterschriften)
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) | Inkrafttreten | |||
|---|---|---|---|---|---|
| Äthiopien | 15. März | 1935 | 13. Juni | 1935 | |
| Australien* | 21. Mai | 1931 | 19. August | 1931 | |
| Belgien* | 18. Mai | 1929 B | 16. August | 1929 | |
| Dänemark | 14. April | 1930 B | 13. Juli | 1930 | |
| Estland* | 3. September | 1931 | 2. Dezember | 1931 | |
| Finnland | 6. September | 1930 | 5. Dezember | 1930 | |
| Griechenland | 14. September | 1931 | 13. Dezember | 1931 | |
| Irland | 26. September | 1931 | 25. Dezember | 1931 | |
| Italien* | 7. September | 1931 | 6. Dezember | 1931 | |
| Kanada* | 1. Juli | 1931 | 29. September | 1931 | |
| Lettland | 17. September | 1935 | 16. Dezember | 1935 | |
| Luxemburg | 15. September | 1930 | 14. Dezember | 1930 | |
| Neuseeland* | 21. Mai | 1931 | 19. August | 1931 | |
| Niederlande** | 8. August | 1930 | 6. November | 1930 | |
| Curaçao | 8. August | 1930 | 6. November | 1930 | |
| Niederländisch-Indien | 8. August | 1930 | 6. November | 1930 | |
| Suriname | 8. August | 1930 | 6. November | 1930 | |
| Norwegen*** | 11. Juni | 1930 B | 9. September | 1930 | |
| Pakistan | 12. Juli | 1974 N | 14. August | 1947 | |
| Peru* | 21. November | 1931 | 19. Februar | 1932 | |
| Schweden** | 13. Mai | 1929 B | 16. August | 1929 | |
| Schweiz | 7. Dezember | 1934 | 7. März | 1935 | |
| * | Vorbehalte und Erklärungen. | ||||
| Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. | |||||
| ** | Die Niederlande und Schweden sind nur den Bestimmungen betreffend Vergleichs- und Gerichtsverfahren (Kap. I und II) und den allgemeinen Bestimmungen betreffend dieses Verfahren (Kap. IV) beigetreten. | ||||
| *** | Norwegen ist bereits am 11. Juni 1929 den Bestimmungen betreffend Vergleichs- und Gerichtsverfahren (Kap. I und II) und den allgemeinen Bestimmungen betreffend dieses Verfahren (Kap. IV) beigetreten, hat aber am 11. Juni 1930 seinen Beitritt zur gesamten Generalakte erklärt. |
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ↩
Die Generalakte wurde von der neunten ordentlichen Session der Völkerbundsversammlung angenommen und ist vom Vorsitzenden dieser Session und vom Generalsekretär des Völkerbundes unterzeichnet. ↩
AS 51 1 ↩
SR 0.193.212 ↩
Heute: dem Internationalen Gerichtshof (Art. 37 des Statuts des Internationalen Gerichtshofes –SR 0.193.501 ). ↩
[AS 37 768]. Diesem Artikel entspricht heute Art. 36 des Statuts des Internationalen Gerichtshofes vom 26. Juni 1945 (SR 0.193.501 ). ↩
SR 0.193.212 ↩
Diesem Artikel entspricht heute Art. 38 des Statuts des Internationalen Gerichtshofes vom 26. Juni 1945 (SR 0.193.501 ). ↩
Heute: dem Internationalen Gerichtshof (Art. 37 des Statuts des Internationalen Gerichtshofes –SR 0.193.501 ). ↩
Heute: dem Internationalen Gerichtshof (Art. 37 des Statuts des Internationalen Gerichtshofes –SR 0.193.501 ). ↩
Der Ständige Internationale Gerichtshof wurde aufgelöst durch Beschluss der Völkerbundsversammlung vom 18. April 1946 (BBl 1946 11 1227) und ersetzt durch den Internationalen Gerichtshof (SR 0.193.50 ). ↩
SR 0.193.212 ↩
[AS 37 768]. Diesem Artikel entspricht heute Art. 38 des Statuts des Internationalen Gerichtshofes vom 26. Juni 1945 (SR 0.193.501 ). ↩
Siehe Fussn. 1 zu Art. 17. ↩
[AS 37 768]. Diesem Artikel entspricht heute Art. 41 des Statuts des Internationalen Gerichtshofes vom 26. Juni 1945 (SR 0.193.501 ). ↩
Siehe Fussn. 1 zu Art. 17. ↩
Siehe Fussn. 1 zu Art. 17. ↩
Siehe Fussn. 1 zu Art. 17. ↩
Siehe Fussn. zu Art. 23 Ziff. 3. ↩
Siehe Fussn. 1 zu Art. 17. ↩
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.
{
"legislation": {
"type": "Multilateral international treaty",
"number": "0.193.213",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/51/2_2_2",
"documentDate": "1928-09-26",
"inForceSince": "1935-03-07"
},
"content": {
"number": "0.193.213",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/51/2_2_2",
"fedlexMetadata": {
"id": "0.193.213",
"hash": "c288cfcebc1dfe54671599d5c6baebe8f5cc30e9e02c1984778e4b97951f87ee",
"type": "Multilateral international treaty",
"number": "0.193.213",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"languages": [
"de",
"fr",
"it"
],
"scrapedAt": "2026-05-30T19:41:57.211Z",
"sourceUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/51/2_2_2/20060601/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-51-2_2_2-20060601-de-xml-2.xml",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/51/2_2_2",
"documentDate": "1928-09-26",
"inForceSince": "1935-03-07",
"manifestations": [
{
"title": "Generalakte vom 26. September 1928 zur friedlichen Beilegung völkerrechtlicher Streitigkeiten",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/51/2_2_2/20060601/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-51-2_2_2-20060601-de-xml-2.xml",
"language": "de",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/51/2_2_2/20060601/de/xml"
},
{
"title": "Acte général du 26 septembre 1928 pour le règlement pacifique des différends internationaux",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/51/2_2_2/20060601/fr/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-51-2_2_2-20060601-fr-xml-2.xml",
"language": "fr",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/51/2_2_2/20060601/fr/xml"
},
{
"title": "Atto generale del 26 settembre 1928 per il regolamento pacifico delle controversie internazionali",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/51/2_2_2/20060601/it/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-51-2_2_2-20060601-it-xml-2.xml",
"language": "it",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/51/2_2_2/20060601/it/xml"
}
]
},
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/51/2_2_2/20060601/de/xml"
}
}